Beschluss
10 W 119/20
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 33 RVG eröffnet ein selbständiges Verfahren zur Festsetzung des Gegenstandswertes für anwaltliche Gebühren, wenn für die Gerichtsgebühren keine maßgebende Bewertung besteht.
• Eine Terminsgebühr kann auch entstehen, wenn im schriftlichen Vorverfahren ein Anerkenntnisurteil ergeht; für die Terminsgebühr ist der Gegenstandswert der Verfahrensstufe maßgeblich, in der die Gebühr anfällt.
• Bei Stufenklagen sind für Verfahrensgebühr und Terminsgebühr unterschiedliche Werte möglich; der Wert des Auskunftsanspruchs ist nach § 3 ZPO frei zu schätzen und wird typischerweise als Bruchteil des Leistungsanspruchs (z. B. 1/5) angesetzt.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswertes für Terminsgebühr bei Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren • § 33 RVG eröffnet ein selbständiges Verfahren zur Festsetzung des Gegenstandswertes für anwaltliche Gebühren, wenn für die Gerichtsgebühren keine maßgebende Bewertung besteht. • Eine Terminsgebühr kann auch entstehen, wenn im schriftlichen Vorverfahren ein Anerkenntnisurteil ergeht; für die Terminsgebühr ist der Gegenstandswert der Verfahrensstufe maßgeblich, in der die Gebühr anfällt. • Bei Stufenklagen sind für Verfahrensgebühr und Terminsgebühr unterschiedliche Werte möglich; der Wert des Auskunftsanspruchs ist nach § 3 ZPO frei zu schätzen und wird typischerweise als Bruchteil des Leistungsanspruchs (z. B. 1/5) angesetzt. Der Antragsteller war im Landgerichtsverfahren (9 O 384/16) zuvor für den späteren Antragsgegner tätig; streitgegenständlich waren Pflichtteilsansprüche im Wege der Stufenklage. Im schriftlichen Vorverfahren erging ein Teil-Anerkenntnisurteil, mit dem der Beklagte zur Auskunft verurteilt wurde. Das Landgericht hatte den Streitwert für das Verfahren insgesamt endgültig auf 50.000 EUR festgesetzt; die Klage wurde später zurückgenommen. Der Antragsteller beantragte die Festsetzung seiner Vergütung nach § 11 RVG und zusätzlich die gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes für die Terminsgebühr nach § 33 RVG. Die Rechtspflegerin wies den Antrag zurück; das Landgericht bestätigte die Zurückweisung mit der Begründung, § 33 RVG greife nicht bzw. sei die Terminsgebühr nicht entstanden. Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Der Beschluss des Landgerichts war als wirksame, anfechtbare Entscheidung anzusehen, weil er den inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts verlassen hatte und den Parteien bekanntgemacht worden ist; Zustellungsmängel stehen der Anfechtbarkeit nicht entgegen. • Frist- und formelle Anforderungen an die Beschwerde nach § 33 RVG sind gewahrt; die Beschwerde ist innerhalb der Frist erhoben worden. • Materielle Begründung: § 33 RVG eröffnet ein selbstständiges Verfahren zur Festsetzung des Gegenstandswertes, wenn die Terminsgebühr sich nicht nach dem bereits für Gerichtsgebühren festgesetzten Wert bemisst. • Entstehung der Terminsgebühr: Nach VV 3104 zu § 2 Abs. 2 RVG entsteht eine Terminsgebühr auch bei Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Vorverfahren; hier führte das Teil-Anerkenntnisurteil zur Entstehung der Terminsgebühr. • Maßgeblicher Wert: Bei Stufenklagen richtet sich der Wert der Terminsgebühr nach der Verfahrensstufe, in der die Gebühr anfällt, und kann vom höheren Streitwert für Gerichtsgebühren abweichen. • Schätzung des Auskunftswerts: Der Wert des Auskunftsanspruchs ist nach § 3 ZPO frei zu schätzen und üblicherweise ein Bruchteil des Leistungsanspruchs; hier ist ein Fünftel des Leistungsanspruchs angemessen. • Festsetzung: Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung und der Schätzung wird der Gegenstandswert für die Terminsgebühr auf 10.000 EUR festgesetzt. Der Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben. Die Beschwerde ist zulässig und begründet; die gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 RVG für die Terminsgebühr ist zulässig, weil die Terminsgebühr beim Teil-Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren entstanden ist und sich ihr Gegenstandswert nicht nach dem bereits für Gerichtsgebühren festgesetzten Gesamtstreitwert richtet. Für die Terminsgebühr ist der Wert des Auskunftsanspruchs zu schätzen; unter Berücksichtigung der Rechtsprechung ist ein Bruchteil von 1/5 des auf 50.000 EUR festgesetzten Leistungsanspruchs angemessen, somit 10.000 EUR. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet; die Kostenentscheidung erfolgt nach § 33 Abs. 9 S. 2 RVG.