Auf die Beschwerde der Rechtsanwaltskanzlei A. (vormalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin) vom 28.12.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Moers vom 23.12.2021 (Az.: 487 F 137/20) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Verfahrenswert für das gerichtliche Verfahren wird festgesetzt auf 7.480,50 €. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwaltskanzlei A. wird im Hinblick auf die Terminsgebühr mit 1.496,10 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde der der Rechtsanwaltskanzlei A. als unzulässig verworfen bzw. zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig. Gründe: I) Mit Antragsschrift vom 17.11.2020 hat der Antragsteller im Rahmen eines Stufenantrages im Hinblick auf einen von ihm als gesetzlicher Vertreter des gemeinsamen Kindes der Beteiligten geltend gemachten Kindesunterhaltsanspruchs unter Ziffer 1. die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auskunft beantragt. Mit Beschluss vom 20.11.2020 hat das Amtsgericht eine vorläufige Festsetzung des Verfahrenswertes in Höhe von 6.998,-- € vorgenommen. Die Rechtsanwaltskanzlei A., die sich mit Schriftsatz vom 20.12.2020 bestellt hatte, hat für die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 08.01.2020 den Auskunftsantrag zu Ziffer 1. und 2. des Schriftsatzes vom 17.11.2020 anerkannt, worauf das Amtsgericht am 04.02.2021 antragsgemäß Teilanerkenntnisbeschluss erlassen hat. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 16.06.2021 den nunmehr bezifferten Leistungsantrag gestellt. Im Anschluss an mit Schriftsatz vom 04.08.2021 eingereichter Antragserwiderung hat die Rechtsanwaltskanzlei A. mit Schriftsatz vom 27.09.2021 mitgeteilt, dass sie die Antragsgegnerin in dem Verfahren nicht mehr vertrete. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 19.11.2021 seinen Antrag zurückgenommen. Nach erfolgter Zustimmung zur Antragsrücknahme durch die Antragsgegnerin seitens ihrer neuen Verfahrensbevollmächtigten, hat das Amtsgericht unter dem 20.12.2021 einen Kostenbeschluss erlassen und gleichzeitig den Verfahrenswert auf 5.247,-- € festgesetzt. Die Rechtsanwaltskanzlei A. hat mit Schriftsatz vom 20.12.2021 den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit gestellt und hierbei die Auffassung vertreten, dass die Verfahrensgebühr auf 7.480,50 € und die Terminsgebühr, die im Hinblick auf die Auskunft angefallen sei, mit 25% des Hauptsachestreitwertes und damit mit 1.879,-- € festzusetzen sei. Das Amtsgericht hat mit am 23.12.2021 erlassenem Beschluss den Verfahrenswert neu auf 5.611,50 € für das Verfahren seit dem 16.06.2021 (einschließlich des einseitigen Termins vom 07.10.2021) und für die Zeit vorher (Auskunftsstufe und Teilanerkenntnisbeschluss im schriftlichen Verfahren) den Verfahrenswert auf 1.000,-- € festgesetzt. Gegen diesen ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 27.12.2021 zugestellten Beschluss hat die Rechtsanwaltskanzlei A. durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mit am 29.12.2021 eingegangenem Schriftsatz vom 28.12.2021 Beschwerde eingelegt und näher begründet. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II) Auf die Beschwerde der beschwerdeführenden Rechtsanwaltskanzlei A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist der Verfahrenswert bzw. Gegenstandswert unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang festzusetzen und im Übrigen das Rechtsmittel zurückzuweisen. 1) Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde gilt folgendes: a) Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verfahrenswertfestsetzung durch das Amtsgericht im Beschluss vom 23.12.2021 und vertritt insoweit zum einen die Auffassung, entsprechend ihrem Antrag aus der Schrift vom 20.12.2021 müsse der Gegenstandswert (und nicht Verfahrenswert) für ihre (der Rechtsanwaltskanzlei) anwaltliche Tätigkeit für die Antragsgegnerin gemäß § 33 RVG festgesetzt werden, und zum anderen greift sie die festgesetzten Werte der Höhe nach als zu niedrig an. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist aus § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG statthaft, soweit mit ihr die Höhe des in dem amtsgerichtlichen Beschluss vom 23.12.2021 festgesetzten (gerichtlichen) Verfahrenswertes als solches beanstandet wird und nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft, soweit das Amtsgericht für die Auskunftsstufe einen Wert von 1.000,-- € festgesetzt hat. aa) Die Höhe der anwaltlichen Gebühren für innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erbrachte anwaltliche Tätigkeiten richtet sich regelmäßig entsprechend der Gebührentabelle gemäß Anlage 2 zur § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG nach dem Gegenstandswert. Gemäß § 23 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert (für die Ermittlung der Höhe der anwaltlichen Gebühren) im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert (des gerichtlichen Verfahrens) richten. Die gerichtliche Festsetzung nach § 55 Abs. 2 FamGKG des für die Bestimmung der Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes des gerichtlichen Verfahrens ist insoweit gemäß § 32 Abs. 1 RVG für den Rechtsanwalt und für die Festsetzung dessen Gebühren bestimmend. Aufgrund des Umstandes, dass mit der Festsetzung des Verfahrenswertes für die Gerichtsgebühren die Höhe der anwaltlichen Gebühren betroffen wird und damit die Rechte des Rechtsanwalts kann dieser nach § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht die Festsetzung des Wertes beantragen und auch Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Damit eröffnet § 32 Abs. 2 RVG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 FamGKG ein Rechtsmittel gegen die gerichtliche Festsetzung des Verfahrenswertes in Bezug auf die Gerichtsgebühr, soweit diese über § 32 Abs. 1 RVG auch maßgebend für die Berechnung des Gegenstandswertes der Anwaltsgebühren ist. Das in § 33 RVG normierte eigene Wertfestsetzungsverfahren für die anwaltliche Tätigkeit greift demgegenüber nur dann ein und ist folglich nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht vorliegen, da – wie aufgezeigt – anderenfalls die Wertfragen nach § 55 FamGKG zu klären sind einschließlich des eigenen Antragsrechts und der Rechtsmittelbefugnis des Rechtsanwalts nach § 32 Abs. 2 RVG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 RVG. Damit betrifft das Verfahren nach § 33 RVG aufgrund des Vorrangs des gerichtlichen Wertfestsetzungsverfahrens ausschließlich die Fälle, in denen § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht greift. Die Höhe der anwaltlichen Gebühr bzw. der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit kann nicht über § 23 Abs. 1 RVG an dem Wert der Gerichtsgebühren ausgerichtet werden, z.B. wenn bei Gericht keine oder wertunabhängige Gebühren anfallen, zwar wertabhängige Gebühren bei Gericht anfallen, der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit aber von der Tätigkeit des Gerichts abweicht oder der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit vom gerichtlichen Wert abweicht, einzelne Gebühren des Anwalts nach einem abweichenden Wert zu berechnen sind, und schließlich wenn die Tätigkeit des Anwalts vorzeitig endet, bevor das Verfahren abgeschlossen ist und eine Festsetzung nach § 55 Abs. 2 FamGKG noch nicht erfolgen konnte (vgl. im Einzelnen Dürbeck/Schneider, Die Wertfestsetzung nach § 33 RVG in Familiensachen NZFam 2021, 573f). bb) Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten hat, die Wertfestsetzung habe vor dem Hintergrund der vorzeitigen Beendigung des Mandats für die Antragsgegnerin in vollem Umfang nach § 33 RVG zu erfolgen, da das gerichtliche Verfahren noch nicht beendet sei und dementsprechend eine (endgültige) gerichtliche Wertfestsetzung nach § 55 Abs. 1 FamGKG in Bezug auf die Gerichtsgebühren, die über § 32 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren bindend sei, noch nicht stattgefunden habe, kann sie hiermit nicht durchdringen. Das gerichtliche Verfahren hat durch die Antragsrücknahme des Antragstellers mit Schriftsatz vom 19.11.2021 und die entsprechende Zustimmung hierzu seitens der Antragsgegnerin durch Schriftsatz vom 07.12.2021 seinen Abschluss gefunden, woraufhin das Amtsgericht den Kostenbeschluss vom 20.12.2021 erlassen hat, in welchem das Amtsgericht auch eine endgültige Festsetzung des gerichtlichen Verfahrenswertes nach § 55 Abs. 1 FamGKG vorgenommen hat. Da mithin die für die Wertbestimmung für die anwaltliche Verfahrensgebühr grundsätzlich maßgebende endgültige Festsetzung des gerichtlichen Verfahrenswertes vorliegend nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erfolgt ist, ist insoweit der Rückgriff auf die anwaltliche Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG nicht statthaft, eine Beschwerdeberechtigung des Anwalts mithin auch nicht nach § 33 Abs. 3 RVG gegeben. Indessen greift in diesem Rahmen das Beschwerderecht des Rechtsanwalts gegen die gerichtliche Verfahrenswertfestsetzung nach § 59 Abs. 1 FamGKG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 RVG. cc) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass das Amtsgericht den „Verfahrenswert für die Auskunftsstufe auf lediglich 1.000,-- € festgesetzt hat, ist indessen der Anwendungsbereich der anwaltlichen Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG eröffnet, so dass das Beschwerderecht der Beschwerdeführerin aus § 33 Abs. 3 RVG herzuleiten ist. Der Vorrang der gerichtlichen Verfahrenswertfestsetzung gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 RVG besteht – wie bereits oben erwähnt – dann nicht, wenn einzelne Gebühren des Anwalts nach einem von der gerichtlichen Verfahrenswertfestsetzung abweichenden Wert zu berechnen sind. Denn beim Rechtsanwalt können einzelne Gebühren anfallen, die sich nicht aus dem vollen, festgesetzten (gerichtlichen) Verfahrenswert berechnen, auch wenn dieser an sich auch für den Anwalt gilt. Wenn der Anwalt beauftragt ist, einen Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung eines noch zu beziffernden Unterhaltsanspruchs (oder auch Zugewinnausgleichs) einzureichen und wird der Antragsgegner nach mündlicher Verhandlung in einem Teilbeschluss zur Auskunft verpflichtet, anschließend aber der Leistungsantrag zurückgenommen, so wird gerichtlicherseits lediglich ein Verfahrenswert festgesetzt, der an dem höheren Leistungsantrag orientiert ist (§ 38 FamGKG). Dieser Verfahrenswert ist auch für die Höhe der anwaltlichen Verfahrensgebühr maßgebend, da diese aus dem vollem Wert entstanden ist. Indessen ist in dieser Fallkonstellation die Terminsgebühr nur aus dem Wert der Auskunft entstanden, der jedoch für die Gerichtsgebühren irrelevant ist. Daher ist insoweit ein gesonderter Antrag nach § 33 RVG zulässig, zu dem auch die Beschwerdebefugnis nach § 33 Abs. 2 RVG gehört (vgl. Dürbeck/Schneider, NZFam 2021, 573, 576f). Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin für die Antragsgegnerin (ihrer früheren Mandantin) mit Schriftsatz vom 08.01.2021 abgegebene Anerkenntniserklärung hinsichtlich des Auskunftsantrages des Antragstellers zu Ziffer 1 und 2 aus der Antragsschrift vom 17.11.2020 und dem hiernach ergangenen Teilanerkenntnisbeschluss vom 04.02.2021 ist für die Beschwerdeführerin eine Terminsgebühr entstanden, für deren Berechnung nicht der für das gesamte Verfahren (unter Einschluss des Leistungsantrages) maßgebliche Verfahrenswert, sondern ausschließlich der nach dem Wert des Auskunftsteils zu bemessende Gegenstandswert heranzuziehen ist. In Anwendung der obigen Grundsätze folgt hieraus, dass im Hinblick auf das Begehren der Beschwerdeführerin auf Festsetzung eines gesonderten (anwaltlichen) Gegenstandswertes für den Auskunftsantrag bzw. für die sich hierauf beziehende Terminsgebühr sich das Antragsrecht aus § 33 Abs. 1 RVG und die Beschwerdeberechtigung aus § 33 Abs. 3 RVG ergibt. b) Die sowohl nach § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG als auch nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG notwendige Mindestbeschwer von 200,-- € ist gegeben. Auf der Grundlage der Wertfestsetzungen aus dem angefochtenen amtsgerichtlichen Beschluss vom 23.12.2021 errechnet sich der anwaltliche Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin gegen die Antragsgegner folgendermaßen: 1,3 Verfahrensgebühr bei Wertansatz von 5.611,50 € 1,3 x 354,00 = 460,2 € 1,2 Terminsgebühr bei Wertansatz von 1.000,-- € 1,2 x 80,-- € = 96,-- € Postpauschale 20,-- € Gesamtnetto: 576,20 € 19% Mehrwertsteuer 109,48 € Gesamtbrutto 685,68 € Werden die Gegenstandswert aus dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.12.2021 herangezogen, beläuft sich der Vergütungsanspruch auf: 1,3 Verfahrensgebühr bei Wertansatz von 7.480,50 € 1,3 x 456,00 = 592,80 € 1,2 Terminsgebühr bei Wertansatz von 1.879,-- € 1,2 x 80,-- € = 96,-- € Postpauschale 20,-- € Gesamtnetto: 792,80 € 19% Mehrwertsteuer 150,63 € Gesamtbrutto 942,68 € Die Beschwer beträgt mithin 942,68 € ./. 685,68 € = 257,75 €, womit der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt. c) Die Zweiwochenfrist aus § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG bzw. die Frist aus § 32 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 3 FamGKG ist eingehalten. III) Der für die anwaltliche Verfahrensgebühr bindende gerichtliche Verfahrenswert des Stufenantrags des Antragstellers beläuft sich auf 7.480,50 €; der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Auskunftsantrag, welcher für die von der Beschwerdeführerin verdiente Terminsgebühr maßgeblich ist, beträgt demgegenüber 1.496,10 €. Die hiervon abweichende Wertfestsetzung durch das Amtsgericht war auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin in diesem Umfang zu korrigieren. 1. a) Der für die Gebühren maßgebliche Verfahrenswert eines Stufenverfahrens nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 254 ZPO bemisst sich gemäß § 38 FamGKG allein nach dem jeweils höchsten Einzelwert, eine Zusammenrechnung unterbleibt. Regelmäßig ist dies der Wert des Leistungsanspruchs, da die Werte der Hilfsansprüche geringer sind, weil sie von vorneherein nur mit einem Bruchteil des erwarteten Leistungsanspruchs angesetzt werden (vgl. OLG Bamberg Beschluss vom 30.1.2019 – 2 WF 4/19, BeckRS 2019, 9645 Rn. 20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2018, - 5 WF 65/18 – BeckRS 2018, 5839 Rnr. 11; Gerhard, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 11. Aufl., Kap. 17, Rn. 80). Wird der Leistungsantrag später beziffert, konkretisiert dies in der Regel nicht nur den Umfang der Rechtshängigkeit des Anspruchs, sondern auch seinen Gebührenwert (vgl. OLG Bamberg Beschluss vom 30.1.2019 – 2 WF 4/19, BeckRS 2019, 9645, Rn. 21; Gerhard, Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht a. a. O., Rn. 81). Jedoch ist zu berücksichtigen, gemäß § 34 FamGKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend ist. Mit Zustellung des Stufenantrages werden aber bereits alle drei Stufen rechtshängig, so dass auch für die Wertberechnung dieser Zeitpunkt zugrunde zu legen ist. Nachträglich kann sich der Verfahrenswert - etwa durch Teilrücknahme eines Antrages - ermäßigen, aber nur mit Wirkung ex nunc. Auf die Gerichtsgebühren und bereits entstandene Rechtsanwaltsgebühren hat dies keinen Einfluss (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 30.1.2019 – 2 WF 4/19, BeckRS 2019, 9645 Rn. 23; OLG Bremen, Beschluss vom 18.06.2013, 5 WF 64/13, BeckRS 2014, 1898). Die Bewertung des auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen gerichteten und zunächst unbezifferten Leistungsantrags bei Stufenanträgen erfolgt nach § 51 FamGKG. Da - wie bereits angeführt – der Leistungsantrag nicht erst mit seiner Bezifferung, sondern bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Stufenantrages anhängig wird, ist der Zeitpunkt der Einreichung des Stufenantrages auch maßgeblich für die Wertberechnung des von dem Stufenantrag erfassten laufenden (§ 51 Abs. 1 FamGKG) und rückständigen (§ 51 Abs. 2 FamGKG) Unterhalts. Da die einzelnen Unterhaltsleistungen in diesem Zeitpunkt unbeziffert geltend gemacht werden, ist ihr Betrag im Wege der Schätzung gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG zu ermitteln und zwar nach der ursprünglichen Zahlungserwartung des Antragstellers zur Zeit der Einreichung des Stufenantrages (vgl. Neumann in BeckOK KostenR, 37 Edi. 2022 FamGKG, § 51 Rnr. 72 m.w.N.) b) Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu folgender Berechnung des Verfahrenswertes: Da im November 2020 der Stufenantrag eingereicht worden ist, sind für die zukünftigen Unterhaltsforderungen die Monate 12/20 bis 11/21 maßgebend. In Ansehung der sich aus dem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegner abzuleitenden Erwartungen zur Höhe des Leistungsantrages errechnet sich der Wert der zukünftigen Unterhaltsforderungen wie folgt: 1 x 267,-- € 267,-- € 11 x 364,50 € 4009,50 € Hinzuzurechnen sind die fälligen Beträge für die Zeit von 12/19 bis 11/20, also 12 x 267,-- € 3.204,-- €, was zu einem Gesamtbetrag von 7.480,50 € für das Leistungsbegehren und damit für den gerichtlichen Verfahrensgegenstand und folglich auch für die anwaltliche Verfahrensgebühr führt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der betragsmäßig niedrigere bezifferte Leistungsantrag gemäß dem Schriftsatz des Antragstellers vom 16.06.2021 nicht eine Reduzierung des zunächst in vollem Umfang entstandenen Gebührenwert des Stufenverfahrens (§ 34 FamGKG) bewirkt hat. Der Antrag in der Leistungsstufe kann den Gebührenwert nur dann konkretisieren, wenn er sich im Rahmen der ursprünglich begehrten und letztlich erteilten Auskunft hält. Wird hingegen – wie hier – ausdrücklich ein geringerer Teil geltend gemacht, ermäßigt sich der Gebührenwert nicht Hierin ist lediglich eine konkludente Teilrücknahme des Leistungsantrages zu sehen, die lediglich eine Reduzierung des Verfahrenswertes ab diesem Zeitpunkt, aber nicht rückwirkend zur Folge hat (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 30.01.2019, 2 WF 4/19, BeckRS 2019, 9645 Rnr. 27). 2. Wegen der Auskunftsstufe bedarf es einer gesonderten Wertfestsetzung, da die anwaltliche Terminsgebühr nur für diese Stufe angefallen ist. Eine solche ist vorliegend angefallen, obwohl eine mündliche Verhandlung vor dem Teilanerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts nicht angefallen ist. Die Beschwerdeführerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Terminsgebühr auch beim Erlass eines Anerkenntnisbeschlusses im schriftlichen Vorverfahren anfällt. Der Wert des Auskunftsanspruchs bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Kläger/Antragsteller an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Der Wert des Auskunftsanspruchs ist jedenfalls nicht identisch mit dem des Leistungsanspruchs, sondern beträgt in der Regel einen Bruchteil desselben, da die Auskunft die Geltendmachung dieses Anspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1982 - IVb ZB 80/82 FamRZ 1982, 787, 788). Die Rechtsprechung nimmt den Bruchteil mit 1/4 bis 1/10 des Leistungsanspruchs an (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 17.12.2020 – 10 W 119/20, BeckRS 2020, 36781 Rn. 19; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 3 ZPO Rn. 16.28 „Auskunft“). Auch hier erscheint ein Bruchteil von 1/5 (20%) des auf 7480,50 € festgesetzten Leistungsanspruches und damit 1.496,10 € angemessen. IV) Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Absatz 3 FamGKG. V) Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung ergibt sich aus § 59 Absatz 1 Satz 5 FamGKG in Verb. mit § 57 Absatz 7 FamGKG.