Beschluss
1 Ws 479/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1202.1WS479.20.00
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Leitsätze
Der Senat neigt zu der Auffassung, dass im Einzelfall bei Anlegung eines entsprechend strengen Prüfungsmaßstabs an die Glaubhaftigkeit des Geständnisses und dessen prozessordnungsgemäßes Zustandekommen auch allein ein nur außergerichtliches - polizeiliches - Geständnis als Grundlage für einen Widerruf der Strafaussetzung als ausreichend angesehen werden kann (Anschluss an OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 1 Ws 213/05 -, juris, Rn. 5, und OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 1 Ws 182/09 -, juris, Rn. 14).
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Senat neigt zu der Auffassung, dass im Einzelfall bei Anlegung eines entsprechend strengen Prüfungsmaßstabs an die Glaubhaftigkeit des Geständnisses und dessen prozessordnungsgemäßes Zustandekommen auch allein ein nur außergerichtliches - polizeiliches - Geständnis als Grundlage für einen Widerruf der Strafaussetzung als ausreichend angesehen werden kann (Anschluss an OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 1 Ws 213/05 -, juris, Rn. 5, und OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 1 Ws 182/09 -, juris, Rn. 14). Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte. Gründe: I. Das Landgericht Siegen hat den Verurteilten am 10. Oktober 2017 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit dem Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und einem Monat verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit endete am 17. Oktober 2020. Mit Haftbefehl des Amtsgerichts Gummersbach vom 07. September 2020 (Az.: 81 Gs 13/20) wird dem Verurteilten sexueller Missbrauch von Kindern in zwei Fällen sowie in weiteren zwei Fällen schwerer sexueller Missbrauch von Kindern vorgeworfen. Der Verurteilte ist am 06. September 2020 von der Polizei festgenommen worden. Nachdem er bereits in seiner polizeilichen Vernehmung vom 06. und 07. September 2020 die ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt hatte, hat er am 07. September 2020 vor der Haftrichterin des Amtsgerichts Gummersbach anlässlich des Erlasses und der Verkündung des Haftbefehls im Beisein seines Verteidigers nach Belehrung auf seine am 06. und 07. September getätigten Angaben in der polizeilichen Einlassung verwiesen. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2020 hat das Landgericht Siegen die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach schriftlicher Anhörung des Verurteilten widerrufen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten, die er im Wesentlichen damit begründet, dass ein Widerruf wegen neuer Straftaten bei einem Geständnis nur dann erfolgen könne, wenn dieses vor einem Richter oder in der Hautverhandlung wegen der neuen Tat erfolgt sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 09. November 2020 Stellung genommen und beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Gleichfalls am 09. November 2020 hat die Staatsanwaltschaft Köln Anklage gegen den Verurteilten wegen der im Haftbefehl aufgeführten Taten sowie weiterer Missbrauchshandlungen und wegen des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften zum Landgericht Köln erhoben. II. Die gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO i.V.m. § 56f StGB statthafte und gemäß §§ 306, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Siegen die Aussetzung der Strafvollstreckung aus dem Urteil vom 10. Oktober 2017 gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB widerrufen. Danach widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die dem Haftbefehl des Amtsgerichts Gummersbach zugrundeliegenden Taten aufgrund der geständigen Einlassung des Verurteilten in der polizeilichen Vernehmung und deren Inbezugnahme vor der Haftrichterin im Beisein seines Verteidigers erfüllt. 1. Dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung steht zunächst nicht entgegen, dass der Verurteilte wegen der ihm mit dem Haftbefehl vorgeworfenen neuerlichen Straftaten noch nicht (rechtskräftig) verurteilt worden ist. Grundsätzlich steht zwar erst nach rechtskräftiger Aburteilung der neuen Straftat(en) ihre Begehung i.S.d. § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB fest. Eine rechtskräftige Verurteilung setzt ein auf § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützter Widerruf jedoch - schon nach seinem Wortlaut (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01. April 2014 - III-3 Ws 67/14 -, juris, Rn. 12) - nicht zwingend voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2013 - III-1 Ws 232/13 -; OLG Hamm, Beschluss vom 30. April 2012 - III-3 Ws 101-102/12 -, juris, Rn. 11). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 03. Oktober 2002 (- Nr. 37568/97 -, juris = NJW 2004, 43 = NStZ 2004, 149). Insoweit hat der Senat bereits in seinem o.g. Beschluss vom 11. Juni 2013 ausgeführt: „ In jenem Fall hat der Gerichtshof einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung darin gesehen, dass das für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zuständige Gericht aufgrund eigener Feststellungen die Überzeugung von der Schuld des Verurteilten in Bezug auf die diesem vorgeworfene neue Straftat gewonnen hat, ohne dass gegen den Verurteilten wegen dieser ihm zur Last gelegten Tat nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Schuldspruch ergangen war. Den Verstoß gegen die Unschuldsvermutung erblickt der EGMR demnach darin, dass der Schuldnachweis hinsichtlich der Tat, die Anlass des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung war, in einem Verfahren erfolgt ist, das nicht vor dem zuständigen erkennenden Gericht geführt worden ist, nicht dagegen in dem Umstand, dass das für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zuständige Gericht die Überzeugung von der Begehung einer neuen Straftat durch den Verurteilten gewonnen hat, obwohl ein entsprechender rechtskräftiger Schuldspruch durch das erkennende Gericht nicht erfolgt war (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30. April 2012 - III-3-Ws 101-102/12 -, juris, Rn. 10 und 11).“ Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 03. Oktober 2002 ausdrücklich hervorgehoben, dass der entschiedene Einzelfall - in dem es um die umfassende Würdigung des Beweiswertes einer belastenden Zeugenaussage ging - keine Entsprechung zu einigen vorangegangenen Fällen (u.a. zu der Entscheidung vom 09. Oktober 1991 - Nr. 15871/89 -) aufweise, in denen die Kommission festgestellt habe, dass der Widerruf der Strafaussetzung auf das Schuldeingeständnis des Betroffenen zurückzuführen gewesen sei (vgl. EGMR, a.a.O., juris, Anm. 65). In der in Bezug genommenen Entscheidung vom 09. Oktober 1991 hatte der EGMR ausgeführt, dass der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat des Betroffenen jedenfalls auch ohne deren rechtskräftige Aburteilung zulässig ist und nicht gegen die Unschuldsvermutung verstößt, wenn sich der Widerruf auf das bei der polizeilichen Vernehmung und der Vernehmung durch den zuständigen Richter abgegebene Schuldeingeständnis stützt und zum Zeitpunkt der Entscheidung das Geständnis nicht widerrufen worden ist (vgl. EGMR, Entscheidung vom 09. Oktober 1991 - Nr. 15871/89 -, juris = StV 1992, 282-283; BVerfG Beschluss vom 12. August 2008 - 2 BvR 1448/08 -, juris, Rn. 12). Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem neueren Urteil bestätigt (vgl. EGMR, Urteil vom 12. November 2015 - Nr. 2130/10 -, NJW 2016, 3645). 2. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist von Verfassungs wegen der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat jedenfalls dann ohne deren rechtskräftige Aburteilung zulässig und widerstreitet nicht der Unschuldsvermutung, wenn der Beschuldigte die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (vgl. BVerfG Beschlüsse vom 12. August 2008 - 2 BvR 1448/08 -, juris, Rn. 13 und vom 09. Dezember 2004 - 2 BvR 2314/04 -, juris, Rn. 4). In dem vom Bundesverfassungsgerichts am 09. Dezember 2004 entschiedenen Fall hatte der Verurteilte die Anlasstat, einen Diebstahl, noch am Tattag gegenüber dem Ladendetektiv gestanden und die Tat anschließend in einem ihm durch die Polizei zugesandten Anhörungsbogen eingeräumt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 1 Ws 182/09 -, juris, Rn. 14; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 1 Ws 213/05 -, juris, Rn. 4). 3. Vor diesem Hintergrund ist auch der Senat in Übereinstimmung mit der ‑ jedenfalls neueren – obergerichtlichen Rechtsprechung der Auffassung, dass ein Widerruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK) ausnahmsweise schon dann in Betracht kommen kann, wenn der Verurteilte entweder wegen der neuen Tat (erstinstanzlich) verurteilt worden ist oder ein glaubhaftes, prozessordnungsgemäßes - nicht widerrufenes - Geständnis abgelegt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss des 4. Strafsenats vom 16. Juni 2016 - III-4 Ws 173, 174/16 -; Beschlüsse des 3. Strafsenats vom 30. April 2012 - III-3 Ws 101/12 -, juris und vom 01. April 2014 - III-3 Ws 67/14 -, juris; Beschlüsse des 5. Strafsenats vom 28. Januar 2020 - III-5 Ws 565/19 und vom 23. Mai 2019 - III-5 Ws 200-202/19 -; OLG Köln, Beschluss vom 06. Dezember 2007 - 2 Ws 643/07 -, juris, Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - III-3 Ws 469/03 -, juris, Rn. 12). In einem glaubhaften Schuldeingeständnis kann insoweit ein Verzicht auf das disponible Prozessgrundrecht der Unschuldsvermutung gesehen werden (vgl. Esser, NStZ 2016, 697, 698). Dabei verkennt der Senat nicht, dass ein Geständnis einen gerichtlichen Schuldspruch in einem gesetzlichen Verfahren nicht ersetzen kann und aufgrund der Unschuldsvermutung der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit des Geständnisses erhöht ist. Der „Wert“ eines Geständnisses ist - in Ansehung verfahrensbeendigender Verständigungen oder sonstiger Absprachen und Versprechungen und insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Motiv eines Geständnisses z.B. die Vermeidung einer Inhaftierung oder die Entlastung Dritter sein kann - einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Ob auf der Grundlage eines Geständnisses ein Widerruf ausgesprochen wird, ist eine Frage der - freibeweislichen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 14. März 2011 - 2 Ws 26-27/11 - juris, Rn. 18) - richterlichen Überzeugungsbildung. Hat das über den Widerruf befindende Gericht Zweifel an der Richtigkeit der neuen Verurteilung oder des Geständnisses, so empfiehlt sich zur Vermeidung von absehbaren divergierenden Entscheidungen ein weiteres Abwarten. (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juni 2016 - III-4 Ws 173, 174/16 -). 4. Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab und unter Berücksichtigung des Inhalts und der Art des Zustandekommens des Geständnisses des Verurteilten erachtet der Senat dieses für ausreichend, um den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen der Begehung neuer Straftaten i. S. d. § 56f StGB Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB - ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung - zu rechtfertigen. Die geständige Einlassung des Verurteilten ist in Anbetracht der ausführlichen und detaillierten Schilderung des Tatgeschehens gegenüber der Polizei glaubhaft. Der Verurteilte hat die Taten im Rahmen seiner an zwei Tagen stattgefundenen polizeilichen Vernehmung nicht lediglich pauschal eingeräumt, sondern ins Einzelne gehende Angaben zu den jeweiligen Taten und dem Tatvorgeschehen gemacht. Seine Angaben stimmen mit den polizeilichen Ermittlungen und insbesondere den Aussagen der vernommenen Kinder - auch in vielen Details - überein. Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte sich durch diese detaillierte Einlassung aus etwa prozesstaktischen Erwägungen (zu Unrecht) belastet haben könnte, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen wird das Geständnis von dem Verurteilten auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weder angegriffen, noch ist es von ihm widerrufen worden, was ebenfalls für seine Glaubhaftigkeit spricht (vgl. BVerfG Beschluss vom 12. August 2008 - 2 BvR 1448/08 -, juris, Rn. 13). Zweifel daran, dass das Geständnis nicht prozessordnungsgemäß zustande gekommen ist, bestehen angesichts des freiwilligen und autonomen Erscheinens des Verurteilten bei der Polizei und den erfolgten Belehrungen nicht. 5. Die Frage, ob im Einzelfall allein ein nur außergerichtliches - polizeiliches - Geständnis als ausreichend angesehen werden kann (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 1 Ws 213/05 -, juris, Rn. 5; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 1 Ws 182/09 -, juris, Rn. 14) - der Senat neigt zu der Auffassung, dass dies bei Anlegung eines entsprechend strengen Prüfungsmaßstabs an die Glaubhaftigkeit des Geständnisses und dessen prozessordnungsgemäßes Zustandekommen im Einzelfall vertretbar sein wird ‑ oder ob ein Widerruf vor rechtskräftiger Aburteilung der Tat zwingend ein - in Anwesenheit des Verteidigers (OLG Schleswig, NJW 1992, 2646) abgelegtes - richterliches Geständnis erfordert (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - III-3 Ws 469/03 -, juris, Rn. 12 = NJW 2004, 790; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Juli 2004 - 4 Ws 180/04 -, juris, Rn. 9 = NJW 2005, 83; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Dezember 2004 - 2 Ws 828/04 -; OLG Köln, Beschluss vom 06. Dezember 2007 - 2 Ws 643/07 -, juris, Rn. 8) bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Da der Verurteilte sein autonomes und glaubhaftes Geständnis unmittelbar im Anschluss an seine polizeiliche Beschuldigtenvernehmung vor der Haftrichterin - nunmehr anwaltlich vertreten - nach erfolgter Belehrung durch Verweisung auf seine gegenüber der Polizei gemachten Angaben ausdrücklich bestätigt hat, hat er seine Schuld auch vor einem Richter und im Beisein seines Verteidigers eingestanden, was der Senat unter Berücksichtigung des Inhalts und der Art des Zustandekommens des Geständnisses vorliegend für geeignet und ausreichend erachtet, um die i.R.d. § 56f StGB erforderliche Überzeugung von der „Begehung“ der neuen Taten zu vermitteln, zumal das Geständnis von dem Verurteilten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weder angegriffen, noch von ihm widerrufen worden ist. 6. Der Verurteilte hat durch die Begehung dieser neuen Straftaten gezeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Mildere Maßnahmen im Sinne des § 56f Abs. 2 StGB als der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kommen nicht in Betracht, zumal der Verurteilte trotz der durchgeführten deliktsorientierten Therapie erneut innerhalb der Bewährungszeit durch die Begehung einschlägiger Delikte straffällig geworden ist. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.