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Beschluss

4 Ws 326/22

OLG Koblenz 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2022:0715.4WS326.22.00
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Leitsätze
1. Die Feststellung, dass der Verurteilte in der Bewährungszeit eine neue Straftat begangen hat, setzt nicht unbedingt voraus, dass diese bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Sie kann - ohne Verletzung der Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK - auch auf ein entsprechendes Geständnis des Verurteilten gestützt werden, wenn dieses nach Lage der Dinge glaubhaft erscheint und nicht widerrufen ist.(Rn.9) 2. Unter Beachtung dieser Vorgaben kann ein Widerruf gem. § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB grundsätzlich auch auf ein außergerichtliches, polizeiliches Geständnis gestützt werden; ein vor einem Richter abgegebenes, entsprechend protokolliertes Geständnis gewährt zwar eine höhere Glaubhaftigkeitsgarantie, ist aber nicht unabdingbare Voraussetzung für die genannte Durchbrechung der Unschuldsvermutung.(Rn.11)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 31. Mai 2022 aufgehoben. 2. Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung des im Rubrum bezeichneten Verteidigers als Pflichtverteidiger wird abgelehnt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Feststellung, dass der Verurteilte in der Bewährungszeit eine neue Straftat begangen hat, setzt nicht unbedingt voraus, dass diese bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Sie kann - ohne Verletzung der Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK - auch auf ein entsprechendes Geständnis des Verurteilten gestützt werden, wenn dieses nach Lage der Dinge glaubhaft erscheint und nicht widerrufen ist.(Rn.9) 2. Unter Beachtung dieser Vorgaben kann ein Widerruf gem. § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB grundsätzlich auch auf ein außergerichtliches, polizeiliches Geständnis gestützt werden; ein vor einem Richter abgegebenes, entsprechend protokolliertes Geständnis gewährt zwar eine höhere Glaubhaftigkeitsgarantie, ist aber nicht unabdingbare Voraussetzung für die genannte Durchbrechung der Unschuldsvermutung.(Rn.11) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 31. Mai 2022 aufgehoben. 2. Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung des im Rubrum bezeichneten Verteidigers als Pflichtverteidiger wird abgelehnt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last. I. 1. Durch Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in sieben Fällen sowie wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluss desselben Gerichts vom 31. März 2020, rechtskräftig seit dem 9. April 2020, wurde die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. 2. Mit Anklageschrift vom 9. Mai 2022 wirft die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten nunmehr vor, am 21. August 2021 in zwei tateinheitlichen Fällen eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt und mit Gewalt gegen eine Person eine fremde bewegliche Sache weggenommen zu haben, um sich die Sache rechtswidrig zuzueignen (§§ 249 Abs. 1, 223 Abs. 1 StGB). Darüber hinaus wird ihm zur Last gelegt, unerlaubt Betäubungsmittel (§§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1, 1 Abs. 1 iVm. Anlage I - III BtMG) und vorsätzlich unerlaubte Munition besessen zu haben (§§ 52 Abs. 3 Nr. 2b iVm. Anl. 1 Abschn. 2 iVm. Anl. 2 Abschn. 2 UAbschn. 1 iVm. Anl. 1 Abschn. 1 UAbschn. 3 Nr. 1.2 WaffG). Anlässlich einer Durchsuchungsmaßnahme am 3. März 2022 in der von dem Verurteilten, seiner Freundin sowie der gemeinsamen Tochter bewohnten Mietwohnung in der B.-Straße in T. wurden 22,67 g netto Marihuana und 0,15 g netto Amphetamin sowie ein Patronengürtel samt 98 Patronen (Kartuschenmunition) sichergestellt. Für die Einzelheiten - insbesondere die jeweilige Auffindesituation - wird auf den Durchsuchungsbericht vom 24. Februar 2022 Bezug genommen. In seiner anschließenden polizeilichen Vernehmung hat der Verurteilte den unerlaubten Besitz der Betäubungsmittel und der Munition eingeräumt. Den weitergehenden Vorwurf hat er in Abrede gestellt. Wegen Einzelheiten der Vernehmung erfolgt Bezugnahme. Wegen voranstehender Tatvorwürfe hat das Amtsgericht am 3. März 2022 Haftbefehl erlassen. Dasselbe Gericht hat diesen - der Verurteilte befand sich seit dem Tag des Erlasses des Haftbefehls in Untersuchungshaft - am 8. Juni 2022 außer Vollzug gesetzt. Eine Hauptverhandlung hat in der Sache noch nicht stattgefunden. 3. Mit Beschluss vom 31. Mai 2022 hat die Strafvollstreckungskammer, nachdem die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2022 zu den Akten gelangt war, die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes wegen einer in der Bewährungszeit begangen neuen Straftat widerrufen. Zur Begründung hat sie auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der neuen Anklageschrift verwiesen, worin die teilgeständige Einlassung des Verurteilten vermerkt ist. Die näheren Umstände dieses Teilgeständnisses hat die Kammer nicht aufgeklärt. Gegen diese, dem Verurteilten am 17. Mai 2022 zugestellte Entscheidung, hat er durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. Juni 2022, taggleich beim Landgericht eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt; darüber hinaus beantragt er, ihm seinen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Übersendungsbericht vom 21. Juni 2022 beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Hiervon hat er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Juli 2022 Gebrauch gemacht und angeregt, die Entscheidung des Senats bis zum Abschluss der Hautverhandlung vor dem Amtsgericht zurückzustellen. II. Die gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache einen jedenfalls vorläufigen Erfolg; der angegriffene Beschluss verletzt die sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ergebende Unschuldsvermutung und führt zu seiner Aufhebung. 1. Ausgangspunkt für einen Widerruf der Strafaussetzung durch das Gericht ist nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB die Feststellung, dass der Verurteilte in der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der (Rest-)Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. a) Die Feststellung, dass der Verurteilte in der Bewährungszeit eine neue Straftat begangen hat, setzt nicht unbedingt voraus, dass diese bereits rechtskräftig abgeurteilt ist. Dies kann auch auf ein glaubhaftes Geständnis der neuen Tat gestützt werden, wenn es nicht von prozesstaktischen Erwägungen bestimmt und nicht bis zur Widerrufsentscheidung seinerseits widerrufen ist; dies verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK (Senat, Beschl. 4 Ws 49/21 v. 15.03.2021; 4 Ws 478/19 v. 18.07.2019; OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 139 u. 140/18 v. 09.04.2018; 1 Ws 643/14 v. 17.12.2014; OLG Hamburg, Beschl. 1 Ws 118/17 v. 17.10.2017 - juris; OLG Hamm, Beschl. 4 Ws 174/16 v. 16.06.2016 - Rn. 4 ff. n. juris; Fischer, StGB, 69. Aufl. § 56f Rn. 7a mwN.; zu den Grenzen einer solchen Feststellung vgl. EGMR, Urt. 2130/10 v. 12.11.2015 - NJW 2016, 3645). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses kann im Einzelfall insbesondere entscheidend sein, ob der Betroffene in der Folgezeit an seinem Geständnis weiter festgehalten hat (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 1741/89 v. 06.12.1989 - NStZ 1991, 30; 2 BvR 1448/08 v. 12.08.2008 - Rn. 13 n. juris) und unter welchen Umständen es zustande gekommen ist. In einem glaubhaften Schuldeingeständnis kann insoweit ein Verzicht auf das disponible Prozessgrundrecht der Unschuldsvermutung gesehen werden (vgl. Esser, NStZ 2016, 697 ). b) Der Widerruf kann dabei grundsätzlich auch auf ein polizeiliches Geständnis gestützt werden, ohne gegen die Unschuldsvermutung zu verstoßen, soweit dieses gemessen an voranstehendem Maßstab als glaubhaft zu bewerten ist. Es bedarf nicht zwingend eines richterlichen Geständnisses der neuen Tat. Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage, ob ein außergerichtliches polizeiliches Geständnis als Grundlage für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen der Begehung neuer Straftaten gem. § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB überhaupt ausreichend ist (bejahend: OLG Koblenz, Beschl. 1 Ws 213/05 v. 19. Mai 2005; OLG Saarbrücken, Beschl. 1 Ws 182/09 v. 29.10.2009 - juris; OLG Hamm, Beschl. III-1 Ws 479/20 v. 02.12.2020 mwN. - juris; BVerfG, Beschl. 2 BvR 2314/04 v. 09.12.2004 - juris; a.A.: OLG Köln, Beschl. 2 Ws 643/07 v. 06.12.2007 - Rn. 8 n. juris; Fischer aaO. § 56f Rn. 7a), ist mit der herrschenden Rechtsprechung zu bejahen. Aus der im Jahre 2015 ergangen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urt. 2130/10 v. 12.11.2015 - aaO.) ergibt sich nichts anderes. Dass ein Widerruf auf Grundlage eines polizeilichen Geständnisses gegen die in Art. 6 Abs. 1 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung verstoßen könnte, hat der EuGH in seinen Urteilsgründen nicht gefordert. Er hat in dieser Entscheidung vielmehr die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Orientierungshilfe zur Auslegung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung für die nationalen Fachgerichte in den Vordergrund gerückt (EuGH aaO. - Rn. 65 n. juris). Die vom EuGH in Bezug genommene und von diesem damit als zutreffend bewertete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. 2 BvR 1448/08 v. 12.08.2008 - juris) hat ihrerseits für die Zulässigkeit eines Widerrufs gerade nicht - einschränkend - auf ein richterliches Geständnis, sondern lediglich auf das Vorliegen eines glaubhaften Geständnisses der neuen Tat abgestellt und die oben genannte Entscheidung aus dem Jahr 2004, die ein Geständnis gegenüber einem Ladendetektiv und dieses bestätigend auf einem polizeilichen Anhörungsbogen zum Gegenstand hatte, als Beispiel für ein solches angegeben (BVerfG aaO. - Rn. 13 n. juris). Daher ist nicht darauf abzustellen, gegenüber wem ein Geständnis abgegeben wurde, sondern ob dieses glaubhaft und damit taugliche Grundlage für einen Widerruf iSv. § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB sein kann. c) Die Strafvollstreckungskammer hat es vorliegend jedoch versäumt, aufzuklären und im angefochtenen Beschluss nachvollziehbar darzulegen, ob das Geständnis des Verurteilten nach voranstehenden Maßstäben den Bewährungswiderruf rechtfertigt. Die bloße Bezugnahme der Kammer auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift vom 9. Mai 2022 genügt dem ersichtlich nicht, da sich hieraus weder ergibt, wie das Geständnis zustande gekommen ist, noch ob es als solches glaubhaft ist. Dort findet sich nur der Hinweis, dass sich der Angeklagte „hinsichtlich der Anklagevorwürfe zu 2. und 3. (Besitz BtM und Munition) geständig eingelassen habe“. Der Senat hat diese Bewertung nunmehr im Wege des Freibeweises nachgeholt (vgl. OLG Hamburg, Beschl. 2 Ws 26-27/11 v. 14.03.2011 - Rn. 18 n. juris). Hierzu war die Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft beizuziehen und auszuwerten. Ausgehend von voranstehend beschriebenem Prüfungsmaßstab und unter Berücksichtigung des Inhalts und des Zustandekommens des Geständnisses des Verurteilten bewertet der Senat dieses als nicht ausreichend, um den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen der Begehung einer neuen Straftat gem. § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB - ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung - zu rechtfertigen. Die Ausführungen des Verurteilten gegenüber der Polizei in seiner dortigen Vernehmung sind angesichts der Auffindesituation der Betäubungsmittel und der Munition nicht zweifelsfrei als glaubhaft einzuordnen. Gegen die Glaubhaftigkeit des Geständnisses spricht zunächst einmal die Auffindesituation der Betäubungsmittel. Zwei Minigripbeutel mit Amphetamin wurden in der Geldbörse der Freundin des Verurteilten sichergestellt, die sich in deren Handtasche befand. Die Tüte mit dem Marihuana wurde im Wohnzimmer im Couchtisch sichergestellt, die Patronen samt Gurt in einem Sideboard desselben Zimmers. Zwar hat der Verurteilte in seiner polizeilichen Vernehmung eingeräumt, dass alle Betäubungsmittel ihm gehören würden und ausdrücklich klargestellt, dass diese nicht seiner Freundin zuzuordnen wären. In Anbetracht der konkreten Auffindesituation des Amphetamins in der Geldbörse seiner Freundin kann aber nicht sicher ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte insoweit hier zu Gunsten dieser ein sie entlastendes, falsches Geständnis abgegeben hat. Durch den Umstand, dass er mit seiner Freundin eine gemeinsame minderjährige Tochter hat, die mit ihnen in der gemeinsamen Wohnung lebt und von seiner Freundin betreut werden dürfte, hätte er ein starkes Motiv für die Abgabe eines falschen Geständnisses, um seine Freundin und die gemeinsame Tochter vor einem Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden und des Jugendamtes zu bewahren. Die Auffindesituation der Tüte mit Marihuana und die Patronen in gemeinschaftlich genutzten Möbelstücken lässt ebenfalls keine sichere Zuordnung dieser Gegenstände zum Verurteilen zu. Damit liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verurteilte sich durch diese teilgeständige Einlassung aus emotionalen Erwägungen (zu Unrecht) falsch belastet haben könnte. Bei dieser Sachlage kann aus dem nicht erfolgten Widerruf, der üblicherweise für die Glaubwürdigkeit des Geständnisses spricht (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 1448/08 v. 12.08.2008 - Rn. 13 n. juris), diese Schlussfolgerung ausnahmsweise nicht gezogen werden, weil sonst der mit der möglichen Selbstbelastung verfolgte Zweck, der Schutz seiner Familie vor Repressalien, nicht mehr gewährleistet wäre. Damit bleibt für die Frage des Widerrufs der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. 2. Dem als Beiordnung für das Beschwerdeverfahren auszulegenden Antrag auf Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger ist nicht zu entsprechen. Im Vollstreckungsverfahren kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nur in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO in Betracht. Nach § 140 Abs. 2 StPO analog ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn die Würdigung aller Umstände das Vorliegen eines „schwerwiegenden Falles“ ergibt und der Verurteilte die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 1304/80, 2 BvR 432/81 v. 12.04.1983 - juris; Senat, Beschl. 4 Ws 12-15/22 v. 24.01.2022). Maßgebend ist nicht die Schwere der Tatvorwürfe oder die Schwierigkeit der Sache im Erkenntnisverfahren, sondern die Schwere des Vollstreckungsfalles, die besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Unfähigkeit des Verurteilten, sich selbst zu verteidigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Vollstreckungsverfahren in weitaus geringerem Maße als in dem kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Verurteilten besteht (vgl. Senat aaO.). Eine Bestellung ist daher grundsätzlich auf Ausnahmefälle von besonderem Gewicht oder besonderer Komplexität beschränkt (vgl. Senat aaO.; OLG Stuttgart, Beschl. 4 Ws 328/15 v. 05.10.2015 - juris). Vorliegend sind die aufgezeigten Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren nicht gegeben. Der Verurteilte hat bereits nichts dargelegt, dass er die Kosten seines gewählten Verteidigers nicht selbst aufbringen kann. Darüber hinaus weist der vorliegende Vollstreckungsfall weder eine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage auf noch erscheint der Verurteilte unfähig, sich selbst zu verteidigen. Dass der Widerruf hier an der Unschuldsvermutung zu messen ist, macht Rechtslage nicht besonders schwierig. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.