Leitsatz: Zur Aufteilung von Kaufpreisforderungen aus dem Verkauf von im Miteigentum stehenden Grundstücken, die den Miteigentümern zunächst gemeinschaftlich zustanden, weil sie auf eine unteilbare Leistung gerichtet waren (§ 432 BGB). Die Berufung des Klägers gegen das am 7. November 2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe : I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn C C (im folgenden Insolvenzschuldner genannt). Als solcher nimmt er das beklagte Land im Wege der Teilklage auf Hinterlegung von jeweils 1,3 % von durch den Insolvenzschuldner und seiner Ehefrau A C durch Immobilienverkäufe erzielten Erlösanteilen in Anspruch, die auf Anweisung der Eheleute C von den Käufern bzw. beurkundenden Notaren auf ein Konto der Justizkasse überwiesen wurden. Dem Klagebegehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Insolvenzschuldner und seine Ehefrau A C waren zu je ½ Anteil Eigentümer von drei Immobilien auf T (Istraße 0/0a, Eweg 01 und Eweg 02, jeweils in L) sowie einer Immobilie in F-C1. Im Jahr 2013 wurde gegen den Insolvenzschuldner ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (35 Js 162/13 StA Bochum) eingeleitet, in dessen Zuge vom Amtsgericht Bochum am 02.04.2014 (Az.: 64 Gs 988/14) gegen den Insolvenzschuldner und am 27.05.2014 (64 Gs 1564/14) gegen seine Ehefrau zu Gunsten des beklagten Landes Arrestbeschlüsse zur Sicherung eines künftigen staatlichen Anspruchs auf Verfall des Wertersatzes erlassen wurden, welche später vom Amtsgericht Bochum mit Beschluss vom 02.03.2015 (64 GS 756/15) betreffend das Vermögen des Insolvenzschuldners von bislang 7,9 Millionen Euro auf insgesamt von 8 Millionen Euro und vom Landgericht Essen mit Beschluss vom 29.03.2016 (35 Kls 13/15) betreffend das Vermögen seiner Ehefrau von bislang 3,5 Millionen Euro auf insgesamt 3.670.948,99 € erhöht wurden. Bereits nach Erlass der ersten Arrestbeschlüsse wurden auf Antrag des beklagten Landes zu dessen Gunsten auf die Miteigentumsanteile des Insolvenzschuldners und die seiner Ehefrau an den vorgenannten Grundstücken jeweils Höchstbetragssicherungshypotheken im Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit wurden die Grundstücke vom Insolvenzschuldner und seiner Ehefrau freihändig verkauft und die nach Ablösung der vorrangigen Belastungen verbleibenden restlichen Verkaufserlöse, welche sich zusammen auf 7.341.897,99 € beliefen, zwischen dem 15.08.2014 und 01.04.2015 auf Anweisung des Insolvenzschuldners und seiner Ehefrau von den Käufern bzw. beurkundenden Notaren direkt auf ein Konto der Justizkasse des beklagten Landes überwiesen. Anschließend wurden dem beklagten Land als Drittschuldner eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts F-Süd vom 21.04.2016 wegen Steuerschulden des Insolvenzschuldners in Höhe von 5.004.544,14 € und am 11.05.2016 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Stadt F wegen Steuerschulden des Insolvenzschuldners in Höhe von 2.353.999,63 € zugestellt jeweils zum Zwecke der Pfändung der Ansprüche des Insolvenzschuldners auf Auskehrung der auf dem Konto der Justizkasse befindlichen Verkaufserlöse. Mit Urteil des Landgerichts Essen vom 21.12.2016 (35 KLs – 35 Js 162/13 – 26/16) wurde der Insolvenzschuldner wegen verschiedener Delikte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und gegen seine Ehefrau als Drittverfallsbeteiligte der Verfall von Wertersatz in Höhe 3.670.948,99 € angeordnet. Mit Beschluss vom gleichen Tage hob das Landgericht Essen den den Insolvenzschuldner betreffenden Arrest auf, wohingegen es den seine Ehefrau betreffenden Arrestbeschluss aufrechterhielt. Danach zahlte das beklagte Land im Hinblick auf die ihm zugestellten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen von dem auf dem Konto der Justizkasse befindlichen Verkaufserlösen am 16.02.2017 einen Teilbetrag in Höhe von 2.728.031,79 € an das Finanzamt F-Süd und am 28.03.2017 einen Betrag in Höhe von 942.917,21 € an die Stadt F aus. Mit Beschluss vom 25.04.2017 (163 IN 17/17) wurde dann vom Amtsgericht Essen auf Antrag des Insolvenzschuldners über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Als solcher begehrt der Kläger nun vom beklagten Land im Wege der Teilklage, zu seinen und Frau A C Gunsten einen Betrag in Höhe von 95.444,67 €, mit dem jeweils 1,3 % der einzelnen auf das Konto der Justizkasse überwiesenen Kaufpreiszahlungen geltend gemacht werden, unter Verzicht auf die Rücknahme bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bochum zu hinterlegen. Er hat die Ansicht vertreten, dass dem Insolvenzschuldner und seiner Ehefrau als Mitgläubiger ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen das beklagte Land auf Rückgewähr der auf das Konto der Justizkasse überwiesenen Verkaufserlöse zustehe, weil zwischen ihnen hinsichtlich dieses Anspruchs bis zum heutigen Tage keine Auseinandersetzung stattgefunden habe. Eine solche wäre aber erforderlich gewesen, weil beide zuvor Miteigentümer der verkauften Grundstücke gewesen seien und sich die Bruchteilsgemeinschaft an den Grundstücken an den Kaufpreisforderungen bzw. an den auf das Konto der Justizkasse überwiesenen Kaufpreiserlösen fortgesetzt habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Insolvenzschuldner und seine Ehefrau das Gemeinschaftsverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der §§ 749 ff. BGB aufgehoben oder anderweitig auseinandergesetzt hätten, bestünden nach seinen Ermittlungen nicht. Die vom Finanzamt F-Süd und der Stadt F ausgebrachten Pfändungen seien damit ins Leere gegangen, weil sie sich allein gegen den Insolvenzschuldner und nicht auch gegen dessen Ehefrau gerichtet hätten. Auch aufgrund des gegenüber der Ehefrau angeordneten Verfalls von Wertersatz dürfte das beklagte Land nichts von den auf dem Konto der Justizkasse überwiesenen Verkaufserlösen einbehalten, weil es sich um ungeteilte Ansprüche handele und das beklagte Land ihnen gegenüber mit seinem allein gegen die Ehefrau gegebenen schuldrechtlichen Anspruch auf Verfall von Wertersatz nicht aufrechnen könne. Das beklagte Land hat demgegenüber die Ansicht vertreten, dass die mit den Grundstückverkäufen erzielten und auf das Konto der Justizkasse überwiesenen Erlöse vom Insolvenzschuldner und seiner Ehefrau bereits durch ihre Anweisung an die Käufer bzw. beurkundenden Notare, sie auf die jeweils getrennten Sicherungshypotheken zu leisten, geteilt worden seien. Wegen der erfolgten Teilung seien auch die Pfändungen wirksam gewesen und es selbst, das beklagte Land, in Bezug auf den Gemeinschuldner nicht mehr bereichert. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts und beiderseitigen Sachvortrages einschließlich der erstinstanzlichen Anträge wird auf die zwischen den Parteien erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Dortmund vom 07.11.2019 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.11.2019 mit der Begründung abgewiesen, dass dem Kläger nach Aufhebung des gegen den Insolvenzschuldner angeordneten Arrestes zwar aus § 80 InsO i.V.m. § 812 BGB gegen das beklagte Land ein Erstattungsanspruch zugestanden habe, dieser aber nachträglich wieder gemäß § 818 Abs. 3 BGB entfallen sei. Das beklagte Land habe die Kaufpreiszahlungen zunächst mit Rechtsgrund erlangt, nämlich zur Ablösung der Sicherungshypotheken, welche zu seinen Gunsten zur Sicherung seiner künftigen Ansprüche auf Zahlung des Wertersatzverfalls auf die hälftigen Miteigentumsanteile des Insolvenzschuldners und seiner Ehefrau an den Grundstücken eingetragen worden seien, bzw. zur entsprechenden Hinterlegung durch das beklagte Land. Dieser Rechtsgrund sei aber durch die mit Beschluss des Landgerichts Essen vom 21.12.2016 erfolgte Aufhebung des den Insolvenzschuldner betreffenden Arrestes später wieder entfallen, sodass diesem grundsätzlich ein Anspruch gegen das beklagte Land auf Rückzahlung der erhaltenen Zahlungen zugestanden habe. Der Kläger sei aber mit dem geltend gemachten Erstattungsanspruch gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil das beklagte Land die für den Insolvenzschuldner erhaltenen Zahlungen aufgrund wirksamer Pfändungen an die Stadt F und das Finanzamt F-Süd ausgekehrt habe und deshalb insoweit nicht mehr bereichert sei. Entgegen der Ansicht des Klägers seien die vom Insolvenzschuldner und seiner Ehefrau mit den Grundstückverkäufen erzielten Kaufpreisforderungen bzw. -erlöse im Zeitpunkt der vom beklagten Land vorgenommenen Auszahlungen nicht mehr ungeteilt gewesen. Da sich das beklagte Land aufgrund der erwirkten Arrestbeschlüsse auf die hälftigen Miteigentumsanteile des Insolvenzschuldners und seiner Ehefrau getrennte Höchstbetragshypotheken im Grundbuch habe eintragen lassen, sei davon auszugehen, dass beide bei Abschluss der Grundstückskaufverträge gewollt hätten, dass die Zahlungen jeweils zur Hälfte zur Ablösung auf die sie betreffenden Hypotheken erfolgen sollten, damit die Grundstücke lastenfrei veräußert werden konnten. Dem entsprechend hätten der Insolvenzschuldner und seine Ehefrau auch bei der in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht erfolgten Erörterung der Arrest- und Sicherungsmaßnahmen nicht geltend gemacht, die Ansprüche noch nicht geteilt zu haben. Zudem habe die Ehefrau des Insolvenzschuldners sich letztlich dagegen entschieden, ihren Anteil an den Verkaufserlösen zur Befriedigung der Gläubiger des Insolvenzschuldners zur Verfügung zu stellen, was zeige, dass sie bereits von einer erfolgten Teilung der Verkaufserlöse ausgegangen sei. Dass den Sicherungshypotheken noch keine Ansprüche des beklagten Landes auf Verfall zugrunde gelegen hätten, sei unerheblich, weil auch die Arrestansprüche vom Insolvenzschuldner und seiner Ehefrau hätten bedient werden müssen, um die Sicherungshypotheken abzulösen. Die Pfändungen der Stadt F und des Finanzamts F-Süd seien wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt gewesen. Auch die Auszahlung des Geldes sei korrekt erfolgt, nämlich zunächst auf die gemäß § 111 g Abs. 2 StPO a.F. zugelassenen Pfändungen und der Restbetrag auf die zeitlich frühere Pfändung des Finanzamts F-Süd. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil erster Instanz Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Er vertritt die Auffassung, das Landgericht sei zu Unrecht von einer vom Insolvenzschuldner und seiner Ehefrau vorgenommene Teilung der Verkaufserlöse ausgegangen. Eine hälftige Realteilung sei insoweit nicht möglich gewesen, weil die kleinste Währungseinheit 1 Cent betrage, die auf das Konto des beklagten Landes überwiesenen Kaufpreiserlöse sich aber zusammen auf 7.341.897,99 € belaufen hätten. Unabhängig davon hätten der Insolvenzschuldner und seine Ehefrau sich anlässlich der Veräußerung der Grundstücke aber auch nicht auf eine hälftige Teilung der Kaufpreiserlöse verständigt. Hierzu habe für beide überhaupt kein Anlass bestanden, weil die Ansprüche des beklagten Landes auf Verfall von Wertersatz bis zur Verkündung des Urteils des Landgerichts Essen vom 21.12.2016 überhaupt noch nicht existent und die Arresthypotheken lediglich forderungslose Platzhalter gewesen sein. Außerdem habe das beklagte Land bereits in den Jahren 2014 und 2015 das gesamte Vermögen der Eheleute arrestiert gehabt, sodass ihnen aus den Arrestanordnungen auch keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mehr gedroht hätten. Das beklagte Land sei zudem selbst nicht von einer bereits vom Insolvenzschuldner und seiner Ehefrau vorgenommenen Aufteilung der Kaufpreiserlöse ausgegangen, weil es alle Zahlungen der Käufer bzw. der beurkundenden Notare zunächst unter einer Buchungsnummer für den Insolvenzschuldner erfasst habe. Der Umstand, dass die Ehefrau des Insolvenzschuldners letztlich doch nicht dazu bereit gewesen sei, ihren Anteil an den Verkaufserlösen für die Ablösung der Steuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners zur Verfügung zu stellen, lasse entgegen dem Landgericht kein Rückschluss auf den Abschluss einer Realteilungsvereinbarung zu. Vielmehr habe die Ehefrau mit der von ihr eingelegten Revision gegen den im Strafurteil angeordneten Verfall von Wertersatz im Gegenteil dokumentiert, dass sie mit dem Verhandlungsergebnis nicht einverstanden gewesen sei. Damit stünde aber der Erstattungsanspruch weiterhin im Außenverhältnis dem Insolvenzschuldner und seiner Ehefrau als Mitgläubigern zu, wohingegen in ihrem Innenverhältnis bezüglich seiner weiterhin eine Forderungsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB bestehe mit der Folge, dass die allein gegen den Insolvenzschuldner gerichteten Pfändungen des Finanzamtes F-Süd und der Stadt F ins Leere gegangen seien. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 07.11.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Dortmund (Az. 4 O 290/18) das beklagte Land zu verurteilen, für ihn und Frau A C, geboren am 00.00.1964, Ostraße 0, 00000 X einen Betrag in Höhe von 95.444,67 € bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bochum unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es bestreitet zunächst mit Nichtwissen, dass die die Berufungseinlegungsschrift unterzeichnende Rechtsanwältin L1 und der die Berufungsbegründungsschrift unterzeichnende Rechtsanwalt I1 zur Vertretung des Klägers bzw. der von diesem in der Berufungsinstanz bevollmächtigten Q Rechtsanwalts GmbH in E1 berechtigt gewesen seien. Im Übrigen verteidigt das beklagte Land die angefochtene Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages mit näheren Ausführungen als richtig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat dem Kläger auf dessen im Senatstermin am 12.08.2020 gestellte Antrag hin Gelegenheit gegeben, bis zum 26.08.2020 einschließlich die vom beklagten Land als fehlend gerügten Vollmachten nachzuweisen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 07.11.2019 gerichtete Berufung des Klägers ist gemäß § 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere vom Kläger fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das angefochtene Urteil wurde den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.11.2019 zugestellt. Die von der Rechtsanwältin L1 namens der Q Rechtsanwälte GmbH verfasste und unterzeichnete Berufungseinlegungsschrift vom 19.12.2019 ging am 19.12.2019 per Telefax beim Oberlandesgericht Hamm ein; die von Rechtsanwalt I1 ebenfalls namens der Q Rechtsanwälte GmbH unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift vom 24.01.2020 ging am 24.01.2020 per Telefax beim Oberlandesgericht Hamm ein. Beide Rechtsanwälte waren ausweislich der vom Kläger mit Schriftsatz vom 21.08.2020 nachgereichten Bescheinigung der Q Rechtsanwälte GmbH vom gleichen Tage zum Zeitpunkt der Einreichung der von ihnen verfassten Schriftsätze zur umfassenden Wahrnehmung der rechtlichen Angelegenheiten von Mandanten der Q Rechtsanwälte GmbH in deren Namen einzelvertretungsberechtigt und zwar Rechtsanwältin L1 seit dem 01.04.2018 und Rechtsanwalt I1 seit dem 01.01.2020. Die ihnen erteilte Vollmacht erstreckte sich ausweislich der vorgelegten Bescheinigung gerade auch auf die Einlegung von Rechtsmitteln und das Führen von Prozessen. 2. In der Sache ist die Berufung des Klägers indes unbegründet. a) Die vom Kläger erhobene Teilklage ist zulässig, insbesondere sind die mit ihr vom Kläger geltend gemachten Teilforderungen hinreichend bestimmt bezeichnet worden. Wird – wie hier vom Kläger – mit der Teilklage ein Teilbetrag aus der Summe mehrerer Ansprüche geltend gemacht, muss von der klagenden Partei angegeben werden, mit welchem Anteil bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen. Diesen Anforderungen ist vorliegend mit der Klageschrift genügt. Mit seinen Ausführungen auf Seite 7 der Klageschrift vom 19.06.2019 hat der Kläger klargestellt, dass mit der Klageforderung jeweils ein Teilbetrag in Höhe von 1,3 % der von den Grundstückskäufern bzw. den beurkundenden Notaren auf das Konto der Justizkasse beim Amtsgericht Bochum überwiesenen Zahlungsbeträge geltend gemacht wird. Ob für den vom Kläger mit Teilklage geltend gemachten Erstattungsanspruch der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist, ist vom Senat im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen (§ 17 a Abs. 5 GVG). b) Die vom Kläger erhobene Teilklage ist aber in der Sache unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land kein Anspruch darauf zu, dass dieses zu seinen und Frau A C Gunsten einen Betrag in Höhe von 95.444,67 € unter Verzicht auf die Rücknahme bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bochum hinterlegt. Einzig ernsthaft in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für einen dahingehenden Anspruch wäre § 812 Abs. 1 BGB i.V.m. § 80 Abs. 1 InsO. Denn für einen darauf gerichteten vertraglichen Anspruch hat der Kläger nichts dargetan. Insbesondere fehlt es an jeglichem Vortrag des Klägers dazu, dass zwischen dem Insolvenzschuldner und seiner Ehefrau auf der einen Seite und dem beklagten Land auf der anderen Seite in Bezug auf die auf das Konto der Justizkasse überwiesenen Kaufpreiserlöse ein Verwahrungsvertrag im Sinne des § 700 BGB abgeschlossen worden ist. Die Klageforderung ist aber auch nicht aus § 812 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Denn nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ist es bereits im Zuge der von dem Insolvenzschuldner und seiner Ehefrau vorgenommenen Grundstückverkäufe zu einer Aufteilung der beiden zunächst gemeinschaftlich zustehenden Zahlungsansprüche gegen die Käufer gekommen. Dieses hat bereits zur Folge, dass der zu Gunsten des Insolvenzschuldners nach Aufhebung des ihn betreffenden Arrestbeschlusses zustehende Erstattungsanspruch gegen das beklagte Land, den der Kläger nach § 80 InsO allein geltend zu machen befugt ist, sich von vornherein auf den Anteil des Insolvenzschuldners an den Kaufpreiserlösen beschränkt hat. Auch mit der Geltendmachung dieses Erstattungsanspruchs ist der Kläger aber gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil das beklagte Land wegen der von ihm an das Finanzamt F-Süd und die Stadt F vorgenommenen Zahlungen nicht mehr bereichert ist. Im Einzelnen: aa) Mit der Überweisung der restlichen Verkaufserlöse aus den vier Grundstücksverkäufen, die sich zusammen auf 7.341.897,99 € belaufen, hat das beklagte Land im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Altn. BGB „etwas erlangt“, nämlich einen geldwerten Vorteil in gleicher Höhe. Dabei kann dahinstehen, ob das beklagte Land mit der Überweisung der restlichen Verkaufserlöse diese selbst erlangt hat – wofür spricht, dass diese nicht auf das Konto eines fremden Geldinstituts, sondern eines der Justizkasse beim Amtsgericht Bochum überwiesen wurden – oder nur einen Anspruch gegen die Justizkasse auf Auszahlung der Verkaufserlöse an sich. Denn selbst wenn man von letzterem ausgehen wollte, stünde der Auszahlungsanspruch gegen die Justizkasse allein dem beklagten Land zu, weil keine der beiden Parteien etwas dafür vorgetragen hat, dass die Verkaufserlöse nur zum Zwecke ihrer Hinterlegung auf das Konto der Justizkasse eingezahlt wurden. Vielmehr hat das beklagte Land mit seiner Klageerwiderung ausdrücklich vorgetragen, dass „das Amtsgericht Bochum mangels förmlicher Hinterlegung“ kein tauglicher Drittschuldner gewesen sei (Blatt 287 der Akten). bb) Das beklagte Land hat die auf das Konto der Justizkasse überwiesenen Kaufpreiszahlungen jeweils zur Hälfte durch Leistung des Insolvenzschuldners und durch Leistung seiner Ehefrau erlangt, weshalb sich ein etwaig dem Insolvenzschuldner zustehender Erstattungsanspruch gegen das beklagte Land aus § 812 Abs. 1 BGB, welchen der Kläger als Insolvenzverwalter gemäß § 80 Abs. 1 InsO allein geltend zu machen befugt ist, von vornherein auf einen Geldbetrag in Höhe von 50 % der überwiesenen Verkaufserlöse beschränken würde. (1) Leistung im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Altn. BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Ausgehend hiervon sind die auf das Konto der Justizkasse beim Amtsgericht Bochum überwiesenen restlichen Kaufpreiszahlungen jeweils in Höhe von 50 % als Leistung des Insolvenzschuldners und Leistung seiner Ehefrau A C anzusehen. Denn die auf das Konto der Justizkasse überwiesenen Kaufpreiszahlungen wurden von den Käufern L2 (Käufer der Immobile in F-C1) und S (Käufer der Immobilie Istraße 0/0a in L/T) sowie den die Verkäufe der Immobilien Eweg 01 und Eweg 02, L/T beurkundenden beide Notaren N und N1 aufgrund der ihnen vom Insolvenzschuldner und seiner Ehefrau in den Grundstückskaufverträgen erteilten Anweisungen gezahlt. Dabei haben der Insolvenzschuldner und seine Ehefrau mit ihren Anweisungen erkennbar den Zweck verfolgt, das beklagte Land zur Erteilung der für den lastenfrei Verkauf der Grundstücke erforderliche Löschungsbewilligungen für die zu seinen Gunsten auf ihren jeweiligen Miteigentumsanteilen eingetragenen Sicherungshypotheken zu bewegen. Dieses Ziel ließ sich aus Sicht beider Eheleute bei verständiger Würdigung aber nur dadurch erreichen, dass sie die mit dem Abschluss der Grundstückskaufverträge erworbenen Kaufpreisforderungen unter sich aufteilten und damit jeder von ihnen getrennte Zahlungen auf die auf seinen Miteigentumsanteilen eingetragenen Höchstbetragssicherungshypotheken leisten konnte. Denn nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der der Senat folgt, setzt sich die zwischen mehreren Miteigentümern eines Grundstücks bestehende Bruchteilsgemeinschaft bei Verkauf des Grundstücks an der Kaufpreisforderung bzw. dem Verkaufserlös fort, so dass die Kaufpreisforderung auf eine unteilbare Leistung im Sinne des § 432 BGB gerichtet ist und den Miteigentümern als Mitgläubigern gemeinschaftlich zusteht (BGH, Urteil vom 23.01.1998, V ZR 272/98 – Rn. 14 zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 13.01.1984, V ZR 55/83 – Rz. 20 zitiert nach Juris, OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.03.1997, 5 U 34/95 - Rz. 8 zitiert nach Juris; Böttcher In: Ermann, Kommentar zum BGB, 15. Auflage 2017, § 432 Rn. 7). Soweit demgegenüber Bydlinski in der 7. Auflage des Münchener Kommentars zum BGB in seiner Kommentierung zu § 432 BGB die Auffassung vertreten hat, dass bei einer Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück von vorherein von einer geteilten Gläubigerschaft im Hinblick auf den Kaufpreis ausgehen sei, handelt es sich hierbei um eine vereinzelt gebliebene Mindermeinung, die sich selbst in der nachfolgenden 8. Auflage des Münchener Kommentars zum BGB nicht wiederfindet. Auch dort heißt es nunmehr in der Neukommentierung von Heinemeyer zu § 432 BGB, dass bei dem Verkauf einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft der Kaufpreisanspruch den Verkäufern in der Regel nur gemeinschaftlich i.S.d. § 432 BGB zusteht. Sowohl der Insolvenzschuldner als auch seine Ehefrau A C konnten bei verständiger Würdigung aber nicht davon ausgehen, dass das beklagte Land ihnen die für den lastenfreien Verkauf der Grundstücke erforderlichen Löschungsbewilligungen für die getrennt auf ihren jeweiligen Miteigentumsanteilen eingetragenen Sicherungshypotheken für die Überweisung ihnen noch in ungeteilter Bruchteilsgemeinschaft zustehender Kauferlöse erteilt, weil dies deren Verwertbarkeit für den Fall der späteren Anordnung des Verfalls des Wertersatzes unmöglich gemacht, jedenfalls aber maßgeblich erschwert hätte. Entsprechend konnte und durfte das beklagte Land die vom Insolvenzschuldner und seiner Ehefrau erteilten Zahlungsanweisungen bei verständiger Würdigung dahin verstehen, dass die Kaufpreisforderungen von ihnen entsprechend ihren früheren Miteigentumsanteilen von jeweils 50 % hälftig aufgeteilt worden sind und jeweils von ihnen in dieser Höhe auf die zu Lasten ihrer Miteigentumsanteile eingetragenen Sicherungshypotheken als gezahlt gelten sollen. Dafür, dass dies auch tatsächlich dem Willen des Insolvenzschuldners und seiner Ehefrau entsprach und beide mit den von ihnen erteilten Zahlungsanweisungen (konkludent) zugleich auch die mit den Grundstückverkäufen realisierten Kaufpreisforderungen hälftig zwischen sich aufgeteilt haben, spricht zudem entscheidend, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag des beklagten Landes in der Klageerwiderungsschrift später in der Zeit von April bis Oktober 2016 zwischen den Beteiligten Verhandlungen darüber geführt wurden, ob die Ehefrau des Insolvenzschuldners ihren Anteil an den Kauferlösen für die Befriedigung der Gläubiger des Insolvenzschuldners zur Verfügung stellt, wobei von Seiten der anwaltlichen Vertreter des Insolvenzschuldners und seiner Ehefrau verdeutlicht wurde, dass das Sicherungsvolumen in Höhe von 3.670.948,99 € wirtschaftlich der Ehefrau des Insolvenzschuldners zuzuordnen ist. Damit im Einklang steht auch, dass ausweislich des vom beklagten Land in der Klageerwiderung auszugsweise zitierten Schreibens der Staatsanwaltschaft Bochum vom 24.10.2016 (Anlage 14 zur Klageerwiderung) die Ehefrau des Insolvenzschuldners im Nachgang zu einer Besprechung am 22.07.2016 mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.08.2016 ihre Bereitschaft angezeigt hat, „ihr aus dem Verkauf verschiedener Immobilien zuzurechnenden Erlöse/Gelder in Höhe eines Gesamtbetrages vom 3.000.000,- Euro“ zur Bezahlung der Steuerschulden des Insolvenzschuldners zur Verfügung zu stellen. Auch dem ist der Kläger nicht entgegen getreten. Auch wenn die Ehefrau des Klägers unstreitig letztlich nicht an ihrer vorgenannten Bereitschaft festgehalten hat, ihren Anteil an den Verkaufserlösen für die Befriedigung der Gläubiger des Insolvenzschuldners zur Verfügung zu stellen, so verdeutlicht dieser Sachverhalt doch gerade, dass sowohl der Insolvenzschuldner wie auch seine Ehefrau bei den seinerzeit geführten Verhandlungen von einer bereits erfolgten hälftigen Aufteilung der Verkaufserlöse zwischen ihnen ausgegangen sind. (2) Der Kläger zeigt – auch mit seiner Berufung – keine Umstände auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten könnten. (a) Dass die kleinste Währungseinheit 1 Cent beträgt, die Kaufpreisforderungen sich aber insgesamt auf den ungeraden Betrag von 7.341.897,99 € beliefen, schloss entgegen der Ansicht des Klägers eine Teilung der Kaufpreisforderungen in Natur nicht aus. Geld und Forderungen auf Geld sind grundsätzlich in Natur teilbar (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 79. Auflage 2020, § 752 Rn. 3; Karsten Schmidt in: Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 752 Rn. 12). Ist nur ein Teil gemeinschaftlichen Gegenstände in Natur teilbar, sind sie in Natur zu teilen (Sprau a.a.O.; Schmidt a.a.O., Rn. 14). Entsprechend sind Geldforderungen, die sich im Cent-Bereich auf einen ungeraden Betrag belaufen, zumindest bis auf einen restlichen Cent, der den Forderungsbetrag zu einem Ungeraden macht, in Natur teilbar waren. Welche von beiden Eheleuten vorliegend den letzten Cent mehr erhält bzw. vom beklagten Land auf die zu Lasten seiner Miteigentumsanteile eingetragenen Sicherungshypotheken angerechnet bekommt, dürften sowohl dem Insolvenzschuldner wie auch dessen Ehefrau angesichts der Höhe der vorliegend in Rede stehenden Kaufpreisforderungen egal gewesen sein. (b) Auch der Einwand des Klägers, dass für den Insolvenzschuldner und seine Ehefrau gar keine Notwendigkeit für eine Realteilung ihrer gemeinschaftlichen Kaufpreisansprüche bestanden habe, weil es sich bis zur Verkündung des Strafurteils vom 21.12.2016 bei den Sicherungshypotheken um bloße leere Platzhalter gehandelt habe und ihr gesamtes Vermögen ohnehin bereits arrestiert gewesen sei, geht fehl. Die Sicherungshypotheken waren schon deshalb keine leeren Hülsen, weil sie nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts der Absicherung der Arrestansprüche des beklagten Landes dienten, nämlich dessen künftigen schuldrechtlichen Ansprüchen auf Zahlung des im späteren Strafurteil angeordneten Verfalls des Wertersatzes. Dass diese künftigen schuldrechtlichen Ansprüche zum Zeitpunkt der von den Eheleuten C gegenüber den Käufern bzw. den beurkundenden Notaren erteilten Zahlungsanweisungen noch nicht entstanden waren und hinsichtlich des Insolvenzschuldners auch später nicht mehr zur Entstehung gelangten, ändert nichts daran, dass sowohl der Insolvenzschuldner als auch seine Ehefrau für den freihändigen Verkauf der Grundstücke die Löschung der auf ihren jeweiligen Miteigentumsanteilen eingetragenen Sicherungshypotheken herbeiführen mussten. Um diese zu erreichen, mussten sie aber aus den bereits vorstehend im Einzelnen dargelegten Gründen jeder für sich die auf die jeweils sie betreffenden Sicherungshypotheken entsprechenden Zahlungen an das beklagte Land leisten. (c) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, dass das beklagte Land offenbar selbst nicht von einer von den Eheleuten C vorgenommenen Aufteilung der Kaufpreisforderungen ausgegangen sei, weil es abgesehen von den Kaufpreiszahlungen der Käufer L2 zunächst alle weiteren Zahlungseingänge auf dem Justizkonto jeweils nur unter einer Buchungsnummer verbucht habe, vermag der Senat auch dem nicht zu folgen. Der Umstand, dass abgesehen von den Zahlungen der Käufer L2 alle weiteren eingehenden Kaufpreiszahlungen vom beklagten Land zunächst jeweils nur unter einer Nummer verbucht wurden, ist erkennbar darin begründet gewesen, dass ihnen jeweils nur ein einzelner, vom beklagten Land zu dokumentierender Zahlungsvorgang zugrunde lag und sich der überwiesene Geldbetrag damit nicht von vornherein zu gleichen Anteilen dem Insolvenzschuldner und seiner Ehefrau buchungstechnisch zuweisen ließ. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass das beklagte Land mit dieser buchungstechnischen Aufteilung der Zahlungseingänge bis zum 11.10.2016 zuwartete, der Schluss ziehen, dass es bei Vornahme seiner anfänglichen Buchungen noch davon ausgegangen ist, dass die überwiesenen Geldbeträge auf noch ungeteilte Kaufpreisforderungen des Insolvenzschuldners und seiner Ehefrau gezahlt wurden. Dagegen spricht vielmehr im Gegenteil der Umstand, dass das beklagte Land die beiden Überweisungen der Eheleute L2 vom 15.01.2015 und 08.01.2015, die sich jeweils auf 307.501,22 € beliefen und bei denen sich von vornherein eine getrennte Verbuchung auf den Insolvenzschuldner und seine Ehefrau anbot, diese dann auch so vorgenommen hat. cc) Den durch die Leistung des Insolvenzschuldners erlangten Anteil an den Verkaufserlösen von abgerundet 3.670.948,99 € hatte das beklagte Land nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zunächst mit Rechtsgrund erlangt, nämlich zur Ablösung der Sicherungshypotheken, die zu seinen Gunsten aufgrund der Arrestbeschlüsse des Amtsgerichts Bochum vom 02.04.2014 und 02.03.2015 zur Sicherung seines künftigen Anspruchs auf Ersatz des Wertverfalls auf die jeweiligen Miteigentumsanteile des Insolvenzschuldners an den verkauften Immobilien eingetragen worden waren. Dieser Rechtsgrund ist durch die mit Beschluss des Landgerichts Essen vom 21.12.2016 angeordnete Aufhebung des den Insolvenzschuldner betreffenden Arrestes im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 2 BGB wieder nachträglich entfallen mit der Folge, dass der Insolvenzschuldner grundsätzlich einen Anspruch gegen das beklagte Land auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Zahlungen gehabt hätte. dd) Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ist der Kläger aber mit der Geltendmachung dieses Erstattungsanspruchs gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil das beklagte Land wegen der von ihm vorgenommenen Zahlungen an das Finanzamt F-Süd in Höhe von 2.728.031,79 € und die Stadt F von 942.917,21 € (Gesamt: 3.670.949,- €) nicht mehr um den vom Insolvenzschuldner geleisteten Betrag von 3.670.948,99 € bereichert ist. Das beklagte Land hat die Zahlungen aufgrund der von der ihm vom Finanzamt F-Süd und der Stadt F zugestellten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 21.04.2016 und 11.05.2016 als Drittschuldner auf Steuerforderungen des Insolvenzschuldners vorgenommen. Beide Pfändungen waren wirksam. Da zum Zeitpunkt des Erlasses der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen die Kaufpreisforderungen aus den Grundstücksverkäufen bereits zwischen dem Insolvenzschuldner und seiner Ehefrau in Natur hälftig aufgeteilt worden waren, reichte es aus, dass sich beide Pfändungs- und Einziehungsverfügungen allein auf den dem Insolvenzschuldner zustehenden Anspruch auf Auskehrung des von ihm geleisteten Anteils an den Verkaufserlösen richteten. Beide Pfändungs- und Einziehungsverfügungen waren insoweit auch hinreichend bestimmt und die auf ihrer Grundlage vom beklagten Land vorgenommenen Auszahlungen auch der Höhe nach korrekt. Insoweit kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden und mit der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts unter Ziffer IV. 2 der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen werden. 3. Dem vom Klägervertreter im Senatstermin vorsorglich gestellten Antrag auf Einräumung einer Schriftsatzfrist zur Berufungserwiderung war nicht zu entsprechen. Der Senat hat seine Entscheidung auf keinen vom beklagten Land erstmals mit der Berufungserwiderung gehaltenen Sachvortrag gestützt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 1 und S. 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.