Entscheidung
VIa ZR 57/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:271123BVIAZR57
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:271123BVIAZR57.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 57/22 vom 27. November 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen, Liepin und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Ober- landesgerichts vom 15. Dezember 2021 in der Fassung des Berich- tigungsbeschlusses vom 26. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor- dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nicht- zulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbe- deutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfra- gen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen ei- nes Schadens gestützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durch- greifenden Zulassungsgrund nicht dar. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €. Menges Götz Rensen Liepin Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 27.11.2019 - 6 O 12/19 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.12.2021 - 11 U 9/20 -