Beschluss
24 U 203/19
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0707.24U203.19.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (212 O 134/18) vom 20.11.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 564.786,02 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (212 O 134/18) vom 20.11.2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 564.786,02 EUR festgesetzt. Gründe: Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 19.05.2020 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: 1. Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 24.06.2020 darauf verwiesen hat, dass der Bundesgerichtshof in Teilziffer 38 seiner Entscheidung vom 17.05.2018 ausdrücklich ausgeführt habe, dass die Gefahr der Inanspruchnahme bereits mit Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 „und“ dem gestellten Erstattungsantrag der dortigen Beklagten eingetreten sei, sei zunächst darauf verwiesen, dass der Bundesgerichtshof tatsächlich ausgeführt hat, dass die Gefahr erst „mit dem nach Erlass des Urteils des BFH v. 22.8.2013 gestellten Erstattungsantrag“ der Beklagten eingetreten sei; einen Gefahreintritt bereits durch den Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs hat der Bundesgerichtshof hingegen nicht angenommen. Auf diesen Erstattungsantrag bzw. auf die Kenntnis der Gläubiger von dessen Stellung hat auch der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 19.05.2020 im vorliegenden Verfahren abgestellt und sich mithin in keiner Weise in Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der genannten Entscheidung gesetzt. Letzterer hat für die Frage der Verjährung lediglich auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs - mit Eintritt der Gefahr, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen – abgestellt, ohne den Zeitpunkt der Kenntnis der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB näher zu beleuchten, weil dies in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall nicht erforderlich war. Denn dort war der Antrag erst nach dem Urteil vom 22.08.2013 gestellt worden und die dortige Klage bereits im Jahr 2016 erhoben worden, weshalb eine Verjährung schon im Hinblick auf die Entstehung des Anspruchs ausschied. Vorliegend steht jedoch eine Stellung des Erstattungsantrags noch im Jahr 2014, nämlich am 31.12.2014, im Raum, wodurch der Anspruch bereits im Jahr 2014 entstanden sein könnte. Gleichzeitig können die Gläubiger im vorliegenden Fall von der tatsächlich erfolgten Antragstellung rein tatsächlich erst im Jahr 2015 Kenntnis erlangt haben, was auch die Beklagte nicht bestreitet, weshalb Anspruchsentstehung und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen auseinanderfallen könnten. Vor diesem Hintergrund war im vorliegenden Fall auf diejenige Voraussetzung des § 199 Abs. 1 BGB für den Beginn der Verjährung, die später eingetreten ist, abzustellen, d.h. auf die Kenntnis der Gläubiger. Dass insoweit auf die Kenntnis der Gläubiger abzustellen ist, dass die Beklagte den Erstattungsantrag tatsächlich gestellt hat, und nicht etwa auf einen Zeitpunkt, zu dem die Gläubiger ahnen konnten, dass die Beklagte wohl zukünftig einen solchen Antrag stellen werde, hat der Senat in dem Hinweisbeschluss vom 19.05.2020 bereits ausführlich begründet. Ist ein Anspruch – entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der genannten Entscheidung – frühestens mit – insoweit einmal unterstellter - Antragstellung am 31.12.2014 entstanden, konnten die Gläubiger denklogisch von den diesen Anspruch begründenden Umständen nicht vor diesem Zeitpunkt Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis haben. Denn vor diesem Zeitpunkt war der Anspruch noch nicht „begründet“ in diesem Sinne. Aus den genannten Gründen ist auch der weiteren Behauptung der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 24.06.2020 nicht zu folgen, der Bundesgerichtshof stelle in der zitierten Entscheidung „ausschließlich“ auf den Gefahreintritt ab und „ausdrücklich nicht“ auf die tatsächliche Inanspruchnahme, d.h. den Antrag. Das Gegenteil ist entsprechend den obigen Ausführungen der Fall. Auch differenziert der BGH nicht etwa „zwischen der Inanspruchnahme selber und dem Eintritt der Gefahr einer solchen Inanspruchnahme“, wie die Beklagte meint, denn es geht um die Gefahr einer Inanspruchnahme der Gläubiger durch die Behörde, die erst durch Antragstellung entsteht, nicht hingegen um „die Inanspruchnahme selber“ im Sinne des Zeitpunkts, zu dem die Gläubiger tatsächlich durch die Finanzbehörden in Anspruch genommen werden. Die „Inanspruchnahme selber“ setzt die Beklagte mit ihrem Erstattungsantrag gleich, während sie mit der „Gefahr einer solchen Inanspruchnahme“ die Gefahr einer Inanspruchnahme der Gläubiger durch die Behörde meint; es handelt sich mithin um verschiedene „Inanspruchnahmen“. 2. Dass das klagende Land, was die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 24.06.2020 rügt, die Verjährungsfrist ausgeschöpft und die Klage nicht bereits frühzeitig während laufender Frist erhoben hat, ist unschädlich, denn die Beteiligten dürfen gesetzliche Fristen ausschöpfen, und zwar grundsätzlich bis zur letzten Minute (vgl. etwa BFH, Beschl. vom 08.07.2011 –III B 7/10, in: BeckRS 2011, 96301). 3. Soweit die Beklagte meint, ein Abstellen für den Verjährungsbeginn auf einen anderen Zeitpunkt als denjenigen der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 oder die Gesetzesänderung durch Einführung von § 27 Abs. 19 UStG am 25.07.2014 bedeute eine Rechtsunsicherheit für die Beteiligten und sei „jedenfalls objektivierbar kaum nachzuvollziehen“, sei darauf verwiesen, dass § 199 Abs. 1 BGB für die regelmäßige Verjährungsfrist im bürgerlichen Recht allgemein, d.h. für eine immens große Zahl von Konstellationen, auf ein subjektives Element – Kenntnis des Gläubigers bzw. seine grob fahrlässige Unkenntnis – abstellt. Die Bezeichnung der Anwendung dieser Norm als „objektivierbar kaum nachvollziehbar“ vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.