OffeneUrteileSuche
Urteil

212 O 134/18

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2019:1120.212O134.18.00
1mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 564.786,02 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 564.786,02 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2018 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des klagenden Landes gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung von (Restwerklohn i.H.d.) Umsatzsteuer aus Bauverträgen, die die Beklagte als Bauträgerin mit ihren bauleistenden Unternehmen, den Zedenten, abgeschlossen hat. Mit Urteil vom 22.08.2013 (Az. V R 37/10) hatte der BFH die bisherige Verwaltungspraxis zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen für unionsrechtswidrig erklärt. In der Folge konnten Bauträger die zunächst von ihnen an den Fiskus für die von ihnen bezogenen Bauleistungen abgeführte Umsatzsteuer zurückfordern. In den Jahren 2010 – 2014 erbrachten die Zedenten, die nachfolgend aufgeführten Unternehmen, Bauleistungen für die Beklagte als Bauträgerin: 1. O GmbH (Anl. K1) 2. J (Anl. K2) 3. Q GmbH (Anl. K3) 4. Q GmbH (Anl. K4) 5. N Bauunternehmung (Anl. K5) 6. D GbR (Anl. K6) 7. F mbH (Anl. K7) 8. H GbR (Anl. K8) 9. Q (Anl. K9) 10. R GmbH (Anl. K10) 11. M GmbH (Anl. K11) 12. E GmbH (Anl. K 12) 13. C GmbH u. Co. KG (Anl. K13) 14. B GmbH (Anl. K14) 15. I GmbH (Anl. K 15) 16. G GmbH (Anl. K16) 17. V (Anl. K17) Hierbei gingen die Parteien der Bauverträge davon aus, dass entsprechend der Verwaltungspraxis bis zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (Az. V R 37/10) die Beklagte die Umsatzsteuerlast zu tragen hätte. Auf Grundlage dieser Annahme erstellten die Zedenten Nettoabrechnungen gegenüber der Beklagten und die Beklagte führte die Umsatzsteuer ab. Mit Urteil vom 22.08.2013 (Az. V R 37/10) erkannte der Bundesfinanzhof, dass tatsächlicher Steuerschuldner bei Leistungen an Bauträger der leistende Unternehmer ist. Nach dieser Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellte die Beklagte - unter im Einzelnen umstrittenen Umständen - entsprechende Anträge auf Erstattung der zunächst von ihr nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 S. 2 UstG entrichteten Umsatzsteuer (Anl. V 1, Bl. 21 f. GA) und erhielt u. a. die mit der Klage geltend gemachten Beträge i.H.v. 564.766,02 € von der Finanzverwaltung erstattet. Auf die geänderte Rechtsprechung reagierte der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 27 Abs. 19 UStG. Der Beklagten wurden die beantragten Erstattungen ausgezahlt. Damit erfolgte korrespondierend eine Änderung der Steuerfestsetzung der bauleistenden Unternehmen (Zedenten) nach § 27 Abs. 19 S. 1 UstG. Dementsprechend änderten die Zedenten ihre Rechnungen gegenüber der Beklagten und traten ihre Forderungen i.H.d. noch offenen Mehrwertsteuer an das klagende Land ab. Zu dem Erstattungsantrag behauptet das klagende Land, das Schreiben der Beklagten vom 31.12.2014 (Anl. V1, Bl. 21 GA) enthalte zwar einen Eingangsstempel des Finanzamts Ahaus vom 30.12.2014, tatsächlich könne jedoch nicht festgestellt werden, dass das Schreiben tatsächlich an diesem Tag zugegangen sei. Denn das Schreiben datiere vom 31.12.2014. An diesem Tag sei indes bei dem Finanzamt Ahaus nicht gearbeitet worden, sodass das Schreiben den Eingangsstempel des letzten Diensttages, des 30.12.2014, trage, weil es bei dem Finanzamt Ahaus keinen Nachtbriefkasten gebe. Das klagende Land meint, das Schreiben sei deshalb tatsächlich erst am 02.01.2015 zugegangen. Das klagende Land ist der Auffassung, die Forderungen, die klagegegenständlich sind und zu deren Einzelheiten Bezug genommen wird auf die Anl. V2 sowie K1 – K17 (Bl. 5 – 16 GA, Excel Tabelle Anl. V2, Bl. 23-64 GA, Rechnungen Anl. K1 – K17), ergäben sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Das klagende Land meint darüber hinaus, die geltend gemachten Forderungen seien nicht verjährt, denn maßgeblich für die Kenntnis der erstattungsberechtigten bauleistenden Unternehmen von den anspruchsbegründenden Umständen sei die konkrete Kenntnis vom Erstattungsantrag der Beklagten. Diese Kenntnis könne frühestens im Jahr 2015 eingetreten sein, so dass die streitgegenständlichen Ansprüche frühestens zum 31.12.2018 hätten verjähren können. Auf die Beobachtung lediglich der Rechtslage komme es nicht an. Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klageschrift vom 20.12.2018 (Bl. 1 ff. GA) sowie auf den Schriftsatz vom 12.11.2019 (Bl. 163 ff. GA). Das klagende Land beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der klägerische Vortrag sei nicht substantiiert. Es sei unklar, ob es sich um BGB-Bauverträge oder um VOB/B-Bauverträge handele, wann die Verträge geschlossen worden seien, wer die Vertragsparteien seien, wann die jeweiligen Abnahmen erfolgt seien, ob prüffähige Rechnungen erstellt worden seien sowie, aus welchen Rechnungen das klagende Land die geltend gemachten Ansprüche herleite (Schlussrechnungen, Teilrechnungen oder Abschlagsrechnungen). Bezüglich der Art der Rechnung ist die Beklagte der Auffassung, dass Abschlagsrechnungen nach der Erstellung der Schlussrechnung und nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Darüber hinaus scheide ein Anspruch des klagenden Landes aus, weil den streitgegenständlichen Bauverträgen Festpreisabreden zugrundegelegen hätten. Eine vertragliche Anpassung der Vergütungsregelungen in den damaligen Bauverträgen scheide deshalb aus. Auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung oder nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei die Konstruktion eines Anspruchs wegen des Charakters der vertraglichen Vereinbarung als Festpreisabrede nicht möglich. Jedenfalls seien die Ansprüche verjährt, weil die geltend gemachten Ansprüche aus den Jahren 2010-2014 datierten. Die dreijährige Verjährungsfrist sei spätestens am 31.12.2017 abgelaufen, weil es sich um Forderungen aus einem Bauvertrag handele. Die Verjährung habe spätestens am 31.12.2013 bzw. am 31.12.2014, teilweise aber auch früher (für die Jahre 2010-2013) zu laufen begonnen. Die Beklagte habe den Antrag auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer am 31.12.2014 um 11:36 Uhr durch die Herren Steuerberater Z und K in den Briefkasten der Finanzbehörde Ahaus eingeworfen (Anl. B1, Bl. 102 GA). Außerdem seien die bauleistenden Unternehmen bereits im Jahr 2014 von der Beklagten über eine mögliche Inanspruchnahme und die Abtretungsproblematik informiert worden und hätten entsprechende Bescheinigungen, zu deren Einzelheiten auf selbige Bezug genommen wird, ausgestellt (Anl. B4, Bl. 107-116 GA). Die Problematik sei außerdem branchenbekannt gewesen. Die Erhebung der Einrede der Verjährung sei darüber hinaus weder rechtsmissbräuchlich noch systemwidrig. Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klageerwiderung vom 29.03.2019 (Bl. 79 ff. GA) sowie auf den Schriftsatz vom 15.11.2019. Die Klageschrift ist am 27.12.2018 bei Gericht eingegangen und am 23.01.2019 zugestellt worden (Bl. 71 GA). Zu den Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 20.11.2019 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Das klagende Land hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 564.766,02 € aus abgetretenem Recht gemäß §§ 631 Abs. 1, 398 BGB. Danach ist der Besteller einer Werkleistung zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Nach § 398 S. 1 BGB kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden, wobei der neue Gläubiger mit Abschluss des Vertrages an die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt, § 398 S. 2 BGB. I. Die wirksame Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen ist zwischen den Parteien gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig. Danach sind solche Tatsachen - hier die Abtretungen - als zugestanden anzusehen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sofern nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Überdies enthalten auch die korrigierten Rechnungen der Zedenten an die Beklagte aus dem Jahr 2015 ganz überwiegend den Hinweis auf die Abtretung der streitgegenständlichen Restwerklohnansprüche an den Fiskus an Erfüllungs statt. II. Die abgetretenen Forderungen der jeweiligen Zedenten gegen die Beklagte bestehen aufgrund ergänzender Vertragsauslegung der jeweiligen Bauverträge. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass einem Bauunternehmer bei einem vor dem Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (V R 37/10) abgeschlossenen Bauvertrag mit einem Bauträger aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrages gegen seinen Vertragspartner zusteht, wenn beide Vertragsparteien - wie hier - übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 S. 2 HS 1 UStG 2011 ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und wegen eines Erstattungsverlangens des Bauträgers für den Bauunternehmer die Umsatzsteuer gegen diesen neu festgesetzt wird (BGH Urteil vom 10.01.2019, Az. VII ZR 7/18; BGH Urteil vom 17.05.2018, Az. VII ZR 157/17). Die Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung sind mit dem Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke gegeben, weil die Parteien irrtümlich eine Umsatzsteuerpflicht der Beklagten angenommen hatten. Eine Regelungslücke mit planwidriger Unvollständigkeit liegt immer dann vor, wenn dem Vertrag eine Bestimmung fehlt, die notwendig ist, um den im Vertrag niedergelegten Regelungsplan zu verwirklichen (BGH Urteil vom 17.05.2018, Az. VII ZR 157/17, Rn. 23). Voraussetzung ist also, dass die Parteien einen Punkt übersehen oder offen gelassen haben, weil sie ihn bei Abschluss des Vertrages fälschlicherweise für nicht regelungsbedürftig erachteten. Sie dürfen also nicht bewusst auf die Regelung verzichtet oder diese bewusst abschließend gemeint haben (Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 157 BGB, Rn. 3 m. w. N.). Die Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung genießen dabei Vorrang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (BGH Urteil vom 17.05.2018, Az. VII ZR 157/17, Rn. 36). Sämtliche Verträge zwischen der Beklagten und den Zedenten enthielten eine sog. Nettopreisabrede. Die Umsatzsteuer führte die Beklagte aufgrund dieser Vereinbarung zunächst an das zuständige Finanzamt auf Grundlage des § 13b UStG ab. Dabei waren sich die Parteien bei Vertragsschluss einig, dass die Zahlung der Umsatzsteuer der Beklagten obliegen sollte. Dieses Vorgehen entsprach auch einer langjährigen Verwaltungspraxis. Erst durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (V R 37/10) änderte sich diese Vorgehensweise derart, dass der Bauträger nicht länger als Steuerschuldner im Sinne von § 13b UStG betrachtet wurde und die zunächst gezahlte Umsatzsteuer von der Verwaltung - wie hier mit Antrag datiert auf den 31.12.2014 (Bl. 21 GA) erfolgt - erstattet verlangen konnte. Als Korrekturvorschrift erließ der Gesetzgeber im Anschluss an die neue Rechtsprechung die Regelung des § 27 Abs. 19 UStG, die es der Finanzverwaltung erlaubt, die Steuer nach der Erstattungsforderung durch den Bauträger nunmehr gegenüber den Werkunternehmern festzusetzen. Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass die Parteien irriger Weise Umstände annahmen, die sie bei Absehbarkeit der Änderung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung so nicht den Verträgen zugrundegelegt hätten. Denn danach hätte die Beklagte entgegen dem Parteiwillen die Umsatzsteuer nicht zu tragen gehabt (vgl. auch OLG Köln, NJW 2017, 677). Die Parteien regelten daher nur scheinbar die Frage der Steuerschuldnerschaft. Dass es sich bei den Rechnungen nicht, wie von der Beklagten vorgetragen, um Festpreisabreden handeln dürfte, ergibt sich schon daraus, dass die Rechnungen zunächst ausdrücklich nur Nettobeträge enthielten und die Steuer zunächst auch tatsächlich von der Beklagten entrichtet wurde. Auch die Regelung des § 27 Abs. 19 UStG spricht dafür, dass es gerade nicht typischer Vertragsgestaltung entsprach, Festpreisabreden zu vereinbaren, bei deren Ausgestaltung es keine Rolle gespielt haben sollte, ob die Umsatzsteuer vom bauleistenden Unternehmer oder vom Bauträger zu entrichten war. Denn die Norm ermöglicht unter anderem, dass die bauleistenden Unternehmer ihre Restwerklohnforderungen i.H.d. Mehrwertsteuer an die Finanzverwaltung abtreten, um gerade nicht selbst von der Finanzverwaltung in Anspruch genommen zu werden und erst danach ihre korrigierten Rechnungen an die Bauträger stellen zu können und so in Zahlungsscwierigkeiten zu geraten. Dieser typischen Interessenlage, der § 27 Abs. 19 UStG Rechnung trägt, entspricht auch die vorliegende Fallgestaltung. Diese ausfüllungsbedürftige Lücke ist durch Abstellen auf den hypothetischen Parteiwillen dahingehend zu schließen, dass die Vergütungsansprüche der Zedenten um den Umsatzsteuerbetrag zu erhöhen sind. Entscheidend ist für das Ergebnis der ergänzenden Vertragsauslegung, welche Regelung die Parteien im Hinblick auf den verfolgten Zweck bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise getroffen hätten. Es ist zu ermitteln, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGH Urteil vom 17.05.2018, Az. VII ZR 157/17). Grundlage der Vereinbarung war die Vorstellung, dass die Beklagte die Umsatzsteuer summenmäßig tragen solle. Andernfalls hätten die Parteien keine Nettowerklohnabreden getroffen (vgl. BGH, 10.01.2019 - VII ZR 6/18, Rn. 22). Wenn die Beklagte dann aber, anders als angenommen, keine Steuerschuldnerin im Sinne des § 13b UStG ist, schuldet sie den Zedenten nach den genannten Maßstäben den der Steuer entsprechenden Betrag als Restvergütungsanspruch (BGH Urteil vom 17.05.2018, Az. VII ZR 157/17). Dafür sprechen auch, die Rechnungen die Beträge jeweils explizit als Nettobeträge ausweisen. Hätten die Parteien zum Zeitpunkt Vertragsschlusses aber gewusst, dass die Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht Steuerschuldnerin sein würde, hätten die Zedenten der Beklagten von vornherein Bruttorechnungen erstellt, wenn sie gewusst hätten, dass sie selbst später von dem Finanzamt bezüglich der Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden würden. Selbst wenn es sich um Festpreisabreden gehandelt hätte, wie die Beklagte meint, ist nicht ersichtlich, warum es sich nicht um eine Nettofestpreisabrede hätte handeln können. Bzgl. der Umsatzsteuer wäre dann auch eine Nettofestpreisabrede der ergänzenden Vertragsauslegung ohne weiteres zugänglich. Dem stehen schutzwürdige Interessen der Beklagten nicht entgegen, weil sie durch ihren Erstattungsantrag erst das Umsatzsteuerverfahren gegen die Zedenten ausgelöst hat. Damit hat sie zugleich die Gefahr einer doppelten Belastung mit dem Umsatzsteuerbetrag begründet (BGH Urteil vom 17.05.2018, Az. VII ZR 157/17, Rn. 33). III. Der geltend gemachte Anspruch ist nicht verjährt. Der Lauf der hier maßgeblichen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dieser Zeitpunkt, zu dem die Zedenten Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt haben, ist frühestens im Jahr 2015 zu sehen. Dass es auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Zedenten ankommt, ergibt sich schon daraus, dass die Abtretung den Charakter der Forderung nicht verändert. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass der frühestmögliche Zeitpunkt, auf den abzustellen möglich wäre, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (V R 37/10) ist (BGH Urteil vom 10.01.2019, Az. VII ZR 7/18, Rn. 29). In einem ähnlich gelagerten Fall hat der BGH entschieden, dass die Verjährung des Anspruchs erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Erstattungsantrag gestellt ist und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat (BGH Urteil vom 17.05.2018, Az. VII ZR 157/17, Rn. 38). In beiden Entscheidungen war jedoch im Jahr 2016 Klage erhoben worden, so dass der Bundesgerichtshof nicht über den genauen oder den spätestmöglichen Zeitpunkt des Beginns der Verjährung entscheiden musste. Die Kammer muss hier ebenfalls keine Entscheidung über den spätestmöglichen Zeitpunkt des Verjährungsbeginns treffen. Denn auch dann, wenn man den Vortrag der Beklagten zugrundelegt, dass der Antrag der Beklagten auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer am 31.12.2014 um 11:36 Uhr in den Briefkasten des Finanzamtes Ahaus eingeworfen worden sei und der Antrag deshalb noch am 31.12.2014 zugegangen sei, kann eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Zedenten vom Erstattungsantrag frühestens im Jahr 2015 eingetreten sein. Unerheblich ist dagegen, wann der Anspruch auf Zahlung des Nettolohns entstanden ist. Denn erst dadurch, dass die Beklagte die Erstattung der Umsatzsteuer verlangte, sah sich die Finanzverwaltung zur Inanspruchnahme der Zedenten veranlasst, wodurch erst der Nachforderungsanspruch entstanden ist (OLG Köln, Urteil vom 04.08.2016 - I-7 U 177/15). Unerheblich ist auch, dass die Beklagte die Zedenten angeblich schon im Jahr 2014 über die Absicht, einen Erstattungsantrag zu stellen unterrichtet haben will (Anl. B4, Bl. 107 ff. GA), weil erst durch die tatsächliche Antragsstellung ein entsprechender Erstattungsanspruch entstanden sein kann. Aus dem gleichen Grund kommt es auch auf eine mögliche Teilnahme der Zedenten an Informationsveranstaltungen der Kreishandwerkerschaft zur geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs allein nicht an. Es kann deshalb offen bleiben, ob der maßgebliche Zeitpunkt der Schluss des Jahres der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis der Zedenten von dem Erstattungsantrag der Beklagten ist, die Auskehrung des beantragten Betrages an die Beklagte (weil in diesem Moment ein Steuerdefizit bei den Finanzbehörden entsteht) oder die Neufestsetzung der Steuerbescheide. Wenn auch gute Gründe dafür sprechen, dass die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres der Kenntnis von der Initiierung des Regresskreisels nach § 27 Abs. 19 UStG beginnt (so Traut, MwStR 2018, 431), kann eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis all der genannten Umstände sich jedenfalls frühestens im Laufe des Jahres 2015 für die Zedenten ergeben haben. Dabei kommt es auf steuerrechtliche Erwägungen grundsätzlich nicht an (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2018 - 5 U 39/17). Die Verjährung ist mit Einreichung der Klage am 27.12.2018, die am 23.01.2019, demnächst im Sinne von § 167 ZPO, zugestellt worden ist, gehemmt worden, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. IV. Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig, weil die Beklagte andernfalls entgegen der ursprünglichen vertraglichen Risikoverteilung einen reinen Zufallsgewinn in Höhe der erstatteten Umsatzsteuer zulasten des Fiskus bzw. der Zedenten einstreichen würde. V. Der Anspruch besteht i.H.v. 564.766,02 €. Für die korrekte Höhe der rechnerisch richtigen Forderung spricht schon die Tatsache, dass die Beklagte unstreitig auf die Rechnungen der bauleistenden Unternehmer die zunächst netto berechneten Werkleistungsforderungen und die Umsatzsteuer, die sich danach richtete, beglichen hat. Sofern sich die Beklagte nun auf eine Ausschlusswirkung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B beruft, trägt sie insofern inkonsistent vor, als sie sich selbst zum Zeitpunkt der Zahlung des Nettowerklohnes nicht auf diese Ausschlusswirkung berufen hat. Zudem liegt hier eine andere Fallgestaltung zugrunde, als der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 20.08.2009 - VII ZR 205/07). Zur Überzeugung der Kammer ist § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B so auszulegen, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Nachforderung des Restwerklohns in Höhe der Umsatzsteuer nicht ausgeschlossen ist, weil der geltend gemachte Anspruch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung folgt und deshalb, weil ein Umstand, den die Parteien bei Legung der Schlussrechnung nicht kannten, nicht von der Ausschlusswirkung erfasst sein kann. Der geltend gemachte Betrag ist darüber hinaus der Höhe nach nicht bestritten, so dass die Klage jedenfalls in Höhe des geltend gemachten Betrages begründet ist. VI. Der Zinsanspruch folgt aus dem Schreiben des klagenden Landes vom 24.10.2018, das eine Zahlungsaufforderung bis zum 08.11.2018 enthielt. Der Zinsanspruch folgt unter diesem Gesichtspunkt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 2 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog jedenfalls in der geltend gemachten Höhe. VII. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 564.766,02 EUR festgesetzt.