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Beschluss

1 Vollz (Ws) 18/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0422.1VOLLZ.WS18.20.00
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 121 Abs. 1 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts - aufgehoben . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen. Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 121 Abs. 1 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: I. Gegen den Betroffenen wird aufgrund einer in dem angefochtenen Beschluss nicht näher bezeichneten Verurteilung wegen versuchten Totschlags eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren in der JVA X vollzogen. Die anschließende Sicherungsverwahrung ist angeordnet. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 30. Oktober 2019, durch den sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18. Juni 2019, der auf Aufhebung der Entscheidung, ihn vorübergehend auf eine Regelvollzugsabteilung zu verlegen, und auf Rückverlegung auf die Motivations- und Behandlungsabteilung für Strafgefangene mit vorbehaltener oder angeordneter Sicherungsverwahrung (Z) gerichtet war, zurückgewiesen worden ist. Hintergrund der Verlegungsanordnung war, dass der Betroffene sich zunächst, wie auch der Mitgefangene A, auf der Z befand. Nach dem Auftreten persönlicher Differenzen mit dem Mitgefangenen A wurde er zwecks Trennung von dem Mitgefangenen ab dem 13. Juni 2019 vorübergehend in einem Einzelhaftraum auf einer Regelvollzugsabteilung untergebracht. Zur Begründung ihrer zurückweisenden Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass es sich bei der Verlegung in einen anderen Bereich der Anstalt schon nicht um eine Maßnahme mit Regelungswirkung, sondern um eine interne Verfügung handele. Es liege auch keine Verletzung von § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB vor. Trotz der Verlegung erhalte der Antragsteller weiterhin alle erforderlichen Behandlungen. Die Antragstellerin sei zudem gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit zu gewährleisten. Da der Anstalt ein Ermessensspielraum eingeräumt werde, könne das Gericht ihre Entscheidung nur auf Ermessensfehler hin untersuchen. Solche seien hier nicht ersichtlich. In den Tagen vor Erlass der Maßnahme sei es wiederholt zu verbalen Eskalationen zwischen dem Antragsteller und Herrn A gekommen. Da der Antragsteller verurteilter Gewaltstraftäter sei, habe die Befürchtung nahegelegen, dass es im Zuge dieses Konflikts auch zu körperlichen Übergriffen habe kommen können. Bei der Verlegung in eine andere Abteilung der Anstalt handele es sich auch um das mildeste mögliche Mittel, da bei einem Verbleib auf der Abteilung viel weitreichendere Sicherungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Gegen den ihm am 14. November 2019 zugestellten Beschluss hat der Betroffene zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Werl am 10. Dezember 2019 Rechtsbeschwerde eingelegt, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt und die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts erhoben. Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hat unter dem 6. April 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. II. Die gemäß § 118 Strafvollzugsgesetz des Bundes (im Weiteren: StVollzG) form- und fristgerecht eingelegte und mit der Sach- und Verfahrensrüge begründete Rechtsbeschwerde war zuzulassen. 1. Eine Maßnahme mit Regelungswirkung i. S. d. § 109 StVollzG liegt vor. Die von dem Betroffenen beanstandete Verlegung stellt eine Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des Strafvollzugs dar, wirkt auf die Lebensverhältnisse des Betroffenen ein und ist geeignet, ihn in seinen Persönlichkeitsrechten zu verletzten, zumal der Betroffene nicht lediglich in einen anderen Haftraum, sondern auf eine andere Abteilung verlegt worden ist. Die Anordnung unterliegt daher der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. August 1989 - 1 Vollz (Ws) 82/89 -, NStZ 1989, 592; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 -, juris). 2. Über die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus ist die Rechtsbeschwerde nach allgemeiner Auffassung und der ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG bzw. nicht überprüfen kann, ob der angefochtene Beschluss auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 zu III-1 Vollz (Ws) 527/16 m.w.N.; vom 28. Oktober 2014 zu III-1 Vollz (Ws) 497/14, juris und vom 27. September 2018 zu III-1 Vollz (Ws) 353/18 m.w.N.; vgl. auch Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 4 m.w.N.; Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., Teil IV § 116 StVollzG Rn. 10 und § 115 StVollzG Rn. 78, jeweils m.w.N.). Um eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, müssen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses die entscheidungserheblichen Tatsachen und die tragenden rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden. § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG bestimmt deshalb, dass der Sach- und Streitstand im Beschluss jedenfalls seinem wesentlichen Inhalt nach in gedrängter Form darzustellen ist. Diesen Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung genügt der angefochtene Beschluss nicht. Die Verlegung erfolgte nicht aus disziplinarischen Gründen, sondern - wovon auch die Strafvollstreckungskammer ausgegangen ist - aus Gründen der Sicherheit der Anstalt und damit aus Gründen der Gefahrenabwehr. Insoweit hat sie im Ausgangspunkt zutreffend die Prüfung der materiellen Rechtsmäßigkeit der Anordnung der Verlegung des Betroffenen als generalpräventive Maßnahme am Maßstab des § 63 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW ausgerichtet. Danach trifft die Anstalt die erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit (§ 6 StVollzG NRW) zu gewährleisten. Die - vorübergehende - Verlegung des Betroffenen von der Z auf die Regelvollzugsabteilung setzt danach voraus, dass sie aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist. Den Gründen des angefochtenen Beschlusses lässt sich zwar entnehmen, dass die Verlegung erfolgte, weil es zuvor wiederholt zu verbalen Eskalationen zwischen dem Betroffenen und dem Mitgefangenen A gekommen sei und die Befürchtung körperlicher Übergriffe nahegelegen habe. Allerdings fehlt es darüber hinaus an einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts, der zu der anstaltsinternen Verlegung des Betroffenen geführt hat. Es wird schon nicht mitgeteilt, von wem die Eskalationen ausgingen bzw. ob sie gegenseitig oder einseitig waren. Die Befürchtung körperlicher Übergriffe wird damit begründet, dass der Betroffene verurteilter Gewaltstraftäter sei. Insoweit wird jedoch lediglich mitgeteilt, dass der Betroffene eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen versuchten Totschlags verbüßt und die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Einzelheiten zu dem Anlassdelikt, zu weiteren Vorverurteilungen oder zur Persönlichkeit des Betroffenen, welche gegebenenfalls einen Rückschluss auf eine allgemein erhöhte Gewaltbereitschaft zumindest nachvollziehbar bzw. vertretbar erscheinen lassen, werden nicht mitgeteilt. Entsprechende Angaben fehlen im Übrigen insoweit auch bezüglich des Mitgefangenen A. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Maßnahme erforderlich war. Als milderes, gleichgeeignetes Mittel kam jedenfalls grundsätzlich auch die Möglichkeit in Betracht, Maßnahmen gegen den Mitgefangenen A zu ergreifen. In dem Beschluss wird jedoch nicht mitgeteilt, weshalb der Betroffene verlegt wurde und der Mitgefangene A auf der Z verbleiben durfte. Ob dieses Vorgehen seitens der Anstalt überhaupt erwogen wurde bzw. aus welchen Gründen dies nicht möglich gewesen sein soll oder nicht in Betracht kam, erschließt sich aus den Gründen des Beschlusses nicht. Eine entsprechende Darlegung wäre indes angesichts der Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme erforderlich gewesen, um dem Senat die Überprüfung einer Rechtsverletzung zu ermöglichen. Mit Beschluss von 10. Januar 2013 (Az.: III-1 Vollz (Ws) 695/12 - veröffentlicht bei juris) hat der Senat auf Grundlage des damals in Geltung befindlichen § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG, der für Maßnahmen der Gefahrenabwehr (1) die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Anstaltsordnung und (2) die Unerlässlichkeit der Beschränkung vorsah, betreffend gegen Nichtstörer gerichtete Maßnahmen Folgendes ausgeführt: „Bei der Frage, gegen wen die Justizvollzugsanstalt eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme richtet, steht ihr grundsätzlich ein Ermessen zu, dass nur im Rahmen des § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich überprüfbar ist. Danach ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht wurde. Richtet die Vollzugsbehörde ihre Gefahrenabwehrmaßnahme gegen den Nichtstörer, obwohl – nach derzeitigem Stand – eine erfolgversprechende Maßnahme gegen den bzw. die Störer ebenfalls in Betracht kommt, überschreitet sie die Grenzen ihres Ermessens. Es ist mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung nicht vereinbar, wenn die Gefahr, dass bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im Regelfall vorrangig diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ohne weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Verhaltens zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht werden. Rechtsstaatliche Zurechnung muss darauf ausgerichtet sein, nicht rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten zu begünstigen. Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den oder die Störer, sondern ohne weiteres – und in Grundrechte eingreifend – gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden (BVerfG, Beschl. v. 22.07.2010 – 2 BvR 1528/10 = BeckRS 2010, 51320; OLG Celle NStZ 2011, 704; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 – 1 BvR 233/81 u.a. – juris). Es ist auch unter Berücksichtigung des in § 2 StVollzG normierten Vollzugszieles nicht förderlich, wenn in dem Strafgefangenen, von dem eine Auseinandersetzung mit den von ihm begangenen Straftaten verlangt wird, durch solche – nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht nachvollziehbaren – allein gegen das Opfer gerichteten Maßnahmen, der Eindruck erweckt wird, das Opfer trage die Verantwortung für gegen seine Person gerichtete verbale oder tätliche Übergriffe. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass (auch) Maßnahmen gegen den Betroffenen gerichtet werden können, wenn dies das einzige Mittel („unerlässlich“) ist, ihn hinreichend schützen zu können. Bloße Zweifel der Strafvollstreckungskammer an gegen den bzw. die Störer gerichtete Maßnahmen reichen aber nicht, um dies anzunehmen.“ Diese Grundsätze gelten - nachdem mit Inkrafttreten des Strafvollzuggesetzes Nordrhein-Westfalen am 27. Januar 2015 gemäß § 121 StVollzG NRW die bis dahin geltenden Vorschriften des StVollzG mit Ausnahme einiger enumerativ aufgeführter Vorschriften, zu denen § 4 StVollzG nicht gehört, ersetzt worden sind - auch für Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach dem StVollzG NRW. Daraus folgt, dass die Vollzugsbehörde die Grenzen ihres im Rahmen des § 115 Abs. 5 StVollzG eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen überschreitet, wenn sie eine Maßnahme der Gefahrenabwehr gegen den Nichtstörer richtet, obwohl - nach derzeitigem Stand - eine (ebenso) erfolgversprechende Maßnahme gegen den Störer gleichfalls in Betracht gekommen wäre oder sogar nahegelegen hätte. Auch unterstellt, der Betroffene sei nicht Nichtstörer, sondern neben dem Mitgefangenen A Störer, so wäre eine Auswahlentscheidung dahingehend zu treffen, wer in Anspruch genommen werden soll. Die Vollzugsbehörde hat die Pflicht, ermessensgerecht unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte zwischen den in Betracht kommenden Störern auszuwählen. Zu der Möglichkeit der Verlegung des in den Konflikt involvierten Mitgefangenen A von der Z auf die Regelvollzugsabteilung entsprechend den vom Senat aufgestellten Grundsätzen und dazu, aus welchen Gründen dies gegebenenfalls nicht ebenso geeignet zur Gefahrenabwehr gewesen wäre, verhält sich der angefochtene Beschluss - wie ausgeführt - jedoch nicht. Dem Senat ist auf Grundlage des lediglich lückenhaft mitgeteilten Sachverhalts in dem angefochtenen Beschluss die Überprüfung nicht möglich, ob dieser - auch unter Berücksichtigung des nach § 115 Abs. 5 StVollzG für die Strafvollstreckungskammer geltenden lediglich eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs - auf einer Rechtsverletzung beruht. III. Da dem Senat somit eine hinreichende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Sicherungsmaßnahme schon mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht möglich ist, hat die Rechtsbeschwerde insoweit auch in der Sache Erfolg und führt in diesem Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG). IV. Die mit der Rechtsbeschwerde vom 10. Dezember 2019 gleichzeitig eingelegte Beschwerde des Betroffenen gegen die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts war zurückzuweisen. Zwar hat der Betroffene nicht ausdrücklich Beschwerde gegen die Zurückweisung seines unter Bezugnahme auf § 109 Abs. 3 StVollzG gestellten Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts eingelegt, jedoch hat er bei Einlegung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, dass er die Entscheidung „insgesamt“ anfechte und im ersten Satz der Begründung ausgeführt, dass das Gericht gegen einen effektiven Rechtsschutz verstoßen habe, da er eindeutig seinen Anspruch gem. § 109 Abs. 3 StVollzG auf einen Rechtsanwalt geschildert habe. Insofern war die Eingabe des Betroffenen vom 10. Dezember 2019 als Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts auszulegen. Die nach § 120 Abs. 1 StVollzG i. V. m. § 304 StPO statthafte und zulässige Beschwerde des Betroffenen ist unbegründet. Die Strafvollstreckungskammer hat im Ergebnis zu Recht die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. In Vollzugssachen, die Sicherungsverwahrte betreffen, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Maßgabe unterschiedlicher Rechtsgrundlagen möglich. Insoweit muss zwischen der Beiordnung nach § 109 Abs. 3 StVollzG und der Beiordnung nach § 120 Abs. 2 StVollzG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO, also auf Grundlage eines erfolgreichen Prozesskostenhilfeantrages, differenziert werden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 2 Ws 15/16 Vollz -, juris; OLG Hamm NStZ-RR 2014, 294). Hingegen ist eine - wie von der Strafvollstreckungskammer grundsätzlich für möglich erachtete, letztlich aber abgelehnte - „Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO analog“ in Verfahren nach den §§ 109 StVollzG von vornherein nicht möglich. Denn die Beiordnung von Rechtsanwälten ist im StVollzG in den § 120 Abs. 2 und § 109 Abs. 3 abschließend geregelt, so dass es an einer für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke fehlt (Arloth in Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 120 Rn. 4 m.w.N.). Gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG ist dem Antragsteller grundsätzlich dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Abs. 1 StGB im Vollzug der Sicherungsverwahrung dient. Dies ist hier nicht der Fall. Die angefochtene Verlegung auf eine andere Abteilung gründet sich auf einen Sachverhalt, der ausschließlich Umstände erfasst, die mit der spezifischen Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung oder mit der Umsetzung des Abstandsgebotes nichts zu tun haben. Denn er ist als Maßnahme der Gefahrenabwehr aufgrund verbalen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen verhängt worden. Bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Verlegung als Sicherungsmaßnahme geht es nicht um die Umsetzung des § 66c Abs. 1 StGB. Mit Blick auf eine denkbare Beiordnung nach § 120 Abs. 2 StVollzG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Ablehnung einer Beiordnung regelmäßig nicht angefochten werden kann (vgl. Arloth in Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 120 Rn. 7).