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Beschluss

01 StVK 194/22, 01 StVK 195/22

LG Gießen 1. Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2023:0313.01STVK194.22.00
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Leitsätze
1. Die Anstaltsleitung einer Justizvollzugsanstalt kann gemäß § 46 III Hs. 1 HStVollzG im Wege der Allgemeinverfügung anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besuchspersonen sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt unter Entkleidung zur durchsuchen sind. Aus § 46 III Hs. 2 HStVollzG geht jedoch hervor, dass eine solche Allgemeinverfügung eine Möglichkeit zur Abweichung im Einzelfall vorsehen muss. Lässt eine entsprechende Allgemeinverfügung nicht erkennen, dass von der generellen Anordnung der Durchsuchung im Einzelfall abgewichen werden kann, ist sie – und die auf sie gestützte konkrete, mit Entkleidung verbundene Durchsuchungsanordnung – wegen Verstoßes gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig. 2. Nicht zu beanstanden ist im Grundsatz, dass eine Allgemeinverfügung über mit Entkleidung verbundenen Durchsuchungen auch Durchsuchungen persönlich an sich unverdächtiger Gefangener anordnet, sofern Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, gefährliche Häftlinge könnten sonst die für sie angeordneten Kontrollen auf dem Umweg über von ihnen unter Druck gesetzte Mithäftlinge umgehen. Aufgrund der ihr obliegenden Fürsorgepflicht ist eine Justizvollzugsanstalt allerdings primär gehalten, grundsätzlich unverdächtige Gefangene als Nichtstörer vor Nötigungen durch andere Gefangene zu schützen, ohne hierfür in schwerwiegender Weise in die Grundrechte der – zu schützenden – unverdächtigen Gefangenen einzugreifen; es ist mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung nicht vereinbar, wenn die Gefahr, dass bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im Regelfall vorrangig diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ohne weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Verhaltens zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht werden.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die am 23.11.2021 erfolgte mit Entkleidung verbundene Durchsuchung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin rechtswidrig war. 2. Von den Kosten des Verfahrens und den notwendigen Auslagen des Antragstellers haben — mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts ... entstandenen Mehrkosten, die dem Antragsteller auferlegt werden — der Antragsteller 1/5, die Staatskasse 4/5 zu tragen. 3. Dem Antragsteller wird für das Hauptsacheverfahren Prozesskostenhilfe aus einem Gegenstandswert von 200,00 EUR bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. 4. Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird zurückgewiesen. 5. Der Gegenstandswert wird auf 250,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anstaltsleitung einer Justizvollzugsanstalt kann gemäß § 46 III Hs. 1 HStVollzG im Wege der Allgemeinverfügung anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besuchspersonen sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt unter Entkleidung zur durchsuchen sind. Aus § 46 III Hs. 2 HStVollzG geht jedoch hervor, dass eine solche Allgemeinverfügung eine Möglichkeit zur Abweichung im Einzelfall vorsehen muss. Lässt eine entsprechende Allgemeinverfügung nicht erkennen, dass von der generellen Anordnung der Durchsuchung im Einzelfall abgewichen werden kann, ist sie – und die auf sie gestützte konkrete, mit Entkleidung verbundene Durchsuchungsanordnung – wegen Verstoßes gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig. 2. Nicht zu beanstanden ist im Grundsatz, dass eine Allgemeinverfügung über mit Entkleidung verbundenen Durchsuchungen auch Durchsuchungen persönlich an sich unverdächtiger Gefangener anordnet, sofern Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, gefährliche Häftlinge könnten sonst die für sie angeordneten Kontrollen auf dem Umweg über von ihnen unter Druck gesetzte Mithäftlinge umgehen. Aufgrund der ihr obliegenden Fürsorgepflicht ist eine Justizvollzugsanstalt allerdings primär gehalten, grundsätzlich unverdächtige Gefangene als Nichtstörer vor Nötigungen durch andere Gefangene zu schützen, ohne hierfür in schwerwiegender Weise in die Grundrechte der – zu schützenden – unverdächtigen Gefangenen einzugreifen; es ist mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung nicht vereinbar, wenn die Gefahr, dass bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im Regelfall vorrangig diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ohne weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Verhaltens zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht werden. 1. Es wird festgestellt, dass die am 23.11.2021 erfolgte mit Entkleidung verbundene Durchsuchung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin rechtswidrig war. 2. Von den Kosten des Verfahrens und den notwendigen Auslagen des Antragstellers haben — mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts ... entstandenen Mehrkosten, die dem Antragsteller auferlegt werden — der Antragsteller 1/5, die Staatskasse 4/5 zu tragen. 3. Dem Antragsteller wird für das Hauptsacheverfahren Prozesskostenhilfe aus einem Gegenstandswert von 200,00 EUR bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. 4. Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird zurückgewiesen. 5. Der Gegenstandswert wird auf 250,00 EUR festgesetzt. Der Antragsteller verbüßt derzeit eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes in der JVA … . Er befindet sich seit dem 11.02.2014 in Haft, seit dem 03.09.2015 in Strafvollzugshaft. Zwecks eines Besuchstermins mit der Ehefrau des Antragstellers befand dieser sich auf einen Verlegungsantrag von ihm hin vom 17.1 12021 bis zum 09.12.2021 in den Anstaltsräumlichkeiten der Antragsgegnerin. Durch Erlass vom 14.12.2010, Az. 4434-1V/7-2002/3253-s, wies das Hessische Ministerium der Justiz alle Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen im Hinblick auf § 46 III HStVollzG u.a. an, ab sofort die Gefangenen nach Kontakten mit Besuchern einer mit Entkleidung verbundenen Durchsuchung zu unterziehen. Wegen der Einzelheiten der Regelung wird auf Ziff. 1.2. des Erlasses BI. 48 der Akte und wegen des gesamten Inhaltes des Erlasses auf BI. 46-50 d. A. Bezug genommen. Mit Allgemeinverfügung vom 12.05.2011 traf der Leiter der Antragsgegnerin nach Ermessenserwägungen eine § 46 III HStVollzG ergänzende, im Wesentlichen zum Erlass vom 14 12.2010, Az. 4434-1V/7-2002/3253-S inhaltsgleiche Durchsuchungsregelung. Allgemeinverfügung enthält die Erwägung, die Anordnung per Allgemeinverfügung sei unter Fürsorgegesichtspunkten bereits geboten, weil bei Durchsuchungen aufgrund Einzelfallentscheidungen, von der lediglich verdächtige Gefangene betroffen wären, die Gefahr bestehe, dass unverdächtige Personen von anderen Gefangenen genötigt werden, für sie unerlaubte Gegenstände einzubringen. Hiervor könnten unverdächtige Gefangene nur geschützt werden, indem durch Durchsuchungsanordnung per Allgemeinverfügung ein Einschmuggeln von Gegenständen nahezu ausgeschlossen werde. Eine Abweichungsmöglichkeit von den angeordneten, mit Entkleidung verbundenen Durchsuchung für den Einzelfall sieht die Allgemeinverfügung nicht vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Inhalts der Allgemeinverfügung wird auf BI. 39-40 d. A. Bezug genommen. Noch während seiner Haftzeit in der JVA …, in der eine Leistungsgrenze für Elektrogeräte von 500 Watt bestand, erwarb der Antragsteller einen Wasserkocher der Firma Elta, Typ WK 2200.10, der laut Herstellerbeschreibung eine Leistung von 500 Watt aufwies. Hinsichtlich der Herstellerbeschreibung wir auf Bl. 5 d. A. Bezug genommen. Diesen Wasserkocher führte der Antragsteller bei seiner Verlegung aus der JVA … in die Anstaltsräumlichkeiten der Antragsgegnerin mit sich. Der Wasserkocher wurde seitens der Antragstellerin mit der Begründung einbehalten, dass er die zulässige maximale Leistung von 500 Watt überschreite. Der Antragsteller erhielt deshalb während seines Aufenthaltes bei der Antragsgegnerin täglich Wasser über die Hausarbeiter der Station. Einen Leihwasserkocher beantragte der Antragsteller nicht. Am 23.11.2021 zwischen 13:45 bis 14:45 Uhr sowie zwischen 15.00 bis 16:00 Uhr fand der Besuchstermin zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau statt. Der Besuch wurde durch den Sozialdienst und den psychologischen Dienst begleitet. Hingegen wurde er nicht durch Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes überwacht. Während des Besuches war auf dem Tisch, an dem die Beteiligten Platz nahmen, ihm Rahmen der COVID-Schutzmaßnahmen eine Plexiglasscheibe aufgestellt, nicht aber war eine klassische Trennscheibe vorhanden. Im Anschluss an den Besuch am 23.11 .2021 wurde der Antragsteller gestützt auf die Allgemeinverfügung des Leiters der Antragsgegnerin vom 12.05.2011 einer mit vollständiger Entkleidung verbundenen Durchsuchung unterzogen. Mit Schreiben vom 04.02.2022 wandte der Antragsteller sich an das Hessische Ministerium der Justiz, da er sich durch die Antragsgegnerin schikaniert und diskriminiert sah. Der Antragsteller teilte dabei mit, dass er auf weitere Besuchsüberstellungen verzichtete und er eine Verlegung in die JVA … wünsche. Weitere Besuchsüberstellungen des Antragstellers in die Anstaltsräumlichkeiten der Antragsgegnerin sind deshalb nicht geplant. Das Hessische Justizministerium fordert auf die Eingabe des Antragstellers hin die Antragsgegnerin auf, den Antragsteller in eigener Zuständigkeit zu bescheiden. Dem kam sie mit Bescheid vom 16.03.2022, dem Antragssteller ausgehändigt am 01.04.2022, nach und beschied den Antragsteller dahingehend, dass die Aushändigung seines Wasserkochers durch sie richtigerweise abgelehnt worden und die körperliche Durchsuchung sowie die damit einhergehende Entkleidung nach dem Besuch seiner Ehefrau am 23.11.2022 rechtmäßig gewesen sei. Wegen der Begründung wird auf den Bescheid Bl. 6-8 d. A. Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 08.04.2022 beim Landgericht … Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zugleich Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt. Wegen des weiteren Inhalts des Schriftsatzes vom 08.04.2022 wird auf Bl. 1-4 d. A. Bezug genommen. Mit Verfügung vom 20.04.2022 hat das Landgericht … das Verfahren mit der Bitte um Übernahme an das hiesige Gericht übersandt, wo der Antrag des Antragstellers am 25.04.2022 eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 17.05.2022 ist die Antragsgegnerin dem Antrag des Antragstellers entgegengetreten. Zur Rechtfertigung der mit Entkleidung verbundenen Durchsuchung am 23.11.2021 hat sie auf den Erlass vom 14.12.2010, Az. 4434-1V/7-2002/3253-S Hessische Ministerium der Justiz abgestellt, der bestimme, dass vor Aufnahme, nach Kontakt mit Besuchern und nach Abwesenheit von der Anstalt eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchen durchzuführen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 17.05.2022 (Bl. 16-20 d. A.) Bezug genommen. Mit Schriftsätzen vom 27.05.2022 und 09.09.2022 hat der Antragsteller seinen Vortrag vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 23-24 d. A. beziehungsweise Bl. 26-27 d. A. Bezug genommen. Nachdem die Kammer mit Verfügung vom 07.10.2022 auf den Beschluss der Kammer vom 19.07.2011, Az. 2 StVK-Vollz. 372, 373, 508, 509/11, hingewiesen hat, nachdem das bloße Abstellen auf den Erlass des Hessische Ministerium der Justiz vom 14.12.2010, Az. 4434-1V/7-2002/3253-S mangels Ermessensausübung rechtswidrig ist, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 08.11.2022 ihren Vortrag ergänzt. Die angefochtene mit Entkleidung verbundenen Durchsuchung hat sie nunmehr auf die Allgemeinverfügung des Leiters der Antragsgegnerin vom 12.05.2011 gestützt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 08.11.2022 (Bl. 36-38 d. A.) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 25.11.2022 hat der Antragsteller erneut vertiefend zu seinem Antrag Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 42-45 d. A. Bezug genommen. Der Antragsteller behauptet, er habe keinen Leihwasserkocher beantragt, weil ihm mündlich durch Bedienstete der Antragsgegnerin mitgeteilt worden sei, dies sei ohnehin aussichtslos. Im Rahmen des Besuches vom 23.11.2021 habe er keinerlei körperlichen Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt, ihr nicht einmal die Hand gegeben. Die antragsgegenständlichen mit Entkleidung verbundene Durchsuchung habe die Antragsgegnerin lediglich vorgenommen, um ihn zu schikanieren und diskriminieren und ihn so von weiteren Verlegungen abzuschrecken. Der Antragsteller ist der Ansicht, insbesondere vor dem Hintergrund der ständigen Überwachung des Besuches vom 23.11.2023 durch die Fachdienste ergebe sich aus einem Beschluss des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, Beschl v. 22.10.2020, 6780/1830776/18) sowie aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 05.11.2016, 2 BvR 6/16) die Rechtswidrigkeit der antragsgegenständlichen mit Entkleidung verbundenen Durchsuchung. Die antragsgegenständliche Maßnahme habe ihn in seinen Menschen- und Persönlichkeitsrechten verletzt. Ursprünglich hat der Antragssteller sinngemäß beantragt, 1. Festzustellen, dass die Nichtaushändigung des Wasserkochers des Antragstellers der Firma Elta, WK 2200.10, an diesen durch die Antragsgegnerin rechtswidrig war; 2. festzustellen, dass die am 23.11.2021 erfolgte mit Entkleidung verbundene Durchsuchung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin rechtswidrig war. Nachdem die Kammer unter dem 07.10.2022 darauf hingewiesen hat, dass der Antrag zu 1. mangels (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse unzulässig sein dürfte, hat der Antragssteller den Antrag zu 1. mit Schriftsatz vom 12.10.2022 für erledigt erklärt. Wegen des weiteren Inhaltes des Schriftsatzes wird auf Bl. 30-31 d. A. Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt nunmehr sinngemäß: Festzustellen, dass die am 23.11.2021 erfolgte mit Entkleidung verbundene Durchsuchung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin rechtswidrig war. Die Antragsgegnerin ist der Erledigungserklärung des Antragstellers nicht beigetreten. Sie beantragt, den Antrag insgesamt als unzulässig zu verwerfen. Die Antragsgegnerin behauptet, den die Durchsuchung durchführenden Bediensteten sei bewusst gewesen, dass sie von der Allgemeinverfügung des Leiters der Antragsgegnerin vom 12.05.2011 hätten abweichen können, da der Besuch in Anwesenheit von Bediensteten der Fachdienste durchgeführt und somit überwacht wurde. Unter größtmöglicher Wahrung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei auch das in § 46 III HStVollzG vorgesehene Absehen von einer Entkleidung im Falle eines Trennscheibensbesuches abgewogen, indes der so gedeutete leichtere Eingriff nur der Entkleidung gewählt worden, um hierfür den persönlichen Kontakt erlauben zu können. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die Rechtsgrundlage für die Durchsuchungsanordnung ergebe sich aus der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Allgemeinverfügung ihres Leiters vom 12.05.2011. Wie aus der Verfügung ersichtlich sei, sei im Rahmen der Ermessensausübung hinsichtlich der konkreten Durchsuchungsanordnung eine gründliche Abwägung der widerstreitenden Interessen durchgeführt worden. Dies seien maßgeblich u.a. auf polizeiliche Empirie gestützte Ergebnisse, die auch für die Sicherheit und Ordnung in den Anstaltsräumlichkeiten der Antragsgegnerin nicht unerheblich seien. Beispielsweise betreffe dies das Einbringen verbotener Gegenstände. Der Antrag des Antragstellers bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtaushändigung seines Wasserkochers, sei mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresse unzulässig. Es bestehe weder eine Wiederholungsgefahr noch ein Rehabilitationsinteresse oder ein präjudizielles Interesse. Auch im Hinblick auf die Durchsuchung fehle das Feststellungsinteresse. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr, die Maßnahme habe keine diskriminierende Wirkung gehabt und auch ein präjudizielles Interesse bestehe nicht. Zwar handele es sich hier möglicherweise um einen Grundrechtseingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, § 46 III HStVoIIzG gebe hierfür jedoch eine Rechtsgrundlage. Jedenfalls aber sei der Antrag unbegründet. Es spiele keine Rolle, dass der Besuch durch den Sozialdienst und den psychologischen Dienst begleitet wurde. Die primäre Aufgabe dieser Dienste sei nicht sicherheitsrelevant gewesen. Sie seien nicht qualifiziert, die allgemeinen Regeln der Sicherheit und Ordnung zu überwachen. Insbesondere in Anbetracht der Abwesenheit von Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes sei deshalb nicht gänzlich auszuschließen gewesen, dass durch die Ehefrau des Antragstellers Gegenstände übergeben wurden, weshalb die Durchsuchung insgesamt rechtmäßig gewesen sei. II. Der Antrag des Antragstellers ist nach seinem wirklichen Rechtsschutzziel als Feststellungsantrag nach § 83 Nr. 3 HStVollzG in Verbindung mit § 115 III StVollzG analog auszulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1954, Az. V C 97/54 = NJW 1955, 434, 436. Der so verstandene Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet. Der Feststellungsantrag ist gemäß § 115 III StVollzG analog statthaft aufgrund der in Art. 19 IV GG verankerten, umfassenden Rechtsschutzgarantie, obschon das Strafvollzugsgesetz keinen Feststellungsantrag vorsieht (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 18.07.2003, 3 Ws 606/03 m. w. N.). Erledigung ist bereits vor Antragstellung eingetreten, sodass der Feststellungsantrag analog § 115 III StVollzG und nicht der Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 III StVollzG statthaft ist. Erledigung einer Anordnung tritt ein, wenn sie nicht mehr unmittelbar fortwirkt und die Beschwer des Antragstellers damit wegefällt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.07.2003, 3 Ws 578/03 = juris Rn. 11). Sofern einer Anordnung keine Dauerwirkung zukommt tritt demnach mit ihrem Vollzug Erledigung ein (OLG Hamm, Beschl v. 13.08.1987, 1 Vollz (Ws) 202/87 = NStZ 1987, 576, 576). Erledigung mit Entkleidung verbundenen Durchsuchung ist damit mit deren Vollzug am 23.11.2021, mithin vor Antragstellung eingetreten. Das nach § 115 III StVollzG analog erforderliche, berechtigte Interesse an der Feststellung ist gegeben. Ein solches Feststellungsinteresse ist u. a. bei gewichtigen Eingriffen anzuerkennen, wenn die wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betr. gerichtlichen Rechtsschutz kaum erlangen kann, das ursprüngliche Rechtsschutzanliegen sich also typischerweise vor Erlangbarkeit gerichtlichen Rechtsschutzes erledigt (BVerfG, Beschl. v. 28.02.2013, 2 BvR 612/12 = NStZ-RR 2013, 225, 225). So liegt es hier, da die Durchsuchung eines Strafgefangenen, die mit einer Entkleidung verbunden ist, einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt (BVerfG, Beschl. v. 05.11.2016, 2 BvR 6/16 = NStZ 2018, 164, 165; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 27.06.2017, 3 Ws 118/17 StVollz = juris Rn. 4). Dem Feststellungsantrag steht seine Subsidiarität zum Anfechtungsantrag nach 109 I 1, 115 II 1 StVollzG nicht entgegen, da ein solcher wegen Erledigung der angefochtenen Maßnahme vor Möglichkeit zu effektivem Rechtsschutz gegen sie nicht möglich war (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 18.07.2003, 3 Ws 606/03 = NStZ-RR 2004, 29, 29). Der Feststellungsantrag ist auch nicht verfristet, denn für ihn gilt die Frist des § 112 StVollzG nicht (OLG Hamm, Beschl. v. 01.04.2014, 1 Vollz (Ws) 93/14 = BeckRS 2014, 8979). Der Antrag ist begründet. Ein Feststellungsantrag ist begründet, soweit die angefochtene Maßnahme rechtswidrig war und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt hat (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 01.04.2014, 1 Vollz (Ws) 93/14 = BeckRS 2014, 8979), 83 Nr. 3 HStVollzG in Verbindung mit § 115 III 1 StVollzG analog. Die antragsgegenständliche mit Entkleidung verbundenen Durchsuchung war aufgrund der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 12.05.2011, auf sie gestützt wurde, wegen Ermessensnichtgebrauch rechtswidrig und hat den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Gemäß § 46 III Hs. 1 HStVoIIzG kann die Anstaltsleitung — abweichend von der allgemeinen Regelung des § 46 II 1 HStVollzG, wonach eine mit der Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters im Einzelfall zulässig ist — im Wege der Allgemeinverfügung anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besuchspersonen sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt unter Entkleidung zur durchsuchen sind. Nach § 46 III Hs. 2 HStVollzG unterbleibt im Einzelfall eine Entkleidung, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt fernliegend erscheint. Die Anordnung per Allgemeinverfügung nach § 46 III Hs. 1 HStVollzG steht nach dem Wortlaut der Norm im Ermessen der Anstaltsleitung. Ermessensentscheidungen sind durch die Strafvollstreckungskammern nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung einen zutreffenden Begriff des Rechtsgrundes zu Grunde gelegt, das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und die Grenzen des ihr zustehenden Ermessensspielraums eingehalten hat, § 115 Abs. 5 StVollzG (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 26.02.2002, 2 Ws 132/02 = NStZ-RR 2002, 155, 156). Hinsichtlich der Allgemeinverfügung vom 12.05.2011 der Antragsgegnerin ist diese von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Auch hat sie, indem sie § 46 III Hs. 3 HStVollzG als Grundlage ihrer Entscheidung benannt hat, dieser einen zutreffenden Begriff des Rechtsgrundes zu Grunde gelegt. Die Antragsgegnerin hat zudem bei Erlass der Allgemeinverfügung vom 12.05.2011 das ihr zustehende Ermessen erkannt. Zwar ist der Vortrag der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17.05.2022, die Rechtfertigung der antragsgegenständlichen mit Entkleidung verbundenen Durchsuchung ergäbe sich unmittelbar aus dem Erlass des Hessische Ministeriums der Justiz vom 14.12.2010, Az. 4434-1V/7-2002/3253-S, verfehlt, da das bloße Abstellen auf den genannten Erlass — worauf die Kammer mit Verfügung hingewiesen hat — rechtswidrig ist (LG Gießen, Beschl. v. 19.07.2011, 2 StVK-Vollz. 372, 373, 508, 509/11). Ausweislich des Inhalts der benannten Allgemeinverfügung hat die Antragsgegnerin indes Ermessenserwägungen getroffen. Die Antragsgegnerin hat jedoch die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens bei Erlass der Allgemeinverfügung vom 12.05.2011 nicht eingehalten. Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass die Allgemeinverfügung auch Durchsuchungen persönlich an sich unverdächtiger Gefangener anordnet. Zwar müssen nach der Rechtsprechung des EGMR mit der Entkleidung und der Inspektion von Körperöffnungen verbundene Durchsuchungen in schonender Weise und nicht anlasslos, routinemäßig und unabhängig von Verdachtsgründen durchgeführt werden (EGMR, Beschl. v. 06.11.2018, Nr. 59460/12, § 27). Gleichwohl ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn gemäß der Konzeption des Landesstrafvollzugsgesetztes mit Entkleidung verbundene Durchsuchungen auch für persönlich an sich unverdächtige Gefangene angeordnet werden, sofern Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, gefährliche Häftlinge könnten sonst die für sie angeordneten Kontrollen auf dem Umweg über von ihnen unter Druck gesetzte Mithäftlinge umgehen (BVerfG, Beschl. v. 23.09.2020, 2 BvR 1810/19 = BeckRS 2020, 25423 Rn. 25). Auch kann der Antragsteller mit seiner Ansicht nicht durchdringen, nach der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR seien mit Entkleidung verbundene Durchsuchungen von Gefangenen prinzipiell nicht zulässig, wenn sie fast alle Gefangenen betreffen. Zwar darf nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung eine landesstrafvollzuggesetzlich eingeräumte Anordnungsbefugnis für mit Entkleidung verbundene Durchsuchungen im Einzelfall nicht zur Durchsuchung aller oder fast aller Gefangenen vor jedem Besuchskontakt führen, da dies dem Wortlaut und der Systematik der landesstrafvollzuggesetzlichen Differenzierung zwischen Einzelfallanordnung und Allgemeinverfügung zu widerläuft. Dies lässt jedoch die landesstrafvollzuggesetzliche Anordnungsbefugnis per Allgemeinverfügung unberührt (BVerfG, Beschl. v. 23.09.2020, 2 BvR 1810/19 = BeckRS 2020, 25423 Rn. 24 f.). Jedoch ist die Allgemeinverfügung dadurch ermessensfehlerhaft, dass die Erforderlichkeit ihrer Anordnung bereits aus Fürsorgegesichtspunkten gegenüber grundsätzlich unverdächtigen Gefangenen abgeleitet wird. Es wäre insoweit zu beachten gewesen, dass die Antragsgegnerin gemäß der ihr obliegenden Fürsorgepflicht primär gehalten ist, grundsätzlich unverdächtige Gefangene als Nichtstörer vor Nötigungen durch andere Gefangene zu schützen, ohne hierfür in schwerwiegender Weise in die Grundrechte der — zu schützenden — unverdächtigen Gefangenen einzugreifen. Es ist mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung nicht vereinbar, wenn die Gefahr, dass bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im Regelfall vorrangig diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ohne weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Verhaltens zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht werden. Rechtsstaatliche Zurechnung muss darauf ausgerichtet sein, nicht rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten zu begünstigen. Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den oder die Störer, sondern ohne weiteres — und in Grundrechte eingreifend — gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden. Eingriffe gegenüber Nichtstörern als Adressaten dürfen deshalb nur ausnahmsweise, als ultima ratio erfolgen (BVerfG, Beschl v. 22.07.2010, 2 BvR 1528/10 = BeckRS 2010, 51320; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 27.03.2019, 2 BvR 2294/18 = NStZ-RR 2019, 261 , 263; OLG Celle, Beschl. v. 06 05 2021 , 3 Ws 89/21 (StrVollz) = BeckRS 2021, 12012 Rn. 23; Beschl. v 09 02.2011, 1 Ws 29/11 StrVollz = NStZ 2011 , 704, 706 Rn. 13; OLG Hamm, Beschl. v. 22.04.2020, 1 Vollz (Ws) 18/20 = BeckRS 2020, 37710 Rn. 16). Hierauf kommt es indes im Ergebnis gar nicht mehr an. Ohnehin geht bereits aus dem Wortlaut des § 46 III Hs. 2 HStVollzG hervor, dass eine Allgemeinverfügung, die mit Entkleidung verbundene Durchsuchgen anordnet, eine Möglichkeit zur Abweichung im Einzelfall vorsehen muss. Entsprechend ist nach den verfassungsgerichtlichen Maßgaben im Sinne der Verhältnismäßigkeit erforderlich, dass Allgemeinverfügungen, mit denen mit Entkleidung verbundene Durchsuchungen angeordnet werden, erkennen lassen, dass von der generellen Anordnung der Durchsuchung abgewichen werden kann. Ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, der Wahrung der Intimsphäre des Gefangenen und dem Sicherheitsinteresse der Vollzugsanstalt ist nach dem Bundesverfassungsgericht nur zu erreichen, wenn den vollstreckenden Vollzugsbeamten durch den Wortlaut der Anordnung die Möglichkeit belassen wird, von ihr abzuweichen, wenn die Gefahr des Missbrauches des Besuches durch den Gefangenen fernliegt oder ihr mit gleich geeigneten, milderen Mitteln begegnet werden kann (BVerfG, Beschl. v. 23.09.2020, 2 BvR 1810/19 = BeckRS 2020, 25423 Rn. 26). Diesen verfassungsgerichtlichen Maßstäben genügt die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 12.05.2011, auf die die antragsgegenständliche Durchsuchungsanordnung gestützt wurde, nicht. Die benannte Allgemeinverfügung belässt nach ihrem Wortlaut den vollstreckenden Vollzugsbeamten nicht die Möglichkeit, von ihr abzuweichen. Allerdings sieht die Allgemeinverfügung vor, dass in Fällen eines Trennscheibenbesuches von einer Durchsuchung mit Entkleidung abgesehen werden könne. Damit wird den vollstreckenden Vollzugsbeamten jedoch kein Ermessen im Einzelfall zugebilligt. Dies zumal nach der Allgemeinverfügung der Trennscheibenbesuch prinzipiell als der schwerwiegendere Eingriff zu erachten ist. Die Allgemeinverfügung hebt vielmehr hervor, dass ihre Anordnung zur Einführung eines landeseinheitlichen Kontrollstandards ergeht. Eine landeseinheitliche Regelung steht indes im Widerspruch zur Einräumung von Ermessen im Einzelfall. Aus der Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung vom 12.05.2011 wegen Überschreitens des eingeräumten Ermessensspielraumes folgt die Rechtswidrigkeit der antragsgegenständlichen mit Entkleidung verbundenen Durchsuchung. Da die Allgemeinverfügung den vollstreckenden Vollzugsbeamten keine Ermessensausübung im Einzelfall zubilligt, kann die Antragsgegnerin nicht damit gehört werden, den Vollzugsbeamten sei bei Anordnung der streitgegenständlichen Durchsuchungsanordnung bewusst gewesen, dass sie von der Anordnung hätten abweichen können (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.06.2017, 3 Ws 118/17 StVollz = juris Rn. 7). Der Antragsteller wurde durch die angefochtene Anordnung auch in seinen Rechten verletzt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vollstreckenden Vollzugsbeamten bei Ausübung ihres Ermessens im Einzelfall eine abweichende Anordnung getroffen hätten. So wäre als milderes Mittel in Betracht gekommen, den Besuch zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau neben der Begleitung durch den Sozial- und psychologischen Dienst durch Bedienstete des Vollzugsdiensts überwachen zu lassen, da die Antragsgegnerin die Erforderlichkeit der mit Entkleidung verbundenen Durchsuchung selbst auf die fehlende Überwachung durch den Vollzugsdienst zu stützen sucht. Auch die Verwendung besonderer Anstaltskleidung mit verschlossenen Nähten, hätte erwogen werden können (BVerfG, Beschl 23.09.2020, 2 BvR 1810/19 = BeckRS 2020, 25423 Rn. 31). Ferner wäre zu bedenken gewesen, dass hinsichtlich des Antragstellers die Gefahr einer Nötigung zum Einbringen von Gegenständen in die Anstaltsräumlichkeiten der Antragsgegnerin durch andere Gefangene aufgrund des lediglich vorübergehenden Aufenthalts des Antragstellers bei der Antragsgegnerin reduziert gewesen sein dürfte. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers war zu versagen. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollzugsverfahren kann nur absoluten Ausnahmecharakter haben. Die kommt nur in Betracht, wenn anders der Anspruch eines Verurteilten auf ein faires Verfahren (Art. 2 I GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes) nicht gewährleistet ist (OLG Bremen, Beschl. v. 11.02.2008, Ws 185-07 = BeckRS 2008, 2684 Rn. 4 f.). Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 II StVollzG und § 17b II 2 GVG. Soweit der Antragsteller seinen ursprünglichen Antrag für erledigt erklärt hat, waren ihm die Kosten des Verfahrens sowie die Tragung seiner notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Gemäß § 121 II 2 StVollzG hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden, wenn sich die angefochtene Maßnahme vor einer Entscheidung in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt. Es fehlt indes bereits an einem erledigenden Ereignis ein solches setzt voraus, dass ein Antrag ursprünglich zulässig und begründet war und nachträglich unzulässig und/oder unbegründet geworden ist. Der für erledigt erklärte Antrag des Antragstellers war indes bereits ursprünglich mangels Feststellungsinteresse unzulässig, § 115 III StVollzG analog. Weder liegt insoweit ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor, noch droht Wiederholungsgefahr noch besteht ein präjudizielles Interesse. Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe beruht auf § 120 StVollzG in Verbindung mit § 114 I ZPO. Soweit der Antragsteller Erledigung erklärt hat war mangels Erfolgsaussichten Prozesskostenhilfe zu versagen Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 60, 65 GKG.