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Beschluss

1 Ws 10+11/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0213.1WS10.11.20.00
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Leitsätze

In Fällen besonderer Schuldschwere – hier die Begehung vier weiterer Morde während der Entweichung aus dem Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes – kann die Festsetzung einer bis zum 90. Lebensjahr des Verurteilten währenden Mindestverbüßungsdauer von 28 Jahren angemessen sein, ohne gegen das Prinzip eines menschenwürdigen Strafvollzuges und die damit grundsätzlich verbundene Notwendigkeit der Gewährung einer realisierbaren Chance zu verstoßen, zu Lebzeiten die Freiheit wiederzuerlangen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfe

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Fällen besonderer Schuldschwere – hier die Begehung vier weiterer Morde während der Entweichung aus dem Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes – kann die Festsetzung einer bis zum 90. Lebensjahr des Verurteilten währenden Mindestverbüßungsdauer von 28 Jahren angemessen sein, ohne gegen das Prinzip eines menschenwürdigen Strafvollzuges und die damit grundsätzlich verbundene Notwendigkeit der Gewährung einer realisierbaren Chance zu verstoßen, zu Lebzeiten die Freiheit wiederzuerlangen. Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfe Zusatz: Da es sich nach der bundesgesetzlichen Konzeption bei der Frage der Mindestverbüßungsdauer um einen Teilbereich der Aussetzungsprüfung gemäß § 57a StGB handelt und dem Oberlandesgericht Hamm nach § 12 JustizG NW die Beschwerdeentscheidungen betreffend die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger (Gesamt-)Freiheitsstrafe landesweit übertragen sind, ist der Senat vorliegend zur Entscheidung berufen (vgl. Senatsbeschluss vom 02. Februar 2017 zu III-1 Ws 6/17 m.w.N.). In der Sache schließt sich der Senat bei der von ihm zu treffenden eigenen Entscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 02. Februar 2017 zu III-1 Ws 6/17; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 454 Rn. 47) den zutreffenden Ausführungen der Großen Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss nach eigener Sachprüfung an, die durch das Beschwerdevorbringen des Verurteilten im anwaltlichen Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. Januar 2020 nicht ausgeräumt werden. Soweit der am 00. Juli 0000 geborene Verurteilte in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere auf sein fortgeschrittenes Lebensalter und seinen Gesundheitszustand hingewiesen hat und eine Mindestverbüßungsdauer von 20 Jahren „aufgrund der besonderen Umstände“ für „mehr als ausreichend“ hält, führt auch dies nicht zu einer anderen Entscheidung. Bei der Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer ist eine vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung des Unrechts- und Schuldgehalts der mit der lebenslangen (Gesamt-)Freiheitsstrafe geahndeten Tat(en) nach §§ 57a, 57b StGB vorzunehmen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Mai 1995 zu 2 BvR 671/95, zitiert nach juris Rn. 14; Senat, Beschluss vom 27. Januar 2014 zu III-1 Ws 600/13, zitiert nach juris Rn. 25). Dabei sind auch die progressive Steigerung der mit dem Fortschreiten der Zeit und dem Ansteigen des Lebensalters sich ergebenden Straf- und Vollzugswirkungen ebenso hinreichend zu beachten, wie der Gesundheitszustand des Verurteilten und seine Aussicht, noch zu Lebzeiten aus der Strafhaft entlassen zu werden (BVerfG, a.a.O.). Fallgestaltungen, die es strikt verwehren, dem (im Gegensatz zu dem Verurteilten) innerlich gewandelten, für die Allgemeinheit ungefährlich gewordenen Gefangenen auch nach sehr langer Strafverbüßung die Freiheit wieder zu geben, und ihn damit von vorneherein zum Sterben in der Haft verdammen, sind der Strafvollstreckung unter der Herrschaft des Grundgesetzes fremd, weil das Recht auf Achtung der Menschenwürde auch jenem Straftäter nicht abgesprochen werden kann, der sich in noch so schwerer und unerträglicher Weise gegen alles vergangen hat, was die Werteordnung der Verfassung unter ihren Schutz stellt (vgl. BVerfG, a.a.O., zitiert nach juris Rn. 15 m.w.N.). Daher ist ein menschenwürdiger Vollzug der lebenslangen (Gesamt-) Freiheitsstrafe nur sichergestellt, wenn der Verurteilte eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, die Freiheit zu einem späteren Zeitpunkt wiedererlangen zu können (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1983 zu 2 BvR 439/80, zitiert nach juris Rn. 51 m.w.N.). Dies bedeutet indes nicht, dass der im höheren Lebensalter verurteilte Straftäter schon nach relativ kurzer Strafverbüßung von Verfassungs wegen in die Freiheit entlassen werden müsste. Dies wäre mit Blick auf die Vollzugsaufgabe, auch die Rechtsordnung zu verteidigen, und vor dem Grundsatz des gerechten Schuldausgleichs nicht gerechtfertigt (BVerfG, a.a.O., zitiert nach juris Rn. 51 m.w.N.). Zudem würde dies auf eine nicht gerechtfertigte Privilegierung lebensälterer Verurteilter allein aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters hinauslaufen und damit letztlich auf eine Art „Freibrief“ für lebensältere Täter schwerster (Mord-)Straftaten mit besonderer Schwere der Schuld. Vielmehr kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einzelfall die Strafe im Wortsinn ein Leben lang vollstreckt werden, zumal § 57a StGB in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine maximale Vollstreckungsdauer nicht bestimmt (BVerfG, a.a.O., zitiert nach juris Rn. 31; vgl. auch die Nachweise bei Fischer, StGB, 67. Aufl., § 57a Rn. 13). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist nicht zu beanstanden, dass die Große Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss nach zutreffend vorgenommener vollstreckungsrechtlicher Gesamtwürdigung, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen wird, eine Mindestverbüßungsdauer von grundsätzlich insgesamt 30 Jahren als gerechtfertigt angesehen und diese gerade angesichts des fortgeschrittenen Lebensalters des Betroffenen, der im Juli 2020 78 Jahre alt wird, und seiner körperlichen Konstitution bzw. seinem Gesundheitszustand, von der sie sich in der persönlichen Anhörung des Verurteilten am 19. September 2019 unmittelbar einen eigenen Eindruck verschafft hat, auf 28 Jahre herabgesetzt hat. Nach Einschätzung des - wie ausgeführt - nach § 12 JustizG NW landesweit (auch) für die Beschwerdeentscheidungen betreffend die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer zuständigen Senats ist die besondere Schuldschwere der durch die mit Urteil des Landgerichts Koblenz vom 08. Juni 2000 abgeurteilten Taten auch im Vergleich zu anderen, vom Senat entschiedenen Fällen von Mehrfachtötungen, bei denen der Senat die Festsetzung einer Mindestverbüßungsdauer in einer Größenordnung von bis zu 30 Jahren (sogar ohne vorangegangene Verurteilung der dortigen Verurteilten zu lebenslanger Freiheitsstrafe und zudem mit besonderer Schuldschwere wie bei hiesigem Verurteilten) als gerechtfertigt angesehen hat, jedenfalls im oberen Bereich einzuordnen. Der Verurteilte hat schwerste Schuld auf sich geladen. Dies ergibt sich - neben den von der Großen Strafvollstreckungskammer zutreffend in die vollstreckungsrechtliche Gesamtabwägung eingestellten Umständen - insbesondere auch noch aus der konkreten Tatbegehung bei den Tötungshandlungen zum Nachteil der insgesamt vier Opfer, die sämtlich (in seit längerem gefesseltem und geknebelten Zustand) vornehmlich durch Messerstiche in den Hals und zudem während gemeinsamer Anwesenheit der letzten drei Opfer in derselben Wohnung (teilweise im selben Raum) nacheinander auf besonders kaltblütige, erbarmungslose Weise ausgeführt wurden. Insgesamt sind in der vollstreckungsrechtlichen Gesamtabwägung demgegenüber letztlich (lediglich) das mittlerweile fortgeschrittene Lebensalter des Verurteilten sowie seine körperliche bzw. gesundheitliche Konstitution zu berücksichtigen, zumal sein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten vor allem auf seinen selbst gewählten zurückgezogenen Lebensstil in der Haft zurückzuführen ist, der ihn indes für therapeutische bzw. vollzugliche Behandlungsmaßnahmen nicht bzw. nur sehr schwer erreichbar macht, und seine Einsicht, noch länger im Strafvollzug verbleiben zu müssen, letztlich zumindest auch darauf zurückgeht, dass er sich im Strafvollzug „eingerichtet“ hat (vgl. Vollzugsplan der JVA Bochum für den Zeitraum von Juli 2015 bis Januar 2016; Berichte der JVA Bochum vom 26. März 2019 und vom 17. Juni 2019). Aber auch in der Zusammenschau mit seiner alters- und krankheitsbedingten Konstitution nach insbesondere mehreren, nach seinen Angaben im Anhörungstermin am 19. September 2019 „ineinander verzahnten Schlaganfällen“, die seit dem Jahr 2007 eine teilweise Lähmung der Beine mit Rollator-Benutzung sowie das sog. Wallenberg-Syndrom mit insbesondere Wortfindungsstörungen bei ihm hervorgerufen haben, lassen sich besondere Gründe, die nach dem allgemeinen Rechtsbewusstsein den Verzicht auf eine der besonderen Schuldschwere entsprechende Strafvollstreckung angebracht erscheinen lassen oder die die erhöhte Schuld des Verurteilten jedenfalls in einem solchen Umfang auszugleichen vermögen, dass eine niedrigere Mindestverbüßungszeit angemessen wäre (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 02. Februar 2017 zu III-1 Ws 6/17), nicht feststellen. Der alters- und krankheitsbedingten Konstitution des Verurteilten kommt im Rahmen der vollstreckungsrechtlichen Gesamtabwägung schon deshalb kein derartiges Gewicht zu, als dass eine geringere Mindestverbüßungsdauer als 28 Jahre gerechtfertigt wäre, weil die mit dem Fortschreiten der Zeit und dem Ansteigen des Lebensalters (grundsätzlich) einhergehende progressive Steigerung der Straf- und Vollzugsfolgen im Falle des Verurteilten nicht als (sehr) bedeutend anzusehen ist. Vielmehr hat der Verurteilte sich im vollzuglichen Alltag eingerichtet, fühlt sich wohl und verspürt keinen Leidensdruck (vgl. Vollzugsplan der JVA Bochum für den Zeitraum Juli 2015 bis Januar 2016; Berichte der JVA Bochum vom 26. März 2019 und vom 17. Juni 2019). Nach seinem eigenen Vorbringen (im Rahmen der stattgehabten Überprüfung nach § 119a StVollzG) im anwaltlichen Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. August 2015 leidet der Verurteilte lediglich „unter kleineren krankheits- und mittlerweile auch altersbedingten Beeinträchtigungen, die durchgehend gut behandelbar sind und für Herrn N zu keinen schwerwiegenden Beeinträchtigungen im Justizalltag führen“, so dass auch eine besondere Haftempfindlichkeit gerade nicht vorliegt. Dass der Verurteilte - auch unter Berücksichtigung seiner für die Verfahren zu 401 Js 455/04 V der Staatsanwaltschaft Aachen und zu 174 Js 331/90 der Staatsanwaltschaft Köln bereits mehr als 45-jährigen Haftdauer - damit insgesamt sehr lange in Haft befindlich sein wird, verkennt der Senat dabei nicht. Die sehr lange (Gesamt-)Verbüßungsdauer ergibt sich aber nicht zuletzt deswegen, weil den Verurteilten selbst die erste Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe durch Urteil des Landgericht Aachen vom 18. April 1974 und zwischenzeitlich erlittener Freiheitsentzug nicht davon abgehalten haben, nicht nur während eines Hafturlaubs im Februar 1990 eine mit fünf Monaten Freiheitsstrafe geahndete Nötigung im Rahmen einer geplanten Entweichung, sondern zudem (später) erneut Taten zu begehen, die mit lebenslanger (Gesamt-)Freiheitsstrafe geahndet werden mussten. Auch wenn der derzeit 77-jährige Verurteilte angesichts der Mindestverbüßungsdauer von 28 Jahren nach Verbüßung der nunmehr noch (mindestens) anstehenden 13 Jahre Strafhaft bereits 90 Jahre alt sein wird, ist er dennoch nicht in nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung menschenunwürdiger Weise „von vorneherein zum Sterben im Vollzug verdammt“ (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Mai 1995 zu 2 BvR 671/95, zitiert nach juris Rn. 15 m.w.N.). Denn auch wenn für den Verurteilten aktuell statistisch eine durchschnittliche Lebenserwartung von (noch) 9,33 Jahren in Ansatz zu bringen ist (vgl. Statistisches Bundesamt, Allgemeine Sterbetafel 2010/12), ist es tatsächlich keineswegs und schon gar nicht „von vorneherein“ ausgeschlossen, dass seine tatsächliche Lebenserwartung nicht nur das 90. Lebensjahr umfasst, sondern sogar (deutlich) darüber hinaus geht. Dies insbesondere deshalb, weil der medikamentös gut behandelbare Verurteilte gerade nicht an einer (akuten) tödlichen Erkrankung leidet und zudem einem 90 Jahre alten Mann aktuell statistisch eine durchschnittliche Lebenserwartung von noch 3,66 Jahren zukommt (vgl. Statistisches Bundesamt, Allgemeine Sterbetafel 2010/12).