Beschluss
1 Ws 600/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer nach § 57a StGB ist nur das dem Urteil zugrunde liegende Tatgeschehen und dessen Auswirkungen zu würdigen; allgemein bekannte Vorstrafen sind in der Regel nicht zu berücksichtigen.
• Bei lebenslanger Freiheitsstrafe kann ausländische Auslieferungshaft im Rahmen der Mindestverbüßungsdauer anzurechnen sein; § 57a Abs. 2 StGB verpflichtet zur Anrechnung jeder aus Anlass der Tat erlittenen Freiheitsentziehung.
• Für besonders schlechte Haftbedingungen im Ausland kann ein Abschlag bei der Anrechnung vorgenommen werden; für Carabanchel hielt das Gericht hier ein Anrechnungsverhältnis von 1:2 (ein Tag Auslandshaft entspricht zwei Tagen Mindestverbüßungsdauer) für angemessen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung ausländischer Auslieferungshaft und Festlegung der Mindestverbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe • Bei Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer nach § 57a StGB ist nur das dem Urteil zugrunde liegende Tatgeschehen und dessen Auswirkungen zu würdigen; allgemein bekannte Vorstrafen sind in der Regel nicht zu berücksichtigen. • Bei lebenslanger Freiheitsstrafe kann ausländische Auslieferungshaft im Rahmen der Mindestverbüßungsdauer anzurechnen sein; § 57a Abs. 2 StGB verpflichtet zur Anrechnung jeder aus Anlass der Tat erlittenen Freiheitsentziehung. • Für besonders schlechte Haftbedingungen im Ausland kann ein Abschlag bei der Anrechnung vorgenommen werden; für Carabanchel hielt das Gericht hier ein Anrechnungsverhältnis von 1:2 (ein Tag Auslandshaft entspricht zwei Tagen Mindestverbüßungsdauer) für angemessen. Der Verurteilte verbüßt zwei lebenslange Freiheitsstrafen wegen mehrerer Mordtaten und weiterer kapitaler Delikte. Er wurde 1985 in Spanien festgenommen und bis zur Auslieferung 1986 in spanischer Auslieferungshaft gehalten. 1987 verurteilte ihn das Landgericht Bielefeld wegen dreifachen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe; später erfolgte eine weitere Verurteilung 1993 wegen versuchten Mordes, Geiselnahme und verwandter Taten. Die Vollstreckungskammer setzte unter Beschluss eine Mindestverbüßungsdauer fest und lehnte die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung ab. Der Verurteilte rügte u.a. Verstoß gegen Menschenwürde, Fehleinschätzung bei der Anrechnung der Auslieferungshaft und Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte größtenteils die Bestätigung mit abweichender Mindestdauersempfehlung. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war zulässig, hatte jedoch nur teilweise Erfolg. • Besondere Schwere der Schuld: Das Gericht bestätigt die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer zur besonderen Schwere der Schuld, gestützt auf die Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale, das besonders mitleidlose Vorgehen und die eigenhändige Tötung in mehreren Fällen; bei Altfällen sind für die Feststellung der Schuldschwere nur Tat und tatbezogene Umstände zu berücksichtigen (Begrenzung gemäß Rechtsprechung). • Vorstrafen: Die Strafvollstreckungskammer durfte die früheren Vorstrafen nicht in die Abwägung zur Mindestverbüßungsdauer einbeziehen; diese Elemente sind wegen der Beschränkung der Bewertungsbefugnis der Vollstreckungsgerichte regelmäßig auszuklammern. • Mindestverbüßungsdauer: Trotz Wegfall der berücksichtigten Vorstrafen hält der Senat eine Gesamt-Mindestverbüßungsdauer von 27 Jahren für angemessen, wobei er die lang andauernde Haft und den Vollzugsverlauf berücksichtigt. • Anrechnung ausländischer Haft: Zwar fehlt in § 51 StGB eine ausdrückliche Regelung für lebenslange Strafe, jedoch verpflichtet § 57a Abs. 2 StGB zur Anrechnung jeder aus Anlass der Tat erlittenen Freiheitsentziehung; wegen einer planwidrigen Regelungslücke ist die Anrechnung auch bei lebenslanger Strafe vorzunehmen. • Bemessung der Anrechnung: Unter Zugrundelegung glaubhafter, schlechten Haftbedingungen in spanischen Anstalten (Carabanchel/Modelo) ist ein Anrechnungsverhältnis von 1:2 angemessen; die Nachholung der Anrechnungsentscheidung durch das Vollstreckungsgericht war erforderlich. • Rechtliches Gehör: Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Verwendung einer Stellungnahme der JVA H war unbegründet; Verteidiger hatte Stellung nehmen können und der Beschuldigte wurde mündlich angehört. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde überwiegend zurückgewiesen; im Umfang erfolgreich war sie nur mit der Maßgabe, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft auf die Mindestverbüßungsdauer anzurechnen ist und zwar im Verhältnis 1:2 (ein Tag Auslandshaft entspricht zwei Tagen Mindestverbüßungsdauer). Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und die hieraus abgeleitete Mindestverbüßungsdauer von 27 Jahren bleiben inhaltlich bestehen, wobei die vorher vom Vollstreckungsgericht berücksichtigten Vorstrafen nicht zu berücksichtigen waren. Eine bedingte Entlassung nach §§ 57a, 57 StGB kommt vorerst nicht in Betracht. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Verurteilte zu tragen.