Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.07.2019 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (Az.: 21 0 373/18) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger zu 100 % sämtliche materiellen und immateriellen Ansprüche aufgrund des Verkehrsunfalles vom 31.08.2016 gegen 16:44 Uhr auf der Einmündung J-Straße/L-Straße, V, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.590,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2018 bei der Beklagten zu 2. sowie seit dem 20.12.2018 bei der Beklagten zu 1. zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger macht Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus einem Verkehrsunfall vom 31.08.2016 geltend, bei dem er als Radfahrer durch die Beklagte zu 1. als Autofahrerin erheblich verletzt wurde (Bl. 10 ff.). Unfallhergang, Unfallfolgen für den Kläger und alleiniges Verschulden der Beklagten zu 1. sind grundsätzlich zwischen den Parteien unstreitig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers zeigte gegenüber der Beklagten zu 2. den Unfall sowie die unfallbedingten Verletzungen des Klägers mit Schreiben vom 12.09.2016 an (Bl. 13 ff.). Unter dem 18.01.2017 forderte er die Beklagte zu 2. dazu auf, ihm gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die Haftung dem Grunde nach zu 100 % anerkannt werde. Mit weiterem Schreiben vom 20.08.2018 (Bl. 18 ff.) schilderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten zu 2. den weiteren Behandlungsverlauf des Klägers sowie dessen aktuellen Gesundheitszustand, die nach wie vor bestehenden Einschränkungen und vermutlich dauerhaft bestehenden Beeinträchtigungen und verlangte insgesamt ein Schmerzensgeld von 30.000,- € unter Anrechnung der bisher geleisteten Vorschusszahlungen. Zudem forderte er die Beklagte erneut auf, die Haftung zu 100 % anzuerkennen und den folgenden Zukunftsschadensvorbehalt zu unterzeichnen: Die Beklagte wies mit Schreiben vom 14.09.2018 die Zahlung des Schmerzensgeldes als überhöht zurück und erachtete die Durchführung einer medizinischen Nachuntersuchung im Dezember 2018 für erforderlich. Danach wolle sie den Zukunftsvorbehalt prüfen und daher rein vorsorglich bis zum 31.12.2019 auf die Einrede der Verjährung verzichten (Bl. 46). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers setzte sodann der Beklagten zu 2. mit Schreiben vom 08.10.2018 (Bl. 48) für die Abgabe der geforderten Erklärung noch einmal eine Frist bis zum 15.10.2018. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erhob er Klage, die am 31.10.2018 bei Gericht einging. Die Beklagte teilte unter dem 05.11.2018 und damit vor Zustellung der Klage am 17.12.2018 Folgendes mit: „Wie bereits mitgeteilt, bestätigen wir die Haftung für das Unfallereignis am 31.08.2016. Mithaftungseinwände werden nicht erhoben. Verjährungsverzicht wurde erklärt. Von einem unnötigen Klageverfahren bitten wir Abstand zu nehmen.“ Unter dem 17.12.2018 erklärte die Beklagte zu 2. sodann das Folgende: Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, er habe ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Feststellung, da die Beklagte mit Schreiben vom 14.09.2018 die Abgabe eines titelersetzenden Anerkenntnisses verweigert habe. Die von dieser sodann abgegebenen Erklärungen genügten den Anforderungen insbesondere an einen Zukunftsschadensvorbehalt nicht. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger zu 100 % sämtliche materiellen und immateriellen Ansprüche aufgrund des Verkehrsunfalls vom 31.08.2016 gegen 16:44 Uhr auf der Einmündung J-Straße/L-Straße, V zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. 2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.193,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich vorgebracht, bereits mit Schreiben vom 02.07.2017 habe sie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass auf die berechtigten und nachgewiesenen Ansprüche gezahlt werde. Auch auf das weitere Schreiben des Klägervertreters habe sie mitgeteilt, einen Zukunftsschadensvorbehalt nach erfolgter Nachuntersuchung des Klägers zu prüfen und bis zum 31.12.2019 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Die Erklärung unter dem 05.11.2018 sei sodann noch deutlich vor Rechtshängigkeit erfolgt und von dem Kläger – ohne auf die anhängige Klage hinzuweisen – mit Schreiben vom 19.11.2018 dahin beantwortet worden, dass eine Erklärung entsprechend seiner Vorgabe erbeten werde. Daraufhin habe die Beklagte ihre Erklärung vom 17.12.2018 abgegeben. Angesichts dieser Erklärungen sei eine Klageerhebung nicht erforderlich gewesen. Hinsichtlich der immateriellen Ansprüche sei die Klage im Übrigen mangels Bezifferung unzulässig. Zudem seien bereits Zahlungen in Höhe von insgesamt 20.020,- € erfolgt, so dass eine Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz aller Schäden nicht mehr verlangt werden könne. Nachdem ein zunächst am 12.04.2019 geschlossener Vergleich (Bl. 77) von der Beklagten widerrufen wurde, hat das Landgericht den Antrag zu 1. (Feststellung) als unzulässig zurückgewiesen und dem Kläger auf den Antrag zu 2. 1.590,91 € nebst Zinsen (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten) zugesprochen. Zur Begründung ist ausgeführt, es fehle dem Kläger hinsichtlich des Antrags zu 1. an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Dieses sei jedenfalls durch die in dem Anwaltsschreiben vom 17.12.2018 enthaltene Erklärung beseitigt worden. Denn mit dieser habe die Beklagte jegliche Gefahr der Unsicherheit für den Kläger ausgeräumt. Eine weitergehende Wirkung käme einem Feststellungsurteil auch nicht zu, denn auch dieses beseitige das Risiko weiterer Streitigkeiten zu Kausalität und Höhe nicht. Auch werde durch die Erklärung – insbesondere im Zusammenhang mit den vorangegangenen Erklärungen – die Verjährung gehemmt. Hinsichtlich des Antrages zu 2. sei dem Kläger auf der Basis des Gegenstandswerts von bis 40.000,- € ein entsprechender Ersatz von 1,3 der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zuzusprechen. Soweit der Kläger eine darüber hinausgehende Gebührenerhöhung verlangt habe, seien die Voraussetzungen für die Überschreitung der Regelgebühr nicht schlüssig vorgetragen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge unverändert weiterverfolgt und zu deren Begründung er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages ausführt, bei der Erklärung vom 17.12.2018 handele es sich – obwohl gefordert – nicht um ein titelersetzendes Anerkenntnis zu Lasten beider Beklagter. Auch habe die Beklagte nur einen Verjährungsverzicht mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils abgegeben, ohne dass die Erklärung ein Datum der anzunehmenden Rechtskraft enthalte. Eine solche Erklärung sei nur als deklaratorisches Anerkenntnis zu werten. Zudem sei das Urteil in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen. So habe es das Landgericht unterlassen, nach Widerruf des Vergleichs auf seine Rechtsansicht hinsichtlich Zulässigkeit bzw., Unzulässigkeit des Feststellungsantrages hinzuweisen. Damit sei dem Kläger die Möglichkeit genommen worden, seinen Antrag entsprechend umzustellen und eine negative Kostenfolge zu vermeiden. Die Beklagte verteidigt die landgerichtliche Entscheidung und führt zur Begründung aus, das Feststellungsinteresse des Klägers sei mit ihrem Schreiben vom 17.12.2018 entfallen, da damit hinsichtlich sämtlicher materieller und immaterieller Ansprüche aus dem Unfallereignis die Haftung zu 100 % anerkannt worden sei. Überdies sei bereits unter dem 05.11.2018 der Verjährungsverzicht erklärt worden, so dass ein titelersetzendes Anerkenntnis vorliege. Die Erklärung sei – dies ergebe ihre Auslegung anhand der §§ 133, 157 BGB – auch mit Wirkung für und gegen die Beklagte zu 1. erfolgt. Eine ausdrückliche Namensnennung sei dafür nicht erforderlich. Auch aus der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Beklagter zu 1. und 2. ergebe sich nichts anderes. So hafteten gem. § 115 I S.4 VVG Versicherungsnehmer und Versicherer gesamtschuldnerisch. Die Akzessorietät des Direktanspruchs führe dazu, dass ein Verzicht des Geschädigten auf den hinter dem Versicherungsnehmer stehenden Versicherer durchschlage. Es spreche also vieles dafür, die seitens des Versicherers abgegebenen Erklärungen auch gegenüber dem Versicherungsnehmer gelten zu lassen. Eine Verletzung der Hinweispflicht durch das Landgericht sei nicht gegeben. So genüge bei einem Anwaltsprozess die Erteilung allgemein gehaltener Hinweise, denn es sei zu erwarten, dass sich der Anwalt eigenständig informiere. In der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2019 habe der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass mit der Erklärung vom 17.12.2018 das Klageziel erreicht und damit nach Rechtshängigkeit Erledigung eingetreten sei. Damit sei für den anwaltlich vertretenen Kläger hinreichend deutlich geworden, dass eine Klageabweisung drohe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist begründet, denn der Kläger hat auch nach Abgabe der Erklärung der Beklagten vom 17.12.2018 noch ein schützenswertes Interesse an der eingeforderten Feststellung. 1. Das Urteil des Landgerichts leidet entgegen der Ansicht des Klägers nicht an einem Verfahrensfehler, denn das Landgericht ist seiner Hinweispflicht gegenüber dem Kläger in dem erstinstanzlichen Verfahren in ausreichendem Maße nachgekommen. Die Pflicht zur Erörterung des Streitverhältnisses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besteht generell, unabhängig davon, ob es sich um einen Partei- oder Anwaltsprozess handelt. Der Maßstab ist die Erforderlichkeit. Tragen die Parteien von sich aus sachgerecht und umfassend vor, besteht wenig Anlass zu ergänzenden Hinweisen (vgl. Zöller/ Greger, 33. Aufl. 2020, § 139, Rdnr.3). In der Regel genügt es, wenn das Gericht mitteilt, welche Gesichtspunkte für die Entscheidung voraussichtlich von Bedeutung sein werden, ohne dass offen gelegt werden muss, wie es diese abschließend würdigen wird. Ein Hinweis kann lediglich geboten sein, wenn für die Beteiligten auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützen wird (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2018, X ZB 11/17, Rdnr.5, juris). Ein erneuter Hinweis kann allerdings geboten sein, wenn das Gericht hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Frage von einer zuvor geäußerten Beurteilung abweichen will, wenn erkennbar ist, dass ein Beteiligter einen erteilten Hinweis falsch aufgenommen hat, oder wenn der Beteiligte aufgrund des erteilten Hinweises davon ausgehen durfte, dass die darin geäußerten Bedenken durch sein ergänzendes Vorbringen ausgeräumt sind (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr.20 m.w.N.). Soweit das Gericht Zulässigkeitsbedenken hat, ist die insoweit bestehende Hinweispflicht in § 139 III ZPO ausdrücklich normiert. Sie soll Überraschungsentscheidungen verhindern und den Parteien die Gelegenheit geben, ggf. Zulässigkeitsmängel zu beheben (vgl. Zöller/ Greger, § 139, Rdnr. 9). Ein Verstoß gegen § 139 I – III ZPO ist ein Verfahrensfehler und wenn das Urteil auf diesem Fehler beruht, ist es aufzuheben. Damit das Berufungsgericht die Kausalität des Fehlers beurteilen kann, ist von der Berufung darzulegen, was auf den fehlenden Hinweis hin vorgetragen worden wäre (vgl. Zöller/ Greger, 33. Aufl. 2020, § 139, Rdnr.20). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist hier nicht von einer Verletzung der Hinweispflicht auszugehen. Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 12.04.2019 deutlich darauf hingewiesen, dass es unzweifelhaft ein grundsätzliches Feststellungsinteresse des Klägers gebe, er jedoch mit dem Schreiben der Beklagten vom 17.12.2018 im Zusammenhang mit den außergerichtlich abgegebenen Erklärungen sein angestrebtes Ziel „nach derzeitiger Würdigung der Kammer“ erreicht habe. Es sei daher nach Rechtshängigkeit Erledigung eingetreten mit der Folge, dass die Beklagte aufgrund der vorgerichtlich seitens des Klägers gesetzten und fruchtlos abgelaufenen Fristen und der Anhängigkeit der Klage am 19.10.2018 die Verfahrenskosten zu tragen haben dürfte. Sodann hat das Landgericht – nachdem der am 12.04.2019 geschlossene Vergleich widerrufen worden war – die Zustimmung der Parteien zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erbeten, die diese unter dem 27.05.2019 und unter dem 03.06.2019 auch erteilt haben. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 07.06.2019 das schriftliche Verfahren angeordnet, Verkündungstermin auf den 19.07.2019 bestimmt und den Parteien eine Stellungnahmefrist bis zum 28.06.2019 eingeräumt. Weder der Kläger noch die Beklagte haben nach Widerruf des Vergleichs durch die Beklagte noch in irgendeiner Weise Stellung genommen oder eine Schriftsatzfrist beantragt. Die Entscheidung des Landgerichts ist vor dem Hintergrund der am 12.04.2019 erteilten Hinweise nicht überraschend. Sie entspricht vielmehr der in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten rechtlichen Würdigung, so dass – entgegen der Ansicht des Klägers – gerade kein weiterer Hinweis erforderlich war. Auch musste das Landgericht nicht auf die Stellung eines möglichen Erledigungsantrages hinweisen. Das Landgericht hat deutlich gemacht und dies auch so protokolliert, dass es von einer Erledigung des Rechtsstreits nach Rechtshängigkeit ausgehe. Dass sodann die Möglichkeit bestanden hat, den angekündigten Klageantrag entsprechend anzupassen, ist insbesondere einer anwaltlich vertretenen Partei nicht zusätzlich mitzuteilen. Selbst wenn dem Anwalt die Möglichkeit einer Antragsumstellung in der Sitzung entgangen sein sollte, so hätte es noch hinreichende Möglichkeiten gegeben, dies nach dem Vergleichswiderruf nachzuholen. Auch wenn der Kläger moniert, der Hinweis vom 12.04.2019 gebe nur die „derzeitige Würdigung der Kammer“ wieder, entspricht dies doch genau den oben dargestellten Anforderungen an die Hinweispflicht des Gerichts. Es muss eben nicht die endgültige Würdigung mitteilen, sondern seine rechtliche Auffassung, wie sie im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung besteht. Nur dann, wenn sich diese Auffassung ändert, besteht eine – erneute – Hinweispflicht. Da die Ansicht des Gerichts sich hier aber gerade nicht geändert hat und folgerichtig kein Hinweis mehr erteilt worden ist, musste der Kläger davon ausgehen, dass der Antrag zu 1. als unzulässig zurückgewiesen würde. 2. Mit der unter dem 17.12.2018 abgegebenen Erklärung hat die Beklagte das Feststellungsinteresse des Klägers nicht in vollem Umfang beseitigen können. Sinn und Zweck des titelersetzenden Anerkenntnisses ist es, die kurze Regelverjährung und eine Feststellungsklage des Geschädigten zu vermeiden in Fällen, in denen die Schuldfrage zwischen den Parteien unstreitig ist. Gem. § 212 I Nr.1 BGB beginnt die Verjährung neu zu laufen mit Abgabe eines Anerkenntnisses. Wird dieses abgegeben mit der Intention, ein Klageverfahren zu vermeiden, dann handelt es sich um ein titelersetzendes Anerkenntnis mit der Folge, dass daraus erwachsende Ansprüche nach 30 Jahren verjähren gem. § 197 I Nr.3 BGB (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.07.2016, 7 U 79/16, Rdnr.4, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 24.04.2008, 7 U 81/06, ZfSch 2009, S. 259 ff.; BGH, Urteil vom 23.10.1984, VI ZR 30/83, Rdnr. 15, juris; OLG Bamberg, Urteil vom 10.02.2015, 5 U 169/14, Rdnr.19, juris). a) Erforderlich für die Annahme eines solchen titelersetzenden Anerkenntnisses ist aufgrund seiner weitreichenden Wirkung also einmal der ausdrückliche Verjährungsverzicht und der Bezug auf die Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2003, VI ZR 263/02, Rdnr. 20, 24, juris). Die streitgegenständliche Erklärung enthält beides: den ausdrücklichen Verjährungsverzicht mit konkretem Bezug auf das Unfallereignis und den Geschädigten sowie die umfassende Bezeichnung der möglichen Ansprüche des Klägers, aber auch den Bezug auf die Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils. Das titelersetzende Anerkenntnis ist auch grundsätzlich wirksam ohne Angabe eines Datums, denn es entfaltet Wirksamkeit, sobald es bestimmungsgemäß dem Gläubiger zur Kenntnis gelangt. Für den Zeitpunkt seiner Wirksamkeit ist allerdings nicht auf den Zugang beim Gläubiger, sondern auf die Entäußerung abzustellen (vgl. Palandt/ Ellenberger, § 212, Rdnr. 8; Staudinger/Peters/ Jacoby, Neubearb. 2019, § 212, Rdnr.31). Danach wäre für den Zeitpunkt der Wirksamkeit hier der 17.12.2018 maßgeblich, so dass die Verjährung neu ab dem 18.12.2018 läuft. Damit wird aber noch nicht klar, ob diese Verjährung hinsichtlich aller Ansprüche des Klägers aus dem Unfall vom 31.08.2016 neu zu laufen beginnt, oder ob bezüglich der vor dem Wirksamkeitstag entstandenen Ansprüche noch die kurze Verjährungsfrist gilt. Die von der Beklagten gewählte Formulierung kann nicht sämtliche Unsicherheiten des Klägers hinsichtlich einer langfristigen Durchsetzung seiner Ansprüche beseitigen, denn es fehlt an der Benennung eines Datums, welches den Zeitpunkt der Rechtskraft eines Feststellungsurteils ersetzen soll und mit dem deutlich wird, dass sämtliche Ansprüche des Klägers ab dem Unfallereignis von der Erklärung umfasst werden. Die seitens des Klägers geforderte Erklärung enthält die Formulierung: „ …, den unfallbedingten zukünftigen materiellen/ immateriellen Schaden/ Verdienstausfall ab dem 31.08.2016 aus dem Unfall vom 31.08.2016 unter Zugrundelegung einer vereinbarten Haftungsquote von 100 % zu Lasten …“. Damit wird deutlich, dass von dem Anerkenntnis alle Ansprüche ab dem Unfall umfasst sind, auch wenn die Erklärung zu einem deutlich späteren Zeitpunkt abgegeben worden ist. In der Erklärung der Beklagten vom 17.12.2018 fehlt aber gerade dieser Passus, weshalb sich der Kläger gerade nicht darauf verlassen kann, dass auch die vor dem 17.12.2018 entstandenen Ansprüche anerkannt werden und dem Verjährungsverzicht unterfallen. Die Bezugnahme in der Erklärung auf sämtliche zukünftigen Schäden bietet insoweit nicht die hinreichende Klarheit, da damit auch nur diejenigen Schäden gemeint sein könnten, die erst nach dem 17.12.2018 noch entstehen. b) Soweit das Landgericht damit argumentiert, dass dies aufgrund der zuvor bereits abgegebenen Erklärungen der Beklagten ausgeschlossen sei, ist dem im Ergebnis nicht zu folgen. Sieht man die Erklärung vom 17.12.2018 im Zusammenhang mit der Mitteilung der Beklagten vom 05.11.2018, so könnte man zwar auf den ersten Blick folgern, dass daraus eine hinreichende Rechtssicherheit für den Kläger erwächst, denn die Mitteilung lautet wie folgt: „Wie bereits mitgeteilt, bestätigen wir die Haftung für das Unfallereignis am 31.08.2016. Mithaftungseinwände werden nicht erhoben. Verjährungsverzicht wurde erklärt. Von einem unnötigen Klageverfahren bitten wir Abstand zu nehmen.“ Beides zusammen betrachtet, könnte also inhaltlich dem entsprechen, was der Kläger mit seinem Feststellungsantrag fordert. Allerdings gibt es auch noch eine weitere Interpretationsmöglichkeit: So könnte die zeitlich vorangegangene und inhaltlich umfassendere Erklärung vom 05.11.2018 als durch die zeitlich später erfolgte Erklärung vom 17.12.2018 eingeschränkt ausgelegt werden. Dem Kläger könnte in diesem Falle unter Umständen ein langwieriges Klageverfahren drohen zu der Frage, wie denn nun die Erklärungen der Beklagten auszulegen sind, was durch ein titelersetzendes Anerkenntnis aber gerade vermieden werden soll. Hinzu kommt, dass ein titelersetzendes Anerkenntnis schlechterdings nicht aus mehreren Dokumenten bestehen kann. Der Tenor eines Feststellungsurteils muss auch so gefasst sein, dass er ohne die Heranziehung weiterer Unterlagen bzw. Erklärungen aus sich heraus verständlich und eindeutig ist. Die gleiche Qualität hat nach Auffassung des Senats auch ein titelersetzendes Anerkenntnis aufzuweisen, denn sonst könnte es seiner Funktion nicht gerecht werden. 3. Soweit der Kläger zudem moniert, die Erklärung der Beklagten zu 2. entfalte gegenüber der Beklagten zu 1. keine Wirkung, da nicht klargestellt worden sei, dass die Erklärung auch mit Wirkung für und gegen die bei der Beklagten zu 2. versicherte Unfallverursacherin abgegeben worden sei, so ist diesem Einwand nicht zu folgen. Die Beklagte zu 1. ist bei der Beklagten zu 2. KFZ-haftpflichtversichert. Dass die Beklagte zu 1. nicht ihrerseits selbst ausdrücklich ihre Haftung anerkannt hat oder die Beklagte zu 2. ihre Erklärung nicht auch ausdrücklich im Namen der Beklagten zu 1. abgegeben hat, schadet nicht, denn Anerkennungshandlungen des KfZ-Haftpflichtversicherers wirken wie solche des Schuldners selbst (vgl. Palandt/ Ellenberger, 79. Aufl. 2020, § 212, Rdnr.6). Die Allgemeinen Bedingungen für die KfZ-Versicherung (AKB Stand 2019) sind in den Vertrag einbezogen. Die entsprechende Regelung in den AKB, Unterpunkt A.1 „KFZ-Haftpflichtversicherung“, lautet wie folgt: Regulierungsvollmacht A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel gleichen Inhalts der AHB als Regulierungsvollmacht angesehen und angenommen, dass ein Anerkenntnis des Versicherers auf dieser Basis auch gegen den Versicherten wirke (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2006, VI ZR 329/05, Rdnr.20, juris). Diese Vollmacht decke auch Erklärungen, mit denen auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.2003, VI ZR 392/02, Rdnr. 28, juris). Der Klausel sei eine unbeschränkte Verhandlungsvollmacht zu entnehmen und der Versicherer müsse seinerseits den Geschädigten deutlich darauf hinweisen, wollte er von ihr nur eingeschränkt Gebrauch machen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Versicherer in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten ist; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber teilweise leistungsfrei ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2006, VI ZR 329/05, a.a.O.; BGH, Urteil vom 07.10.2003, VI ZR 392/02, Rdnr. 32, 35). Auch ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darüber hinaus anzunehmen, dass der Haftpflichtversicherer, der erkennbar auf der Grundlage der oben bezeichneten Vollmacht Verhandlungen mit dem Geschädigten führt, regelmäßig nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter des Versicherungsnehmers und Schädigers auftritt, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen. Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten liegt im Allgemeinen die Annahme fern, der uneingeschränkt bevollmächtigte Haftpflichtversicherer wolle, wenn er mit dem Geschädigten in Verbindung tritt, etwa nur eigene Pflichten gegenüber seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, erfüllen und nicht zugleich dessen Pflichten gegenüber dem Geschädigten. Will der Versicherer von seiner Vollmacht nur eingeschränkt etwa in Höhe seiner Deckungspflicht Gebrauch machen, muss er dies dem Geschädigten gegenüber ausdrücklich klarstellen (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2006, VI ZR 329/05, Rdnr.22, juris). Die Regulierungsvollmacht ist bezüglich des vom Versicherungsschutz erfassten Haftpflichtanspruchs umfassend und berechtigt den Versicherer dazu, insbesondere Vergleiche abzuschließen, den Haftpflichtanspruch des Geschädigten anzuerkennen oder abzuwehren sowie einen Rechtsanwalt zu bestellen. Im Rahmen des Abschlusses eines Vergleichs oder bei Abgabe eines Anerkenntnisses deckt die Regulierungsvollmacht des Versicherers auch den Bereich ab, der den Versicherungsnehmer ausschließlich tangiert, z. B. den Bereich des Selbstbehalts und denjenigen der Deckungssummenüberschreitung (vgl. Vrzal, „zur Beurteilung vorgerichtlicher Erklärungen des Haftpflichtversicherers im Rahmen der Schadensregulierung“ in VersR 2012, S. 694). Das bedeutet in der Konsequenz, dass der Versicherer aufgrund der Regulierungsvollmacht sämtliche Regulierungserklärungen auch mit Wirkung für und gegen den Schädiger abgibt und es hinsichtlich der Wirkung dieser Erklärung gegenüber dem Geschädigten keinen Unterschied macht, ob der Versicherte z.B. mit der Bewertung des Sachverhalts und der Haftungsquote einverstanden ist. Uneinigkeiten in diesem Punkt wirken sich nur im Verhältnis zwischen Versichertem und Versicherer aus. Es macht also für die Haftung keinen Unterschied, ob die Beklagte zu 2. die Beklagte zu 1. ausdrücklich in ihrer Erklärung als Mithaftende aufführt oder nicht. 4. Soweit der Kläger mit seinem Berufungsantrag zu 2. nach wie vor den erhöhten Gebührensatz verlangt, so fehlt hierzu – wie auch schon in erster Instanz – jeglicher begründender Vortrag. Insoweit war daher die Berufung zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. IV. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 II S.1 ZPO). Die entscheidungserheblichen Punkte sind solche des Einzelfalles.