Urteil
26 U 47/19
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine intraartikuläre Kortisoninjektion bei fortgeschrittener Gonarthrose ist nicht per se kontraindiziert und kann auch bei kürzerem als dem in der Gebrauchsinformation genannten Intervall gerechtfertigt sein.
• Der Off‑label‑Use eines Arzneimittels ist nicht automatisch behandlungsfehlerhaft; entscheidend ist eine ärztliche Abwägung von Nutzen und Risiken in der konkreten Situation.
• Unterlassene Aufklärung über die Abweichung von Herstellerangaben kann einen Aufklärungsfehler darstellen, führt aber nur dann zu Haftung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Aufklärungsversäumnis bzw. der Behandlung und dem eingetretenen Schaden festgestellt werden kann.
• Bei unklarem oder nicht hinreichend belegtem Kausalzusammenhang zwischen heilbehandelndem Eingriff und späterer Infektion ist der Vollbeweis zu führen; bloße Vermutungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für Kortisoninjektionen bei unklarem Kausalzusammenhang zur späteren Gelenksinfektion • Eine intraartikuläre Kortisoninjektion bei fortgeschrittener Gonarthrose ist nicht per se kontraindiziert und kann auch bei kürzerem als dem in der Gebrauchsinformation genannten Intervall gerechtfertigt sein. • Der Off‑label‑Use eines Arzneimittels ist nicht automatisch behandlungsfehlerhaft; entscheidend ist eine ärztliche Abwägung von Nutzen und Risiken in der konkreten Situation. • Unterlassene Aufklärung über die Abweichung von Herstellerangaben kann einen Aufklärungsfehler darstellen, führt aber nur dann zu Haftung, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Aufklärungsversäumnis bzw. der Behandlung und dem eingetretenen Schaden festgestellt werden kann. • Bei unklarem oder nicht hinreichend belegtem Kausalzusammenhang zwischen heilbehandelndem Eingriff und späterer Infektion ist der Vollbeweis zu führen; bloße Vermutungen genügen nicht. Der Kläger (geb. 1945) litt an rechtsseitiger Gonarthrose und suchte erstmals im Dezember 2011 die Praxis des Beklagten auf. Nach konservativer Behandlung durch einen Vorbehandler stellte sich der Kläger im Mai 2012 erneut beim Beklagten vor; dieser verabreichte am 14.05.2012 und erneut am 23.05.2012 intraartikuläre Kortisoninjektionen (Triamcinolon 40 mg). Später entwickelte der Kläger eine schwere Kniegelenksinfektion, musste mehrfach operiert werden und erhielt schließlich im Dezember 2012 eine Knieendoprothese. Der Kläger rügt Behandlungs‑ und Aufklärungsfehler, insbesondere die kurze Abfolge der Injektionen (off‑label‑use) und unzureichende Hygiene sowie fehlende Warnung vor erhöhtem Infektionsrisiko. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Behandelnde Therapie und Dosierung waren nach orthopädischem Sachverständigengut vertretbar; bei fortgeschrittener Gonarthrose sind Kortisoninjektionen eine anerkannte konservative Maßnahme. • Der Einsatz der zweiten Injektion bereits nach neun Tagen stellt zwar einen Off‑label‑Use dar, ist aber nicht per se kontraindiziert; eine medizinische Abwägung kann die Abweichung von Herstellerangaben rechtfertigen. • Der Beklagte hätte den Kläger vor der zweiten Injektion über die Abweichung von der Herstellervorgabe und das erhöhte Infektionsrisiko aufklären und dies dokumentieren müssen; insoweit liegt ein Aufklärungsdefizit vor. • Selbst bei zugestandener Aufklärungspflichtverletzung scheitert eine Haftung, weil der Kausalzusammenhang zwischen den Injektionen des Beklagten und der späteren Kniegelenksinfektion nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar ist; mikrobiologische und orthopädische Gutachten lassen eine Verursachung durch frühere Injektionen des Vorbehandlers oder durch andere Eingriffe nicht ausschließen. • Ein erleichterter Beweismaßstab nach § 287 ZPO greift nicht, weil nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass gerade die zweite Injektion die Infektion verursacht hat; das verbleibende Risiko für eine Haftung ist daher spekulativ. • Selbst grobe Bewertungsfehler sind nicht gegeben: aus medizinischer Sicht blieb die Handlung im ‚Graubereich‘, in dem ein Aufklärungsgespräch geboten gewesen wäre, aber kein grober Behandlungsfehler erkennbar ist. • Mangels nachgewiesenem haftungsbegründendem Fehler oder gesichertem Kausalzusammenhang sind sowohl vertragliche Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag (§§ 611, 280 BGB) als auch deliktische Ansprüche (§ 823 BGB) nicht begründet. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage blieb in allen Teilen erfolglos. Das OLG bestätigt die erstinstanzliche Beurteilung, dass weder ein hinreichend nachgewiesener Behandlungsfehler noch ein sicherer Kausalzusammenhang zwischen den Injektionen des Beklagten und der späteren Gelenksinfektion besteht. Zwar bestanden Aufklärungspflichten hinsichtlich der Abweichung von der Herstellervorgabe, doch scheitert eine Haftung an der fehlenden Beweisführung der Verursachung des Schadens durch die streitgegenständlichen Injektionen. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.