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Urteil

20 U 158/21

KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:1017.20U158.21.00
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Leitsätze
1. Für die Implantation einer aus Komponenten verschiedener Hersteller zusammengesetzten Hüftprothese ist nicht der Anwendungsbereich des MPG eröffnet, und zwar auch nicht im Falle einer Erstimplantation, weil es der Therapiefreiheit des Arztes unterfällt, wie er einen Patienten behandelt (Festhaltung KG Berlin, Urteil vom 3. April 2014 - 20 U 253/12, MPR 2014, 120 - zum Austausch einzelner Komponenten; entgegen OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 5 U 1474/12, VersR 2014, 251).(Rn.12) 2. Es besteht keine Notwendigkeit, das Arzt-Patientenverhältnis insoweit den Normen des ProdHaftG und des MPG zu unterwerfen, da dieses besondere Verhältnis durch darauf zugeschnittene Normen hinreichend geschützt ist.(Rn.12) 3. Vergleichbar der Rechtsprechung zur Anwendung von noch nicht zugelassenen Medikamenten ist der Einsatz von Komponenten verschiedener Hersteller arzthaftungsrechtlich nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen (Weiterführung BGH, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1).(Rn.12) 4. Eine Haftung aus einem Aufklärungsversäumnis ist abzulehnen, wenn sich nur Risiken verwirklicht haben, über die aufgeklärt wurde. Denn in einem solchen Fall hat der Patient das verwirklichte Risiko bei seiner Einwilligung in Kauf genommen, so dass bei einer wertenden Betrachtungsweise nach dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht aus der Verwirklichung dieses Risikos keine Haftung begründbar ist (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Mai 2019 - VI ZR 27/17, NJW 2019, 2320). Dies gilt auch dann, wenn auf unbekannte Risiken hätte hingewiesen werden müssen, die sich nicht verwirklicht haben, während sich ein anderes aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht hat, über das auch aufgeklärt wurde.(Rn.40)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 17 O 326/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das vorstehende Urteil des Landgerichts Berlin und das Urteil des Senats sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Implantation einer aus Komponenten verschiedener Hersteller zusammengesetzten Hüftprothese ist nicht der Anwendungsbereich des MPG eröffnet, und zwar auch nicht im Falle einer Erstimplantation, weil es der Therapiefreiheit des Arztes unterfällt, wie er einen Patienten behandelt (Festhaltung KG Berlin, Urteil vom 3. April 2014 - 20 U 253/12, MPR 2014, 120 - zum Austausch einzelner Komponenten; entgegen OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 5 U 1474/12, VersR 2014, 251).(Rn.12) 2. Es besteht keine Notwendigkeit, das Arzt-Patientenverhältnis insoweit den Normen des ProdHaftG und des MPG zu unterwerfen, da dieses besondere Verhältnis durch darauf zugeschnittene Normen hinreichend geschützt ist.(Rn.12) 3. Vergleichbar der Rechtsprechung zur Anwendung von noch nicht zugelassenen Medikamenten ist der Einsatz von Komponenten verschiedener Hersteller arzthaftungsrechtlich nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen (Weiterführung BGH, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1).(Rn.12) 4. Eine Haftung aus einem Aufklärungsversäumnis ist abzulehnen, wenn sich nur Risiken verwirklicht haben, über die aufgeklärt wurde. Denn in einem solchen Fall hat der Patient das verwirklichte Risiko bei seiner Einwilligung in Kauf genommen, so dass bei einer wertenden Betrachtungsweise nach dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht aus der Verwirklichung dieses Risikos keine Haftung begründbar ist (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Mai 2019 - VI ZR 27/17, NJW 2019, 2320). Dies gilt auch dann, wenn auf unbekannte Risiken hätte hingewiesen werden müssen, die sich nicht verwirklicht haben, während sich ein anderes aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht hat, über das auch aufgeklärt wurde.(Rn.40) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 17 O 326/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das vorstehende Urteil des Landgerichts Berlin und das Urteil des Senats sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Krankenhausträger Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Hüft-TEP-Operation rechts am 03.01.2017, gestützt auf die Behauptung fehlerhafter Behandlung unter Verletzung von Vorschriften des ProdHaftG und des MPG. Zusätzlich hat sie die Aufklärungsrüge erhoben. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das mündlich und schriftlich durch den Facharzt für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. H... sachverständig beratene Landgericht hat die Klage - auch nach Anhörung der Klägerin zur Aufklärungsrüge - abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Berufung der Klägerin ist fristgerecht eingegangen und begründet worden. Sie macht geltend: Die Ausführungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Dr. H...X seien widersprüchlich, weil er einerseits davon ausgehe, dass die Anteversion lege artis 30° betrage und sich insoweit auf die Behandlungsunterlagen der C... berufe, er andererseits feststelle, dass der dort im Bericht vom 17.04.2018 (Anlage K1, im Anlagenkonvolut I) festgehaltene Anteversionswinkel von ca. 30° ungenau beschrieben sei, weil sich der Winkel exakt am CT vom 06.04.2018 nachmessen lasse. Ferner seien dessen Angaben unzureichend, soweit er erklärt habe, dass er nicht verstehe, was Prof. Dr. P... in seinem Arztbericht vom 14.09.2021 (Blatt 140 f. Bd. I d.A.) unter einer „kombinierten Anteversion“ gemeint habe. Nach ihrer Auffassung sei eindeutig, dass Prof. Dr. P... in dem Bericht ihre Beschwerden auf das Zusammenwirken der varischen Implantation der Prothese und der erhöhten Anteversion zurückgeführt habe. Da sich der Sachverständige Dr. H... zu keinem Zeitpunkt mit der varischen Implantation der Prothese auseinandergesetzt habe, müsse ergänzend Beweis erhoben werden, und zwar auch durch Vernehmung von Prof. Dr. P... als Zeuge. Darüber hinaus sei die Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. H... unvollständig, weil er die Herstellerangaben der Firma Z... mit eventuell zwingenden Vorgaben für die Einbringung der Prothese nicht gekannt habe, obwohl er diese hätte leicht ermitteln können. Sie selbst sei nicht in der Lage, diese Herstellerangaben zu beschaffen, weil die Firma Z... sie ihr nicht zur Verfügung stelle. Soweit der Sachverständige Dr. H... davon ausgehe, dass die Kombination der bei ihr eingesetzten Prothesenkomponenten verschiedener Hersteller unbedenklich sei, sei dies nicht nachvollziehbar. Sie habe im Schriftsatz vom 12.10.2021 (Blatt 143 ff. Bd. I d.A) ausreichend dargelegt, dass die unterschiedlichen Hersteller die Kombinationen der Produkte, hier Prothesenpfanne und Inlay aus dem Hause der Firma Z... einerseits und der Biolex Prothesenkopf von S... & N... andererseits, verböten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts komme es auf diese Vorgaben der Hersteller in den Gebrauchsanleitungen für die Bestimmung des medizinischen Standards an. Soweit das Landgericht meine, dass es sich bei der Zusammensetzung der Produkte um eine Sonderanfertigung handele, für welche kein Konformitätsbewertungsverfahren nach dem MPG durchzuführen sei, entspreche dies nicht dem Gesetz. Es sei auch nicht richtig, dass sie bezüglich der Kausalität beweisfällig geblieben sei. Denn die Kombination der Produkte habe nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen (§ 6 MPG). Folglich sei es Sache der Beklagten zu beweisen, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn ihr eine Prothese implantiert worden wäre, die den regulatorischen Anforderungen genügt hätte. Auch habe das Landgericht nicht beachtet, dass der Sachverständige Dr. H... festgestellt habe, dass er keine Erklärung für ihre Beschwerden habe. Damit stehe fest, dass sich vorliegend unbekannte Risiken aufgrund des Off-Label-Use verwirklicht hätten. Des Weiteren habe das Landgericht es unterlassen, einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG zu erörtern. Der Anspruch sei gegeben, weil hierfür der Verdacht einer Gesundheitsgefährdung ausreiche. Sie halte auch an der Aufklärungsrüge fest. Denn dem Aufklärungsbogen sei nicht zu entnehmen, dass über postoperative Beschwerden in Form von Dauerschmerzen und Bewegungseinschränkungen aufgeklärt worden sei. Abgesehen davon würden die im Aufklärungsbogen genannten Risiken bestimmten Ursachen zugerechnet. In ihrem Falle hätten sich aber unbekannte Risiken aufgrund der gewählten Produktkombination verwirklicht, über die sie nicht aufgeklärt worden sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und ihren erstinstanzlich gestellten Anträgen stattzugeben mit der Maßgabe betreffend den Antrag zu 3., dass auch insoweit Rechtshängigkeitszinsen begehrt werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt weiter zur Sache vor. Wegen der Einzelheiten zum Sachvortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beweisaufnahme des Landgerichts gründet sich auf den Beweisbeschluss vom 27.08.2019 (Blatt 46 ff. Bd. I d.A.), den Bestellungsbeschluss vom 21.11.2019 (Blatt 59 Bd. I d.A.) und den weiteren Beschluss vom 30.03.2020 (Blatt 83 f. Bd. I d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme erster Instanz wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. H... vom 02.01.2020 (Aktenbestandteil A), die ergänzende Stellungnahme vom 27.07.2020 (Aktenbestandteil B) sowie die im Sitzungsprotokoll vom 01.10.2021 (Blatt 133 ff. Bd. I d.A.) niedergelegten Angaben des Sachverständigen Dr. H... und der Klägerin Bezug genommen. Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 28.03.2022 (Blatt 21 ff. Bd. II d.A.) und dem Bestellungsbeschluss vom 07.04.2022 (Blatt 31 Bd. II d.A.). Insoweit wird auf das Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Prof. Dr. N... vom 24.06.2022 (Aktenbestandteil C) Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. A. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist für die Implantation einer aus Komponenten verschiedener Hersteller zusammengesetzten Hüftprothese nicht der Anwendungsbereich des MPG eröffnet, und zwar auch nicht im Falle einer Erstimplantation, weil es der Therapiefreiheit des Arztes unterfällt, wie er einen Patienten behandelt. Der Senat hält an seiner Auffassung im Urteil vom 03.04.2014 - 20 U 253/12 - fest (juris Rn. 103 - zum Austausch einzelner Komponenten). Soweit das Oberlandesgericht Koblenz im Beschluss vom 26.02.2013 - 5 U 1474/12 - die Ansicht vertreten hat, ein Arzt werde im Fall der Zusammensetzung von einzelnen Komponenten eines Körperimplantats zum Produkthersteller im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG (juris Rn. 21), folgt der Senat dem nicht. Im Vordergrund einer ärztlichen Behandlung steht die Dienstleistung, die Heilbehandlung. Der Arzt ist nicht Hersteller, sondern Anwender der bereits hergestellten Einzelprodukte. Eine Produktkomplettierung durch Zusammensetzung verschiedener Endprodukte - hier Prothesenkopf, Prothesenschaft et cetera - gehört nicht zum Fabrikationsvorgang eines Herstellers (vgl. hierzu auch Katzenmeier in Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, Produzentenhaftung, D. Hersteller, § 4, II. 1.b. aa., September 2019). Es besteht keine Notwendigkeit, das Arzt-Patientenverhältnis insoweit den Normen des ProdHaftG und des MPG zu unterwerfen, da dieses besondere Verhältnis durch auf es zugeschnittene Normen hinreichend geschützt ist. Vergleichbar der Rechtsprechung zur Anwendung von noch nicht zugelassenen Medikamenten ist der Einsatz von Komponenten verschiedener Hersteller arzthaftungsrechtlich nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen (vgl. zum Einsatz von neuen Medikamenten BGH, Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR 55/05 - juris Rn. 10 ff.). Dabei darf ein Arzt grundsätzlich auch Medikamente jenseits der vom Hersteller vorgegebenen Indikationen einsetzen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2015 - 3 U 110/12 - juris Rn. 76). Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (vgl. Beschluss vom 20.09.2016 - VI ZR 229/15; siehe auch den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2016 - VI ZR 229/15 - juris Rn. 4). Aber selbst wenn der Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz im Beschluss vom 26.02.2013 - 5 U 1474/12 - zu folgen wäre, wonach das Zusammenfügen von Einzelteilen im Zusammenhang mit dem Einsetzen eines Körperimplantats von § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG erfasst wäre, führte dies nicht zu einer Haftung der Beklagten. Denn für die von der Klägerin vertretene Rechtsansicht, aus der Nichtdurchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach § 10 MPG für das im Krankenhaus der Beklagten neu hergestellte Produkt lasse sich ein Produktfehler ableiten, kann sie sich nicht auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz stützen, welches einer solchen Annahme ausdrücklich eine Absage erteilt hat (a.a.O. - juris Rn. 33). Ohnehin hat sich die Kombination von Einzelteilen unterschiedlicher Hersteller vorliegend nicht nachteilig auf die Gesundheit der Klägerin ausgewirkt, was der vom Senat beauftragte Sachverständige Prof. Dr. N... überzeugend ausgeführt hat, worauf unter B.1.d) und e) noch einzugehen sein wird. Ein anderer möglicher Produktfehler wird von der Klägerin nicht behauptet. Da sich aus der Kombination von Komponenten verschiedener Hersteller kein Nachteil ergibt, schiede im Falle der Anwendung des MPG auch ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG aus. B. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weder aus Vertrag noch aus Delikt Schadensersatzansprüche aufgrund der medizinischen Behandlung zu. 1. Es sind keine Behandlungsfehler festzustellen (§ 286 ZPO). Die Klägerin, die hierfür als Anspruchstellerin nach den allgemeinen Grundsätzen die Beweislast trägt (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2020 - VI ZR 415/19 - juris Rn. 10), ist für ihre gegenteiligen Behauptungen beweisfällig geblieben. Soweit sie vermutet, dass die Hersteller der einzelnen Prothesenteile womöglich verbindliche konkrete Vorgaben für das ärztliche Handeln beim Einbringen der Implantate in den Körper formuliert hätten (z.B. zur Anteversion), die nicht eingehalten worden seien, fehlt dazu jeder belastbare Vortrag, weshalb es weder Aufgabe des Gerichts noch des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist, dieser Behauptung nachzugehen. a) Ein Behandlungsfehler wegen einer Anteversion von 30° ist nicht gegeben. Der Obergutachter Prof. Dr. N... hat das von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegte Rotations-CT der C... vom 06.04.2018 ausgewertet und insoweit ausgeführt, dass die von ihm - in Übereinstimmung mit dem Arzt Prof. Dr. P... - gemessene Anteversion der Kunstpfanne rechts von 30° zwar außerhalb der sicheren Zone nach Lewinnek liege, jedoch werde dieses Konzept schon lange nicht mehr vertreten. Es gelte das Konzept der kombinierten Anteversion, auf welches auch der Arzt Prof. Dr. P... in seinem Arztbrief vom 14.09.2021 (Blatt 140 f. Bd. I d.A.) verweise (S. 18, 21 GA Prof. Dr. N...). Ein Anteversion mit 30° sei zwar eher hoch, aber nicht fehlerhaft (S. 19 GA Prof. Dr. N...X). Dass eine Anteversion von 30° fehlerhaft ist, hat auch der Arzt Prof. Dr. P... nicht angeführt. b) Auch in Bezug auf ein Zusammentreffen einer varischen Implantation der Prothese mit der erhöhten Anteversion gemäß dem Arztbrief von Prof. Dr. P... aus der C... vom 14.09.2021 (Blatt 140 f. Bd.I d.A.) ist ein Behandlungsfehler zu verneinen. Soweit der Arzt Prof. Dr. P... im Brief vom 14.09.2021 die Beschwerden der Klägerin auf die Kombination einer varischen Implantation der Prothese und die erhöhte Anteversion zurückführt, liegt nach dem Sachverständigen Prof. Dr. N... keine varische Implantation vor. Von einer solchen kann nur gesprochen werden, wenn der Winkel des Schenkelhalses des Endoprothesenschaftes in Relation zur Oberschenkelschaftachse erheblich unter 135° liegt, was nach den Messungen des Sachverständigen Prof. Dr. N... nicht der Fall ist (S. 22 GA Prof. Dr. N...X). Entgegen der Ansicht der Klägerin muss Prof. Dr. P... nicht als Zeuge vernommen werden, weil der Schwerpunkt seines Arztbriefes vom 14.09.2021 aus bloßen Wertungen besteht. Mit keinem Wort erklärt er, warum er das von ihm Befundete als varische Implantation bezeichnet. c) Eine etwaige erhöhte femorale Antetorsion (siehe den Arztbrief von Prof. Dr. P... vom 17.04.2018, Anlage K1, im Anlagenkonvolut I) begründet gleichfalls keinen Behandlungsfehler. Der Sachverständige Prof. Dr. N... hat - abweichend von Prof. Dr. P... - keine femorale Antetorsion von „cirka 24°“ gemessen, sondern eine solche von 21°, die dem Antetorsionswinkel der nicht versorgten Gegenseite entspricht (S. 22 GA Prof. Dr. N...). Dies stellt keine Fehlimplantation des femoralen Endoprothesenteils (mit zu hoher Antetorsionsstellung) dar (S. 22 GA Prof. Dr. N...). Auch diesbezüglich muss Prof. Dr. P... nicht als Zeuge vernommen werden, da die Messungen des Sachverständigen Prof. Dr. N... durch den Vergleich mit der Gegenseite überzeugen, während Prof. Dr. P... ohnehin nur eine Circa-Angabe getätigt hat. Abgesehen davon führt auch Prof. Dr. P... ausweislich des späteren Arztbriefes vom 14.09.2021 die Beschwerden der Klägerin nicht auf die Antetorsion zurück. d) Des Weiteren deutet ein Stress shielding (verminderte Krafteinleitung in die Knochen, siehe den Arztbrief von Prof. Dr. P... vom 14.09.2021, Blatt 140 f. Bd. I d.A.) nicht auf einen Behandlungsfehler hin. Es handelt sich um ein Phänomen bei der zementfreien Implantation von Endoprothesenstielen (S. 22, 23 GA Prof. Dr. N...). Zudem liegt ein solches allenfalls hüftnah am Femur vor und stellt dort kein Problem dar, da es nirgendwo zu einer starken Knochenresorption gekommen ist (S. 24 GA Prof. Dr. N...). Bei der Klägerin liegt vielmehr - so der Sachverständige Prof. Dr. N... weiter - im Bereich der Endoprothesenstielspitze eine vermehrte Krafteinleitung vor, was auch bei sorgfältiger Operationsplanung und Durchführung nicht immer vermeidbar ist und die Beschwerden der Klägerin erklärt (S. 24 GA Prof. Dr. N...). Auch insoweit ist nicht ersichtlich, wozu Prof. Dr. P... als Zeuge zu vernehmen wäre. e) Schließlich führt die unstreitig vorgenommene Kombination von Prothesenteilen entgegen den Herstellerangaben nicht zu der Bejahung eines Behandlungsfehlers. Es wurde im Falle der Klägerin nach den Angaben des erstinstanzlich tätigen Sachverständigen Dr. H... eine Kombination folgender Einzelteile vorgenommen (S. 21, 22 Erst-GA Dr. H...): - Prothesenschaft der Firma S... & N.... - Pfanne von der Firma Z...-B.... - Biolex-Inlay von der Firma C...X. - Biolex-Prothesenkopf von der Firma C...X. Dies hat der Obergutachter Prof. Dr. N... bestätigt (S. 25 GA Prof. Dr. N...). Einen Behandlungsfehler sieht auch er diesbezüglich nicht (S. 26 GA Prof. Dr. N...). Soweit die Firma C... gemäß der Anlage K5 (im Anlagenkonvolut I) auf Seite 6 betont, es sei unabdingbar, dass ausschließlich Prothesenschäfte und Kugelköpfe kombiniert würden, die vom Hersteller als kompatibel deklariert worden seien, hat der Sachverständige Prof. Dr. N... ausgeführt, dass der verwendete Kopf und der Schaft kompatibel seien. Denn beide Komponenten würden von der Firma S... & N... zur gemeinsamen Anwendung vertrieben (S. 25 GA Prof. Dr. N...). So stelle es sich auch bei dem Inlay und der Pfanne dar, die von der Firma Z... zum gemeinsamen Gebrauch vertrieben würden (S. 25 GA Prof. Dr. N...). Inlay und Kopf wiederum stammten beide nicht nur von der Firma C...X, sondern seien auch aus identischem Material (S. 25 GA Prof. Dr. N...). Schließlich seien von Pfanne und Schaft keine Probleme zu erwarten, da beide aus einer Titanlegierung bestünden (S. 25 GA Prof. Dr. N...). Aus medizinischer Sicht sei wichtig, dass alle Teile zueinander passten, was der Fall sei (S. 26 GA Prof. Dr. N...). Diese Ausführungen sind überzeugend. Folglich liegt gerade nicht die auf Seite 6 der Anlage K5 von der Firma C... geschilderte Situation vor, dass Produkte vom Operateur falsch kombiniert wurden. Auch aus den Aussagen der Firma Z... in der Anlage K2 und der Firma S... & N... in der Anlage K3 (jeweils im Anlagenkonvolut A I), dass eine Kombination mit den Produkten anderer Hersteller keine Gewähr für die Sicherheit und Wirksamkeit der Produkte biete bzw. eine Kombination von Herstellerseite nicht freigegeben sei, lässt sich kein Behandlungsfehler herleiten. Solche Aussage sind vor allem damit zu erklären, dass sich die Hersteller von Haftungsrisiken im Falle einer Kombination mit anderen Produkten, die sie nicht selbst getestet haben, freizeichnen wollen. Zum anderen steckt sicherlich auch die kaufmännische Überlegung dahinter, die eigenen Produkte vermarkten zu wollen. Dass die Hersteller damit den medizinischen Standard bestimmen wollen, ist dagegen nicht ersichtlich. 2. Die erhobene Aufklärungsrüge dient ebenso wenig als Haftungsgrund. Hätten die behandelnden Ärzte das Produkt eines einzigen Herstellers benutzt, hätte sich die Situation nicht abweichend dargestellt (S. 26 GA Prof. Dr. N...), so dass kein klassischer Fall der Notwendigkeit einer Aufklärung über Behandlungsalternativen vorliegt. Dies sieht die Klägerin nicht anders. Denn sie hat den Vorwurf, nicht über Behandlungsalternativen aufgeklärt worden zu sein, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht fallengelassen (S. 6 Prot. LG v. 01.10.2021). Richtig ist allerdings, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Arzt, der eine neue, noch nicht allgemein anerkannte Behandlung mit ungeklärten Risiken anwenden will, den Patienten über die fehlende Zulassung und über nicht ausschließbare unbekannte Risiken aufklären muss (vgl. BGH, Urteile vom 18.05.2021 - VI ZR 401/19 - juris Rn. 11; vom 27.03.2007 - VI ZR 55/05 - juris Rn. 31). Dies ist grundsätzlich auch im Falle eines Off-Label-Use der Fall. Hinzuweisen ist dann darauf, dass von der Herstellervorgabe abgewichen wird und dadurch unbekannte Risiken auftreten können (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2020 - 26 U 47/19 - juris Rn. 45). Ob die behandelnden Ärzte vorliegend eine solche Aufklärung geschuldet haben, kann dahinstehen. Denn eine Haftung aus einem etwaigen derartigen Aufklärungsversäumnis ist abzulehnen, weil sich nur Risiken verwirklicht haben, über die aufgeklärt wurde (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 18.11.2014 - 5 U 907/14 - juris Rn. 11; OLG Köln, Beschluss vom 19.11.2012 - 5 U 114/12 - juris Rn. 10; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2011 - 1 U 163/10 - juris Rn. 38, 40). Dieses Ergebnis lässt sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang bringen, wonach aus einem Eingriff regelmäßig keine Haftung hergeleitet werden kann, wenn sich bei einem im Grundsatz aufgeklärten Patienten Risiken verwirklicht haben, über die er tatsächlich aufgeklärt wurde, während sich weitere aufklärungspflichtige Risiken, über die er keine Information erhielt, nicht verwirklichten. Denn in einem solchen Fall hat der Patient das verwirklichte Risiko bei seiner Einwilligung in Kauf genommen, so dass bei einer wertenden Betrachtungsweise nach dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht aus der Verwirklichung dieses Risikos keine Haftung begründbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2019 - VI ZR 27/17 - juris Rn. 12). Dies gilt auch dann, wenn auf unbekannte Risiken hätte hingewiesen werden müssen, die sich nicht verwirklicht haben, während sich ein anderes aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht hat, über das auch aufgeklärt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2006 - VI ZR 323/04 - juris Rn. 18). Soweit Gutmann in Staudinger/Gutmann (2021), BGB, § 630e (Rn. 194) auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.05.2007 - VI ZR 35/06 - hinweist, aus der hervorgehen soll, dass der Arzt in einem solchen Falle für sämtliche Schäden, die aus dem Eingriff resultieren, hafte, weil es an der erforderlichen Grundaufklärung fehle, wird übersehen, dass in dem dort zur Entscheidung anstehenden Fall feststand, dass die klagende Partei bei vollständiger Aufklärung von einer Behandlung insgesamt abgesehen hätte (juris Rn. 29). Eine solche Fallgestaltung liegt nicht vor. Um ein Abstandnehmen von der gesamten Behandlung geht es nicht, sondern nur um ein Abstandnehmen von der Produktkombination. Ausweislich des Aufklärungsbogens (in den Krankenunterlagen der Beklagten, handschriftlich mit Nr. 1 beziffert) wurde die Klägerin am 02.01.2017 über die Möglichkeit von Dauerfolgen wie Missempfindungen, Taubheitsgefühle, Schmerzen, Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, Muskelschwäche, dauerhafte Gangunsicherheiten, Lähmungen/Teillähmungen des Beines/Fußes, Versteifung und Verlust von Gliedmaßen wie Amputation des Beines unterrichtet. Auch über ein Lockerungs- und Bruchrisiko mit der Notwendigkeit eines Implantataustausches wurde danach gesprochen. Die von der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Dr. Heinz geklagten Nachteile in Gestalt von - Außenrotation und Flexion beim rechten Hüftgelenk schmerzhaft (S. 15 Erst-GA), - geminderter grober Kraft des rechten Beines (S. 15 Erst-GA), - Druckschmerz im oberen Narbenpol (S. 16 Erst-GA), - Leistendruckschmerz rechtes Hüftgelenk (S. 16 Erst-GA), - einem unangenehmen Gefühl beim Stauchen (S. 16 Erst-GA), - Rückenschmerzen nach längerem Stehen (S. 23 Erst-GA), - deutlich erschwertes Anheben des rechten Beines (S. 23 Erst-GA), - Schmerzen beim Treppengehen (S. 23 Erst-GA) sowie - Gehindertsein am Sport und Tragen von schweren Taschen (S. 23 Erst-GA) lassen sich sämtlich unter die laut dem dokumentierten Aufklärungsgespräch genannten Risiken subsummieren. Ein etwaiges Implantatversagen in der Zukunft ist von der Aufklärung auch erfasst. Dass sich künftig irgendwelche unbekannte Risiken verwirklichen könnten, droht nach den Ausführungen beider Sachverständigen angesichts der Kompatibilität der zusammengesetzten Einzelteile nicht ernsthaft. An die sich insbesondere auf die Anhörung der Klägerin gründende Feststellung des Landgerichts, dass die Klägerin gemäß dem Inhalt des Aufklärungsbogens aufgeklärt wurde, ist der Senat gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr.1 ZPO). Die Klägerin hat sich gegen die entsprechende Würdigung des Landgerichts nicht gewendet. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die an der Richtigkeit der Feststellung Zweifel erwecken. Dass die der Klägerin genannten Risiken während des Gesprächs nicht (auch) darauf zurückgeführt wurden, dass Komponenten verschiedener Hersteller verwendet werden, ist unbedeutend. Es genügt, den Patienten "im Großen und Ganzen" über Chancen und Risiken der Behandlung aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR 117/18 - juris Rn. 15). Ohne Nachfragen seitens der Klägerin mussten ihr nicht alle denkbaren Ursachen der typischen Komplikationen erläutert werden. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 97 Abs. 1 ZPO (Kosten) sowie §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2 analog, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Die Revision ist nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorhanden ist. Der Senat weicht in entscheidungserheblichen Fragen nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder von Entscheidungen anderer Obergerichte in vergleichbaren Fällen ab. Hinzu kommt, dass die Vorschriften des MPG, auf die sich die Klägerin beruft, inzwischen vom Gesetzgeber aufgehoben wurden.