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Beschluss

2 StVK 1342/23

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2023:0717.2STVK1342.23.00
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Tenor

1. Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 09.02.2023 wird aufgehoben. Der Antragsteller ist in die Justizvollzugsanstalt J. zurückzuverlegen.

2. Der Vollzug der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 09.02.2023, betreffend die Verlegung des Antragstellers in die JVA Q., wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache vorläufig ausgesetzt. Der Antragsteller ist bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache vorläufig in die Justizvollzugsanstalt J. zurückzuverlegen.

3. Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers als unzulässig verworfen.

4.  Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers tragen zu ¼ der Antragsteller und zu ¾ die Landeskasse.

5.  Der Gegenstandswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 09.02.2023 wird aufgehoben. Der Antragsteller ist in die Justizvollzugsanstalt J. zurückzuverlegen. 2. Der Vollzug der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 09.02.2023, betreffend die Verlegung des Antragstellers in die JVA Q., wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache vorläufig ausgesetzt. Der Antragsteller ist bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache vorläufig in die Justizvollzugsanstalt J. zurückzuverlegen. 3. Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers als unzulässig verworfen. 4. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers tragen zu ¼ der Antragsteller und zu ¾ die Landeskasse. 5. Der Gegenstandswert wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17.02.2023 gegen seine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Q.. Mit Antrag vom 01.06.2023 hat der Antragsteller zudem eine Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Der Antragsteller war bis zum 14.02.2023 Strafgefangener der JVA J.. Der Antragsteller verbüßte eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 6 Monaten wegen schwerer Vergewaltigung, welche zuletzt auf der Abteilung für Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung vollstreckt wurde. Der Antragsteller ging in der JVA J. einer Tätigkeit als Schreiner nach und erhielt regelmäßig Besuch von einem ehrenamtlichen Betreuer. Seine Verteidigerin besuchte ihn am 08.01.2015, 15.09.2017, 27.08.2020, 11.09.2020 und 20.07.2022 in der JVA J.. Mit Schreiben vom 09.02.2023 informierte die Antragsgegnerin den Betroffenen über die beabsichtigte Verlegung in die JVA Q. und begründete diese damit, dass aktuell alle Unterbringungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Mit Antritt der Sicherungsverwahrung am 15.02.2023 erfolgte die Verlegung des Antragstellers in die Justizvollzugsanstalt Q.. Die Antragsgegnerin hat eine mit Wirkung vom 01.01.2020 zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Saarland getroffene Ländervereinbarung aufgrund erschöpfter Kapazitäten in Anspruch genommen, wodurch dem Antragsteller ein Unterbringungsplatz des Landes Saarland in der JVA Q. (Rheinland-Pfalz) zugewiesen wurde. In der Vereinbarung heißt es auszugsweise wie folgt: „ [….] 1. Das Saarland stellt dem Land Nordrhein-Westfalen rechtzeitig zum Beginn der Vertragslaufzeit aus seinem mit dem Land Rheinland-Pfalz vereinbarten Kontingent für die Unterbringung von Sicherungsverwahrten in der JVA Q. bis zu fünf Plätze für Männer zur Verfügung, für die nach § 24 StVollstrO die örtliche Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen liegt. Über die Nutzung der Unterbringungsplätze durch das Land Nordrhein-Westfalen besteht Einvernehmen mit dem Land Rheinland-Pfalz. […] 2. Die Verlegung der Untergebrachten erfolgt in Abstimmung zwischen der abgebenden Justizvollzugsanstalt in Nordrhein-Westfalen und der Justizvollzugsanstalt Q.. […] Hinsichtlich des genauen Wortlautes der Verwaltungsvereinbarung wird auf Bl. 40 ff. d.A. Bezug genommen. Eine Absprache zwischen der JVA J. und der JVA Q. sieht vor, dass jeweils der nächste Inhaftierte, welcher die Sicherungsverwahrung anzutreten hat, verlegt wird. In der Zeit vom 25.01.2023 bis zum 24.02.2023 war ein Zimmer in der Sicherungsverwahrung nicht belegt. Die Antragsgegnerin hielt dieses Zimmer für die Wiederaufnahme eines Sicherungsverwahrten frei, der zwischenzeitlich eine einmonatige Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte. Der Antragsteller trägt vor, dass ihm das freie Zimmer zugestanden habe. Der Untergebrachte, für den das Zimmer freigehalten worden sei, gehe keiner Arbeit nach und verweigere die Behandlung. Es gäbe zudem auch weitere Untergebrachte, die weder einer Arbeit nachgehen noch eine Behandlung in Anspruch nehmen würden. Bei diesen Personen würden durch eine Zwangsverlegung weniger Schäden entstehen. Die JVA habe daher ihr Ermessen nicht richtig ausgeübt. Die JVA müsse alles unterlassen, was nicht behandlungsfördernd oder behandlungsschädigend sei. Es hätte daher eine andere Person verlegt werden müssen. Im Rahmen der Begutachtung zum Antritt der Sicherungsverwahrung sei herausgearbeitet worden, dass noch deliktspezifische Gruppen und eine Einzeltherapie von ihm zu absolvieren seien. Eventuell sei eine Unterbringung nach § 64 StGB in Betracht zu ziehen. Der Sachverständige habe es aus Motivationsgründen für wichtig angesehen, dass sein Arbeitsplatz in der Schreinerei der ATM in der JVA J. erhalten bleiben solle. Dieser sei für sein Selbstwertgefühl erforderlich. Er habe dort als Schreiner gearbeitet, habe zwei Mitarbeiter unter sich gehabt und seine Leistungen seien als überdurchschnittlich angesehen worden. Die Beziehung zu seinem ehrenamtlichen Betreuer sei als förderungswürdig beschrieben worden. Dieser sei mittlerweile ein guter Freund. Die Beziehung sei durch die Zwangsverlegung kaputt. Ebenso sei das Substitutionsprogramm für ihn wichtig. Die Substitution sei bei ihm aufgrund eines Beikonsums runterdosiert worden. In J. habe diese nach einer Wartezeit wieder aufdosiert werden sollen. In Q. werde ihm aufgrund des Vorfalls die Substitution verweigert. Allen mit seiner Behandlung befassten Personen sei jedoch bewusst, dass es ohne Substitution nicht gehe, weshalb er nie in die SoThA verlegt worden sei. In der JVA Q. gebe es erhebliche Verschlechterungen. Diese würden unter anderem den TV, Rasierer und den Aufschluss betreffen. Zudem gebe es dort keine externen Einzeltherapeuten und Drogenscreenings würden nur unter Sicht vorgenommen. Zum Zeitpunkt des Länderabkommens habe es diese Unterschiede nicht gegeben. Eine Verlegung dürfe nur in Anstalten vorgenommen werden, welche keine Verschlechterung der Unterbringung gegenüber der Unterbringung im Bundesland der Tat zur Folge hätten. Es liege ein Ermessenstotalausfall vor, da die mit der Verlegung in die heimatferne Einrichtung einhergehenden Belastungen nicht berücksichtigt worden seien. Der Gesetzesentwurf NRW Lt-Drs. 16/1435,71 sehe vor, dass eine Verlegung oder Überstellung aus wichtigem Grund erfolgen könne. Die Vorschrift diene nicht dazu eine schlechte Organisation auszugleichen. Es sei Jahre im Voraus bekannt, wie viele Personen eine anschließende Sicherungsverwahrung notiert haben. Ebenso sei bekannt, dass nur die wenigsten diese nicht antreten müssten. Ebenso sei bekannt, wie wenig Untergebrachte regelmäßig entlassen würden. Es könne nicht zu Lasten der Untergebrachten gehen, wenn die Justiz nicht auf Überbelegungssituationen reagiere. Der Antragsteller habe monatliche Besuche durch seinen ehrenamtlichen Betreuer und Freund erhalten, die nicht mehr in Q. möglich seien. Ebenso seien Besuche durch seine Verteidigerin nicht mehr möglich. Der Betroffene sei bereit gewesen, vorübergehend auf seine Privilegien als Sicherungsverwahrter zu verzichten und im Strafhaftbereich untergebracht zu werden, um eine Verlegung nach Q. zu verhindern. Mildere Mittel wie diese hätten geprüft werden müssen. Der Untergebrachte A. sei am 10.02.2023 ebenfalls nach Q. verlegt worden. Aufgrund einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sei dieser am 10.03.2023 nach J. zurückverlegt worden. Für die Teilnahme an delikt- oder suchttherapeutischen Behandlungen müsse er in Q. in die Strafhaft. Ein Vollzugsplan sei auch nach acht Wochen in Q. noch nicht erstellt worden. Es gehe ihm psychisch nicht gut. Vor der Verlegung sei er in einen Hungerstreik getreten und habe nichts getrunken. Er liege nachts wach. Er werde in Q. an keinen Behandlungsmaßnahmen teilnehmen. Er arbeite in Q. in der Schreinerei, werde dort aber von den Strafgefangenen aufgrund seines Status als Sicherungsverwahrter mit Sexualstraftat gemieden. Die Arbeit habe daher aufgegeben werden müssen. Die Verwaltungsvereinbarung binde den Antragsteller nicht. Hinsichtlich des weiteren Vortrages wird auf die Schreiben vom 17.02.2023 (Bl. 1 ff. d.A.), 19.04.2023 (Bl. 19. f. d.A.), 21.04.2023 (Bl. 24 ff. d.A.), 14.05.2023 (Bl. 32 ff. d.A.), 01.06.2023 (Bl. 43 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass die Verlegungsanordnung rechtswidrig war 2. festzustellen, dass die Antragsgegnerin für alle durch die Anordnung der Verlegung in die JVA J. entstandenen Schäden in Verantwortung zu treten hat. 3. Die JVA J. zu verpflichten, den Antragsteller umgehend zurückzuverlegen. 4. Im Wege einer einstweiligen Anordnung die sofortige Rückverlegung in die JVA J., notfalls auf die dortige MoBASS zu beschließen. Die Antragstellerin beantragt, 1. die Hauptsacheanträge als unbegründet zurückzuweisen. 2. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig zurückzuweisen. Die Antragstellerin trägt vor, dass eine Verlegung aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich gewesen sei. Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt sowie auch weiterhin seien die Kapazitäten der Sicherungsverwahrung in J. erschöpft gewesen. Das freie Zimmer sei für den anderen Untergebrachten freizuhalten gewesen, da diesem in der Strafhaft keine konkreten Behandlungsangebote hätten unterbreitet werden können und die Sicherungsverwahrung für diesen ab dem 25.02.2023 fortgesetzt worden sei. Der Antragsteller habe die Behandlung in der Sicherungsverwahrung noch gar nicht begonnen. Die Behandlungsangebote auf der Abteilung für Strafgefangene mit angeordneter Sicherungsverwahrung habe er trotz 10-jähriger Unterbringung nicht hinreichend nutzen können. Eine deliktspezifische Behandlung sei von dem Betroffenen bisher immer aus intramuralen Gründen abgelehnt worden. Die Hintergründe seiner Delikte seien noch nicht aufgearbeitet und teilweise noch unklar. Trotz einer externen Psychotherapie über 100 Stunden sei es dem Betroffenen bislang nicht gelungen, eine intrinsische Motivation für Veränderungsziele auf der Verhaltensebene zu entwickeln. Der Therapeut habe dargelegt, dass kognitive Einsichten nicht auf die Verhaltensebene übertragen werden könnten. Die mit der Verlegung verbundenen Veränderungen hinsichtlich der Unterbringungssituation und des Arbeitsplatzes seien mangels alternativer Unterbringungsmöglichkeiten hinzunehmen. Die Substitutionsbehandlung werde auch in der JVA Q. fortgesetzt. Die Besuchsmöglichkeiten des ehrenamtlichen Betreuers seien durch die Verlegung erschwert, es könne jedoch keine Rede davon sein, dass die Beziehung nunmehr „kaputt“ sei. Darüber hinaus sei die Ländervereinbarung nicht unter Berücksichtigung möglichst identischer Unterbringungsmöglichkeiten geschlossen worden. Zudem bestehe diese seit dem 01.01.2020 und der Neubau der Sicherungsverwahrung in der JVA J. bestehe bereits seit dem Jahr 2016. Bei der Entscheidung den Antragsteller zu verlegen seien aufgestellte Maßstäbe berücksichtigt worden. Hierzu würde unter anderem zählen, ob hinsichtlich des neu zuzuführenden Sicherungsverwahrten Umstände ersichtlich seien, die dafürsprechen, ihn auch in Ansehung des noch nicht begonnenen Behandlungsprozesses zwingend in der JVA J. unterzubringen, z.B. eine begonnene Psychotherapie bei einem Einzeltherapeuten. Um eine solche Unterbringung zu ermöglichen, müsse jedoch ein verlegungsfähiger Untergebrachter vorhanden sein. Auch Strafgefangene die innerhalb NRW aus einer anderen Strafanstalt in die Sicherungsverwahrung übertreten, müssten die Folgen einer Verlegung akzeptieren. Besuche der Verteidigerin in der bisherigen Regelmäßigkeit seien auch in der JVA Q. durchführbar. Ein Verbleib des Betroffenen auf der MoBASS sei nicht möglich gewesen, da diese Abteilung einen geringeren fachdienstlichen Betreuungsschlüssel habe und diese nicht mit einer sozialtherapeutischen Anstalt vergleichbar sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 24.05.2023 (Bl. 38 ff. d.A.), 09.06.2023 (Bl. 46 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Die von dem Antragsteller gestellten Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind teilweise zulässig und begründet, im Übrigen unbegründet. 1. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlegungsanordnung ist unzulässig. Statthafte Antragsart ist ein Anfechtungsantrag gemäß § 115 Abs. 2 S.1 StVollzG. Ein über die Anfechtung der Maßnahme hinausgehenden Feststellungsinteresse ist nicht erkennbar. 2. Soweit der Antragsteller die Feststellung beantragt, dass die Antragsgegnerin für alle durch die erfolgte Verlegungen Schäden aufzukommen hat, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen, da bereits keine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG vorliegt, die mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung überprüft werden kann. 3. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu einer sofortigen Rückverlegung zu verpflichten, war als Anfechtungsantrag in Verbindung mit einem Folgenbeseitigungsantrag gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 und Abs. 2 S. 2 StVollzG als statthafte Antragsart auszulegen (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 12.11.2019 – 1 Vollz (Ws) 518/19, BeckRS 2019, 44885). Der Antrag des Antragstellers ist zulässig und begründet. Die Verlegungsentscheidung der Antragsgegnerin ist gemäß § 115 Abs. 2 S. 1 StVollzG aufzuheben, da sie rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Gemäß § 92 SVVOllzG NRW können Untergebrachte in ein anderes Land verlegt werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 SVVollzG NRW vorliegen und das Justizministerium sowie die zuständige Behörde des aufnehmenden Landes zustimmen. § 13 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW regelt die Möglichkeit einer (dauerhaften) Verlegung der Untergebrachten in eine andere als die nach dem Vollstreckungsplan (§ 95 Abs. 2) zuständige Einrichtung, sofern die Erreichung der Vollzugsziele hierdurch gefördert wird oder Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern. Aus der Gesetzesbegründung folgt, dass eine Verlegung oder Überstellung aus wichtigen Gründen der Vollzugsorganisation insbesondere aufgrund einer Änderung des Vollstreckungsplans oder der Zweckbestimmung der Einrichtung erfolgen kann (RegE NRWLT-Drs. 16/1435, 71). Wird ein Sicherungsverwahrter gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, greift dies in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Die Verlegung kann für ihn mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein. Insoweit ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass sämtliche in der Justizvollzugsanstalt entwickelten sozialen Beziehungen praktisch abgebrochen werden und der schwierige Aufbau eines persönlichen Lebensumfelds in einer anderen Anstalt von neuem begonnen werden muss. Darüber hinaus kann eine Verlegung auch die Resozialisierung des Verwahrten beeinträchtigen und somit dessen durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten Anspruch auf einen Vollzug der Sicherungsverwahrung, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist, berühren. Dies ist auch vorliegend der Fall, da der Kontakt des Antragstellers zu seinem ehrenamtlichen Betreuer erschwert wird und die Verlegung einen Wechsel des Arbeitsplatzes zur Folge hat. Verlegungen, die nicht ihrerseits durch Resozialisierungsgründe bestimmt sind, bedürfen daher einer Rechtfertigung. Insoweit bedarf es bei jeder Entscheidung über eine Verlegung einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls (so für Strafgefangene BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 1857/14 –, juris m w. N.). Gem. § 115 Abs. 5 sind Ermessenentscheidungen der Vollzugsbehörde im Verfahren nach §§ 109 ff. nur eingeschränkt auf Ermessensfehler hin überprüfbar (OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2004, 127). Der Antragsteller hat damit grundsätzlich nur einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung (OLG München FS 2010, 365 mwN). Genügt die Begründung einer Ermessensentscheidung nicht den Anforderungen, die das Gesetz an sie stellt, darf sie im vollzugsgerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeschoben und auch nicht durch eigene Erwägungen des Gerichts ersetzt werden (OLG Hamm NStZ-RR 1997, 63; BeckRS 2017, 107970; KG StraFo 2006, 171). Als Ermessensfehler kommen neben den in Abs. 5 genannten Fällen der Ermessensüberschreitung und des Ermessensfehlgebrauchs (KG NStZ-RR 2003, 125) auch der Nichtgebrauch des Ermessens durch die Vollzugsbehörde und die Ermessensunterschreitung (Arloth/Krä Rn. 13 mwN) in Betracht. Die Verwaltungsvorschrift entbindet die Vollzugsbehörde nicht von einer konkreten Prüfung des Einzelfalles. Vorliegend liegt ein Nichtgebrauch des Ermessens durch die Antragsgegnerin vor. Die Kammer ist dabei grundsätzlich der Auffassung, dass in der Vollbelegung der zur Verfügung stehenden Plätze der Sicherungsverwahrung ein wichtiger Grund für eine Verlegung nach § 13 Abs. 1 SVVollzG NRW zu sehen sein kann, welcher der Anstalt grundsätzlich die Möglichkeit der Verlegung unter Ausübung des Ermessens im Einzelfall eröffnet. Dass die Antragsgegnerin im Falle des Antragsstellers zum Zeitpunkt der Verlegungsentscheidung jedoch eine Ermessensentscheidung getroffen hat, ist nicht erkennbar. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 28.03.2023 vorträgt, dass die Vereinbarung mit der JVA Q. beinhalte, dass im Falle der Erforderlichkeit einer Verlegung der „Nächste“ überzugehende Strafgefangene die Anstalt zu wechseln hat und es daher den Antragsteller getroffen habe, liegt hierin ein Ermessensnichtgebrauch. Soweit darüber hinaus in der Stellungnahme vom 28.03.2023 ausgeführt wird, warum nicht der weitere, zum damaligen Zeitpunkt Strafgefangene verlegt wurde ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin diese Erwägungen zur Auswahl der zu verlegenen Person bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung angestellt hat. Der dem Antragsteller am 09.02.2023 erteilte schriftliche Bescheid lässt keinerlei Ermessensausübung erkennen. Es kann daher auch dahinstehen, ob die von der Antragsgegnerin in diesem Verfahren weiteren angestellten Einzelfallüberlegungen geeignet sind, eine Verlegungsanordnung zu begründen, da jedenfalls nicht erkennbar ist, dass diese Erwägungen zum Zeitpunkt der Entscheidung angestellt wurden. Durch ein Nachschieben von Gründen kann im gerichtlichen Verfahren jedoch keine fehlende/mangelhafte Ermessensentscheidung geheilt werden. Daneben war im Wege der Folgenbeseitigung aus den obigen genannten Gründen die Rückverlegung des Antragstellers in die JVA J. anzuordnen. 4. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begründet. Der Antrag ist sachdienlich als Antrag auf Aussetzung des Vollzuges der angefochtenen Maßnahme nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG und als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung analog § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auszulegen. Der Antragsteller möchte offensichtlich erreichen, dass der Vollzug der Rückverlegung nicht nur ausgesetzt wird, sondern dass die bereits vollzogene Verlegung bis zur Entscheidung in der Hauptsache bzw. deren Rechtskraft auch rückgängig gemacht wird. Nach § 114 Abs. 2 StVollzG kann das Gericht den Vollzug einer angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch unter den Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen. Mit dieser Regelung differenziert der Gesetzgeber bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Strafvollzug - ähnlich wie bei §§ 80, 123 VwGO - nach dem Gegenstand der Hauptsache. Wendet sich der Antragsteller gegen eine ihn belastende Maßnahme, so kann das Gericht den Vollzug dieser Maßnahme schon unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG aussetzen. Begehrt der Antragsteller dagegen die Verpflichtung zum Erlass einer von der Anstalt abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme, so kommt vorläufiger Rechtsschutz nur unter den Voraussetzungen von § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht (BVerfG Beschl. v. 29.5.2015 – 2 BvR 869/15, BeckRS 2015, 50928). Begehrt der Antragsteller Eilrechtsschutz gegen eine Verlegung, so geht es um die vorläufige Aussetzung einer ihn belastenden Maßnahme. Dies gilt auch dann, wenn die Verlegung bereits vollzogen wurde (BVerfG Beschl. v. 29.5.2015 – 2 BvR 869/15, BeckRS 2015, 50928). Die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Maßnahme und auf Aufhebung der Vollziehung sind begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Im Rahmen der danach gebotenen summarischen Prüfung hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollstreckung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiegt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss v. 24.03.2009, Az.: 2 BvR 2347/08, zit. nach juris). Bei der nach § 114 Abs. 2 S. 1 StVollzG vorzunehmenden Interessenabwägung kommt es auch darauf an, ob nach einer summarischen Prüfung der Antragsteller mit seinem Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben wird (BVerfG Beschl. v. 29.5.2015 – 2 BvR 869/15, BeckRS 2015, 50928). Ergibt die summarische Prüfung, dass der zugrundeliegende Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist, ein Rechtsbehelf in der Hauptsache also voraussichtlich erfolglos wäre, so überwiegt das Interesse am Sofortvollzug. Ergibt die Prüfung umgekehrt, dass die angefochtene Maßnahme offensichtliche Rechtsmängel aufweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache damit voraussichtlich Erfolgsaussichten hätte, so überwiegt regelmäßig das Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Nach diesen Maßstäben war die Entscheidung der Antragsgegnerin aufgrund des Erfolges des Hauptsacheantrages aus den oben genannten Gründen bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Neben der Aussetzung des Vollzuges der Verlegungsentscheidung bis zur Bestandskraft bzw. einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache war vorliegend die Verlegung vorläufig rückgängig zu machen und daher anzuordnen, dass der Antragsteller einstweilen zurück in die JVA J. zu verlegen ist. Allein die Aussetzung des Vollzugs der Verlegungsentscheidung war vorliegend nicht ausreichend, da die Maßnahme bereits mit der Verlegung in die JVA Q sofort vollzogen wurde. Vor dem Hintergrund eines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutzes des Antragstellers und der dargelegten dem Antragsteller drohenden, möglicherweise nicht wieder auszugleichenden Nachteile war der Vollzug rückgängig zu machen und daher die einstweilige Rückverlegung anzuordnen. Wie dargelegt, handelt es sich um eine Ausprägung des Gedankens der Folgenbeseitigung, der im Verwaltungsprozessrecht in § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kodifiziert ist. Obwohl es an einer entsprechenden Norm im StVollzG fehlt, gilt der Rechtsgedanke hier gleichermaßen (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 605 Vollz 29/20 –, juris; für das Hauptsacheverfahren OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.05.1985, Az.: 4 Ws 113/85, Rn. 11, zit. nach juris) 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2, Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt. Gegen die Entscheidung in der Hauptsache ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft. Die Entscheidung im einstweiligen Verfahren ist unanfechtbar.