Beschluss
13 UF 40/19
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0815.13UF40.19.00
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Tenor
Der Antrag der Kindeseltern auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Kindeseltern vom 11.02.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Gütersloh vom 10.01.2019 (16 F 698/18) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Kindeseltern
auferlegt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kindeseltern auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Kindeseltern vom 11.02.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Gütersloh vom 10.01.2019 (16 F 698/18) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Kindeseltern auferlegt. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsteller sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes R. K., geb. am 00.00.2018. Mit Urkunde vom 23.11.2017 wurde die gemeinsame Sorge beurkundet. Am 00.00.2018 ließen die Kindeseltern R. mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus bringen, da er eine röchelnde Atmung gehabt habe sowie schlapp und blass gewesen sei. Im Verlauf der Untersuchungen wurde festgestellt, dass R. u.a. Gehirnblutungen sowie Einblutungen in den Augen erlitten hat. Die Befunde ließen sich laut Entlassungsbericht des Evangelischen Klinikums O., N., vom 00.00.2018 nur durch ein Schütteltrauma (Battered-Child-Syndrom) erklären. Aufgrund der frischen Blutung habe sich das Ereignis in den letzten 24 Stunden vor Aufnahme zugetragen haben müssen. Die körperlichen Verletzungen sind mittlerweile abgeheilt. Auch die ursprüngliche Befürchtung, dass das Kind auf einem Auge erblinden könnte, hat sich nicht bestätigt. Am 07.09.2018 wurde das Kind vom Jugendamt in Obhut genommen und am 17.09.2018 aus dem Krankenhaus in eine Pflegefamilie entlassen. Am 19.04.2019 erfolgte der Wechsel Rs in eine Dauerpflegefamilie. Das Amtsgericht – Familiengericht – Gütersloh hat den Kindeseltern mit Beschluss vom 18.09.2018 vorläufig die Teilbereiche der elterlichen Sorge Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet (16 F 682/18). Die dagegen eingelegte Beschwerde der Kindeseltern blieb ohne Erfolg (Beschwerderücknahme am 10.12.2018, 13 UF 155/18). Auch im Hauptsacheverfahren hat das Amtsgericht – Familiengericht – Gütersloh den Kindeseltern mit Beschluss vom 20.03.2019 die Teilbereiche der elterlichen Sorge Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Antragstellung Hilfen zur Erziehung entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet (16 F 696/18). Diesbezüglich haben die Kindeseltern ebenfalls Beschwerde eingelegt (13 UF 119/19). In diesem Verfahren hat das Familiengericht gemäß Beweisbeschluss vom 28.09.2018 Beweis erhoben zu den Fragen, ob die Verletzungen des Kindes durch Schütteln hervorgerufen wurden oder ob sie andere Ursachen haben können bzw. ob bleibende Schäden/ Behinderungen zu erwarten sind, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen C. vom 18.11.2018 (Bl. 28 ff. im Verfahren 16 F 696/18) verwiesen. Die Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die bei R. diagnostizierten Blutungen unter der harten Hirnhaut, die hochgradigen Netzhautblutungen und die Glaskörperblutungen typische Symptome des Schütteltrauma-Syndroms seien. Auch das zweimalige Krampfgeschehen sowie das klinische Erscheinungsbild mit Schlaffheit und intermittierender Streckhaltung spreche im Kontext der anderen Befunde für das Vorliegen einer direkten Hirngewebsschädigung. Alternative Ursachen als das Schütteln könnten sicher ausgeschlossen werden. Seit der Inobhutnahme im September 2018 fanden keine Kontakte zwischen den Kindeseltern und R. statt. Die Kindeseltern behaupten, in ihrer Obhut sei es zu keinem Schüttelereignis gekommen. Sie könnten sich nicht erklären, wie es zu den festgestellten Verletzungen gekommen sei. Es stehe nicht fest, wer für die einem Schütteltrauma entsprechenden Symptome verantwortlich sei. Selbst wenn die Eltern dem Kind aus Unwissenheit oder Unerfahrenheit einen Gesundheitsschaden zugefügt haben sollten, rechtfertige dies kein Kontaktverbot. Das zuständige Jugendamt spricht sich gegen Umgangskontakte aus, da die Gefahr einer Retraumatisierung bestehe. Das Familiengericht hat Beweis erhoben im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.12.2018 durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2018, in der die Sachverständige L. ihr Gutachten mündlich erstattete, Bezug genommen. Mit Beschluss vom 10.01.2019 (zugestellt am 10.01.2019) hat das Amtsgericht – Familiengericht – Gütersloh den Umgang der Kindeseltern mit dem minderjährigen Kind R. K., geb. 00.00.2018, bis zum 31.05.2022 ausgeschlossen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Umgangsausschluss sei zum Wohl des Kindes und zum Schutz vor weiteren Schädigungen erforderlich. Bei den hier vorgefundenen Verletzungen bestehe auch im frühen Säuglingsalter die Gefahr einer Retraumatisierung. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kindeseltern vom 11.02.2019, begründet am 10.04.2019. Die Eltern bestreiten weiter, R. im Sinne eines Schütteltraumas geschüttelt zu haben. Sie würden selbst wissen wollen, ob ein Verhalten ihrerseits die Verletzungen des Kindes verursacht habe. Es sei zudem unterschiedlich zu bewerten, ob einer der Eltern R. im Augenblick des Kontrollverlustes geschüttelt und dabei verletzt habe oder ob ein Elternteil R. dabei verletzt haben könnte, als es mit ihm spielerisch, aber falsch, umgegangen sei und dabei aus Unerfahrenheit fahrlässig die Verletzungen verursacht habe. Wenn die Verletzungen auf einem fahrlässig als altersgerecht angenommenen spielerischen Verhalten beruhen, sei der Ausschluss des Umgangs unverhältnismäßig. Zudem ergebe sich aus den Angaben der Sachverständigen, deren fachliche Kompetenz angezweifelt werde, nicht, dass überhaupt ein Trauma vorliege. Deshalb bestehe auch keine Gefahr einer Retraumatisierung. Es bedürfe weiterer Aufklärung. Die Verfahrensbeiständin erachtet in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde die Gefahr, dass das Risiko der psychischen Folgen für das Kind bei Trennung und Umgangsverbot größer sein könnte als die Retraumatisierung, für nicht unerheblich. Zudem hätten sich die Eltern an alle Vorgaben gehalten. Sie beantragt deshalb, ein weiteres Gutachten einzuholen. Das Jugendamt spricht sich in seiner Stellungnahme zur Beschwerde für einen Umgangsausschluss aus. Da sich R. vor der Einlieferung ins Krankenhaus ausschließlich in der Obhut seiner Eltern befand, kämen nur diese als Verursacher für die Verletzungen in Betracht. Es sei zwar nicht bekannt, welcher Elternteil letztlich für die Verletzungen verantwortlich sei. Gleichzeitig habe es jedoch der andere Elternteil nicht vermocht, das Kind zu schützen. Die Akten des Amtsgerichts – Familiengericht – Gütersloh 16 F 696/18 und 16 F 682/18 waren beigezogen. Der Senat hat mit Beschluss vom 05.07.2019 die beabsichtigte Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 2 FamFG angekündigt, weitere Stellungnahmen sind innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt. II. Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff. FamFG zwar zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Familiengericht hat zu Recht in dem angefochtenen Beschluss den Umgang der Kindeseltern mit dem Kind R. bis etwa zu dessen 4. Geburtstag ausgeschlossen. Auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Die Beschwerde zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. In diese Beurteilung bezieht der Senat auch die Stellungnahme der Kindeseltern in dem weiteren Verfahren 13 UF 119/19 OLG Hamm (= AG Gütersloh 16 F 696/18) mit ein, die keine abweichende Beurteilung rechtfertigt. Grundsätzlich hat ein Kind gemäß § 1684 Abs. 1 BGB das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Unter engen Voraussetzungen kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen. Die Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 BGB sind erfüllt. Das Umgangsrecht kann nach § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn diese Regelung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ein Ausschluss für längere Zeit oder auf Dauer ist nur dann zulässig, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB. Das Umgangsrecht ist verfassungsrechtlich geschützt. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Denn in der Regel entspricht es dem Kindeswohl, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten und das Kind nicht vollständig von seinen Wurzeln zu trennen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.07.2010, 1 BvR 3189/09). Zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung kann es ausreichend und erforderlich sein, das Umgangsrecht nach § 1684 Abs. 4 S. 2, 3 BGB begleitet anzuordnen. Die Anordnung der Anwesenheit einer dritten Person setzt voraus, dass der Schutz des Kindes die Maßnahme erfordert, um eine konkrete Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung, die bei einem unbegleiteten Umgang bestünde, abzuwenden (vgl. Palandt/Götz, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Aufl. 2019, § 1684 BGB, Rn. 35). Der Umgang soll im Interesse eines natürlichen, unbefangenen Zusammenseins grundsätzlich ohne Beisein einer Aufsichtsperson stattfinden (BGHZ 51, 219). Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs ist nur dann veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerfG Beschl. v. 25.04.2015, 1 BvR 3326/14; OLG Nürnberg Beschl. v. 22.06.2009, 10 UF 790/08). Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Dabei kommt dem Kindeswillen mit zunehmendem Alter und gesteigerter Einsichtsfähigkeit vermehrt Bedeutung zu (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 1737; OLG Nürnberg, a.a.O.). Ein gegen den Willen des Kindes erzwungener Umgang kann dessen seelische Entwicklung akut gefährden und wäre unvereinbar mit dessen Persönlichkeitsrecht (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat davon überzeugt, dass die Umgangskontakte des Kindes mit den Kindeseltern das Kindeswohl nachhaltig gefährden würden. Ausweislich des Entlassungsberichtes des Evangelischen Klinikums O., N., vom 00.00.2018 wurde bei R. das Battered-Child-Syndrom diagnostiziert. Er erlitt u.a. zweimalig fokale Krampfanfälle, Netzhautblutungen auf beiden Augen, zusätzlich eine Glaskörperblutung links, mehrfach lokalisierte Hirnblutungen, einen Bluterguss unter der harten Hirnhaut, sowie weitere Einblutungen an verschiedenen Stellen des Gehirns. Die Sachverständige C. hat in ihrem in dem Verfahren 13 UF 119/19 (= AG Gütersloh, 16 F 696/18, Hauptsache Sorge) erstatteten Gutachten vom 18.11.2008 festgestellt, dass diese bei R. festgestellten Verletzungen die typischen Symptome eines Schütteltrauma-Syndroms darstellen. Beim Schütteltrauma werde der Säugling seitlich am Rumpf oder an den am Rumpf angelegten Armen gepackt und heftig geschüttelt. Aufgrund der unzureichenden Kopfkontrolle bei unausgereifter Nacken- und Halsmuskulatur sowie relativ großem Kopf vollführe der Kopf des Säuglings abrupte und unphysiologische (überschießende) Bewegungen. Letztlich werde der Kopf nur passiv abgebremst durch Anschlag des Kinns gegen das Brustbein und des Hinterkopfes gegen die Halswirbelsäule. Der Kopf bewege sich somit, geführt vom Hals, mit hoher Geschwindigkeit auf einem Kreisausschnitt hin und her. Im Ergebnis komme es zu hochgradigen Beschleunigungs- und Abbremsvorgängen mit einer ausgeprägten rotatorischen Komponente. Dadurch resultierten starke Relativbewegungen von Gewebeschichten gegeneinander, insbesondere zwischen harter Hirnhaut und Hirnoberfläche und zwischen grauer und weißer Substanz sowie im Bereich der Netzhäute. Aufgrund der Relativbewegungen von Gewebeschichten komme es zu Scherkräften, welche zu Verletzungen kleiner Blutgefäße und damit zu Blutungen an typischen Lokalisationen führten. Die hochgradigen rotatorischen Beschleunigungs- und Verzögerungskräfte könnten so unter anderem Netzhautblutungen und subdurale Blutungen (unter die harte Hirnhaut) verursachen. Als dritte typische Verletzung seien die so genannten diffusen axonalen Verletzungen zu nennen. Dabei handele es sich um Nervenfaserverletzungen, also der Nervenfortsätze für die Signalübertragung. Hierbei stellten Krampfanfälle, Schlappheit, Berührungsempfindlichkeit oder Unruhe typische Symptome dar. Voraussetzung für die Erzeugung eines klinisch manifesten Schütteltrauma-Syndroms sei die Einleitung erheblicher rotatorischer Beschleunigungs- und Verzögerungskräfte. Dies wird erreicht durch heftiges Schütteln. Meist erfolgt der Schüttelvorgang über einen relativ kurzen Zeitraum. Bei der Diagnose des Syndroms Schütteltrauma sei es von entscheidender Bedeutung, das Gesamtbild aus verschiedenen und gleichzeitig bestehenden Symptomen und Befunden zu erfassen und zu bewerten. Im vorliegenden Fall seien alternative Entstehungsmöglichkeiten der bei R. vorgefundenen Verletzungen ausgeschlossen: Es lägen keinerlei klinische Hinweise für eine stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf vor. Bei heftiger stumpfer Gewalteinwirkung, wie zur Erzeugung der genannten Verletzungen erforderlich, komme es in der Regel zu Haut- und/oder Kopfschwartenverletzungen, welche von außen sichtbar seien. Auch Schädelbrüche könnten auftreten. Solche Verletzungen seien bei R. weder im Rahmen der körperlichen Untersuchung noch bei der Bildgebung festgestellt worden. Außerdem sei ein Säugling nicht in der Lage, sich eine derartige schwere stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf aus eigener Kraft zuzuziehen. Werde der Säugling von der Schwerkraft unterstützt, etwa durch einen Sturz aus der Höhe, so werde er von den Betreuungspersonen in hilfloser Lage aufgefunden und diese könnten darüber berichten. Dazu fehlten vorliegend jedoch jegliche Angaben. Die Entstehung der Kopfverletzungen durch stumpfe Gewalteinwirkung könne deshalb ausgeschlossen werden. Auch ein Geburtstrauma liege hier nicht vor. Zwar könne es bei der Geburt zu einer erheblichen Belastung des Kopfes kommen, wobei durchaus Blutungen unter die harte Hirnhaut und Netzhautblutungen entstehen könnten. Allerdings handele es sich in der Regel um kleine Blutungen ohne klinische Symptomatik. Außerdem lösten sich solche Blutungen bei Neugeborenen meist innerhalb von einem Monat auf. Zum Zeitpunkt der Diagnose der subduralen Blutungen und der Netzhautblutungen war R. knapp drei Monate alt und die Blutungen seien jeweils als frisch beschrieben worden. Frisch bedeute in diesem Zusammenhang nicht älter als 2-3 Tage. Eine Entstehung der Verletzungen durch die Geburt sei damit allein aus zeitlichen Gründen sicher ausgeschlossen. Auch Wiederbelebungsmaßnahmen könnten in ganz seltenen Fällen geringgradig ausgeprägte Netzhautblutungen verursachen. Es seien jedoch keine Wiederbelebungsmaßnahmen erwähnt worden, welche bei R. durchgeführt worden wären. Weiter könnten Krampfanfälle in seltenen Ausnahmefällen geringgradig ausgeprägte Netzhautblutungen verursachen. Das Kind habe vor der ersten Augenhintergrundspiegelung, bei welcher die Netzhautblutungen festgestellt worden seien, einen fokalen Krampfanfall erlitten. Deshalb könnten geringgradig ausgeprägte Netzhautblutungen rein theoretisch durch diesen Krampfanfall verursacht worden sein. Bei dem Kind seien jedoch hochgradig ausgeprägte Netzhautblutungen sowie eine Glaskörperblutung diagnostiziert worden. Beides könne nicht durch einen Krampfanfall verursacht worden sein. Es wäre ferner möglich, dass ein Aneurysma (Aussackung einer Gefäßwand), eine Arachnoidalzyste oder ein äußerer Wasserkopf Blutungen im Schädelinneren und im Augapfel verursachen oder begünstigen könnten. Diese ließen sich jedoch durch Bildgebung eindeutig diagnostizieren. Im vorliegenden Fall hätten die mehrfachen MRT-Untersuchungen des Schädels keinen Hinweis auf eine solche strukturelle Auffälligkeit ergeben. Auch eine Blutgerinnungsstörung scheide als Verursachung aus. Denn beim Kind sei eine detaillierte Blutgerinnungsdiagnostik unter Einschluss von Spezialparametern durchgeführt worden. Diese habe keinerlei Hinweis auf das Vorliegen einer relevanten Blutgerinnungsstörung ergeben. Zudem äußerten sich klinisch relevante Blutgerinnungsstörungen eher in Form von Haut- und Schleimhautblutungen. Die als Ursache für die Verletzungen ebenfalls mögliche Entzündung der Hirnhäute oder des Gehirns selbst scheide im vorliegenden Fall aus, da klinisch Entzündungen im Allgemeinen ausgeschlossen worden seien und eine typischerweise damit einhergehende neurologische Symptomatik nicht vorgelegen habe. Weiter komme als Auslöser für die Verletzungen eine seltene angeborene Erkrankung des Kupferstoffwechsels in Betracht. Hierbei handele es sich allerdings um eine schwere Erkrankung mit vielgestaltiger Symptomatik. Es komme schon nach 8-10 Lebenswochen zu Entwicklungsverzögerungen, Bewegungsstörungen, epileptischen Anfällen, schlaffer Haut usw. Eine solche Erkrankung könne hier sicher ausgeschlossen werden, da die genannten weiteren Auffälligkeiten nicht beschrieben worden seien. Gleiches gelte für eine angeborene Störung des Zuckerstoffwechsels als Auslöser. Neugeborene mit dieser Störung würden in aller Regel bereits in den ersten Lebenstagen auffällig, es komme typischerweise zu Erbrechen und zu einer hochgradigen Gelbsucht. Zudem entwickele sich häufig eine Sepsis-Symptomatik, eine Blutgerinnungsstörung und eine Trübung der Augenlinsen. Dies alles sei bei R. nicht dokumentiert. Auch ein angeborener Enzymdefekt, der zur Ansammlung von Aminosäuren, welche nicht richtig abgebaut werden könnten, führe, scheide als Ursache für die Verletzungen aus. Auffälligkeiten, die auf einen solchen Defekt hinweisen könnten, seien nicht gefunden worden. Weiter könnte die Netzhautblutung als Folge einer umfangreichen Blutung im Schädelinneren oder als Folge eines Hirndrucks entstanden sein. Bei dem hier betroffenen Kind hätten weder umfangreiche Blutungen im Schädelinneren noch ein Hirndruck vorgelegen. Auch diese Ursache könne daher ausgeschlossen werden. Ebenfalls als Ursache ausgeschlossen werden könne das Vorliegen eventueller Impfkomplikationen. Als Folge von Impfungen könne es zu verschiedenen Symptomen kommen. Die umfangreichen diagnostischen Maßnahmen im Rahmen des stationären Aufenthalts des Kindes hätten jedoch keinerlei Hinweise für das Vorliegen etwaiger Impfkomplikationen ergeben. Insgesamt stellten die bei R. diagnostizierten Blutungen und Verletzungen typische Symptome des Schütteltrauma-Syndroms dar. Alternative Ursachen könnten nach den Feststellungen der Sachverständigen sicher ausgeschlossen werden. Dabei sei zu beachten, dass ein spielerischer oder unbedachter Umgang mit dem Säugling nicht zu einem Schütteltrauma führen könne. Voraussetzung sei vielmehr eine hochgradige Beschleunigung und Abbremsung des Kopfes, welcher, geführt vom Hals, „peitschenartige“ Bewegungen ausführe. Ein spielerischer Umgang mit dem Säugling könne in aller Regel nicht zu derartigen rotatorischen Kopfbeschleunigungen führen. Zudem sei der Anblick des hin und her schleudernden Kopfes einprägsam und erschreckend, so dass die Betreuungspersonen genau angeben könne, bei welcher Handlung das Schütteltrauma entstanden sei. Die Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass alternative Ursachen einzelner Symptome und erst Recht des gesamten Verletzungsbildes ausgeschlossen werden könnten, die Ursache der Kopf- und Augenverletzungen bestehe in einem Schütteltrauma. Der Senat folgt den Ausführungen der Sachverständigen, an deren Sachkunde kein Anlass zu Zweifeln besteht. Sie hat in ihrem sorgfältig erstatteten Gutachten umfassend und nachvollziehbar zu den streitgegenständlichen Fragen Stellung genommen und ihre Feststellungen in überzeugender Art und Weise begründet. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die bei R. vorgefundenen Verletzungen durch heftiges Schütteln des Kindes verursacht worden sind. Auch wenn die Kindeseltern nach wie vor bestreiten, das Kind geschüttelt zu haben, steht jedoch außer Frage, dass sich das Kind ausschließlich in deren Obhut befunden hat. Das bedeutet, dass die Verletzungen des Kindes in der Obhut der Kindeseltern entstanden sein müssen. Welcher Elternteil letztlich für die entstandenen Verletzungen persönlich verantwortlich ist, muss für die Frage des Umgangsausschlusses nicht weiter aufgeklärt werden. Vorliegend ist es zum Wohl des Kindes erforderlich, das Umgangsrecht der Kindeseltern auszuschließen. Der Umgang ist auch für längere Zeit auszuschließen, da anderenfalls das Kindeswohl gefährdet wäre. Dies ergibt sich aus der vom Familiengericht im hiesigen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme. Wie die Sachverständige L. in ihrem mündlichen Gutachten vom 21.12.2018 überzeugend ausgeführt hat, besteht die Gefahr einer Retraumatisierung des Kindes. Ein solches Risiko bestehe, wenn eine Konfrontation mit der schädigenden Person passiere oder durch Hinweisreize eine Reaktivierung der Situation erfolge. Die geschädigte Person befinde sich in diesem Fall psychisch wieder in der schädigenden Situation. Die entsprechenden Folgen könnten psychisch genauso schwerwiegend sein wie in der Ursprungssituation. Es sei sehr schwierig, eine solche Retraumatisierung zu erkennen. Gerade bei einem kleinen Kind, das sich nicht äußern könne, gebe es nur unklare Zeichen. Es gebe zwar Diagnosechecklisten, so könnten z.B. reduzierte Affekte, schlechter Schlaf oder übertriebenes Wachsein auf eine Retraumatisierung hinweisen. Im vorliegenden Fall sei es so gewesen, dass das Kind bereits im Alter von drei Monaten von den Eltern getrennt worden sei. In diesem Alter gebe es grundsätzlich bei Säuglingen noch keine spezifische Bindung an eine spezielle Person. Das eigentliche Bindungsverhalten sei erst am Ende des ersten Lebensjahres abgeschlossen. Die Schädigung habe also stattgefunden, als die Bindung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Daher werde R. zwar Erinnerungen an die Eltern haben im Sinne von sinnesbezogenen Erinnerungen. Er werde die Eltern aber nicht als Bezugspersonen erleben. Auch hinsichtlich des Schüttelns werde er keine kognitive Erinnerung an die Situation in dem Sinne haben, dass er sich genau erinnern könne, was zu diesem Zeitpunkt mit ihm geschehen sei. Aber auch diesbezüglich werde er eine sinnesbezogene Erinnerung haben. Das Gehirn eines drei Monate alten Kindes sei noch nicht so entwickelt wie bei Erwachsenen, allerdings sei das Erleben grundsätzlich schon dort abgespeichert. Die Verarbeitung sei tatsächlich schwierig, wenn ein Trauma in jungen Jahren passiere. Es könne dann sein, dass der Betroffene auf bestimmte Gerüche o.ä. mit Stresssymptomen oder Ähnliches reagiere. Es sei davon auszugehen, dass auch ein drei Monate altes Kind in der Situation ein Empfinden gehabt habe und die Situation als bedrohlich empfunden haben müsse. Unbegleitete Umgänge der Kindeseltern mit dem Kind seien derzeit zu gefährlich. Es sei schließlich nicht geklärt, wie es zu dem Ereignis gekommen sei. Die Gefahr einer Retraumatisierung bestehe, auch wenn es nicht zwingend sei, dass es zu einer solchen komme. Es müsse auch nicht sein, dass es sofort zu einer Retraumatisierung komme; es sei auch möglich, dass eine solche zu einem späteren Zeitpunkt entstehe. Man könne nicht vorhersagen, wie das Kind in einem solchen Fall reagieren würde und auch nicht, wie es in einigen Jahren reagieren werde. Auch bei einer Rückkehr in den elterlichen Haushalt könne es sein, dass es zu einem späteren Zeitpunkt noch zu einer Retraumatisierung komme. Aufgrund der Gefahr der Retraumatisierung empfehle die Sachverständige derzeit keine Umgangskontakte der Kindeseltern mit R.. Diese seien zu verschieben bis zu einem Zeitpunkt, zu dem das Kind kommunizieren könne und auch seine Gefühle und Folgen eines Zusammentreffens besser kommunizieren könne. Umgangskontakte seien deshalb sicherlich bis zum Kindergartenalter oder auch später zu verschieben. Wenn beschrieben werde, dass das Kind derzeit sehr anhängig sei und viel Körperkontakt brauche, könne dies auch ein Zeichen dafür sein, dass das Kind Angst habe. Dies sei aber nicht zwingend. Es sei insgesamt so, dass die Anzeichen bei einem so kleinen Kind eher unklar seien. Wenn die Rückkehr des Kindes zu den Kindeseltern keine Option sei, halte die Sachverständige das Risiko einer Retraumatisierung für zu schwerwiegend. In diesem Fall sollten Umgangskontakte erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder stattfinden, wenn leichter einzuschätzen sei, wie es dem Kind mit diesen Umgangskontakten gehe. Wie groß die Gefahr einer Retraumatisierung sei, lasse sich in Zahlen nicht bemessen. Die Wahrscheinlichkeit hänge grundsätzlich davon ab, ob es ein einmaliges oder mehrfaches Trauma gewesen sei, auch sei die Gefahr umso größer, je belastender das Trauma für die geschädigte Person gewesen sei. Grundsätzlich sei es so, dass je enger die Person mit der schädigenden Person verbunden gewesen sei, desto größer auch die Gefahr einer Retraumatisierung sei. Umgangskontakte zu den Kindeseltern müssten nicht wegen einer bestehenden Bindung stattfinden, da es eine solche Bindung zu den Eltern noch nicht gegeben habe. Auch zur Verhinderung einer Bindung an die Pflegeeltern seien Umgangskontakte nicht erforderlich. Denn eine solche könne faktisch derzeit gar nicht verhindert werden, da diese die Hauptbezugspersonen des Kindes im Moment seien. Der Senat schließt sich auch den Ausführungen der Sachverständigen L. an, an deren Sachkunde kein Anlass zu Zweifeln besteht. In ihrer Mitteilung vom 18.06.2019 erklärte die Sachverständige, sie sei Diplom-Psychologin und arbeite am Sozialpädiatrischen Zentrum des Evangelischen Klinikums O. in N.. Dort sei sie mit den Schwerpunkten Entwicklungsdiagnostik/autismusspezifische Diagnostik tätig. Zudem arbeite sie in der Kinderschutzambulanz mit dem Schwerpunkt Diagnostik bei Kindeswohlgefährdung/sexualisierte Gewalt. Die Sachverständige hat in ihrem erstinstanzlich erstatteten mündlichen Gutachten zu den streitgegenständlichen Fragen Stellung genommen und ihre Stellungnahme auch auf Nachfragen der Beteiligten weiter ausgeführt und begründet. Demnach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass Umgangskontakte des Kindes R. K. mit den Kindeseltern das Risiko der Retraumatisierung bergen. Dies stellt eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Der Ausschluss des Umgangs oder eine Einschränkung für längere Zeit dürfen nur angeordnet werden, wenn sie zur Abwehr einer konkreten Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes unumgänglich sind und die Kindeswohlgefährdung nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden kann (vgl. BeckOK/Veit, Bürgerliches Gesetzbuch, 50.A., 01.05.2019, § 1684 BGB, Rn. 51). Vorliegend ist zur Abwendung der Gefahr der Retraumatisierung erforderlich, den Umgang der Kindeseltern mit dem Kind auszuschließen. Durch weniger einschneidende Maßnahmen, wie z.B. eine Begleitung von Umgangskontakten, kann die Gefahr nicht abgewendet werden, da gerade die Eltern es waren, in deren Obhut es zu den Verletzungen beim Kind gekommen ist. Der bloße Kontakt zu den Kindeseltern reicht aus, um die Retraumatisierung auslösen zu können. Dies insbesondere, da das drei Monate alte Kind sinnesbezogene Erinnerungen an seine Eltern und an das Ereignis hat. Das bedeutet, dass der Geruch der Eltern oder deren Stimme die Retraumatisierung auslösen können. Der Senat verkennt dabei nicht die Bedenken der Verfahrensbeiständin hinsichtlich einer Gefahr von psychischen Folgen für das Kind bei einer Trennung von den Kindeseltern und Umgangsverbot. Die Gefahr der Retraumatisierung wird vom Senat jedoch im vorliegenden Fall als höher eingeschätzt. Denn nach den Ausführungen der Sachverständigen L. bestand zum Zeitpunkt der Trennung des Kindes von den Eltern aufgrund des Alters des Kindes von drei Monaten noch keine Bindung zu den Kindeseltern. Deshalb konnte es auch nicht zu einem Bindungsabbruch kommen. Die Sachverständige hat ausdrücklich ausgeführt, dass die Umgangskontakte nicht zur Aufrechterhaltung einer bestehenden Bindung erforderlich sind. Des Weiteren hält der Senat eine erneute Begutachtung nicht für erforderlich. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten zu den relevanten Fragen Stellung genommen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine weitere Begutachtung zu anderen bzw. zu genaueren Ergebnissen kommen könnte. Entgegen der Auffassung der Kindeseltern ist auch kein Unterschied in der Bewertung veranlasst danach, ob einer der Eltern R. in einem Augenblick eines Kontrollverlusts geschüttelt hat oder ob R. im spielerischen Verhalten aus Unerfahrenheit fahrlässig verletzt wurde. Aus der Sicht des Kindes ist die Motivation der Kindeseltern für das Verhalten ihm gegenüber unerheblich. Er hat schwerwiegende Verletzungen davongetragen und eine Situation erlebt, die für ihn lebensbedrohlich und traumatisch war. Aus seiner Sicht macht es daher keinen Unterschied, ob von den Eltern fahrlässig als altersgerecht angenommenes spielerisches Verhalten zu dieser Situation geführt hat. Der Ausschluss des Umgangs für einen Zeitraum bis das Kind fast vier Jahre alt ist, ist auch verhältnismäßig. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Zudem bestreiten die Eltern nach wie vor, R. schädigende Handlungen zugefügt zu haben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bereits im ersten Rechtszug vorgenommen. Von einer erneuten Vornahme sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Auch von einer Anhörung des nunmehr ein Jahr alten Kindes sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Die Beschwerde hat bereits nach dem schriftlichen Vorbringen der Antragsteller keine Aussicht auf Erfolg. Aus diesem Grund ist auch der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.