Beschluss
1 VAs 1/19
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0801.1VAS1.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird als unbegründet verworfen. Gründe: I. Im Bundeszentralregister ist für den Betroffenen u.a. folgende Entscheidung eingetragen: 6. Datum der Entscheidung : 12.10.2018 Erkennende Stelle : StA Amberg (D3100S) Aktenzeichen : 109 Js 740/17 Datum der Tat : 26.11.2016 Tatbezeichnung : Nachstellung Angewendete Vorschriften : StGB § 238 Abs. 1 Verfahren eingestellt wegen Schuldunfähigkeit Mitgeteilte Tat/en ist/sind ein Vergehen Datum des Gutachtens 16.11.2017 Nachdem das Bundesamt für Justiz den Betroffenen mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 von der dargestellten Eintragung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Amberg unterrichtet hatte, beantragte der Betroffene mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 deren Löschung aus dem Bundeszentralregister. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Verfahren sei nicht wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden, zudem dürfe das Gutachten vom 16. November 2017 nicht Grundlage einer Einstellungsverfügung sein, da ein solches Gutachten nicht existiere. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für Justiz mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 ab, der dem Betroffenen am 15. Dezember 2019 zugestellt wurde. Mit privatschriftlichem, am 03. Januar 2019 beim Oberlandesgericht Hamm eingegangenem privatschriftlichen Schreiben vom 02. Januar 2019 hat der Betroffene die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG sowie für einen gleichfalls beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er verfolgt sein Begehren auf Löschung der vorgenannten Eintragung weiter und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, der Sachverständige Medizinaldirektor Dr. N habe unter dem 16. November 2017 ein Gutachten erstellt, obwohl dieser ihn - den Betroffenen - nicht ärztlich untersucht habe. Ferner sei das Verfahren nicht wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden. Vielmehr habe ihm die Staatsanwaltschaft Amberg mitgeteilt, von der Strafverfolgung sei abgesehen worden. Das Bundesamt für Justiz hat am 08. Mai 2019 Stellung genommen und beantragt, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vollumfänglich abzulehnen. Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat am 09. Mai 2019 ebenfalls beantragt, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegründet zu verwerfen, und insoweit auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz verwiesen. Dazu hat sich der Betroffene mit privatschriftlichen Eingaben vom 16. Mai 2019, 20. Mai 2019, 03. Juni 2019 und 05. Juni 2019 geäußert. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erweist sich als vollumfänglich unbegründet, da weder die beabsichtigte Rechtsverfolgung betreffend einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung noch bezüglich eines beabsichtigten Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG Aussicht auf Erfolg bietet (§ 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 114 ZPO). 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schied - ungeachtet eines weder glaubhaft gemachten oder sonst ersichtlichen Anordnungsgrundes, also der Dinglichkeit des Begehrens, und ungeachtet der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache, ohne dass dargelegt wurde oder im Übrigen ersichtlich ist, dass dem Betroffenen ohne eine solche Vorwegnahme ein schwerer und unzumutbarer, anders nicht abzuwendender Nachteil entstehen werde, der durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (vgl. zu all dem: Senatsbeschluss vom 25. Juni 2019 zu III-1 VAs 58/19 m.w.N.) - bereits deshalb aus, weil der (beabsichtigte) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angesichts der zwischenzeitlichen Entscheidung des Senats in Bezug auf die Hauptsache, die im Rahmen der Prüfung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. nachfolgend unter III.) ihren Niederschlag gefunden hat, zwischenzeitlich gegenstandslos wäre. 2. Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid des Bundesamts für Justiz vom 12. Dezember 2018 war gleichfalls mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht zu bewilligen. a) Zwar wäre der beabsichtigte Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig. Insbesondere bedürfte es nicht der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gemäß § 25 Abs. 2 BZRG (vgl. dazu Tolzmann, BZRG, 5. Aufl., § 25 Rn. 34, 40) bzw. gemäß § 39 Abs. 3 BZRG (Tolzmann, BZRG 5. Aufl., § 39 Rn. 54, 55) zum Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Denn der Betroffene begehrt weder die vorzeitige Entfernung einer Eintragung aus dem Bundeszentralregister noch die die vorzeitige Nichtaufnahme der Eintragung zu Ziff. 6 in ein Führungszeugnis, sondern bestreitet die Berechtigung der Eintragung überhaupt (vgl. dazu: Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 zu III-1 VAs 70/11). b) Allerdings wäre der beabsichtigte Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht begründet. Die Eintragung zu Ziff. 6. erfolgte nach § 3 Nr. 4 BZRG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BZRG. Danach werden in das Bundeszentralregister Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde eingetragen, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen wird, sofern die Verfügung auf Grund des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen ergangen, das Gutachten bei der Entscheidung nicht älter als fünf Jahre alt ist und aufgrund bestimmter Tatsachen davon auszugehen ist, dass weitere Ermittlungen zur Erhebung der öffentlichen Klage führen würden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BZRG). In diesem Fall steht die Eintragung nicht im Ermessen der Registerbehörde. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die (endgültige) Einstellung des Verfahrens zu 109 Js 740/17, die ihren Niederschlag in der Eintragung zu Nr. 6 gefunden hat, erfolgte gemäß § 170 Abs. 2 StPO aufgrund von nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB auf der Grundlage der psychiatrischen Sachverständigengutachten des Dr. N vom 26. Juni 2017 und vom 16. November 2017 (vgl. Einstellungsverfügung vom 12. Oktober 2017, BI. 93 d. Sachakte zu 109 Js 740/17 - StA Amberg). Die Registerbehörde war gemäß § 3 Nr. 4 BZRG i. V. mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BZRG verpflichtet, die Mitteilung der Staatsanwaltschaft in das Bundeszentralregister einzutragen. Die Einwendungen, das Verfahren sei nicht wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden und das Gutachten sei mangels ärztlicher Untersuchung des Betroffenen durch den Sachverständigen nicht rechtmäßig, nicht verwertbar bzw. nicht existent, sind für die Frage der Eintragung in das Register unerheblich. Denn die Registerbehörde hat die sachliche Richtigkeit der von der Staatsanwaltschaft übermittelten Angaben nicht zu überprüfen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Mitteilung der Staatsanwaltschaft an einem ohne jede weitere sachliche Prüfung und ohne Kenntnis der Akten erkennbaren Mangel leidet (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 zu III-1 VAs 70/11), was vorliegend nicht der Fall war. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Amberg betreffend die Eintragung zu Nr. 6 erfüllt vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in das Bundeszentralregister. III. Im Hinblick auf das Vorbringen des Betroffenen merkt der Senat aus Gründen der Klarstellung ergänzend Folgendes an: Die vorgenannten Gutachten waren in dem weiteren gegen den Betroffenen geführten Verfahren der Staatsanwaltschaft Amberg zu 105 Js 7469/14 eingeholt und in dem hier verfahrensgegenständlichen Verfahren ausgewertet worden, was ausreicht (vgl. Hase, BZRG, 2. Aufl., § 11 Rn. 4; Tolzmann, BZRG, 5. Aufl., § 11 Rn. 26). Soweit die Staatsanwaltschaft Amberg in dem hier verfahrensgegenständlichen Verfahren zuvor am 25. Januar 2019 gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf das (weitere) Verfahren zu 105 Js 7469/14 der Staatsanwaltschaft Amberg (vorläufig) gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen und dem Betroffenen davon Mitteilung gemacht hatte, nahm sie das Verfahren wieder auf, was jederzeit möglich ist (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 154 Rn. 15 und § 170 Rn. 9 m.w.N.), nachdem das Bezugsverfahren durch Beschluss des Landgerichts Amberg vom 23. März 2018 gemäß § 206 a StPO eingestellt worden war.