Entscheidung
5 AR (VS) 61/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:200220B5AR
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:200220B5AR.VS.61.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 AR (VS) 61/19 vom 20. Februar 2020 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden hier: Löschung einer Eintragung im Bundeszentralregister - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2020 beschlos- sen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlan- desgerichts Hamm vom 1. August 2019 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gründe: Mit Schreiben vom 2. Januar 2019 hat der Beschwerdeführer beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einst- weiligen Anordnung und auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 12. Dezember 2018 zu bewilligen. Das Oberlandesgericht Hamm hat diesen Antrag am 1. August 2019 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. August 2019 sofortige Beschwerde eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Nach § 29 Abs. 4 EGGVG sind auf die Bewilligung der Prozesskostenhil- fe die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde ge- gen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs nur statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amtsge- richte oder Landgerichte handelt. Entsprechende (erstinstanzliche) Entschei- dungen der Oberlandesgerichte können hingegen gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 1 2 3 - 3 - Nr. 2 ZPO ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 – III ZB 45/12, NJW 2012, 2449). Diese wäre indes ebenfalls unzulässig, da das Oberlandesgericht die Rechtsbe- schwerde nicht zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Mutzbauer Cirener Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Hamm, OLG, 01.08.2019 – III-1 VAs 1/19