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Beschluss

5 Qs 134/22

LG Kaiserslautern 5. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKAISE:2022:1216.5QS134.22.00
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Leitsätze
1. Bei der Invasion Russlands in die Ukraine handelt es sich um einen Angriffskrieg im Sinne des § 13 Abs. 1 VStGB und somit um ein Verbrechen der Aggression nach § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB (Anschluss OVG Münster, Beschluss vom 6. Mai 2022 - 15 B 584/22).(Rn.8) 2. Das Z-Symbol ist mittlerweile weit verbreitet und wird allgemein dahingehend genutzt, um Solidarität mit dem russischen Vorgehen in der Ukraine zu bekunden.(Rn.13) 3. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschuldigte mit dem Buchstaben „Z“ seine Unterstützung der russischen Armee kundtun wollte und somit den Angriffskrieg billigte. Denn er hatte das „Z“ auf sein Auto aufgeklebt und war Teil eines Fahrzeugkonvois, bei dem einige Fahrzeuge Russland-Flaggen über die Motorhaube gespannt hatten oder bzw. kleinere Russland-Flaggen an den Fahrzeugen befestigt waren. Die Annahme, dass das Z-Symbol zur Billigung des russischen Angriffskrieges verwendet wird, liegt immer dann besonders nahe, wenn es bei pro-russischen Demonstrationen benutzt wird.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rockenhausen vom 14.10.2022 wird dieser aufgehoben. 2. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Erlass des Strafbefehls an das Amtsgericht - Strafrichter - Rockenhausen zurückverwiesen. 3. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Invasion Russlands in die Ukraine handelt es sich um einen Angriffskrieg im Sinne des § 13 Abs. 1 VStGB und somit um ein Verbrechen der Aggression nach § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB (Anschluss OVG Münster, Beschluss vom 6. Mai 2022 - 15 B 584/22).(Rn.8) 2. Das Z-Symbol ist mittlerweile weit verbreitet und wird allgemein dahingehend genutzt, um Solidarität mit dem russischen Vorgehen in der Ukraine zu bekunden.(Rn.13) 3. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschuldigte mit dem Buchstaben „Z“ seine Unterstützung der russischen Armee kundtun wollte und somit den Angriffskrieg billigte. Denn er hatte das „Z“ auf sein Auto aufgeklebt und war Teil eines Fahrzeugkonvois, bei dem einige Fahrzeuge Russland-Flaggen über die Motorhaube gespannt hatten oder bzw. kleinere Russland-Flaggen an den Fahrzeugen befestigt waren. Die Annahme, dass das Z-Symbol zur Billigung des russischen Angriffskrieges verwendet wird, liegt immer dann besonders nahe, wenn es bei pro-russischen Demonstrationen benutzt wird.(Rn.14) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rockenhausen vom 14.10.2022 wird dieser aufgehoben. 2. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Erlass des Strafbefehls an das Amtsgericht - Strafrichter - Rockenhausen zurückverwiesen. 3. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten zu tragen. I. Am 29.09.2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz den Erlass eines Strafbefehls gegen den Beschuldigten wegen Billigens eines Verbrechens der Aggression gemäß §§ 140 Nr. 2, 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB i. V. m. § 13 VStGB. Die Generalstaatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 19.03.2022 in K. und andernorts mit seinem Fahrzeug an einem Konovi teilgenommen zu haben, deren Zweck Sympathiebekundung für den russischen Staat gewesen sein soll. Auf seinem Fahrzeug habe der Beschuldigte den Buchstaben „Z“ angebracht und hierdurch seine Befürwortung des Angriffs der russischen Föderation auf das Hoheitsgebiet der Ukraine zum Ausdruck gebracht. Das „Z“ sei mittlerweile allgemein zu einem Symbol für den russischen Einmarsch geworden. Mit Beschluss vom 14.10.2022 lehnte das Amtsgericht Rockenhausen den Erlass des Strafbefehls ab. Unabhängig von dem tatsächlichen Vorliegen eines Angriffskrieges, dessen Nachweis im Rahmen einer Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung praktisch schwierig sei, lägen jedenfalls nicht zu überwindende Zweifel am subjektiven Tatbestand vor, somit fehle der hinreichende Tatverdacht. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte tatsächlich davon ausging, dass die Tat der russischen Regierung einen Angriffskrieg darstelle, denn insbesondere die russische Propaganda beschreibe die Situation gänzlich anders als die westlichen Medien. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 20.10.2022. Zur Begründung wird im Wesentlichen angebracht, dass das Amtsgericht die Anforderungen an die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts überspannt habe. Zum einen stelle der Angriff russischer Truppen in Form der Invasion des Hoheitsgebietes der Ukraine und des bewaffneten Angriffs auf die Ukraine (Bombardierung, Beschießung, Einsatz von Waffen) und - wenn auch nur vorübergehende - militärische Besetzung, einen Angriffskrieg bzw. ein Aggressionsverbrechen i. S. d. § 13 VStGB dar. Der Buchstabe „Z“ sei zum Symbol für die Unterstützung des Angriffskrieges geworden. Der Buchstabe werde bei russischen Propagandaveranstaltungen und von russischen Stellen im Zusammenhang mit der Teilmobilmachung russischer Wehrpflichtiger öffentlich verwendet. Der Beschuldigte habe damit den Angriffskrieg gebilligt und zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Dem stehe auch nicht seine Einlassung entgegen, wonach der Autokorso das Ziel gehabt habe, Solidarität mit den Leuten in der Ostukraine auszudrücken. Der Beschuldigte habe keine konkreten Angaben gemacht, warum er für seine angebliche Solidaritätsbekundung das „Z“ verwendet habe und wieso aus seiner Sicht russische Truppen zum Schutz der Leute in der Ostukraine bereits am 24.02.2022 die ukrainische Hauptstadt Kiew und andere Städte und Gebiete außerhalb der sog. „Ostukraine“ angegriffen hätten. II. 1. Die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz ist statthaft und auch sonst zulässig, §§ 408 Abs. 2, 210 Abs. 2, 311 StPO. Darüber hinaus hat sie in der Sache Erfolg. Voraussetzung für den Erlass eines Strafbefehls ist, dass der Beschuldigte der ihm in dem Strafbefehlsantrag vorgeworfenen Tat hinreichend verdächtig ist, § 408 Abs. 2 S. 1 StPO. Insoweit gelten die zur Nichteröffnung des Verfahrens entwickelten Grundsätze (BeckOK StPO/Temming, 45. Edition, § 408 Rn. 5). Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die Verurteilung in einer Hauptverhandlung bei vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses mit den gegebenen Beweismöglichkeiten wahrscheinlich erscheint (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 203 Rn. 2). Entweder müsste hierfür die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich sein oder es müsste ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegen, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung notwendig sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.04.2011 - 5 Ws 6/11, zit. nach juris, Rn. 5). Die Schuld des Täters muss gerade nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen (Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., Vorbem. zu §§ 407 ff., Rn. 1), denn eine solche Überzeugung kann sich der Richter erst nach einer förmlichen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung bilden, über den Erlass des Strafbefehls hat der Richter aber allein aufgrund des Akteninhalts zu entscheiden (BeckOK StPO/Temming, 45. Edition, § 408 Rn. 11). Zweifelhafte Tatfragen hindern daher die Eröffnung des Hauptverfahrens bzw. den Erlass eines Strafbefehls nicht, wenn sie in der Hauptverhandlung zum Beispiel durch Bewertung von Zeugenaussagen oder der Einlassung des Angeklagten geklärt werden und zu einer die Verurteilung tragenden tatsächlichen Grundlage führen können (OLG Koblenz, Beschl. v. 18.09.2012 - 2 Ws 712/12, zit. nach juris, Rn. 5). Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht nach Aktenlage ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten hinsichtlich der Straftat des Billigens eines Verbrechens der Aggression gemäß §§ 140 Nr. 2, 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB i. V. m. § 13 VStGB. a) Bei der Invasion Russlands in die Ukraine handelt es sich um einen Angriffskrieg im Sinne des § 13 Abs. 1 VStGB und somit um ein Verbrechen der Aggression nach § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB (so auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.04.2022 - 3 M 45/22, NVwZ-RR 2022, 715, 716; OVG Münster, Beschl. v. 06.05.2022 - 15 B 584/22, UKuR 2022, 191; Bode, UKuR 2022, 328, 329; Stein, lto v. 16.03.2022, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/ukraine-billigung-straftaten-angriffskrieg-140stgb-z-zeichen/, zuletzt abgerufen am 01.12.2022; VG Köln, Beschl. v. 06.05.2022 - 20 L 771/22, zit. nach juris, Rn. 16). Ein „Angriffskrieg“ i. S. d. § 13 Abs. 1 VStGB stellt zugleich eine „Angriffshandlung“ dar (MüKo StGB/Farthofer, 4. Aufl., § 13 VStGB Rn. 20). Der Begriff der Angriffshandlung wird in § 13 Abs. 3 VStGB legaldefiniert. Eine Angriffshandlung ist hiernach die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch den Staat. Als Auslegungshilfe des § 13 VStGB dient Art. 8bis des IStGH-Statuts (Knierim/Oehmichen/Beck/Geisler, Gesamtes Strafrecht aktuell, 1. Aufl., Kapitel 12 Rn. 11), wonach ein „Verbrechen der Aggression“ die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung einer Angriffshandlung ist, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, durch eine Person, die tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken. Die russische Invasion in Form des Einmarschs von russischen Bodentruppen in ukrainisches Staatsgebiet stellt eine solche Ausführung einer Angriffshandlung dar, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der UN-Charta darstellt. Da die Handlungen Russlands auch kein Mittel der Selbstverteidigung waren, da Russland zuvor nicht Opfer eines bewaffneten Angriffs von ukrainischer Seite war und ein solcher Angriff auch nicht unmittelbar bevorstand, bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Gewaltanwendung Russlands nicht gerechtfertigt war und somit ein erheblicher Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen vorliegt (vgl. hierzu de Assis Mendonça, BWV 2022, S. 97 ff.; Blöcher/Salomon, GSZ-Sonderausgabe 2022, 1 ff.). Dies lässt sich vor allem kriegsparteiunabhängigen Quellen entnehmen (vgl. Stein, a. a. O.). Der Angriffskrieg Russlands ist zudem taugliches Tatobjekt nach § 140 StGB. Taugliches Tatobjekt der Billigung im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB ist nämlich auch eine nicht dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts unterfallende Auslandskatalogtat, wenn sie zur Störung des inländischen öffentlichen Friedens geeignet ist (BGH, Beschl. v. 20.12.2016 - 3 StR 435/16, NStZ-RR 2017, 109). Das ist vorliegend der Fall, denn die Wirkungen des Angriffskriegs Russlands sind nicht allein auf Russland und die Ukraine beschränkt. Die Billigung einer solchen Tat birgt die Gefahr, dass die deutsche Bevölkerung in ihrem Sicherheitsempfinden eingeschränkt wird. b) Es besteht ferner der hinreichende Tatverdacht, dass der Beschuldigte den russischen Angriffskrieg i. S. d. § 140 Nr. 2 StGB in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich gebilligt hat. Der Täter müsste die konkrete Tat, beispielsweise auch durch schlüssiges Verhalten, gutheißen (Fischer, StGB, 69. Aufl., § 140 Rn. 7). Die Beurteilung hängt allein davon ab, wie die Äußerung von einem Empfänger mit normalem Durchschnittsempfinden voraussichtlich verstanden wird (OLG Hamm, Beschl. v. 01.08.2019 - 1 RVs 31/19, BeckRS 2019, 33542). Bei der Frage, ob ein solches Billigen bei Verwenden, Zeigen und Präsentieren des Buchstaben „Z“ vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, in welchem konkreten Kontext das Symbol verwendet wird. Zunächst ist festzuhalten, dass sich das „Z“ auf russischen Militärfahrzeugen finden lässt, die an der Invasion in die Ukraine beteiligt sind, vermutlich zur Kennzeichnung der russischen Streitkräfte (Lange, NVwZ 2022, 1258, 1259). Außerdem hat das russische Verteidigungsministerium es in Instagram-Posts unter anderem mit den Worten „Za Pobedu“ (“für den Sieg“) verbunden (Lange, a. a. O.). Das Symbol ist mittlerweile weit verbreitet und wird allgemein dahingehend genutzt, um Solidarität mit dem russischen Vorgehen in der Ukraine zu bekunden. Es ist jedenfalls hinreichend wahrscheinlich, dass auch der Beschuldigte mit dem Buchstaben „Z“ - aus der maßgeblichen Sicht einer objektiven Durchschnittsperson - seine Unterstützung der russischen Armee kundtun wollte und somit den Angriffskrieg billigte. Denn er hatte das „Z“ auf sein Auto aufgeklebt und war Teil eines Fahrzeugkonvois, bei dem einige Fahrzeuge Russland-Flaggen über die Motorhaube gespannt haben oder kleinere Russland-Flaggen an der Fahrer- oder Beifahrerseite befestigt waren. Die Einlassung des Beschuldigten lieferte auch keine gegenteiligen Deutungsmöglichkeiten. Er gab konkret zum Verwenden des Symbols lediglich an, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass das „Z“-Symbol verboten sei. Die Annahme, dass in der Verwendung des „Z“ ein Billigen des russischen Angriffskrieges gesehen wird, liegt immer dann besonders nahe, wenn es bei pro-russischen Demonstrationen verwendet wird (Bode, UKuR 2022, 328, 330). Da der Beschuldigte Teil eines Fahrzeugkonvois war, der sich nach den polizeilichen Ermittlungen im öffentlichen Straßenverkehr von K. über G. nach B. und wieder zurück bewegte, war das auf seinem Fahrzeug angebrachte „Z“-Symbol auch für eine unbestimmte Mehrheit von Personen wahrnehmbar, sodass die Billigung des Beschuldigten auch öffentlich erfolgte. Zudem erfolgte das öffentliche Billigen in einer Weise, die geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören. Denn indem der Beschuldigte den russischen Angriffskrieg durch das Verwenden des Buchstaben „Z“ gutgeheißen hat, könnte das allgemeine Sicherheitsgefühl der Bevölkerung und ihr Vertrauen auf ein friedliches Zusammenleben aller Bürger und das Vertrauen in den Fortbestand dieses Zustands gestört werden, gerade auch aufgrund der Tatsache, dass zum Tatzeitpunkt und auch heute noch der Ukrainekrieg und seine Auswirkungen hochaktuell und auch für die Bevölkerung in Deutschland allgegenwärtig sind. c) Der Beschuldigte handelte hinreichend wahrscheinlich auch mit Vorsatz. Zwar ist durchaus denkbar, dass Kriegsbefürworter/innen insbesondere aufgrund der russischen Propaganda davon ausgehen, dass der Krieg gegen die Ukraine völkerrechtlich gerechtfertigt sei. Dann käme die Annahme eines vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtums in Betracht. Dass auch der Beschuldigte einem solchen Tatbestandsirrtum unterlegen hat, kann zum derzeitigen Zeitpunkt und allein aufgrund der Aktenlage nicht festgestellt werden. Vielmehr dürfte allenfalls ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte entweder verurteilt oder nicht verurteilt wird, vorliegen, der den hinreichenden Tatverdacht gerade nicht entfallen lässt (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.). Zur Klärung dieser Zweifel wären die besonderen aus der Hauptverhandlung zu gewinnenden Erkenntnisse notwendig. Bislang hat der Beschuldigte lediglich angegeben, dass er mit seiner Teilnahme am Autokorso seine Unterstützung der Ostukraine zum Ausdruck bringen wollte. Die Menschen aus der Ostukraine hätten die Russen um Hilfe gebeten. Der Korso habe sich nicht gegen die Ukraine gerichtet, sondern für die Leute, die in der Ostukraine um Hilfe gebeten hätten. Dies erklärt aber bereits nicht - wie auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung ausführt - weshalb aus seiner Sicht der Angriff russischer Truppen zum Schutz der Menschen in der Ostukraine am 24.02.2022 auf die ukrainische Hauptstadt und andere Städte und Gebiete, die nicht im Osten der Ukraine liegen, zur Abwehr eines Angriffs seitens der Ukraine oder aus anderen ähnlichen Gründen gerechtfertigt gewesen sein soll. Weitere Erkenntnisse über die Überzeugungen und Vorstellungen des Beschuldigten liegen derzeit nicht vor und müssten im Rahmen einer etwaigen Hauptverhandlung in Ansehung der Person des Beschuldigten ermittelt werden. Ein Tatbestandsirrtum kann zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht unterstellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte schon seit fast 20 Jahren in Deutschland lebt und arbeitet, er mithin nicht ausschließlich im Einflussbereich russischer Propaganda lebt. 2. Die Sache war an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das die Wahl hat, den Strafbefehl zu erlassen oder gemäß § 408 Abs. 3 S. 2 StPO zu verfahren und einen Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen, da das Landgericht keine Strafbefehle erlassen kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage 2022, § 408 Rn. 9). 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.