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Beschluss

1 VAs 29/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0704.1VAS29.19.00
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Leitsätze

1. Die Gewährung oder Versagung der Besichtigung oder Übersendung amtlich verwahrter Beweisstücke (§ 474 Abs. 4 StPO) stellt eine Maßnahme zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne des § 23 EGGVG dar. Im Rahmen eines gegen einen Beamten geführten Disziplinarverfahrens ist ein Ermittlungsführer auch als andere Justizbehörde i.S.v. § 474 Abs. 1 StPO anzusehen (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.08.2012 - 11 U 128/10 -, juris).

2. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dem Ermittlungsführer die Übersendung eines Sonderbands mit Digitalprints von kinder- und jugendpornographischen Bilddateien unter Hinweis auf die besondere Schutzwürdigkeit der Opfer kinder- und jugendpornographischer Schriften und auf die Notwendigkeit des Ausschlusses jeder Möglichkeit zum Missbrauch zu versagen, ist nicht zu beanstanden, da und soweit die gesetzmäßige Durchführung des Disziplinarverfahrens nicht dadurch gefährdet wird, dass anstelle der Übersendung die Möglichkeit der Besichtigung im Sinne von § 474 Abs. 4 StPO (hier: in den Räumen der Staatsanwaltschaft) gewährt wird.

Tenor

Der Antrag ist erledigt, soweit der Antragsteller begehrt hat, unter Aufhebung ihrer Entscheidung vom 27.02.2019 die Staatsanwaltschaft Detmold zu verpflichten, dem Antragsteller im Wege der Akteneinsicht das zwölfseitige pornographische Schriftstück mit dem Titel „Traumferien“ durch Übersendung zur Einsichtnahme zu überlassen.

Im Übrigen werden die Anträge auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gewährung oder Versagung der Besichtigung oder Übersendung amtlich verwahrter Beweisstücke (§ 474 Abs. 4 StPO) stellt eine Maßnahme zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne des § 23 EGGVG dar. Im Rahmen eines gegen einen Beamten geführten Disziplinarverfahrens ist ein Ermittlungsführer auch als andere Justizbehörde i.S.v. § 474 Abs. 1 StPO anzusehen (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.08.2012 - 11 U 128/10 -, juris). 2. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dem Ermittlungsführer die Übersendung eines Sonderbands mit Digitalprints von kinder- und jugendpornographischen Bilddateien unter Hinweis auf die besondere Schutzwürdigkeit der Opfer kinder- und jugendpornographischer Schriften und auf die Notwendigkeit des Ausschlusses jeder Möglichkeit zum Missbrauch zu versagen, ist nicht zu beanstanden, da und soweit die gesetzmäßige Durchführung des Disziplinarverfahrens nicht dadurch gefährdet wird, dass anstelle der Übersendung die Möglichkeit der Besichtigung im Sinne von § 474 Abs. 4 StPO (hier: in den Räumen der Staatsanwaltschaft) gewährt wird. Der Antrag ist erledigt, soweit der Antragsteller begehrt hat, unter Aufhebung ihrer Entscheidung vom 27.02.2019 die Staatsanwaltschaft Detmold zu verpflichten, dem Antragsteller im Wege der Akteneinsicht das zwölfseitige pornographische Schriftstück mit dem Titel „Traumferien“ durch Übersendung zur Einsichtnahme zu überlassen. Im Übrigen werden die Anträge auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet auf Kosten des Antragstellers verworfen. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller führt gegen einen in seinem Geschäftsbereich tätigen Beamten ein Disziplinarverfahren wegen der Verbreitung kinderpornographischer Schriften sowie des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften. Durch Strafbefehl vom 20.12.2017 des Amtsgerichts M – rechtskräftig seit dem 07.06.2018 – ist gegen den betroffenen Beamten wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften sowie Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 100 € festgesetzt worden. Der durch den Antragsteller bestellte Ermittlungsführer in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten beantragte in Abstimmung mit dem Antragsteller mit Schreiben vom 25.02.2019 bei der Staatsanwaltschaft Detmold, ihm im Wege der ergänzenden Akteneinsicht den in diesem Verfahren angelegten Sonderband mit darin dargestellten 257 strafbaren Bilddateien und einem pornographischen Text mit dem Titel „Traumferien“ sowie einen asservierten DIN A4-Ordner mit Zugangskennungen für unterschiedliche Sexseiten bzw. -portale durch Übersendung zur Einsicht zu überlassen. Begründet hat er dies unter Hinweis auf die disziplinargerichtliche Rechtsprechung damit, dass aufgrund der Vielzahl der Bilddateien eine rein visuelle Einsichtnahme bei der Staatsanwaltschaft nicht ausreiche, um den gesetzlichen Vorgaben Rechnung tragen zu können. Die Staatsanwaltschaft Detmold teilte dem Ermittlungsführer daraufhin mit Schreiben vom 27.02.2019 mit, dass der Beweismittelsonderband auf der dortigen Geschäftsstelle nach vorheriger telefonischer Terminsvereinbarung eingesehen werden könne. Eine weitergehende Begründung enthielt das Schreiben nicht. Mit Telefax vom 27.03.2019 hat der Antragsteller durch seine Verfahrensbevollmächtigten bei dem hiesigen Oberlandesgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff EGGVG gestellt und konkret beantragt: 1. Die als Antragsgegnerin bezeichnete Staatsanwaltschaft Detmold unter Aufhebung ihrer Entscheidung gemäß Schreiben vom 27.02.2019 zu verpflichten, dem Antragsteller im Wege der Akteneinsicht den Sonderband „Beweismittel“ („Beweismittelsonderband“) mit den darin dargestellten 275 strafbaren Bilddateien und dem zwölfseitigen pornographischen Schriftstück mit dem Titel „Traumferien“ durch Übersendung zur Einsichtnahme zu überlassen. 2. Ferner die Staatsanwaltschaft Detmold unter Aufhebung ihrer Entscheidung gemäß Schreiben vom 27.02.2019 zu verpflichten, dem Antragsteller im Wege der Akteneinsicht das Asservat A 23, nämlich einen DIN A4-Ordner mit Zugangskennungen für diverse Anmeldungen für Sexseiten bzw. -portale, durch Übersendung zur Einsichtnahme zu überlassen. Begründet hat der Antragsteller sein Antragsbegehren zu 1. damit, dass die bereits erhaltene Einsicht in die Strafakten nicht für die Bemessung des Disziplinarmaßes ausreiche. Es sei nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte vielmehr die konkrete Kenntnisnahme und Zuordnung der einzelnen ausgedruckten Bilddateien in Kategorien erforderlich, was einen sehr erheblichen Zeitaufwand erfordere und wofür eine schlichte Einsicht in den Diensträumen der Staatsanwaltschaft Detmold nicht ausreiche und auch nicht zumutbar sei. Hinsichtlich seines Antrags zu 2. hat der Antragsteller auf seine Begründung für den Antrag zu 1. Bezug genommen. Der Antragsteller rügt zudem, dass sich die Antragsgegnerin mit keinem Wort mit den im vorgerichtlichen Antragsschreiben vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt habe. Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat unter dem 13.05.2019 unter gleichzeitiger Übersendung einer Gegenerklärung des Leitenden Oberstaatsanwalts in Detmold vom 12.04.2019 Stellung genommen. Sie hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Ziffer 1. für gegenstandslos zu erklären, soweit der Antragsteller Akteneinsicht durch Übersendung des zwölfseitigen pornographischen Schriftstücks mit dem Titel „Traumferien“ begehrt, da die Staatsanwaltschaft Detmold mit Verfügung vom 12.04.2019 dem bereits entsprochen habe. Im Übrigen sei der Antrag zu 1. aus den Gründen der Gegenerklärung des Leitenden Oberstaatsanwalts in Detmold unbegründet. Dieser hat in seiner Gegenerklärung ausgeführt, dass einer in den Fällen des § 474 Abs. 4 StPO ausnahmsweise möglichen Übersendung die unbedingt zu schützende Persönlichkeitsrechte der Opfer entgegenstünden, deren besondere Schutzwürdigkeit auch in Nr. 225 RiStBV als den § 184b Abs. 5 StGB ergänzende Regelung ihren Niederschlag gefunden habe. Hinsichtlich des Antrags zu 2. hat die Generalsstaatsanwältin in Hamm beantragt, diesen als unzulässig zu verwerfen, da bislang eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft Detmold nicht ergangen sei und im Übrigen das Asservat A 23 am 01.10.2018 wieder an den verurteilten Beamten herausgegeben worden sei. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18.06.2019 hat der Antragsteller das Verfahren unter Protest gegen die Kostenlast für erledigt erklärt, soweit Akteneinsicht durch Übersendung des zwölfseitigen pornographischen Schriftstücks mit dem Titel „Traumferien“ begehrt worden sei. In der weiteren Stellungnahme hat der Antragsgegner ferner einen Ermessensnichtgebrauch bei der Entscheidung der Staatsanwaltschaft Detmold gerügt. Die besonderen Umstände des Einzelfalls, die vorliegend in der pflichtgemäßen Durchführung des Disziplinarverfahrens mit der Möglichkeit der Zurückstufung oder Entlassung des Beamten aus dem Dienst zu sehen seien, seien bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Die hierfür nötige umfassende Auswertung könne ausschließlich durch die begehrte Akteneinsicht erfolgen. Etwaige grundsätzlich anzuerkennende Rechte der abgebildeten Opfer, insbesondere aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, könnten und müssten demgegenüber zurückstehen. Schließlich wies der Antragsteller unter näherer Darlegung in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Ermittlungsführer ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet sei, die Staatsanwaltschaft Disziplinargerichten die Übersendung nicht verweigern könnte, die begehrte Akteneinsicht bereits für die Abfassung der Disziplinarklageschrift erforderlich sei und eine Bindungswirkung gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 LDG NRW bzw. § 23 Abs. 2 LDG NRW nicht vorliege. Die Verweigerung der Übersendung durch die Staatsanwaltschaft führe dazu, dass eine sachgerechte Ahndung der Disziplinarvergehen ausgeschlossen oder zumindest erheblich erschwert wäre. Äußerst hilfsweise bestünde die Möglichkeit, dass sich der Antragsteller und damit sein Ermittlungsführer verpflichteten, im Falle der Übersendung keine Vervielfältigungen vorzunehmen. II. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind zulässig, bleiben in der Sache aber ohne Erfolg. 1. Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff EGGVG ist vorliegend eröffnet. Bei den den Anträgen zu 1. und 2. zu Grunde liegenden Gegenständen handelt es sich sämtlich um Beweisstücke (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.03.2015 – III-2 Ws 115/15 –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.11.2012 – 2 Ws 114/12 –, NJW 2013, 1107 ff). Die Gewährung oder Versagung der Besichtigung oder Übersendung amtlich verwahrter Beweisstücke i.S.v. § 474 Abs. 4 StPO stellt eine Maßnahme zur Regelung einer Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege dar. Der Antragsteller ist im Rahmen des von ihm geführten Disziplinarverfahrens vorliegend auch als andere Justizbehörde i.S.v. § 474 Abs. 1 StPO anzusehen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 18.06.2019, III-1 VAs 113/18; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.08.2012 – 11 U 128/10 – m.w.N – juris). Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff EGGVG ist schließlich nicht gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG subsidiär, da vorliegend die Möglichkeit, ordentliche Gerichte bereits aufgrund anderer Vorschriften anzurufen, nicht besteht. Die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 478 Abs. 3 StPO ist auf die Fälle des § 475 StPO beschränkt. Die Antragsfrist nach § 26 EGGVG ist gewahrt. Ebenso hat der Betroffene durch seinen Verfahrensbevollmächtigten in ausreichender Form behauptet, durch die gerügten Maßnahmen in eigenen Rechten i.S.v. § 24 Abs. 1 EGGVG verletzt worden zu sein, was im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit genügt. Insofern war die Rüge, dass sich die Staatsanwaltschaft Detmold nicht mit der Begründung des Antragsschreibens des Ermittlungsführers vom 25.02.2019 in ihrem Schreiben vom 27.02.2019 auseinandergesetzt habe, ausreichend, da darin die Behauptung einer ermessensfehlerhaften Entscheidung der Staatsanwaltschaft Detmold zu sehen ist. Zwar sieht § 474 Abs. 4 StPO nach seinem Wortlaut lediglich die Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke vor, jedoch kann – nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens – auch eine Übersendung in geeigneten Einzelfällen möglich sein (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO mit GVG und Nebengesetzen, 62. Aufl. 2019, § 474 StPO Rn. 8). Bei einem Verpflichtungsbegehren i.S.v. § 23 Abs. 2 EGGVG setzt die Antragsbefugnis nach § 24 Abs. 1 EGGVG einen möglichen Rechtsanspruch auf die begehrte behördliche Maßnahme voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2016 – IV AR (VZ) 8/15 –, NJW-RR 2016, 445 ff). Die Behauptung einer fehlerhaften Ermessensausübung genügt aber insoweit im Rahmen der Prüfung der Verletzung eigener Rechte des Antragstellers gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG (vgl. MüKoStPO/Ellbogen, 1. Aufl. 2018, EGGVG § 24 Rn. 10). 2. In der Sache ist den Anträgen jedoch der Erfolg zu versagen. Soweit es die mit dem Antrag zu 1. unter anderem begehrte Übersendung des zwölfseitigen pornographischen Schriftstücks mit dem Titel „Traumferien“ betrifft, hat der Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem durch die Staatsanwaltschaft Detmold die Übersendung veranlasst worden war, so dass eine diesbezügliche Entscheidung des Senats nicht mehr veranlasst ist. Im Hinblick auf den weitergehenden Antrag zu 1, betreffend die Übersendung des Sonderbands „Beweismittel“ („Beweismittelsonderband“) mit den darin enthaltenen Digitalprints von kinder- und jugendpornographischer Bilddateien, steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat unter Bezugnahme auf die Gegenerklärung des Leitenden Oberstaatsanwalts in Detmold die Gründe für die Entscheidung mit dem sich auch in Nr. 225 RiStBV niedergeschlagenen Gesichtspunkt der besonderen Schutzwürdigkeit der Opfer kinder- und jugendpornographischer Schriften begründet und auf die Notwendigkeit des Ausschlusses jeder Möglichkeit zum Missbrauch dieser Schriften hingewiesen. Da bei einem Verpflichtungsbegehren auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 – VI C 104.63 –, BVerwGE 29, 304 ff), war diese Begründung der zu treffenden Ermessensentscheidung hier zugrundezulegen. Gemessen daran ist die Versagung der – in Einzelfällen möglichen – Übersendung der amtlich verwahrten Beweisstücke und die Verweisung auf die Möglichkeit zur Besichtigung i.S.v. § 474 Abs. 4 StPO nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers ist die gesetzmäßige Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen den Beamten nicht dadurch gefährdet, dass anstelle der Übersendung die Möglichkeit der Besichtigung in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Detmold gewährt wurde, zumal diese zeitlich in keiner Weise eingeschränkt wurde, so dass auch eine länger andauernde oder auf mehrere Zeitpunkte verteilte Besichtigung möglich wäre. Vor dem Hintergrund, dass durch die Anfertigung entsprechender Notizen oder die Nutzung eines Diktiergerätes eine, den Anforderungen der disziplinargerichtlichen Rechtsprechung entsprechende, Beschreibung des Inhalts des dem Senat vorliegenden Beweismittelsonderbands innerhalb weniger Stunden – in jedem Fall aber innerhalb eines Arbeitstages – möglich erscheint, ist dies für den Antragsteller bzw. seinen Ermittlungsführer auch nicht unzumutbar. Der damit einzig verbleibende Umstand der Lästigkeit der Anreise und Durchführung der Auswertung in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Detmold führt nicht dazu, dass die von der Staatsanwaltschaft mit der – zutreffenden – besonderen Schutzbedürftigkeit der Opfer kinder- und jugendpornographischer Schriften begründete Ermessensentscheidung als fehlerhaft anzusehen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls für die Opfer kinder- und jugendpornographischer Schriften allein der Umstand, dass bei jeder Herausgabe auch nur die abstrakte Gefahr einer möglichen Verbreitung besteht, schon im Hinblick auf die entsprechende Sorge der betroffenen Opfer zu einer Perpetuierung des Missbrauchs führen kann, so dass die insoweit restriktive Handhabung durch die Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden ist. Zu einer die Ermessensentscheidung in dem vorliegenden Einzelfall möglicherweise beeinflussenden anderweitigen Handhabung – gleichgelagerter – Sachverhalte im Sinne einer stetigen Verwaltungspraxis hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch haben sich anderweitige Anhaltspunkte dafür ergeben. Soweit der Antragsteller mit dem Antrag zu 2. die Übersendung eines asservierten DIN A4-Ordners mit Zugangskennungen für diverse Anmeldungen für Sexseiten bzw. -portale begehrt, geht dieser Anspruch ins Leere und scheitert daran, dass das Asservat am 01.10.2018 wieder an den betroffenen Beamten herausgegeben worden ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Der Antragsteller hat die Kosten unabhängig von dem erledigten Teil einheitlich zu tragen, da dieser im Vergleich zu dem als unbegründet verworfenen Teil so gering war, dass dies nicht zu einer abweichenden Kostenentscheidung führen konnte. Die Festlegung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. IV. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde nach § 29 EGGVG nicht zu, da keiner der in § 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.