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Entscheidung

5 ARs 10/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:300725B5ARS10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:300725B5ARS10.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 ARs 10/24 5 AR (VS) 10/24 vom 30. Juli 2025 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Akteneinsicht hier: Rechtsbeschwerde gemäß § 29 EGGVG - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2025 beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu- rückverwiesen. 2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen. Gründe: Die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Oberlan- desgerichts Karlsruhe betrifft eine Verfügung der Staatsanwaltschaft F. , mit welcher diese dem Ermittlungsführer der Hochschule für Polizei B. Akteneinsicht in eine den Beschwerdeführer betreffende Er- mittlungsakte bewilligt hat. A. Der Beschwerdeführer ist Polizeibeamter im Landesdienst und als Ausbil- der an der Hochschule für Polizei B. tätig. Die Staatsanwalt- schaft F. führte gegen ihn wegen des Verdachts des sexuellen Miss- brauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind ein Ermittlungsverfahren. Am 3. Januar 2024 stellte sie dieses gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein und gab die 1 2 - 3 - Sache zur Verfolgung einer möglichen Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungs- behörde ab (§ 43 Abs. 1 OWiG). Entsprechend Nr. 15 der Anordnung über Mit- teilungen in Strafsachen teilte sie ihre Einstellungsverfügung der Hochschule für Polizei B. mit. Im Rahmen eines bereits seit September 2023 vom Land B. gegen den Beschwerdeführer wegen desselben Vorwurfs geführten beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens beantragte der hiermit betraute Ermittlungsführer der Hochschule mit Schreiben vom 16. Ja- nuar 2024 Einsicht in die Ermittlungsakten. Die Staatsanwaltschaft gewährte diese auf Grundlage der § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 StPO iVm § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG. Hiergegen hat der Beschwerdeführer bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe fristgerecht gerichtliche Entscheidung beantragt (§ 23 EGGVG). Mit Beschluss vom 16. Juli 2024 hat das Oberlandesgericht den Antrag als unbe- gründet verworfen. Der Rechtsansicht der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe entsprechend hat es dabei das Akteneinsichtsrecht des Ermittlungsführers auf § 474 Abs. 1 StPO gestützt. Zugleich hat es die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob im Rahmen eines gegen einen Beamten geführ- ten Disziplinarverfahrens „der Ermittlungsführer bzw. der Dienstherr“ als andere Justizbehörde im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO anzusehen sei. Der Beschwer- deführer hat Rechtsbeschwerde eingelegt, deren Zurückweisung der General- bundesanwalt beantragt. 3 - 4 - B. Die Rechtsbeschwerde führt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I. Das Rechtsmittel ist aufgrund der – für das Rechtsbeschwerdegericht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG bindenden – Zulassung gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. II. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde vorläufigen Erfolg. Soweit das Oberlandesgericht angenommen hat, dass es sich bei dem Ermittlungsführer der Hochschule der Polizei B. um eine andere Justizbehörde im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO handelt, weist die angefochtene Entscheidung eine Rechtsverletzung auf (§ 29 Abs. 3 EGGVG, § 74 Abs. 2 FamFG). Die Sache ist indes nicht zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). 1. Weder der Dienstherr des Beamten, der ein beamtenrechtliches Diszi- plinarverfahren führt, noch ein von ihm eingesetzter Ermittlungsführer ist eine an- dere Justizbehörde im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO (so auch Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 474 Rn. 5; MüKo-StPO/Singelnstein, 2. Aufl., § 474 Rn. 9; SK-StPO/Puschke/Weßlau, 5. Aufl., § 474 Rn. 10; Baunack, ZBR 2023, 373 (378); aA OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2010 – 2 VAs 1/10; OLG Schleswig, Urteil vom 14. August 2012 – 11 U 128/10, NJOZ 2013, 1411; 4 5 6 7 - 5 - OLG Hamm, Beschlüsse vom 16. Juni 2015 – III-1 VAs 12/15; vom 4. Juni 2019 – 1 VAs 29/19; vom 18. Juni 2019 – 1 VAs 113/18; VG Bremen, Urteil vom 13. No- vember 2024 – 8 K 1457/23, indes jeweils ohne nähere Begründung; KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., § 474 Rn. 2; KMR/Gemählich, 120. EL., § 474 StPO, Rn. 4; NK-StPO/Popp, 1. Aufl., StPO § 474 Rn. 4; zweifelnd BeckOK StPO/Wittig, 55. Ed., § 474 StPO Rn. 6.1; offenlassend BayObLG, Beschluss vom 15. Ja- nuar 2024 – 204 VAs 177/23, Rn. 108). Nichts anderes gilt für den Dienstvorge- setzten. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut des § 474 Abs. 1 StPO und dem gesetzgeberischen Willen bei Einführung dieser Vorschrift als auch aus systema- tischen Erwägungen und dem Sinn und Zweck der Regelung. Hierzu im Einzel- nen: a) Bereits der Wortlaut des § 474 Abs. 1 StPO streitet für das hier gefun- dene Ergebnis. Danach erhalten Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Ju- stizbehörden Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist. Fraglich kann insoweit allein sein, ob der Dienstherr, der Dienstvorgesetzte oder ein Ermittlungsführer im Disziplinarverfahren als andere Justizbehörde in diesem Sinne anzusehen ist. Dies ist nach dem Sprachverständnis nicht der Fall: Unter Justiz versteht man gemeinhin die staatliche Tätigkeit, die der Rechtspflege dient; der Begriff Justizbehörden erfasst die Behörden der Justiz- verwaltung und die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Weber, Rechtswörterbuch, 34. Ed., Stichworte „Justiz“ und „Justizbehörden“; siehe auch Duden Band 10, Das Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl., Stichwort „Justiz“, S. 549). Dienstherr ist hingegen die juristische Person des öffentlichen Rechts, der das Recht zusteht, Beamte zu haben und zu welchem der betroffene Beamte in ei- nem Dienst- und Treueverhältnis steht (BeckOK BeamtenR Bund/Brinktrine, 8 9 - 6 - 38. Ed., BBG Grundlagen des Beamtenrechts des Bundes Rn. 249; Weber, Rechtswörterbuch, 34. Ed. Stichwort „Dienstherr“); hier also das Land B. . Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entschei- dungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beam- ten zuständig ist (BeckOK BeamtenR Bund/Brinktrine, 38. Ed., BBG Grundlagen des Beamtenrechts des Bundes Rn. 251). Bei einem Ermittlungsführer handelt es sich um eine für die Durchführung des Disziplinarverfahrens beauftragte Er- mittlungsperson (siehe Herrmann/Sandkuhl BeamtendisziplinarR, 2. Aufl., Teil II. § 7 Rn. 535); vorliegend eine Person aus dem Referat Recht und Datenschutz der Hochschule für Polizei B. . b) Maßgeblich für das hier gefundene Ergebnis, dass es sich bei einem Dienstherrn, Dienstvorgesetzten oder einem Ermittlungsführer in einem beam- tenrechtlichen Disziplinarverfahren nicht um eine andere Justizbehörde im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO handelt, spricht der gesetzgeberische Wille bei der Ein- führung der Vorschrift im Jahr 2000 (durch das StVÄG 1999). Denn nach diesem ist bei der Auslegung des Begriffs der Justizbehörden in § 474 Abs. 1 StPO – wie auch bei § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG – eine funktionale Betrachtungsweise an- zustellen (hierzu unter aa). Das hat das Oberlandesgericht zwar erkannt. Sein Schluss, dass ein Ermittlungsführer in einem Disziplinarverfahren nach funktio- naler Betrachtung eine Justizbehörde sei, ist aber rechtlich nicht tragfähig (hierzu unter bb). aa) Aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass der Normgeber den Begriff der Justizbehörden in der Vorschrift des § 474 Abs. 1 StPO genauso funk- tional verstanden wissen wollte, wie bei der besonderen Rechtswegregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG (BT-Drucks. 14/1484, S. 25 ff.). Nach der zuletzt genannten Vorschrift entscheiden über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die 10 11 - 7 - von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebie- ten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozes- ses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte. (1) Zu dem im Gesetz nicht näher definierten Begriff der Justizbehörden in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ist dabei anerkannt, dass dieser nicht organisations- rechtlich, sondern funktional zu verstehen ist (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1998 – 5 AR (VS) 1/98, BGHSt 44, 107, 113 mwN; vom 19. Dezem- ber 2007 – IV AR (VZ) 6/07, NJW-RR 2008, 717; vom 27. Juli 2017 – 2 ARs 188/15, StV 2018, 208). Entscheidend ist daher nicht die bloße Ressort- zugehörigkeit der Behörde, sondern ob die in Streit stehende behördliche Maß- nahme gerade als spezifisch justizmäßige Aufgabe auf einem der in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Rechtsgebiete anzusehen ist. Dieses funktionale Verständ- nis gewährleistet, dass die sachnäheren Gerichte über die in Streit stehende Maßnahme entscheiden (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 – I C 11.73, BVerwGE 47, 255 Rn. 17 ff.). Aus dem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte des § 23 EGGVG folgt, dass es sich hierbei um eine eng auszulegende Ausnahmevor- schrift handelt. Den ordentlichen Gerichten ist die Nachprüfung von Maßnahmen daher nur dann zugewiesen, wenn die in Rede stehende Amtshandlung der zu- ständigen Behörde gerade als spezifisch justizmäßige Aufgabe auf einem der in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Rechtsgebieten anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1998 – 5 AR (VS) 1/98, BGHSt 44, 107 mwN). Deshalb prüfen die ordentlichen Gerichte ausnahmsweise die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsmaß- nahmen nur auf den vorgenannten Rechtsgebieten, weil sie diesen von der Sa- 12 13 - 8 - che her näherstehen als die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit (BGH, Be- schluss vom 27. Juli 2017 – 2 ARs 188/15 Rn. 16). Daher fallen Entscheidungen über Disziplinarmaßnahmen nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- barkeit (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 31. Januar 1969 – 2 VerwZ 1/69, OLGZ 1970, 119; OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 1975 – 1 VAs 33/75, GA 1976, 151). (2) Dieses Verständnis hat der Gesetzgeber ohne Einschränkungen auch auf den Begriff der anderen Justizbehörden in § 474 Abs. 1 StPO übertragen wollen (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 474 Rn. 2). Nach der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum „Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts – Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999)“ sollen gemäß § 474 Abs. 1 StPO „Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden (vgl. § 23 EGGVG) zu Zwecken der Rechtspflege grundsätz- lich die erforderliche Akteneinsicht“ erhalten (BT-Drucks. 14/1484, S. 26). Schon diese Bezugnahme in der Begründung des Gesetzentwurfs („vgl.“) lässt den vor- genannten Willen des Gesetzgebers hinreichend deutlich zum Ausdruck kom- men. Dass der Normgeber nicht weitergehend von der Möglichkeit Gebrauch ge- macht hat, in die Vorschrift des § 474 Abs. 1 StPO einen direkten Verweis auf § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG in Form eines Klammerzusatzes (wie beispielsweise in § 176b Abs. 1 StGB auf § 11 Abs. 3 StGB) zu implementieren, steht dem nicht entgegen. Denn weder aus den Gesetzesmaterialien im Übrigen noch sonst ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Normgeber den Begriff in § 474 Abs. 1 StPO allgemein auf behördliche Maßnahmen erstrecken wollte, die von § 23 EGGVG nicht erfasst sind – ein derart weitergehendes Verständnis würde der gesetzge- berischen Intention vielmehr widerstreiten. Hierfür sprechen auch die weiteren 14 15 - 9 - Ausführungen in der Gesetzesbegründung, dass den „Justizbehörden des Bun- des und der Länder Akteneinsicht zu erteilen [ist], soweit sie funktional als Justiz- behörden in sonstiger Weise im Rahmen der Rechtspflege tätig werden; dazu gehört auch die Akteneinsicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. § 46 Abs. 2 OWiG) sowie entsprechend § 23 EGGVG für Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz und für Gnadensachen“ (BT-Drucks. 14/1484, S. 26). bb) Bei danach gebotener funktionaler Betrachtung ist der ein beamten- rechtliches Disziplinarverfahren durchführende Dienstherr oder Dienstvorge- setzte keine Justizbehörde im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO; für den Ermittlungs- führer der Hochschule der Polizei gilt nichts anderes. Denn die Durchführung ei- nes Disziplinarverfahrens ist den Behörden nicht als eine spezifisch justizmäßige Aufgabe auf einem der in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Rechtsgebiete zuge- wiesen. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege. Insoweit gilt: (1) Die Strafrechtspflege erfasst zwar nicht nur Maßnahmen, die sich als Strafverfolgung im engeren Sinne darstellen; erfasst werden auch die damit in Zusammenhang stehenden allgemeinen und besonderen Tätigkeiten der Justiz- behörden zur Ermöglichung und geordneten Durchführung der Strafverfolgung und -vollstreckung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2001 – 2 ARs 355/00, NStZ 2001, 389). Wegen der funktionalen Betrachtung kann § 23 Abs. 1 EGGVG auch auf Anordnungen, Verfügungen und Maßnahmen von Behörden Anwen- dung finden, die organisatorisch nicht der Justiz angehören. Dies trifft beispiels- weise auf Exekutivbehörden zu, die – wie die repressiv tätig werdenden Polizei-, Steuer- und Zollbehörden – strafprozessuale Funktionen wahrnehmen 16 17 - 10 - (SK-StPO/Paeffgen/Grosse-Wilde, 6. Aufl., § 23 EGGVG, Rn. 5); die eigentliche Ressortzuständigkeit ist nicht entscheidend. Die Aufklärung eines Dienstvergehens dient aber nicht dazu, eine straf- bare Handlung des Beamten aufzuklären und seine individuelle Schuld festzu- stellen (vgl. hierzu Hilger, NVwZ 2001, 1335, 1336). Es handelt sich daher nicht um ein Straf-, sondern um ein besonderes Verwaltungsverfahren. Das Diszipli- narrecht ist eine Teilmaterie des Beamtenrechts (Herrmann/Sandkuhl, Beamten- disziplinar- und Beamtenstrafrecht, 2. Aufl., Teil II. § 4 Rn. 1; § 7 Rn. 490). Der Dienstherr wird in diesem Rahmen tätig, um dem Beamten im Falle eines Dienst- vergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Das Disziplinarrecht soll eine stabile Verwaltung, die staatliche Auf- gabenerfüllung und damit die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrich- tungen gewährleisten (Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht und Beam- tenstrafrecht, 2. Aufl., Teil II. § 4 Rn. 2). Die der Umsetzung dieses Zieles die- nende „Disziplinarstrafe“ ist keine Kriminalstrafe (BVerwG, Urteil vom 7. Novem- ber 2024 – 2 WD 8.24; BVerfG, Beschluss vom 7. November 1967 – 2 BvL 14/67, BverfGE 22, 311, NJW 1968, 243, 244). Ist der Zweck der behördlichen Maßnahme – nach der auch hier maßgebli- chen funktionalen Betrachtung – aber primär auf die Folgen des Dienstvergehens innerhalb des Beamtenverhältnisses gerichtet und dient sie nicht der Verfolgung strafbarer Handlungen als Teil der Strafrechtspflege, handelt es sich auch nicht um eine repressive Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1998 – 5 AR (VS) 1/98, BGHSt 44, 107 [zur Sperrer- klärung im Sinne des § 96 StPO]). (2) Dem steht nicht entgegen, dass in Disziplinarverfahren neben dem Op- portunitätsprinzip (Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Aufl., § 13 18 19 20 - 11 - Rn. 8; Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht und Beamtenstrafrecht, 2. Aufl., Teil II. § 4 Rn. 17) auch in Teilen das Legalitätsprinzip gilt (vgl. § 17 BDG; § 8 LDG-BaWü) und es mit einem Ermittlungsverfahren vergleichbare Struktur- elemente aufweist. Denn für die Einordnung einer Maßnahme als Justizverwal- tungsakt genügt es nicht, wenn diese mittelbare Auswirkungen auf eines der in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG genannten Rechtsgebiete haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2001 – 2 ARs 355/00, NStZ 2001, 389 mwN). Es macht deshalb eine Maßnahme nicht zu einer spezifisch justizmäßigen im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG, wenn in einem Disziplinarverfahren Beweisergebnisse zu Tage treten, die auch für ein Ermittlungs- oder Strafverfahren Bedeutung ha- ben könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1998 – 5 AR (VS) 1/98, NJW 1998, 3577 (3578 f.); KG, Beschluss vom 2. Juli 1992 – 4 VAs 10/92, NStZ 1993, 45, 46). Nichts anderes folgt daraus, dass den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 14/1484, S. 26) zu entnehmen ist, dass der Normgeber bei Einfüh- rung des § 474 Abs. 1 StPO auch Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz im Blick hatte. Denn der dortige Passus – „[…] wenn in diesen Verfahren der Amts- ermittlungsgrundsatz gilt und die andere Verfahrensordnung ein Akteneinsichts- bzw. Auskunftsrecht gegenüber den Ermittlungsbehörden normiert (z. B. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 86 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 120 Abs. 1 SGG)“ – zielt allein auf Gerichtsverfahren und nicht auf Verwaltungsverfahren ab. (3) Disziplinarbehörden sind auch nicht mit Verwaltungsbehörden ver- gleichbar, die zu Zwecken der Rechtspflege als Justizbehörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten entsprechend § 23 EGGVG tätig werden (vgl. auch Hilger, NStZ 2001, 15, Fn. 6). Denn im Bußgeldverfahren hat die Ordnungsbe- hörde gemäß § 46 Abs. 2 OWiG grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten, 21 22 - 12 - wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten. Dabei nimmt sie funktional spezifisch justizmäßige Aufgaben auf dem Gebiet der Strafrechts- pflege im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG wahr. Der Gesetzgeber hat es insoweit für erforderlich erachtet, die Regelung des § 46 Abs. 2 OWiG in der Gesetzesbegründung zu § 474 StPO ausdrücklich zu erwähnen (BT-Drucks. 14/1484, S. 26). Disziplinarbehörden werden aber nicht in diesem Rahmen tätig, für sie existiert auch keine dem § 46 Abs. 2 OWiG vergleichbare Regelung. (4) Auch der Rechtsweg gegen Disziplinarmaßnahmen spricht dafür, dass es sich bei funktionaler Betrachtung um keine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege handelt. Anders als beispielsweise bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid (§§ 67 ff. OWiG), entscheidet im Disziplinarverfahren im Streitfall auch nicht das Amtsgericht (§ 68 Abs. 1 OWiG) als ein Gericht der or- dentlichen Gerichtsbarkeit (§ 12 GVG). Eine besondere Sachnähe, die zur Be- gründung der Erweiterung der Entscheidungsbefugnisse der ordentlichen Ge- richtsbarkeit für Maßnahmen im Sinne des § 23 EGGVG herangezogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 – 1 C 11.73, BVerwGE 47, 255) be- steht für Disziplinarverfahren gerade nicht. Vielmehr entscheiden die Verwal- tungsgerichte (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) über die Rechtmäßigkeit von gegen Beamte erlassene Disziplinarverfügungen (§ 33 BDG; § 25 LDG-BaWü). So könnte der Beschwerdeführer gegen eine gegen ihn ergangene Disziplinarverfü- gung ohne vorheriges Widerspruchsverfahren unmittelbar Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erheben (vgl. LT-BaWü-Drucks. 14/2996, S. 53). (5) Die rechtliche Neuordnung des Disziplinarrechts stärkt ebenfalls das Verständnis, dass es sich bei Disziplinarverfahren nicht um eine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege handelt. So wird auch aus den Materialien zu 23 24 - 13 - dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuordnung des Bundes- disziplinarrechts (BDiszNOG) deutlich, dass es sich bei beamtenrechtlichen Dis- ziplinarverfahren um besondere Verwaltungsverfahren handelt. Mit der Reform wollte der Gesetzgeber die Bindung zum Strafprozessrecht lösen, auf die Institu- tionen des unabhängigen Untersuchungsführers sowie des Bundesdisziplinaran- walts wurde verzichtet (BT-Drucks. 14/4659, S. 33 f.). Die Disziplinarkammern und Disziplinargerichte wurden als Institutionen abgeschafft. Die Verfahren soll- ten praktikabler ausgestaltet und vom Odium eines Sonderstrafrechts befreit wer- den (Urban, NVwZ 2001, 1335). Hinsichtlich des vorliegend einschlägigen Diszi- plinarrechts des Landes Baden-Württemberg, das durch das Gesetz zur Neuord- nung des Landesdisziplinarrechts vom 14. Oktober 2008 reformiert wurde (GBl. 2008, S. 343), gilt nichts anderes (vgl. LT-BaWü-Drucks. 14/2996, S. 52 ff.); die Disziplinarmaßnahme soll den Beamten zu pflichtgemäßem Verhalten anhalten, ihn aber gerade nicht bestrafen (LT-BaWü-Drucks. 14/2996, S. 59). c) Systematische Erwägungen bestätigen ebenfalls das hier gefundene Ergebnis. Für eine extensive Auslegung des Begriffs der anderen Justizbehörden als Auffangtatbestand in § 474 Abs. 1 StPO zu Gunsten von Disziplinarbehörden besteht kein Bedürfnis. Denn als sonstige öffentliche Stelle kann der Dienstherr, Dienstvorgesetzte oder Ermittlungsführer für die Durchführung des Disziplinar- verfahrens nach § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO Auskunft oder in Verbindung mit § 474 Abs. 3 StPO Akteneinsicht erhalten, wenn die weiteren Voraussetzungen (beispielsweise von § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG oder die – den §§ 12 ff. EGGVG vorgehenden bereichsspezifischen Regelungen (etwa § 115 BBG, § 49 BeamtStG) vorliegen. Dass die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung oder Akteneinsicht für justizfremde Zwecke in § 474 Abs. 2 StPO enger gefasst sind, soll dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und damit insbesondere der Tiefe 25 - 14 - des Eingriffs in Grundrechtspositionen Rechnung tragen (vgl. KMR/Gemählich, 120. EL., § 474 StPO Rn. 5f.). d) Schlussendlich belegen auch Sinn und Zweck der Vorschrift dieses Rechtsverständnis. Die in § 474 Abs. 1 StPO genannten staatlichen Insti- tutionen – Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden – sollen unter weniger strengen Voraussetzungen Akteneinsicht oder Auskunft erhalten können, als öffentliche Stellen im Sinne des § 474 Abs. 2 StPO oder Privatper- sonen und sonstige Stellen im Sinne des § 475 StPO. Die Regelung soll einen Datenaustausch zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben ermöglichen (Beck OK StPO/Wittig, 55. Ed., § 474 Rn. 4); sie unterstreicht die Wertigkeit der Belange der Justiz und bringt Vertrauen gerade in die justizielle Prüfung zum Ausdruck (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., § 474 Rn. 2). Ein solcher Vertrauensvorschuss kommt Disziplinarverfahren jedoch nicht zu. Dies zeigt sich darin, dass sie nicht nur von Behörden durchgeführt werden, die dem justiziellen Bereich zugehörig sind. So eröffnet etwa § 1 des Landesdis- ziplinargesetzes Baden-Württemberg den persönlichen Geltungsbereich nicht nur beschränkt auf Beamte von „Justizbehörden“, sondern allgemein für (Ruhe- stands-)Beamte des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftun- gen des öffentlichen Rechts. 2. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Eine Sachentschei- dung des Senats kommt mangels Entscheidungsreife der Sache nicht in Betracht (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Das Oberlandesgericht hat bislang (folgerichtig) nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Auskunft oder Akteneinsicht nach 26 27 28 - 15 - § 474 Abs. 2, Abs. 3 StPO vorliegen. Insoweit hat der Beschwerdeführer zutref- fend gerügt, es sei bisher nicht dargelegt worden, dass die Voraussetzungen des § 474 Abs. 3 StPO vorlägen. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Senats, im besonderen Rechtsbe- schwerdeverfahren nach § 29 EGGVG erstmals eine Verhältnismäßigkeitsabwä- gung beispielsweise hinsichtlich § 14 Abs. 2 EGGVG vorzunehmen. Selbst bei gegebener Entscheidungsreife muss das Rechtsbeschwerdegericht nicht stets, sondern nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Verfahrensökono- mie nur „regelmäßig“ in der Sache selbst entscheiden (vgl. Sternal/Göbel, FamFG, 21. Aufl., § 74 Rn. 84; BT-Drucks. 16/6308, S. 211). Die Sache ist daher an den 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Gewichtige Gründe, die ausnahmsweise die Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper ge- bieten würden (§ 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG), liegen nicht vor. Weil der Beschwer- deführer weitergehend auch die Ablehnung des Akteneinsichtsantrags beantragt hat, war die Rechtsbeschwerde im Übrigen zu verwerfen. VRi’inBGH Cirener ist im Urlaub und deshalb gehin- dert zu unterschreiben. Gericke Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: OLG Karlsruhe, 16.07.2024 – 2 VAs 5/24 29 30