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Beschluss

7 UF 32/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0528.7UF32.19.00
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Leitsätze

1. Mit der Ausübung des Kapitalwahlrechts verliert eine Rentenversicherung, die nicht dem Betriebsrentengesetz oder dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz unterliegt, ihren Charakter als Altersversorgung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VerAusglG und unterfällt nicht mehr dem Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs.

2. Entzieht ein Ehegatte durch Ausübung des Kapitalwahlrechts ein Anrecht dem Versorgungsausgleich und wird dies wegen der Vereinbarung der Gütertrennung nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über den Zugewinnausgleich an dem Vermögenswert teilhat, ist es regelmäßig grob unbillig i.S. des § 27 VersAusglG, wenn er seinerseits eine ungeschmälerte Teilhabe an den Anrechten des anderen Ehegatten begehrt.

3. Zur Wiederherstellung des Halbteilungsgrundsatzes und der Teilhabegerechtigkeit ist der Ausgleich der Anrechte des anderen Ehegatten in dem Umfang herabzusetzen, in dem er durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts benachteiligt ist. Die insoweit vorzunehmende Wertermittlung der Anrechte kann mit Hilfe der korrespondierenden Kapitalwerte i.S. des § 47 VersAusglG vorgenommen werden.

4. Ist hierbei eine Kürzung des Ausgleichs eines Anrechts in der allgemeinen Rentenversicherung vorzunehmen, so kann der Kapitalbetrag, um welchen die Kürzung vorzunehmen ist, dadurch in Entgeltpunkte umgerechnet werden, dass er entweder durch den am Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor, der in der Auskunft mitgeteilt ist, dividiert wird oder mit dem Faktor zur Umrechnung von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und Deckungsrücklagen in der allgemeinen Rentenversicherung in Entgeltpunkte multipliziert wird.

Tenor

                Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des

                Amtsgerichts – Familiengericht – Soest vom 19.11.2018 im Aus-

                spruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

                Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der

                Antragstellerin bei der E A

                (Vers.-Nr. 00 000000 # 507) zugunsten des Antragsgegners ein

                Anrecht in Höhe von 11,2914 Entgeltpunkten auf das vorhandene

                Konto 00 000000 # 028 bei der E

                X, bezogen auf den 31.03.2018, übertragen.

                Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des

                Antragsgegners bei der E X

                (Vers.-Nr. 00 000000 # 028) zugunsten der Antragstellerin

                ein Anrecht in Höhe von 3,2724 Entgeltpunkten auf das vorhan-

                dene Konto 00 000000 # 507 bei der E A, bezogen auf den 31.03.2018, übertragen

                Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des

                Antragsgegners bei der C D GmbH zugunsten

                der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 482,54 € im Monat,

                bezogen auf den 31.03.2018, übertragen.

                Ein Versorgungsausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei

                der N Lebensversicherungs-AG (Vers.-Nr. 0.000.000.056),

                der Q Lebensversicherung AG (Vers.-Nr. #

                00000059) und der P e. V. (Vers.-Nr.

                00000.0001) und des Anrechts des Antragsgegners bei der B

                Lebensversicherung AG (Vers.-Nr. 00000000 005) findet nicht statt.

                Wegen der Anrechte des Antragsgegners bei der B M

                dac (Vers.-Nr. 00000000 007 und 00000000 006) bleibt

                ein Wertausgleich nach der Scheidung vorbehalten.

                Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird

                zurückgewiesen.

                Die Beschwerde der Beteiligten zu 8. ist erledigt.

                Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

                nach einem Wert von 8.475 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Ausübung des Kapitalwahlrechts verliert eine Rentenversicherung, die nicht dem Betriebsrentengesetz oder dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz unterliegt, ihren Charakter als Altersversorgung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VerAusglG und unterfällt nicht mehr dem Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs. 2. Entzieht ein Ehegatte durch Ausübung des Kapitalwahlrechts ein Anrecht dem Versorgungsausgleich und wird dies wegen der Vereinbarung der Gütertrennung nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über den Zugewinnausgleich an dem Vermögenswert teilhat, ist es regelmäßig grob unbillig i.S. des § 27 VersAusglG, wenn er seinerseits eine ungeschmälerte Teilhabe an den Anrechten des anderen Ehegatten begehrt. 3. Zur Wiederherstellung des Halbteilungsgrundsatzes und der Teilhabegerechtigkeit ist der Ausgleich der Anrechte des anderen Ehegatten in dem Umfang herabzusetzen, in dem er durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts benachteiligt ist. Die insoweit vorzunehmende Wertermittlung der Anrechte kann mit Hilfe der korrespondierenden Kapitalwerte i.S. des § 47 VersAusglG vorgenommen werden. 4. Ist hierbei eine Kürzung des Ausgleichs eines Anrechts in der allgemeinen Rentenversicherung vorzunehmen, so kann der Kapitalbetrag, um welchen die Kürzung vorzunehmen ist, dadurch in Entgeltpunkte umgerechnet werden, dass er entweder durch den am Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor, der in der Auskunft mitgeteilt ist, dividiert wird oder mit dem Faktor zur Umrechnung von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und Deckungsrücklagen in der allgemeinen Rentenversicherung in Entgeltpunkte multipliziert wird. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Soest vom 19.11.2018 im Aus- spruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der E A (Vers.-Nr. 00 000000 # 507) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 11,2914 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00 000000 # 028 bei der E X, bezogen auf den 31.03.2018, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der E X (Vers.-Nr. 00 000000 # 028) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3,2724 Entgeltpunkten auf das vorhan- dene Konto 00 000000 # 507 bei der E A, bezogen auf den 31.03.2018, übertragen Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der C D GmbH zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 482,54 € im Monat, bezogen auf den 31.03.2018, übertragen. Ein Versorgungsausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der N Lebensversicherungs-AG (Vers.-Nr. 0.000.000.056), der Q Lebensversicherung AG (Vers.-Nr. # 00000059) und der P e. V. (Vers.-Nr. 00000.0001) und des Anrechts des Antragsgegners bei der B Lebensversicherung AG (Vers.-Nr. 00000000 005) findet nicht statt. Wegen der Anrechte des Antragsgegners bei der B M dac (Vers.-Nr. 00000000 007 und 00000000 006) bleibt ein Wertausgleich nach der Scheidung vorbehalten. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 8. ist erledigt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 8.475 €. Gründe A. Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich. Die am 00.00.1969 geb. Antragstellerin und der am 00.00.1966 geb. Antragsgegner schlossen am 00.06.1992 die Ehe. Wenige Tage vor der Eheschließung, am 00.05.1992, hatten sie in einem notariellen Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart (Urk. Nr. 00 der Urkundenrolle für 1992 des Notars T mit Amtssitz in Hamm). Aus ihrer Ehe gingen 2 Kinder hervor, die am 00.00.1997 geb. Zwillinge L und H C. Am 00.04.2010 trennten sich die Eheleute; der Antragsgegner zog seinerzeit aus der ehelichen Wohnung, dem ihm gehörenden Hausgrundstück S 00 in M1, aus. Die Antragstellerin verblieb mit beiden Söhnen in diesem Haus. Mit Schriftsatz vom 19.03.2018 hat die Antragstellerin die Ehescheidung beantragt. Am 17.04.2018 ist dieser Antrag dem Antragsgegner zugestellt worden. Die beteiligten Eheleute haben in der Ehe folgende Versorgungsanrechte erworben: 1. Antragstellerin: a) Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der E A. Diese hat in ihrer Rentenauskunft vom 15.06.2018 den Ehezeitanteil mit 24,0377 Entgeltpunkten und den Ausgleichswert mit 12,0189 Entgeltpunkten angegeben. b) Private Rentenversicherung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz („Riester-Rente“) bei der N-Lebensversicherungs-AG; diese hat in ihrer Auskunft vom 15.05.2018 den Ehezeitanteil mit 13.295,72 € angegeben, von dem 12.798,07 € auf das Deckungskapital und 497,65 € auf das Fondsgewinnguthaben entfielen. Den Ausgleichswert hat sie mit 6.647,87 € beziffert, von denen 6.399,04 € auf das Deckungskapital und 248,83 € auf das Fondsgewinnguthaben entfielen. Der Versorgungsträger hat die externe Teilung beantragt. c) Betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung) bei der Q Lebensversicherung AG. Dieser Versorgungsträger hat in seiner Auskunft vom 06.06.2018 den Ehezeitanteil mit 6.719,93 € und den Ausgleichswert mit 3.359,97 € angegeben sowie die externe Teilung beantragt. d) Betriebliche Altersversorgung – arbeitnehmerfinanzierte Unterstützungskassenzusage (Entgeltumwandlung) – bei der P e. V. Dieser Versorgungsträger hat unter dem 25.06.2018/05.07.2018 den Ehezeitanteil mit 24.495 € und den Ausgleichswert – nach Abzug von Teilungskosten iHv. insgesamt 250 € - mit 12.122,50 € angegeben und die interne Teilung beantragt. 2. Antragsgegner a) Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der E X. Dieser Versorgungsträger hat in seiner Auskunft vom 19.09.2018 den Ehezeitanteil mit 6,5448 Entgeltpunkten und den Ausgleichswert mit 3,2724 Entgeltpunkten angegeben. b) Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der Fa. C D GmbH. Der Versorgungsträger hat in seiner Auskunft vom 26.06.2018 den Ehezeitanteil mit 871,86 € im Monat und den Ausgleichswert nach Abzug von Teilungskosten iHv. insgesamt 500 € - mit 482,54 € im Monat beziffert. Er hat die interne Teilung beantragt. c) Private fondsgebundene Rentenversicherung bei der B Lebensversicherung AG. Der Versorgungsträger hat in seiner Auskunft vom 25.05.2018 den Ehezeitanteil mit 55.010,65 € und den Ausgleichswert – nach Abzug von Teilungskosten iHv. insgesamt 500 € - mit 27.255,33 € angegeben. d) Private Rentenversicherung Investment-Police U bei der B M dac, J. Diese hat in ihrer Auskunft vom 01.06.2018 die Ehezeitanteile mit 4.873,89 € und 5.626,67 € angegeben und weiter mitgeteilt, bei beiden Versorgungen handele es sich um ausländische Anrechte, die nicht ausgleichsreif i. S. des § 19 II Nr. 4 VersAusglG seien. Durch den angefochtenen Beschluss vom 19.11.2018 hat das Familiengericht die Ehe mit Zustimmung des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Insoweit hat das Familiengericht die Anrechte beider Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage der Auskünfte der E A und der E X intern geteilt. Ebenso hat das Familiengericht das Anrecht des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung bei der C D GmbH und das Anrecht der Antragstellerin auf betriebliche Altersversorgung bei der P auf der Basis der Auskünfte dieser Versorgungsträger intern geteilt. Bezüglich des Anrechts der Antragstellerin bei der N Lebensversicherungs-AG hat das Familiengericht entschieden: „Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der N Lebensversicherungs-AG (Vers.-Nr. 0.000.000.056) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6.647,86 € bei der E X nach Maßgabe der N-Teilungsordnung zu privaten Lebens- und Rentenversicherungen, # 000, bezogen auf den 31.03.2018, begründet. Die N Lebensversicherungs-AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,25% Zinsen seit dem 01.04.2018 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die E X zu zahlen.“ Hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der B Lebensversicherung AG hat das Familiengericht entschieden: „Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B Lebensversicherung AG (Vers Nr. 00000000 005) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 27.255,33 € nach Maßgabe der Teilungsordnung in der Fassung vom 01.10.2015, bezogen auf den 31.03.2018, übertragen.“ In Bezug auf das Anrecht der Antragstellerin bei der Q Lebensversicherung AG hat das Familiengericht entschieden, dass ein Versorgungsausgleich wegen Geringfügigkeit nach § 18 II VersAusglG unterbleibe. Die beiden Anrechte des Antragsgegners bei der B M dac seien ausländische Anrechte i. S. des § 19 I, II Nr. 4 VersAusglG, deshalb nicht ausgleichsreif und daher dem Versorgungsausgleich nach der Scheidung vorzubehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf Tenor und Gründe des angefochtenen Beschlusses (Bl. 110 – 113 d. A.) Bezug. Gegen diesen Beschluss wenden sich die N Lebensversicherungs-AG und der Antragsgegner mit ihren fristgerecht eingelegten Beschwerden. Die N Lebensversicherungs-AG ficht die ihr in dem Beschluss auferlegte Zinszahlungspflicht an. Sie trägt vor: Zinsen habe sie nicht auf den vollen Ausgleichswert, sondern nur auf den Teil des Ausgleichswerts zu zahlen, der auf das Deckungskapital entfalle, d. h. aus 6.399,04 €. Bei dem anteiligen Fondsgewinnguthaben als weiterem Bestandteil des Ausgleichswerts handele es sich nicht um eine verzinsliche Anlageform. Sie sei auch mit einer entsprechenden Berichtigung des angefochtenen Beschlusses einverstanden. Der Antragsgegner beantragt mit seiner Beschwerde, sein Anrecht bei der B Lebensversicherung AG mit einem Ausgleichswert iHv. 27.255,33 € nicht auszugleichen. Er habe mit Schreiben vom 02.01.2019 an diesen Versicherer sein Kapitalwahlrecht bezüglich dieser Versorgung ausgeübt. Die B Lebensversicherung AG hat bestätigt, dass der Antragsgegner für seine bei ihr bestehende Versorgung mit vorgenanntem Schreiben, das bei ihr am 04.01.2019 eingegangen sei, das Kapitalwahlrecht ausgeübt hat. Deshalb unterliege diese Versorgung nicht mehr dem Versorgungsausgleich. Nachdem der Senat die Beteiligten auf die neuere Rechtsprechung des BGH hingewiesen hat, derzufolge die Ausübung des Kapitalwahlrechts in Fällen wie hier zur Herabsetzung der Ausgleichspflicht des anderen Ehegatten nach § 27 VersAusglG führen kann, trägt der Antragsgegner vor: Er habe mit der Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht treuwidrig gehandelt. Die Antragstellerin werde auch nach der Ausübung des Kapitalwahlrechts einen erheblichen Teil seiner Altersversorgung erhalten. Bereits seit Abschluss seines Lebensversicherungsvertrages bei der B Lebensversicherung AG habe das nunmehr ausgeübte Kapitalwahlrecht bestanden. Dies müsse auch der Antragstellerin klar gewesen sein. Hätte er keine Renten-, sondern sogleich eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen und die Vorsorgeleistungen in eine solche Versicherung eingezahlt, hätte die Antragstellerin hieran – wegen der vereinbarten Gütertrennung – von vornherein nicht teilhaben können. Dass er nachträglich das Kapitalwahlrecht ausgeübt habe, rechtfertige keine abweichende wirtschaftliche und rechtliche Beurteilung. Für die Antragstellerin habe auch kein Vertrauensschutz bestanden, dass er das Kapitalwahlrecht nicht ausüben werde. Sie hätte in gleicher Weise Rentenversicherungsverträge mit Kapitalwahlrecht abschließen und dieses Recht ausüben können. Bei einem Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht stehe auch nicht zwingend fest, dass das Versicherungsguthaben für Altersvorsorgezwecke verwandt werde. Zudem lasse der BGH Ausnahmen von der Anwendung des § 27 VersAusglG in Fällen wie hier zu. Überdies müsse im Rahmen der Prüfung einer groben Unbilligkeit i. S. des § 27 VersAusglG berücksichtigt werden, dass er und die Antragstellerin bis zur Einreichung des Scheidungsantrages ca. 10 Jahre getrennt gelebt haben. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 24.05.2019 wiederholt und vertieft der Antragsgegner sein Vorbringen. Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt deren Zurückweisung. Sie hält § 27 VersAusglG vorliegend für einschlägig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Verfügung vom 11.04.2019 hat der Senat den Verfahrensbeteiligten einen Entwurf seiner beabsichtigten Entscheidung zur Stellungnahme übersandt. Die Antragstellerin stimmt dem Beschlussentwurf zu, während der Antragsgegner ihm mit dem bereits genannten Schriftsatz vom 24.05.2019 entgegen tritt. Die weiteren Beteiligten haben sich zu diesem Entwurf nicht geäußert. B. I. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, und teilweise begründet. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Versorgungsausgleichsentscheidung in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang. 1. Das Anrecht des Antragsgegners bei der B Lebensversicherung AG mit der Vers.-Nr. 00000000 005 ist nicht im Wege des Versorgungsausgleichs zu teilen, nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 02.01.2019, bei vorgenanntem Versicherer eingegangen am 04.01.2019, für diese Versicherung das Kapitalwahlrecht ausgeübt hat. Aufgrund der Ausübung des Kapitalwahlrechts handelt es sich bei diesem Anrecht nicht mehr um eine Rentenversicherung, wie § 2 II Nr. 3 VersAusglG für die Anwendung des VersAusglG grundsätzlich voraussetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, können nur solche Rechte in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, die zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch diesem Ausgleich unterfallen. Mit der Ausübung des Kapitalwahlrechts verliert eine Rentenversicherung, die nicht dem Betriebsrentengesetz oder dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz unterliegt, ihren Charakter als Altersversorgung i. S. des § 2 II Nr. 3 VersAusglG und unterfällt nicht mehr dem Ausgleichssystem des Versorgungsausgleichs (BGH FamRZ 2019, 103 Rn. 12; BGH FamRZ 2015, 998 Rn. 11; BGH FamRZ 2012, 1039 Rn. 11). So liegt es hier nach der Ausübung des Kapitalwahlrechts durch den Antragsgegner, wie dieser und die B Lebensversicherung AG zutreffend vortragen. 2. Die Ausübung des Kapitalwahlrechts durch den Antragsgegner, die dadurch bewirkte Rechtsfolge, dass die Antragstellerin an dem Anrecht des Antragsgegners bei der B Lebensversicherung AG mit der Vers.-Nr. 00000000 005 weder im Wege des Versorgungsausgleichs noch im Wege des Zugewinnausgleichs teilhaben kann, sowie das – im Schriftsatz vom 22.03.2019 ausdrücklich erklärte – Bestehen des Antragsgegners auf einem vollständigen Ausgleich der Versorgungsanrechte der Antragstellerin erfüllen die Voraussetzungen der groben Unbilligkeit i. S. des § 27 VersAusglG. Der BGH hat zur Anwendung des § 27 VersAusglG in den Fällen, in denen ein Ehegatte ein Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzieht, ausgeführt (BGH FamRZ 2017, 26 Rn. 18 ff.): „ Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. … . Es entspricht dem Leitgedanken des Halbteilungsgrundsatzes (§ 1 Abs. 1 VersAusglG), dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen teilhaben sollen. Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, sind als grundsätzlich gleichwertig anzusehen; die Leistungen desjenigen Ehegatten, der Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als das Erwerbseinkommen des berufstätigen Ehegatten. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 653, 654 und FamRZ 2003, 1173; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 14 und vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 24). In diesem Zusammenhang erfüllt die Härteklausel des § 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Die Anwendung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen … . cc) Nach diesen Maßstäben hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass der volle Ausgleich der von der Antragsgegnerin erworbenen Versorgungsanrechte den tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs grob unbillig widerspräche, nachdem der Antragsteller sein Anrecht bei der VBL durch Ausübung des Kapitalwahlrechts und nach erfolgter Auszahlung des Abfindungsbetrags dem Versorgungsausgleich entzogen hat und ein güterrechtlicher Ausgleich schon wegen der zwischen den Eheleuten ehevertraglich vereinbarten Gütertrennung ausgeschlossen war. (1) Haben beide Ehegatten während der Ehezeit Anstrengungen für den Erwerb einer Altersversorgung unternommen, aus der sie ihren Lebensunterhalt im Alter bei fortbestehender Ehe gemeinsam bestritten hätten, sind die daraus erworbenen Anrechte bei Scheitern der Ehe nach dem Grundgedanken der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten wechselseitig auszugleichen. Entzieht ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug - wie hier - nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben kann, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 22). Für diese Beurteilung kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen ein Ausgleich des Vermögenswerts in einem anderen - insbesondere dem güterrechtlichen - Ausgleichssystem nicht stattfinden konnte. Eine Störung der Teilhabegerechtigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn eine Berücksichtigung des Vermögenswerts im Zugewinnausgleich aus Rechtsgründen - etwa wegen ehevertraglich vereinbarter Gütertrennung oder wegen einer bereits ergangenen rechtskräftigen Entscheidung zum Güterrecht - ausscheidet, sondern auch dann, wenn ein Ausgleich im Zugewinnausgleich rein faktisch an den Besonderheiten der Vermögensentwicklung in der Ehe scheitert (vgl. Kemper NZFam 2014, 343, 347). (2) Das dem Versorgungsausgleich entzogene Versorgungsanrecht kann auch noch nach seiner Kapitalisierung - entsprechend seiner ursprünglichen Bestimmung - weiterhin für die Altersvorsorge eingesetzt werden. Hätte der Ehegatte, der in einer solchen Konstellation den Wert seines Versorgungsanrechts jedem Ausgleich entzieht, zusätzlich noch durch schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs ungeschmälert an den Versorgungsanrechten des anderen Ehegatten teil, würde der wirtschaftliche Zweck einer gleichberechtigten Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen nicht nur verfehlt, sondern in sein Gegenteil verkehrt. Der Senat hat das treuwidrige Verhalten des auf sein Versorgungsanrecht einwirkenden Ehegatten deshalb auch nicht darin erblickt, dass dieser Ehegatte sein Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen hat, sondern darin, dass er gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilhaben will (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 16 und vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 23). Ob Sachverhaltskonstellationen denkbar sind, in denen sich das Verlangen nach einer ungeschmälerten Teilhabe im Versorgungsausgleich trotz vorheriger Einwirkung auf das eigene Versorgungsanrecht ausnahmsweise nicht dem Verdikt der Treuwidrigkeit ausgesetzt sieht, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. Denn billigenswerte Gründe für die Kapitalisierung des von dem Antragsteller erworbenen Anrechts bei der VBL, die sich im Rahmen der nach § 27 VersAusglG vorzunehmenden Abwägung auch gegenüber dem Gedanken der Wiederherstellung einer gestörten Teilhabegerechtigkeit durchsetzen könnten, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. … In Fällen der Entziehung eines Versorgungsanrechts gebietet grundsätzlich schon die Wiederherstellung einer gestörten Teilhabegerechtigkeit eine Beschränkung der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs bezüglich der Gegenanrechte. Es ist nicht zusätzlich erforderlich, dass der bezüglich der Gegenanrechte Ausgleichsberechtigte eines Zuwachses an Anrechten nicht dringend bedarf und dass der bezüglich der Gegenanrechte Ausgleichspflichtige besonders stark auf das Behalten seiner Anrechte angewiesen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 24).“ (Ebenso BGH FamRZ 2015, 998 Rn. 19 ff. und FamRZ 2016, 697 Rn. 11 ff.). Danach ist hier der ungeschmälerte Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin grob unbillig. Die Ausübung des Kapitalwahlrechts durch den Antragsgegner und sein Bestehen auf dem vollen Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin sind treuwidrig in dem vom BGH in den zitierten Entscheidungen beschriebenen Sinne. Im Wege des Zugewinnausgleichs kann die Antragstellerin an dem Versicherungsguthaben des Antragsgegners bei der B-Lebensversicherungs-AG mit der Versicherungsnr. 00000000 005 nicht teilhaben, denn sie und der Antragsgegner haben in ihrem notariellen Ehevertrag vom 25.05.1992 die Gütertrennung vereinbart. Billigenswerte Motive für die Ausübung des Kapitalwahlrechts durch den Antragsgegner, aufgrund derer die Treuwidrigkeit und grobe Unbilligkeit zu verneinen sein könnten, sind – jedenfalls nach derzeitigem Verfahrensstand – nicht erkennbar. Vielmehr muss nach derzeitigem Verfahrensstand davon ausgegangen werden, dass es dem Antragsgegner darum ging, die Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts, die bei ihrem Erlass den geltenden Vorschriften entsprach, einseitig zu seinen Gunsten und zu Lasten der Antragstellerin abzuändern. Der Antragsgegner hat das Kapitalwahlrecht nur wenige Wochen nach Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses und wenige Tage nach der Beschwerdeeinlegung ausgeübt. Ein anderer Zweck als der der einseitigen Vorteilsverschaffung ist nicht erkennbar. Das Vorbringen in den Schriftsätzen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 22.03.2019 und 24.05.2019 kann keine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen. Die darin enthaltenen Ausführungen sind mit der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung unvereinbar. Insbesondere hat der Antragsgegner keine besonderen Umstände dargelegt, aufgrund derer die durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts herbeigeführte Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes nicht als treuwidrig und grob unbillig angesehen werden könnte. Im Ergebnis macht der Antragsgegner vielmehr geltend, dass dem Versorgungsausgleich unterliegende Anrechte, für die ein Kapitalwahlrecht besteht, stets folgenlos durch Ausübung dieses Rechts dem Versorgungsausgleich entzogen werden können. Mit der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dies nicht vereinbar. Auch das Vorbringen des Antragsgegners im Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 03.04.2019 greift im Ergebnis nicht durch. Allerdings weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass er und die Antragstellerin seit langem, nämlich seit dem 21.04.2010, getrennt leben. Bei einer Ehedauer von knapp 26 Jahren zwischen Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrages ist ein Getrenntleben von 8 Jahren zweifellos außergewöhnlich lang. Eine lange Trennungszeit genügt für sich genommen jedoch nicht, um eine grobe Unbilligkeit i. S. des § 27 VersAusglG annehmen zu können. Hinzu müssen weitere Umstände treten, aufgrund derer dem Versorgungsausgleich die rechtfertigenden Grundlagen fehlen (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 27 VersAusglG Rn. 32). Solche Umstände sind hier nicht erkennbar. Zudem ist nicht ersichtlich, warum das lange Getrenntleben dazu führen soll, dass die Anrechte des Antragsgegners nur zum Teil, diejenigen der Antragstellerin dagegen vollumfänglich ausgeglichen werden sollen, wie der Antragsgegner im Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 22.03.2019 geltend macht. Wenn die lange Trennungszeit zu einer Herabsetzung der Ausgleichspflicht führen soll, muss dies im Grundsatz gleichermaßen für beide Ehegatten gelten. 3. Zur Wiederherstellung des Halbteilungsgrundsatzes und der Teilhabegerechtigkeit ist der Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin in dem Umfang herabzusetzen, in dem die Antragstellerin durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts durch den Antragsgegner benachteiligt ist (vgl. BGH FamRZ 2017, 26 Rn. 11 und FamRZ 2016, 697 Rn. 17). Dieser Nachteil beläuft sich auf den Ausgleichswert des Anrechts des Antragsgegners bei der B Lebensversicherung AG, für das er das Kapitalwahlrecht ausgeübt hat, denn dieser Betrag ist der Antragstellerin durch diese Einwirkung entgangen. Dieser Ausgleichwert beträgt ausweislich der Auskunft der B Lebensversicherung AG vom 25.05.2018, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, 27.255,33 €. Mithin hat ein Versorgungsausgleich der Anrechte der Antragstellerin in diesem Umfang zu unterbleiben. Die insoweit vorzunehmende Wertermittlung kann mit Hilfe der korrespondierenden Kapitalwerte i. S. des § 47 VersAusglG erfolgen (BGH FamRZ 2016, 697 Rn. 20). a) Danach sind folgende Anrechte der Antragstellerin nicht auszugleichen:  ihr Anrecht auf Rentenversicherung bei der N Lebensversicherungs-AG mit einem Ausgleichswert von 6.647,87 €,  ihr Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der Q Lebensversicherung AG mit einem Ausgleichswert von 3.359,97 €,  ihr Anrecht bei der P e. V. mit einem Ausgleichswert von 12.122,50 €. b) Vorgenannte Ausgleichswerte summieren sich auf 22.130,34 € und liegen um 5.124,99 € unter dem Betrag von 27.255,33 €, in dessen Höhe ein Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin zu unterbleiben hat. In Höhe eines Kapitalwerts von 5.124,99 € hat deshalb zudem ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung zu unterbleiben. Ein Kapitalbetrag iHv. 5.124,99 € entspricht, bezogen auf das Ende der Ehezeit (31.03.2018) 0,7275 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Umrechnung des vorgenannten Kapitalbetrages in Entgeltpunkte ist der Kapitalbetrag entweder durch den am Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor 7044,3780 (S. 1 Rückseite der Auskunft der E A vom 15.06.2018) zu dividieren oder mit dem Faktor zur Umrechnung von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und Deckungsrücklagen in der allgemeinen Rentenversicherung in Entgeltpunkte von 0,0001419572 (bezogen auf das Ehezeitende, Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung vom 18. Dezember 2017 – BGBl. I S. 4013) zu multiplizieren. Danach errechnet sich ein herabgesetzter Ausgleichswert des Anrechts der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung von 11,2914 Entgeltpunkten (von der E A mitgeteilter Ausgleichswert iHv. 12,0189 Entgeltpunkten abzügl. 0,7275 Entgeltpunkte). 4. Bezüglich des Anrechts des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung und seines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung bei der Fa. C D GmbH besteht kein Anlass für eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die diesbezüglichen Ausgleichsentscheidungen hat der Senat lediglich der Klarstellung und der Übersichtlichkeit halber in den Tenor seines Beschlusses aufgenommen. Gleiches gilt für die zutreffende erstinstanzliche Entscheidung, dass wegen der ausländischen Anrechte des Antragsgegners bei der B M dac in J Ausgleichsansprüche der Antragstellerin nach der Scheidung vorbehalten bleiben. 5. Dass sich die Beschwerde des Antragsgegners ausschließlich auf sein Anrecht bei der B Lebensversicherung AG bezieht, d. h. er die erstinstanzliche Entscheidung nur bezüglich der Ausgleichsentscheidung für dieses Anrecht angefochten hat, hindert den Senat nicht, diese Entscheidung auch hinsichtlich des Ausgleichs der Anrechte der Antragstellerin abzuändern. Der Antragsgegner konnte seine Beschwerde nicht wirksam auf sein Anrecht bei der B Lebensversicherung AG beschränken, denn eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung ist nicht möglich, wenn und soweit bei einer Härtefallprüfung nach § 27 VersAusglG eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist (BGH FamRZ 2016, 794 Rn. 7). So liegt es hier. 6. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung/Erörterung über die Beschwerde entscheiden. Der Streit der Beteiligten liegt im Schwerpunkt auf rechtlichem Gebiet. Der Senat hat den Beteiligten seine rechtliche Wertung in dem mit Verfügung vom 11.04.2019 übersandten Beschlussentwurf im Einzelnen mitgeteilt und den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben. II. Über die – ursprünglich begründete – Beschwerde der N Lebensversicherungs-AG, wonach lediglich der auf das Deckungskapital entfallende Teil des Ausgleichswerts, nicht aber die Fondsgewinnguthaben zu verzinsen sind (vgl. BGH FamRZ 2013, 1635 Rn. 16), hat der Senat nicht mehr zu entscheiden. Diese Beschwerde hat sich dadurch erledigt, dass ein Versorgungsausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der N Lebensversicherungs-AG nach § 27 VersAusglG unterbleibt. III. 1. Der Antragsgegner hat nach § 81 FamFG die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel – im Verhältnis zur Antragstellerin – bei wirtschaftlicher Betrachtung erfolglos geblieben ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 24.05.2019: in dem Umfang, in dem sich die Ausgleichspflicht des Antragsgegners durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts verringert hat, reduziert sich die Ausgleichspflicht der Antragstellerin. Per Saldo erreicht der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel keine wirtschaftliche Besserstellung gegenüber der Antragstellerin. Zudem will sich der Antragsgegner mit der Ausübung des Kapitalwahlrechts und seiner darauf gestützten Beschwerde einen Vorteil verschaffen, der ihm nach den tragenden Grundsätzen des VersAusglG, insbesondere dem Halbteilungsgrundsatz und dem Gebot der Teilhabegerechtigkeit, nicht zusteht und der nach § 27 VersAusglG zu korrigieren ist. Insoweit nimmt der Senat auf die obigen Ausführungen zur Geltung des § 27 VersAusglG im vorliegenden Fall Bezug. Deshalb entspricht es der Billigkeit, dass der Antragsgegner die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat. 2. Die Festsetzung des Werts für die Beschwerdeinstanz beruht auf § 50 I 1. Halbs. FamGKG. Das in 3 Monaten erzielte Nettoeinkommen der beteiligten Eheleute beträgt 16.950 €. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind das Anrecht des Antragsgegners bei der B Lebensversicherung AG sowie die 4 Anrechte der Antragstellerin. Danach errechnet sich ein Wert von 8.475 € (5*1.695 €). IV. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne übergreifende Bedeutung. Der Senat hat seine Entscheidung auf der Grundlage der eindeutigen gesetzlichen Regelung und unter Berücksichtigung der gefestigten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung getroffen. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist deshalb weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.