Urteil
4 U 3/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0507.4U3.18.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.11.2017 verkündete Teilurteil des Landgerichts Bochum (I-8 O 411/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.11.2017 verkündete Teilurteil des Landgerichts Bochum (I-8 O 411/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist freiberuflicher Fotograf. Zudem ist er Mitglied im Verband G e.V. - dem Berufsverband der deutschen Foto-Journalisten mit mehr als 2400 hauptberuflichen Mitgliedern. Der Verband führt beispielsweise Musterklagen und berät seine Mitglieder zum Urheberrecht. Ein von dem Berufsverband herausgegebenes Magazin beschäftigt sich immer wieder mit urheberrechtlichen Vergütungsthemen. Die Beklagte ist Teil der F2. In Nordrhein-Westfalen gehören zu dieser neben der Stammzeitung X auch die O, die X2 und die X3. Weiterhin ist die F2am „J“ (J) als Minderheiten-Eigentümerin beteiligt. Im größten Teil des Verbreitungsgebietes der Zeitungen erscheinen je zwei dieser Tageszeitungen parallel. In diesen Fällen sind die Beiträge identisch, da die Titel als wirtschaftliche Einheit vermarktet werden. Oftmals existiert für die unterschiedlichen Tageszeitungen jeweils nur eine Lokalredaktion. So bedient die Lokalredaktion N beispielsweise sowohl die O als auch die X mit Beiträgen. Insgesamt gibt die F2 89 Regionalausgaben heraus (X 31, O 13, X3 24, X2 18, J 3). Als Rechtsnachfolgerin der X4 GmbH & Co KG betreibt die Beklagte den im Jahr 2009 gegründeten „X5“. Sie ist eine von 75 Mitgliedern des Bundesverbandes der Pressebild-Agenturen und Bildarchive e.V., der größten Interessenvertretung der Bildanbieter in Deutschland. In den ersten Jahren seit der Gründung stellte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf ihrer Homepage wie folgt dar: „Der X5 ist die Bildagentur der X Mediengruppe. Der Auftrag ist, den Bilderdienst für die Zeitungsartikel und das Online-Portal der X Mediengruppe in NRW zu übernehmen. Ziel war es von Anfang an aber auch, dieses erstklassige Material ebenso anderen Medien und Institutionen zur Verfügung zu stellen.“ Zwischen den Parteien ist streitig, in welchem Umfang die Beklagte Fotos an außerhalb der F2 stehende Kunden abgibt. Jedenfalls in der Zeit von 2010 bis einschließlich März 2016 beschäftigte die Beklagte lediglich einen Mitarbeiter. Der Vertrieb der Fotorechte erfolgt unter anderen über das Mediennetzwerk Q (Q.com), über das auch national und international tätige Bildagenturen ihre Leistungen anbieten. Darüber hinaus vertreibt die Beklagte auch Fotografien über das Internetportal www.X5.de . Der Vertrieb von Nutzungsrechten erfolgt dabei zum größten Teil über Rahmenverträge mit individuell verhandelten Pauschalvereinbarungen. Nur zum kleineren Teil geschieht der Vertrieb auf Nachfrage im Einzelfall. Kunden mit Pauschalvereinbarung sind berechtigt, beliebige und beliebig viele Fotos aus dem Fotopool der Beklagten abzurufen und zu nutzen. Die Preise der Beklagten für die Pauschalvereinbarungen sind nicht nach der Anzahl der abgerufenen Fotos, Nutzungsart oder Auflagen gestaffelt. Zeitungs- und Zeitschriftenverlage der F2 erhalten keine anderen oder bessere Konditionen als sonstige Zeitungen, Zeitschriften oder andere Medien. Der Kläger war bereits seit 2008 – vorrangig im Gebiet „Ruhr“ (N2 E, P, C, X6, I) für die Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig. Mit dieser traf er am 26.11.2009/04.12.2009 und am 25.06.2010 Vereinbarungen über die Überlassung von Bildmaterial (Anl. K4 und K6 zur Klageschrift). Die Präambel der Vereinbarungen hatte jeweils folgenden Inhalt: „X5 ist eine Bildagentur. Geschäftszweck des X5 ist die Beschaffung von Bildmaterial zur Überlassung von Nutzungsrechten an Dritte unabhängig von deren Ausgabekanal (Print, Online, Rundfunk, Datenträger etc). X5 ist dabei in erster Linie für die Unternehmen der X Mediengruppe tätig.“ Die in § 3 der Verträge getroffene Regelung betreffend die Urheber- und Nutzungsrechte hatte jeweils folgenden Inhalt: „Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, hat X5 das ausschließliche, zeitliche, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die von dem Fotografen im Auftrag des X5s gefertigten oder von X5 sonst angekauften Bilder im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form digital oder analog in jedweder Form zu nutzen und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich, in Printmedien, Tel- und Mediendiensten, Internet, Film, Rundfunk, Video, In- und Auslandsdatenbanken, Telekommunikations-, Mobilfunk-, Breitband- und Datennetzen, körperlichen und unkörperlichen Archiven sowie auf und von Datenträgern, ungeachtet der Übertragungs-, Träger- oder Speichermedien. Das Nutzungsrecht erstreckt sich dabei insbesondere auf die Rechte aus den §§ 15 – 24 UrhG.“ Entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen erhielt der Kläger folgende Vergütung: - Einzelbild: 23,00 € - Halbtagespauschale: 60,00 € , - Tagespauschale: 115,00 €, - erweiterte Tagespauschale: 135,00 €. - Fotostrecke: 25,00 € Zusätzlich erhielt der Kläger Erstattung von Fahrtkosten nach näherer Vereinbarung. In der Folgezeit war der Kläger durchschnittlich 8 – 12 Tage im Monat für die Beklagte (bzw. deren Rechtsvorgängerin) tätig und erzielte so zwischen 40 % und 88 % seines Einkommens. Ganz überwiegend war der Kläger dabei jeweils auf konkreten Auftrag der Beklagten tätig. Bei der Auftragserteilung erhielt der Kläger regelmäßig die Mitteilung, welche Redaktion die Bildberichterstattung zu einem regionalen Ereignis in Auftrag gegeben hatte und wo diese das Foto veröffentlichen würde. Daneben stellte die Beklagte die Werke des Klägers auch anderen zur F2 gehörenden Zeitungen zur Verfügung. Zwischen den Parteien ist streitig, in welchem Umfang darüber hinaus eine Weitergabe an sonstige Dritte erfolgte. Eine Mitteilung über die Veräußerung von Nutzungsrechten an Dritte erhielt der Kläger zu keinem Zeitpunkt. Sämtliche von dem Kläger erstellte Fotostrecken waren dauerhaft online veröffentlicht. Im März 2016 legte die Beklagte dem Kläger einen neuen Rahmenvertrag vor, den dieser nicht unterzeichnete. In der Folgezeit stellte die Beklagte dann die Beauftragung des Klägers ein. Bis zu diesem Zeitpunkt stellte der Kläger dem Fotopool ab 2008 ca. 25.000 Lichtbilder und ca. 300 Online-Fotostrecken zur Verfügung. Die Fotos des Klägers wurden selten von Kunden im Einzelabruf gekauft. Insgesamt setzte die Beklagte mit Einzelabrufen der Fotos des Klägers durch Dritte 339,50 € um (vgl. Anlage B 3, Bl 373). Zu den Kunden im vorgenannten Sinne gehörten z.B. die „N3“, die „W“, die „J2“, die „K“, der Kunde „T“, das „I2“ und „W2“. Auch nach Beendigung der Zusammenarbeit wurden Fotos des Klägers in Zeitungen der F2 veröffentlicht. Jedenfalls bis zur Klageerhebung war auch eine Vielzahl von Fotostrecken des Klägers auf den Internetseiten der Tageszeitungen der F2 öffentlich zugänglich. Allein auf den Internetseiten der X und der O fanden sich hunderte Fotostrecken des Klägers. Mit Schreiben vom 19.12.2016 forderte der Kläger die Beklagte zur Auskunfterteilung über die erfolgte Zweitverwertung der Fotos und zur Anpassung der in der Vergangenheit gezahlten Vergütung in Abhängigkeit von der Auflagenhöhe, der Spaltengröße und nach Gewährung des Erst- oder Zweitdruckrechts auf. In Abänderung dazu begehrte der Kläger mit Schreiben vom 21.12.2016 die Zustimmung zur einer Änderung der Vergütung in Abhängigkeit von der Auflagenhöhe, der Gewährung des Erst- oder Zweitverwertungsrechts und gestaffelt nach Zeitabschnitten (bis 31.05.2016; ab 01.01.2016 und ab dem 01.08.2017). Den Vertrieb der Fotos des Klägers stellte die Beklagte nach Zustellung der Klageschrift Anfang 2017 ein. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger hat behauptet, dass die Beklagte nicht als Bildagentur handele. Vielmehr bündele sie zum Zwecke der Kostenersparnis die Auftragsvergabe an die Fotografen mit dem Ziel, deren Lichtbilder an alle konzernzugehörigen Zeitungen weiterzugeben, aber nur einmal zu vergüten. Die Gründung der Beklagten habe das Ziel gehabt, dem Anwendungsbereich des Manteltarifvertrages für Redakteure und Redakteurinnen, bzw. für arbeitnehmerähnliche Journalisten an Tageszeitungen zu umgehen. Tatsächlich habe die wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers der eines arbeitnehmerähnlichen freien Journalisten entsprochen. Soweit die Beklagte in geringem Umfang Bilder an Dritte weitergeben habe, handele es sich nur um ein „willkommenes Zusatzgeschäft“. An Konkurrenzunternehmen erfolge keine Weitergabe. Insoweit hat der Kläger gerügt, dass die Beklagte keinen konkreten Nachweis dafür erbracht habe, dass sie auch Dritte mit Fotos beliefert habe. Seine Fotos seien in „exzessivem Umfang“ zweitverwertet worden. Die mögliche Kenntnis von der Erstveröffentlichung seiner Fotos lasse nicht auf die Kenntnis von einer derartig umfangreichen Zweitverwertung schließen. Mit einer solchen habe er nicht rechnen müssen. In den Jahren 2006 - 2014 habe er insgesamt 82.500,00 € für die Lichtbilder und 7.500,00 € für die Fotostrecken erhalten. Weitere Zahlungen seien auf Reisekosten und Umsatzsteuer entfallen. Angesichts der umfangreichen Zweitverwertung sei die von der Beklagten gezahlte Pauschalvergütung unangemessen im Sinne der §§ 32, 32a UrhG. Die gezahlte Vergütung liege teilweise nur bei 7,7 % des nach dem Tarifvertrag angemessenen Honorars, bzw. bei 13 % bis 65 % des nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln (GVR) geschuldeten Honorars oder bei 17 % der Sätze der Tabellen der mfm (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing). Aufgrund der Monopolstellung der Beklagten habe faktisch nicht die Möglichkeit bestanden, für andere Auftraggeber tätig zu werden. Auch aus zeitlichen Gründen sei eine Tätigkeit für andere Auftraggeber gar nicht möglich gewesen. Die Zahlung von Tagespauschalen lasse darauf schließen, dass die Beklagte eine exklusive Tätigkeit des Klägers erwartet habe. Die Beklagte sei von einer ständigen Bereitschaft der Fotografen ausgegangen. Aufträge seien oft sehr kurzfristig erteilt worden. Der Beklagten sei die Erteilung der begehrten Auskunft ohne weiteres möglich. Sie könne das von ihr genutzte Archivsystem „I3“ problemlos für eine Recherche nutzen. Soweit einige Kunden Pauschalverträge hätten, müsse die Beklagte eben genau dies mitteilen. Erst im Jahr 2016 habe er durch eine von ihm vorgenommene Recherche ermittelt, dass die Beklagte die von ihm gelieferten Fotos in „exzessivem Umfang“ zweitverwertet habe. Kenntnis vom Abschluss des Tarifvertrages oder von der Vereinbarung der GVR habe er nicht gehabt. Mit der am 28.12.2016 eingegangenen - und der Beklagten am 12.01.2017 zugestellten - Klage hat der Kläger eine Stufenklage erhoben und zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Abänderung des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrages gemäß dem Schreiben vom 21.12.2016 begehrt; hilfsweise hat er die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung der Abänderung des Rahmenvertrages dahingehend begehrt, dass dem Kläger eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende Vergütung für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinen durch Vermittlung der Beklagten in einer Tageszeitung veröffentlichten Bildbeiträgen zusteht, wobei das Gericht gebeten wurde, die Änderung selbst zu formulieren. Darüber hinaus hat der Kläger Rechnungslegung über den sich daraus ergebenden Anspruch und Zahlung des sich aus der Rechnung ergebenden Betrages begehrt. Mit einem am 08.06.2017 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz die Anträge auf der ersten Stufe neu gefasst. Der Kläger hat sodann (auf der ersten Stufe) beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm darüber Auskunft zu erteilen, a) welche seiner Fotos sie seit Abschluss der Vereinbarung K 4 über ihre Fotoagentur Fotopool zum Zwecke der On- oder Offline-Nutzung an Zeitungen der F2 (vormals X Mediengruppe) weitergegeben hat. Dabei ist die konkrete Nutzungsart, der Nutzer, sowie die Auflagenhöhe mitzuteilen; b) welche seiner Fotos sie seit Abschluss der Vereinbarung K4 über ihre Fotoagentur Fotopool zum Zwecke der On- oder Offline-Nutzung an Dritte weitergegeben hat, wobei die konkrete Nutzungsart, der Nutzer, sowie die Auflagenhöhe bzw. Reichweite der website mitzuteilen ist; c) Rechnung darüber zu legen, welche Zahlungen die Verwender gemäß Ziffer 1a), b) für die Erstellung und/oder die Nutzung der Fotos des Klägers an den Fotopool gezahlt haben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, dass sie eine der „dpa“ oder „Getty Images“ vergleichbare Bildagentur sei. Das Modell der Beklagten entspreche denen anderer Bildagenturen. Dazu hat sie darauf verwiesen, dass auch die „dpa“ beispielsweise eine GmbH sei und zu 100 % ihren Medienkunden gehöre. Die Vergabe von konkreten Aufträgen an Fotografen durch eine Bildagentur sei nicht unüblich. Wie andere Bildagenturen erziele sie Erlöse aus der Verwertung von Lichtbildern, was sich bereits aus dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen ergebe. Ihre Tätigkeit sei branchenakzeptiert. Auch personell sei sie stets in der Lage gewesen, eine Bildagentur zu betreiben. Entgegen der Auffassung des Klägers sei sie daher nicht die Bildredaktion der F2. Von den vier westdeutschen Zeitungsverlagen der F2 (X, O, X2 und X3) bestünden derzeit nur Rahmenverträge mit der X, der O und der X2, zu Letzterer allerdings in sehr geringem Umfang. Sie habe darüber hinaus über 80 externe, nicht zur F2 gehörende Kunden. Auch der direkten Konkurrenz habe sie tagesaktuellen Einblick in ihren Fotobestand und dessen Lizenzierung angeboten. Dies sei z.B. für die S oder die C2 geschehen. In Bezug auf die Vergütung könne sie nicht mit Tageszeitungen oder Verlagen gleichgestellt werden. Die dem Kläger gezahlte Vergütung sei angemessen. Die getroffene Vereinbarung sei für den freien Foto-Journalisten von erheblichem Vorteil, da die vertraglich vereinbarte Vergütung völlig unabhängig davon gezahlt würde, ob ein oder mehrere Fotos überhaupt genutzt würden. Auch müsse der Fotograf der Beklagten nicht exklusiv zur Verfügung stehen und könne in der Zeit, in der er für die Beklagte Fotografien erstelle, auch Aufträge Dritter ausführen oder eigene Fotos für den Vertrieb fertigen. Da die Beklagte ihre Fotografen in der Regel mit einem Vorlauf von sechs Wochen buche, könne der Fotograf seine Tätigkeit weit im Voraus planen. In zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht biete sie daher ein erhebliches Maß an Mehreinkünften und planerischer Sicherheit. Zu beachten sei, dass der Kläger aufgrund der getroffenen Vergütungsvereinbarung auch für nichtveröffentlichte Lichtbilder vergütet worden sei. Dies betreffe „tausende“ Fotos des Klägers. Jedenfalls müsse er sich bei der von ihm gewünschten Honorierung die Pauschalen, die ihm ohne Nutzung der Bilder gezahlt worden seien, abziehen lassen. Dem Zuschnitt der Geschäftstätigkeit der Beklagten entsprechend interessierten sich i.d.R. nur lokale Medien für die von der Beklagten gehaltenen Fotos. Das Interesse sei allerdings auf tagesaktuelle Ereignisse beschränkt. Die Wieder- oder Mehrfachverwertung nach Ablauf der Tagesaktualität sei daher verschwindend gering. In den Jahren 2010 - 2016 habe sie an den Kläger insgesamt eine Vergütung in Höhe von 100.887,54 € gezahlt. Die Beklagte hat insoweit die Auffassung vertreten, dass als Maßstab für die Angemessenheit der Vergütung die GVR und der Tarifvertrag nicht herangezogen werden könnten. Dies gelte auch für die mfm-Tabellen, die nicht die am Markt erzielbare Vergütung wiedergäben. Die mit Ziffer a) und b) des Auskunftsantrags begehrten Auskünfte über die konkrete Nutzungsart benötige der Kläger gar nicht, um die Berechnung einer denkbaren Nachvergütung nach den von ihm herangezogenen Tabellen durchzuführen. Die Beklagte hat behauptet, zur Erteilung der begehrten Auskunft nicht in der Lage zu sein. Soweit Kunden gezielt einzelne Fotos anforderten, zahlten diese eine Vergütung pro Foto. Diese Vergütung erfolge aber nicht in Ansehung der Nutzungsart oder Auflagenhöhe. Entsprechende Informationen stünden der Beklagten nicht zur Verfügung und seien auch nicht zu beschaffen. Auch soweit sie Rechte gegen Pauschalvergütung weitergegeben habe, sei sie zur Erfüllung der geltend gemachten Auskunftsansprüche außerstande. Der Abruf von Fotos von Kunden mit Pauschalvereinbarung werde nicht gespeichert oder sonst dokumentiert, sondern nur die Pauschale in Rechnung gestellt. Sie selbst habe keine Information darüber, wie der Kunde das Foto nutze und für welche Auflagen. Dies gelte auch für Kunden der Beklagten, die zur F2 gehörten. Mit vertretbarem Aufwand könne sie die verlangte Information auch nicht recherchieren. Um die Auskünfte sicher erteilen zu können, müsse sie selbst jede einzelne Seite der Medien der betroffenen Jahre händisch durchsuchen Damit sei es für die Beklagte nicht einfacher, an die Informationen zu gelangen. Hinsichtlich der Information über die Nutzung – die der Beklagten nicht vorliege - müsse der Kläger sich an die Kunden wenden. Die Situation sei bei den Veröffentlichungen der Fotografien im Internet noch schwieriger, da viele Internetseiten, auf denen ein Foto des Klägers veröffentlicht worden sei, voraussichtlich gar nicht mehr existierten. Auskünfte zu dem Einzelabruf des Klägers seien ebenfalls teilweise – hinsichtlich der Umsatzhöhe von 339,50 € - erteilt. Informationen über Nutzungsarten oder Auflagenhöhe der Kunden stünden der Beklagten auch insoweit nicht zur Verfügung. Bereits bei Vertragsschluss sei dem Kläger bewusst gewesen, dass er einen Vertrag mit einer Bildagentur schließe. Damit habe er den Umfang der Einräumung der Rechte gekannt. Jedenfalls im Jahr 2012 sei das Thema „Vergütung“ aus Anlass der Vereinbarung der GVR in der Branche heftig diskutiert worden. Spätestens in diesem Zusammenhang habe der Kläger Anlass gehabt, seine Vergütung zu überdenken. Damit habe er sowohl Kenntnis von der Nutzung seiner Fotos als auch von den nach seiner Ansicht einschlägigen Vergütungsregeln gehabt. In den Redaktionen sei der Kläger ein- und ausgegangen. Ihm hätte sich bei einem Blick in die dort ausliegenden Zeitungen der Umfang der Nutzung seiner Fotos offenbart. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Auskunftsanspruchs im Übrigen durch das angefochtene Teilurteil verurteilt, die begehrte Auskunft für den Zeitraum seit Abschluss der Vereinbarung vom 26.11./04.12.2009 zu erteilen. Den Auskunftsantrag zu 1b) hat das Landgericht abgewiesen, soweit der Kläger mit diesem auch Auskunft über Auflagenhöhe und Reichweite von Webseiten verlangt hat. Über den Anspruch auf Rechnungslegung und die weiteren Anträge hat das Landgericht keine Entscheidung getroffen. Im Wesentlichen hat das Landgericht bei der Verurteilung der Beklagten darauf abgestellt, dass der Kläger dargelegt habe, weniger als 10 % des unter Zugrundelegung der GVR oder des Tarifvertrages zu zahlenden Honorars erhalten zu haben. Diese Vergütungsvorschriften seien anwendbar, da nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte tatsächlich als Bildagentur zu qualifizieren sei. Eine Auftragsvergabe an außerhalb der F2 stehende Kunden habe sie jedenfalls nicht substantiiert dargelegt. Alleiniger Zweck der Tätigkeit der Beklagten sei daher, die Auftragsvergabe für die Fotografen zu bündeln. Ein Verkauf von Bildern außerhalb der F2 sei nicht bezweckt. Für den Auskunftsanspruch sei auch unerheblich, ob sämtliche Lichtbilder veröffentlicht worden seien, da die Unangemessenheit der Vergütung erst nach einem Gesamtvergleich festgestellt werden könne. Der Anspruch sei weder teilweise erfüllt, noch sei der Beklagten die Erteilung der Auskunft unmöglich. Auch sei der Anspruch nicht verjährt, da dem Kläger mangels bestehender Marktbeobachtungspflicht keine fahrlässige Unkenntnis von der Zweitverwertung anzulasten sei. Hinsichtlich der näheren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Da nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte über Informationen bezüglich der Auflagenhöhe und Reichweite von Webseiten verfüge, sei der Antrag zu 1 b) teilweise abzuweisen. Dagegen wendet sich die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung. Sie rügt, dass das Landgericht nicht beachtet habe, dass der Kläger die vereinbarte Vergütung stets erhalten, das Risiko der Verwertung der Fotos aber zu keinem Zeitpunkt getragen habe. Dem Kläger habe es frei gestanden, für weitere Auftraggeber zu arbeiten. Er sei nicht allein für die Beklagte tätig gewesen. Fehlerhaft gehe das Landgericht davon aus, dass es sich bei der Beklagten nicht um eine Bildagentur handele. Dies habe die Beklagte umfangreich dargelegt und detailliert ihr tatsächliches Geschäftsmodell unter Beweisantritt vorgestellt. Auch die parallele Arbeitsweise zu den sonstigen Bildagenturen sei aufgezeigt worden. Die Arbeitsweise der Beklagten sei insbesondere in Bezug auf die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung, die Vergabe von Aufträgen an Fotografen und die Ausgestaltung der Kundenverträge mit Pauschalzahlungen oder Einzelabrufmöglichkeiten dargelegt und unter Beweis gestellt worden. Unbeachtet sei auch geblieben, dass der Vertrieb der Fotorechte unter anderem über das Mediennetzwerk Q (Q.com), über das auch andere national und international tätige Bildagenturen ihre Leistungen anbieten, erfolgt sei. Fehlerhaft habe das Landgericht unter Verkennung der Darlegungs- und Beweislast bei der rechtlichen Bewertung darauf abgestellt, dass die Beklagte ihre externen Kunden nicht namentlich benannt habe. Zur Darlegung dieses Umstandes könne sie aber nicht gezwungen werden. Vielmehr sei sie dem pauschalen Vorwurf, sie würde nur an Mitglieder der F2 lizenzieren, dadurch konkret entgegengetreten, dass sie dargelegt und unter Beweis gestellt habe, über 80 externe Kunden zu haben. Ergänzend habe sie die Fotos des Klägers, die im Einzelabruf gekauft worden seien, beauskunftet. Diese Liste zeige Unternehmen, die den Einzelabruf getätigt haben und nicht zur F2 gehörten. Tatsächlich habe die Beklagte vorgetragen, dass sie die Fotos auch der direkten Konkurrenz zur Lizenzierung anbiete. Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge habe das Landgericht ebenfalls fehlerhaft nicht bei der rechtlichen Bewertung berücksichtigt. Tatsächlich machten die Verträge deutlich, dass es sich bei der Beklagten um eine Bildagentur handele und ihr Geschäftszweck der möglichst umfassende Vertrieb der gelieferten Fotos sei. Bei der Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung habe das Landgericht zu Unrecht die GVR und den Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen herangezogen. Im Rahmen des § 32 UrhG sei allein der Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung in Bezug auf die eingeräumten Nutzungsrechte maßgeblich. Die von der Beklagten gezahlten Pauschalhonorare seien aber im Jahr 2009 und 2010 angemessen gewesen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Vergütung müsse aber das gesamte System betrachtet werden – mit seinen Vor-und Nachteilen. Einen Anspruch nach § 32a UrhG habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Die vom Kläger erhaltene Gegenleistung müsste im Verhältnis zu den Erträgen der Beklagten in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Dies sei allein der Fall, wenn die tatsächlich erhaltene Gegenleistung unter Berücksichtigung der von der Beklagten erwirtschafteten Erträge weniger als 50 % der angemessenen Gegenleistung betragen hätte. Hierzu habe der Kläger aber nicht einmal Anhaltspunkte vorgetragen. Die Erfüllung des geltend gemachten Auskunftsanspruchs sei der Beklagten aus den bereits erstinstanzlich dargelegten Gründen weitgehend objektiv unmöglich. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die Ansprüche des Klägers auch verjährt. Soweit das Landgericht darauf abgestellt habe, dass er dem klägerischen Vortrag, wonach dieser erst im Jahr 2016 auf Grund einer Recherche den Benutzungsumfang seiner Fotos erkannt habe, „nicht erheblich entgegengetreten“ sei, habe sich das Landgericht nicht in ausreichendem Maße mit dem Beklagtenvortrag befasst. Es sei undenkbar, dass der regelmäßig in den Redaktionen anwesende Kläger niemals die dort ausliegenden Ausgaben in die Hand genommen und seine Fotos nicht gesehen haben wolle. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erscheine es ausgeschlossen, dass ein selbständiger Fotograf und Branchenkenner über Jahre hinweg nicht auf die Idee gekommen sein wolle, dass eine Bildagentur Geld damit verdiene, Fotos möglichst häufig zu verkaufen. Wenn der Kläger von einer mehrfachen Nutzung seiner Fotos nichts gewusst haben wolle, müsse er bewusst seine Augen von der wirtschaftlichen Realität verschlossen haben. Bei der Frage der Verjährung habe das Landgericht fehlerhaft nicht zwischen den Anspruchsgrundlagen unterschieden. Die Klage hinsichtlich der Ansprüche aus § 32a UrhG habe der Kläger nach Auffassung der Beklagten erst mit Schriftsatz vom 08.06.2017 erhoben. Damit seien sämtliche Ansprüche des Klägers bis zum Ende des Jahres 2013 verjährt. Die Beklagte beantragt nunmehr, das angefochtene Teilurteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil. Insoweit vertritt er die Auffassung, dass die Ausführungen der Berufungsbegründung keine abweichende rechtliche Bewertung zuließen. Die Beklagte sei seinem substantiierten Vorbringen zu der erfolgten Vergütung nicht entgegen getreten. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Beklagten nicht um eine Bildagentur handele. Aufgrund der Monopolstellung der Beklagten hätten die Fotojournalisten in NRW keine andere Wahl gehabt, als sich auf die Pauschalvergütungen einzulassen. Die Beklagte habe stets deutlich gemacht, dass Fotografen, die die neuen Tarife nicht akzeptierten, keine Aufträge mehr erwarten dürften. Kenntnis von den allgemeinen Vergütungspraktiken oder der exzessiven Zweitverwertung der Bilder habe er nicht gehabt. Anhaltspunkte dafür habe die Beklagte nicht vorgebracht. Da die Beklagte nicht als Bildagentur agiert habe, habe er damit auch nicht rechnen müssen. Zutreffend habe das Landgericht die Unangemessenheit der Vergütung festgestellt und die Beklagte zur Erteilung der begehrten Auskunft verpflichtet. Die Erteilung der Auskunft sei ihr auch ohne weiteres möglich. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Ansprüche auch nicht verjährt. II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg, so dass das angefochtene Teilurteil wie geschehen abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen war. A. Der Senat hat bei der vorliegenden Entscheidung von der ausnahmsweise im Falle der Stufenklage bestehenden Möglichkeit gebraucht gemacht, auch über den noch beim Landgericht anhängigen Teil der Stufenklage zu entscheiden (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 03.07.1959 – I ZR 169/55 – Bundfitsche; Musielak in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, § 301 Rn. 29 m.w.N.). Danach war die Klage insgesamt abzuweisen. B. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft. Ein derartiger Anspruch könnte allenfalls aus § 242 BGB folgen. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch nicht erfüllt. Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt voraus, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32 oder § 32a UrhG bestehen (BGH, Urteil vom 10.05.2002 – I ZR 145/11 – Fluch der Karibik und Urteil vom 22.09.2011 I ZR 127/10 – Das Boot). Dazu hat der Anspruchsteller, der zur Überprüfung der Angemessenheit der gewährten Vergütung insbesondere bei Pauschalhonoraren auf Informationen über die tatsächliche Nutzung seines Werkes angewiesen ist, wenigstens Anhaltspunkte für eine Störung der Vergütungsangemessenheit vorzutragen (BGH a.a.O.). Derartige Anhaltspunkte sind jedoch weder vorgetragen noch in sonstiger Weise feststellbar. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass ihm als Urheber der in Rede stehenden Fotobeiträge gegen seinen Vertragspartner, die Beklagte, Nachvergütungsansprüche aus § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG und/oder Beteiligungsansprüche nach § 32 a UrhG zustehen. 1. Anhaltspunkte für das Bestehen eines Nachvergütungsanspruchs nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG sind nicht ersichtlich. Das Urheberrecht ist von dem Leitgedanken geprägt, den Urheber an sämtlichen Erträgnissen aus der Verwertung seines Werkes oder seiner Leistung angemessen zu beteiligen. Dementsprechend kann der Urheber gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG von seinem Vertragspartner, sofern die mit diesem vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, eine Korrektur des Vertrages in dem Sinne verlangen, dass die vereinbarte Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte durch eine angemessene Vergütung ersetzt wird. Ob die vertraglich vereinbarte Vergütung angemessen ist, bestimmt sich nach § 32 Abs. 2 UrhG. Es entspricht dem Prinzip des Vorrangs der vertraglichen Abrede, dass das Gesetz nicht einen unmittelbaren Anspruch auf die ergänzte Vergütung gewährt, sondern lediglich eine Korrektur des Vertrags vorsieht. Dennoch kann der Urheber bei einer prozessualen Durchsetzung des Rechts aus § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG unmittelbar auf Zahlung des angemessenen Entgelts respektive der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem angemessenen Entgelt klagen (BGH GRUR 2016, 62 Rn. 34 - GVR Tageszeitungen I; BGHZ 115, 63 – Horoskop-Kalender; Senat, Urteil vom 15.09.2015 – 4 U 128/14 – zit. nach juris (dort Rz. 85) m.w.N.; Urteil vom 11.02.2016 – 4 U 40/15 –. zit. nach juris und Urteil vom 01.03.2018 – 4 U 98/15; vgl. auch BT-Drs. 14/8058, S. 18 ) . a) Grundsätzlich sind Ansprüche des Klägers nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG nicht gemäß § 32 Abs. 4 UrhG von vorneherein ausgeschlossen. Danach hat der Urheber keinen Anspruch nach § 32 Absatz 1 Satz 3 UrhG, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist. Damit ist grundsätzlich der Vorrang des Tarifrechts geregelt. Der Gesetzgeber hat die Tarifvertragsparteien als strukturell gleich stark eingeschätzt und insoweit keinen Bedarf für nachvertragliche Vertragsanpassungen im Anwendungsbereich tarifautonom getroffener Regelungen gesehen (Senat a.a.O. m.w.N.). Dementsprechend hat der Urheber keinen Anspruch auf Vertragsanpassung, soweit die Vergütung für die Nutzung der Werke tarifvertraglich bestimmt ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrages für die Werknutzung in sachlicher, persönlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht eröffnet ist (Senat, a.a.O. m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Tarifvertrag ist nach dem persönlichen Geltungsbereich nicht anwendbar. Gemäß § 3 Abs. 1 TVG sind nämlich nur die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist, tarifgebunden, wobei die Tarifvertragsparteien grundsätzlich autonom sind, für welche Arbeitnehmer- und Arbeitgebergruppen sie den Geltungsbereich festlegen. Nach § 3 Abs. 4 des Tarifvertrages kann der freie Journalist tarifliche Rechte erstmals für den Monat geltend machen, in welchem er dem verpflichteten Verlag angezeigt hat, dass er als arbeitnehmerähnlicher freier Journalist im Sinne des Tarifvertrages gilt. Diese Anzeige ist jedoch unstreitig nicht erfolgt. b) Es ist allerdings nicht feststellbar, dass das von der Beklagten an den Kläger für die Fotos gezahlte Honorar nicht im Sinne von § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG angemessen war. aa) Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, bestimmt sich nach § 32 Abs. 2 UrhG, und zwar vorliegend allein nach dessen S. 2. Die Regelung des § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG kommt nicht zur Anwendung. Danach ist eine nach einer Gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. Unabhängig davon, ob die „Gemeinsamen Vergütungsregelungen für Bildbeiträge“ (GVR) als Vergütungsregelung auf den vorliegenden Sachverhalt im Sinne von § 36 UrhG überhaupt zur Anwendung gelangen können, liegen deren Voraussetzungen jedenfalls für den Zeitraum bis zum 30.04.2015 nicht vor, womit die unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit nach § 32 Abs. 1 S. 1 UrhG schon aus diesem Grunde nicht eingreift. Denn die hier in Betracht kommenden GVR gelten gemäß deren § 3 Abs. 1 ab dem 01.05.2013. Damit kann auf diese nach § 32 Abs. 1 S. 1 UrhR nicht zurückgegriffen werden. Die Regelung des § 32 Abs. 2a UrhG in der seit dem 01.03.2017 geltenden Fassung, wonach eine gemeinsame Vergütungsregel zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden kann, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurde, kommt nach § 132 Abs. 3a S. 1 UrhG für Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 01.03.2017 geschlossen worden sind nicht zur Anwendung. bb) Damit ist angemessen, was im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entsprach, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten war (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). Die angemessene Vergütung ist gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen (BGHZ 182, 337 Rn. 31 – Talking to Addison; BGH GRUR 2016, 62 – GVR Tageszeitungen I). (1) Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht der Zeitpunkt der jeweiligen Nutzung des Werkes durch die Redaktionen der Beklagten. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Norm und gilt auch bei Dauerschuldverhältnissen. Damit soll vornehmlich dem Bedürfnis der Werkverwerter nach Rechtssicherheit Rechnung zu tragen (vgl. BGH GRUR 2009, 1148, 1150 - Talking to Addison; Senat; Urteil vom 11.02.2016 – 4 U 40/15 m.w.N.). (2) Bei der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände nicht nur üblicher‑, sondern auch redlicherweise zu leisten ist, können sodann auch solche gemeinsamen Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswirkung im Sinne von § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG entfalten (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 32 ff. - Talking to Addison; Urteil vom 21.05.2015 – I ZR 62/14 = GRUR 2016, 62, 63 Rn. 16 - GVR Tageszeitungen I, Senat a.a.O . ). Für eine indizielle Heranziehung von Vergütungsregelungen im Rahmen der gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG vorzunehmende Einzelfallabwägung reicht eine vergleichbare Interessenlage aus; eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden ist im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung dieser Vergütungsregelungen Rechnung zu tragen (Urteil vom 21.05.2015 – I ZR 62/14 = GRUR 2016, 62, 63 Rn. 16 - GVR Tageszeitungen I (Rn. 21)). Dementsprechend könnte der Kläger seinen Berechnungen im Ausgangspunkt grundsätzlich die Vergütungssätze Fotohonorare nach den GVR zu Grunde legen, auch wenn deren Anwendungsvoraussetzungen in zeitlicher Hinsicht noch nicht vorlagen (vgl. dazu: Senat – Urteil vom 16.02.2016 – 4 U 40/15 (juris Rz. 156f) und Urteil vom 01.03.2018 – 4 U 98/15). Voraussetzung wäre jedoch, das Vorliegen einer vergleichbaren Interessenlage. (aa) Es kann dahinstehen, ob der Anwendung der GVR auf den vorliegenden Sachverhalt die mit Wirkung zum 01.03.2017 durch Bund Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) erfolgte Kündigung der GVR entgegensteht. Die GVR können schon deshalb nicht zur Anwendung gelangen, da die erforderliche vergleichbare Interessenlage nicht vorliegt. Die GVR gelten für eine Tätigkeit „an Tageszeitungen“. Nach der Präambel der GVR (Textbeiträge), deren Regelungen nach § 2 der GVR für Bildbeiträge ebenfalls gelten, sollen die GVR „Maßstäbe für die Angemessenheit der Honorare im Tageszeitungsbereich aufstellen, um so auf die Transparenz und Rechtssicherheit der Verträge zwischen freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten und Verlagen hinzuwirken.“ Damit kommen die GVR jedenfalls nicht unmittelbar für die Tätigkeit der Journalisten für eine Bildagentur zur Anwendung. Dies wird auch dadurch deutlich, dass nach § 2 GVR (Bildbeiträge) i.V.m. § 2 Abs. 1 GVR (Textbeiträge) der gedruckte Umfang des Beitrags und die Höhe der Auflage Maßstab für die Berechnung des Honorars ist. Bildagenturen sind zudem am Abschluss der GVR nicht beteiligt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist nach dem Sach- und Streitstand aber festzustellen, dass es sich bei der Beklagten um eine Bildagentur handelt. Nach dem Vertrag ist zunächst eindeutig davon auszugehen, dass die Beklagte zweifellos als Bildagentur aufgetreten ist. Aus dem Wortlaut der Präambel des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrages ergibt sich, dass die Beklagte den Vertrag als Bildagentur geschlossen hat. In § 1 der Präambel ist nicht nur ausdrücklich niedergelegt, dass der X5 eine Bildagentur ist. Vielmehr ist auch geregelt, dass die Beschaffung von Bildmaterial zur Überlassung von Nutzungsrechten an Dritte der Geschäftszweck ist. Auch wenn nach der Regelung in erster Linie eine Tätigkeit für die Unternehmer der X Mediengruppe entfaltet werden sollte, kann danach nur festgestellt werden, dass der Kläger für eine Bildagentur tätig werden sollte. Deren Zweck war es nach dem Vertrag eindeutig, die Bilder zu sammeln und dem Zugriff der Kunden zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Verwertung auf einen einmaligen Zugriff beschränkt werden sollte. Eine derartige Einschränkung lässt sich dem Vertrag gerade nicht entnehmen. Vielmehr hat der Kläger nach § 3 des Vertrages die Nutzungsrechte im Sinne von §§ 15 – 24 UrhG – und damit sämtliche vom UrhG vorgesehenen Verwertungsrechte – an die Beklagte übertragen und ihr das unbeschränkte Recht eingeräumt, die Fotos in jedweder Form zu nutzen. Dass die Beklagte entgegen der eindeutigen vertraglichen Regelung tatsächlich keine Bildagentur ist, lässt sich nicht feststellen. Anders als vom Landgericht angenommen hat aufgrund der vertraglichen Vereinbarung der Parteien der Kläger– der sich zur Begründung der Unangemessenheit auf die GVR bezieht – darzulegen und zu beweisen, dass die Tätigkeit für die Beklagte tatsächlich eine Tätigkeit „an Tageszeitungen“ im Sinne der GVR dargestellt hat. Der Klägervortrag hierzu ist aber nicht hinreichend substantiiert. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte lediglich zur Umgehung von Tarifverträgen oder sonstiger Vergütungsregeln konstruiert wurde und tatsächlich nur eine gemeinsame Bildredaktion sämtlicher Zeitungen der F2 darstellt, ergeben sich danach nicht. Zunächst ist festzustellen, dass die Beklagte eine organisatorisch selbstständige, von der F2 unabhängige Einrichtung darstellt, die sich ausschließlich mit der gewerblichen Vermarktung von Bildmaterial befasst. Dabei hat sie sich des gängigen Mediennetzwerkes Q und ihres eigenen Internetportals bedient. Diese sind keinesfalls nur für Unternehmen der F2 zugänglich. Das der Beklagten überlassene Bildmaterial steht nicht nur Unternehmen der F2 zur Verfügung. Aufgrund des Parteivorbringens ist zudem festzustellen, dass tatsächlich auch eine Weitergabe von Bildern des Klägers an Konkurrenzunternehmen und sonstige Dritte erfolgt ist. Die Beklagte hat den Umfang der Abgabe der Bilder des Klägers im Einzelbezug an nicht zur F2 gehörende Kunden durch die als Anlage B 3 übermittelte Aufstellung mitgeteilt. Zutreffend ist zwar, dass aus dieser ersichtlich wird, dass im Hinblick auf die langjährige Tätigkeit des Klägers für die Beklagte nur in äußerst geringem Umfang eine Abgabe an Dritte im Einzelbezug erfolgt ist. Allerdings ist festzuhalten, dass grundsätzlich eine Abgabe an Konkurrenzunternehmen im Einzelbezug erfolgt ist. Es mag so sein, dass die Möglichkeit der Abnahme von Bildern im Einzelbezug (auch nach dem Vortrag der Beklagten) nicht häufig genutzt wird. Tatsächlich hält die Beklagte die Bilder aber ohne Zugriffsbeschränkungen nach ihren Bedingungen für den Zugriff jeglicher Interessenten bereit. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass nach dem Vorbringen der Beklagten die Abnahme von Bildern hauptsächlich im Rahmen von Pauschalverträgen erfolgt, die auch mit Unternehmen außerhalb der F2 geschlossen werden. Diese Umstände lassen ohne weiteres den Schluss zu, dass die Beklagte tatsächlich – der vertraglichen Regelung entsprechend – als Bildagentur tätig ist und war. Ausreichend ist, dass der Zugriff auf den Fotopool faktisch auch Kunden außerhalb der F2 gewährt wurde und auch erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund bestand für die Beklagte kein Anlass, die Kunden namentlich zu benennen. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte lediglich die gemeinsame Bildredaktion der F2 darstellt. Zunächst ist der Kläger der Behauptung der Beklagten, dass ihre Arbeitsweise der von anderen Bildagenturen entspreche, nicht substantiiert entgegen getreten. Anlass, aufgrund der personellen Ausstattung daran zu zweifeln, besteht aufgrund der tatsächlich entfalteten Tätigkeit der Beklagten ebenfalls nicht. Insoweit behauptet der Kläger selbst nicht, dass die Beklagte auf den Personalbestand der F2 zugreifen konnte. Es ist auch nicht ausreichend, dass die überwiegende Anzahl der Bilder von Zeitungen der F2 veröffentlicht wurde. Für eine Tätigkeit als Bildagentur ist es nicht erforderlich, dass das bestehende Angebot für einen unbeschränkten Zugriff auch tatsächlich in gleichem Maße von Unternehmen der F2 und von Konkurrenzunternehmen angenommen wird. (bb) Unabhängig davon ist eine Unangemessenheit der Vergütung im Vergleich mit den GVR auch aus anderen Gründen nicht festzustellen. Nach der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung hat der Kläger die Vergütung unabhängig davon erhalten, ob die von ihm gefertigten Fotos in Zeitungen oder sonstigen Medien ihrer Kunden veröffentlicht wurden. Die GVR stellen im Rahmen der Vergütung grundsätzlich auf den „gedruckten“ Umfang ab. Dies verdeutlicht, dass es bei der Vergütung darauf ankommt, in welchem Maße der Öffentlichkeit das Foto zur Kenntnis gebracht wird. Im Ergebnis trägt der Fotograf damit das Risiko, dass sein Foto von den Verlagen in ihren Druckerzeugnissen (und sonstigen Medien) verwendet wird. Daran ändert auch die Regelung des auch auf Bildbeiträge anwendbaren § 7 Abs. 2 GVR (Text) nichts, wonach für einen Auftrag das Honorar auch dann zu zahlen ist, wenn der Beitrag termin- und auftragsgemäß abgeliefert, aber nicht veröffentlicht worden ist. Das Honorar ist auch für einen unveröffentlichten Beitrag zu zahlen, der zur Veröffentlichung angenommen wurde. Ersichtlich stellt die Regelung lediglich eine Risikoverlagerung zu Lasten des Verlegers für den Fall (bzw. ab dem Zeitpunkt) dar, dass eine auftragsgemäß erstellte oder bereits angenommene Arbeit nach einer Änderung der redaktionellen Entscheidung doch nicht zur Veröffentlichung gelangt. Nach dieser Regelung sollte aber eindeutig eine Vergütung für eine Mehrzahl oder gar Vielzahl von Werken, die dem Verleger zur Auswahl für die Veröffentlichung angeboten werden, nicht geregelt werden. Insoweit ist das Anbieten einer derartigen Auswahl nicht mit der (nach erfolgter Auswahl erfolgten) Annahme eines angebotenen Fotos zu vergleichen. Folglich kann für die Vergütung nicht auf die Bereitstellung eines Fotos in einem Fotopool abgestellt werden. Letzteres stellt lediglich einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Veröffentlichung durch den Verlag dar. Der Vorgang ist im Ergebnis vergleichbar mit der Vorlage von Fotos zur Auswahl bei den Verlagen. Auch in diesem Fall werden nach den GVR nicht sämtliche Fotos vergütet, sondern (abgesehen von dem bereits abgehandelten Sonderfall des auf Fotos anwendbaren § 7 Abs. 2 GVR (Text)) nur solche Fotos, die ausgewählt und abgedruckt werden. Bei der von den Parteien getroffenen Vereinbarung erhielt der Kläger seine Vergütung (Pauschalen und Fahrtkosten) aber allein für die Tätigkeit und die Bereitstellung des Bildmaterials. Das Risiko der (entgeltlichen) Abnahme trug damit die Beklagte. Die Vergütungsgrundsätze der GVR weichen daher in einem solchen Ausmaß von der Vergütungsabrede der Parteien ab, dass eine vergleichbare Interessenlage nicht angenommen werden kann. Damit kann die Angemessenheit der gezahlten Vergütung nicht an den GVR gemessen werden. (3) Die Angemessenheit der Vergütung kann auch nicht anhand der tarifvertraglichen Regelung überprüft werden. Tarifvertragliche Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen, können im Rahmen der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG bei vergleichbarer Interessenlage indizielle Bedeutung haben (vgl. BGH GRUR 2016, 62 – GVR Tageszeitungen I), ohne dass dem § 32 Abs. 4 UrhG entgegenstünde. Bestehenden erheblichen Unterschieden ist im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregelung Rechnung zu tragen (BGH a.a.O.). Eine vergleichbare Interessenlage liegt jedoch auch insoweit nicht vor. Es kann dahinstehen, ob der Kläger in einer derartigen wirtschaftlichen Abhängigkeit zu der Beklagten (bzw. der F2) stand, dass er einem arbeitnehmerähnlichen Journalisten gleichzustellen war. Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 24.11.2008 (Anlage K 14 b) ist zwischen dem BDZV und weiteren Verbänden der Zeitungsverleger und den Gewerkschaften von Journalisten geschlossen worden. Wirkung für Bildagenturen entfaltet dieser daher nicht. Auch der Tarifvertrag regelt in § 5 Abs. 1, dass der gedruckte Umfang des Beitrages und die Höhe der Auflage Maßstab für die Berechnung des Honorars ist. Wie bereits dargelegt, liegt damit eine vergleichbare Interessenlage im Hinblick auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht vor. Daran ändert auch die Regelung des § 8 Abs. 1 des Tarifvertrages nichts. Danach kann abweichend von der in § 7 geregelten Vergütung die Zahlung einer Pauschale für Bildbeiträge vereinbart werden. Der Kläger trägt aber nur zur Unangemessenheit im Vergleich zu den Honoraren im Sinne von § 7 des Tarifvertrages vor. Warum die vereinbarten Pauschalen im Hinblick auf die daraus folgende Risikoverteilung unangemessen sein sollten, ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht. (4) Ein Vergleich mit der mfm-Tabelle für 2010 (vgl. K 16) lässt den Schluss auf eine Unangemessenheit der Vergütung ebenfalls nicht zu. Bei diesen Tabellen handelt es sich um eine von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (mfm) jährlich ermittelte Darstellung der aktuellen Honorare für Fotonutzungen in Deutschland. Die mfm ist ein Arbeitskreis des Bundesverbandes professioneller Bildanbieter e.V. (BVPA). Im Arbeitskreis sind neben Bildagenturen und Fotografen auch die Organisationen der Fotojournalisten (DJV, DJU/verdi, und auch Freelens) vertreten. Es erscheint bereits fraglich, ob die von der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing, einer Interessenvertretung der Anbieterseite, einseitig erstellten mfm-Empfehlungen branchenübliche Vergütungssätze enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2018 – I ZR 187/17 = GRUR 2919, 292 Rn. 21 f– Sportwagenfoto; BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 36 - Restwertbörse I).Jedenfalls ist auch nach dem Klägervortrag nichts dafür ersichtlich, dass die mfm-Empfehlungen üblicherweise zur Bestimmung der Vergütung für eine Nutzung von Fotografien durch Bildagenturen Anwendung finden. Besondere Umstände, die es im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten, die mfm-Empfehlungen ausnahmsweise anzuwenden, hat der Kläger nicht vorgetragen (vgl. dazu: OLG Köln, Urteil vom 11.01.2019 – 6 U 10/16 = GRUR 2019, 393). Auch die Tabelle der mfm stellt darüber hinaus bei der Vergütung auf Abbildungsgröße und Auflagenzahl ab, so dass auch die dort aufgestellten Maßstäbe nicht mit der von den Parteien vereinbarten Pauschalvergütung vergleichbar sind. 2. Der Kläger hat auch greifbare Anhaltspunkte für einen Beteiligungsanspruch im Sinne von § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG nicht schlüssig dargetan. Der Anspruch aus § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere Beteiligung entsteht, wenn die Verwertung des Werkes dazu führt, dass die vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Bei einer laufenden Nutzung des Werkes begründet jede Nutzung des Werkes einen neuen Anspruch auf angemessene Beteiligung, wenn zur Zeit der Verwertungshandlung ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters besteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 60 f. - Das Boot; BGH, Urteil vom 16.06.2016, I ZR 222/14 – Geburtstagskaravane m.w.N.). Ansprüche aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG auf weitere Beteiligung können bei einer laufenden Nutzung des Werkes laufend neu entstehen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Nutzung des Werkes ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters besteht. Beansprucht ein Urheber nach einer Anpassung der Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG eine weitere Anpassung der Vergütung nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG, ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, die angepasste Vergütung zu den Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis zu setzen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 - Das Boot). Ist die Vergütung dagegen - wie hier - nicht bereits aufgrund eines früheren Anspruchs auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG angepasst worden, ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG besteht, die ursprünglich vereinbarte Vergütung zu den Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis zu setzen (BGH, Urteil vom 16.06.2016, I ZR 222/14 – Geburtstagskaravane m.w.N.). Ob ein Missverhältnis vorliegt, ist anhand der branchenüblichen Gepflogenheiten objektiv zu beurteilen. Diese bemessen sich nicht nach dem, was in einer Branche als höchstes oder niedrigstes Honorar gezahlt wird, sondern es ist ein Mittelwert zu bilden. Die Branchenübung schließt freilich ein Missverhältnis nicht per se aus (BGH GRUR 2002, 602 (604) – Musikfragmente – zu § 36 a.F.). Ein auffälliges Missverhältnis soll vorliegen, wenn es eine evidente, bei objektiver Betrachtung erheblich ins Gewicht fallende Abweichung von der Angemessenheit impliziert. Quantitativ soll ein den Anspruch begründendes „auffälliges“ Missverhältnis – entgegen der noch zu § 36 a.F. ergangenen BGH-Entscheidung in GRUR 1996, 763 (765 f.) – Salome II (s. auch die Darstellung der Rechtsprechungsentwicklung in der Entscheidung des KG ZUM 2010, 346 (348) – Bulle von Tölz) – bereits jedenfalls dann vorliegen, wenn die vereinbarte Vergütung um 100% von der angemessenen Vergütung abweicht (BGH GRUR 2012, 496 (498) – Das Boot – unter Verweisung auf BT-Drs. 14/8058, 19; BGH WRP 2013, 65 (70) – Fluch der Karibik; KG ZUM 2012, 686 (688); OLG München ZUM 2013, 47 (52 f.)). Die Literatur geht teilweise deutlich weiter und bejaht zum Teil ein auffälliges Missverhältnis bereits bei einer Unterschreitung der angemessenen Gegenleistung um 20–30% (vgl. dazu: Soppe in: BeckOK Urheberrecht, 23. Edition Stand 15.01.2019 § 32a Rn. 10f m.w.N.). Für die vorliegende Entscheidung kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen der Senat ein auffälliges Missverhältnis annimmt. Da Vortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers zu branchenüblichen Gepflogenheiten bei Überlassung von Fotos an eine Bildagentur gegen Zahlung einer Pauschale vollständig fehlt, ist dieses nicht feststellbar. 3. Damit liegen schon keine greifbaren Anhaltspunkte für das Bestehen eines Nachvergütungs- oder Beteiligungsanspruchs vor. Das rechtfertigt die Abweisung der Klage insgesamt. 4. Unabhängig davon könnte der Kläger auch bei einem dem Grunde nach bestehenden Auskunftsanspruch die begehrte Auskunft nicht in vollem Umfang verlangen. Das Landgericht hat die Beklagte – entsprechend dem klägerischen Antrag – auch verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, „welche“ Fotos sie seit Abschluss des ersten Vertrages an Zeitungen der F2 oder an Dritte weitergegeben hat. Da auch der Kläger nicht behauptet, dass eine Vergütung abhängig vom künstlerischen Wert der Fotos erfolgen sollte, ist es für einen Nachvergütungs- oder Beteiligungsanspruch nicht erforderlich, dass die Beklagte genau bezeichnet, „welche“ Fotos weitergegeben worden sind. Ausreichend wäre die Anzahl der weitergegebenen Fotos. 5. Schließlich wären denkbare Ansprüche des Klägers auch überwiegend verjährt, so dass ihm insoweit auch aus diesem Grunde die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs verwehrt ist. Die Ansprüche aus §§ 32, 32a UrhG auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung verjähren nach § 195 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs ist zwischen dem Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG auf angemessene Vergütung und dem Anspruch aus § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere Beteiligung zu unterscheiden. Der Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG auf angemessene Vergütung ist im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstanden. Außerdem hat jede Verwertung des Werkes des Klägers durch die Beklagte einen neuen Anspruch der Klägerin aus § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen aus dieser Verwertung des Werkes begründet. a) Der Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG auf angemessene Vergütung entsteht, wenn die vereinbarte Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus der Sicht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht angemessen ist. Ein erst nach Vertragsschluss eintretendes Missverhältnis zwischen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der vereinbarten Gegenleistung kann dagegen keinen Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG, sondern nur Ansprüche nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG begründen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 19 - Talking to Addison). Auch bei einer laufenden Nutzung des Werkes kann der Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG daher nur einmalig im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen (BGH, Urteil vom 16.06.2016 – I ZR 222/14 = GRUR 2016, 1291 – Geburtstagskaravane). Wenn unterstellt wird, dass die vereinbarte Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unangemessen war, wäre der Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG auf angemessene Vergütung im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses – also am 26.11.2009/04.12.2009 und am 25.06.2010 – entstanden. Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei der Vereinbarung um eine Rahmenvereinbarung handelt. Wenn die Ansprüche des Klägers insgesamt für die ganze Vertragslaufzeit spätestens ab dem 25.06.2010 entstanden wären, würde das dazu führen, dass Ansprüche für die ab dem 01.01.2014 übermittelten Fotos bereits verjährt waren, bevor das Bildmaterial gefertigt war. Damit ist im Hinblick auf die laufende Vertragsbeziehung der Parteien die jeweilige Übermittlung von Bildmaterial und dessen Annahme durch die Beklagte als Vertragsschluss in diesem Sinne zu bewerten. Die Verjährung eines denkbaren Nachvergütungsanspruchs hätte daher jeweils mit Übermittlung der Fotos begonnen. b) Der Anspruch aus § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere Beteiligung entsteht, wenn die Verwertung des Werkes dazu führt, dass die vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Bei einer laufenden Nutzung des Werkes begründet jede Nutzung des Werkes einen neuen Anspruch auf angemessene Beteiligung, wenn zur Zeit der Verwertungshandlung ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2016 – I ZR 222/14 = GRUR 2016, 1291 – Geburtstagskaravane; BGH GRUR 2012, 496 Rn. 60 f. - Das Boot). Wenn das dem Kläger von der Beklagten für die Einräumung von Nutzungsrechten für die Fotos gezahlte Honorar in auffälligem Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen gestanden hätte, die die Beklagte aus der Nutzung der Fotos gezogen hat, würde jede Verwertung von Fotos des Klägers durch die Beklagte einen neuen Anspruch des Klägers aus § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen aus der Verwertung des Werkes begründen. c) Hinsichtlich der Kenntnis oder der grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen kommt es auf die Umstände an, die auf eine Unangemessenheit im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG der vereinbarten Vergütung oder ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes schließen lassen. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können. Es genügt für den Anspruch aus § 32 a UrhG beispielsweise jede Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Urhebers von einer überdurchschnittlich erfolgreichen Auswertung des Werkes durch den Nutzungsberechtigten (BGH, Urteil vom 16.06.2016 – I ZR 222/14 = GRUR 2016, 1291 – Geburtstagskaravane; BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11, GRUR 2012, 1248 Rn. 23 = WRP 2013, 65 - Fluch der Karibik, m.w.N). Nach diesen Maßstäben ist der Vortrag des Klägers, dass er erst im Jahr 2016 Kenntnis vom Umfang der behaupteten Zweitverwertung erlangt haben will (und vorher auch kein Anlass zu dieser Annahme bestanden habe) nicht nachvollziehbar. Dem Kläger war bereits bei Vertragsabschluss aufgrund der eindeutigen vertraglichen Regelung bekannt, dass seine Werke für den X5 erstellt werden und dass das Bildmaterial u.a. Unternehmen der X Mediengruppe zur Verfügung gestellt werden soll. Zu diesem Zweck hat der Kläger umfangreiche Nutzungsrechte übertragen. Dies alles ergibt sich unzweifelhaft aus den geschlossenen Verträgen (vgl. jeweils Präambel und § 3 Abs. 1 der Verträge). Der Einrichtung eines Foto pools ist es aber immanent, dass dort Bildmaterial für einen Zugriff Dritter vorrätig gehalten wird. Eine andere Auslegung lässt die jeweilige vertragliche Regelung nicht zu. Wie denn der Kläger in Anbetracht der vertraglichen Vereinbarungen zu der Annahme gekommen sein will, dass die von ihm für einen Fotopool gefertigten Bilder ausschließlich an die den Auftrag erteilende Redaktion weitergeleitet hat, ist nicht nachvollziehbar. Es kann daher dahinstehen, ob aufgrund der Wahrnehmungen des Klägers in den jeweiligen Redaktionen Anhaltspunkte für eine positive Kenntnis von der möglichen mehrfachen Verwertung der Fotos vorliegen. Selbst wenn der Kläger tatsächlich keine Kenntnis von diesem Umstand gehabt haben sollte, wäre dies im Hinblick auf die vertragliche Vereinbarung jedenfalls als grob fahrlässige Unkenntnis zu bewerten, ohne dass es auf denkbare Spezialkenntnisse des Klägers (z.B. aufgrund seiner Mitgliedschaft bei Freelens e.V.) ankommen würde. Wenn daher anzunehmen wäre, dass die gezahlte Vergütung unangemessen niedrig war, müsste zumindest davon ausgegangen werden, dass dies dem Kläger bereits bei Abschluss der jeweiligen Verträge nur aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. d) Ein eventueller Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG wäre damit für alle bis zum 31.12.2012 übermittelten Fotos bei Eingang der Klageschrift am 28.12.2016 bereits verjährt. Ein Anspruch aus § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG könnte damit – auch bei einer demnächstigen Zustellung der Klageschrift an die Beklagte - allenfalls für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum Ende der Zusammenarbeit im März 2016 bestehen. Selbst wenn unterstellt würde, dass der Kläger bereits mit der Klageschrift Ansprüche aus § 32a UrhG geltend gemacht hat, wären alle bis zum 31.12.2012 entstandenen Ansprüche ebenfalls verjährt. C. Auch die weiteren, mit der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf Rechnungslegung, Zustimmung der Einwilligung auf Abänderung des Rahmenvertrages und auf Zahlung des sich aus der Abänderung ergebenden Rechnungsbetrages bestehen aus den dargelegten Gründen nicht. Auch insoweit war die Klage daher abzuweisen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Da der Senat nicht nur über die Berufung, sondern über die Stufenklage insgesamt entschieden hat, war der Streitwert für das Berufungsverfahren nach dem vollen Streitwert der abgewiesenen Klage zu bemessen (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 12.03.1992 – I ZR 269/91). Bei der Wertfestsetzung in diesem Sinne hatte der Senat sich an dem Interesse des Klägers an dem vorliegenden Rechtsstreit zu orientieren. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger angegeben, dass er sich weitere Zahlungsansprüche gegen die Beklagte in Höhe von 200.000,00 € verspreche. Diese Erwartung war der Wertfestsetzung daher zu Grunde zu legen.