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Teilurteil

8 O 411/16

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2017:1130.8O411.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen,

welche seiner Fotos sie seit Abschluß der Vereinbarung vom 26.11./04.12.2009 in der Anlage K 4 zur Klageschrift über ihre Fotoagentur G zum Zweck der On- oder Offline-Nutzung an Zeitungen der G1 (vormals X) weitergegeben hat, und zwar unter Angabe des Nutzers, der Nutzungsart und der Auflagenhöhe,

welche seiner Fotos sie seit Abschluß der unter a) bezeichneten Vereinbarung über ihre Fotoagentur G zum Zweck der On- oder Offline-Nutzung an Dritte weitergegeben hat, und zwar unter Angabe des Nutzers und der Nutzungsart sowie

Auskunft darüber zu erteilen, welche Vergütung die Nutzer gemäß lit. a) und b) für die Erstellung und/oder die Nutzung der Fotos des Klägers an die Beklagte entrichtet haben.

Wegen des weitergehenden Auskunftsantrags wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, welche seiner Fotos sie seit Abschluß der Vereinbarung vom 26.11./04.12.2009 in der Anlage K 4 zur Klageschrift über ihre Fotoagentur G zum Zweck der On- oder Offline-Nutzung an Zeitungen der G1 (vormals X) weitergegeben hat, und zwar unter Angabe des Nutzers, der Nutzungsart und der Auflagenhöhe, welche seiner Fotos sie seit Abschluß der unter a) bezeichneten Vereinbarung über ihre Fotoagentur G zum Zweck der On- oder Offline-Nutzung an Dritte weitergegeben hat, und zwar unter Angabe des Nutzers und der Nutzungsart sowie Auskunft darüber zu erteilen, welche Vergütung die Nutzer gemäß lit. a) und b) für die Erstellung und/oder die Nutzung der Fotos des Klägers an die Beklagte entrichtet haben. Wegen des weitergehenden Auskunftsantrags wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist freiberuflicher Fotograf; die Beklagte betreibt als Rechtsnachfolgerin der X den im Jahr 2009 gegründeten sog. X-G2. Im Zeitraum von Dezember 2009 bis März 2016 stellte der Kläger dem G2 aufgrund der mit den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten getroffenen Vereinbarungen vom 04.12.2009 ( Anlage K 4 zur Klageschrift ) und vom 25.06.2010 ( Anlage K 6 zur Klageschrift ) nach seinen Angaben ca. 25.000 Lichtbilder und ca. 300 Online-Fotostrecken zur Verfügung, die von der Beklagten zweitverwertet wurden. Für die von ihm gelieferten Lichtbilder erhielt der Kläger entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen eine einmalige Pauschalvergütung von 23,-- € pro Einzelbild, Halbtagespauschalen von 60,-- €, Tagespauschalen von 115,-- € und erweiterte Tagespauschalen von 135,-- €; insgesamt nach seiner Darstellung ca. 82.500,-- € für die Lichtbilder und 7.500,-- € für die Fotostrecken. Die Beklagte beziffert die dem Kläger in dem Jahren 2010 bis 2016 gezahlte Vergütung demgegenüber auf 100.887,54 €. Die in beiden Verträgen inhaltsgleiche Präambel sowie die Regelung zur Rechteeinräumung haben folgenden Inhalt: „§ 1 Präambel X G2 ist eine Bildagentur. Geschäftszweck des X G2 ist die Beschaffung von Bildmaterial zur Überlassung von Nutzungsrechten an Dritte unabhängig von deren Ausgabekanal (Print, Online, Rundfunk, Datenträger etc). X G2 ist dabei in erster Linie für die Unternehmer der X tätig.“ ( … ) „§ 3 Urheberrecht, Nutzungsrechte 1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, hat X G2 das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die von dem Fotografen im Auftrag des X G2 gefertigten oder von X G2 sonst angekauften Bilder im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form digital oder analog in jedweder Form zu nutzen und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich, in Printmedien, Tele- und Mediendiensten, Internet, Film, Rundfunk, Video, In- und Auslandsdatenbanken, Telekommunikations-, Mobilfunk-, Breitband- und Datennetzen, körperliche und unkörperlichen Archiven sowie auf und von Datenträgern, ungeachtet der Übertragungs-, Träger- oder Speichermedien. Das Nutzungsrecht erstreckt sich dabei insbesondere auf die Rechte aus den §§ 15 – 24 UrhG. ( … ). 5. Bei der Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte, die nicht der X angehören, kann im Einzelfall vereinbart werden, daß der Fotograf an den um den Eigenaufwand der X G2 verminderten Nettoerlösen anteilig beteiligt wird. Hierzu werden die Vertragsparteien vorab jeweils eine gesonderte Vereinbarung treffen.“ Der Kläger behauptet, er habe erst im Jahr 2016 durch eine von ihm vorgenommene Recherche ermittelt, daß die Beklagte die von ihm gelieferten Fotos in „exzessivem Umfang“ zweitverwertet habe, indem sie diese – unstreitig - an sämtliche zur G1 gehörenden Zeitungen weitergegeben habe. Seine Fotos seien daher nicht nur aktuell von den beauftragenden Lokalredaktionen veröffentlicht worden. Darüber hinaus würden von ihm erstellte Fotostrecken online dauerhaft veröffentlicht, was ebenfalls unstreitig ist; bei diesen Fotostrecken handle es sich um eigenständige Werke, die nicht nur bereits im Print veröffentlichte Lichtbilder wiedergäben. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte handle hierbei nicht als Bildagentur, sondern bündle zum Zweck der Kostenersparnis die Auftragsvergabe an die Fotografen mit dem Ziel, deren Lichtbilder an alle konzernzugehörigen Zeitungen weiterzugeben, diese aber nur einmal zu vergüten. Soweit die Beklagte in geringem Umfang Bilder an Dritte weitergebe, handle es sich nur um ein „willkommenes Zusatzgeschäft“; an Konkurrenzunternehmen erfolge keine Weitergabe. Angesichts der Zweitverwertung sei die ihm gezahlte Pauschalvergütung unangemessen i. S. d. § 32 bzw. § 32 a UrhG. Der Kläger begehrt deshalb im Wege der Stufenklage ( zunächst ) Auskunft über die seitens der Beklagten vorgenommenen Nutzungen der von ihm gelieferten Lichtbilder und Fotostrecken sowie Zustimmung zur Anpassung der Vergütung an die Vergütungssätze des jeweils gültigen Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 29.06.2016, wiedergegeben in der Anlage K 12 zur Klageschrift sowie in der Anlage K 16 zum Schriftsatz des Klägers vom 08.06.2017. Hierzu trägt er beispielhaft vor, die seitens der Beklagten gezahlte Vergütung liege teilweise nur bei 7, 7 % des nach dem Tarifvertrag, den Gemeinsamen Vergütungsregeln oder den Sätzen der MFM zu zahlenden Honorars. Mit einer derartig umfangreichen Zweitverwertung seiner Lichtbilder habe er angesichts des Auftretens des G2 nicht rechnen müssen. Da es sich um „Auftragsarbeiten“ gehandelt habe, seien die von ihm gelieferten Lichtbilder entgegen der Darstellung der Beklagten auch veröffentlicht worden. Der Kläger beantragt auf der ersten Stufe zunächst, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm darüber Auskunft zu erteilen, a) welche seiner Fotos sie seit Abschluß der Vereinbarung K 4 über ihre Fotoagentur G2 zum Zwecke der On- oder Offline-Nutzung an Zeitungen der G1 (vormals X) weitergegeben hat, wobei die konkrete Nutzungsart, der Nutzer und die Auflagenhöhe mitzuteilen seien; b) welche seiner Fotos sie seit Abschluß der Vereinbarung K 4 über ihre Fotoagentur G2 zum Zwecke der On- oder Offline-Nutzung an Dritte weitergegeben hat, wobei die konkrete Nutzungsart, der Nutzer sowie die Auflagenhöhe bzw. Reichweite der Website mitzuteilen seien sowie c) Rechnung darüber zu legen, welche Zahlungen die Verwender gemäß Ziffern 1 a) und 1 b) für die Erstellung oder die Nutzung seiner Fotos an den G2l gezahlt haben; 2. ( … ). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie sei eine der E Q oder H J vergleichbare Bildagentur und erziele wie diese Unternehmen Erlöse aus der Verwertung von Lichtbildern. Dies ergebe sich bereits aus der Präambel der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Hinsichtlich der angemessenen Vergütung könne sie daher nicht mit Tageszeitungen oder Verlagen gleichgestellt werden. Insbesondere seien die klägerseits herangezogenen Gemeinsamen Vergütungsregeln bzw. der Tarifvertrag ebenso wenig als Vergleichsmaßstab tauglich wie die MFM-Tabellen, die nicht die am Markt erzielbare Vergütung wiedergäben. Die dem Kläger gewährte Pauschalvergütung sei angemessen, zumal der Kläger durch sie auch für von ihm gelieferte, aber nicht veröffentlichte Lichtbilder vergütet worden sei; in ihrem Archiv befänden sich entgegen der Annahme des Klägers „Tausende“ nicht veröffentlichter Fotos. Jedenfalls müsse sich der Kläger bei der von ihm gewünschten Honorierung sämtliche Pauschalen, die ihm ohne Nutzung seiner Bilder gezahlt worden seien, abziehen lassen. Die geltend gemachten Auskunftsansprüche könne sie, soweit sie Rechte gegen Pauschalvergütung weitergegeben habe, nicht erfüllen. Aus dem Einzelabruf von Fotos des Klägers habe sie entsprechend der Anlage B 3 zur Klageerwiderung lediglich einen Betrag von 339,50 € erzielt. Die Ansprüche des Klägers seien schließlich verjährt. Der Anspruch aus § 32 UrhG entstehe mit Vertragsschluß; zu diesem Zeitpunkt sei dem Kläger bewußt gewesen, einen Vertrag mit einer Bildagentur zu schließen. Auch Ansprüche aus § 32 a UrhG seien verjährt. Der Kläger sei professioneller Fotograf und zudem auf Verbandsebene tätig; er habe daher sowohl Kenntnis von der Nutzung seiner Fotos als auch von den nach seiner Ansicht einschlägigen Vergütungsregeln gehabt. Insbesondere sei der Kläger in den Redaktionen ein- und ausgegangen. Ein Blick in die dort ausliegenden Zeitungen hätte ihm den Umfang der Nutzung seiner Fotos offenbart. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist auf der ersten Stufe überwiegend begründet. Der ausübende Künstler kann nach § 242 BGB Auskunft verlangen, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32 oder nach § 32 a UrhG bestehen (BGH vom 10.05.2002, I ZR 145/11; Fromm/Nordemann, 11. Aufl., Rn. 128 ff zu § 32 UrhG und Rn. 46 zu § 32 a UrhG). Hierfür hat der Anspruchsteller, der zur Überprüfung der Angemessenheit der gewährten Vergütung insbesondere bei Pauschalhonoraren auf Informationen über die tatsächliche Nutzung seines Werkes angewiesen ist, wenigstens Anhaltspunkte für eine Störung der Vergütungsangemessenheit vorzutragen (Fromm/Nordemann, a.a.O., Rn. 129 zu § 32 UrhG). Derartige für die Unangemessenheit der Vergütung sprechende Anhaltspunkte hat der Kläger dargestellt. Denn der Kläger hat beispielhaft berechnet, daß die ihm von der Beklagten gezahlte Vergütung teilweise weniger als 10 % des unter Zugrundelegung der Gemeinsamen Vergütungsregeln oder des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen zu zahlenden Honorars ausmacht. Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, diese Vergütungsvorschriften seien auf sie nicht anwendbar, da sie keine Tageszeitung, sondern eine Bildagentur sei, dringt sie hiermit nicht durch. Denn zum einen ist die Regelung des § 32 UrhG zwingender Natur. Zum anderen ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte tatsächlich als Bildagentur zu qualifizieren wäre. Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt dies nicht allein daraus, daß sie sich in den mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen als Bildagentur bezeichnet. Entscheidend ist vielmehr, ob die tatsächliche Geschäftstätigkeit der Beklagten der einer Bildagentur entspricht. Hierfür gibt das Vorbringen der Beklagten nichts her. Zwar will sie für die bei ihr eingereichten Fotos 80 externe, d. h. nicht zur X gehörende Kunden haben. Um welche Kunden es sich hierbei handeln soll, trägt die Beklagte jedoch nicht vor. Ebenso substanzlos ist die Behauptung der Beklagten, sie beliefere mit den bei ihr eingereichten Bildern auch Konkurrenzunternehmen. Auch hier fehlt jegliche Untermauerung der abstrakten Behauptung durch die Darstellung konkreter Tatsachen, benennt die Beklagte als Konkurrenzunternehmen doch lediglich die S T und die C, ohne indes das Ausmaß der Belieferung preiszugeben. Mangels erheblichen Beklagtenvorbringens geht die Kammer daher mit dem Kläger davon aus, daß die Gründung des X G2 den Zweck der Bündelung der Auftragsvergabe an die für die X tätigen Fotografen hatte, nicht aber bezweckte, mit dem Verkauf von Bildern außerhalb der X Erlöse zu generieren. Ob außerdem bezweckt wurde, die Honorare der Fotografen zu drücken, kann dahinstehen. Offen bleiben kann auch die Frage, ob als Vergleichsmaßstab für die Angemessenheit der gewährten Vergütung die Regeln des MFM heranzuziehen sind, da bereits der Vergleich mit den GVR und dem Tarifvertrag Anhaltspunkte für die Unangemessenheit ergibt. Daß die GVR bzw. der Tarifvertrag teilweise erst nach den streitgegenständlichen Vereinbarungen zustande gekommen sind, ist ebenfalls nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn diesem Umstand kann durch Abschläge hinreichend Rechnung getragen werden. Unerheblich für den vorbereitenden Auskunftsanspruch ist auch, ob sämtliche Lichtbilder, die der Kläger der Beklagten eingereicht hat, veröffentlicht worden sind, da die Unangemessenheit der Vergütung erst nach einem Gesamtvergleich festgestellt werden kann. Es kommt daher nicht darauf an, daß das Vorbringen der Beklagten dazu, nicht sämtliche der von dem Kläger eingereichten – obwohl jeweils beauftragten – Lichtbilder seien veröffentlicht worden, erneut inhaltsleer ist. Ansprüche des Klägers aus §§ 32, 32 a UrhG sind schließlich auch nicht verjährt. Zwar kommt es für die Ermittlung der Angemessenheit der Vergütung im Rahmen des § 32 UrhG auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Entscheidend für den Beginn der Verjährung ist jedoch die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Kläger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Hier ist die Beklagte dem Vorbringen des Klägers, er habe erst im Jahr 2016 aufgrund einer Recherche entdeckt, daß die Beklagte seine Lichtbilder und Fotostrecken in erheblichem Umfang zweitverwertet, nicht erheblich entgegen getreten. Den Kläger traf keine Marktbeobachtungspflicht. Er war entgegen der Auffassung der Beklagten daher auch nicht verpflichtet, die ihm in den Redaktionen zugänglichen Tageszeitungen auf derartige Zweitverwertungen zu durchsuchen. Daß der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als professioneller Fotograf in einem entsprechenden Berufsverband bereits früher als im Jahr 2016 von den Umständen Kenntnis hatte, erscheint der Kammer spekulativ. Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, die Erfüllung der begehrten Auskunftspflicht sei ihr unmöglich. So ist es doch selbst dem Kläger gelungen, unter Einsatz eines Softwareprogramms der Beklagten zumindest teilweise die für die Feststellung der Unangemessenheit der Vergütung erforderlichen Daten zu ermitteln. Weshalb dies der Beklagten dennoch unmöglich sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht dargelegt. Gleiches gilt für die Frage der Zumutbarkeit. Schließlich hat das Vorbringen der Beklagten zu den von ihr erzielten Einnahmen aus der Einzelverwertung von Lichtbildern des Klägers nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs geführt, da die Beklagte sich jeder Darstellung, um welche Bilder des Klägers es sich dabei gehandelt haben soll, enthält. Der Klage war daher auf der ersten Stufe im wesentlichen zu entsprechen. Abzuweisen war sie nur, soweit der Kläger mit dem Antrag zu b) auch Auskunft über Auflagenhöhe und Reichweite von Webseiten verlangt, da nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Beklagte über derartige Informationen verfügen sollte. Die Kostenentscheidung war dem Schlußurteil vorzubehalten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.