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Beschluss

1 Vollz (Ws) 391/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:1120.1VOLLZ.WS391.18.00
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Leitsätze

1. Bei der Fixierung handelt es sich um einen besonders eingriffsintensiven Unterfall der Fesselung im Sinne des § 17 Abs. 3 MRVG NRW.

2. Nach Auffassung des Senats beanspruchen die verfassungsgerichtlichen Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, juris) zur (Un)-Zulässigkeit von Fixierungen im Rahmen landesrechtlicher Vorschriften betreffend die Unterbringung psychisch Kranker bei vorliegender Eigen- oder Fremdgefährdung auch für den Bereich des Maßregelvollzuges gemäß § 63 StGB uneingeschränkt Geltung. Die Vornahme einer (5-Punkt)-Fixierung ist nicht von der vorangegangenen allgemeinen (strafrechtlichen) richterlichen Unterbringungsanordnung gedeckt.

3. In Fällen zukünftig beabsichtigter 5- oder 7-Punkt-Fixierungen im Maßregelvollzug ist bis zu der angesichts der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung gebotenen Neufassung des § 17 Abs. 3 MRVG NRW in Form der erforderlichen konkreten Ausgestaltung eines Richtervorbehaltes vorläufig in unmittelbarer Anwendung des Art. 104 Abs. 2 S. 4 GG die vorherige Einholung einer richterlichen Entscheidung erforderlich. Hierfür besteht nach Auffassung des Senats mangels derzeit anderweitiger gesetzlicher Regelung entsprechend der Zuständigkeit im Fall der nachträglichen Anfechtung einer solchen Maßnahme durch den Betroffenen eine Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten (abweichend von OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. November 2018 – 3 Ws 847/18 StVollz –, juris, im Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannt)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Fixierung handelt es sich um einen besonders eingriffsintensiven Unterfall der Fesselung im Sinne des § 17 Abs. 3 MRVG NRW. 2. Nach Auffassung des Senats beanspruchen die verfassungsgerichtlichen Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, juris) zur (Un)-Zulässigkeit von Fixierungen im Rahmen landesrechtlicher Vorschriften betreffend die Unterbringung psychisch Kranker bei vorliegender Eigen- oder Fremdgefährdung auch für den Bereich des Maßregelvollzuges gemäß § 63 StGB uneingeschränkt Geltung. Die Vornahme einer (5-Punkt)-Fixierung ist nicht von der vorangegangenen allgemeinen (strafrechtlichen) richterlichen Unterbringungsanordnung gedeckt. 3. In Fällen zukünftig beabsichtigter 5- oder 7-Punkt-Fixierungen im Maßregelvollzug ist bis zu der angesichts der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung gebotenen Neufassung des § 17 Abs. 3 MRVG NRW in Form der erforderlichen konkreten Ausgestaltung eines Richtervorbehaltes vorläufig in unmittelbarer Anwendung des Art. 104 Abs. 2 S. 4 GG die vorherige Einholung einer richterlichen Entscheidung erforderlich. Hierfür besteht nach Auffassung des Senats mangels derzeit anderweitiger gesetzlicher Regelung entsprechend der Zuständigkeit im Fall der nachträglichen Anfechtung einer solchen Maßnahme durch den Betroffenen eine Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten (abweichend von OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. November 2018 – 3 Ws 847/18 StVollz –, juris, im Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannt) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wird verworfen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen. Gründe: I. Der Betroffene befand sich auf Grundlage Urteils des Amtsgerichts – Schöffengericht – Dortmund vom 15. November 2001 wegen einer von ihm begangenen gefährlichen Körperverletzung gemäß der §§ 7 JGG, 63 StGB seit dem 15. Februar 2002 in der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die ab dem 04. Februar 2011 bis zum 05. Januar 2018, dem Tag seiner Entlassung, in der LWL-Maßregelvollzugsklinik I vollzogen wurde. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer auf entsprechenden Antrag des Betroffenen festgestellt, dass eine am 21. September 2017 um 11:00 Uhr durch den stellvertretenden Therapeutischen Direktor wegen einer seitens der Behandler angenommenen Eigengefährdung des Betroffenen angeordnete und bis um 21:00 Uhr fortwährende so genannte 5-Punkt-Fixierung in einem Kriseninterventionsraum der Klinik rechtswidrig gewesen sei. Eine Fesselung dürfe gemäß § 17 Abs. 3 MRVG NRW lediglich aus zwingenden Behandlungsgründen erfolgen, welche nicht vorgelegen hätten. Als besondere Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 21 MRVG NRW sei die Fesselung, welche auch nicht auf die Generalklausel des § 5 S. 2 MRVG NRW gestützt werden könne, nicht zulässig, weil nach der Rechtsprechung des Senats die Regelung des § 17 Abs. 3 MRVG NRW abschließenden Charakter habe. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Direktors des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde, welche damit begründet wird, dass die Strafvollstreckungskammer den Begriff der zwingenden Behandlungsgründe im Sinne des § 17 Abs. 3 MRVG NRW verkannt habe, ein solcher Grund sei jedenfalls dann gegeben, wenn schwerwiegende Gesundheitsgefahren oder eine Lebensgefahr bestünden. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, da aufgrund der gegebenen Umstände die konkrete Gefahr eines selbstverletzenden Verhaltens des Betroffenen bestanden hätte. Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug Nordrhein-Westfalen hat sich der Rechtsbeschwerde voll umfänglich angeschlossen. Der Betroffene war für den Senat postalisch nicht mehr erreichbar und hat dementsprechend keine Stellung bezogen. II. Die form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts (§§ 138 Abs. 3, 116 StVollzG) zu, weil einerseits eine obergerichtliche Rechtsprechung des für Nordrhein-Westfalen landesweit zuständigen Senats zum Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 MRVG NRW und hierbei namentlich zu den Fragen, wie der Begriff „zwingende Behandlungsgründe“ auszulegen ist und ob eine 5-Punkt-Fixierung überhaupt dem Begriff der Fesselung unterfällt, bisher nicht vorliegt. Darüber hinaus ist in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Erfordernissen bei Durchführung einer 5- oder 7-Punkt-Fixierung (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 –, juris) eine Klarstellung zu der Frage geboten, unter welchen zusätzlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen die Anordnung einer derartigen Fixierung überhaupt Bestand haben kann. 2. Die Rechtsbeschwerde hat indes in der Sache keinen Erfolg. Mit dem angefochtenen Beschluss ist im Ergebnis zutreffend festgestellt worden, dass die Fixierung des Betroffenen am 21. September 2017 rechtswidrig gewesen ist. a. Allerdings ist der Senat der Auffassung, dass entsprechend dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde die Vorschrift des § 17 Abs. 3 MRVG NRW, nach welcher eine Fesselung aus zwingenden Behandlungsgründen ärztlich angeordnet werden darf, ihrem Wortlaut nach als Ermächtigungsgrundlage für die erfolgte Fixierung in Betracht kommen könnte. aa. Entgegen der seitens der Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung sind vom Begriff der „zwingenden Behandlungsgründe“ insbesondere auch die Fälle erfasst, in denen krankheitsbedingt (hier infolge einer Exazerbation der Grunderkrankung) selbstschädigende Handlungen des Betroffenen zu besorgen sind (vgl. Prütting, MRVG NW, 2004, § 17 Rdn. 25) und (hinsichtlich des Merkmals „zwingend“) andere weniger beeinträchtigende Eingriffsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen bzw. nicht hinreichend erfolgversprechend sind. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die ebenfalls für den dort ausdrücklich aufgeführten Fall einer Selbstgefährdung zulässigen besonderen Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 MRVG NRW eine Fesselung gerade nicht vorsehen. Dafür, dass der Gesetzgeber für alle Fälle der Selbstgefährdung durch die Vorschrift des § 21 MRVG NRW eine abschließende Regelung treffen wollte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Wortlaut der früheren Regelung des § 17 Abs. 3 MRVG NRW, dass die Fesselung gerade auch im Kontext notwendiger Behandlungen bei Lebensgefahr für den Betroffenen möglich sein soll(te). Die Vorschrift lautete wie folgt: „Die Behandlung der Patientinnen und Patienten ist ohne ihre ausdrückliche Einwilligung oder die ihrer gesetzlichen Vertretung bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für ihre Gesundheit oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig. Aus zwingenden Behandlungsgründen darf eine Fesselung ärztlich angeordnet werden. Eine Fesselung, die länger als 72 Stunden dauert, bedarf jeweils der Erlaubnis des Trägers der Einrichtung.“ Mit der zum 01. September 2017 in Kraft getretenen Neuregelung der Zwangsbehandlung in § 17 a MRVG NRW ist gleichzeitig der bisherige S. 1 des § 17 Abs. 3 MRVG NRW entfallen, während die bisherigen Sätze 2 und 3 sich nunmehr unverändert als alleiniger Text des § 17 Abs. 3 MRVG wiederfinden. Hinweise dafür, dass im Zuge der Neuregelung der bisherige Kontext, dass nämlich „aus zwingenden Behandlungsgründen“ eine Fesselung entsprechend dem zuvor geltenden S. 1 „bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für ihre Gesundheit oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig“ sein sollte, entfallen sollte, finden sich nicht. Es handelt sich vielmehr nach Bewertung des Senats lediglich um eine redaktionelle Ungenauigkeit bei Neufassung des Gesetzes. Der Begriff der „Behandlung“ beschränkt sich im Übrigen nicht allein auf die ärztlichen Maßnahmen betreffend die zur Unterbringung führende Anlasserkrankung, sondern betrifft, auch wenn die Behandlung der zur Einweisung führenden Erkrankung im Vordergrund steht, nach zutreffender Ansicht allgemein sämtliche Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge (vgl. Prütting, MRVG NW, 2004, § 17 Rdn. 1 ff., 15). bb. Nach dem Sinngehalt der Vorschrift des § 17 Abs. 3 MRVG NRW umfasst der dort verwendete Begriff der „Fesselung“ auch die im Fall des Betroffenen angeordnete Fixierung „durch Anbinden der untergebrachten Personen an einen feststehenden Gegenstand, vorzugsweise ein Bett“ (vgl. dazu Rzepka in: Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl., Rdnr. H 121). Die Fixierung stellt sich damit als ein besonders eingriffsintensiver Fall der Fesselung dar, durch welche im Regelfall (lediglich) eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit an Händen und/oder Füßen durch mechanische oder elektronische Mittel herbeigeführt wird. Der hierzu teilweise vertretenen Auffassung, bei Fesselung und Fixierung handele es sich um (gemeint ist offenbar: gänzlich) unterschiedliche Maßnahmen (vgl. Prütting, MRVG NW, 2004, § 21 Rdn. 9), vermag der Senat für den Geltungsbereich des MRVG NRW nicht beizutreten. Der Senat übersieht dabei auch nicht, dass in anderen landesgesetzlichen Regelungen offenbar umgekehrt die Fesselung als Unterfall der Fixierung angesehen wird (vgl. PsychKG NRW, § 20 Abs. 1 Nr. 4: „Fixierung in der Form der Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Hilfsmittel“ ; Bremer PsychKG, § 31 Abs. 2 Nr. 5, nach dem als Schutz- und Sicherungsmaßnahme u.a. zulässig ist „die Fixierung, namentlich die Fesselung bei Ausführungen, Vorführungen oder Transporten“ ), was nach der Eingriffsintensität der praktischen Handhabung von Fesselungen und Fixierungen nicht nachvollziehbar erscheint. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei Verwendung des (schon im MRVG NRW in der Fassung vom 18. Dezember 1984 geltenden Fassung in § 15 Abs. 3 S. 2 aufgeführten) Begriffs der Fesselung in § 17 Abs. 3 MRVG NRW die im psychiatrischen Behandlungskontext schon in der Vergangenheit als ultima ratio angewandte Fixierung ausnehmen wollte. Soweit teilweise in der Literatur hervorgehoben wird, Nordrhein-Westfalen habe von vornherein auf die Fixierung als besondere Sicherungsmaßnahme verzichtet und damit eine strengere Verhältnismäßigkeit des Mitteleinsatzes durchgesetzt (vgl. dazu Rzepka a.a.O.), ist zu beachten, dass dies ausschließlich den Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 MRVG NRW und die dort auch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 23. September 2014 – III-1 Vollz (Ws) 411/14 –, juris) abschließende Aufzählung der zulässigen Sicherungsmaßnahmen betrifft. Die Befugnisse gemäß § 17 Abs. 3 MRVG bleiben davon unberührt. b. Die angeordnete Fixierung war vorliegend indes rechtwidrig, da es ungeachtet der vom Wortlaut des § 17 Abs. 3 MRVG NRW in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 –, juris) aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten gewesen wäre, eine vorherige richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der angeordneten Fixierung herbeizuführen. aa. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem oben angeführten Urteil im Rahmen von zwei Verfassungsbeschwerden betreffend im Rahmen jeweils zuvor angeordneter Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus durchgeführter Fixierungen in Baden-Württemberg (dort war in § 25 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten die Fixierung als besondere Sicherungsmaßnahme gesetzlich ausdrücklich zugelassen) und Bayern (wo es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für eine Fixierung ermangelte) entschieden, dass es sich sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer um eine dem Richtervorbehalt unterliegende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG handelt, die von einer vorangegangenen allgemeinen richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist. Von einer nur kurzfristigen Maßnahme sei in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr eine halbe Stunde unterschreite. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 –, Rn. 68 - 71, juris) hat hierzu ausgeführt: „Jedenfalls eine 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung, bei der sämtliche Gliedmaßen des Betroffenen mit Gurten am Bett festgebunden werden, stellt eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG dar, es sei denn, es handelt sich um eine lediglich kurzfristige Maßnahme. Von einer kurzfristigen Maßnahme ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet. Die vollständige Aufhebung der Bewegungsfreiheit durch die 5-Punkt- oder die 7-Punkt-Fixierung am Bett nimmt dem Betroffenen die ihm bei der Unterbringung auf einer geschlossenen psychiatrischen Station noch verbliebene Freiheit, sich innerhalb dieser Station - oder zumindest innerhalb des Krankenzimmers - zu bewegen. Diese Form der Fixierung ist darauf angelegt, den Betroffenen auf seinem Krankenbett vollständig bewegungsunfähig zu halten. Aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität ist die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren, die den Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG abermals auslöst. Zwar sind im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung von der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung grundsätzlich auch etwaige Disziplinarmaßnahmen wie etwa der Arrest (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 213/93 -, juris, Rn. 10) oder besondere Sicherungsmaßnahmen wie der Einschluss in einem enger begrenzten Teil der Unterbringungseinrichtung erfasst, durch die sich lediglich - verschärfend - die Art und Weise des Vollzugs der einmal verhängten Freiheitsentziehung ändert (vgl. BVerfGE 130, 76 <111>; BVerfGK 2, 318 <323>). Sowohl eine 5-Punkt- als auch eine 7-Punkt-Fixierung weisen jedoch im Verhältnis zu diesen Maßnahmen eine Eingriffsqualität auf, die von der richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist und eine Einordnung als eigenständige Freiheitsentziehung rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 -, juris, Rn. 27; Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 -, juris, Rn. 14; Rüping, in: Bonner Kommentar, Art. 104 Rn. 54 <August 2008>; Dornis, SchlHA 2011, S. 156 <157>; Budde, in: Keidel, FamFG Kommentar, 19. Aufl. 2017, § 312 Rn. 5; Heidebach, in: Haußleiter, FamFG Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 312 Rn. 13 f.; Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1906 Rn. 14; Degenhart, in: Sachs, GG Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 6; a.A. Gusy, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. IV, 2011, § 93 Rn. 18). Die Fortbewegungsfreiheit des Betroffenen wird bei dieser Form der Fixierung nach jeder Richtung hin vollständig aufgehoben und damit über das bereits mit der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung verbundene Maß, namentlich die Beschränkung des Bewegungsradius auf die Räumlichkeiten der Unterbringungseinrichtung, hinaus beschnitten. Die besondere Intensität des Eingriffs folgt bei der 5-Punkt- und der 7-Punkt-Fixierung zudem daraus, dass ein gezielt vorgenommener Eingriff in die Bewegungsfreiheit als umso bedrohlicher erlebt wird, je mehr der Betroffene sich dem Geschehen hilflos und ohnmächtig ausgeliefert sieht (vgl. zur Zwangsbehandlung BVerfGE 128, 282 <302 f.>). Hinzu kommt, dass der Eingriff in der Unterbringung häufig Menschen treffen wird, die aufgrund ihrer psychischen Verfassung die Nichtbeachtung ihres Willens besonders intensiv empfinden (vgl. BVerfGE 128, 282 <302 f.>). Des Weiteren sind die Betroffenen für die Befriedigung natürlicher Bedürfnisse völlig von der rechtzeitigen Hilfe durch das Pflegepersonal abhängig. Im Verhältnis zu anderen Zwangsmaßnahmen wird die Fixierung von ihnen daher regelmäßig als besonders belastend wahrgenommen (vgl. Steinert/Birk/Flammer/ Bergk, Psychiatric Services 2013, S. 1012 <1014 f.>). Darüber hinaus besteht auch bei sachgemäßer Durchführung einer Fixierung die Gefahr, dass der Betroffene durch die längerdauernde Immobilisation Gesundheitsschäden wie eine Venenthrombose oder eine Lungenembolie erleidet (vgl. Steinert, in: Henking/Vollmann, Gewalt und Psyche, 2014, S. 207 <216>).“ Das Bundesverfassungsgericht hat gleichzeitig die gesetzliche Regelung des § 25 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten des Landes Baden-Württemberg als mit Art. 2 Abs. 2 S. 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes für unvereinbar erklärt und für beide Bundesländer angeordnet, dass Fixierungen in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung (unter gleichzeitiger Verpflichtung der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg und Bayern, zeitgleich einen verfassungsgemäßen Zustand herbeizuführen) bis zum 30. Juni 2019 zulässig blieben, soweit sie unerlässlich seien, um eine gegenwärtige erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter abzuwenden, wobei grundsätzlich gemäß Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG eine vorherige richterliche Entscheidung einzuholen sei. Dies sei nur dann entbehrlich, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme abzusehen sei, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen werde, oder die Maßnahme vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten sei. Zur Gewährleistung ausreichenden Rechtsschutzes sei es sicherzustellen, dass ein richterlicher Bereitschaftsdienst bestehe, der den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdecke. bb. Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist die erfolgte Fixierung unabhängig vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 MRVG NRW als rechtswidrig anzusehen. (1) Nach Auffassung des Senats beanspruchen die verfassungsgerichtlichen Vorgaben aus dem Urteil vom 24. Juli 2018 auch für den Bereich des Maßregelvollzuges gemäß § 63 StGB uneingeschränkt Geltung. Auch wenn die konkrete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sich allein an Fällen orientiert, in denen eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nicht aufgrund eines strafrechtlichen Erkenntnisses, sondern nach Maßgabe jeweiliger landesrechtlicher Vorschriften betreffend die Unterbringung psychisch Kranker bei vorliegender Eigen- oder Fremdgefährdung (entsprechend den Vorschriften des PsychKG in Nordrhein-Westfalen) erfolgt war, ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass in Abweichung von der verfassungsgerichtlichen Bewertung in Fällen einer Maßregelanordnung gemäß § 63 StGB die Vornahme einer 5-Punkt-Fixierung von der vorangegangenen allgemeinen richterlichen Unterbringungsanordnung gedeckt sein könnte. In beiden Fällen ist Gegenstand der allgemeinen richterlichen Anordnung zunächst allein die mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Allein der Umstand, dass die Maßregelanordnung gemäß § 63 StGB gegenüber den ordnungsbehördlichen Regelungen grundsätzlich zunächst unbefristet ist, gibt keinen Anhaltspunkt für eine eventuelle Annahme, dass insoweit abweichend von anderweitigen Unterbringungen weiterreichende Maßnahmen durch die allgemeine Anordnung gedeckt sein könnten. Ebenso besteht für eine unterschiedliche Betrachtung auch nicht etwa deshalb Anlass, weil die Maßregelanordnung im Rahmen eines strafrechtlichen Erkenntnisses erfolgt ist und der Anordnung regelmäßig erhebliche rechtswidrige Taten zum Nachteil Dritter zugrunde liegen. Insbesondere aus der Sicht der Betroffenen stellt sich die Situation vollkommen kongruent dar. (2) Es mag insoweit dahinstehen, ob in Parallelität zur verfassungsgerichtlichen Entscheidung betreffend den § 25 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten des Landes Baden-Württemberg die Vorschrift des § 17 Abs. 3 MRVG NRW mangels verfahrensrechtlicher Ausgestaltung eines Richtervorbehaltes gemäß der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 104 Abs. 2 S. 4 GG im Hinblick auf den nach Bewertung des Senats vorliegenden Einschluss von Fixierungen in den Begriff der „Fesselung“ als verfassungswidrig anzusehen ist oder gegebenenfalls eine verfassungskonforme Auslegung dahin geboten bzw. möglich wäre, entweder die besonders eingriffsintensiven 5- und 7-Punkt-Fixierungen entgegen der nach Bewertung des Senats nach dem Wortlaut gebotenen Auslegung vom Begriff der Fesselung auszunehmen oder aber in unmittelbarer Anwendung des Art. 104 GG einen Richtervorbehalt anzunehmen und dementsprechend eine vorherige richterliche Entscheidung für erforderlich zu erachten. Im erstgenannten Fall wäre eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die vorgenommene Fixierung gar nicht vorhanden gewesen. Ausweislich der verfassungsgerichtlichen Entscheidung kann die Fixierung im Rahmen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus jedoch zumindest noch vorübergehend auch ohne hinreichende Ermächtigungsgrundlage zum Schutz des Betroffenen selbst als ultima ratio bei Beachtung weiterer verfahrensrechtlicher Vorgaben gerechtfertigt sein, wenn mildere Mittel nicht mehr in Betracht kommen, die Anordnung durch einen Arzt erfolgt und eine vorherige richterliche Entscheidung eingeholt worden ist. Vorliegend ist die erfolgte Fixierung des Betroffenen sowohl im Fall der Annahme einer Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 3 MRVG NRW sowie in beiden Fallkonstellationen der denkbaren verfassungskonformen Auslegungen bereits deshalb als rechtswidrig anzusehen, da eine richterliche Anordnung nicht eingeholt worden ist und auch keiner der Ausnahmefälle vorliegt, nach denen eine solche gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich sein könnte. Insbesondere ist infolge des Zeitpunktes der Anordnung (11:00 Uhr) davon auszugehen, dass zumindest noch taggleich eine entsprechende richterliche Entscheidung hätte erfolgen können. Da es mithin auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 17 Abs. 3 MRVG NRW vorliegend nicht ankommt, bedurfte es auch keiner Vorlage des vorliegenden Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG. 3. Für zukünftige Verfahren weist der Senat für die Zeit bis zu der nach seiner Auffassung angesichts der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung gebotenen Neufassung des § 17 Abs. 3 MRVG NRW in Form der erforderlichen konkreten Ausgestaltung eines Richtervorbehaltes (sowie einer gleichzeitig wünschenswerten Klarstellung im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Vorschrift) darauf hin, dass in unmittelbarer Anwendung des Art. 104 Abs. 2 S. 4 GG (und entsprechend den bereits jetzt seit dem 01. Januar 2017 geltenden Regelungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 6 PsychKG NRW) in Fällen zukünftig beabsichtigter 5- oder 7-Punkt-Fixierungen im Maßregelvollzug die vorherige Einholung einer richterlichen Entscheidung erforderlich sein wird. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich hierbei um eine (vorab zu genehmigende) Maßnahme im Sinne der §§ 138 Abs. 3, 109 Abs. 1 StVollzG handelt (für welche auch keine amtsgerichtliche Zuständigkeit in entsprechender Anwendung des § 312 Abs. 1 Nr. 3 FamFG in Betracht kommt), dürfte hierfür mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung entsprechend der Zuständigkeit im Fall der nachträglichen Anfechtung einer solchen Maßnahme durch den Betroffenen gemäß der §§ 78 a Abs. 2 Nr. 2, 78 b Abs. 1 Nr. 2 GVG eine Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten bestehen, bei denen entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende tägliche Bereitschaftsdienste von jeweils 6:00 Uhr bis 21.00 Uhr einzurichten sein werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.