Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge und für die Anordnung einer Vormundschaft bei minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen, insbesondere wenn das Datum des Volljährigkeitseintritts durch ein rechtsmedizinisches Gutachten ermittelt werden muss. Auf die Beschwerde des Jugendamtes vom 19. April 2018 wird der am 23. März 2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Minden abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die den Jugendlichen L, angegebenes Geb.datum: 16.01.2001, betreffende elterliche Sorge ruht. Es wird für ihn Vormundschaft angeordnet. Das Jugendamt N wird zu seinem Amtsvormund bestellt. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Der nach eigenen Angaben minderjährige unbegleitete Flüchtling L hält sich seit September 2017 in Deutschland auf. Bei seiner Erstaufnahme gab er an, am 16.01.2001 in T geboren zu sein. Er sei Kurde mit irakischer Staatsangehörigkeit. Er sei mit 6 Jahren eingeschult worden und habe die Schule bis zur 4. Klasse besucht. Anschließend habe er auf dem Hof seiner Eltern ausgeholfen. Im Jahre 2014 seien seine Eltern mit ihm und drei weiteren Geschwistern aus Angst vor dem IS in die Türkei geflüchtet. Er habe in Istanbul in einer kurdischen Bäckerei gearbeitet, während seine Familie in einem Flüchtlingscamp geblieben sei. Zu seinen Eltern habe er keinen Kontakt mehr. Er habe die Türkei im August 2017 verlassen und sei über Italien nach Deutschland geflüchtet. Am 18.09.2017 wurde der Betroffene dem Kreisjugendamt N zur vorläufigen Inobhutnahme zugewiesen. Am 05.10.2017 beantragte das Kreisjugendamt bei dem Amtsgericht Minden, das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen (§ 1674 BGB) und für ihn einen Amtsvormund zu bestellen (§ 1773 BGB). Am 08.11.2017 hörte das Amtsgericht die Beteiligten an und ordnete im Nachgang die Einholung eines medizinischen Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. med. T aus N ein, um die Frage zu klären, ob der Betroffene mindestens 18 Jahre alt sei. Dieses Gutachten wurde am 20.01.2018 mit folgendem Ergebnis erstellt: In der Zusammenschau der Ergebnisse der körperlichen Untersuchung sowie der Röntgenbefunde der Hand, des Gebisses und der Schlüsselbeine ergeben sich für den Betroffenen zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 10.01.2018 ● ein absolutes Mindestalter von 17,1 Jahren sowie ● ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 18 Jahren. Das Amtsgericht hörte die Beteiligten am 21.03.2018 erneut an und wies die Anträge des Jugendamtes mit Beschluss vom 23.03.2018 zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht Folgendes aus: Die Voraussetzungen der §§ 1674, 1773 BGB lägen nicht vor, weil der Betroffene zur Überzeugung des Gerichts bereits das 18. Lebensjahr vollendet und damit nicht mehr minderjährig sei. Nach der Beurteilung des Sachverständigen lägen das Handskelettalter bei 18,0 Jahren, das Mineralisationsstadium F des Zahns 38 entspreche im Mittelwert einem chronologischen Alter von 18,3 Jahren und die CT-Aufnahme der Schlüsselbeine hätten ein Verknöcherungsstadium 2c nach Kellinghaus et al. (2010) ergeben, was für ein chronologisches Alter von 18,6 Jahren spreche. Bei Gesamtwürdigung erscheine ein Mindestalter des Betroffenen von 18 Jahren am wahrscheinlichsten. Gegen diesen am 27.03.2018 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.04.2018 eingegangene Beschwerde des Jugendamtes, die am 11.07.2018 wie folgt begründet wurde: Mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T seien die Möglichkeiten der Amtsermittlung nach § 26 FamFG ausgeschöpft worden. Allerdings müsse nach dem Ergebnis dieses Gutachtens bei der gebotenen Anwendung des Zweifelssatzes von dem angegebenen absoluten Mindestalter (17,1 Jahre) ausgegangen werden, nach dem der Betroffene noch nicht volljährig sei. Der Aufenthaltsort des Jugendlichen hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nach M gewechselt. Der örtliche Landkreis E wurde daraufhin am Beschwerdeverfahren beteiligt, hat aber eine Übernahme der Amtsvormundschaft abgelehnt. II. 1. Die Beschwerde des Jugendamtes ist gem. §§ 58ff FamFG zulässig. Die Beschwerdeberechtigung des Jugendamtes N ergibt sich aus §§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 S. 2 FamFG. Danach steht demjenigen Jugendamt das Beschwerderecht zu, das nach § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG als sachlich und örtlich zuständige Behörde am Verfahren zu beteiligen ist (BGH NZFam 2014, 69; OLG Frankfurt FamRZ 2017, 244). Hier verhält es sich zwar nach Aktenlage so, dass der Betroffene sich nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes N aufhält, sondern in M. Gleichwohl bleibt aber für das jetzige Verfahren die Zuständigkeit des Jugendamtes N gem. §§ 87b Abs. 1 u. 2, 86 Abs. 4 SGB VIII weiter bestehen, weil der betroffene Jugendliche sich dort bei Antragstellung aufgehalten hat. 2. Die Beschwerde des Jugendamtes ist auch begründet, weil entgegen der Annahme des Amtsgerichts die Voraussetzungen für die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge (§ 1674 Abs. 1 BGB) und für die Anordnung einer Vormundschaft (§§ 1773, 1774 BGB) vorliegen. a) Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft richten sich hier nach deutschem Recht. Zwar unterliegen die Entstehung, die Änderung und das Ende der Vormundschaft gem. Art. 24 EGBGB grundsätzlich dem Recht des Staates, dem der Mündel angehört. Davon abweichend sieht aber die Regelung in Art. 15 Abs. 1 des in Deutschland am 01.01.2011 in Kraft getretenen Haager Kinderschutzübereinkommens – KSÜ – vor, dass die gem. Art. 5 und Art. 6 KSÜ zum Schutz von Flüchtlingskindern zuständigen staatlichen Verwaltungsbehörden und Gerichte das in ihren Staat geltende Recht anwenden sollen (BGH FamRZ 2018, 457 – juris-Tz. 20; BGH FamRZ 2011, 796 – juris-Tz. 30ff; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 2182 – juris-Tz. 17f). b) Davon zu unterscheiden ist die vorgelagerte Frage, ob der Betroffene überhaupt noch als Minderjähriger anzusehen ist und deshalb der Ausübung der elterlichen Sorge bedarf. Insofern unterliegt nach Art. 7 Abs. 1 EGBGB die Geschäftsfähigkeit dem Recht des Staates, dem eine Person angehört. Dieses Heimatrecht entscheidet grundsätzlich auch darüber, wann die Volljährigkeit dieser Person eintritt (Lipp, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2018, EGBGB Art. 7 Rnr. 48). Die Regelung in Art. 7 EGBGB wird allerdings durch Art. 12 Genfer Flüchtlings-konvention – GFK – verdrängt (BGH FamRZ 2018, 457 – juris-Tz. 23), nach dem sich der Personalstatut eines Flüchtlings nach dem Recht des Landes seines Wohnsitzes oder seines Aufenthaltslandes richtet. Die Anwendbarkeit der vorrangigen Bestimmung des Art. 12 GFK setzt aber voraus, dass die betroffene Person als Flüchtling nach Art. 1 Abschnitt A Abs. 2 GFK i.V.m. dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293, 1294) anzusehen ist, sie sich also aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will (vgl. auch § 3 Abs. 1 AsylG). Diese Flüchtlingseigenschaft bedarf an sich der inzidenten tatrichterlichen Überprüfung durch das Familiengericht (BGH FamRZ 2018, 457 – juris-Tz. 23; BGH FamRZ 2007, 109) und dementsprechend vorrangig einer entsprechenden Berichterstattung des Jugendamtes zur Verfolgungssituation des jeweiligen Betroffenen im Herkunftsland und zum Stand des Asylanerkennungsverfahrens. Solche Anknüpfungstatsachen werden hier vom Jugendamt nicht mitgeteilt. Im vorliegenden Fall kann allerdings nach den vom Senat angestellten Ermittlungen die Flüchtlingseigenschaft dahinstehen, denn selbst bei unterstellter Anwendbarkeit des irakischen Rechts tritt die Volljährigkeit des Betroffenen gem. Art. 3 des Gesetzes Nr. 78/1980 – Law on the Protection of Minors – mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein (vgl. Bergmann/Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 2018, Loseblatt, und die vom Flüchtlingsrat NRW unter www.frnrw.de veröffentlichte Länderübersicht sowie die Angaben bei Mäsch, in: Beck´scher Onlinekommentar zum BGB, Stand: 01.05.2018, Anh. zu Art. 7 EGBGB Rnr. 57.1 „Irak“). Das Heimatrecht deckt sich hier also mit der Regelung in § 2 BGB. c) Damit wurde erstinstanzlich zu Recht der Frage nachgegangen, zu welchem Zeitpunkt der Betroffene des vorliegenden Verfahrens das 18. Lebensjahr vollendet hat. Dabei ist dem Amtsgericht im Ausgangspunkt darin zu folgen, dass allein das vom Betroffenen angegebene Geburtsdatum (16.01.2001) für die Altersbestimmung nicht zugrunde gelegt werden kann, weil darüber keine verlässlichen Ausweispapiere vorliegen und das Alter möglicherweise unzutreffend niedrig angegeben wurde, um die mit der Minderjährigkeit verbundenen ausländerrechtlichen Vorteile zu wahren. Umgekehrt konnte hier eine Minderjährigkeit des Betroffenen auch nicht von vornherein nach seinem äußeren Gesamteindruck ausgeschlossen werden. Nach den vom Jugendamt zur Akte gereichten Unterlagen wurde bei ihm anlässlich der Erstaufnahme am 18.09.2017 eine Altersschätzung durch zwei berufserfahrene Sozialpädagogen bzw. Jugendamtsmitarbeiter vorgenommen. Sie hielten den Betroffenen nach einem Gespräch und einer Inaugenscheinnahme für minderjährig. Auch im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht bestätigte die Jugendamtsmitarbeiterin, dass ihr sein Verhalten in der Jugendhilfeeinrichtung eher pubertär erschienen sei und sie an seiner Minderjährigkeit keine Zweifel habe. Nachdem dem Familienrichter offenbar gleichwohl – nicht näher dokumentierte – Zweifel an der Minderjährigkeit des Betroffenen blieben, gebot die Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG eine weitere Sachaufklärung zum möglichst verlässlichen Nachweis seines Alters. Dabei ist für die richterliche Überzeugungsbildung über das Alter des Betroffenen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erforderlich, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (OLG Koblenz FamRZ 2017, 1676; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 2182). Verbleiben hingegen nach Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich möglichen und zulässigen Aufklärungsmöglichkeiten nach wie vor durchgreifende Zweifel an der Volljährigkeit des Betroffenen, dann ist zur Vermeidung von Rechtsnachteilen zu seinen Gunsten von dessen Minderjährigkeit auszugehen (BGH JAmt 2015, 395; OLG Koblenz FamRZ 2017, 1676; OLG Hamm, Beschl. 1 UF 213/13 vom 25.02.2014; Dürbeck FamRZ 2018, 553 (557). Hier hat das Amtsgericht den Sachverständigen Prof. Dr. T vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, der als Leiter der B über eine in mehreren Publikationen dokumentierte besondere Sachkunde zu Fragen der Altersfeststellung verfügt. Gleichwohl ist in den Blick zu nehmen, dass die zur forensischen Altersdiagnostik angewandten Methoden – insbesondere Röntgenaufnahmen des Gebisses, der Handwurzelknochen und des Schlüsselbeins – in der Ärzteschaft auf Kritik gestoßen sind (vgl. die Sachstandsmitteilung des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags (WD 9 - 3000 - 001/18) vom 25. Januar 2018). Um dieser Kritik Rechnung zu tragen hat die vom hiesigen Sachverständigen geleitete B in ihrer auf der Homepage abrufbaren Stellungnahme vom 02.05.2018 Folgendes festgehalten: Ziel der forensischen Altersdiagnostik ist nicht eine tag- oder monatsgenaue Altersbestimmung, sondern der Nachweis des Überschreitens juristisch relevanter Altersgrenzen (z.B. 14 Jahre, 18 Jahre, 21 Jahre) mit einem bestimmten Beweismaß. Mit den derzeit verfügbaren Methoden der forensischen Altersdiagnostik ist der zweifelsfreie Nachweis der Vollendung des 18. Lebensjahrs bei unbegleiteten und fraglich minderjährigen Flüchtlingen möglich. Hierfür ist ein dreistufiges Verfahren erforderlich. Auf der ersten Stufe erfolgt eine körperliche Untersuchung mit einer Anamneseerhebung. Hierbei wird geklärt, ob entwicklungsbeschleunigende Krankheiten oder Medikationen vorliegen. Diese könnten dazu führen, dass Fehleinschätzungen resultieren. Werden keine Auffälligkeiten festgestellt und liegt eine Rechtsgrundlage für Röntgenuntersuchungen ohne medizinische Indikation vor, werden auf der zweiten Stufe die linke Hand und die Kieferregion geröntgt. Auf der Röntgenaufnahme der Kieferregion wird insbesondere die Weisheitszahnmineralisation beurteilt. Sind sowohl die Handskelettentwicklung als auch die Weisheitszahnmineralisation abgeschlossen, kann man Volljährigkeit noch nicht zweifelsfrei nachweisen, da bei Frühentwicklern beide Entwicklungssysteme vor Vollendung des 18. Lebensjahres ausgereift sein können. Deshalb ist bei abgeschlossener Handskelettentwicklung die dritte Stufe anzuschließen, und das ist eine CT-Untersuchung der Schlüsselbeine. Die Schlüsselbeine sind deshalb von großer Bedeutung für die Altersdiagnostik, weil das die Knochen des menschlichen Skeletts sind, deren Wachstumsfugen sich als Letzte schließen. Wenn ein höheres Entwicklungsstadium der Schlüsselbeinverknöcherung vorliegt, ist die Vollendung des 18. Lebensjahres zweifelsfrei nachgewiesen. Diese vorstehend zusammengefassten Empfehlungen der B geben den aktuellen Stand der anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnis dieses Fachgebiets wieder; jedenfalls die auf der Grundlage dieser Empfehlungen erstellten Altersbestimmungsgutachten weisen aufgrund der Kombination verschiedener Untersuchungsmethoden eine so hohe Validität auf, dass sie einer gerichtlichen Entscheidungsfindung zugrunde gelegt werden können (OVG Bremen, Beschl. 1 B 82/18 vom 04.06.2018; VG Minden, Urt. 10 K 240/15.A vom 13.06.2017; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 2182; Kirchhoff/Rudolf NVwZ 2017, 1167). Das vom Sachverständigen Prof. Dr. T am 20.01.2018 erstellte Gutachten entspricht den methodischen Anforderungen der von ihm geleiteten B: Danach wurde zunächst am 10.01.2018 eine körperliche Untersuchung des Betroffenen durchgeführt, aus der sich keine Anhaltspunkte ergaben für entwicklungsbeschleunigende Erkrankungen. Die Röntgenuntersuchung des Gebisses zeigte, dass alle vier Weisheitszähne vorhanden waren. Die Wurzelentwicklung von drei dieser Weisheitszähne war allerdings nicht sicher beurteilbar. Der (Weisheits-) Zahn 38 wies ein Mineralisierungsstadium F nach Demirjian et al. (1973) auf. Der Mittelwert des chronologischen Alters für das Stadium F beträgt 18,3 Jahre bei einer Standardabweichung von 2,2 Jahren. Die Röntgenuntersuchung der linken Hand ergab, dass alle Wachstumszonen vollständig knöchern durchbaut waren entsprechend einem Handskelettalter von 18,0 Jahren. Anschließend wurde am 10.01.2018 eine Dünnschicht-CT-Aufnahme der Schlüsselbeine angefertigt, wobei sich dies innerhalb der verfügbaren bildgebenden Verfahren zur Bestimmung des Ossifikationsstadiums der medialen Claviculaepiphyse derzeit als Methode der Wahl darstellt (T u.a. in Ärzteblatt 04/2016). Diese Untersuchung ergab, dass beiderseits das epiphysäre Ossifikationszentrum verknöchert war bei noch nicht begonnener knöcherner Durchbauung der epiphysären Wachstumszone. Nach Einschätzung des radiologischen Zusatzgutachtens – erstellt von Prof. Dr. I, Ltd. OA Prof. Dr. med. C und dem Assistenzarzt P – entspricht dieser Befund dem Hauptstadium 2 nach T et al. (2004) und dem Substadium 2c nach Kellinghaus et al. (2010). Dem hat der koordinierende Sachverständige Prof. Dr. T sich in seinem Gutachten angeschlossen und ausgeführt, das Altersminimum des chronologischen Alters für das Stadium 2c betrage 17,1 Jahre; der Mittelwert liege bei 18,6 Jahren mit einer Standardabweichung von 1,4 Jahren. Vor dem Hintergrund dieser Untersuchungsergebnisse geht der Sachverständige Prof. Dr. T in seinem Gutachten davon aus, dass das absolute Mindestalter des Betroffenen am 10.01.2018 bei 17,1 Jahren gelegen habe; das wahrscheinlichste Lebensalter habe zu diesem Zeitpunkt „ca. 18 Jahre“ betragen. Entgegen der Einschätzung des Amtsgerichts kann der für die Überzeugungsbildung erforderliche Grad an Gewissheit über das Erreichen der Volljährigkeit im vorliegenden Fall nicht auf das „wahrscheinlichste Lebensalter“ gestützt werden. Zum einen ist zu bedenken, dass die Ermittlung dieses wahrscheinlichsten Lebensalters des Betroffenen von Unsicherheiten geprägt ist. So konnte lediglich bei einem von vier Weisheitszähnen ein verwertbarer Befund erhoben werden, dessen Mineralisationsstadium mit 18,3 Jahren relativ nah an der Grenze zum Eintritt der Volljährigkeit liegt. Auch das vom Amtsgericht angeführte Handskelettalter von 18 Jahren erlaubt nach den Empfehlungen der B keinen zwingenden Rückschluss auf die Vollendung des 18. Lebensjahres, sondern gibt lediglich Anlass für die CT-Aufnahme der Schlüsselbeine. Dabei wurde zwar ein Verknöcherungsstadium von 2c festgestellt, das im Mittelwert einem Alter von 18,6 Jahren entspricht. Die Standardabweichung liegt allerdings bei 1,4 Jahren und das Altersminimum bei 17,1 Jahren. Abgesehen davon müssen aber bei der Bewertung der verschiedenen Altersangaben ohnehin die Ausführungen berücksichtigt werden, die der Sachverständige des vorliegenden Verfahrens als Leiter der B im Ärzteblatt 04/2016 wie folgt zusammengefasst hat (ohne Hervorhebungen): Solange zumindest eines der untersuchten Entwicklungssysteme (körperliche Entwicklung, Skelettreife, Zahnentwicklung) nicht ausgereift ist, kann das wahrscheinlichste Alter der begutachteten Person benannt werden. Dieses wird auf Grundlage der zusammengefassten Einzeldiagnosen und der kritischen Diskussion des konkreten Falls ermittelt. Liegt das wahrscheinlichste Alter oberhalb der juristisch relevanten Altersgrenze, ist das Überschreiten dieser Altersgrenze (überwiegend) wahrscheinlich . Da derzeit keine Referenzstudie vorliegt, bei der alle relevanten Altersmerkmale an einer Stichprobe erhoben wurden, ist die Berechnung der Streubreite der zusammengefassten Altersdiagnose bislang nicht möglich . Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass diagnostische Variationen und Streubreiten der altersbezogenen Parameter angesprochen werden, die sich zugunsten des betroffenen Menschen auswirken und diesen rechtlich im Zweifel günstiger stellen. Ist das Überschreiten einer juristisch relevanten Altersgrenze mit dem höchsten Beweismaß („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) zu beurteilen, kommt das Mindestalterkonzept zur Anwendung. Das Mindestalter ergibt sich aus dem Altersminimum der Referenzstudie für die festgestellte Merkmalsausprägung; es ist das Alter der jüngsten Person der Referenzpopulation, die die jeweilige Merkmalsausprägung aufweist. Bei der Untersuchung mehrerer Merkmalssysteme ist das höchste festgestellte Mindestalter maßgeblich. Die Anwendung des Mindestalterkonzepts stellt sicher, dass das forensische Alter der begutachteten Person keinesfalls zu hoch angegeben wird, sondern praktisch immer unter dem tatsächlichen Alter liegt. Liegt das ermittelte Mindestalter oberhalb der juristisch relevanten Altersgrenze, ist das Überschreiten dieser Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen. Liegt das ermittelte Mindestalter oberhalb des von der untersuchten Person mitgeteilten Alters, kann dieses praktisch ausgeschlossen werden. Liegt das mitgeteilte Alter oberhalb des ermittelten Mindestalters, ist das mitgeteilte Alter mit den erhobenen Befunden vereinbar. Danach bedeutet das angegebene „wahrscheinlichste Lebensalter“ trotz Verwendung des Superlativs nicht, dass dieses Alter aus medizinischer Sicht in einem besonders hohen Maß an Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, sondern nur mit „überwiegender“ Wahrscheinlichkeit, die letztlich in einer Größenordnung von 50% liegt (VG Minden, Urt. 10 K 240/15.1 vom 13.06.2017 – juris-Tz. 64). Da auch eine Berechnung der Streubreite zwischen dem absoluten Mindestalter und dem wahrscheinlichsten Lebensalter nach den Ausführungen der B bislang nicht möglich ist, lässt sich auf Grundlage des Gutachtens keine Aussage in dem Sinne treffen, dass ein nahe beim absoluten Mindestalter angesiedeltes tatsächliches Alter nur in einer zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, also praktisch nicht vorkommt. Vor diesem Hintergrund wird bei einem durch Sachverständigengutachten ermittelten „absoluten Mindestalter“ unterhalb der Volljährigkeitsgrenze regelmäßig im Zweifel zugunsten des Betroffenen von dessen Minderjährigkeit auszugehen sein (Kirchhoff/Rudolf NVwZ 2017, 1167 (1172)). Zwar stellt die medizinische Altersfeststellung nur einen Baustein in der richterlichen Überzeugungsbildung dar, so dass Fallkonstellationen vorstellbar bleiben, in denen das festgestellte „wahrscheinlichste Lebensalter“ durch weitere Daten untermauert wird (etwa aus der Biographie des Betroffenen oder aufgrund von Vorfällen im Fluchtverlauf) und deshalb als das zutreffende angenommen werden kann. Eine solche besondere Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Deshalb kann letztlich nicht mit dem erforderlichen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit ausgeschlossen werden, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Untersuchung am 10.01.2018 erst 17,1 Jahre alt war. Seine Volljährigkeit ist deshalb auch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Beschwerdeverfahren noch nicht anzunehmen. d) Der Betroffene bedarf somit noch der Ausübung der elterlichen Sorge. Dieser Ausübung steht aber i.S.d. § 1674 Abs. 1 BGB das tatsächliche Hindernis entgegen, dass seine Eltern in der Türkei nicht erreichbar sind und sich diese Situation auf absehbare Zeit nicht ändern wird. Deshalb ist das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen. e) Für die nach §§ 1675, 1773 BGB gebotene Bestellung eines Vormunds stehen keine i.S.d. § 1779 BGB bevorzugt zu berücksichtigenden Personen zur Verfügung. Deshalb ist gem. §§ 1774, 1791b BGB das Jugendamt zum Amtsvormund zu bestellen. Trotz des Aufenthaltswechsels ist weiterhin gem. § 88a Abs. 4 Nr. 3 SGB VIII das Jugendamt N zur Ausübung der Amtsvormundschaft zuständig. III. Über das Rechtsmittel konnte nach vorausgegangener Hinweiserteilung gem. § 68 Abs. 3 FamFG ohne erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG und §§ 40, 45 FamGKG.