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Urteil

22 KLs 164 Js 12700/18 (28/18), 22 KLs 28/18

LG Magdeburg 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Gegen ihn wird eine Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird abgesehen. Angewendete Vorschriften: § 227 StGB, §§ 1, 3, 17, 21 JGG
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Gegen ihn wird eine Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird abgesehen. Angewendete Vorschriften: § 227 StGB, §§ 1, 3, 17, 21 JGG I. Der am geborene Angeklagte, von Nationalität S, wuchs in einem kleinen Dorf namens H in der Nähe von I, welches 50 km südwestlich von A in S liegt, auf. Er lebte dort im Haushalt seiner verheirateten Eltern zusammen mit einem fünf Jahre jüngeren Bruder und zwei Schwestern, die jeweils ein und elf Jahre jünger sind als er. Seine Mutter war Hausfrau, der Vater ist gelernter Maler und Schneider. Der Angeklagte wurde altersgerecht in die Grundschule eingeschult. Nach der 4. Klasse wechselte er auf eine weiterführende Schule, auf der er den Abschluss der 7. Klasse erlangte. Hierneben erlebte der Angeklagte den in S herrschenden Bürgerkrieg mit. So musste er den Schulbesuch nach eigenen Angaben im Laufe der 8. Klasse abbrechen, als die Schule beschossen wurde. Um dem Bürgerkrieg zu entkommen, reiste der Angeklagte mit seiner Familie im Jahr 2013 in die T. Dort lebte er gemeinsam mit seiner Familie in einer Unterkunft und arbeitete als Tagelöhner für den Lebensunterhalt seiner Familie mit. Im Jahr 2015 beschloss er von sich aus, aufgrund der in der T herrschenden Lebensumstände die Flucht nach D anzutreten; bereits ein Onkel von ihm lebte zu der Zeit in M. Die Eltern des Angeklagten waren damit einverstanden, so dass der Angeklagte gemeinsam mit einem Cousin die T verließ. Er überquerte das Mittelmeer in einem Schlauchboot bis zur griechischen Insel L. Von dort aus gelangte er über M, S, U und M nach H. Dort wurde der Angeklagte am 12. August 2015 durch das Jugendamt des Landkreises H in Obhut genommen und zunächst in einem Kinder- und Jugendheim in P, Landkreis W, als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling untergebracht. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2016 wurde dem Angeklagten der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und im Übrigen der Asylantrag abgelehnt. Am 27. Mai 2017 gab es eine Familienzusammenführung und der Angeklagte zog mit seiner Familie im Landkreis W nach J um. Im März 2018 verzog die Familie nach M. Der Angeklagte erwarb gute Deutschkenntnisse und erreichte im Jahr 2018 seinen Hauptschulabschluss, jedoch nicht den Realschulabschluss. Er begann am 1. August 2018 eine Ausbildung zum Autolackierer, die er jedoch nach einigen Monaten abbrach, da es zu Problemen mit seinem Chef kam. Anschließend arbeitete er bei H in H. Seit Beginn des Schuljahres 2019/2020 besucht er die H-Schule in M mit dem Ziel, den Realschulabschluss nachzuholen. Er spielte zeitweilig in einem Verein Fußball, ist muslimischen Glaubens und lebt weiterhin im elterlichen Haushalt. Die Familie lebt von ALG II. Er ist wegen seiner guten Deutschkenntnisse für diese oft dolmetschend tätig. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. Der Angeklagte nahm am Mittag des 29. September 2017 am Freitagsgebet in der Moschee in W teil. Anschließend suchte er gemeinsam mit seinem Freund Y B das Einkaufszentrum "A " in W auf, um etwas zu Essen zu kaufen. Dort trafen sie zufällig einen weiteren Freund des Angeklagten, M S Q, der dort mit A A, einem Mitschüler des Angeklagten, unterwegs war, sowie dessen Bruder M A und einer weiteren, nicht namentlich bekannten Person. Die Gruppe der sechs jungen Männer verließ um 14:54 Uhr das Einkaufszentrum durch den Ausgang in Richtung Kstraße. Dieser Ein- bzw. Ausgang des Einkaufszentrums "Kstraße" ist videoüberwacht, sodass Uhrzeit und das Geschehen rechts und links dieses Ein-/Ausgangs aufgezeichnet werden. Die Kstraße ist ein breit angelegter, gerade verlaufender Fußgängerweg, der am Ein-/Ausgang "Kstraße" des Einkaufszentrums überdacht ist und direkt gegenüber dem Ein-/Ausgang zum Parkhaus führt. Wendet man sich bei Verlassen des Einkaufszentrums an diesem Ausgang "Kstraße" nach rechts, ist der rechte Teil des Weges mit Steinplatten ausgelegt und der linke Teil mit Kopfsteinpflastern versehen. Auf dem linken Teil befindet sich in unmittelbarer Nähe des überdachten Bereiches eine Ecke, die sich zum Rauchen eignet. Daran schließt sich eine Reihe von Fahrradständern längs des Weges an. Nachdem die Gruppe aus dem Einkaufszentrum herausgegangen war, suchten die Zeugen S Q und A A die Gebäudeecke links der Überdachung auf, um dort zu rauchen, während der Angeklagte zunächst mit den drei weiteren Bekannten die Kstraße in Richtung Bürgermeisterstraße entlangging. Ihnen entgegen kamen der spätere Geschädigte, der 30 Jahre alte M H, und die Zeugin K M A R, die beide ihre Fahrräder zu den Fahrradständern schoben, um sie dort anzuschließen. Sie beabsichtigten, im Einkaufszentrum das Spiel "Fifa 18" zu kaufen. Den Vorabend und die vergangene Nacht hatte der später Geschädigte wie die Zeugin R in der Wohnung des Freundes der Zeugin R verbracht. Zum gemeinsamen Frühstück gegen 11:00 Uhr hatte der Geschädigte H ein Bier und zwei Schnapsgläser mit Wodka getrunken. Ob er auch Betäubungsmittel zu sich genommen hatte oder welche Mengen an Betäubungsmitteln oder Alkohol er am Vorabend konsumiert hatte, konnte das Gericht nicht feststellen. Bevor der Geschädigte und die Zeugin R ihre Räder abstellten, gab es zumindest einen Blickkontakt zwischen dem später Geschädigten und den Begleitern des Angeklagten, Y B, M A sowie dem weiteren Bekannten. Ohne diese im Weiteren zu beachten, stellten der Geschädigte und die Zeugin R ihre Fahrräder an einem gemeinsamen Fahrradständer in unmittelbarer Nähe der Gebäudeecke, in der sich die Zeugen S Q und A A befanden, ab. Weil ihm der Geschädigte und die Zeugin R durch ihre seiner Ansicht nach auf ihn gerichteten Blicke aufgefallen waren, machte der Angeklagte kehrt und begab sich in Richtung der Zeugen S Q und A A. Der Zeuge B folgte dem Angeklagten in die Raucherecke und stellte sich ebenfalls zu der Gruppe. Sie unterhielten sich zu viert in arabischer Sprache. Zu diesem Zeitpunkt schlossen der Geschädigte H und die Zeugin R ihre Fahrräder nebeneinander in direkter Nähe zu der Gruppe an. Dabei sagte die Zeugin R leise und mit zu Boden gerichtetem Blick zum Geschädigten: "Wir sollten die Räder richtig anschließen, nicht, dass sie von dem Pack geklaut werden". Ob sie dabei statt des Begriffs "Pack" den Begriff "Azzlacks" verwendete und ob der Angeklagte diesen Ausspruch vernommen hatte, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Der Angeklagte beobachtete die beiden in Abständen und sah immer wieder zu ihnen hin. Während M A und der weitere Bekannte im Folgenden wieder ins Einkaufszentrum zurückgingen, schauten ihnen der Angeklagte und die weiteren Zeugen S Q, A A und der Zeuge B hinterher. Währenddessen und nach dem Anschließen der beiden Fahrräder nahm der Geschädigte H eine leere Bierflasche aus seinem Fahrradkorb in die rechte Hand und bewegte sich ebenfalls mit der Zeugin R zum Eingang des Einkaufzentrums. Beim Vorbeigehen an dem Angeklagten und seinen Begleitern oder bereits bei den Fahrradständern äußerte der Geschädigte H sinngemäß, dass arabische Vornamen "Scheiß-Namen" seien und nannte dabei auch den Namen Muhammed, was der Angeklagte und die bei ihm stehenden Zeugen vernahmen. Kurz bevor sie das Einkaufszentrum betraten, rief der Angeklagte ihnen sinngemäß hinterher: "Was habt ihr für ein Problem?". Hierauf schaute sich der Geschädigte zu ihm um. Auf die wiederholte Frage des Angeklagten in deren Richtung drehten sich beide nahezu zeitgleich um und gingen zurück zum Angeklagten und den dort weiter stehenden Zeugen A A, B und S Q, während der Angeklagte ihnen einen Schritt entgegenkam. Der Angeklagte stand nun dem Geschädigten H gegenüber, an dessen linker Seite die Zeugin R stand. Es kam zu einem Wortwechsel zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten H, dessen Inhalt das Gericht lediglich sinngemäß feststellen konnte. Dessen Gegenstand war jedenfalls die Stellung der Ausländer in Deutschland. Dabei bat sich der Angeklagte Respekt aus, den der Geschädigte ihm nicht geben wollte. Der Angeklagte roch dabei beim später Geschädigten Alkohol und sah dessen rot unterlaufene Augen. Der Angeklagte schubste den Geschädigten, der sich dicht vor ihn gestellt hatte, von sich, woraufhin der Geschädigte seinerseits den Angeklagten schubste. Dies veranlasste die Zeugin R, sich zwischen den Angeklagten und den Geschädigten zu stellen, um den Streit zu schlichten. Gleichzeitig hielt sie den Geschädigten am ausgestreckten rechten Arm auf Distanz, während der Angeklagte seinerseits von einem seiner Bekannten zurückgehalten wurde. Die Zeugin R sagte dabei sinngemäß zu dem Angeklagten, dass es jetzt reiche. Darauf antwortete der Angeklagte, dass auch für Ausländer Gesetze und Rechte gelten würden. Die Zeugin R antwortete wiederum sinngemäß, dass hier lebende Ausländer sich an hiesige Gesetze halten müssten. Wenn ihnen das nicht passe, sollten sie verschwinden. Dazu machte sie eine entsprechende fortschickende Arm- und Handbewegung. Unmittelbar davor berührte der Angeklagte die Zeugin R am Arm. Sie forderte ihn auf, dies zu unterlassen. Während des Wortwechsels zwischen dem Angeklagten und der Zeugin R bewegte sich der Geschädigte H hinter ihrem Rücken erst nach links und anschließend wieder zurück auf ihre rechte Seite. Gemäß der Aufzeichnung durch die Überwachungskamera war es 14:55:58 Uhr, als der Geschädigte mit seinem rechten Arm zum Schlag ausholte und den Angeklagten mit der rechten Faust - die Bierflasche hatte er zuvor, als er den Angeklagten geschubst hatte, in die linke Hand genommen - an dessen Oberlippe schlug. Dies machte den Angeklagten wütend und er ging drei schnelle Schritte auf den Geschädigten zu, der nach hinten zurückwich. Um den Geschädigten ebenso zu verletzen und um unter gleichzeitiger Beendigung der Situation aus ihr als Sieger hervorzugehen, schlug der Angeklagte, der Rechtshänder ist, zunächst erfolglos mit seiner rechten Faust in Richtung Kopf des Geschädigten und daraufhin mit der linken Faust in dessen Richtung. Auch dieser Schlag traf den Geschädigten nicht. Schließlich schlug der Angeklagte in Verletzungsabsicht mit der rechten Faust gegen die linke untere Seite des Kinns des Geschädigten H, sodass dieser aufgrund der Wucht des Faustschlages den Halt unter den Füßen verlor. Er kippte nach hinten, landete auf seinem Gesäß und schlug schließlich mit dem Hinterkopf auf die Steinplatten des Weges. Die leere Bierflasche, die der Geschädigte bis zu seinem Aufschlagen auf den Boden in der linken Hand festgehalten hatte, zerschlug sodann. Der Geschädigte blieb reglos, aber noch sichtbar atmend, auf dem Rücken liegen. Die Überwachungskamera weist auf dem aufgezeichneten Video hierfür die Uhrzeit 14:56:03 Uhr auf. Der Angeklagte beabsichtigte weder, den Geschädigten mit seinem Schlag zu töten, noch nahm er dessen Tod billigend in Kauf. Der Angeklagte konnte aber in seiner konkreten Situation und nach seinen persönlichen Fähigkeiten vorhersehen, dass ein Mensch bei einem wuchtigen Schlag ins Gesicht so schlimm fallen kann, dass er hierdurch zu Tode kommt. Infolge des wuchtigen Faustschlages des Angeklagten erlitt der Geschädigte eine kräftig unterblutete Riss-/Quetschwunde im Bereich des linken Unterkiefers und prallte mit seinem Hinterkopf auf die Steinplatten der Kstraße, ... was ein Schwerstes Schädel-Hirn-Trauma hervorrief. Es entstand dabei eine Riss-/Quetschwunde am Hinterkopf in der Hutkrempenebene, ebenfalls kräftig unterblutet. Korrespondierend dazu kam es zu einem längs verlaufenden Schädeldachbruch mit Sprengung der Pfeilnaht, die sich bis in das Stirnband zog. Ebenso kam es zu Einblutungen über und unter der harten Hirnhaut, insbesondere entlang der Mantelkante, sowie zu einem Einriss der harten Hirnhaut über dem oberen Längsblutleiter im Hinterkopfbereich. Zudem entstanden kräftige Blutungen im Bereich der Fronthirnlappen und der Schläfenlappenpole beidseits sowie Brüche der Augenhöhlendächer beidseits und ein Bruch der Siebbeinzellen rechts. Dabei stellten sich die Brüche an den Augenhöhlendächern und den Siebbeinzellen als Contre-Coup dar. Äußerlich sichtbar waren die schweren Verletzungen des Geschädigten am Tatort nicht. Auch war keine große Blutung beim Geschädigten von außen sichtbar. Während die Zeugin R umgehend zum Geschädigten eilte, verließen der Angeklagte und die Zeugen S Q, B und A A den Tatort. Die Zeugin R rief ihnen noch hinterher, sie sollten dableiben, was diese aber nicht taten. Der Angeklagte ging davon aus, dass der Geschädigte nur kurz bewusstlos und dieser sich nicht selbst überlassen sei, sondern dass sich die Zeugin R um den Geschädigten kümmern würde. Wenig später erschienen Passanten, von denen einer den Rettungswagen rief und ein anderer den Geschädigten in die stabile Seitenlage brachte. Die Zeugin R blieb bei dem Geschädigten, bis dieser durch das Rettungsfahrzeug abtransportiert wurde. Anschließend ging sie ins Einkaufszentrum und kaufte ihrem ursprünglichen Plan folgend das Spiel "Fifa 18". Sie ging nicht davon aus, dass ihr Freund derart schwer verletzt sei, dass er in der Folge versterben würde. Der Geschädigte wurde zunächst in das Städtische Krankenhaus in W verbracht und von dort aus in das Klinikum Dessau per Hubschrauber verlegt. Dort wurde er durch Entfernung von zwei Knochendeckeln am Schädel neurochirurgisch versorgt. Bei dieser medizinisch notwendigen Operation kam es zu einer massiven Blutung aus einer Verletzung im Bereich des oberen Hirnblutleiters, sodass Blutprodukte transfundiert wurden. Operativ hatte sich rasch ein diffuses Hirnödem entwickelt, das zusätzlich medikamentös therapiert wurde. Da sich keine Verbesserung des Befundes ergab und die Prognose als infaust eingeschätzt wurde, wurden die operativen Maßnahmen unter Verzicht auf die weitere Gabe von Blut und Blutprodukten und auf eine Reanimation beendet. Trotz regelgerecht durchgeführter Operation verstarb der Geschädigte noch an dem Tag um 23:37 Uhr durch das erlittene Schwerste Schädel-Hirn-Trauma (ICD 10: S09.7), welches auf den Faustschlag des Angeklagten und das dadurch verursachte Sturzgeschehen zurückzuführen ist. Zum Todeszeitpunkt lag beim Geschädigten eine toxische Konzentration von Amphetaminen (150 ng/ml) und Metamphetaminen (600 ng/ml) vor. Es konnte auch das Antidepressivum Opipramol im untertherapeutischen Bereich nachgewiesen werden; nicht nachweisbar war Ethanol im Blut. Der Angeklagte hatte zur Tatzeit weder Alkohol noch sonstige Drogen konsumiert. III. Dem Urteil ist eine Verständigung zwischen Angeklagtem, Verteidiger, Staatsanwaltschaft und Gericht gemäß § 257c StPO vorausgegangen. Der Angeklagte hat ein umfassendes Geständnis im Sinne der Anklage abgelegt. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dem Bericht, den der Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung erstattet und den der Angeklagte als zutreffend bestätigt und ergänzt hat, sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentral- und Erziehungsregister vom 12. Februar 2020. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben hat, am geboren zu sein, war dies nicht zu widerlegen. Zunächst werden seine Angaben gestützt durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene amtlich beglaubigte Kopie seines Reisepasses, die in Augenschein genommene Kopie der Geburtsurkunde des Angeklagten und deren verlesene Übersetzung, die übereinstimmend als Geburtsdatum den ausweisen. Zur Überprüfung der Plausibilität des Lebensalters des Angeklagten hat die Kammer ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Altersschätzung eingeholt, beinhaltend eine körperliche und forensisch-stomatologische Untersuchungen mit röntgenologischer Untersuchung des Ober- und Unterkiefers des Angeklagten durch eine Panoramaschichtaufnahme sowie radiologische Untersuchungen seiner linken Hand und der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke. Der Sachverständige Prof. Dr. R L, Leiter des Instituts für Rechts-medizin beim Universitätsklinikum H, ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 15. August 2019, welches er im Rahmen der Hauptverhandlung am 2. März 2020 erläutert und ergänzt hat, zu dem Ergebnis gekommen, dass das angegebene Alter des Angeklagten vom 19,5 Jahren zum Untersuchungs-zeitpunkt und damit das Alter von 17 Jahren und neun Monaten zum Tatzeitpunkt plausibel ist. Der Sachverständige Prof. Dr. L hat ausgeführt, dass alle Untersuchungen am 20. Juni 2019 erfolgten, hinsichtlich der Röntgenuntersuchungen und der Bewertung sei Dr. K S, Chefarzt der Klinik für diagnostische und interventionelle Radiologie und Neuroradiologie des Städtischen Klinikums D, hinzugezogen worden. Aufgrund der körperlichen Untersuchung des Kopfes, des Halses, der Vorder- und Rückseite des Rumpfes sowie der oberen und unteren Gliedmaßen des Angeklagten habe er festgestellt, dass es sich äußerlich um einen normal entwickelten jungen Erwachsenen handele. Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Reifeverzögerung lägen nicht vor. Anhand der vorgenommenen körperlichen Untersuchung könne gesagt werden, dass das tatsächliche Alter des Angeklagten zum Untersuchungszeitpunkt wahrscheinlich über einem Mindestalter von 14 Jahren liege; weiter könne dies hiernach nicht eingeschränkt werden. Zu der anhand eines Orthopantogramms durchgeführten forensisch-stomatologischen Untersuchung führte der Sachverständige aus, dass beim Angeklagten die zweiten Molaren im Ober- und Unterkiefer ein abgeschlossenes Wurzelwachstum aufweisen würden. Die dritten Molaren des linken Ober- und Unterkiefers seien nicht vorhanden, lediglich der dritte Molar des rechten Oberkiefers sei röntgenologisch darzustellen, jedoch retiniert. Somit scheide eine Altersschätzung auf Basis der dritten Molaren aus. Das Wachstum der zweiten Molaren stelle ein sicheres Mindestalter von 13 Jahren dar, wobei das tatsächliche Alter deutlich darüber liegen dürfte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S in seinem schriftlichen Teilgutachten vom 26. Juli 2019, ebenfalls erläutert und ergänzt in der Hauptverhandlung am 2. März 2020, könne anhand der von ihm gefertigten Röntgenaufnahmen der linken Hand festgestellt werden, dass in der linken Hand der komplette Fugenschluss von Knochen und Grundgelenken stattgefunden habe. Die Verknöcherung der Fugen finde in regelhaften Abständen statt. So sei die Fuge an der distalen Ulna nicht mehr abgrenzbar. Die Fuge der Mittelhandknochen und die Fugen der Phalanxen seien durchbaut, wobei bei den Fugen der Phalanxen noch zarte Reste erkennbar seien. Ein solcher kompletter Fugenschluss finde bei männlichen Personen frühestens ab dem 17,5. Lebensjahr statt, wobei zu diesem Zeitpunkt noch Fugenreste abgrenzbar seien. Da bei dem Angeklagten am Handskelett weder Fugenreste erkennbar noch angedeutet seien, lasse dies den Schluss zu, dass das Knochenalter des Angeklagten mindestens 18 Jahre betrage. Um einzugrenzen, ob und wieviel der Angeklagte älter als 18 Jahre sei, habe er die Computertomographie der medialen Claviculaenden beurteilt. Dabei sei er zu dem Schluss gekommen, dass die medialen Claviculaenden symmetrisch angelegt und die Apophysen auf gesamter Breite der medialen Claviculaenden schmal abgrenzbar seien, wobei sich eine lokale Fugendurchbauung von 1/3 der Fugenbreite finden ließe. Nach der aktuellen Subgruppenanalyse des Mediziners Wittschieber und anderer liege ein Stadium 3a vor, das im Alter von 16,4 bis 22,3 Jahren auftrete, wobei der Mittelwert bei einem Alter von 19,6 Jahren liege. Auf Nachfrage führte der Sachverständige aus, Wittschieber habe sein Ergebnis anhand von Testungen an 572 bzw. 400 Probanden validiert, was seiner - des Sachverständigen - Ansicht nach ausreichend sei. Die Gesamtbegutachtung der radiologischen Aufnahmen habe ergeben, dass das Knochenalter des Angeklagten anhand des Röntgenbildes der linken Hand und der Computertomographie der Claviculaenden mit dem angegebenen Alter von 19,6 Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung in Übereinstimmung gebracht werden könne. Insgesamt lasse sich das Alter von 19,5 Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht anzweifeln. Nach den zusammenfassenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L, unter Beachtung der Ergebnisse der einzelnen Teilgutachten, sei bei zusammenfassender Würdigung aller Ergebnisse am 20. Juni 2019 ein Alter des Angeklagten von mindestens 18 Jahren anzunehmen, das Alter von 19,5 Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht zu widerlegen. Soweit das Alter anhand der dritten Molaren nicht habe bestimmt werden können, stünde dies nicht im Widerspruch zu dem gefundenen Ergebnis, denn es könne insoweit (nur) festgestellt werden, dass der Angeklagte zumindest älter als 14 Jahre sei. Die Kammer hat sich den jederzeit nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung und Würdigung im Ergebnis angeschlossen. Die von den Sachverständigen Prof. Dr. L und Dr. S angewandte Methodik der Altersdiagnostik entspricht dabei dem aktuellen und allgemein anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis, wie er in den "aktualisierten Empfehlungen für Altersschätzungen bei Lebenden im Strafverfahren der Arbeitsgruppe forensische Altersdiagnostik" (AGFAD) der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin am 14. März 2008 verabschiedet worden ist. Untersuchungen gemäß diesen Empfehlungen weisen aufgrund der Kombination verschiedener Untersuchungsmethoden eine so hohe Validität auf, dass sie einer gerichtlichen Entscheidungsfindung zugrunde gelegt werden können (OLG Hamm, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - II - 9 UF 104/18 -, zitiert nach juris). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Ziel der forensischen Altersdiagnostik nicht eine tag- oder monatsgenaue Altersbestimmung, sondern der Nachweis des Überschreitens juristisch relevanter Altersgrenzen (z. B. von 14 Jahren, von 18 Jahren, von 21 Jahren) mit einem bestimmten Beweismaß ist. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass die Anwendung des von der AGFAD empfohlenen Mindestalterskonzeptes eine Überschätzung des Alters der begutachteten Person verhindert und vielmehr geeignet ist, das Überschreiten einer juristisch relevanten Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu beweisen (vgl. statt vieler nur OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 4. Juni 2018 - 1 B 82/18 -, zitiert nach juris; LG Flensburg, Urteil vom 5. Februar 2019 - 1 Ks 3/18 -, zitiert nach juris). 2. Die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen überwiegend auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, ergänzt und bestätigt durch die Aussagen der Zeugen R, S Q, A A und B, durch den verlesenen toxikologisch-chemischen Befundbericht der Universitätsklinik H vom 13. November 2017 und die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. W sowie durch mehrmalige Inaugenscheinnahme des Videomaterials der zwei Überwachungskameras am Ein-/Ausgang des Einkaufszentrums Kstraße und einem Google Maps Auszug der Örtlichkeit Einkaufszentrum "Arsenal W". Die Kammer ist hiernach zu dem Ergebnis gelangt, dass das Geständnis des Angeklagten belastbar und plausibel ist. a) Der Angeklagte hat die ihm mit Anklageschrift vom 20. Oktober 2018 vorgeworfene Tat umfassend eingeräumt. Gemäß seiner geständigen schriftlichen Einlassung vom 26. März 2020 habe er am frühen Nachmittag des 29. September 2017 dem Geschädigten einen Kinnhaken versetzt, worauf dieser rückwärts gestürzt, mit dem Hinterkopf auf den Betonboden gefallen und später im Krankenhaus verstorben sei. An Einzelheiten könne er sich nicht mehr erinnern. Er glaube jedoch, dass ihm der Geschädigte und die Zeugin R irgendwie, wie sie ihn angesehen hätten, als sie zu den Fahrradständern gegangen seien, aufgefallen seien und er deshalb wieder zu seinen Freunden zurückgegangen sei. Daher habe er sie auch immer wieder angeguckt, während beide ihre Fahrräder angeschlossen haben. Anschließend habe sich alles so abgespielt, wie es im Video wiedergegeben werde. Als er und der Geschädigte H sich gegenübergestanden und beschimpft hätten, habe er den Geschädigten an der Schulter zurückgestoßen. Der Geschädigte habe versucht, ihn zu schlagen, dann habe er mit der Zeugin R weiter gestritten. Der Geschädigte H habe ihn anschließend geschlagen, was ihn wütend gemacht habe. Wie auf dem Video zu sehen sei, habe er den Geschädigten dann geboxt. Er sei davon ausgegangen, dass der Geschädigte angetrunken gewesen sei. Er hätte sich daher stärker zurückhalten müssen und vor allen Dingen hätte er nicht so wütend reagieren und ihn in das Gesicht boxen dürfen. Dies sei gefährlich und ein Mensch könne dabei so schlimm fallen, dass er zu Tode komme, besonders, wenn er betrunken sei. Er habe schon im Weggehen gespürt, dass er etwas Falsches gemacht habe. Am 28. Februar 2020 hat sich der Angeklagte noch dahin eingelassen, am 29. September 2017 nach dem Freitagsgebet das Einkaufszentrum "A" in W aufgesucht zu haben. Er sei in Begleitung von vier oder fünf Freunden gewesen, den Zeugen A A, dessen Bruder M A, Y B, M S Q und noch eines weiteren Bekannten, an dessen Namen er sich nicht mehr erinnere. Als er das Einkaufszentrum verlassen habe, sei er zunächst geradeaus gegangen, während zwei seiner Freunde absprachegemäß wieder in das Einkaufszentrum zurückgegangen seien. Er sei umgedreht und zurück zu seinen Freunden gegangen, die in einer Gebäudeecke in der Nähe des Ausganges gestanden hätten, um auf die beiden anderen zu warten. Den Geschädigten H und die Zeugin R habe er zuvor nie gesehen. Den Geschädigten habe er das erste Mal gesehen, als er - der Angeklagte - mit seinen Freunden in der Ecke gestanden habe, während dieser gemeinsam mit der Zeugin R die Räder in einen Fahrradständer abgestellt und angeschlossen habe. Der Geschädigte habe ihn auf sich aufmerksam machen wollen und gesagt, dass arabische Vornamen "Scheiß-Namen" seien, insbeson-dere Mustafa und Muhammed. Darüber hinaus habe er auch rassistische Worte verwendet wie "Ausländer raus, Ausländer sind Scheiße". Solche Bezeichnungen habe er schon öfter in W gehört. Er habe nicht reagiert, sondern sich mit seinen Freunden auf Arabisch weiter unterhalten. Als der Geschädigte und die Zeugin R sich auf den Weg in das Einkaufszentrum begeben hätten, hätten sie ihn schief angesehen. Der Geschädigte H habe sich umgedreht, wieso wisse er nicht, und sei zu ihm gekommen. Sie beide hätten sich angeguckt. Er selber habe gefragt: "Was habt ihr für ein Problem?" Der Geschädigte habe geantwortet: "Ich habe kein Problem, ihr seid Ausländer, raus aus Deutschland. Deutschland ist für Deutsche." Daraufhin habe er entgegnet: "Deutschland ist für Deutsche, aber nicht für Nazis." Weiter habe er sinngemäß gesagt, sie seien Ausländer, aber keine bösen Menschen. Dann habe er den Geschädigten H gebeten, wegzugehen. Dieser habe ihn geschubst, er habe zurückgeschubst und gesagt: "Geh mal weg, ich will kein Problem haben." Der Geschädigte H habe hinter seiner Freundin, der Zeugin R, gestanden und ihn angegriffen, indem er ihn an seine rechte Oberlippe geschlagen habe. Diese sei zwei bis drei Tage geschwollen gewesen. Er selber habe gedacht, der Geschädigte H schlage ihn weiter und habe befürchtet, dass dieser die Bierflasche, die er in der Hand gehalten habe, auf seinen Kopf schlagen würde. Der Geschädigte H sei betrunken gewesen, er habe rote Augen gehabt. Er sei hinter dem Geschädigten hinterhergegangen. Er habe dreimal versucht, ihn mit der rechten Faust zu schlagen. Einmal habe er es geschafft. Er sei Rechtshänder. Als der Geschädigte H gefallen sei, habe er sich sofort zurückgezogen. Er sei überrascht gewesen und weggelaufen, weil er Angst gehabt habe, dass durch seinen Schlag jemand umgefallen sei. Er habe gedacht, dass der Geschädigte nur kurz bewusstlos geworden sei und habe gewusst, dass dessen Freundin, die Zeugin R, bei ihm gewesen sei. Er habe erst am nächsten Tag erfahren, dass der Geschädigte H gestorben sei. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er den "Stinkefinger" gezeigt habe. Dies habe er möglicherweise getan, es sei jedoch nicht für den Geschädigten und die Zeugin R bestimmt gewesen, sondern habe seinen Freunden gegolten. Er habe den Geschädigten H vorher nie gesehen und daher auch keine Veranlassung gehabt, ihm den "Stinkefinger" zu zeigen. Welchen Grund der Geschädigte gehabt habe, sich umzuschauen, wisse er nicht mehr. Möglicherweise habe er mit seinen Freunden gesprochen. Bei dem später geführten Wortwechsel, als er und der Geschädigte sich gegenübergestanden hätten, habe er gefragt: "Was ist dein Problem?" Der Geschädigte habe darauf geantwortet: "Deutschland ist für Deutsche und nicht für Ausländer." Er habe den Geschädigten zuerst geschubst, der ihn daraufhin seinerseits geschubst habe. Seine Begleiterin habe gesagt: "Du darfst mich nicht berühren", obwohl er sie nicht berührt habe. Es sei richtig, dass er den ersten Stoß gemacht habe, weil der Geschädigte ihm gegenüber Schimpfworte verwendet habe. Dieser habe nach Alkohol gerochen und eine Bierflasche in der linken Hand gehalten. Er habe befürchtet, dass er die Bierflasche auf seinem Kopf zerschlage. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie oft er geschlagen habe. Er könne sich noch an den letzten Schlag erinnern, die vorangegangenen Schläge seien nicht stark gewesen. Er sei überrascht gewesen, als der Geschädigte gefallen sei und habe gedacht, dass der Geschädigte bewusstlos oder schwach geworden sei. Er habe nicht damit gerechnet, dass so etwas passieren würde. Weggelaufen sei er, weil er Angst gehabt habe, dass von seinem Schlag jemand umgefallen sei. Er habe gedacht, der Geschädigte sei nur kurz bewusstlos, und gewusst, dass seine Freundin bei ihm gewesen sei. Weiter befragt erklärte der Angeklagte, dass er mit dem ersten Schlag den Geschädigten habe stoppen wollen. Er mache keinen Kampfsport und habe diesen Sport auch nie ausgeübt. b) Die von dem Angeklagten getätigten Angaben zum Geschehensablauf von seiner Teilnahme am Freitagsgebet bis zur Begegnung mit dem Geschädigten und der Zeugin R in der Kstraße werden durch die Angaben der Zeugen S Q, A A und B bestätigt. Übereinstimmend haben sie ausgesagt, nach dem Freitagsgebet den Angeklagten zufällig in dem Einkaufszentrum "A" getroffen und dieses gemeinsam mit ihm durch den Ausgang in Richtung Kstraße verlassen zu haben. Das gemeinsame Verlassen des Einkaufszentrums wird zudem durch die in Augenschein genommenen Videoclips "2017-09-29 KV Kstraße. avi" und "2017-09-29 KV Kstraße (2). avi", hier die Videosequenz 14:54:20 2017/09/29 bis 14:54:35 2017/09/29, bestätigt, die von den Überwachungskameras am Ein-/Ausgang Kstraße des Einkaufszentrums A aufgezeichnet worden sind. Auch die anschließende Begegnung mit dem Geschädigten H und der Zeugin R, die zunächst ihre Fahrräder schoben, wird durch die Inaugenscheinnahme der Videosequenz 14:54:35 2017/09/29 bis 14:54:38 2017/09/29 des Videoclips "2017-09-29 KV Kstraße (2). avi" belegt. Soweit sich der Angeklagte dahingehend eingelassen hat, den Geschädigten H vor der Begegnung in der Kstraße noch nie gesehen zu haben, steht dies nicht im Widerspruch zu der Aussage der Zeugin R. Diese hat zwar bekundet, dass der Geschädigte möglicherweise anlässlich des Ausführens eines Hundes in P mit einem ebenfalls dort wohnenden S in einen Streit geraten sei. Die Zeugin R hat in ihrer Aussage jedoch deutlich gemacht, dass sie nicht sicher sei, ob es sich bei dem S tatsächlich um den Angeklagten gehandelt habe, und sie von dieser Begebenheit nur durch "Hörensagen" wisse. Der Angeklagte hat sich nicht zu dem Verhältnis zwischen dem Geschädigten und der Zeugin R und ihrem vorangegangenen Tagesablauf einlassen können. Die Feststellungen hierzu hat die Kammer der Aussage der Zeugin R entnommen, die diese so wie festgestellt bekundet hat. Die Aussage war glaubhaft, weil die Zeugin, die den Geschädigten H nach ihren schlüssigen Angaben länger als ein Jahr kannte, die Person des Geschädigten objektiv geschildert und dabei auch offen Einblicke in dessen Wesen und Gesinnung gegeben hat. Sie hat dabei positive Seiten des Geschädigten, dass sie ihn als ruhigen Menschen kenne, geschildert, wie auch negative Gepflogen-heiten, wie beispielsweise das Trinken hochprozentigen Alkohols bereits zum Frühstück. Auf das Facebook-Profil des Geschädigten hin angesprochen hat sie unumwunden berichtet, dort habe "I like NPD" und "88 Info" gestanden, wobei die Zahl 88 für "Hi H" gestanden habe. Die Zeugin war insgesamt als glaubwürdig anzusehen, weil sie, trotzdem sie als Freundin des Geschädigten eher dessen Lager zuzuordnen war, zu keiner Zeit eine Belastungstendenz zulasten des Angeklagten hat erkennen lassen. Vielmehr hat die Zeugin auch ihre eigenen Handlungen nicht immer in einem für sie günstigen Licht dargestellt. Soweit die Anklage davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte dem Geschädigten gegenüber den Stinkefinger gezeigt hat, als dieser sein Fahrrad schiebend an ihm vorbeiging, hat sich dies im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er - wenn überhaupt - einen "Stinkefinger" allenfalls seinen Freunden gegenüber und nicht dem Geschädigten H gezeigt habe. Seine Einlassung wird durch die Videosequenz um 14:54:37 2017/09/29 des Videoclips "2017-09-29 KV Kstraße (2). avi" belegt, in der ein Hochheben des linken Ellenbogens des Angeklagten ersichtlich ist, nicht jedoch das Zeigen des Mittelfingers. Mit diesem äußeren Bild steht auch die Aussage des Zeugen B im Einklang, der angegeben hat, nicht gesehen zu haben, dass der Angeklagte überhaupt einen "Stinkefinger" gezeigt hat. Die Kammer sieht auch die Angaben des Zeugen B als glaubhaft an. Er hat das Geschehen aus seiner Erinnerung heraus widerspruchsfrei bekundet und Wissenslücken ohne weiteres eingeräumt. Der Zeuge war auch glaubwürdig; entgegenstehende Anhaltspunkte waren nicht ersichtlich. Eine Belastungstendenz zulasten des Geschädigten war bei ihm nicht zu erkennen, obwohl er mit dem Angeklagten während der gemeinsamen Berufsschulzeit in W befreundet und insoweit ein mögliches Interesse an einem günstigen Ausgang des Verfahrens für den Angeklagten denkbar war. Er hat aber mit seiner Aussage Geschädigten und Angeklagten gleichermaßen be- und entlastet. Dass der Angeklagte, wie in seiner Einlassung geschildert, umgekehrt ist und sich zu seinen Freunden, den Zeugen S Q und A A, gestellt hat, während die Zeugin R und der Geschädigte H ihre Fahrräder anschlossen, bestätigen die Aussagen der Zeugen S Q und B, die übereinstimmend angegeben haben, dass der Angeklagte zu ihnen in die Gebäudeecke zurückgegangen sei. Die Kammer hat keine Veranlassung, an diesen miteinander in Einklang stehenden Aussagen zu zweifeln, zumal sie durch die Videosequenz 14:54:37 2017/09/29 bis 14:55:00 2017/09/29 des Videoclips "2017-09-29 KV Kstraße (2). avi" ihrem äußeren Anschein nach bestätigt werden. Ersichtlich ist in der Videosequenz auch, dass der Geschädigte H und der Angeklagte sich angesehen haben, während der Geschädigte sein Fahrrad anschloss, so wie es der Angeklagte in seiner Einlassung geschil-dert hat. Dass die Zeugin R, während sie ihr Fahrrad am Radständer anschloss, gesagt hat, "wir sollten die Räder richtig anschließen, nicht, dass sie von dem "Pack" bzw. "Azzlacks" geklaut werden", beruht auf den weiter glaubhaften Angaben der Zeugin R. Diese hat bekundet, mit leiser Stimme eine solche Äußerung getätigt zu haben, als sie ihr Fahrrad angeschlossen habe. Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob sie den Begriff "Pack" oder "Azzlacks" verwendet habe. Letzterer stelle für sie eine Beschreibung für Ausländer unterster Kategorie dar. Für die Kammer ist diese Aussage glaubhaft, denn die Zeugin hat sich damit selbst belastet. Nachvollziehbar ist, dass der Angeklagte sich hierzu nicht eingelassen hat. Denn wenn die Zeugin die Äußerung mit leiser Stimme gemacht hat, muss er sie dem Inhalt nach nicht wahrgenommen haben. Auch die in der Raucherecke stehenden Zeugen S Q, A A und B haben im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmend eine solche Bemerkung nicht geschildert, was darauf schließen lässt, dass sie sie ebenfalls wegen ihrer geringen Lautstärke nicht vernehmen konnten. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass der Geschädigte H, als dieser sein Fahrrad abschloss und der Angeklagte mit den Zeugen S Q, A A und B in der Gebäudeecke zusammen-stand, arabische Vornamen - insbesondere den Vornamen Muhammed - als "Scheiß-Namen" bezeichnet habe, wird dies durch die Aussagen der Zeugen S Q, A A und B bestätigt. So hat der Zeuge B weiterhin glaubhaft angegeben, gehört und verstanden zu haben, dass der Geschädigte laut gesagt habe: "Muhammed, was soll das für ein Scheiß-Name sein". Zu diesem Zeitpunkt habe er sich mit seinen Freunden auf Arabisch unter-halten. Auch der weitere Zeuge S Q hat hierzu angegeben, dass der Geschädigte, während dieser sein Fahrrad angeschlossen habe, leise den Namen Muhammed vor sich hingesagt habe. Nach Vorhalt seiner polizeilichen Aussage vom 30. September 2017 äußerte er des Weiteren, es sei zutreffend, dass der Geschädigte "Scheiß-Ausländer", "fickt euch" und "raus aus unserem Land" gesagt habe. Er wisse noch, dass er, obwohl er zu dem Zeitpunkt nicht so gut Deutsch gesprochen habe, die Schimpfworte verstanden habe, weil es eben Schimpfworte seien. Im Einklang dazu hat auch der Zeuge A A auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage vom 19. Januar 2018 bestätigt, dass der Geschädigte über ausländische Namen wie M gelästert habe, und dass er, obwohl er zu dem Zeitpunkt nicht so gut Deutsch gesprochen hätte, das Wort "Scheiße" verstanden habe. Er hat weiterhin bekundet, dass die Worte am Fahrradständer gefallen seien, während er sich mit seinen Freunden auf Arabisch unterhalten habe. Das Gericht hat keine Veranlassung, an den glaubhaften und miteinander in Einklang stehenden Aussagen zu zweifeln. Auch die Zeugen S Q und A A waren als glaubwürdig einzustufen. Beide waren als Mitschüler des Angeklagten auf der Berufsschule in W mit diesem befreundet, dennoch haben sie keine Belastungstendenzen zulasten des Geschädigten erkennen lassen. Auch sie haben Erinnerungslücken zugegeben und nachvollziehbar erklären können, dass sie zwar nicht gut Deutsch sprechen und verstehen konnten, arabische Namen und deutsche Schimpfworte wie das Wort "Scheiße" jedoch schon. Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Zeugen S Q und A A sich erst nach Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage erinnern konnten, denn zwischen dem Tatgeschehen und der Hauptverhandlung sind zweieinhalb Jahre verstrichen, was den syrischen Zeugen die Erinnerung an eine auf Deutsch geführte Unterhaltung erschwert haben dürfte. In der Zusammenschau lassen sich für das Gericht die Einlassung des Angeklagten und die Zeugenaussagen zu einem logischen Gesamtgeschehen dergestalt zusammenfügen, dass der Angeklagte und die Zeugen sich auf Arabisch unterhalten und dabei den Zeugen S Q mit seinem Vornamen Muhammed angesprochen haben, was der Geschädigte mitbekommen und zum Anlass für seine im Tatbestand festgestellten Äußerungen genommen hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugin R bekundet hat, der Geschädigte habe keine arabischen Vornamen gesagt, denn sie hat gleichfalls deutlich gemacht, sich nicht mehr daran erinnern zu können, was der Geschädigte im Einzelnen gesagt habe. Sie wisse nur noch, dass er ein oder zwei Sätze gesagt habe. Soweit der Angeklagte sich nicht mehr erinnern konnte, warum der Geschädigte und die Zeugin R bereits auf dem Weg ins Einkaufszentrum umgedreht und wieder zu seiner Gruppe gegangen seien, hat die Kammer den äußeren Geschehensablauf hierzu den Videosequenzen 14:55:20 2017/09/29 bis 14:55:37 2017/09/29 des Videoclips "2017-09-29 KV Kstraße (2). avi" entnommen. Anhand der hierauf zu erkennenden Lippenbewegungen des Angeklagten steht für die Kammer fest, dass er etwas dem Geschädigten und der Zeugin R hinterherrief, was zunächst nur den Geschädigten veranlasste, sich umzuschauen und nach einem zweiten Zuruf des Angeklagten dann beide veranlasste, fast zeitgleich umzukehren. Bezüglich des Inhalts der zwei getätigten Ausrufe ist die Kammer der Aussage der Zeugin R gefolgt, die wiederum die Einlassung des Angeklagten stützt. Die Zeugin hat hierzu ausgesagt, dass der Angeklagte zwei Rufe getätigt habe, in denen es um "was mit Problemen" gegangen sei. Sie und der Geschä-digte hätten zunächst nicht reagiert, sich nach dem zweiten Zuruf aber angesprochen gefühlt und seien daher umgekehrt, um die Angelegenheit zu klären. Damit bestätigt die Zeugin die Einlassung des Angeklagten, er habe den Geschädigten im Laufe der Auseinandersetzung gefragt, was er - der Geschädigte - für ein Problem habe. Die Kammer hält auch die Angaben der Zeugin R hierzu für glaubhaft. Sie sind in sich schlüssig, nachvollziehbar, in ihrer Wortwahl neutral und ohne Belastungstendenz getätigt worden. Im Übrigen korrespondieren sie mit dem festgestellten äußeren Geschehensablauf. Die Einlassung des Angeklagten zu dem sich unmittelbar anschließenden Geschehen, es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung mit anschließender Schubserei zwischen ihm und dem Geschädigten gekommen, bis die Zeugin R dazwischen gegangen sei und er mit ihr weiter gestritten habe, wird durch die Videosequenz von 14:55:37 2017/09/29 bis 14.55:57 2017/09/29 des Videoclips "2017-09-29 KV Kstraße (2). avi" gestützt und von den Zeugen S Q, B, A A und R bestätigt und ergänzt. So hat die Zeugin R weiter glaubhaft angegeben, dass es zu einem harten Wortwechsel zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten gekommen sei. Sie habe sich bei der Gruppe zwischen den Geschädigten und den Angeklagten gestellt, um den Streit zu schlichten und sinngemäß gesagt, es reiche jetzt. Sie habe zum Angeklagten gesagt, dass die Ausländer, die hier leben würden, sich an die hiesigen Gesetze halten müssten. Daraufhin habe der Angeklagte geantwortet, auch Ausländer hätten Gesetze und Rechte. Sie sei daraufhin am Arm gefasst worden und habe den Angeklagten aufgefordert, den Arm wegzunehmen, weil es ihr zu nahe gewesen sei. Daher habe der Geschädigte H den Angeklagten geschubst oder geschlagen. Was genau er gemacht habe, erinnere sie nicht mehr. Mit der Einlassung des Angeklagten und den Angaben der Zeugin R zu der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten steht auch die weitere glaubhafte Aussage des Zeugen S Q in Einklang, der die Bekundungen der Zeugin R im Hinblick auf die Äußerungen des Geschädigten in seiner Aussage konkretisiert hat. Er wisse noch, dass der Angeklagte vor der tätlichen Auseinandersetzung gesagt habe "respektiere uns" und "wir haben nichts getan." Auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage vom 30. September 2017 gab der Zeuge an, dass der Geschädigte zu dem Angeklagten gesagt habe, dass er Deutscher sei und der Angeklagte als Ausländer ihn zu respektieren habe. Daraufhin habe der Angeklagte geantwortet: "Du sollst mich auch respektieren" und "verschwinde." Auch der Zeuge A A hat glaubhaft im Weiteren bestätigt, dass es zu einem Wortwechsel und einer Schubserei zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten gekommen sei. Er wisse nicht mehr, wie es zu der Auseinandersetzung gekommen sei. An den genauen Inhalt des Wortwechsels könne er sich nicht mehr erinnern, da er zu dem damaligen Zeitpunkt nicht so gut Deutsch verstanden habe. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage vom 19. Januar 2018 gab er aber an, dass die von ihm dort gemachten Aussagen der Wahrheit entsprechen würden, so auch, dass der Angeklagte gesagt habe, dass der Geschädigte mit ihm als Ausländer höflich umgehen solle. Daraufhin habe der Geschädigte geantwortet: "Ich bin Deutscher und ihr interessiert mich nicht, ich akzeptiere euch nicht." Bei der sich anschließenden Befragung in der Hauptverhandlung äußerte der Zeuge, dass das Wort "Respekt" gefallen sei, denn dies habe auf seine Bitten M, der Zeuge S Q, für ihn in das Arabische übersetzt. Letztlich stehen auch die Bekundungen des Zeugen B damit im Einklang, wonach es zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Er selber habe verstanden, dass der Angeklagte den Geschädigten befragt habe: "Warum beschimpfst du uns? Wir haben nichts getan." Darauf habe der Geschädigte geantwortet: "Raus aus unserem Land!" Die Freundin des Geschädigten habe den Streit schlichten wollen und gesagt: "Geh!" Daraufhin habe der Angeklagte geantwortet: "Was habt ihr mit uns zu tun? Wir standen hier, ihr seid zu uns gekommen." Auf anschließenden Vorhalt seiner Aussage vom 27. August 2018, wonach der Geschädigte zu ihm gesagt habe: "Verpisst euch! Das ist unser Land. Wir sind Deutsche" und der Angeklagte geantwortet habe: "Na und?" gab der Zeuge an, dass er sich zu dem damaligen Zeitpunkt noch an Details habe erinnern können, die er jetzt nicht mehr wisse. Auch wenn die Zeugenaussagen die verbale Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten, dem Geschädigten und der Zeugin R nicht überein-stimmend wortgetreu wiedergeben, so ist sämtlichen Angaben gemeinsam, dass es bei der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten um Ausländer, Respekt und Akzeptanz in Deutschland gegangen ist, den sich der Angeklagte erbeten hat, die Zeugin R und der später Geschädigte ihm aber nicht ohne weiteres zollen wollten. Übereinstimmend ist es zu keinerlei Beleidigungen durch den Angeklagten gekommen. Dies wird insbesondere durch die Zeugin R bestätigt, die nicht nur als Freundin des Geschädigten, sondern auch unmittelbar selbst in das Geschehen involviert war und Ausdrücke dieser Art nicht schilderte. Dies gilt auch für die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin R, bei der in Übereinstimmung der Einlassung des Angeklagten mit den Aussagen der Zeugen R und B keine Beleidigungen ausgesprochen wurden, die Zeugin R sich vielmehr bemüht hat, den Streit zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten verbal neutral zu schlichten. Anhand der Inaugenscheinnahme der Videosequenz von 14:55:35 2017/09/29 bis 14:55:57 2017/09/29 des Videoclips "2017-09-29 KV Kstraße (2). avi" lässt sich die Einlassung des Angeklagten mit den Zeugenaussagen sowohl nach dem äußeren Ablauf als auch damit korrespondierend dem Inhalt der verbalen Auseinandersetzung nach zu einem logischen und nachvollziehbaren Ganzen zusammenfügen. Die Einlassung des Angeklagten, der Geschädigte habe den ersten Schlag gegen ihn seitlich neben der Zeugin R stehend geführt, wird durch die Aussagen der Zeugen S Q, B und A A gestützt. Die Zeugen haben jeweils nach dem Vorhalt ihrer Aussage aus ihren polizeilichen Vernehmungen in der Verhandlung übereinstimmend ausgesagt, dass zuerst der Geschädigte den Angeklagten mit der Faust in das Gesicht geschlagen habe. Ihre Zeugenaussagen werden durch die Inaugenscheinnahme der Videosequenz von 14:55:57 2017/09/29 bis 14:55:59 2017/09/29 des Videoclips "2017-09-29 KV Kstraße (2). avi" bestätigt, wonach der Geschädigte die Bierflasche in der linken Hand haltend sich hinter dem Rücken der Zeugin R nach links und schließlich wieder zurück an ihre rechte Seite bewegte und von dort aus den Angeklagten mit der rechten Faust gegen seinen Kopf schlug, sodass dieser nach hinten fiel. Dem steht die Aussage der Zeugin R nicht entgegen, da sie bekundet hat, nicht sicher zu sein, von wem der erste Schlag ausgegangen sei. Der Angeklagte hat in seiner weiteren Einlassung zum äußeren Tatgeschehen zunächst angegeben, dass er den Geschädigten als Rechtshänder dreimal mit der rechten Faust versucht habe zu treffen und es einmal geschafft habe. Bei Einsichtnahme in die Videosequenzen von 14:55:59 2017/09/29 bis 14:56:03 2017/09/29 des Videoclips "2017-09-29 KV Kstraße (2). avi" gab er jedoch an, dass er sich nur noch an den letzten Schlag erinnern könnte, da die vorangegangenen Schläge nicht so stark gewesen seien. Schließlich stellte er mit seiner schriftlichen Einlassung vom 26. März 2020 seine vorangehenden Einlassungen insoweit richtig, als er angab, den Geschädigten, so wie es auf dem Video zu sehen sei, geboxt zu haben und dass dieser daraufhin gefallen sei. Die Videosequenz 14:55:59 2017/09/29 bis 14:56:03 2017/09/29 des Videoclips "2017-09-29 KV Kstraße (2). avi" belegt, dass der Angeklagte dreimal in Richtung des Geschädigten mit der Reihenfolge der Fäuste rechts - links - rechts schlägt und der Geschädigte nach dem dritten Schlag gegen dessen linke Kinnseite zu Boden fiel. Die Kammer ist dabei davon überzeugt, dass der Angeklagte lediglich mit dem letzten Faustschlag den Geschädigten getroffen hat und dieser zum Sturz auf die Steinplatten führte. Die Aussagen der gehörten Zeugen waren insoweit nicht ganz einheitlich. Allen war jedoch gemeinsam, dass der Geschädigte nach zumindest einem Treffer im Gesicht durch den Angeklagten zu Boden ging. Der Zeuge S Q hat hierzu angegeben, dass der Angeklagte zweimal zugeschlagen habe und der Geschädigte nach einem Schlag an das Kinn zu Boden gegangen sei. Der Zeuge B konnte sich nur daran erinnern, dass den Geschädigten ein Schlag getroffen habe, wie oft der Angeklagte geschlagen habe, wisse er nicht mehr. Der Zeuge A A bestätigte, dass der Angeklagte den Geschädigten geschlagen habe, weitere Angaben hierzu vermochte er nicht zu tätigen. Nach den Bekundungen der Zeugin R hat der Angeklagte dem Geschädigten kurz hintereinander zwei Schläge versetzt, von denen sie nicht wisse, wohin sie getroffen hätten, nach dem dritten Schlag sei der Geschädigte gefallen. Der Sachverständige Dr. M W, Facharzt für Rechtsmedizin, Rechtsmedizinisches Institut des Universitätsklinikums H, der die Leiche des Geschädigten am 02. Oktober 2017 obduziert und begutachtet hat, hat zur Frage der Anzahl ausgeteilter Schläge, die den Geschädigten getroffen haben, ausgeführt, dass er eine Riss-/Quetschwunde im Bereich des linken Unterkiefers des Geschädigten habe feststellen können, der Folge eines einzelnen Faustschlages gewesen sein könne, die mit viel Kraft ausgeführt worden sei. Möglich sei auch, dass mehrere Schläge zu der Verletzung an der linken Unterseite des Kinns geführt hätten. Das Kinn hätte dann jedoch durch jeden der Schläge mit der gleichen Schlagintensität und an der gleichen Stelle getroffen werden müssen. Sicher ausschließen könne er, dass der Angeklagte die rechte Seite des Schädels getroffen habe, da hier keinerlei Anzeichen für Verletzungen feststellbar gewesen seien. Auch am Körper sonst seien keine Verletzungen feststellbar gewesen, die auf einen Faustschlag hinweisen würden. Aus den getroffenen Feststellungen des Sachverständigen, an deren Richtigkeit aus Sicht der Kammer keine Zweifel bestehen - wegen der weiteren Feststellungen und Ausführungen des Sachverständigen und deren Würdigung wird auf III. 2. d) verwiesen - im Zusammenspiel mit der genannten Videosequenz ergeben sich zur Überzeugung der Kammer zwei sichere Feststellungen: Dass der Angeklagte den Geschädigten mit dem zweiten, mit links geführten Schlag getroffen hat, scheidet bereits aufgrund fehlender Verletzungsanzeichen aus. Aber auch der erste, mit rechts ausgeführte Faustschlag hat den Geschädigten nicht getroffen. Da nach den Ausführungen des Sachverständigen bei zwei Treffern bei dem gegebenen Verletzungsbild beide Faustschläge mit gleicher Intensität und Wucht hätten ausgeführt werden müssen, wäre bereits bei dem ersten Faustschlag an das Kinn des Geschädigten eine körperliche Reaktion des Geschädigten erwartbar gewesen; beispielsweise dergestalt, dass der Kopf sich auf den Treffer bewegt hätte. Dies ist jedoch anhand der Videosequenz um 14:56:00 2017/09/29 des Videoclips "2017-09-29 KV Kstraße (2). avi" nicht ersichtlich. Vielmehr hielt der Geschädigte den Kopf weiterhin aufrecht und war in der Lage zurückzugehen, sowie Körperspannung und Standfestigkeit herzustellen. c) Die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten, nachdem der Geschädigte zu Boden fiel sowie zur inneren Seite des Angeklagten und dessen Tatmotiv folgen aus seiner Einlassung, die durch den äußeren Geschehensablauf und die Aussage der Zeugin R bestätigt werden. Dass der Angeklagte den Geschädigten allein verletzen und als Sieger aus der Auseinandersetzung hervorgehen wollte, wird dadurch gestützt, dass er nach dem "Treffer" am Kinn und dem darauf erfolgten Sturz nicht weiter auf den Geschädigten einwirkte. Dass für den Angeklagten die Schwere der Verletzungen nicht erkennbar war, deckt sich zum einen mit den Angaben der Zeugin R, die ausgesagt hat, auch nicht davon ausgegangen zu sein, dass der Geschädigte so schwer verletzt worden sei, dass er in der Folge versterbe. Er habe weiterhin sichtbar geatmet, sodass sie selbst nach dem Abtransport durch den Rettungswagen ihrem ursprünglichen Plan folgend ihren Einkauf im Einkaufszentrum erledigt habe. Zum anderen hatte sich keine sichtbare Blutlache auf dem Boden gebildet, die auf ein schweres Verletzungsbild hätte Hinweis geben können. Dies wird auch durch die Videosequenz um 14:56:06 2017/09/29 des Videoclips "2017-09-29 KV Kstraße (2). avi" bestätigt. d) Die Angaben zu den Verletzungen und der Todesursache des Geschädigten beruhen auf den für die Kammer schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. W. Wie bereits ausgeführt, hat der Sachverständige die Leiche des Geschädigten am 2. Oktober 2017 obduziert. In dem Sektionsprotokoll vom 4. Oktober 2017, welches er in der Hauptverhandlung referiert und ergänzt hat, ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass der Geschädigte eine kräftig unterblutete Riss-/Quetschwunde im Bereich des Unterkiefers linksseitig davongetragen habe. Diese könne Folge eines Faustschlages sein. Damit die Haut am Kinn einreiße, müsse ein solcher Schlag mit viel Kraft ausgeführt worden sein. Todesursächlich sei ein Schwerstes Schädel-Hirn-Trauma (ICD 10: S09.7), das durch den aufgrund des Faustschlages des Angeklagten erfolgten Sturz des Geschädigten auf die Steinplatten ausgelöst worden sei. Das Schädel-Hirn-Trauma habe zu einem Hirnödem geführt, wodurch das Volumen des Hirnes sich vergrößert habe und der Druck im Hirn angestiegen sei. Dadurch sei ein Blut-/Sauerstoffmangel entstanden und habe die Nervenzellen im Hirnstamm geschädigt. Ursache für das Schädel-Hirn-Trauma sei das ungebremste Aufschlagen des Schädels auf die Steinplatten in der Kstraße gewesen, keinesfalls jedoch der Schlag des Angeklagten gegen das Kinn des Geschädigten, da der Kopf des Geschädigten frei beweglich gewesen sei. Dass der Kopf ungebremst aufgeschlagen sei, ließe sich nicht dadurch begründen, dass der Geschädigte zuvor durch den wuchtigen Schlag des Angeklagten gegen den seitlichen unteren Kinnbereich bewusstlos geworden sei. Zwar befinde sich hier ein sogenannter "Triggerpunkt", bei dem es, wenn er getroffen werde, zu einer vorübergehenden Ausschaltung des Gehirnes kommen könne. Jedoch sei eine Bewusstlosigkeit in der Form, dass der Geschädigte nicht ansprechbar sei, nach der in Augenschein genommenen Videosequenz nicht feststellbar gewesen. Es könnte allenfalls die Steuerungsfähigkeit dergestalt ausgeschaltet gewesen sein, dass Teile der Hirnfunktion ausgeschaltet gewesen seien und der Geschädigte sich daher nicht habe abfangen können. Hierfür könne der Gesamtablauf sprechen, da das linke Bein eine abnorme Haltung angenommen habe; er könne dies aber nicht mit Sicherheit bestimmen, da das Geschehen sich innerhalb von Sekundenbruchteilen abgespielt habe. Auch die Tatsache, dass die Hand des Geschädigte den Griff um die er leere Bierflasche erst gelockert habe, als dieser auf dem Straßenboden gelegen habe, sei aufgrund des sehr kurzen Zeitraumes hierfür nicht aussagekräftig. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, keine zuverlässige Aussage dazu treffen zu können, ob die Steuerungsunfähigkeit durch einen vorherigen Substanzgebrauch des Geschädigten herbeigeführt worden sei. Zwar seien noch zum Zeitpunkt der Obduktion 600 ng/ml Metamphetamin, 150 ng/ml Amphetamin sowie das Antidepressivum Opipramol im untertherapeuthischen Bereich im Blut nachweisbar gewesen. Es sei aber nicht feststellbar, wie sich dies auf die Steuerungsfähigkeit des Geschädigten zum Tatzeitpunkt ausgewirkt habe, da der Drogenkonsum des Geschädigten insgesamt nicht bekannt sei. Die Menge der nachgewiesenen Substanzen lasse auf einen längerfristigen Gebrauch schließen. Er gehe daher davon aus, dass sich für den Geschädigten keinerlei Einschränkungen ergeben hätten, wofür auch das vorangehende Verhalten des Geschädigten, was im Video zu sehen gewesen sei, spräche. Dass kein Ethanol im Blut zum Zeitpunkt der Obduktion mehr nachweisbar gewesen sei, bedeute nicht, dass zum Tatzeitpunkt dies auch der Fall gewesen sei, da sich Alkohol wie auch andere Substanzen mit der Zeit abbauten. Aber auch ein etwaiger Alkoholgenuss vor der Tat habe nach Auswertung der Videosequenzen keine Einschränkungen in der Steuerungsfähigkeit ergeben. Auf Nachfragen hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass spätere Maßnahmen nicht zu der Todesursache beigetragen hätten. Dies gelte sowohl für das Drehen des Körpers des Geschädigten in die stabile Seitenlage, als auch für die durchgeführte operative Entfernung von zwei Knochendeckeln am Schädel. Gerade die operative Versorgung des Geschädigten sei medizinisch indiziert gewesen und regelgerecht durchgeführt worden, da der Druck auf die Hirnspalte verringert werde und so verhindert werden würde, dass weitere Nervenschäden entstehen würden. Die Kammer hat sich den fundierten und jederzeit überzeugenden sowie widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen, dessen Sachkunde ihr aus zahlreichen Prozessen bekannt ist, nach eigener kritischer Prüfung und Würdigung im Ergebnis angeschlossen. 3. Das Gericht hat nach der geständigen Einlassung des Angeklagten vom 26. März 2020 von der Einvernahme der weiter geladenen Zeugen N M, S und M M, M P, C K, R B, POM M, KOK'in R, M E P und der sachverständigen Zeugin S K abgesehen, weil von ihnen für das Tatgeschehen keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten waren. Bei den Zeugen S und M M, M P, POM M, P und K handelt es sich sämtlichst um Zeugen, die erst nach dem Tatgeschehen hinzugekommen sind, während der direkten Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten, dem Geschädigten und der Zeugin R also nicht anwesend waren und dementsprechend dazu keine Wahrnehmungen machen können. Die Einvernahme der Notärztin S K war zudem nach den umfassenden Ausführungen des Sachverständigen Herrn Dr. W nicht mehr erforderlich. Die Zeugin N M stand zwar in der Nähe der Fahrradständer, wo die Zeugin R und der später Geschädigte ihre Fahrräder angeschlossen haben. Weitergehende Angaben als die Zeugin R und die Zeugen S Q, A A und B als unmittelbar Beteiligte waren ... aber von dieser, bei den Fahrradständern durchgängig telefonierenden Zeugin nicht erwartbar. Das ergibt sich aus dem in Augenschein genommenen Video-clip "2017-09-29 KV Kstraße (2). avi" genauso wie die Tatsache, dass ... die Zeugin noch vor dem Streitgespräch zwischen dem Angeklagten, der ... Zeugin R und dem Geschädigten weg vom Tatort ins Einkaufszentrum gegangen ist. Die Zeugen C K und R B waren am Tattag gar nicht vor Ort und konnten zum unmittelbaren Tatgeschehen auch keine Angaben machen, allenfalls zu einer Bekanntschaft zwischen Angeklagtem und dem Geschädigten. Nach den Angaben des Angeklagten und der unmittelbaren Tatzeugen, insbesondere der Zeugin R, war eine etwaige Bekanntschaft des Geschädigten und des Angeklagten nicht der Auslöser des Streitgesprächs und der sich anschließenden Tätlichkeiten. Schließlich war eine Vernehmung der Zeugin KOKin R verzichtbar. Als Vernehmungsbeamtin der Zeugen R, M, A A, K, B und B war sie entbehrlich, da entweder die Zeugen bereits unmittelbar durch die Kammer vernommen worden sind oder die Aussagen der Zeugen - wie eben dargelegt - zur Sachaufklärung ebenfalls entbehrlich waren. 4. a) Dem Hilfsbeweisantrag des Nebenklägers K H, die Eltern des Angeklagten, Y H und R S zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass der Angeklagte am Tattage älter als 18 Jahre war, war nicht nachzugehen, da er kein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 S.1 StPO ist. Vorausaussetzung für einen Beweisantrag ist hiernach, dass eine konkrete Tatsache behauptet wird und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Hier sind aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Zeugen in der gerichtlichen Vernehmung etwas Anderes angeben würden, als in Geburtsurkunde und Reisepass ihres Sohnes beurkundet wurde und was Grundlage der Familienzusammenführung mit dem Angeklagten als unbegleitetem Minderjährigen im Mai 2017 war. Der Antrag wurde somit ins Blaue hineingestellt. Einem solchen Beweisermittlungsantrag war auch im Rahmen der stets gebotenen Aufklärungspflicht durch das Gericht nicht nachzugehen. Wie unter III. 1. ausgeführt, hat das Gericht ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung eingeholt und ist damit seiner Aufklärungspflicht nachgekommen. b) Dem weiteren Hilfsantrag des Nebenklägers K H, den "Bericht des Bundesministeriums für Migration und Flüchtlinge" zu verlesen, wonach der Angeklagte die Schule während des 8. Schuljahres verlassen habe und die biographischen Angaben des Angeklagten widersprüchlich seien, war ebenfalls nicht nachzugehen. Es handelt sich auch hier um keinen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 S.1 StPO, da das Beweismittel nicht konkret bezeichnet worden ist. Die Kammer kann hieraus nicht erkennen, welchen Datums der Bericht sein soll, ob es nur einen Bericht des Bundesministeriums für Migration und Flüchtlinge zum Angeklagten gibt oder gar die in der Akte befindliche Niederschrift der Anhörung des Angeklagten bei der Ausländerbehörde gemeint sein soll. Auch im Rahmen der stets gegebenen Aufklärungspflicht war von der Kammer nichts weiter zu veranlassen. Die Kammer sieht jedenfalls keinen Widerspruch in den Angaben des Angeklagten gegenüber der Jugendgerichtshilfe und seinen Angaben in der Anhörung vom 21. Oktober 2018 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die zum Gegenstand der Beweisaufnahme im Hauptverhandlungstermin vom 2. März 2020 gemacht worden ist. Gegenüber der Jugendgerichtshilfe hatte er angegeben, den Abschluss der 7. Klasse zu besitzen. Dem steht nicht entgegen, dass er nach seinen Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die 8. Klasse aufgrund des Beschusses der Schule habe abbrechen müssen. Dass er im Jahr 2013 in die Türkei gereist sei, hat der Angeklagte auf Nachfrage des Gerichts bestätigt und steht ebenfalls nicht in Widerspruch. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB schuldig gemacht. Er hat dem Geschädigten H wissentlich und in Verletzungsabsicht einen wuchtigen Faustschlag an die Unterseite des Kinns versetzt, sodass der Geschädigte nach hinten stürzte und mit dem Hinterkopf auf den Steinplattenbelag in der Kstraße aufschlug. Durch den Sturz auf die Steinplatten erlitt der Geschädigte ein Schwerstes Schädel-Hirn-Trauma, das zu seinem Tod führte. Der unmittelbare Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen der Körperverletzungshandlung und dem später eingetretenen Tod ist dabei gegeben. Ein solcher Zusammenhang fehlt nur dann, wenn der tatsächliche Geschehensablauf, der Körperverletzung und Todesfolge miteinander verknüpft, außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - 4 StR 453/07 -, zitiert nach juris). So war es hier jedoch nicht. Dass ein wuchtiger Faustschlag gegen die untere Seite des Kinns zu einem rückwärtigen Sturz eines Menschen führt und dieser sich beim Aufprall des Hinterkopfes auf einen mit Steinplatten gepflasterten Weg ein Schädel-Hirn-Trauma zuzieht, liegt nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit (vgl. auch LG Gera, NStZ-RR 96, 37). Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte Rauschmittel in einem hohen Maß zuvor zu sich genommen hatte. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen war hierdurch eine Beeinflussung im Verhalten des Geschädigten nicht nachweisbar. Auch die Tatsache, dass der Geschädigte durch einen Passanten in die stabile Seitenlage verbracht wurde, begründet keine Durchbrechung des Ursachenzusammenhangs, da dies nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. W die richtige Maßnahme und für die Todesfolge irrelevant war. Letztlich ergab auch die durchgeführte neurochirurgische Operation am Schädel keine Durchbrechung des Ursachenzusammenhangs. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. W war die Operation medizinisch geboten und regelgerecht ausgeführt. Der Angeklagte hat den Tod des Geschädigten jedoch weder gewollt noch hat er ihn billigend in Kauf genommen. Anhaltspunkte für eine bewusste und gewollte Herbeiführung des Todes lassen sich weder dem objektiven Geschehen noch den Äußerungen des Angeklagten oder einer Zeugenaussage entnehmen. Das Schlagen mit voller Wucht gegen den Kopf einer als angetrunken angesehenen Person stellt rein äußerlich allerdings eine gefährliche Handlung dar, bei der ein ungebremster Sturz auf den Boden und der hierauf folgende Tod nicht ausgeschlossen werden kann. Gleichwohl ergibt sich aus der generellen Gefährlichkeit noch nicht, dass der Angeklagte den Erfolgseintritt innerlich gebilligt hat. Der Angeklagte hat den Geschädigten geschlagen, weil ihn der Schlag des Geschädigten gegen ihn wütend gemacht habe. Das ist aber ohne weitere Anhaltspunkte nicht gleichzusetzen mit innerlicher Akzeptanz des Tötungserfolges. Dagegen spricht, dass das gesamte Geschehen von der verbalen Auseinandersetzung bis hin zu den anschließenden Tätlichkeiten zwischen dem Geschädigten und Angeklagtem um 14:55:20 Uhr begann und um 14:56:03 Uhr endete; die Tätlichkeiten begannen mit dem Schlag des Geschädigten sogar erst um 14:55:58 Uhr und dauerten somit nur fünf Sekunden. Das Verhalten des Angeklagten war demnach spontan. Es spricht nichts für eine vorhergehende Planung des Geschehens. Vielmehr reagierte er aus einem plötzlichen Impuls heraus auf den Schlag des Geschädigten. Zudem hat der Angeklagte dem Geschädigten lediglich einen Schlag mit der bloßen Faust versetzt und kein Hilfsmittel verwendet. Als solcher war der Faustschlag auch nicht tödlich, sondern hätte ohne Sturz nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. W allein zu einer Gehirnerschütterung geführt. Nachdem er den Geschädigten getroffen hatte und dieser auf den Straßenbelag gefallen war, hat der Angeklagte zudem keine weiteren Handlungen vorgenommen. Hätte er den Geschädigten töten wollen, hätte er auf den am Boden Liegenden ohne Weiteres noch weiter, beispielsweise durch Fußtritte, einwirken können, denn der Geschädigte atmete noch sichtbar. Dies hat der Angeklagte aber nicht getan, sondern ist gegangen. Letztlich hat der Angeklagte keine Aussprüche während der Tathandlung getätigt, die auf eine über den Verletzungswillen weitergehende innere Motivationslage schließen lassen. Nach alledem geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte den Geschädigten allein verletzen und als Sieger aus der Auseinandersetzung hervorgehen wollte. Auch wenn der Angeklagte den Geschädigten nicht töten wollte oder dessen Tod innerlich gebilligt hat, so war es für ihn in seiner konkreten Lage und nach seinen persönlichen Fähigkeiten durchaus vorhersehbar, dass sein Faustschlag gegen das Kinn des seiner Meinung nach alkoholisierten Geschädigten zu dessen Sturz mit anschließendem Aufprall des Schädels auf den harten Straßenbelag führen konnte. Eine solche Vorhersehbarkeit mit der Folge, dass auch der Fahrlässigkeitsvorwurf entfällt, ist nur dann nicht gegeben, wenn der Angeklagte nach seinem individuell persönlichen Wissens- und Erfahrungsstand nicht in der Lage ist, sich den Tod des Opfers als mögliche Folge der von ihm begangenen Körperverletzung vorzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - 2 StR 226/82 -, BGHSt 31, 96 - 101). Hier hat der Angeklagte sich dahin eingelassen, dass er den Geschädigten nicht habe in das Gesicht boxen dürfen, weil das so gefährlich ist und ein Mensch dabei so schlimm fallen kann, dass er zu Tode kommt, besonders, wenn er betrunken ist. Der Angeklagte handelte rechtswidrig; ein Rechtfertigungsgrund stand ihm nicht zur Seite. Eine Notwehrlage lag nicht vor, als der Angeklagte dem Geschädigten den Faustschlag an das Kinn versetzte. Dabei ist das Gesamtgeschehen zu betrachten. Hiernach war es der Angeklagte, der die Lage, in der er meinte, dem Geschädigten einen kräftigen Faustschlag versetzen zu müssen, selbst herbeiführt hat. Als er den Faustschlag ausführte, war das ursprüngliche Geschehen, das die Grundlage der Auseinandersetzung bildete - die abfällige Äußerung des Geschädigten über angebliche Scheißnamen -, abgeschlossen, denn der Geschädigte und die Zeugin R befanden sich nicht mehr in der Nähe des Angeklagten, sondern waren auf dem Weg in das Einkaufszentrum. Hätte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht die verbale Konfrontation gesucht und den Geschädigten und die Zeugin R zum Umdrehen veranlasst, wäre es nicht zu der gegenseitigen körperlichen Auseinandersetzung gekom-men. Der Angeklagte hat so durch sein eigenes vorwerfbares Verhalten die Grundlage für die Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Geschädigten und dessen Schlag geschaffen, was ihn letztendlich zum Ausweichen oder zu einer weniger gefährlichen Handlung als dem kräftigen Faustschlag verpflichtet hätte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1970 - 1 StR 178/70 -, zitiert nach juris). Schuldausschließungsgründe sind auch nicht ersichtlich. Einen minderschweren Fall der Körperverletzung mit Todesfolge im Sinne des §§ 227 Abs. 2 StGB hat die Kammer zwar geprüft, im Ergebnis aber verneint. Denn die vom Angeklagten begangene Tat weicht nicht vom Normalfall einer Körperverletzung mit Todesfolge ab. Neben der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB hat sich der Angeklagte nicht der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323 c Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er dem Geschädigten zunächst einen Schlag versetzte, es dann aber unterließ, dem Geschädigten, der schwerstverletzt auf der Straße lag, Hilfe zu leisten. Das Unterlassen der Hilfeleistung bildet mit dem ihr zugrundeliegenden Vorgang - dem zu dem Sturz auf den Straßenbelag führenden Schlag - eine natürliche Einheit und fällt damit in den Bereich der Tat, sodass es eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges wäre, wenn dieser als zwei verfahrensrechtlich selbständige Taten aufgefasst werden würde (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83 -, zitiert nach juris). Daher tritt eine unterlassene Hilfeleistung im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter dem den Unglücksfall herbeiführenden Begehungsdelikt zurück (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 66. Aufl., 2019, § 323 c Rn. 38). Auch das weitere Geschehen, dass der Angeklagte den Tatort verließ, nachdem der Geschädigte am Boden lag, begründet keine weitere Verwirklichung eines Tötungsdeliktes. Auch ein Tötungsdelikt durch Unterlassen kommt nicht in Betracht. Eine vollendete Tat scheidet von vornherein aus, denn der Geschädigte wäre auch bei sofortiger Hilfeleistung durch den Angeklagten aufgrund des durch den Sturz erlittenen Schwersten Schädel-Hirn-Traumas ohnehin verstorben. Aber auch eine versuchte Tötung durch Unterlassen ist nicht gegeben. Zwar ergibt sich objektiv eine Garantenstellung des Angeklagten aus Ingerenz, da er durch den wuchtigen Faustschlag den Sturz des Geschädigten und Aufprall seines Schädels auf die Steinplatten des Weges herbeiführte. Subjektiv muss jedoch die Todesfolge von dem Angeklagten erkannt und gebilligt worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - 5 StR 25/00 -, zitiert nach juris). Das hat die Kammer aber nicht feststellen können. Dass der Geschädigte schwerste Kopfverletzungen davongetragen hatte, war für den Angeklagten nicht zu erkennen. Zwar hatte er das Geräusch des Aufpralls des Schädels auf den Straßenbelag vernommen, jedoch lag der Geschädigte auf dem Rücken und war aus Sicht des Angeklagten äußerlich am Körper unverletzt. Die durch den Aufprall entstandene Verletzung innerhalb des Schädels war für den Angeklagten nicht zu sehen, zumal auch kein Blut sichtbar aus der Wunde am Hinterkopf des auf dem Rücken Liegenden austrat. Zudem atmete der Geschädigte deutlich und befand sich im Beisein der Zeugin R. Auch diese ging nicht von einer schweren Kopfverletzung des Geschädigten aus, obwohl sie noch bis zum Abtransport des Geschädigten im Rettungswagen gewartet hatte, und erledigte anschließend "nichts Böses ahnend" ihre Einkäufe im Einkaufszentrum. V. Der Angeklagte war zur Tatzeit 17 Jahre und neun Monate alt und damit Jugendlicher i. S. v. § 1 Abs. 2 JGG. Mit der Jugendgerichtshilfe ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte im Sinne von § 3 S.1 JGG zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, um das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. So hat er auch in seiner Einlassung angegeben, dass er beim Verlassen des Tatortes am Tattag schon gespürt habe, etwas Falsches gemacht zu haben. Letztlich ist auch von Prof. Dr. L ausgeführt worden, dass bei dem Angeklagten keine körper-lichen Entwicklungsreifeverzögerungen vorliegen, insoweit ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen geistiger Reifeverzögerungen. Gegen den Angeklagten war gem. § 17 JGG Jugendstrafe zu verhängen, weil wegen der Schwere der Schuld eine solche geboten war und Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel keinesfalls ausreichend erscheinen. Zwar konnte die Kammer beim Angeklagten keine verfestigten, schädlichen Neigungen feststellen, denn bei der abzuurteilenden Tat handelt es sich um eine erstmalige Verfehlung des Angeklagten. Jedoch ist durch die Tat ein Mensch ums Leben gekommen. So erfordern die Belange des gerechten Schuldausgleichs die Verhängung einer Jugendstrafe, denn der Angeklagte hat durch seine Tat - einem Verbrechen - schwere Schuld auf sich geladen. Bei Bemessung der Jugendstrafe in einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wurden alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt. Zugunsten des Angeklagten wertete die Kammer, dass er strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und sich geständig eingelassen hat. Zudem handelte es sich um eine spontane Tat, die aus einer Situation hervorgegangen ist, in der sich das Geschehen hochgeschaukelt hat. Des Weiteren berücksichtigte die Kammer zu seinen Gunsten, dass das Tatgeschehen zweieinhalb Jahre zurückliegt. Demgegenüber sprach zu Lasten des Angeklagten die Wucht des ausgeführten Faustschlags. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer die Verhängung einer Jugendstrafe von zwei Jahren für erforderlich, aber auch für ausreichend, um auf den Angeklagten erzieherisch einzuwirken. Die Kammer hat die Vollstreckung der verhängten Jugendstrafe gem. § 21 Abs. 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt. Es steht zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung allein zur Warnung dienen lassen und ohne die Einwirkung des Strafvollzuges auf die erzieherischen Belange in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird. Im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten ist die Vollstreckung der verhängten Jugendstrafe nicht geboten. Dabei hat die Kammer aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte durch die von ihm begangene Straftat erheblich beeindruckt ist, sie reflektiert und bereut. Er hat für die Kammer erkennbar die Konsequenz aus seinem Verhalten gezogen, zukünftig ähnlich spannungsgeladenen Situationen aus dem Wege zu gehen. So ist er auch in der Zeit zwischen Tathandlung und Aburteilung nicht weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Kammer geht daher davon aus, dass es sich bei der abgeurteilten Tat um ein einmaliges Geschehen handelt. Darüber hinaus erscheint der Angeklagte in seiner Entwicklung stabilisiert, sodass auch unter diesem Aspekt eine längere erzieherische Einwirkung oder eine Einwirkung im Strafvollzug nicht geboten erscheint. Der Angeklagte wohnt nach wie vor im Familienverband und möchte perspektivisch den Realschulabschluss nachholen, um anschließend eine Ausbildung aufzunehmen, um sich weiter in Deutschland zu integrieren. Die Kammer sah es dennoch für erforderlich an, den Angeklagten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers zu unterstellen, der dem Angeklagten sowohl bei der Aufarbeitung der Tat als auch in seiner weiteren persönlichen Entwicklung hilfreich zur Seite stehen soll. Darüber hinaus war ihm eine umfangreiche Arbeitsauflage zu erteilen, um ihm zusätzlich das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen. Dem Angeklagten muss bewusst sein, dass er bei einem Verstoß gegen die Auflagen der Bewährung oder bei der Begehung neuer Straftaten die ihm von der Kammer eingeräumte Chance, ohne Einwirkung des Strafvollzuges sein weiteres Leben zu führen, verspielen kann und die Jugendstrafe sofort vollstreckt werden wird. VI. Die Kammer hat gemäß § 74 JGG davon abgesehen, dem Angeklagten, der über kein eigenes Einkommen verfügt, die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Da er sich derzeit in Schulausbildung befindet und nicht ersichtlich ist, dass er in absehbarer Zeit über ausreichende finanzielle Mittel verfügen wird, hat die Kammer auch davon abgesehen, dem Angeklagten die notwendigen Auslagen der Nebenkläger, die erheblich sein dürften, aufzuerlegen.