Beschluss
32 SA 45/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1018.32SA45.18.00
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Leitsätze
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag ist regelmäßig der Ort des Bauwerks. Gleiches gilt für andere ortsbezogene, mit Bauleistungen vergleichbare Werkleistungen, wie z.B. Reparatur und Wartung einer Heizungsanlage. Ihre Ortsbezogenheit rechtfertigt die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsortes am Ort der Werkleistung.
Tenor
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Dortmund.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag ist regelmäßig der Ort des Bauwerks. Gleiches gilt für andere ortsbezogene, mit Bauleistungen vergleichbare Werkleistungen, wie z.B. Reparatur und Wartung einer Heizungsanlage. Ihre Ortsbezogenheit rechtfertigt die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsortes am Ort der Werkleistung. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Dortmund. Gründe: I. Der Rechtsstreit liegt dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor. Dem Rechtsstreit liegt – soweit für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren von Belang – im Kern folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, die einen Fachbetrieb für Heiz- und Sanitärtechnik betreibt, nimmt die Beklagte wegen – nach bislang unwidersprochen gebliebener Darlegung der Klägerin - auftragsgemäß durchgeführter Wartungsarbeiten am Objekt L-Straße XX-XX in E auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 2.063,46 € zzgl. Nebenforderungen in Anspruch. Dem Rechtsstreit ist ein Mahnverfahren vor dem Amtsgericht Hagen – Mahnabteilung – vorausgegangen. Als Prozessgericht, an das im Falle des Widerspruchs das Verfahren abzugeben sei, ist von der Klägerin das Amtsgericht Dortmund benannt worden, an das das Verfahren nach Widerspruchserhebung durch die Beklagte am 29.06.2018 abgegeben worden ist. Mit klagebegründendem Schriftsatz vom 12.07.2018 (eingegangen beim Amtsgericht Dortmund am 13.07.2018) hat die Klägerin die Verweisung „an das örtlich zuständige Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg" beantragt. Daraufhin hat das Amtsgericht Dortmund ohne vorherige Anhörung der Parteien, insbesondere der Beklagten, sich mit Beschluss vom 16.07.2018 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung gemäß § 281 ZPO an das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg verwiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht Dortmund ausgeführt, dass das angerufene Gericht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig sei, insbesondere da der Wohnort / die Niederlassung der beklagten Partei nicht im Bezirk des Amtsgerichts Dortmund gelegen sei, sondern im Bezirk des Amtsgerichts Berlin. Mit Zustellung des Beschlusses vom 16.07.2018 ist der Beklagten zugleich erstmalig der klagebegründende Schriftsatz vom 12.07.2018 einschließlich des darin enthaltenen Verweisungsantrages zur Kenntnis gebracht worden. Nach Akteneingang am 16.08.2018 hat sich das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg – ebenfalls ohne vorherige Anhörung der Parteien - mit Beschluss vom 24.08.2018 seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Oberlandesgericht Hamm zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Zur Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg darauf verwiesen, dass sich zwar der Sitz der Beklagten i.S.d. §§ 12, 17 ZPO im Bezirk des angerufenen Gerichts befinde, die Klägerin das ihr gemäß § 35 ZPO obliegende Wahlrecht aber bereits im Mahnverfahren verbindlich ausgeübt habe. Das Amtsgericht Dortmund sei entgegen seiner Annahme auch durchaus örtlich zuständig, nämlich gemäß § 29 ZPO. Die Zuständigkeit des Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg ergebe sich auch nicht aus § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, da der Verweisungsbeschluss ausnahmsweise schon deshalb nicht bindend sei, weil das Gericht den Verfahrensbeteiligten nicht vor der Entscheidung über den Verweisungsantrag rechtliches Gehör gewährt habe. Der Senat die Parteien mit Verfügung vom 21.09.2018 angehört. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 01.10.2018 darauf verwiesen, dass mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 ZPO das Amtsgericht Dortmund von Anfang an nicht zuständig gewesen sei. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.10.2018 auf die von dem Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg zu recht angenommene Zuständigkeit des Amtsgerichts Dortmund verwiesen. II. Die Voraussetzungen einer Bestimmung des Gerichtsstands gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Amtsgericht Dortmund und das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg haben sich beide im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt. Das Amtsgericht Dortmund hat den Rechtsstreit durch den grundsätzlich gemäß § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss vom 16.07.2018 an das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg verwiesen. Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg hat durch den Parteien bekannt gemachten Beschluss vom 24.08.2018 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren zugleich dem Oberlandesgericht zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO auch zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen. Das im Rechtszug zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist der Bundesgerichtshof. Das im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm gelegene Amtsgericht Dortmund war zuerst mit der Sache befasst. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Dortmund. Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg ist an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 16.07.2018 nicht gebunden. Gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO sind Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich bindend, da - im Einklang mit der in § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO normierten Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen - im Interesse der Prozessökonomie das Verfahren verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden sollen. Eine Bindung an den Verweisungsbeschluss ist nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 09.06.2015, X ARZ 115/15, juris Rn 9; BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11, juris Rn 12; Senat, Beschluss vom 29.07.2011, 32 SA 57/11, juris Rn 19). Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss einen über einen einfachen Rechtsfehler hinausgehenden, schwerwiegenden Fehler aufweist, der unter Umständen begangen wurde, die den Verweisungsbeschluss in der Gesamtbetrachtung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 09.06.2015, X ARZ 115/15, juris Rn 11 m.w.N.). So verhält es sich hier, da der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dortmund ohne vorherige Anhörung der Parteien – insbesondere der Beklagten, der bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Verweisungsbeschlusses nicht einmal die Anspruchsbegründung der Klägerin vom 12.07.2018 einschließlich des darin erstmals enthaltenen Verweisungsantrages bekannt war – ergangen ist und damit auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht. Das Amtsgericht Dortmund ist gemäß § 29 ZPO auch örtlich zuständig. Nach wohl nahezu einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung ist Erfüllungsort i.S.d. § 29 ZPO für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Bauwerkvertrag regelmäßig der Ort des Bauwerkes (vgl. BGH, Beschluss vom 05.12.1985, I ARZ 737/85, MDR 1986, 469; in Bezug genommen durch Urteil vom 24.01.2007, XII ZR 168/04, NRW-RR 2007, 777 – zitiert nach Juris, dort Rn 17; OLG Dresden, Beschluss vom 16.06.2009, 3 AR 0046/09, NRW-RR 2010, 166; BayOblG, Beschluss vom 11.02.2000, 4Z AR 13/00 – zitiert nach Juris; weitere Nachweise bei: Schultzky in Zöller, ZPO 32. Auf., § 29, Rn 25 unter „Bauwerkvertrag“ und „Werkvertrag“). Gleiches gilt für andere ortsbezogene, Bauleistungen vergleichbare Werkleistungen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 27.03.1987, 2 U 608/83, NJW-RR 1988, 1401 – „Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen“; Zöller a.a.O.). Eine derartige besondere Ortsbezogenheit, die die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsortes am Ort der Werkleistung rechtfertigt, liegt hier vor. Die Erwägungen, die für den Bauwerkvertrag angestellt werden (vgl. BGH a.a.O.), gelten auch für Werkleistungen, die wie hier die Reparatur oder Wartung einer Heizungsanlage notwendig ortsgebunden sind, ohne Bauleistungen zu sein. Der Besteller hat auch bei solchen Werkleistungen seine Abnahmepflicht am Ort der Leistung zu erfüllen, und eine eventuell notwendige Beweisaufnahme über Mängel kann in der Regel einfacher und kostengünstiger am Ort der Werkleistung durchgeführt werden als am auswärtigen Wohnsitz des Auftraggebers. Es erscheint nicht angemessen, zwischen Bauleistungen und sonstigen ortsgebundenen Werkleistungen zu differenzieren (so auch OLG Schleswig, Beschluss v. 25.11.2009, 2 W 164/09, NJW-RR 2010, 1111, zitiert nach juris, dort Rn 14 – Reparatur einer Heizungsanlage; OLG Celle, Beschluss v. 13.09.2001, 4 AR 64/01, zitiert nach juris, dort Rn 4 u. 5 – Wartungsarbeiten an einer Heizungsanlage). Der Zuständigkeit des Amtsgerichts Dortmund steht weiter nicht entgegen, dass bei dem Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten gemäß § 12, 17 ZPO begründet ist. Denn wie das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg in seinem Vorlagebeschluss zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin die ihr gemäß § 35 ZPO obliegende Wahl unter mehreren Gerichtsständen bereits im Mahnverfahren unwiderruflich und bindend gemäß §§ 692 Abs. 1 Nr. 1, 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO dahingehend ausgeübt, dass das Amtsgericht Dortmund zuständig sein solle.