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Beschluss

1 Vollz 92/25

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2025:0709.1VOLLZ92.25.00
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Leitsätze

1.Die Begründung der Versagung von Freiheitsgraden nach § 4 Abs. 2 S. 1 StrUG NRW muss sich konkret auf die jeweils in Betracht kommende Lockerungsmaßnahme beziehen (u.a. Senat, Beschluss vom 09.07.2025 - III - 1 Vollz 69/25).

2.Zur Ablehnung von Ausführungen nach Grad 3 im Sinne von § 4 Abs. 2 S. 1 StrUG NRW bedarf es einer näheren Begründung , warum trotz der hiermit einhergehenden Sicherheitsvorkehrungen - auch bei Beachtung der Möglichkeit der Differenzierung nach § 4 Abs. 2 S. 2 StrUG NRW - ein Missbrauch konkret zu befürchten ist bzw. die Gefahr einer Entweichung des Betroffenen aus dem Maßregelvollzug anzunehmen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Bescheid des Leiters des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie A vom 29.07.2024 wird aufgehoben.

Der Leiter des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie A wird verpflichtet, den Antrag des Betroffenen auf Bestimmung des Maßes des Freiheitsentzugs auf Grad 3 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des (gesamten) Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG iVm. 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Die Begründung der Versagung von Freiheitsgraden nach § 4 Abs. 2 S. 1 StrUG NRW muss sich konkret auf die jeweils in Betracht kommende Lockerungsmaßnahme beziehen (u.a. Senat, Beschluss vom 09.07.2025 - III - 1 Vollz 69/25). 2.Zur Ablehnung von Ausführungen nach Grad 3 im Sinne von § 4 Abs. 2 S. 1 StrUG NRW bedarf es einer näheren Begründung , warum trotz der hiermit einhergehenden Sicherheitsvorkehrungen - auch bei Beachtung der Möglichkeit der Differenzierung nach § 4 Abs. 2 S. 2 StrUG NRW - ein Missbrauch konkret zu befürchten ist bzw. die Gefahr einer Entweichung des Betroffenen aus dem Maßregelvollzug anzunehmen ist. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Bescheid des Leiters des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie A vom 29.07.2024 wird aufgehoben. Der Leiter des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie A wird verpflichtet, den Antrag des Betroffenen auf Bestimmung des Maßes des Freiheitsentzugs auf Grad 3 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Kosten des (gesamten) Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG iVm. 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung). Gründe: I. Der Betroffene wurde durch das Landgericht Bochum am 30.06.2014 wegen Geiselnahme in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung und zwei weiteren Fällen der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Landgericht hat ferner die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Maßregel wird derzeit im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie A (im Folgenden: Antragsgegnerin) vollzogen. Dort richtet sich das Maß der Freiheitsentziehung des Betroffenen nach dem (höchsten) Grad 4 im Sinne von § 4 Abs. 2 StrUG NRW. Mit Bescheid vom 29.07.2024 lehnte die Antragsgegnerin einen Antrag des Betroffenen auf Herabstufung in den Grad 3 – der das Verlassen der Einrichtung auf Anordnung und in Begleitung von Beschäftigten erlaubt (Ausführung) – ab. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.03.2025 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn (im Folgenden: Strafvollstreckungskammer) den Verpflichtungsantrag des Betroffenen, mit dem er sein Begehren auf Herunterstufung in den Grad 3 weiterverfolgt, zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 31.03.2025 zugestellten Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 29.04.2025, die er mit der Verletzung des materiellen und formellen Rechts begründet. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die im Sinne des § 118 StVollzG form- und fristgerecht angebrachte und mit der Sachrüge in zulässiger Weise begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die angefochtene Entscheidung lässt besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer bei der Entscheidung über das Verpflichtungsbegehren des Betroffenen die rechtlichen Vorgaben des § 4 Abs. 1 S. 1 StrUG NRW, wonach sich das Maß der Freiheitsentziehung nach der von der untergebrachten Person ausgehenden prognostizierten Gefahr richtet, verkannt hat, was wegen der erheblichen Folgen für den Betroffenen die Rechtsprechung im Ganzen tangiert. 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. a) Die Prognose, die der Entscheidung über Vollzugslockerung bzw. Gewährung von Freiheitsgraden nach § 4 Abs. 2 StrUG NRW vorauszugehen hat, hat sich auf die Gefahr des Entweichens und auf die Gefahr weiterer rechtswidriger Taten, die auf die für die Einweisung ursächliche Krankheit zurückzuführen sind, zu erstrecken. Die Annahme von Fluchtgefahr bzw. der Gefahr der Begehung krankheitsbedingter rechtswidriger Taten bei der Gewährung von Lockerungen muss sich dabei auf konkrete Tatsachen stützen. Vage Befürchtungen oder allgemeine Sicherheitsüberlegungen reichen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht aus. Es bedarf vielmehr ganz konkreter Verdachtstatsachen in Bezug auf die konkrete Lockerungsmaßnahme (Senat, Beschluss vom 23.08.2018 zu III‑1 Vollz (Ws) 346/18 Rn. 13 zu § 18 MRVG NRW; Beschluss vom 13.01.2025 zu III‑1 Vollz 426/24 Rn. 4,– jeweils juris). Die Begründung der Versagung jeglicher Lockerungen kann nicht pauschal für sämtliche Formen von Lockerungen erfolgen, sondern muss sich auf die jeweils in Betracht kommende Lockerungsmaßnahme beziehen (Senat, Beschluss vom 23.04.2018 zu III‑1 Vollz (Ws) 540/17 zu § 18 Abs. 18 MRVG NRW; Beschluss vom 05.06.2020 zu III- 1 Vollz (Ws) 121/20 zum Vollzugs- bzw. Behandlungsplan). Dies bedeutet, dass die Entscheidung über die Gewährung von Lockerungen – auf Grundlage eines vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalts – unter Abwägung aller für und gegen die (jeweils konkrete) vollzugsöffnende Maßnahme sprechenden Gründe zu treffen ist (Senat, Beschluss vom 19.12.2024 zu III‑1 Vollz 500/24; Beschluss vom 17.03.2025 zu III‑1 Vollz 466/24; Beschluss vom 26.03.2025 zu III‑1 Vollz 463/24). b) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben erweisen sich sowohl der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer als auch der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.07.2024 als rechtsfehlerhaft und waren aufzuheben. Der Hinweis auf allgemeine Gründe, wie z.B. einen nicht mehr bestehenden therapeutischen Kontakt mit dem Betroffenen, da dieser die Behandlungsangebote verweigere und deshalb nicht hinreichend absprachefähig und einschätzbar sei, genügt nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2012 zu 2 BvR 865/11 Rn. 17; Senat, Beschluss vom 23.08.2018 zu III‑1 Vollz (Ws) 346/18 Rn. 17,– jeweils juris). Überdies erweist sich die Begründung auch als lückenhaft. Denn die bisherigen Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit (§ 4 Abs. 3 S. 2 StrUG NRW) sind bei dem Betroffenen beanstandungsfrei verlaufen und es wird nicht begründet, welchen (negativen) Einfluss eine höhere Frequenz und ein geringerer Begleitumfang bei den Ausführungen nach Grad 3 auf die Absprachefähigkeit des Betroffenen haben sollen. Dass die Antragsgegnerin – wie sich aus dem der Antragsschrift als Anlage beigefügten ablehnenden Bescheid ergibt, den der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren zu Kenntnis nehmen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 23.11.2023 zu III‑1 Vollz 564/23 Rn. 10,– juris) – Ausführungen nach Grad 3 „regelhaft“ nur in Begleitung von Bediensteten im Verhältnis 1:1 durchführt, genügt ersichtlich nicht den Anforderungen an eine lockerungsbezogene Begründung. Bei Ausführungen nach dem Grad 3 im Sinne von § 4 Abs. 2 StrUG NRW handelt es sich stets um begleitete Ausgänge. Die bei dieser Lockerungsform vorgesehene Aufsicht durch Begleitpersonen hat gerade den Sinn, Flucht- und Missbrauchsgefahren entgegenzuwirken (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2012 zu 2 BvR 865/11 Rn. 17; Senat, Beschluss vom 23.08.2018 zu III‑1 Vollz (Ws) 346/18 Rn. 17,– jeweils juris). Zur Ablehnung von Ausführungen hätte es daher einer näheren Begründung bedurft, warum trotz der hiermit einhergehenden Sicherheitsvorkehrungen ein Missbrauch konkret zu befürchten ist bzw. die Gefahr einer Entweichung des Betroffenen aus dem Maßregelvollzug anzunehmen ist. Bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 2 StrUG NRW sieht nicht vor, dass Ausführungen nur in Begleitung eines Beschäftigten zu erfolgen haben, zumal die Einrichtung innerhalb der einzelnen Grade Differenzierungen vornehmen kann (§ 4 Abs. 2 StrUG NRW am Ende), um Art und Weise sowie Intensität der Freiheitsentziehung an dem im Einzelfall erforderlichen Maß auszurichten (§ 4 Abs. 1 S. 2 StrUG NRW). Im Übrigen lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin für Ausführungen im Grad 3 generell ein Begleitungsverhältnis von 1:1 vorsieht, das sie bei dem Betroffenen für nicht ausreichend erachtet. Die Antragsgegnerin hat außerdem nicht erkennbar in ihre Überlegungen die Möglichkeit der Fesselung des Betroffenen während der Ausführungen, um einer Entweichung entgegenzuwirken, einbezogen (Senat, Beschluss vom 26.11.2024 zu III‑1 Vollz 374/24; Beschluss vom 13.01.2025 zu III‑1 Vollz 370/24). c) Nach alledem kam es auch nicht mehr entscheidend darauf an, dass die Formulierung der Strafvollstreckungskammer in den Gründen zu II., wonach die „Prognose der Klinik, insbesondere in o.g. Versagungsbescheid“ den Anforderungen gerecht werde, besorgen lässt, dass sich die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung auch auf Umstände gestützt hat, die nicht festgestellt oder möglicherweise nachgeschoben wurden, jedenfalls aber nicht durch den Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren überprüfbar sind (Spaniol, in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl. 2022, § 115 Rn. 50 und 77). 3. Angesichts der gegebenen Entscheidungsreife iSd. § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG bezüglich der Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bedurfte es keiner Zurückverweisung der Sache an die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn. Denn es kam wegen der Fehlerhaftigkeit des Bescheids vom 29.07.2024 allein dessen Aufhebung in Betracht. Spruchreife bezüglich der seitens der Antragsgegnerin getroffenen Entscheidung liegt indes nicht vor. Der Senat, dem eigene Tatsachenfeststellungen verwehrt sind, kann nicht ausschließen, dass die Entscheidung über die Ablehnung der Herunterstufung in den Grad 3 durch die Antragsgegnerin beurteilungsfehlerfrei getroffen werden kann, wobei sie die dargelegte Rechtsauffassung des Senats zu beachten haben wird.