Urteil
19 U 237/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0629.19U237.17.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 25.09.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 25.09.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs zweier Darlehensverträge. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 25.09.2017 (Bl. 224 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei, weil die Kläger ihre auf den Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen hätten. Die Frist zur Ausübung der Widerrufsrechte sei zum Zeitpunkt der Erklärung bereits abgelaufen gewesen. Die Beklagte habe die Kläger ordnungsgemäß über ihre Widerrufsrechte belehrt. Zwar könne sie sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da die Belehrungen von der einschlägigen Musterbelehrung abwichen. Allerdings erfüllten die identischen Belehrungen die gesetzlichen Voraussetzungen. Die äußere Gestaltung sei hinreichend deutlich. Die am Ende des jeweiligen Belehrungstextes aufgenommene Bestätigung der Kläger über den Erhalt der Belehrung sei nicht geeignet, die Deutlichkeit der Belehrung zu beeinträchtigen. Der Hinweis zum Fristbeginn sei hinreichend klar und auch die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei – wenngleich nicht erforderlich – nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 25.09.2017 (Bl. 224 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger. Sie sind der Ansicht, sie hätten ihre auf den Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien sie nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsrechte belehrt worden. Die teilweise einseitige Belehrung über die Widerrufsfolgen sei geeignet, einen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Die Bestätigung der erfolgten Belehrung im Anschluss an den Belehrungstext sei von diesem nicht hinreichend räumlich getrennt, sodass sie die Deutlichkeit der Belehrung beeinträchtige. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 11.12.2017 (Bl. 263 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. festzustellen, dass sie aus dem Rückgewährschuldverhältnis zum Darlehensvertrag ###1 vom 10./12.11.2009 über einen Auszahlungsbetrag von 125.000,00 € aufgrund des Widerrufs vom 12.03.2016 zum 25.09.2017 nur noch die Zahlung von 67.735,31 € schulden, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagten aus dem am 10./12.11.2009 geschlossenen Darlehensvertrag ###1 über nominal 125.000,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 12.03.2016 am 16.03.2016 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht; 2. festzustellen, dass sie aus dem Rückgewährschuldverhältnis zum Darlehensvertrag ###2 vom 10./12.11.2009 über einen Auszahlungsbetrag von 60.000,00 € aufgrund des Widerrufs vom 12.03.2016 zum 25.09.2017 nur noch die Zahlung von 47.453,71 € schulden, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagten aus dem am 10./12.11.2009 geschlossenen Darlehensvertrag ###2 über nominal 60.000,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 12.03.2016 am 16.03.2016 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu einer identischen Widerrufsbelehrung vertritt sie die Ansicht, die Kläger ordnungsgemäß über ihre Widerrufsrechte belehrt zu haben. Zudem beruft sie sich weiterhin auf Verwirkung und Rechtsmissbrauch. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungserwiderung vom 27.03.2018 (Bl. 290 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1) Hinsichtlich der Hauptanträge ist die Klage bereits unzulässig. Die Beklagte weist den Widerruf der Kläger zurück und berühmt sich dementsprechend keinerlei Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis, sodass es insoweit an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse der Kläger mangelt. Hinsichtlich der Hilfsanträge ist die Klage hingegen zulässig (vgl. BGH, Urteil v. 16.05.2017, Az. XI ZR 586/15 in BeckRS 2017, 113360). 2) Die Klage ist unbegründet. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Widerrufserklärung der Kläger keine Rechtswirkungen entfalten konnte, da die gem. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. (Fassung vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010) 14-tägige Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 12.03.2016 bereits abgelaufen war. Die Voraussetzungen für den Fristbeginn lagen vor. a) Die Widerrufsbelehrungen zu den Darlehensverträgen sind - wie der BGH mittlerweile mit Beschluss vom 05.12.2017 in der Sache XI ZR 294/17 (BeckRS 2017, 136447) zu einer identischen Belehrung entschieden hat - nicht zu beanstanden. aa. Dass die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen von der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Musterbelehrung abweichen, ist für den Rechtsstreit nicht erheblich. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. (in der Fassung vom 02.09.2002 bis zum 10.06.2010) könnte es entscheidend nur ankommen, wenn die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsrechte belehrt worden wären, was jedoch nicht der Fall ist. bb. Soweit die Kläger geltend machen, die Widerrufsbelehrungen genügten nicht dem aus § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. folgenden Deutlichkeitsgebot, folgt der Senat dem nicht. Dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB entsprechend muss die Belehrung nicht nur inhaltlich richtig und vollständig sein, sondern dem Verbraucher die Rechtslage auch unübersehbar zur Kenntnis bringen. Diesen Anforderungen ist bereits dann nicht Genüge getan, wenn sich innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde die Belehrung aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch nicht deutlich heraushebt (BGH, Urteil v. 23.06.2009, Az. XI ZR 156/08 in BeckRS 2009, 21231). Vorliegend befinden sich die Widerrufsbelehrungen allerdings jeweils auf einer eigenen Seite und sind als solche überschrieben. Entgegen der Ansicht der Kläger beeinträchtigt der vorformulierte Satz über der Unterschriftsleiste die Deutlichkeit der Widerrufsbelehrungen, die hier von Gesetzes wegen nicht gesondert unterschrieben werden mussten, nicht. Der Satz ist räumlich von der jeweiligen Widerrufsbelehrung abgesetzt. Mittels der Bezugnahme auf die „erfolgte Belehrung“ im Sinne einer vor Beginn des Satzes „abgeschlossenen Belehrung“ ist er sachgedanklich von der Widerrufsbelehrung geschieden. Er enthält nicht eine andere, sondern eine eigenständige Erklärung, die nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, auch dann keine Auswirkung auf die Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung hat, wenn sie eine Empfangsbestätigung zum Gegenstand hat. Der im ersten Satzteil niedergelegte Kenntnisnahmevermerk ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH, welcher der Senat folgt, ohnedies ohne Rücksicht auf seinen Standort unschädlich (vgl. zu Vorstehendem: BGH, Beschluss v. 05.12.2017, Az. XI ZR 294/17 in BeckRS 2017, 136447). cc. Auch die Angaben zum Fristbeginn in den Widerrufsbelehrungen sind ordnungsgemäß. Insbesondere wird durch die Verwendung des Possesivpronomens vor dem Wort „Vertragsantrag“ deutlich, dass das Anlaufen der Frist – wie nach § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. vorgesehen - von der schriftlichen Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers abhängig ist (vgl. BGH, Beschluss v. 27.09.2016, Az. XI ZR 309/15 in BKR 2017, 21 f.; Urteil v. 21.02.2017, Az. XI ZR 381/16 in BeckRS 2017, 106963; Beschluss v. 05.12.2017, Az. XI ZR 294/17 in BeckRS 2017, 136447). dd. Auch hinsichtlich der Belehrung über die Widerrufsfolgen sind die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen nicht zu beanstanden (vgl. zu einer identischen Belehrung: BGH, Beschluss v. 05.12.2017, Az. XI ZR 294/17 in BeckRS 2017, 136447). Nach § 355 BGB a. F. war ein Hinweis auf die Widerrufsfolgen nicht erforderlich (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 16.03.2015, Az. 31 U 118/14 in BeckRS 2015, 08164). Soweit die Beklagte in den Belehrungen dennoch teilweise über die Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt hat, ist dies unschädlich, da der Hinweis den Rechtsfolgen nach einem Widerruf Rechnung trägt (vgl. OLG Hamm a. a. O.; OLG Celle, Beschluss v. 14.07.2014, Az. 3 W 34/14, zit. n. juris). Die Übernahme einer an sich überflüssigen Belehrung über die Widerrufsfolgen schadet nicht, sofern die Belehrung als solche ordnungsgemäß ist (BGH, Beschluss v. 05.12.2017, Az. XI ZR 294/17 in BeckRS 2017, 136447), was vorliegend der Fall ist. Soweit die Kläger rügen, sie seien einseitig lediglich hinsichtlich ihrer eigenen Pflichten und nicht hinsichtlich der Pflichten der Beklagten im Falle des Widerrufs belehrt worden, ist dies unzutreffend. Die Belehrungen weisen darauf hin, dass im Falle eines Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben seien. Dies betrifft Kläger und Beklagte gleichermaßen. Der einseitige Hinweis auf eine mögliche Wertersatzpflicht der Kläger ist inhaltlich zutreffend. Da eine Herausgabe der von den Darlehensnehmern erlangten Gebrauchsvorteile hinsichtlich der über einen bestimmten Zeitraum überlassenen Darlehensvaluta in natura nicht möglich ist, haben sie im Falle des Widerrufs nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 BGB insoweit Wertersatz zu leisten. Die Darlehensgeberin schuldet hingegen die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie gem. § 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz. Anders als die Gebrauchsvorteile der Darlehensnehmer werden die von der Darlehensgeberin gezogenen Nutzungen von vornherein in Form von Geld gezogen und können deshalb in natura herausgegeben werden, sodass eine Wertersatzpflicht nicht in Betracht kommt. 3) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Dass der Widerruf von auf den Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen massenhaft vorgekommen ist und mit solchen Vorgängen gehäuft befasste Prozessbevollmächtigte schematisch vorgetragen haben mögen, ändert nichts daran, dass Vertragsverhältnisse jeweils individuell gestaltet und abgewickelt worden sind und daher auch nach ihren jeweiligen Besonderheiten beurteilt werden können und müssen (vgl. BGH, Beschluss v. 23.01.2018, Az. XI ZR 298/17 in BeckRS 2018, 3224, Rn. 23). Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der BGH eine mit den streitgegenständlichen Belehrungen identische Widerrufsbelehrung für ordnungsgemäß befunden und sich dabei insbesondere auch mit den wesentlichen Streitpunkten des vorliegenden Verfahrens auseinandergesetzt hat (vgl. BGH, Beschluss v. 05.12.2017, Az. XI ZR 294/17 in BeckRS 2017, 136447).