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Entscheidung

XI ZR 441/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:180619BXIZR441
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:180619BXIZR441.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 441/18 vom 18. Juni 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi- on in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Hauptanträge betrifft. Insoweit fehlt es an der nach § 544 Abs. 2 ZPO erforderlichen Begründung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2015 - IX ZR 248/13, juris Rn. 2). Das Berufungsgericht hat dahin erkannt, die Klage sei hinsichtlich der Hauptanträge un- zulässig, weil sich die Beklagte der Ansprüche, die Gegenstand der negativen Feststellungsklage seien, nicht berühme und es da- her den Klägern an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Mit dieser Argumentation, die im Ein- klang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (vgl. Se- natsurteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 13), setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Im Übrigen wird die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begrün- dung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgese- hen. - 3 - Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 95.000 €. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 25.09.2017 - 2 O 94/17 - OLG Hamm, Entscheidung vom 29.06.2018 - I-19 U 237/17 -