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Beschluss

4 Ws 75/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0508.4WS75.18.00
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Leitsätze

Die Unkenntnis über die Möglichkeit der Anfechtung einer Entscheidung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen ist nicht schon deswegen unverschuldet, weil der (verteidigte) Angeklagte auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet und er deswegen auch keine solche erhalten hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Unkenntnis über die Möglichkeit der Anfechtung einer Entscheidung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen ist nicht schon deswegen unverschuldet, weil der (verteidigte) Angeklagte auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet und er deswegen auch keine solche erhalten hat. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Oberlandesgericht Hamm Beschluss 4 Ws 75/18 OLG Hamm 3 Ws 514/18 GStA Hamm 14 Ns 4/18 LG Münster 61 Js 2291/17 StA Münster Strafsache g e g e n w e g e n Betruges (hier: sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist). Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 29.03.2018 gegen den Beschluss der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 15.03.2018 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08.05.2018 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Angeklagten bzw. seines Verteidigers beschlossen: Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe I. Das Amtsgericht Münster hat den Angeklagten mit Urteil vom 14.12.2017 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt und daneben Einziehung von Wertersatz angeordnet. Der bei der Urteilsverkündung anwesende Angeklagte und sein Verteidiger verzichteten ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls auf eine Rechtsmittelbelehrung. Nach Erhalt des schriftlichen Urteils am 10.01.2018 legte der Angeklagte mit Schreiben vom 11.01.2018, eingegangen am 14.01.2018, „Berufung (sofortige Beschwerde)“ gegen das Urteil ein. Er trug vor, dass er schon bei Urteilsverkündung dem erkennenden Richter gesagt habe, dass er mit dem Urteil nicht einverstanden sei und er Berufung einlege. Der Richter habe ihm gesagt, er könne das machen, sobald das Urteil da sei. Am 16.01.2018 hat der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt. Hier trägt er vor, dass er dem Richter gesagt habe, er wolle das Urteil mit der Berufung anfechten, worauf dieser geantwortet habe, dass er dies innerhalb einer Woche tun könne, dies aber auch mit seinem Anwalt besprechen solle, wenn er die Gründe der Entscheidung kenne. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass er die Berufung binnen einer Woche nach Empfang des Urteils einlegen könne. Der erkennende Richter hat eine Stellungnahme abgegeben und erklärt, dass der Angeklagte ihm gesagt habe, dass er mit dem Urteil nicht einverstanden sei und dies möglicherweise anfechten wolle. Er – der Richter – habe aber nicht erklärt, dass der Angeklagte dies erst nach Zustellung der Urteilsgründe machen solle. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde (in der er auch darauf abhebt, dass er die deutsche Sprache nicht gut beherrsche), deren Verwerfung die Generalstaatsanwaltschaft beantragt hat. II. Die statthafte und zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Versäumung der Frist zur Berufungseinlegung liegen nicht vor, so dass das Landgericht zu Recht die Wiedereinsetzung verweigert hat. Der Angeklagte war nicht i.S.v. § 44 StPO unverschuldet gehindert, die Rechtsmittelfrist des § 314 Abs. 1 StPO einzuhalten. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings umstritten, ob die Unkenntnis über die Möglichkeit der Anfechtung einer Entscheidung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen schon deswegen nicht unverschuldet ist, weil der Angeklagte auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet (so: BayObLG, Beschl. v. 20.06.1995 – 3 St RR 56/95 – juris; wohl auch: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 14.07.1978 – Ss 193/78 – juris LS). Dafür spricht, dass der Angeklagte damit selbst die Kenntnisnahme von den Anfechtungsmöglichkeiten, ihren Fristen und Formen verhindert. Ihm ist dann eine etwaige Wissenslücke bewusst. Diese müsste er dann anderweitig schließen. Wenn er das nicht tut, so handelt er schuldhaft. So sehen dies auch eine Reihe von Obergerichten, wenn der Angeklagte durch Entfernung aus der Hauptverhandlung verhindert, dass ihm noch eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wird (vgl. etwa: OLG Bamberg, Beschl. v. 01.07.2014 – 3 Ss 84/14 – juris; OLG Düsseldorf MDR 1990, 652). Andere Obergerichte meinen hingegen, dass die Fristversäumnis nach § 44 S. 2 StPO als unverschuldet gelte, wenn die Rechtsmittelbelehrung nach § 35a StPO nicht erteilt worden sei – und zwar auch dann, wenn dies auf einem Verzicht auf die Belehrung beruhe (OLG Naumburg, Beschl. v. 23.09.2013 – 2 Ss 132/13 – juris). Auch wenn diese Ansicht zunächst den Wortlaut des § 44 S. 2 StPO auf ihrer Seite hat, spricht gegen sie, dass dann über den Wiedereinsetzungsweg erleichtert würde, die regulären Rechtsmittelfristen der StPO zu umgehen. Es müsste also sicherheitshalber trotz Verzichts eine Rechtsmittelbelehrung erteilt werden. Die allseits anerkannte Möglichkeit des Verzichts auf eine Rechtsmittelbelehrung (vgl. nur BGH NStZ 1984, 329) würde ausgehöhlt. Der Senat muss aber den Streit letztlich nicht entscheiden. Die Vermutung des § 44 S. 2 StPO hebt nur das Erfordernis fehlenden Verschuldens des Antragstellers ab. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis ist auch in diesem Fall erforderlich (BGH, Beschl. v. 16.08.2000 – 3 StR 339/00 – juris). Hier macht der Angeklagte geltend, ihm sei suggeriert worden, er könne binnen einer Woche nach Erhalt des schriftlichen Urteils Rechtsmittel einlegen. Der Angeklagte hebt also gerade nicht darauf ab, dass eine Rechtsmittelbelehrung völlig unterblieben sei, sondern darauf, dass ihm falsche Hinweise erteilt worden seien. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer völlig fehlenden Rechtsmittelbelehrung und der Fristversäumnis ist damit weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die von dem Angeklagten behaupteten falschen richterlichen Hinweise hat er hingegen nicht glaubhaft gemacht (§ 44 Abs. 2 StPO). Sie ergeben sich auch weder aus dem Hauptverhandlungsprotokoll noch aus der richterlichen Stellungnahme.