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Beschluss

1 ORbs 32/23

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2023:0228.1ORBS32.23.00
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Leitsätze
Die Auslegung eines Rechtsbehelfs gegen den erklärten Willen des Rechtsmittelführers ist unzulässig. Das Verfahren hinsichtlich des unzulässigen Rechtsbehelfs ist durchzuführen.(Rn.8)
Tenor
Das Oberlandesgericht Naumburg ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel des Betroffenen nicht zuständig. Die Sache wird an das Amtsgericht – Bußgeldrichterin – Halle (Saale) zurückgegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Auslegung eines Rechtsbehelfs gegen den erklärten Willen des Rechtsmittelführers ist unzulässig. Das Verfahren hinsichtlich des unzulässigen Rechtsbehelfs ist durchzuführen.(Rn.8) Das Oberlandesgericht Naumburg ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel des Betroffenen nicht zuständig. Die Sache wird an das Amtsgericht – Bußgeldrichterin – Halle (Saale) zurückgegeben. I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen, obwohl dieser rechtzeitig mit Schreiben vom 26. September 2022 dem Beschlussverfahren widersprochen hatte, mit Beschluss vom 07. Oktober 2022 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflichten von Grundstückseigentümern und Anliegern zu einer Geldbuße von 60,00€ verurteilt. Hiergegen richtet sich das als „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ bezeichnete Rechtsmittel des Betroffenen, mit dem dieser geltend macht, rechtzeitig dem Beschlussverfahren widersprochen zu haben. Das Amtsgericht hat den Antrag des Betroffenen als Rechtsbeschwerde ausgelegt und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen den Beschluss des Amtsgerichts Halle aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Halle zurückzuverweisen. Der Senat hat dem Betroffenen hierzu das rechtliche Gehör gewährt und ihn gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Rechtsbeschwerde gem. § 79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 2 StPO nicht ordnungsgemäß begründet wurde. Wegen der von dem Amtsgericht unterlassenen Rechtsmittelbelehrung hat der Senat dem Betroffenen eine Rechtsmittelbelehrung übersandt und ihn im Hinblick auf eine Wiedereinsetzung darauf hingewiesen, dass die versäumte Handlung innerhalb der Wochenfrist nachzuholen ist. Mit Schreiben vom 26. Februar 2023 hat der Betroffene ausgeführt, dass er lediglich Wiedereinsetzung beantragt und keine Rechtsbeschwerde eingelegt habe. Er wandte sich zudem dagegen, seinen Antrag „in eine kostenpflichtige Rechtsbeschwerde umzudeuten“. II. Das Oberlandesgericht Naumburg ist für eine Entscheidung über den als „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ bezeichneten Rechtsbehelf des Betroffenen nicht berufen. Eine Bezeichnung (§ 46 OWiG, § 300 StPO) des Rechtsbehelfs des Betroffenen als Rechtsbeschwerde, zu deren Entscheidung der Senat berufen wäre, kommt nicht in Betracht. Zwar sieht in Fällen, in denen das Amtsgericht entgegen eines – wie hier – rechtzeitig eingelegten Widerspruchs des Betroffenen im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG entschieden hat, § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG die Rechtsbeschwerde als statthaftes Rechtsmittel vor. Dagegen ist gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 OWiG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, wenn der Widerspruch des Betroffenen nicht innerhalb der Frist des § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG eingegangen ist, wobei das Amtsgericht über einen solchen Antrag zu entscheiden hat (vgl. Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 72 Rn 44c). Vorliegend hat der Betroffene, nachdem er durch den Senat über das gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 07. Oktober 2022 statthafte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde belehrt worden ist, ausdrücklich darauf bestanden, dass das Amtsgericht über seinen Wiedereinsetzungsantrag entscheidet. Einer Umdeutung in eine Rechtsbeschwerde ist der Betroffene dabei erkennbar entgegengetreten, so dass eine Umdeutung des Wiedereinsetzungsantrages damit ausgeschlossen und das Verfahren hinsichtlich des an sich unzulässigen Rechtsbehelfs durchzuführen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmidt. StPO, 65. Aufl., § 300 Rn 2; MüKoStPO/Allgayer, 1. Aufl. 2016, StPO § 300 Rn 8; vgl. weiterhin zur Unmöglichkeit einer Umdeutung bei klar erklärtem Willen des Rechtsmittelführers: BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018, 1 StR 628/17, BeckRS 2018, 19348; OLG Köln, Beschluss vom 29. November 2010, 2 Ws 775/10, BeckRS 2011, 13537). Für eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist aber nicht das Oberlandesgericht Naumburg, sondern das Amtsgericht Halle (Saale) berufen, an das der Senat die Sache zurückgibt. Auch bei einer – hier gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen vorzunehmenden – Bezeichnung des Rechtsbehelfs als die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde wäre diese bereits unzulässig. Die Rechtsbeschwerde wäre schon zu verwerfen, weil der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 79 Abs. 3 OWiG, § 345 Abs. 2 StPO keine den Formerfordernissen genügende Begründung der Rechtsbeschwerde angebracht hat. Diese Frist begann hier gemäß § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO mit der förmlichen Zustellung des schriftlichen Beschlusses am 20. Oktober 2022 an den Betroffenen. Bis zu ihrem Ablauf hätte die Rechtsbeschwerde in einer von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden müssen. Das ist hier nicht geschehen. Das allein von dem Betroffenen unterzeichnete Schreiben vom 22. Oktober 2022 erfüllt diese Formanforderungen nicht. Für den Beginn der Frist ist es zudem ohne Belang, dass der Betroffene entgegen § 46 OWiG, § 35a StPO nicht über das Rechtsmittel belehrt worden ist. Das Unterlassen einer Rechtsmittelbelehrung hat auf den Beginn der Frist keinen Einfluss (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 1984, 5 StR 172/84 – zitiert nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 35a Rn 13). Dem Betroffenen bleibt hier indes die Möglichkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (vgl. Göhler, a. a. O., § 72 Rn 66, § 79 Rn 16) oder ihm kann bei Nachholung der versäumten Handlung gemäß § 46 OWiG, 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO auch ohne Antrag von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt werden. Allerdings könnte dem Betroffenen im Hinblick auf das Unterlassen einer nicht den Formerfordernissen entsprechende Begründung der Rechtsbeschwerde weder auf seinen Antrag hin noch von Amts wegen eine Wiedereinsetzung gewährt werden. Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist, dass der Betroffene die versäumte Handlung nachholt. Allein bei bloßer Verspätung der Prozesshandlung ist eine Nachholung überflüssig. Etwas anderes gilt dann, wenn die Prozesshandlung versäumt oder nicht formgerecht vorgenommen wurde. In diesen Fällen muss sie innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008, 3 StR 173/08 – zitiert nach juris) in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgeholt werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2012, 2 BvR 1095/12; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. Januar 2009, 1 Ss (OWi) 228 B/08; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. November 2013, 1 Ws 366/13; OLG Jena, Beschluss vom 10. August 2018, 1 OLG 161 Ss 53/18 – alle zitiert nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 45 Rn 11). Grundsätzlich wäre dem Betroffenen hier zwar im Hinblick auf § 46 OWiG, § 44 Satz 2 StPO eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen, weil wegen des Unterlassens einer Rechtsmittelbelehrung durch das Amtsgericht ein fehlendes Verschulden des Betroffenen gemäß § 46 OWiG, § 44 Satz 2 StPO zu vermuten ist (OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 2018, III-4 Ws 75/18 –zitiert nach juris). Allerdings hat es der Betroffene jedoch entgegen § 46 OWiG, § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO unterlassen, die versäumte Handlung, nämlich eine den Formerfordernissen nach § 79 Abs. 3 OWiG, § 345 Abs. 2 StPO entsprechende Begründung der Rechtsbeschwerde, nachzuholen. Auf dieses Erfordernis ist der Betroffene durch den Senat unter Beifügung einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Trotz des dem Betroffenen am 14. Februar 2023 zugestellten Hinweisschreibens hat er binnen Wochenfrist keine den Formerfordernissen entsprechende Begründung der Rechtsbeschwerde angebracht. Vielmehr hat der Betroffene mit Schreiben vom 26. Februar 2023 ausdrücklich darauf bestanden, dass das Amtsgericht über seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet.