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Beschluss

1 Vollz (Ws) 70/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0322.1VOLLZ.WS70.18.00
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Leitsätze

1. Der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags hinsichtlich der gegen den Willen eines Strafgefangenen erfolgten Verlegung in eine andere JVA steht es nicht entscheidend entgegen, wenn der Strafgefangene aus nachvollziehbaren Gründen keine Rückverlegung begehrt, er also die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinnimmt und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme anstrebt (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14, juris).

2. Die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere JVA gegen seinen Willen greift insbesondere in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein und kann für ihn mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein sowie seinen Anspruch auf einen auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichteten Strafvollzug berühren. Verlegungen, die nicht ihrerseits durch Resozialisierungsgründe bestimmt sind, erfordern daher eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls. Auch eine auf Gründe der Resozialisierung gestützte Verlegungsentscheidung erfordert eine substantiierte Darstellung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände.

Tenor

Soweit mit dem angefochtenen Beschluss der Antrag des Betroffenen verworfen worden ist, festzustellen, dass die Anordnung der Verlegung von der JVA C in die JVA H rechtswidrig war, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, der angefochtene Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass die vorgenannte Anordnung rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen hat sich erledigt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags hinsichtlich der gegen den Willen eines Strafgefangenen erfolgten Verlegung in eine andere JVA steht es nicht entscheidend entgegen, wenn der Strafgefangene aus nachvollziehbaren Gründen keine Rückverlegung begehrt, er also die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinnimmt und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme anstrebt (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14, juris). 2. Die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere JVA gegen seinen Willen greift insbesondere in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein und kann für ihn mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein sowie seinen Anspruch auf einen auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichteten Strafvollzug berühren. Verlegungen, die nicht ihrerseits durch Resozialisierungsgründe bestimmt sind, erfordern daher eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls. Auch eine auf Gründe der Resozialisierung gestützte Verlegungsentscheidung erfordert eine substantiierte Darstellung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände. Soweit mit dem angefochtenen Beschluss der Antrag des Betroffenen verworfen worden ist, festzustellen, dass die Anordnung der Verlegung von der JVA C in die JVA H rechtswidrig war, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, der angefochtene Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass die vorgenannte Anordnung rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen. Das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen hat sich erledigt. Gründe I. Der seit dem 22.03.2013 inhaftierte Betroffene wurde am 24.07.2017 von der JVA X in den geschlossenen Vollzug der JVA C und von dort am 02.11.2017 in den geschlossenen Vollzug der JVA H verlegt. Mit seinen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Betroffene zum einen die Aufhebung der Anordnung der Verlegung in die JVA H - unter Verbleib in dieser JVA - und zum anderen die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Verlegungsanordnung. Der Antragsgegner hat die Verlegungsentscheidung im gerichtlichen Verfahren mit der - vom Betroffenen bestrittenen - Argumentation begründet, dass die Verlegung zwingend erforderlich gewesen sei, um dem Recht des Antragstellers auf Resozialisierung Rechnung tragen zu können. Die Verlegungen in die JVA X und in die JVA C seien aus Behandlungsgründen erfolgt. Dieser Zweck sei jedoch nachhaltig missglückt und das Behandlungssetting nicht korrigierbar gestört worden. Denn der Betroffene habe in den letzten Monaten fundierte Informationen über Bedienstete sämtlicher Fach- und Vollzugsdienste in Erfahrung bringen können und diese teilweise abwertend in diversen Schriftsätzen verwendet. Ferner sei ein Steigerungspotential zu erkennen, da der Antragsteller in einem gerichtlichen Schriftsatz eine Beleidigung gegenüber einem Bediensteten mit der Folge geäußert habe, dass eine Strafanzeige erstattet worden sei. Die Strafvollstreckungskammer hat die Anträge des Betroffenen als unzulässig verworfen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass der auf Aufhebung der Verlegungsanordnung gerichtete Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, da der Betroffene diese Aufhebung nämlich nur unter der - gerade im Fall dieser Aufhebung nicht umsetzbaren - Voraussetzung verlangt, dass er gleichwohl in der JVA H verbleiben könne. Hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlegungsanordnung fehle es hingegen am Feststellungsinteresse, da der Feststellungsantrag gegenüber dem - wenn auch vorliegend unzulässigen - Anfechtungsantrag subsidiär sei. Der Betroffene könne vorliegend lediglich die Aufhebung der Verlegungsanordnung beantragen, hingegen nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme. Gegen diesen ihm am 22.01.2018 zugestellten Beschluss richtet sich die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.02.2018 eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrund als unzulässig zu verwerfen. II. Hinsichtlich der Anfechtung der Verlegungsentscheidung erweist sich die Rechtsbeschwerde schon deshalb als unzulässig, weil es insofern - wie bereits die Strafvollstreckungskammer zutreffend dargelegt hat - an einem hinreichenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt; diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. III. Die Rechtsbeschwerde hat hingegen Erfolg, soweit die Strafvollstreckungskammer den auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlegungsanordnung gerichteten Antrag des Betroffenen als unzulässig zurückgewiesen hat. 1. Insofern war die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. So liegt der Fall hier, insofern die Annahme der Strafvollstreckungskammer, dass der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresse bzw. aufgrund der Subsidiarität dieser Antragsart unzulässig sei, im Widerspruch zu den diesbezüglichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts steht und angesichts der Bedeutung des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Gefahr schwer erträglicher Abweichungen innerhalb der Rechtsprechung birgt. Zwar ist die Strafvollstreckungskammer im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass ein Feststellungsantrag nach ständiger Rechtsprechung auch auf dem Gebiet des Strafvollzugs - der gerichtliche Rechtsschutz des StVollzG ist in seiner Struktur der VwGO nachgebildet (vgl. Senat, Beschluss vom 04.09.2012 - III-1 Vollz (Ws) 291/12 -, juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 109 Rn. 5) - gegenüber einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag subsidiär, also regelmäßig nicht zulässig ist, soweit der Betroffene den damit verfolgten Zweck mit einer Gestaltungsklage, insbesondere einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag, ebenso gut oder besser hätte erreichen können (vgl. Senat, a.a.O.; KG, Beschluss vom 01.02.2017 - 2 Ws 253/16 Vollz -, m.w.N., juris). Nicht berücksichtigt hat die Strafvollstreckungskammer indes, dass dieser Grundsatz der Subsidiarität dann eine Einschränkung erfährt, wenn ein Feststellungsantrag den effektiveren Rechtsschutz bietet und auch keine Umgehung der besonderen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen z.B. eines Anfechtungsantrags droht. Dies ist verwaltungsgerichtlich schon seit langem geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 55/13 -, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2/95 -, jew. zit. n. juris; Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, (Stand Juni 2017), § 43 Rn. 41, jew. m.w.N.) und findet auch auf dem Gebiet des Strafvollzugs Anwendung, insofern das Bundesverfassungsgericht gerade bei der Verlegung eines Strafgefangenen gegen seinen Willen unter den Gesichtspunkten der Effektivität des Rechtsschutzes und des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Resozialisierung bzw. auf diesbezügliche durch eine Verlegung aber zumindest verzögerte Maßnahmen klargestellt hat, dass es der Zulässigkeit eines entsprechenden Feststellungsantrags nicht entscheidend entgegensteht, wenn der Betroffene - wie hier - aus nachvollziehbaren Gründen keine Rückverlegung begehrt (es ihm nämlich zumindest auch um seinen Anspruch auf resozialisierende Maßnahmen geht und eine Rückverlegung hierfür nicht förderlich erscheint), er also die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinnimmt und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14 -; LG Hannover, Beschluss vom 14.03.2016 - 75 StVK 198/13 -; allg. zum (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse bei einer Verlegungsentscheidung Senat, Beschluss vom 26.10.2017 - III-1 Vollz (Ws) 464/17 -, jew. zit. n. juris). Da vorliegend auch keine Umgehung der besonderen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen eines Anfechtungsantrags zu besorgen ist - die Antragsfrist des § 112 Abs. 1 StVollzG ist hier ohne Relevanz, da nicht ersichtlich ist, dass die verfahrensgegenständliche Entscheidung dem Antragsteller schriftlich bekanntgegeben worden ist -, erweist sich der Feststellungsantrag als zulässig und seine Verwerfung wegen vermeintlicher Subsidiarität bzw. mangels Feststellungsinteresse als maßgebliche Abweichung von der vorgenannten verfassungsrechtlichen Rechtsprechung. 2. Die Rechtsbeschwerde ist im vorgenannten Umfang auch begründet und führt über die - schon aus den obigen Gründen gebotene - Aufhebung des angefochtenen Beschlusses hinaus auch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verlegungsentscheidung des Antragsgegners (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG). Zutreffend weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere JVA gegen seinen Willen in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreift und für ihn mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein kann (vgl. so und zum Folgenden BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015, a.a.O., Beschluss vom 30.11.2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, jew. m.w.N.). Insbesondere ist in den Blick zu nehmen, dass sämtliche in der vorherigen JVA entwickelten sozialen Beziehungen praktisch abgebrochen werden und der schwierige Aufbau eines persönlichen Lebensumfelds in einer anderen Anstalt von neuem begonnen werden muss. Darüber hinaus kann eine Verlegung auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und somit dessen durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten Anspruch auf einen Strafvollzug berühren, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist. Verlegungen, die nicht ihrerseits durch Resozialisierungsgründe bestimmt sind, bedürfen daher einer Rechtfertigung. Bei jeder Entscheidung über eine Verlegung bedarf es - zumal bei einer wiederholten Verlegungsentscheidung - einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls. a. Diesen Anforderungen genügt die in dem angefochtenen Beschluss zutreffend wiedergegebene Begründung der Verlegungsentscheidung durch den Antragsgegner ersichtlich nicht. Zwar erlaubt § 11 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG NRW eine vom Vollzugsplan abweichende Verlegung in eine andere JVA insbesondere dann, wenn hierdurch die Behandlung eines Strafgefangenen während des Vollzuges gefördert wird. Auch ist vom Antragsgegner vorliegend auf solche Gründe der Resozialisierung verwiesen worden. Es fehlt aber schon an jeglicher substantiierten Darstellung der tatsächlichen Umstände, welche für die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung nach eigenen, vom Betroffenen zulässig bestrittenen Angaben maßgeblich gewesen sind. Denn ohne nähere Erläuterung, welche „fundierten Informationen“ der Betroffene über Vollzugsbedienstete während seines gut dreimonatigen Aufenthalts in der JVA C in Erfahrung gebracht und in welcher Weise er diese „teilweise abwertend in diversen Schriftsätzen verwendet“ haben soll, ist für den Senat nicht ansatzweise die Beurteilung nachzuvollziehen, dass aufgrund dieses - vermeintlichen - Verhaltens schon nach einem lediglich gut dreimonatigen Aufenthalt in der JVA C eine Verlegung aus behandlerischen Gründen veranlasst gewesen sein soll. Auch der bloße Hinweis auf eine in einem gerichtlichen Schriftsatz des Betroffenen vermeintlich enthaltene und zur Anzeige gebrachte Beleidigung führt ohne ein Mindestmaß an weiteren Informationen über diese dem Betroffenen vorgeworfene Tat zu keinem anderen Ergebnis, da die Vollzugsbehörde grundsätzlich auch dann zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ermittlung und gegebenenfalls Darstellung der Tatsachen verpflichtet ist, die für eine von ihr zu treffende Entscheidung über vollzugliche Maßnahmen von Bedeutung sind, wenn gegen einen Gefangenen der Verdacht einer strafbaren Handlung entstanden ist und es der Klärung bedarf, was überhaupt Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist und als wie substantiiert sich dieser Tatverdacht darstellt (allg. vgl. Senat, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08 -; bzgl. den Anforderungen bei Verlegungsentscheidungen vgl. Senat, Beschluss vom 28.11.2017 - III-1 Vollz (Ws) 450/17 -, Beschluss vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 -, m.w.N., jew. zit. n. juris). Selbst eine - dem Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren ohnehin verwehrte - Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts würde an dieser Bewertung nichts ändern, zumal der Antragsgegner auf den zutreffenden Hinweis der Strafvollstreckungskammer vom 04.12.2017 (Bl. 80 d.A.), dass seine bisherigen Ausführungen nicht hinreichend erkennen lassen, inwiefern insbesondere die Behandlung des Betroffenen durch die Verlegung in die JVA H gefördert werde, und angesichts des Bestreitens durch den Betroffenen weitere Ausführungen zu einer etwaigen Persönlichkeitsproblematik des Betroffenen und des gestörten Verhältnisses zum zuständigen Bereichsleiters erforderlich seien, in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19.12.2017 (Bl. 83 f. d.A.) insofern gerade keine weiteren tatsächlichen Angaben erfolgt sind. b. Im Übrigen - und letztlich schon nicht mehr entscheidend - erscheint es dem Senat zumindest fraglich, ob die allein auf die vom Betroffenen vermeintlich in Erfahrung gebrachten und in Schriftsätzen teilweise abwertend bzw. in einem Fall beleidigend verwendeten Informationen über JVA-Bedienstete gestützte Verlegungsentscheidung überhaupt, also auch ungeachtet der unzureichend dargelegten Tatsachengrundlage, den vorgenannten Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls vor einer - zumal wiederholten - Verlegungsentscheidung genügt hätte. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO. Bei Betrachtung des konkreten Rechtsschutzbegehrens des Betroffenen erweist sich sein Unterliegen hinsichtlich des Anfechtungsantrags, mit dem er ausdrücklich nicht die Rückverlegung in die JVA C angestrebt und somit praktisch keinen bzw. kaum einen über den erfolgreichen Feststellungsantrag hinausgehenden Rechtsschutz begehrt hat, als derart geringfügig, dass es unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 473 Abs. 4 StPO unbillig wäre, den Betroffenen mit einem Teil der Kosten und notwendigen Auslagen zu belasten. V. In Anbetracht der für den Betroffenen günstigen Kostenentscheidung bedurfte es keiner gesonderten Bescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs.