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Beschluss

5 Ws 66/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0306.5WS66.18.00
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Leitsätze

1. Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem über die bedingte Entlassung entschieden wird, unterliegt nicht den Beschränkungen der einfachen Beschwerde des § 453 Abs. 3 StPO, sondern führt zu einer Nachprüfung im vollem Umfang.

2. Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt denselben Maßstäben, nach denen bereits die Strafvollstreckungskammer entschieden hat.

3. Ein Entweichen aus dem Vollzug stellt einen schwerwiegenden Angriff auf die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt dar, auch wenn ein solcher Pflichtverstoß nicht immer automatisch den Schluss auf eine fehlende Schuldeinsicht oder Sühnebereitschaft der Verurteilten zulässt, mit der Folge, dass in derartigen Fällen zumindest regelmäßig eine günstige Sozialprognose nicht gestellt werden kann.

Tenor
  • 1.

    Der angefochtene Beschluss wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen der Verurteilten trägt, aufgehoben.

  • 2.

    Die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Oktober 2013 – 51 KLs 75 Js 50/13 – 15/13 – zur Bewährung wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem über die bedingte Entlassung entschieden wird, unterliegt nicht den Beschränkungen der einfachen Beschwerde des § 453 Abs. 3 StPO, sondern führt zu einer Nachprüfung im vollem Umfang. 2. Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt denselben Maßstäben, nach denen bereits die Strafvollstreckungskammer entschieden hat. 3. Ein Entweichen aus dem Vollzug stellt einen schwerwiegenden Angriff auf die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt dar, auch wenn ein solcher Pflichtverstoß nicht immer automatisch den Schluss auf eine fehlende Schuldeinsicht oder Sühnebereitschaft der Verurteilten zulässt, mit der Folge, dass in derartigen Fällen zumindest regelmäßig eine günstige Sozialprognose nicht gestellt werden kann. 1. Der angefochtene Beschluss wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen der Verurteilten trägt, aufgehoben. 2. Die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Oktober 2013 – 51 KLs 75 Js 50/13 – 15/13 – zur Bewährung wird abgelehnt. Gründe: I. Das Landgericht Essen hat die Verurteilte am 11. Oktober 2013 wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 11 Fällen sowie Betruges in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Die Verurteilte mietete in den abgeurteilten Fällen gemeinsam mit den weiteren Angeklagten, teilweise hochwertige Fahrzeuge an, in der Absicht, diese später nicht an die Vermietungsgesellschaft zurück zu geben, sondern – ggfls. in Einzelteilen – weiterzuverkaufen. Diese Gesamtfreiheitsstrafe wurde zunächst in der JVA H ab dem 19. Februar 2014 vollstreckt. Die Verurteilte ist dann aber am 26. Juli 2017 gegen ca. 23:15 Uhr aus dem offenen Vollzug entwichen. Nach Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls stellte sich die Verurteilte erst am 29. August 2017, mithin über 3 Jahre nach ihrer Entweichung, auf dem Polizeipräsidium F der weiteren Vollstreckung. Zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe waren am 25. Februar 2018 vollstreckt. Am 25. November 2018 wird die Verurteilte die Haftstrafe voll verbüßt haben. Die Justizvollzugsanstalt H hat unter dem 13. November 2017 zur Frage der vorzeitigen Entlassung aus der Haft Stellung genommen und sich angesichts der zwischenzeitlichen Entweichung und einer nicht aufgearbeiteten Alkoholproblematik gegen die vorzeitige Entlassung ausgesprochen. Auch die Staatsanwaltschaft Essen hat unter dem 04. Dezember 2017 beantragt, die vorzeitige Entlassung abzulehnen. Die Verurteilte ist von der Strafvollstreckungskammer am 16. Januar 2018 persönlich angehört worden. Hierbei hat sie u.a. angegeben, während der Zeit ihrer Flucht teilweise bis zu 3 Liter Wein täglich konsumiert zu haben. Die Kammer hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 16. Januar 2018, welcher der Staatsanwaltschaft Essen am 18. Januar 2018 zugestellt wurde, die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Staatsanwaltschaft Essen mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 19. Januar 2018, die sie mit Verfügung vom 25. Januar 2018 weiter begründet hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 05. Februar 2018 beantragt wie erkannt. Die Verurteilte bzw. ihr Verteidiger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die gemäß §§ 454 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 StPO, § 57 Abs. 1 StGB statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. Darüber hinaus hat der Senat die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB liegen nicht vor. Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem über die bedingte Entlassung entschieden wird, unterliegt nicht den Beschränkungen der einfachen Beschwerde des § 453 Abs. 3 StPO, sondern führt zu einer Nachprüfung im vollem Umfang (OLG Braunschweig NJW 1954, 364). Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt denselben Maßstäben, nach denen bereits die Strafvollstreckungskammer entschieden hat (OLG Fankfurt NStZ 1994, 252 mit Anmerkung Funck). Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung ist daher eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Vollzuges sowie dem Resozialisierungsinteresse der Verurteilten einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit auf der anderen Seite erforderlich (Fischer, StGB, 65 Aufl. 2018, § 57, Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 05. November 2017 – 3 Ws 635/07). Je wichtiger die Rechtsgüter sind, die bei einem möglichen Rückfall verletzt oder gefährdet würden, umso höher sind die Anforderungen an eine positive Legalprognose im Sinne des § 57 Abs. 1 StGB anzusetzen. Verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose gehen dabei zu Lasten der Verurteilten (vgl. zum Ganzen OLG Hamm, Beschluss vom 13. April 2017 – 3 Ws 144/17). Ein - vertretbares - Restrisiko wird sich wie bei jeder Prognoseentscheidung allerdings nie ausschließen lassen (OLG Hamm NJW 1999, 2453). Unter Zugrundlegung dieses Prüfungsmaßstabes und nach Gesamtwürdigung aller für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Kriterien im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 StGB kann der Verurteilten eine positive Legalprognose nicht gestellt werden. Der Senat hat zunächst ebenso wie die Strafvollstreckungskammer positiv gesehen, dass die Verurteilte bisher nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten und Erstverbüßerin ist. Verbüßt die Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe, spricht eine Vermutung dafür, dass der Vollzug seine Wirkung erreicht hat und dies der Begehung neuer Straftaten entgegenwirkt. Diese Vermutung kann allerdings durch negative Umstände widerlegt werden (Fischer, a.a.O., § 57, Rn. 14). Gegen die Reststrafenaussetzung spricht dann aber sehr deutlich, dass die Justizvollzugsanstalt unter Bewertung der Persönlichkeit der Verurteilten und ihres vollzuglichen Verhaltens einer positiven Entscheidung entgegengetreten ist. Denn die Verurteilte ist aus dem Vollzug entwichen. Ein Entweichen aus dem Vollzug stellt einen schwerwiegenden Angriff auf die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt dar, auch wenn ein solcher Pflichtverstoß nicht immer automatisch den Schluss auf eine fehlende Schuldeinsicht oder Sühnebereitschaft der Verurteilten zulässt, mit der Folge, dass in derartigen Fällen zumindest regelmäßig eine günstige Sozialprognose nicht gestellt werden kann (OLG Hamm NStZ-RR 2005, 154). Durch die Entweichung über mehr als 3 Jahre aus dem Vollzug hat die Verurteilte zudem die in sie gesetzte Erwartung hinsichtlich ihrer Vereinbarungsfähigkeit grob enttäuscht. Denn Zuverlässigkeit und Vereinbarungsfähigkeit sind unabdingbare Voraussetzungen für eine Reststrafenaussetzung (vgl. zum Ganzen KG NStZ-RR 2008, 157). Der Senat übersieht nicht, dass sich die Verurteilte der Vollstreckung später wieder freiwillig gestellt hat. Zuverlässigkeit und Vereinbarkeit sind bei der Verurteilten aber insbesondere aufgrund der langen Zeit der Flucht nach wie vor in keiner Weise gegeben. Sie hat sich in der Zeit des bisherigen Vollzugs insgesamt kaum bewährt. Kommt es im Vollzug „wie vorliegend“ zu so erheblichen Regelverstößen, erhöht sich damit auch die Wahrscheinlichkeit der Begehung neuer Straftaten in Freiheit. Vorliegend spricht weiterhin aber auch die weitestgehend unbearbeitete Alkoholproblematik und damit ein erheblicher charakterlicher Mangel der Verurteilten gegen die bedingte Entlassung (zu vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Dezember 2007, 3 Ws 187/07, KG, a.a.O.). Die Justizvollzugsanstalt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verurteilte zunächst die Chance des Rückfallprophylaxetrainings im geschlossen Vollzug nutzen sollte. Nur so wäre es der Verurteilten möglich, mittelfristig Tatsachen zu schaffen, die es überwiegend wahrscheinlich machen, dass ihre Charaktermängel behoben sind. Die Lebenssituation der Verurteilten wird ohne entsprechende Abstinenzmaßnahmen nicht zu stabilisieren sein. Dieser Prozess ist nach der Stellungnahme der Vollzugsanstalt nicht annähernd abgeschlossen. Auch im Übrigen waren keine hinreichend positiven Ansätze ersichtlich, die eine Reststrafenaussetzung rechtfertigen könnten. Die Verurteilte belasten nach eigenen Angaben 15.000 € Schulden. Auch die Schuldenproblematik ist unbearbeitet und begünstigt vor dem Hintergrund der abgeurteilten Betrugsstraftaten ein erneutes Abgleiten in die Kriminalität. Darüber hinaus kann ein gefestigter sozialer Empfangsraum für den Zeitpunkt der Haftentlassung nicht gesehen werden. Die Verurteilte war zum Zeitpunkt ihrer Flucht nach eigenem Bekunden teilweise obdachlos. Jetzt will sie vorgeblich bei einem alten Bekannten unterkommen, der sich auch um einen Arbeitsplatz für sie bemühen möchte. Allerdings hat die Verurteilte bisher weder eine konkrete Meldeadresse nachgewiesen noch Bewerbungen verschickt. So handelt es sich bei vorgenannten Aspekten lediglich um verbale Bekundungen, keinesfalls jedoch um faktisch belegbare Bemühungen der Verurteilten, ihr Leben – auch aus dem Vollzug heraus – neu zu ordnen. Nach alledem kann eine Rückfallgefahr in alte Verhaltensmuster nicht mit der für eine bedingte Entlassung erforderlichen Sicherheit als zumindest wesentlich vermindert angesehen werden. Denn die mit Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Oktober 2013 abgeurteilten Taten stellen nicht zuletzt aufgrund der hohen Schadenssumme und der daraus sprechenden kriminellen Energie einen erheblichen Angriff auf die Eigentumsrechte Dritter dar, so dass die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit das Resozialisierungsinteresse der Verurteilten überwiegen. III. Da die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel weder zugunsten noch zuungunsten der Verurteilten eingelegt, sondern damit nur bezweckt hat, eine im Einklang mit der Gesetzeslage stehende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer herbeizuführen, hat die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 473 Rn. 17).