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Beschluss

5 Ws 140-142/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0603.5WS140.142.20.00
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Duisburg wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Die Aussetzung der Vollstreckung der noch nicht verbüßten Strafreste aus den Urteilen des Amtsgerichts Oberhausen vom 12. Dezember 2017 (24 Ds 540/17) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. September 2018 (38 Ns 75/18), des Amtsgerichts Oberhausen vom 31. März 2015 (24 Ds 103/15) sowie des Amtsgerichts Köln vom 29. August 2016 (617 Ls 70/16) zur Bewährung wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Entscheidungsgründe
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Duisburg wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Die Aussetzung der Vollstreckung der noch nicht verbüßten Strafreste aus den Urteilen des Amtsgerichts Oberhausen vom 12. Dezember 2017 (24 Ds 540/17) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. September 2018 (38 Ns 75/18), des Amtsgerichts Oberhausen vom 31. März 2015 (24 Ds 103/15) sowie des Amtsgerichts Köln vom 29. August 2016 (617 Ls 70/16) zur Bewährung wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. Gründe: I. Der Verurteilte verbüßt aus insgesamt drei Verfahren (Gesamt-)Freiheitsstrafen. Dies sind in der Reihenfolge ihrer Nennung im angegriffenen Beschluss: - eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 12. Dezember 2017 (24 Ds 540/17) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. September 2018 (38 Ns 75/18), - eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 31. März 2015 (24 Ds 103/15) sowie - eine Freiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 29. August 2016 (617 Ls 70/16). Die Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten durch das Berufungsurteil des Landgerichts Duisburg vom 3. September 2018 erfolgte wegen Betruges. Das Landgericht hat dabei fünf Freiheitsstrafen von jeweils einem Monat wegen Betruges sowie eine Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Führen eines unversicherten Kraftfahrzeugs aus seinem vorangehenden Berufungsurteil vom 7. Februar 2018, 38 Ns - 722 Js 47/17, unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe einbezogen. Die Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten durch Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 31. März 2015 erfolgte wegen Urkundenfälschung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die Vollstreckung war zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden. Mit Beschluss vom 25. März 2019 widerrief das Landgericht Bielefeld die Aussetzung, nachdem die Bewährungsfrist zuvor bereits einmal verlängert worden war. Anlass des Widerrufs waren die dem oben genannten Berufungsurteil des Landgerichts Duisburg vom 7. Februar 2018 zugrunde liegenden Straftaten. Die Verurteilung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 29. August 2016 erfolgte wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls. Auch diese Strafe war zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2018 widerrief das Amtsgericht Oberhausen die Aussetzung ebenfalls wegen der Straftaten, die Gegenstand des zuvor genannten Berufungsurteils des Landgerichts Duisburg vom 7. Februar 2018 waren. Seit dem 4. September 2018 werden die gegen den Verurteilten verhängten (Gesamt-) Freiheitsstrafen vollstreckt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12. Februar 2020 die Vollstreckung der Strafreste jeweils – hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Oberhausen vom 31. März 2015 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe und im Übrigen nach Verbüßung von mindestens der Hälfte der Strafe – zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richten sich die von der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vertretenen sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft Duisburg und der Staatsanwaltschaft Köln. Seit dem 4. Mai 2020 hat der Verurteilte hinsichtlich sämtlicher der genannten (Gesamt-)Freiheitsstrafen jeweils mindestens zwei Drittel verbüßt. Nach telefonischer Auskunft der Justizvollzugsanstalt Kleve vom heutigen Tag, die der Senat im Hinblick auf etwaige Haftverschonungen angesichts der aktuellen Situation im Hinblick auf die Corona-Pandemie eingeholt hat, befindet sich der Verurteilte weiterhin dort. II. Die sofortigen Beschwerden haben Erfolg. 1. Die gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaften sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft Duisburg und der Staatsanwaltschaft Köln sind gemäß § 306 Abs. 1 StPO formgerecht eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Duisburg ist gemäß § 311 Abs. 2 StPO zudem fristgerecht, denn diese hat nach Zustellung des Beschlusses am 17. Februar 2020 die sofortige Beschwerde am Folgetag per Fax an das Landgericht zu ihren Aktenzeichen 785 Js 13/14 V und 640 Js 679/16 V übermittelt. Demgegenüber ist die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln nach Zustellung des Beschlusses am 17. Februar 2020 erst am 25. Februar 2020 beim Landgericht Kleve eingegangen (vgl. Bl. 267rs des VH. 970 Js 38/16) und wäre damit für sich genommen verfristet. Der sofortigen Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft Duisburg kommt indes in Bezug auf sämtliche drei (Gesamt-)Freiheitsstrafen, über deren weitere Vollstreckung das Landgericht im angegriffenen Beschluss entschieden hat, Gesamtwirkung zu. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der gesetzlichen Regelungen und den hierin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen. § 462a Abs. 4 StPO regelt unter anderem, dass bei Verurteilungen zu Strafen durch mehrere Gerichte nur eines von ihnen für die Frage der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes gemäß § 454 StPO zuständig ist. Diese Zuständigkeitskonzentration dient dazu, eine Entscheidungszersplitterung zu vermeiden und insbesondere unterschiedliche Beurteilungen hinsichtlich der für die Aussetzung maßgeblichen Sozialprognose auszuschließen (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Auflage, § 462a StPO, Rn. 30). Zwar hat diese Regelung grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit der Staatsanwalt als Vollstreckungsbehörde; diese verbleibt gemäß § 143 Abs. 1 GVG, § 7 Abs. 1 StVollstrO NRW vielmehr bei der Staatsanwaltschaft des Gerichts des ersten Rechtszuges; eine Konzentration bezüglich der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft findet insoweit nicht statt (vgl. Schmitt a. a. O., § 462a StPO, Rn. 24, 35). Möglich ist indes eine Übertragung der Aufgaben der beteiligten Staatsanwaltschaften – etwa gemäß § 451 Abs. 3 StPO auf die Staatsanwaltschaft am Ort des Gerichts der Strafvollstreckungskammer (vgl. ebenfalls Schmitt a. a. O., Rn. 35). Auch § 7 Abs. 3 StVollstrO NRW ermöglicht rechtswirksame Handlungen einer an sich nicht zuständigen Staatsanwaltschaft; sofern die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde nicht alsbald erreichbar ist, kann hiernach auch eine örtlich unzuständige Vollstreckungsbehörde in näherer Ausgestaltung des § 143 Abs. 2 GVG dringende Vollstreckungsanordnungen treffen. Dementsprechend wird die Unwirksamkeit einer Prozesshandlung einer örtlich unzuständigen Staatsanwaltschaft allenfalls dann angenommen, wenn die Annahme der Zuständigkeit objektiv willkürlich war (Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO und GVG, 26. Aufl., § 143 GVG, Rn. 10; Schmitt a. a. O., § 143 GVG, Rn. 2a, jeweils m. w. N.). Diese Regelungen zur gerichtlichen Entscheidungskonzentration in erster Instanz bei einer Strafvollstreckungskammer gemäß § 462a Abs. 4 StPO einerseits und die Vielzahl von Regelungen über Möglichkeiten der Zuständigkeitsverlagerung, Eilkompetenz und Zuständigkeitserweiterung bei den Staatsanwaltschaften andererseits sprechen dafür, jeder sofortigen Beschwerde durch eine der beschwerdeberechtigten Staatsanwaltschaften die Beschwerdewirkung hinsichtlich der gesamten gemäß § 462a Abs. 4, § 454 StPO getroffenen Aussetzungsentscheidung einzuräumen. Denn das für die Entscheidungskonzentration maßgebliche Interesse, einer Entscheidungszersplitterung in Bezug auf die weitere Vollstreckung mehrerer Strafreste entgegenzuwirken, besteht in der Beschwerdeinstanz in der gleichen Weise fort wie bei der Strafvollstreckungskammer, die aufgrund einer einzigen Sozialprognose in einem einheitlichen Beschluss über den weiteren Vollstreckungsverlauf mehrerer Strafen gleichzeitig entscheidet. Ohne die Gesamtwirkung einer sofortigen Beschwerde durch eine der als Vollstreckungsleiter beteiligten Staatsanwaltschaften ließen sich gegenläufige und einander widersprechende Vollstreckungsverläufe aufgrund von Entscheidungen in der Beschwerdeinstanz indes nicht vermeiden. Der Zweck der Entscheidungskonzentration erfordert es dementsprechend, die genannte Folge einer Erstreckung der sofortigen Beschwerde durch eine der beteiligten Staatsanwaltschaften auf sämtliche in einem Beschluss und aufgrund einer einheitlichen Sozialprognose getroffenen Aussetzungsentscheidungen der Strafvollstreckungskammer zu beziehen. Gründe, die es rechtfertigen könnten, eine solche Gesamtwirkung der sofortigen Beschwerde abzulehnen, sind jedenfalls vorliegend nicht ersichtlich. Ob eine entgegengesetzte Reaktion – insbesondere ein Rechtsmittelverzicht einer anderen beteiligten Staatsanwaltschaft – eine ausreichende Rechtfertigung für eine grundsätzlich zu vermeidende Entscheidungszersplitterung darstellen könnte, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Denn eine solche Reaktion der Staatsanwaltschaft Köln liegt nicht vor. Diese hat im Gegenteil ihrerseits innerhalb der Frist die Einlegung der sofortigen Beschwerde veranlasst; wenngleich der Eingang beim Landgericht Kleve erst nach Ablauf der Frist erfolgte, verdeutlicht dies, dass keine gegenläufige Reaktion der zuständigen Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, deren Rechte zu wahren sind, in Betracht kommt. Ein etwaiger Vertrauensschutz des Verurteilten kann der Entscheidungskonzentration in der Beschwerdeinstanz ebenfalls nicht entgegengehalten werden, denn eine (teilweise) Rechtskraft des Beschlusses ist nach den obigen Ausführungen nicht eingetreten und dem Verurteilten auch nicht (fälschlich) mitgeteilt worden. 2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Duisburg hat auch Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hat in ihrer Antragsschrift vom 5. Mai 2020 ausgeführt: „Eine Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung von zwei Dritteln … kommt nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Entscheidend für die Prognose ist demgemäß eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten in Freiheit einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits. Je nach der Schwere der Straftaten, die vom Verurteilten nach Erlangung der Freiheit im Falle eines Bewährungsbruchs zu erwarten stünden, sind unterschiedliche Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit für ein künftiges strafloses Leben des Verurteilten zu stellen. Das Gewicht der bei einem Rückfall drohenden Rechtsgutsverletzung wird im Regelfall wiederum nach Art und Schwere der Straftaten zu beurteilen sein, die der Verurteilte bereits begangen hat (Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 57, Rn. 12). Zwar spricht bei Erstverbüßung einer Freiheitsstrafe eine Vermutung dafür, dass der Vollzug seine Wirkung erreicht hat und dies der Begehung neuer Straftaten entgegenwirkt. Diese Vermutung kann jedoch durch negative Umstände widerlegt werden (Fischer, a. a. 0., § 57, Rn. 14). Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht, zumal bestehende Zweifel an einem zukünftig straffreien Leben zu Lasten des Verurteilten gehen. Zwar verbüßt der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe, zeigt sich einsichtig und verfügt über einen gefestigten sozialen Empfangsraum sowie die konkrete Aussicht auf eine feste Beschäftigung im Falle der Haftentlassung. Auch zeigt er sich zumindest seit Anfang Dezember 2019 offensichtlich bemüht, sein Verhalten in der Justizvollzugsanstalt den dort geltenden Regeln anzupassen. Gleichwohl überwiegen vorliegend die gegen eine erfolgreiche Legalbewährung sprechenden Gesichtspunkte. Der Verurteilte ist bereits vielfach – darunter auch einschlägig – vorbelastet. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 31. Juli 2019 weist 16 Eintragungen auf. Er hat seit seinem 14. Lebensjahr – und damit nahezu die Hälfte seines Lebens – durchgehend gezeigt, dass er nicht imstande oder bereit ist, sich gesetzeskonform zu verhalten. Bereits als Jugendlicher und Heranwachsender ist er mehrfach wegen erheblicher Vermögensdelikte strafrechtlich in Erscheinung getreten. Als Erwachsener ist er weiterhin – auch in anderen Deliktsbereichen – straffällig geworden. Zudem hat der Verurteilte bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er nicht in der Lage ist, ihm eingeräumte Bewährungschancen zu nutzen. So wurde die Bewährungszeit im Verfahren 785 Js 13/14 der Staatsanwaltschaft Duisburg aufgrund der Begehung erneuter Straftaten zunächst verlängert (BI. 16 f. d. VH. 785 Js 13/14 V StA Duisburg) und sodann – ebenso wie im Verfahren 970 Js 38/16 der Staatsanwaltschaft Köln –… aufgrund der Begehung weiterer Straftaten innerhalb der Bewährungszeit widerrufen (BI. 46 ff. d. VH 785 Js 13/14 V StA Duisburg; BI. 44 d. VH 970 Js 38/16 V StA Köln). Zudem zeigt – worauf die Staatsanwaltschaft Duisburg zu Recht hinweist – auch das bisherige Verhalten des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt, dass dieser nicht gewillt ist, sich regelkonform zu verhalten. So ist das Verhalten des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt von erheblichen und zum Teil schwerwiegenden Pflichtverstößen, u. a. unerlaubtem Handybesitz, Flucht aus dem offenen Vollzug, Ablösung von der Arbeit wegen mangelnder Mitarbeitsbereitschaft und Bedrohung bzw. Angriff eines anderen Gefangenen, geprägt. Bereits das Entweichen aus dem Vollzug stellt einen schwerwiegenden Angriff auf die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt dar, mit der Folge, dass in derartigen Fällen zumindest regelmäßig eine günstige Sozialprognose nicht gestellt werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. März 2018 – III-5 Ws 66/18 -, juris). Zudem fiel er in der Justizvollzugsanstalt überwiegend dadurch auf, dass er permanent versuchte, sich Vorteile zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund wurde bereits seine Rückverlegung in den offenen Vollzug durch die Justizvollzugsanstalt abgelehnt. Zwar hat der Verurteilte sich nach seiner Flucht selbst gestellt und ist offensichtlich seit Dezember 2019 bemüht, sein Verhalten zu ändern. Auch ist er seitdem nicht mehr negativ in Erscheinung getreten. Jedoch vermag allein der bislang eingetretene Zeitablauf von wenigen Monaten, eine tragfähige Grundlage für eine positive Prognose derzeit nicht zu begründen. Für eine nahe liegende Chance künftiger Straffreiheit bestehen bereits vor diesem Hintergrund, auch in Anbetracht seiner familiären Bindung sowie der Aussicht auf einen Arbeitsplatz, keine zureichend belastbaren Anhaltspunkte. … Vor diesem Hintergrund ist ein künftig straffreies Verhalten des Verurteilten nicht mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Dem Rückfallrisiko kann auch nicht durch Auflagen und Weisungen ausreichend begegnet werden. Unter Berücksichtigung der Umstände erfordert das Sicherungsinteresse der Allgemeinheit die Fortsetzung der Strafvollstreckung.“ Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an. Weiterer Prüfungen hinsichtlich der zusätzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung nach Verbüßung der hälftigen Strafe bedarf es nicht. Einerseits erfordert eine solche Aussetzung gemäß § 57 Abs. 2 a. E. StGB ohnehin zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 57 Abs. 1 StGB. Diese liegen wie ausgeführt nicht vor. Überdies sind inzwischen zwei Drittel in Bezug auf sämtliche zu vollstreckenden (Gesamt-)Freiheitsstrafen vollstreckt. Inwieweit die erst nach Entscheidung des Landgerichts im Vollstreckungsverfahren bekannt gewordene Anklage gegen den Angeklagten wegen Betruges eine negativen Sozialprognose trägt, brauchte der Senat ebenfalls nicht zu entscheiden. Jedenfalls ist sie nicht geeignet, die ohnehin negative Sozialprognose zu verbessern. III. Da die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel weder zugunsten noch zuungunsten der Verurteilten eingelegt, sondern damit nur bezweckt hat, eine im Einklang mit der Gesetzeslage stehende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer herbeizuführen, hat die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (vgl. Schmitt, a. a. O., § 473 Rn. 17 m. w. N.).