Urteil
24 U 179/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1214.24U179.16.00
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Leitsätze
Zur Frage, ob sich der Bauherr ein Verschulden des von ihm beauftragten Statikers bei der unzutreffenden Auswahl der Expositionsklasse des Betons im Verhältnis zum planenden und bauüberwachenden Architekten zurechnen lassen muss
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.11.2016 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, welche der Streithelfer selbst trägt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob sich der Bauherr ein Verschulden des von ihm beauftragten Statikers bei der unzutreffenden Auswahl der Expositionsklasse des Betons im Verhältnis zum planenden und bauüberwachenden Architekten zurechnen lassen muss Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.11.2016 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, welche der Streithelfer selbst trägt. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : (abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 1, Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) A. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 30.567,98 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.061,66 € seit dem 01.02.2012 und aus weiteren 22.506,32 € seit dem 23.02.2014 zu zahlen. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 30.567,98 € gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB. 1. Gegen die Annahme seiner Haftung dem Grunde nach durch das Landgericht setzt sich der Beklagte mit seiner Berufung nicht zur Wehr. Auch die vom Landgericht festgestellte Schadenshöhe von 30.567,98 € greift der Beklagte mit seiner Berufung nicht an, so dass auch der Senat diese Summe seiner Entscheidung zugrunde legt. 2. Entgegen der Auffassung des Beklagten muss sich die Klägerin das Verschulden des Streithelfers des Beklagten nicht anspruchsmindernd gemäß §§ 254 Abs. 1, 2 S. 2, 278 S. 1 BGB entgegenhalten lassen, da der Streithelfer hinsichtlich der Auswahl der Expositionsklasse des Betons nicht als Erfüllungsgehilfe der Klägerin anzusehen ist. a) Der Besteller haftet für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen nach allgemeinen Grundsätzen gemäß §§ 254, 278 BGB (vgl. hierzu Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil, Rn. 67). Rechtsprechung und Fachliteratur haben folgende Grundsätze im Hinblick auf die Haftung für das Verschulden von Architekten, planenden Ingenieuren und Sonderfachleuten herausgebildet: aa) Der Auftraggeber muss sich gegenüber dem in Anspruch genommenen Bauunternehmer das Planungs- und Koordinierungsverschulden der von ihm eingesetzten Fachleute zurechnen lassen. Vor diesem Hintergrund haftet der Auftraggeber für das Planungsverschulden seines Architekten, wenn die Planung anderen Baubeteiligten zur Verfügung gestellt wird, um ihre Aufgaben im Rahmen des Bauvorhabens erfüllen zu können. Die Zurverfügungstellung der Planung stellt in diesen Fällen eine notwendige Mitwirkungshandlung dar, für deren Fehler der Auftraggeber nach §§ 254,278 BGB ebenfalls einzustehen hat (BGH NJW 2009, 582, 585, Tz. 29 m. w. N; NZBau 2013, 519, 521, Tz. 20; Kniffka/Koeble, a. a. O., Rn. 70). Das gilt nicht nur bei Fehlern der planenden Architekten, sondern auch bei Fehlern anderer vom Bauherrn eingeschalteten planenden Ingenieuren und Sonderfachleuten (Kniffka/Koeble, a. a. O., Rn. 70). Die Mitverantwortung des Auftraggebers für Fehler seiner Planer kommt auch dann in Betracht, wenn er die Planung anderen Baubeteiligten, wie z.B. Fachplanern Architekten oder Generalunternehmern , die eigene Planungsleistungen erbringen, für deren daran anschließende Tätigkeit zur Verfügung gestellt hat. Wird kraft der vertraglichen Vereinbarung den anderen Baubeteiligten eine Planung geschuldet, ergibt sich ohne Weiteres aus § 278 BGB, dass der Auftraggeber für ein Verschulden seiner Planungsgehilfen bei der Erfüllung der Planungsverbindlichkeit einzustehen hat (vgl. Kniffka/Koeble, a. a. O., Rn. 72). bb) Kann demgegenüber eine vertragliche Verpflichtung dazu, die Planung den anderen Baubeteiligten zur Verfügung zu stellen, nicht festgestellt werden, hat es die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung abgelehnt, eine Mitverantwortung des Auftraggebers anzunehmen, da der Sonderfachmann – so auch der Statiker – dann regelmäßig kein Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers im Verhältnis zum haftenden Architekten sei. Somit müsse sich der Auftraggeber seinem Architekten gegenüber ein Verschulden des von ihm gesondert beauftragten Statikers bei der Anfertigung einer mangelhaften Statik nicht zurechnen lassen, sofern er beide in selbstständigen Verträgen beauftragt habe, da dann jeder von beiden nur für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag übernommenen Verpflichtungen hafte (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1531; NZBau 2003, 567, 569; so auch OLG Hamm NZBau 2011, 48, 50; anders die vom Beklagten zitierte ältere obergerichtliche Rechtsprechung OLG Frankfurt am Main NJW-RR 1990, 1496, 1497 und OLG Hamburg NJW-RR 2000, 1617). Ob der Sonderfachmann ausnahmsweise als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gehandelt habe, sei daher jeweils im Einzelfall anhand der konkreten vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten zu beurteilen (BGH NZBau 2003, 567, 569). cc) Die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich mittlerweile von dem Erfordernis einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Vorlage eines mangelfreien Plans im Sinne einer Leistungspflicht zumindest für den Fall des Verhältnisses zwischen dem bauleitenden Architekten und dem Bauherrn gelöst. Die Zurechnung der Verursachungsbeiträge anderer Baubeteiligter kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Auftraggeber diese Beiträge im Sinne einer Leistungspflicht schuldete. Vielmehr betrifft § 254 Abs. 1 BGB auch ein Verschulden gegen sich selbst, so dass § 278 S. 1 BGB kraft der Verweisung in § 254 Abs. 2 S. 2 BGB auch auf diesen Fall anzuwenden ist. So trifft den Bauherrn z.B. in seinem Vertragsverhältnis zum baubeaufsichtigenden Architekten jedenfalls eine Obliegenheit, dem Architekten fehlerfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Kommt es in Folge eines pflichtwidrigen Versehens des Architekten dazu, dass die mangelhaften Pläne umgesetzt werden, muss sich der Bauherr das mitwirkende Verschulden des planenden Architekten entgegenhalten lassen (BGH NJW 2009, 582, 585, Tz. 30 f., sog. Glasfassadenurteil; so auch BGH NJW 2016, 3022, 3023, Tz. 14). Ebenso muss sich ein Auftraggeber ein Mitverschulden im Verhältnis zum Tragwerksplaner zurechnen lassen, wenn sein Architekt dem Tragwerksplaner unzutreffende Angaben macht, die für die Tragwerksplanung relevant sind, und es deshalb zu einem Mangel kommt (vgl. BGH NZBau 2013, 519, 521, Tz. 21). Auch im umgekehrten Fall, dass der Tragwerksplaner dem Architekten fehlerhafte Angaben macht, auf denen die Architektenstätigkeit aufbaut, dürfte sich der Auftraggeber ein Mitverschulden zurechnen lassen müssen. b) Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist jedoch im Streitfall der Streithelfer des Beklagten hinsichtlich der Auswahl der Expositionsklasse des Betons nicht als Erfüllungshilfe der Klägerin anzusehen. aa) Nach den eingangs dargelegten, von der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgebildeten Grundsätzen (BGH NJW-RR 2002, 1531; NZBau 2003, 567, 569) ist der Streithelfer des Beklagten im Streitfall kein Erfüllungsgehilfe der Klägerin in ihrem Vertragsverhältnis zum Beklagten, da er von der Klägerin durch selbständigen Vertrag mit der Erstellung der Statik beauftragt wurde und nur im Rahmen dieser Vertragsbeziehung tätig wurde und die Klägerin dem Beklagten nicht vertraglich verpflichtet war, ihm eine hinsichtlich der Expositionsklasse korrekte Tragwerksplanung zur Verfügung zu stellen. Allein der Umstand, dass die Tragwerksplanung Hinweise zur geeigneten Betonqualität des Bauwerks enthalten musste und daher für den notwendigen Schutz der Betonbauteile im Tiefgaragenbereich von Bedeutung war, führt zu keiner anderen Beurteilung, da nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen sowohl der Beklagte als auch dessen Streithelfer unabhängig voneinander ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen hatten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es zu den hauptvertraglichen Pflichten des Beklagten gehörte, entweder die vom Tragwerksplaner festgelegte Expositionsklasse des Betons im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung als Tiefgarage eigenverantwortlich auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen oder aber eine Epoxidbeschichtung als Schutzschicht für den Beton zu planen. Der Sachverständige T hat anlässlich seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2017 diesbezüglich aus fachlicher Sicht ausgeführt, dass der Architekt die Expositionsklasse zwar nicht vorgibt. Gleichwohl treffen ihn Prüfungspflichten. Dem Beklagten war die geplante Tiefgaragennutzung bekannt. Vor diesem Hintergrund musste er wissen, dass es infolge des durch Kraftfahrzeuge eingetragenen Tausalzes zu einer Chloridbelastung kommt, vor welcher die Betonflächen geschützt werden müssen. Zur Vermeidung dieser Gefahr muss der Architekt entweder eine auf diese Verhältnisse abgestimmte Expositionsklasse des Betons wählen oder aber eine Epoxidbeschichtung der Betonkonstruktion zum Schutz vor der Chloridbelastung planen. Angesichts dieser, dem Beklagten selbst eigenständig obliegenden vertraglichen Verpflichtung, Vorkehrungen gegen eine Schädigung des Baukörpers infolge der Chloridbelastung zu treffen, scheidet nach der früheren Rechtsprechung des BGH bereits die Berücksichtigung eines der Klägerin zuzurechnenden Mitverschuldens des Streithelfers wegen einer Zurverfügungstellung fehlerhafter Pläne aus, da in derartigen Fällen der Architekt nicht erwarten kann, dass sich der Besteller vertraglich verpflichten will, ihm zur Erfüllung der von ihm originär geschuldeten Planungsleistungen zutreffende Pläne oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH NJW 2016, 3022, 3024, Tz. 18; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.03.2010 . 19 U 100/09, BeckRS 2010, 07887). bb) Aber auch im Lichte der Glasfassadenentscheidung des Bundesgerichtshofs, deren Grundsätze der Senat teilt, scheidet die Annahme eines anspruchsmindernden Mitverschuldens der Klägerin aus. Die verschiedenen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers, für die er andere Baubeteiligte einsetzt, sind daraufhin zu überprüfen, ob ihre Verletzung ein Verschulden gegen sich selbst begründet und deshalb die Anwendung der §§ 254, 278 BGB dazu führt, dass der Auftraggeber sich an den Mängelbeseitigungskosten beteiligen muss. Im Vordergrund der Prüfung steht dabei die Frage, welchen Zweck die jeweiligen Mitwirkungshandlungen haben und inwieweit es bei wertender Betrachtungsweise gerechtfertigt ist, den in Anspruch genommenen Baubeteiligten unter Berücksichtigung einer angemessenen Verteilung des Rückgriffs- und Insolvenzrisikos zu entlasten (vgl. Kniffka/Koeble, a. a. O., Rn. 68). Die vom Bundesgerichtshof nunmehr entschiedenen Fälle beruhen maßgeblich auf dem Gesichtspunkt, dass der Verpflichtete die ihm übertragenen Aufgaben der Erbringung eigener Planungsleistungen nur auf der Grundlage ordnungsgemäßer fremdgefertigter Pläne sinnvoll wahrnehmen kann (vgl. BGH NJW 2016, 3022, 3023, Tz. 16). Es liegt daher bei derartigen Konstellationen im eigenen Interesse des Auftraggebers, ordnungsgemäße Pläne bereitzustellen (Rodemann, NZBau 2017, 25, 26). Dagegen kann sich der Architekt nach diesen Grundsätzen gemäß der Rechtsauffassung des Senats jedenfalls dann nicht auf ein Mitverschulden des Auftraggebers berufen, wenn die Tätigkeit eines anderen Baubeteiligten – wie im Streitfall - nicht die sachgerechte Ausführung einer darauf aufbauenden Architektentätigkeit unterstützen soll. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Bestimmung der Expositionsklasse durch den Streithelfer nicht als Vorgabe für eine weitere, darauf aufbauende Architektentätigkeit des Beklagten verstanden werden durfte. Die Festlegung der Expositionsklasse im Verhältnis zwischen dem Streithelfer und dem Beklagten war jedenfalls in Ansehung der weiteren Architektenplanung nicht prinzipiell Aufgabe des Tragwerksplaners, da nicht nur primär der Streithelfer des Beklagten die besonderen chemischen Belastungen in der Tiefgarage zu berücksichtigen hatte, sondern die Lösung dieses Problems auch in die originäre Planungsverantwortlichkeit des Beklagten fiel. Der Sachverständige T hat – wie vorstehend bereits ausgeführt - insoweit aus fachlicher Sicht dargelegt, dass den Architekten hinsichtlich der vom Tragwerksplaner geplanten Betonexpositionsklasse eigene Prüfungspflichten im Hinblick auf die Nutzung des Gebäudes treffen. Der Beklagte wusste von der beabsichtigten Nutzung als Tiefgarage. Daher musste ihm bekannt sein, dass es durch im Winter eingetragene Tausalze zu einer chemischen Belastung in der Tiefgarage kommen würde. Ihn traf daher gegenüber der Klägerin die vertragliche Verpflichtung, diesen Gefahren planerisch entgegenzuwirken, entweder durch die Wahl einer geeigneten Expositionsklasse oder die Planung einer schützenden Epoxidbeschichtung. Im Streitfall ist daher – anders als im Glasfassadenfall – nicht das Verhältnis zwischen einem planendem und einem daran anknüpfenden anderen Baubeteiligten in ihrer jeweiligen Beziehung zum Bauherrn betroffen. Der Beklagte knüpfte mit seiner Leistung, soweit es um den Schutz der Tiefgarage gegen die Chemikalienbelastung geht, nicht an eine fertige Planung seines Streithelfers an. Vielmehr wurden der Beklagte und sein Streithelfer jeweils als eigenständige Planer tätig. Hier gilt weiterhin der Gedanke, dass beide Planer dem Bauherrn die planerische Umsetzung seines Vorhabens schulden und ihre Leistungen aufeinander abgestimmt sein müssen. Auch der Sachverständige T hat anlässlich seiner mündlichen Gutachtenerstattung in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2014 vor dem Landgericht ausgeführt, dass der Architekt Unstimmigkeiten in den Plänen des Statikers mit diesem abklären muss und es insoweit eine Koordinierungspflicht zwischen den verschiedenen tätigen Ingenieuren gibt (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2016 – 22 U 92/15, zit. nach juris, Tz. 249 und 254, die Berücksichtigung eines Mitverschuldens in einer derartigen Konstellation verneinend). Die Annahme einer Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Streithelfers des Beklagten rechtfertigt diese Konstellation nicht. II. Da der Angriff des Beklagten im Hinblick auf die Hauptforderung erfolglos bleibt, hat seine Berufung ebenfalls keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Landgericht zuerkannten Zinsforderungen richtet. B. I. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. III. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Das Urteil hat keine über den Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts.