Urteil
2 U 39/20
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2021:0127.2U39.20.00
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Leitsätze
1. Ein Architekt muss grundsätzlich im Rahmen der konstruktiven Gebäudeplanung auch die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen, wobei sich der Umfang der diesbezüglichen Leistungspflichten an dem jeweiligen Objekt sowie der Frage orientiert, ob die von dem Architekten zu erwartenden Kenntnisse eine Bearbeitung ermöglichen.(Rn.32)
2. Die Einschaltung eines Sonderfachmanns für den Brandschutz durch den Auftraggeber entbindet den Architekten nach Maßgabe dessen nicht von der Pflicht, sich darüber zu vergewissern, ob der Sonderfachmann entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zutreffende bautechnische Vorgaben gemacht hat.(Rn.34)
3. Kommt der Architekt dieser Pflicht nicht nach und erkennt er infolgedessen eine offensichtliche Unvollständigkeit des Brandschutzkonzepts nicht, kann er sich in Bezug auf einen hieraus resultierenden Schaden nicht auf ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Auftraggebers auf Grund einer Zurechnung des Verschuldens des Sonderfachmanns für den Brandschutz berufen.(Rn.37)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. Dezember 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 15 O 85/12 – teilweise dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt wird, an den Beklagten 378.022,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 348.088,87 € seit dem 13. Dezember 2013 und aus einem weiteren Betrag von 29.933,64 € seit 16. September 2014 abzüglich eines zum 4. Juni 2019 zunächst auf die Zinsen und anschließend auf die Hauptforderung zu verrechnenden Betrags von 190.000 € sowie einen weiteren Betrag von 2.044,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2014 für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird ebenso wie die Anschlussberufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 73% und der Beklagte zu 27%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 90% und der Beklagte zu 10%. Die durch den Beitritt der Streithelferin auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten trägt der Beklagte für den Rechtsstreit in erster Instanz zu 27% und für den Rechtsstreit in zweiter Instanz zu 10%; im Übrigen trägt die Streithelferin die Kosten insoweit selbst.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Architekt muss grundsätzlich im Rahmen der konstruktiven Gebäudeplanung auch die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen, wobei sich der Umfang der diesbezüglichen Leistungspflichten an dem jeweiligen Objekt sowie der Frage orientiert, ob die von dem Architekten zu erwartenden Kenntnisse eine Bearbeitung ermöglichen.(Rn.32) 2. Die Einschaltung eines Sonderfachmanns für den Brandschutz durch den Auftraggeber entbindet den Architekten nach Maßgabe dessen nicht von der Pflicht, sich darüber zu vergewissern, ob der Sonderfachmann entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zutreffende bautechnische Vorgaben gemacht hat.(Rn.34) 3. Kommt der Architekt dieser Pflicht nicht nach und erkennt er infolgedessen eine offensichtliche Unvollständigkeit des Brandschutzkonzepts nicht, kann er sich in Bezug auf einen hieraus resultierenden Schaden nicht auf ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Auftraggebers auf Grund einer Zurechnung des Verschuldens des Sonderfachmanns für den Brandschutz berufen.(Rn.37) 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. Dezember 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 15 O 85/12 – teilweise dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt wird, an den Beklagten 378.022,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 348.088,87 € seit dem 13. Dezember 2013 und aus einem weiteren Betrag von 29.933,64 € seit 16. September 2014 abzüglich eines zum 4. Juni 2019 zunächst auf die Zinsen und anschließend auf die Hauptforderung zu verrechnenden Betrags von 190.000 € sowie einen weiteren Betrag von 2.044,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2014 für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird ebenso wie die Anschlussberufung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 73% und der Beklagte zu 27%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 90% und der Beklagte zu 10%. Die durch den Beitritt der Streithelferin auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten trägt der Beklagte für den Rechtsstreit in erster Instanz zu 27% und für den Rechtsstreit in zweiter Instanz zu 10%; im Übrigen trägt die Streithelferin die Kosten insoweit selbst. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen im Zusammenhang mit dem Neu- bzw. Umbau des Lyzeums in P.. Die Klägerin begann, nachdem sie in einem Vergabeverfahren nach der Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen (VOF) den Zuschlag erhalten hatte, im Jahr 2007 mit Planungsleistungen zu dem zuvor genannten Bauvorhaben und erstellte die Genehmigungsplanung. Die Streithelferin erarbeitete im Auftrag des Beklagten ein Brandschutzkonzept zu dem Bauvorhaben. Die Baugenehmigung zu dem Bauvorhaben wurde durch die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises M. am 25. Juni 2008 erteilt, wobei das durch die Streithelferin vorgelegte Brandschutzkonzept vom 13. Februar 2008 zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht wurde. Ein schriftlicher Architektenvertrag wurde zwischen den Parteien erst im Nachhinein am 12. bzw. 15. November 2010 unterzeichnet. Nach dessen § 2 Ziff. 2.1 wurden zur Grundlage des Vertrags u.a. die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten- und Ingenieurleistungen Ausgabe 2003 (AVB-Arch/Ing) sowie die Zusätzlichen Vertragsbestimmungen für Architekten- und Ingenieurleistungen Ausgabe 2007 (ZVB-Arch/Ing) gemacht. In § 2 Ziff. 2.3 wurde weiter geregelt, dass der Auftragnehmer u. a. die Baugenehmigung und das Brandschutzgutachten zu beachten habe. In der Folgezeit traten planerische Mängel im Bereich der Flucht- und Rettungswege zu Tage, die schließlich zu einer Umplanung auf der Grundlage eines Brandschutznachweises des Brandschutz-Sachverständigen Dipl.-Ing. E. D. vom 28. März 2013 führten. Die Änderungen wurden durch die Untere Bauaufsichtsbehörde mit Nachtragsbaugenehmigung vom 30. April 2013 genehmigt und entsprechend umgesetzt. Mit der Klage hat die Klägerin eine Vergütungsforderung gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Der Beklagte hat die Berechtigung der Vergütungsforderung in Abrede gestellt und hat im Zusammenhang mit den planerischen Mängeln bezüglich der Flucht- und Rettungswege eine auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten gerichtete Widerklage gegen die Klägerin erhoben. Die Parteien haben erstinstanzlich einen Zwischenvergleich geschlossen, dessen Zustandekommen das Landgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2019 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat. Danach haben sich die Parteien unter Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche mit Ausnahme einer sich aus dem der Widerklage zu Grunde liegenden Sachverhalt etwaig ergebenden Forderung des Beklagten auf das Bestehen eines Vergütungsanspruchs der Klägerin in Höhe von 190.000 € verständigt. Unter Berücksichtigung dessen hat die Klägerin den Beklagten zuletzt auf Zahlung von 190.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 4. Juni 2019 in Anspruch genommen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat sich darauf bezogen, dass ihm eine Schadensersatzforderung in Höhe von 419.053,14 € zustehe, mit der er die Aufrechnung gegenüber der Vergütungsforderung der Klägerin erklärt und die er in über einen Betrag von 190.000 € hinausgehender Höhe zuzüglich Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) im Wege einer Widerklage gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat. Zur Begründung seiner Schadensersatzforderung hat er vorgetragen, dass die Klägerin bei der Planung und Ausführung der Flucht- und Rettungswege die Bestimmungen der Schulbaurichtlinie, des Brandschutzkonzepts der Streithelferin sowie Auflagen aus der Baugenehmigung missachtet habe. Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass sie das Brandschutzkonzept der Streithelferin, das auch durch die Fachbehörde des Beklagten geprüft und nicht beanstandet worden sei, in vollem Umfang umgesetzt habe und sie daher für die mangelhafte Planung und Ausführung der Flucht- und Rettungswege nicht verantwortlich sei. Weiter hat sie vorgetragen, dass der durch die im Wege der Mängelbeseitigung durchgeführten Umbaumaßnahmen verursachte Aufwand identisch mit demjenigen sei, der auch im Falle der ordnungsgemäßen Ersterrichtung angefallen wäre. Das Landgericht hat mit Urteil vom 19. Dezember 2019, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1.308,90 € nebst Zinsen zu zahlen. Gleichzeitig hat es die Widerklage des Beklagten bis auf einen Betrag von 1.249,80 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Das Landgericht ist nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, das der Sachverständige sowohl schriftlich ergänzt als auch mündlich erläutert hat, davon ausgegangen, dass dem Beklagten eine Schadensersatzforderung gegen die Klägerin einschließlich Zinsen für den Zeitraum vom 13. Januar 2014 bis zum 4. Juni 2019 in Höhe von 188.691,10 € zustehe, so dass durch die seitens des Beklagten erklärte Aufrechnung die Vergütungsforderung der Klägerin bis auf einen Betrag von 1.308,90 € erloschen sei. Die Leistung der Klägerin habe einen Planungsmangel aufgewiesen, da das geplante Bauwerk nicht den Brandschutzbestimmungen der Landesbauordnung entsprochen habe. Es hätten erhebliche Mängel in der Rettungswegeplanung vorgelegen, da die Fluchtwege teilweise unterdimensioniert gewesen seien und teilweise eine Überschreitung der zulässigen Rettungswegelänge vorgelegen habe. Diese Fehler, die darauf zurückzuführen seien, dass die Streithelferin ein fehlerhaftes Brandschutzkonzept erstellt habe, indem die notwendigen Überlegungen zur Länge und zur Breite der Rettungswege gefehlt hätten, seien unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen auch nicht durch andere Maßnahmen kompensierbar. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, für das Brandschutzkonzept nicht verantwortlich zu sein. Indem sie das Brandschutzkonzept in ihre Planung integriert habe, habe sie auch dessen Fehler übernommen, obwohl sie diese habe erkennen können. Soweit es an expliziten Ausführungen in dem Brandschutzkonzept fehle und dieses lediglich die Brandschutzbestimmungen zitiere, habe die Klägerin das Brandschutzkonzept nicht richtig in ihre Planung integriert. Bei dem Fehlen von Überlegungen zum Rettungsweg in dem Brandschutzkonzept handele es sich um eine auffällige Lücke, die der Klägerin als großem Architekturbüro, dessen Geschäft die Planung öffentlicher Gebäude sei, habe auffallen müssen, so dass ihr in diesem Zusammenhang ein eigener Fehler vorzuwerfen sei. Im Hinblick darauf, dass das Gebäude nach den fehlerhaften Plänen der Klägerin errichtet worden sei, sei dem Beklagten ein Schaden in Höhe von 439.230,16 € entstanden. Für einen darin enthaltenen Betrag von 11.472,28 € hafte die Klägerin allein, da diese Kosten auf die nicht erfolgte Umsetzung des Brandschutzkonzepts zurückzuführen seien. Im Übrigen müsse sich der Beklagte ein überwiegendes Mitverschulden der Streithelferin in Höhe von zwei Dritteln im Hinblick darauf zurechnen lassen, dass er im Rahmen der Erfüllung seiner sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ergebenden Obliegenheit zur Lieferung des Brandschutzkonzepts die Streithelferin mit dessen Erstellung beauftragt habe. Die sich danach gegebene Schadensersatzersatzforderung des Beklagten belaufe sich auf einen Betrag von 154.058,24 €. Sowieso-Kosten seien darin nicht enthalten, da bei einer anderen Planung von Anfang an eine Lösung der Fluchtwegeproblematik kostenneutral umsetzbar gewesen sei. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Forderung des Beklagten im Wege der Aufrechnung erloschen sei, verbleibe auf seiner Seite lediglich noch ein mit der Widerklage geltend gemachter Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die aus einem Streitwert von 154.060 € zu berechnen seien. Die Einwände des Streitverkündeten gegen die Berechnung der Mängelbeseitigungskosten hat das Landgericht als verspätet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin. Der Beklagte will mit seinem Rechtsmittel die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin im Wege der Widerklage zur Zahlung von 419.053,14 € zuzüglich Zinsen abzüglich am 4. Juni 2019 aufgerechneter 190.000 € bzw. hilfsweise von 229.053,14 € nebst Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erreichen. Er wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, dass er sich ein Mitverschulden der Streithelferin zurechnen lassen müsse, und macht geltend, dass die Streithelferin als Sonderfachmann nicht als ihre Erfüllungsgehilfin im Verhältnis zu der Klägerin angesehen werden könne. Auch sei die Annahme des Landgerichts, dass eine konkludente Einbeziehung des Brandschutzkonzepts in den Vertrag zwischen den Parteien stattgefunden habe, unzutreffend. Gemäß den dem Architektenvertrag zu Grunde gelegten „Zusätzlichen Vertragsbestimmungen für Architekten- und Ingenieurleistungen“ sei die Brandschutzplanung alleinige Aufgabe des Architekten gewesen. Darüber hinaus hat der Beklagte hilfsweise geltend gemacht, dass das Landgericht die angenommene alleinige Haftung der Klägerin hinsichtlich einzelner Positionen in fehlerhafter Weise beschränkt und in diesem Zusammenhang Kosten in Höhe von 163.890,96 € unbeachtet gelassen habe. Unter Berücksichtigung dessen sei jedenfalls von einem alleinigen Verursachungsanteil der Klägerin in Bezug auf den Gesamtschaden von 39,93 % auszugehen. In Bezug auf die verbleibende Restsumme könne wegen eines etwaigen Mitverschuldens allenfalls eine Anspruchskürzung um 1/3 vorgenommen werden. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Dezember 2019 – 15 O 85/12 – die Klage abzuweisen und auf die Widerklage hin 1. die Klägerin zu verurteilen, an ihn 419.053,14 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 348.088,87 € seit dem 13. Dezember 2013 und aus weiteren 70.964,27 € seit Zustellung der Widerklage abzüglich am 4. Juni 2019 aufgerechneter 190.000 €; hilfsweise, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 229.053,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13. Dezember 2013 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 190.000 € seit Zustellung der Widerklage bis zum 3. Juni 2019 zu zahlen; 2. die Klägerin ferner zu verurteilen, an ihn an nicht anrechenbaren Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung 2.044,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Januar 2014 zu zahlen. Die Klägerin und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Darüber hinaus verfolgt die Klägerin im Wege der Anschlussberufung ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter und will die Abweisung der Widerklage des Beklagten erreichen. Sie wendet gegen das erstinstanzliche Urteil ein, dass sie für Fehler des Brandschutzgutachtens von vornherein nicht einzustehen habe, da sie die Streithelferin nicht selbst beauftragt habe. Ihr sei durch den Beklagten aufgegeben worden, das durch diesen selbst in Auftrag gegebene Brandschutzgutachten, das auch in die Baugenehmigung eingeflossen sei, in ihrer Planung umzusetzen. Damit habe ihr keine eigene Verpflichtung zur Prüfung von Brandschutzanforderungen mehr oblegen. Sie habe davon ausgehen dürfen und habe darauf vertraut, dass alle Vorgaben des Brandschutzes berücksichtigt seien. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe es sich bei den später festgestellten Fehlern oder Lücken des Brandschutzgutachtens nicht um solche gehandelt, die sich ihr hätten aufdrängen müssen. Gegen einen offensichtlichen Fehler spreche allein schon die Tatsache, dass die Streithelferin ihr Brandschutzkonzept in erster Instanz nach Vorliegen des gerichtlich eingeholten Gutachtens mit Vehemenz verteidigt habe und eingewandt habe, dass es verschiedene Möglichkeiten zur Kompensierung der durch den Sachverständigen aufgezeigten Probleme gegeben habe. Auch sei in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde, die den Brandschutz in eigener Verantwortung vollständig überprüft habe, nicht auf Fehler aufmerksam geworden sei. Jedenfalls sei auf Seiten des Beklagten ein anspruchsausschließendes überwiegendes Mitverschulden gegeben. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte selbst über die handelnden Personen auf Seiten der Unteren Bauaufsicht als auch als Bauherrenvertreter maßgeblichen Einfluss auf die Planung der Brandschutzanforderungen genommen habe. Weiter hat die Klägerin Einwände gegen die Schadensberechnung durch das Landgericht erhoben und hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass aus den Kosten der fiktiven Schadensberechnung die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. E. jeweils als Zwischensumme II in Ansatz gebrachten Kosten für Unvorhergesehenes und Planungskosten zu streichen seien, nachdem die Umplanung durch sie selbst ohne Kostenberechnung vorgenommen worden und die Maßnahmen bereits abgeschlossen seien. Schließlich rügt die Klägerin, dass das erstinstanzliche Gericht es versäumt habe, zu überprüfen, ob die allein der Klägerin zugerechneten Positionen überhaupt zur Entscheidung angestanden hätten, nachdem die Klägerin das Verhältnis zwischen der Kostenermittlung des Sachverständigen, Klageantrag und hilfsweise geltend gemachten Einzelpositionen nicht dargestellt und hierdurch eine unzulässige Teilklage erhoben habe. Die Klägerin beantragt im Wege der Anschlussberufung, unter teilweiser Aufhebung bzw. Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Dezember 2019 – 15 O 85/12 – 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 190.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 4. Juni 2019 zu zahlen und 2. die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Dezember 2020 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg, während die zulässige Anschlussberufung der Klägerin in der Sache erfolglos bleibt. Das Landgericht hat zu Recht dem Grunde nach einen Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Schadensersatz nach §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB bejaht. Danach kann der Besteller von dem Architekten Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch eine schuldhaft mangelhafte Planungsleistung ein Schaden an dem Bauwerk entstanden ist. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht fehlerfrei festgestellt. (1) Die Klägerin hat schuldhaft gegen von ihr vertraglich übernommene Bauplanungspflichten verstoßen, indem die von ihr erstellte Genehmigungsplanung den bauordnungsrechtlichen Brandschutzanforderungen nicht gerecht wurde. Dass die für das streitgegenständliche Bauvorhaben erstellte Genehmigungsplanung – wie das Landgericht festgestellt hat – Mängel im Bereich des Brandschutzes dergestalt aufwies, dass deren Umsetzung zu überlangen Rettungswegen führte, wird weder durch die Klägerin noch die Streithelferin im Berufungsverfahren angegriffen und steht in Übereinstimmung mit den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. in seinem schriftlichen Gutachten vom 18. August 2017. Danach wurde die in § 35 LBO gestellte Anforderung, dass Lauflängen von 35 m zum Erreichen von Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht überschritten werden dürfen, mehrfach nicht eingehalten, wobei die deutliche Überschreitung zulässiger Rettungswegelängen um bis zu 7 m (42 m statt 35 m bezüglich der Treppen L02 und R02 und 41 m statt 35 m bezüglich der Treppen L01 und R01) auch nicht durch andere Maßnahmen kompensiert werden konnte. Darüber hinaus waren zwei der vier zur Rettungswegeführung dienende Treppen im Gebäude mit deutlich zu geringer Breite bemessen (Treppe L01 an engster Stelle: 1,51 m statt 1,81 m und Treppe R01 an engster Stelle: 1,61 m statt 2,24 m). Insoweit lagen Abweichungen von den Anforderungen der Richtlinie über Bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Schulbau-Richtlinie) vom 19. Dezember 2011 (Amtsbl. 2012, 123) vor. Hierin liegt eine Pflichtverletzung der Klägerin begründet. Der Architekt muss nämlich grundsätzlich im Rahmen der konstruktiven Gebäudeplanung auch die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 – VII ZR 128/11, NJW 2012, 1575, 1576 Rn. 20; OLG München, Urteil vom 9. August 2016 – 9 U 4338/15, NZBau 2017, 295 Rn. 12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. September 2005 – 5 U 6/05, NJW-RR 2006, 571, 573; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., Teil 11 Rn. 803). Inwieweit seine Leistungspflichten in diesem Zusammenhang im Einzelnen reichen, ist dabei von dem jeweiligen Objekt sowie der Frage abhängig, ob die von dem Architekten zu erwartenden Kenntnisse im Einzelfall eine Bearbeitung ermöglichen (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, a.a.O. Rn. 794). Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben im Zusammenhang mit den Rettungswegelängen sowie der Rettungswegdimensionierung von den Leistungspflichten der Klägerin ohne Weiteres umfasst. Unabhängig von der Frage, wie sich die Einbeziehung der Zusätzlichen Vertragsbestimmungen für Architekten- und Ingenieurleistungen in der Fassung von 2007 in den Vertrag zwischen den Parteien auswirkt, nach deren Ziff. 4.1 das Erstellen des Nachweises für den vorbeugenden Brandschutz zu den Planungsleistungen des Architekten gehört, lassen sich die vorliegend relevanten brandschutzrechtlichen Fragen unstreitig allein unter Heranziehung der Regelungen in § 35 LBO sowie in Ziff. 3 der Schulbau-Richtlinie beantworten, so dass es insoweit eines über die Kenntnisse eines Architekten hinausgehenden besonderen Spezialwissens nicht bedurfte. Auch der Umstand, dass der Beklagte die Streithelferin mit der Erstellung des Brandschutzkonzepts für das Bauvorhaben beauftragt hat, vermag nichts daran zu ändern, dass die Überprüfung der Rettungswegelängen und -breiten auf die Vorgaben des Brandschutzes zum Leistungsumfang der Klägerin gehörte. Dass durch die Beauftragung der Streithelferin die Klägerin insgesamt von ihrer Verpflichtung entbunden werden sollte, eine eigene – unter Berücksichtigung der bei einem Architekten vorausgesetzten Kenntnisse erfolgenden – Prüfung der Planung im Hinblick auf die Anforderungen des Brandschutzes vorzunehmen, kann nicht festgestellt werden. Hierzu hätte es konkreter Vereinbarungen zwischen den Parteien bedurft, wobei der allgemein gehaltene Hinweis in Ziff. 2.3. des schriftlichen Architektenvertrags vom 12./15. November 2010, dass der Auftragnehmer die Baugenehmigung und das Brandschutzgutachten zu beachten hat, in diesem Zusammenhang nicht ausreichend ist. Hierdurch haben die Parteien lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin nicht eigenmächtig von den dortigen Vorgaben abweichen durfte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Klägerin das Brandschutzkonzept unabhängig von dem Vorhandensein von Fehlern und Unvollständigkeiten ungeprüft übernehmen durfte. Können danach konkrete Vereinbarungen zwischen den Parteien über die Abgrenzung der Pflichtenkreise der Klägerin einerseits und der Streithelferin andererseits nicht festgestellt werden, hat es diesbezüglich bei den allgemeinen Grundsätzen zu verbleiben. Danach ist der Architekt für den fachlichen Bereich der Sonderfachleute nur bei ihm nach seinen Fachkenntnissen offensichtlichen Fehlern verantwortlich (BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 – VII ZR 407/01, NJW-RR 2003, 1239, 1240; BGH, Urteil vom 14. Februar 2001 – VII ZR 176/99, NZBau 2001, 270, 271; BGH, Urteil vom 26. Januar 1996 – V ZR 264/94, NJW-RR 1996, 852; OLG Hamm, Urteil vom 9. Juli 2010 – 19 U 43/10, NZBau 2011, 48, 49; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, a.a.O. Rn. 833; Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Aufl., Teil B Rn. 565). Der Architekt braucht den Sonderfachmann im Allgemeinen nämlich nicht zu überprüfen, sondern darf sich grundsätzlich auf dessen Fachkenntnisse verlassen (Manteufel/Pastor, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl., Rn. 2033 m.w.N.). So haftet der Architekt beispielsweise im Allgemeinen nicht für die Richtigkeit der statischen Berechnungen, wenn im Auftrag des Bauherrn ein Statiker tätig geworden ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 13 U 83/07, BeckRS 2008, 23622). Allerdings wird dort, wo der Architekt die bautechnischen Fachkenntnisse haben muss, ein „Mitdenken” von dem Architekten erwartet. Daher muss der Architekt, wenn die relevante bautechnische Frage zu seinem Wissensbereich gehört, sich im Einzelfall vergewissern, ob der Sonderfachmann entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zutreffende bautechnische Vorgaben gemacht hat (zum Ganzen OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2016 – 22 U 92/15, BeckRS 2016, 1669 Rn. 76; OLG Nürnberg, Urteil vom 12. November 2015 – 13 U 577/12, BeckRS 2015, 126190 Rn. 74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2007, 21 U 38/05, NZBau 2008, 388, 391; Manteufel/Pastor, a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist entscheidend darauf abzustellen, ob dem Architekten eine Überprüfung der Leistungen des Sonderfachmanns möglich und zumutbar war und ob sich ihm dabei Bedenken aufdrängen mussten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2016 – 22 U 92/15, a.a.O. m.w.N.). Dies ist im vorliegenden Fall – wie durch das Landgericht zutreffend zu Grunde gelegt – anzunehmen. Das Brandschutzkonzept der Streithelferin war nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. lückenhaft, da es keine konkreten Angaben zur Länge und Breite von Rettungswegen enthielt. Entsprechende Angaben wären jedoch unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen erforderlich gewesen, da die Brandschutzkonzeption auch von dem Architekten und den Fachplanern auf Grund der gemachten Vorgaben zum System der inneren Abschottung (Trennwände, trennende Decken) und zu den Rettungswegen (notwendige Flure, notwendige Treppen) für deren eigene Planung heranzuziehen war. Dass insoweit eine offensichtliche und für die Klägerin ohne weiteres erkennbare Unvollständigkeit vorlag, ergibt sich ebenfalls aus den Feststellungen des Sachverständigen. Dieser hat darauf hingewiesen, dass allein schon der Umstand, dass sich die Rettungswegführung insbesondere im Obergeschoss bei der vorliegenden Längenausdehnung und einer Anzahl von bis zu 842 gleichzeitig anwesenden Personen im Geschoss auf lediglich vier Treppenräume stützte, detaillierte Untersuchungen erforderlich machte, ob zulässige Rettungsweglängen eingehalten und geforderte Mindestbreiten im Sinne der Schulbau-Richtlinie nicht unterschritten waren. Dass erkennbar entsprechende Untersuchungen nicht durchgeführt worden bzw. jedenfalls die Ergebnisse der Untersuchungen in dem Brandschutzkonzept der Streithelferin nicht offengelegt worden waren, ergibt sich bereits daraus, dass es in dem Brandschutzkonzept an einer nach Auskunft des Sachverständigen üblichen plangraphischen Darstellung der hinsichtlich der Rettungswege einzuhaltenden Vorgaben fehlt. Auf Grund dessen bestand für die Klägerin hinreichend Veranlassung, sich darüber zu vergewissern, ob das Brandschutzkonzept von zutreffenden bautechnischen Vorgaben hinsichtlich der Rettungswegelänge sowie -breite ausging. Wäre sie dieser Pflicht nachgekommen, hätte sie die Defizite in Bezug auf die Umsetzung der Brandschutzvorgaben des § 35 LBO sowie der Schulbau-Richtlinie an die Ausgestaltung der Rettungswege ohne Weiteres erkennen sowie beheben können und müssen. An dem Vorliegen einer Pflichtverletzung auf Seiten der Klägerin vermag auch deren Vortrag im Berufungsverfahren, dass in Bezug auf den Brandschutz grundsätzlich Abweichungen möglich und durch die Behörde dispensierbar seien, nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass weder ersichtlich noch dargelegt ist, dass das Brandschutzkonzept der Streithelferin in Bezug auf erkannte und aufgezeigte Unzulänglichkeiten der Rettungswege eine Kompensation vorgesehen hat, auf deren Eignung sich die Klägerin hätte verlassen können und verlassen hat. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin den ihr gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht zu führen vermocht hat, ist auch davon auszugehen, dass sie die Pflichtverletzung zu vertreten hat. (2) Schließlich kann sich die Klägerin weder auf ein eigenes Mitverschulden der für den Beklagten handelnden Personen noch auf ein dem Beklagten über §§ 254, 278 BGB zuzurechnendes Mitverschulden der Streithelferin berufen. (a) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf ein etwaiges Bauaufsichtsverschulden abstellen will, kann sie dem Beklagten ein solches schon deshalb nicht entgegenhalten, da nach allgemeiner Auffassung den Auftraggeber im Verhältnis zum Auftragnehmer weder eine Pflicht noch eine Obliegenheit trifft, die sachgerechte Ausführung des Werks zu überwachen (BGH, Urteil vom 18. April 2002 – VII ZR 70/01, NJW-RR 2002, 1175, 1176; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2016 – 22 U 92/15, a.a.O. Rn. 241). Auch der Vortrag der Klägerin dahingehend, dass der Beklagte über die Untere Bauaufsichtsbehörde maßgeblichen Einfluss auf die Umsetzung der Brandschutzanforderungen genommen habe, vermag ein Mitverschulden des Beklagten nicht zu begründen. Diese Argumentation verkennt die Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlichem (hoheitlichem) Handeln und einem privatrechtlichen (fiskalischen) Tätigwerden einer Behörde bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das Handeln der zuständigen Vertreter der Unteren Bauaufsichtsbehörde kann dem Beklagten im vorliegenden Kontext nicht zugerechnet werden. Eine Zurechnung nach §§ 89, 31 BGB scheidet aus, da diese Zurechnungsnormen nur bei privatrechtlichem Handeln eingreifen und die Erteilung einer Baugenehmigung dem Bereich der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben unterfällt (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2020 – 2 U 116/18, BeckRS 2020, 10899 Rn. 98 m.w.N.). (b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt auch eine gemäß §§ 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zu einem anspruchsmindernden Mitverschulden führende Zurechnung eines Verschuldens der Streithelferin auf Seiten des Beklagten nicht in Betracht. Nach § 278 Satz 1 BGB, auf den § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB verweist, hat der Geschädigte das Verschulden der Personen, derer er sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Danach muss der Auftraggeber für das Verschulden eines von ihm beauftragten Sonderfachmanns jedenfalls dann einstehen, wenn dieser für ihn eine Verbindlichkeit erfüllt hat. Dementsprechend hat sich die Rechtsprechung in der Vergangenheit zunächst auf die Prüfung beschränkt, inwieweit der Auftraggeber dem in Anspruch genommenen Baubeteiligten Leistungen anderer Baubeteiligter, wie z. B. eine Planung, eine Fachplanung, ein Bodengutachten oder eine Vorleistung eines anderen Unternehmers geschuldet hat. Nur wenn eine entsprechende Verpflichtung bejaht werden konnte, wurde eine Haftung für den Erfüllungsgehilfen angenommen (vgl. zur Darstellung der früheren Rechtsprechung OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2016 – 22 U 92/15, BeckRS 2016, 1669 Rn. 231 ff.). Nach neuerer Rechtsprechung kommt demgegenüber die Zurechnung von Verursachungsbeiträgen anderer Baubeteiligter nicht nur dann in Betracht, wenn der Auftraggeber diese Beiträge im Sinne einer Leistungspflicht schuldete. Im Hinblick darauf, dass § 254 Abs. 1 BGB auch ein Verschulden gegen sich selbst betrifft und § 278 Abs. 1 BGB kraft der Verweisung in § 254 Abs. 2 S. 2 BGB auch auf diesen Fall anzuwenden ist, kann ein anzurechnendes Mitverschulden des Auftraggebers auch dann anzunehmen sein, wenn dieser Obliegenheiten zur Mitwirkung an der Entstehung des Bauwerks nicht nachkommt, die dazu dienen, den entstandenen Schaden abzuwenden, und er sich zur Erfüllung der Obliegenheiten eines Baubeteiligten als Erfüllungsgehilfen bedient (BGH, Urteil vom 27. November 2008 – VII ZR 206/06, NJW 2009, 582, 585 f. Rn. 30 ff.; KG, Urteil vom 1. Februar 2019 – 21 U 70/18, NJW-RR 2019, 917, 919 Rn. 41; OLG Köln, Urteil vom 4. Mai 2016 – 16 U 129/15, BeckRS 2016, 123786 Rn. 31; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, a.a.O., Teil 5 Rn. 91). So trifft den Bauherrn beispielsweise in seinem Vertragsverhältnis zum baubeaufsichtigenden Architekten jedenfalls eine Obliegenheit, dem Architekten fehlerfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Kommt es in Folge eines pflichtwidrigen Versehens des Architekten dazu, dass die mangelhaften Pläne umgesetzt werden, muss sich der Bauherr das mitwirkende Verschulden des planenden Architekten entgegenhalten lassen (BGH, Urteil vom 27. November 2008 – VII ZR 206/06; BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 – VII ZR 193/14, NJW 2016, 3022, 3023 Rn. 14). Ebenso muss sich ein Auftraggeber ein Mitverschulden im Verhältnis zum Tragwerksplaner zurechnen lassen, wenn sein Architekt dem Tragwerksplaner unzutreffende Angaben macht, die für die Tragwerksplanung relevant sind, und es deshalb zu einem Mangel kommt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2013 – VII ZR 257/11, ZfBR 2013, 654, 656 Rn. 20). Für die Zurechnung eines Mitverschuldens ist danach entscheidend, ob die Obliegenheit des Auftraggebers gerade auch mit Blick auf den Auftragnehmer in der Weise besteht, dass die sachgerechte Ausführung seiner darauf aufbauenden Leistung unterstützt werden soll (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 24 U 179/16, BeckRS 2017, 156306 Rn. 27; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2016 – 22 U 92/15, a.a.O. Rn. 236; Rodemann, NZBau, 2017, 25, 26). Dies ist in Bezug auf einen Architekten dann nicht der Fall, wenn der Auftraggeber ihm fehlerhafte Pläne und Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, hinsichtlich derer der Architekt eine eigene Leistung schuldet. In einem solchen Fall kann der Architekt nämlich nicht erwarten, dass der Auftraggeber ihm zur Erfüllung der von ihm geschuldeten Planungsleistung zutreffende Pläne und Unterlagen zur Verfügung stellt (BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 – VII ZR 193/14, a.a.O. Rn. 16 f.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Klägerin dem Beklagten ein Planungsverschulden der Streithelferin im Zusammenhang mit der Einhaltung der in Bezug auf die Rettungswege zu beachtenden bauordnungsrechtlichen Brandschutzanforderungen nicht entgegenhalten. Der Beklagte hat nämlich im Verhältnis zu der Klägerin weder eine Verpflichtung noch eine Obliegenheit zur Vorlage eines mangelfreien Brandschutzkonzepts übernommen. Vielmehr hat er sich zweier Fachleute bedient, die in engem Zusammenwirken das Bauvorhaben betreuen und auf eine mangelfreie Errichtung des Gebäudes hinwirken sollten. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Klägerin – entgegen Ziff. 4.1. der in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien einbezogenen Zusätzlichen Vertragsbestimmungen für Architekten- und Ingenieurleistungen in der Fassung von 2007 – nicht zu eigenen Planungsleistungen im Zusammenhang mit dem Brandschutz verpflichtet war, gehörte es jedenfalls – wie dargelegt – zu ihrem eigenen Leistungsbereich, sich im Rahmen der von einem Architekten zu erwartenden Kenntnisse darüber zu vergewissern, ob der Sonderfachmann entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zutreffende bautechnische Vorgaben gemacht hatte. Jedenfalls in Bezug auf diese Verpflichtung zum „Mitdenken“ konnte sie nicht erwarten, durch das seitens der Streithelferin erstellte Brandschutzkonzept entlastet zu werden. Daher wäre selbst im Falle einer grundsätzlich gegebenen Obliegenheit des Beklagten, der Klägerin ein fehlerfreies Brandschutzkonzept zur Verfügung zu stellen, jedenfalls der hier relevante Bereich der Rettungswegeplanung nicht von dem Schutzbereich dieser Obliegenheit betroffen, so dass die Zurechnung eines Planungsverschuldens der Streithelferin auf Seiten des Beklagten von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2016 – 22 U 92/15, a.a.O. Rn. 239). (3) Der Höhe nach beläuft sich der dem Beklagten durch die schuldhafte Pflichtverletzung der Klägerin entstandene Schaden auf einen Betrag von insgesamt 378.022,51 €. Der Beklagte hat seine Schadensberechnung zunächst auf die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. gestützt, der die in Bezug auf den Neubau der Treppen L01 und R01 sowie die Nutzbarmachung von Flächen durch den Rückbau der Bestandstreppen L01 und R01 anfallenden Kosten mit einem Betrag von 374.385,90 € brutto ermittelt hat. Darüber hinaus hat der Beklagte weitere Kostenpositionen in Ansatz gebracht, die im Rahmen der Umsetzung eines durch die Klägerin beauftragten Brandschutzgutachtens des Sachverständigen D. vom 25. Juni 2012 angefallen sind und sich der Höhe nach auf einen Betrag von 64.844,26 € belaufen. Im Hinblick auf die sich danach ergebende Gesamtsumme von 439.230,16 € wendet die Klägerin mit der Berufungserwiderung allerdings zu Recht ein, dass dieser Betrag fiktive Kosten enthalte, die tatsächlich nicht angefallen seien. Der Sachverständige Dipl.-Ing. E. hat in seine Berechnung Kosten für „Unvorhergesehenes“ in Höhe von 5 % sowie Planungskosten in Höhe von 15 % der Mängelbeseitigungskosten eingestellt. Diese Kosten sind – worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – unter Berücksichtigung des unbestrittenen Vortrags der Klägerin nicht angefallen, da die Arbeiten zwischenzeitlich abgeschlossen sind und die im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung erforderlich gewordenen Planungsleistungen durch sie unentgeltlich erbracht wurden. Wird danach ein Betrag von 61.207,65 € in Abzug gebracht, so ergeben sich unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 313.178,25 €, denen der Betrag von 64.844,26 € hinzuzuaddieren ist, so dass sich ein schlüssig dargelegter Schaden in Höhe von 378.022,51 € ergibt. Hiergegen haben weder die Klägerin noch die Streithelferin im Berufungsverfahren Einwände erhoben. Der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 348.088,87 € seit 13. Dezember 2013 und aus einem weiteren Betrag von 29.933,64 € seit 16. September 2014 folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die aus einem Streitwert von 348.088,87 € berechnet wurden, ergibt sich aus §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Im Zusammenhang mit den Kosten der ersten Instanz war gemäß § 98 ZPO die zwischen den Parteien in dem Zwischenvergleich getroffene Kostenregelung auf der Grundlage eines auf den vergleichsweise erledigten Teil entfallenden Streitwerts von 320.126 € zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Kosten des Beitritts der Streithelferin war zu beachten, dass diese sich nicht auf die Kosten des zurückgenommenen Erstbeitritts erstreckt (vgl. MüKoZPO/Schulz, ZPO, 6. Aufl., § 101 Rn. 17). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.