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Beschluss

4 Ws 216/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:1128.4WS216.17.00
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Leitsätze

Die Aktenvorlage nach § 121 Abs. 3 StPO meint die Vorlage der vollständigen Akten, in denen jedenfalls keine wesentliche Aktenteile fehlen.

Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.

Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aktenvorlage nach § 121 Abs. 3 StPO meint die Vorlage der vollständigen Akten, in denen jedenfalls keine wesentliche Aktenteile fehlen. Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet. Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen. Gründe I. Der Angeschuldigte wurde in dieser Sache am 15.05.2017 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 18.04.2017 (23a Gs 584/17) seit dem Tag der Festnahme, an dem ihm auch der Haftbefehl verkündet worden ist, in Untersuchungshaft. Mit dem vorbezeichneten Haftbefehl wird dem Angeschuldigten zur Last gelegt, „in der Zeit von Januar 2012 bis Januar 2017 in M und in anderen Orten durch 117 selbständige Handlungen 1.-57. ; als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthalten zu haben und die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthalten zu haben, 58.-117. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt zu haben. Dazu heißt es im Haftbefehl: „Der Beschuldigte H ist Geschäftsführer der Firma T2. Bei der Firma T2 handelt es sich um eine rumänische Firma, deren Betriebszweck die Reparatur von Paletten ist. Im Rahmen von angeblichen Werkverträgen ist die Firma T2 ausschließlich in Deutschland, beinahe ausschließlich bei der Fa. B GmbH, deren Unternehmensgegenstand ebenfalls die Reparatur von Paletten ist, tätig. In S selbst übt die Firma T2 keine Betriebstätigkeit aus. Die Firma B GmbH hat ihren Hauptsitz in der K-Str., ##### M und weitere Standorte im Bundesgebiet. Bei der Firma B GmbH wurden im Tatzeitraum auf Veranlassung des Beschuldigten H insgesamt ca. 88 Arbeitnehmer der Firma T2 im Bereich der Reparatur, des Sortierens, Verladens, Waschens usw. von Paletten tätig. Formale Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen der Firma T2 und der Firma B GmbH war ein am 01.09.2009 geschlossener Werkvertrag, mit dem die B GmbH der T2 den Auftrag erteilte, die Dienstleistung „Reparatur von Holzpaletten aller Art" auszuführen. Als Vergütung sollte pro Palette ein Stückpreis gezahlt werden. Des Weiteren wurde vertraglich festgehalten, dass die T2 als Auftragnehmer „seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich" bestimmt. Tatsächtich waren die Arbeitnehmer der Firma T2 bei den einzelnen Niederlassungen der Firma B GmbH entsprechend dem dort vorhandenen Bedarf abhängig beschäftigt. Die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma T2 und der Firma B GmbH hatte tatsächlich die Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung zum Gegenstand. Der schriftliche Werkvertrag wurde nur geschlossen, um die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu umgehen und zu verschleiern, dass die Arbeitnehmer der T2 tatsächlich nicht im Rahmen von Werkverträgen, sondern im Rahmen von illegaler Arbeitnehmerüberlassung für die Firma B GmbH tätig werden. Die Arbeitnehmer der Firma T2 waren in den normalen Betriebsablauf der Firma B GmbH eingegliedert. Sie arbeiteten vermischt mit den fest angestellten Arbeitnehmern der Firma B GmbH. Abgetrennte Gewerke oder Arbeitsbereiche gab es nicht. Arbeitseinteilungen oder Arbeitsanweisungen wurden von Niederlassungsleitern der Firma B GmbH vorgenommen. Deutsch sprechende rumänische Staatsangehörige dienten lediglich als Übersetzer. Über eigenes Werkzeug verfügten die Arbeitnehmer der Firma T2 nicht. Die Zeiterfassung erfolgte für die Arbeitnehmer der T2 und die der Firma B GmbH auf die gleiche Weise. Die Firma T2 erstellte ihre Rechnungen an die Firma B GmbH lediglich in Bezug auf die Reparatur von Paletten auf der Grundlage von Stückzahlen. Im Übrigen stellte sie der Firma B GmbH pauschal geleistete Arbeitsstunden in Rechnung. Der Beschuldigte H zahlte das Arbeitsentgelt an die Arbeitnehmer der von ihm geführten Firma T2 monatlich aus. A1-Entsendebescheinigungen für die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer der Firma T2 sind von der rumänischen Sozialversicherungsbehörde nicht erteilt worden. Über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügte die Firma T2 nicht. Demnach wird die Firma B GmbH kraft Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 AUG zum Arbeitgeber der rumänischen Arbeitnehmer mit all den dazugehörigen Rechten und Pflichten. Die Geschäftsführer waren als die verantwortlich Handelnden der Firma B GmbH für die für sie tätigen Arbeitnehmer gem. § 28 a SGB Abs. 4 verpflichtet diese für die entsprechenden Zeiträume zur Sozialversicherung zu melden und die Sozialversicherungsabgaben an die Entstellen abzuführen. Dieser Verpflichtung sind sie nicht nachgekommen. Der Beschuldigte H war ebenfalls als lohnzahlender Verleiher gem. § 10 Abs. 3 AUG § 28e Abs. 2 S. 3 und 4 SGB IV gegenüber den zuständigen Einzugsstellen Arbeitgeber und hatte neben dem Entleiher für den auf das Arbeitsentgelt entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzutreten. Auch der Beschuldigte H war demnach verpflichtet, die Arbeitnehmer für die entsprechenden Zeiträume zur Sozialversicherung zu melden und die Sozialversicherungsabgaben rechtzeitig, d.h. spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt worden ist, ausgeübt worden ist, an die Einzugsstellen abzuführen. Dieser Verpflichtung ist der Beschuldigte H nicht nachgekommen. Die Umsätze mit der Firma B GmbH liegen im Zeitraum von Januar 2012 bis August 2016 bei etwa 7.260.893,97 €. Insgesamt wurden 7 .044.000,00 € bar ausgezahlt. Da es sich bei der Palettenreparatur um ein lohnintensives Tätigkeitsfeld handelt, ist davon auszugehen, dass das Bargeld ausschließlich für die Zahlung von Lohn verwendet wurde. Ausgehend davon, dass die Barabhebungen ausschließlich für Lohnzahlungen genutzt wurden, erfolgte die Feststellung des möglichen Schadens unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zur Schätzung von Sozialversicherungsschäden (BGH-Urteil vom 02.12.2008 - 1 StR 416/08, BGH vom 10. November 2009 1 StR 283/09). Der Nettolohn wurde für die Sozialversicherungsschäden mit einem Faktor von 1,57 auf einen Bruttolohn hochgerechnet. Im Übrigen wurden die folgenden Beitragssätze angesetzt: Sozialversicherung - Arbeitgeberanteil- 19,575 % vom Brutto Sozialversicherung – Arbeitnehmeranteil - 20,725 % vom Brutto Demnach ist der Beschuldigte H dringend tatverdächtig, zumindest in der Zeit von Januar 2012 bis August 2016 in M, T3, M2, T4 und F durch mindestens 57 selbständige Handlungen als Arbeitgeber der für die gesetzliche Sozialversicherung zuständigen Einzugsstelle durch das In-Unkenntnis-Lassen über erhebliche Tatsachen Beiträge der Arbeitnehmer und Beiträge des Arbeitgebers in Höhe der nachfolgend aufgestellten Summen vorenthalten zu haben: Taten Datum Barauszahlung SV- Schaden AN SV- Schaden AG 1 17.01.2012 1.536,64 € 1.626,91 € 1 20.01.2012 7.683,19 € 8.134,56 € 2 13.02.2012 9.219,83 € 9.761,48 € 2 17.02.2012 12.293,10 € 13.015,30 € 3 15.03.2012 15.366,38 € 16.269,13 € 4 17.04.2012 18.439,65 € 19.522,95 € 4 17.04.2012 1.536,64 € 1.626,91 € 5 14.05.2012 18.439,65 € 19.522,95 € 6 11.06.2012 18.439,65 € 19.522,95 € 6 14.06.2012 153,66 € 162,69 € 6 15.06.2012 921,98 € 976.15 € 6 26.06.2012 1229,31 € 1.301,53 € 7 16.07.2012 19.361,63 € 20.499,10 € 7 19.07.2012 4.609.91 € 4.880,74 € 8 16.08.2012 18.439,65 € 19.522,95 € 8 20.08.2012 7.683.19 € 8.134,56 € 8 20.08.2012 153,66 € 162,69 € 9 13.09.2012 20.898,27 € 22.126,01 € 9 20.09.2012 6.146,55 € 6.507.65 € 10 08.10.2012 6.146,55 € 6.507,65 € 10 11.10.2012 12.293.10 € 13.015,30 € 10 16.10.2012 1.536.64 € 1.626,91 € 10 16.10.2012 7.683,19 € 8.134,56 € 11 06.11.2012 12.293.10 € 13.015,30 € 11 09.11.2012 7.683,19 € 8.134,56 € 11 16.11.2012 7.683,19 € 8.134,56 € 12 10.12.2012 24.586,20 € 26.030.60 € 12 17.12.2012 10.756,46 € 11.388,39 € 13 15.01.2013 18.439,65 € 19.522,95 € 14 13.02.2013 19.976.29 € 21.149,86 € 14 19.02.2013 13.829,74 € 14.642,21 € 15 14.03.2013 20.898,27 € 22.126,01 € 15 19.03.2013 13.829,74 € 14.642,21 € 16 04.04.2013 18.439,65 € 19.522,95 6 16 15.04.2013 16.903,01 € 17.896,04 € 17 13.05.2013 21.512,93 € 22.776,78 € 17 17.05.2013 16.903.01 € 17.896,04 € 18 17.06.2013 24.586,20 € 26.030,60 € 18 19.06.2013 12.293,10 € 13.015,30 € 19 10.07.2013 26.122,84 € 27.657,51 € 19 15.07.2013 15.366,38 € 16.269,13 € 20 12.08.2013 26.122,84 € 27.657,51 € 20 19.08.2013 15.366,38 € 16.269,13 € 21 11.09.2013 26.122,84 € 27.657,51 € 21 18.09.2013 15.366,38 € 16.269,13 € 22 15.10.2013 26.122,84 € 27.657,51 € 22 18.10.2013 15.366,38 € 16.269,13 € 23 08.11.2013 26.122,84 € 27.657,51 € 23 14.11.2013 10.756,46 € 11.388,39 € 24 09.12.2013 35.342,66 € 37.418,99 € 25 09.01.2014 33.806,03 € 35.792,08 € 26 10.02.2014 38.415,94 € 40.672,81 € 27 06.03.2014 38.415,94 € 40.672 81 € 28 09.04.2014 43.025,85 € 45.553,55 € 29 08.05.2014 43.025,85 € 45.553,55 € 30 10.06.2014 44.562,49 € 47.180,46 € 31 03.07.2014 39.952,58 € 42.299,73 € 32 11.08.2014 44.562,49 € 47.180,46 € 33 12.09.2014 46.099,13 € 48.807,38 € 34 13.10.2014 46.099,13 € 48.807,38 € 35 12.11.2014 46.099,13 € 48.807,38 € 36 08.12.2014 49.172,40 6 52.061,20 € 37 09.01.2015 38.415,94 € 40.672,81 € 38 09.02.2015 49.172,40 € 52.061,20 € 39 09.03.2015 50.709,04 € 53.688,11 € 40 10.04.2015 50.709,04 € 53.688,11 € 41 08.05.2015 49.172,40 € 52.061,20 € 42 12.06,2015 47.635,76 € 50.434,29 € 43 07.07.2015 46.099,13 € 48.807,38 € 44 28,07.2015 1.997,63 € 2.114,99€ 45 10.08.2015 49.172,40 € 52.061,20 € 46 11.09.2015 49.172,40 € 52.061,20 € 47 12.10.2015 46.099,13 € 48.807,38 € 48 09.11.2015 47.635,76 € 50.434.29 € 49 07.12.2015 49.172,40 € 52.061,20 € 50 11.01.2016 35.342,66 € 37.418,99 € 51 10.02.2016 46.099,13 € 48.807,38 € 52 14.03.2016 46.099,13 € 48.807,38 € 52 15.03.2016 307,33 € 325,38 € 52 18.03.2016 1.229,31 € 1.301,53 € 53 11.04.2016 46.099,13 € 48.807,38 € 54 11.05.2016 47.635,76 € 50.434,29 € 55 09.06.2016 47.635,76 € 50.434,29 € 56 07.07.2016 47.635,76 € 50.434,29 € 56 12.07.2016 153,66 € 162,69 € 57 09.08.2016 49.172,40 € 52.061,20 € 2.164.814,91 € 2.291.994,33 € 4.456.809,24 € Ferner besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte H durch die Nichtabgabe der Lohnsteueranmeldungen für den Zeitraum Februar 2012 bis Januar 2017 die zuständigen Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern in noch festzustellender Höhe verkürzt hat. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und S sind Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig, sofern die s-en Arbeitnehmer sich länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der mit dem Steuerjahr beginnt, aufhalten. Lohnsteueranmeldungen für Arbeitnehmer, die länger als 183 Tage in der Bundesrepublik Deutschland tätig waren, gab der Beschuldigte H nicht ab.“ Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt. Am 27.10.2017 hat die Staatsanwaltschaft Münster gegen Angeschuldigten Anklage erhoben. Gegenstand der Anklage sind neben den in im Haftbefehl genannten Taten nach § 266a StGB (insoweit sind die zu Grunde gelegten Schadenssummen teils geringfügig höher, teils niedriger als im Haftbefehl) noch sechs weitere solcher Taten aus den Monaten Oktober 2016 bis März 2017 (der Gesamtschaden wird auf 5.020.191,20 Euro beziffert) sowie 60 Taten der Lohnsteuerhinterziehung für die Zeit von Februar 2012 bis Januar 2017. Die einzelnen Schadensbeträge sind monatsweise aufgeschlüsselt. Der Gesamtschaden soll bei 1.089.208,54 Euro (Lohnsteuer) bzw. 59.906,47 Euro (Solidaritätszuschlag) liegen. Die Zustellung der Anklageschrift an die Angeschuldigten hat der Vorsitzende der 12. großen Strafkammer am 02.11.2017 verfügt. Mit Beschluss vom 06.11.2017 hat die Strafkamer die Sache dem Senat gem. §§ 121, 122 StPO vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen und die weitere Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht zu übertragen. Die Akten sind am 10.11.2017 beim Oberlandesgericht eingegangen. II. Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend war die weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft des Angeschuldigten über sechs Monate hinaus anzuordnen. 1. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Vorlage unvollständiger Akten (die hier zunächst erfolgte) einem Fall der Nichtvorlage von Akten innerhalb der Frist des § 121 Abs. 2 und 3 StPO gleichsteht. Der (auch in der elektronischen Akte) fehlende Aktenteil von etwa 50 Blättern (Bl. 932 bis 982), in dem sich u.a. das Protokoll über die Verkündung des Haftbefehls sowie zwei Einlassungen des Angeschuldigten, auf die auch in der Anklageschrift verwiesen wurde, befanden, wurden auf Anforderung des Senats noch am 15.11.2017, also innerhalb der Sechsmonatsfrist, an den Senat übersandt. Eine Verzögerung in der Prüfung durch den Senat ist ebenfalls nicht eingetreten. In der Zeit zwischen Anforderung des fehlenden Aktenteils bis zu dessen Vorlage konnte der Senat gleichwohl mit dem Studium der vorgelegten Akten beginnen. Gleichwohl macht der Senat für zukünftige Fälle auf Folgendes aufmerksam: Eine nicht fristgerechte Vorlage der vollständigen (Doppel-) Akten kann Auswirkungen bis dahin haben, dass der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist. Wenn in § 121 StPO von „die Akten“ die Rede ist, sind die vollständigen Akten bzw. Doppelakten gemeint. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut. Eine andere Auslegung wäre auch mit dem in Haftsachen in besonderer Weise zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz (Art. 5 Abs. 3 und 4 EMRK) nicht vereinbar. Werden die Akten nur unvollständig vorgelegt, müsste sich der Senat zunächst um die Beschaffung einer Entscheidungsgrundlage bemühen, wodurch wertvolle Zeit verstriche. Zwar ist nach bisher (wohl) h.M. zur Aktenvorlage im Rahmen der Untersuchungshaft allein die verspätete Vorlage der Akten beim Oberlandesgericht kein Grund, den Haftbefehl aufzuheben. Die Sechsmonatsfrist der §§ 121, 122 StPO ist eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zwangsläufig die Aufhebung des Haftbefehls nach sich zieht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 21.08.2007 – 3 OBL 86/07 (42) – juris m.w.N.). Im Rahmen der Prüfung der Verletzung des Beschleunigungsgebots kann die mit der Vorlage unvollständiger Akten eventuell bewirkte Verzögerung der Prüfung durch das Oberlandesgericht dann aber eben doch relevant werden. 2. Zur Aufhebung des Haftbefehls führt auch nicht, dass dieser bisher nicht dem Ermittlungsergebnis (Anklageschrift) angepasst worden ist und er hinsichtlich der Vorwürfe der Steuerhinterziehung nicht den Konkretisierungsanforderungen nach § 114 Abs. 2 StPO genügt. Die Tat muss aus sich heraus verständlich, in einer dem Anklagesatz angenäherten Weise, umschrieben sein. Dazu gehört, dass das Tatgeschehen möglichst so genau bezeichnet ist, dass ein bestimmter Lebensvorgang erkennbar ist und die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erkennbar sind. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten müssen durch bestimmte Tatumstände so genau bezeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber besteht, welche Handlungen dem Beschuldigten zur Last gelegt werden (KG Berlin, Beschl. v. 17.08.2016 – (2) 121 HEs 14/16 (16 - 17/16) –juris). Diesen Anforderungen wird der Haftbefehl bzgl. der Steuerhinterziehungsvorwürfe nicht gerecht. Eine Auflistung der einzelnen Taten, insbesondere bzgl. der jeweiligen Schadenssummen bzw. der Arbeitnehmer für die jeweils die Lohnsteuer hinterzogen wurde, enthält der Haftbefehl insoweit – anders als bzgl. der Vorwürfe nach § 266a StGB – nicht. Auch der Gesamtumfang der Steuerhinterziehung wird nicht näher umschrieben. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob auch der Umstand, dass nicht annähernd näher beschrieben wird, wieviele Arbeitnehmer innerhalb eines „Zeitraums von zwölf Monaten, der mit dem Steuerjahr beginnt“ tatsächlich länger als 183 Tage in der Bundesrepublik Deutschland tätig waren und welcher Steuerschaden im Einzelnen je Tat in etwa hierdurch entstanden ist, ebenfalls zur Qualifizierung des Haftbefehls als nicht hinreichend konkretisiert führt. Zwar kann eine nicht hinreichende Konkretisierung der Tatvorwürfe die Folge der Aufhebung des Haftbefehls nach sich ziehen (vgl. KG a.a.O.). Das ist aber nur dann der Fall, wenn er insgesamt nicht mehr den Anforderungen des § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO genügt. So liegt der Fall hier aber nicht, denn die Vorwürfe nach § 266a StGB wurden hinreichend konkretisiert. Allerdings kann der Senat für seine weitere Prüfung dann auch nur diese zu Grunde legen. 3. Der Angeschuldigte ist der im Haftbefehl benannten Taten nach § 266a StGB dringend verdächtig. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die von ihm überprüften Ausführungen im Vorlagebeschluss des Landgerichts, die Anklageschrift und im Schlussbericht des Hauptzollamts vom 04.10.2017 (Bl. 2634 ff.). Soweit der Haftbefehl niedrigere Einzelschadensbeträge als die Anklageschrift benennt, geht der Senat hiervon aus. Einer exakten Klärung bedarf es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht, da letztlich für die weitere Prüfung, insbesondere die Fluchtgefahr (u.a.) infolge der Straferwartung letztlich nur die Größenordnung der Schäden relevant ist, ohne dass es auf „kleinere“ Abweichungen ankäme. 4. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Auch insoweit kann der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im Haftbefehl bzw. im Vorlagebeschluss zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nehmen. Der Angeschuldigte hat auch unter bloßer Zugrundelegung der Taten nach § 266a StGB, bei denen ohnehin der Schadensschwerpunkt der Vorwürfe liegt, mit einer mehrjährigen, nicht mehr im aussetzungsfähigen Bereich liegenden, vollstreckbaren Freiheitsstrafe zu rechnen. Mildere Mittel als der Vollzug der Untersuchungshaft sind damit erkennbar nicht geeignet, der Fluchtgefahr mit hinreichender Sicherheit entgegenzuwirken. 5. Die Haftanordnung ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Soweit in dem Vorlagebeschluss ausgeführt wird, dass die 12. Strafkammer infolge der Belastung mit einem anderen Umfangsverfahren (Anlagebetrug mit mehr als 220 Geschädigten), in dem die Hauptverhandlung im Oktober 2017 begonnen hat und in der Hauptverhandlungstermine zunächst bis Ende April 2018 terminiert sind, das vorliegende Verfahren nicht wird hinreichend fördern können und andeutet, dass offenbar ein Hauptverhandlungsbeginn in der vorliegenden Sache nicht vor Ende April 2018 in Betracht kommt, führt dies nicht zur Aufhebung des Haftbefehls wegen Unverhältnismäßigkeit, etwa weil schon jetzt abzusehen wäre, dass das Verfahren aufgrund von Ursachen, die in der Justiz ihren Grund haben, nicht angemessen gefördert werden könnte. Es wurden insoweit bereits Abhilfemaßnahmen eingeleitet, welche nach dem bisherigen Stand sichern, dass eine Hauptverhandlung Ende Januar 2018 beginnen kann. Das Präsidium des Landgerichts Münster hat sich darauf verständigt, dass zum 01.01.2018 die 20. Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer eingerichtet wird. Diese soll alle noch nicht terminierten Verfahren – und damit auch das vorliegende Verfahren –, die bei der 12. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) anhängig sind, übernehmen. Gleichzeitig soll die 20. Strafkammer mit Richtern besetzt werden, die für Januar und Februar 2018 keinen Urlaub geplant haben. Der Vorsitzende der gegenwärtig noch zuständigen 12. Strafkammer hat bereits in der Woche vom 13. bis zum 17.11.2017 begonnen, Termine für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens mit den Verteidigern der insgesamt drei Angeschuldigten abzusprechen, welche dann von der voraussichtlich zukünftig zuständigen Strafkammer duchgeführt werden sollen. Dabei hat er Termine an allen Werktagen beginnend mit dem 29.01.2018 und zunächst bis Anfang Mai 2018 angeboten und für den Fall der Verhinderung bereits erwogen, andere bzw. weitere Pflichtverteidiger zu bestellen. Damit ist dem Beschleunigungsgrundsatz angesichts des Umfangs des Verfahrens hinreichend Rechnung getragen. 6. Es liegen schließlich auch die besonderen Voraussetzungen nach §§ 121, 122 StPO für eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus vor. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ist mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden. Gleichwohl ließen die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittungen ein Urteil vor Ablauf von sechs Monaten nicht zu. Es waren auch nach der Verhaftung des Angeschuldigten noch zahlreiche Zeugenvernehmungen, Beschuldigtenvernehmungen und buchhalterische Auswertungen erforderlich und ein Schlussbericht zu erstellen, auf dessen Basis dann Anklage erhoben werden konnte. Die hierfür benötige Zeit von etwa einem Monat ist angesichts des Verfahrensumfangs als eher gering anzusetzen. Die Zustellung der Anklageschrift wurde zügig veranlasst. Die Frist zur Stellungnahme von drei Wochen ist dem Umfang der Sache angemessen. Angesichts der bereits oben dargelegten Umstände ist eine zügige weitere Bearbeitung des Verfahrens zu erwarten.