Beschluss
3 OBL 86/07 (42)
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung ist anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 126a Abs. 1 StPO weiterhin vorliegen.
• Bei der Sechsmonatsprüfung nach § 126a Abs. 2 S. 2 StPO prüft das Oberlandesgericht allein, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung fortbestehen; die zusätzlichen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO sind nicht zu verlangen.
• Verspätete Aktenvorlage beim Oberlandesgericht rechtfertigt nicht zwingend die Beendigung der einstweiligen Unterbringung; Verfahrensverzögerungen sind im Rahmen der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
• Einstweilige Unterbringung ist verhältnismäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden.
Entscheidungsgründe
Fortdauer der einstweiligen Unterbringung bei fortbestehender Gefährdung • Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung ist anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 126a Abs. 1 StPO weiterhin vorliegen. • Bei der Sechsmonatsprüfung nach § 126a Abs. 2 S. 2 StPO prüft das Oberlandesgericht allein, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung fortbestehen; die zusätzlichen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO sind nicht zu verlangen. • Verspätete Aktenvorlage beim Oberlandesgericht rechtfertigt nicht zwingend die Beendigung der einstweiligen Unterbringung; Verfahrensverzögerungen sind im Rahmen der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. • Einstweilige Unterbringung ist verhältnismäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Der Beschuldigte ist seit dem 22.01.2007 nach § 126a Abs.1 StPO einstweilig untergebracht. Ihm wird vorgeworfen, am 29.12.2006 seine Lebensgefährtin unter Wahnideen schwer gewürgt und töten versucht zu haben; die Tat erfolgte in einem psychotischen Zustand. Ein Gutachten stellte eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und schädlichen Alkoholmissbrauch sowie fehlende Einsicht in die Erkrankung fest; die Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB sei aufgehoben gewesen. Das Landgericht eröffnete das Hauptverfahren und verband ein weiteres Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung hinzu. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung über sechs Monate hinaus; die Sechsmonatsprüfung fand erst nach Ablauf der Frist statt. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen und ob die Fortdauer verhältnismäßig ist. • Prüfungsmaßstab: Nach § 126a Abs.2 S.2 StPO hat das Oberlandesgericht bei der Sechsmonatsprüfung allein zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin gegeben sind; die zusätzlichen Erfordernisse des § 121 Abs.1 StPO gelten nicht. Gesetzesmaterialien stützen diese Auslegung, weil bei der einstweiligen Unterbringung der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund steht. • Verfahrensverzögerungen: Eine verspätete Aktenvorlage beim Oberlandesgericht (erst nach Ablauf der sechs Monate) führt nicht automatisch zur Aufhebung der Unterbringung. Das Beschleunigungsgebot bleibt relevant und ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, aber das Unterbringungssicherungsgesetz sieht gerade die Sechsmonatsprüfung vor, um die Behörden zur Rechenschaft zu ziehen. • Tatverdacht und psychische Verhältnisse: Der Beschuldigte ist dringend verdächtig der ihm zur Last gelegten Tat. Das psychiatrische Gutachten ergab eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und schädlichen Alkoholmissbrauch; die Tat ist als direktes Symptom der Psychose zu bewerten, sodass die Einsichtsfähigkeit nach § 20 StGB aufgehoben war. • Gefährlichkeitsprognose und Sicherungsbedürfnis: Es ist zu erwarten, dass bei unzureichender langfristiger Behandlung erhebliche Straftaten erneut zu befürchten sind. Wegen geringer Krankheitseinsicht droht Ablehnung oder Abbruch von Behandlung und Medikation. Daher rechtfertigt die öffentliche Sicherheit die Fortdauer der Unterbringung, bis über eine Unterbringung nach § 63 StGB endgültig entschieden ist. • Verhältnismäßigkeit: Die einstweilige Unterbringung ist geeignet, erforderlich und angemessen. Mildere Maßnahmen nach dem PsychKG bieten im konkreten Fall keine gleich wirksame Gefahrabwehr. Die bisherige Verfahrensdauer und die voraussichtlichen Verfahrenszeiten begründen nicht die Unangemessenheit des Vollzugs. Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung des Beschuldigten über sechs Monate hinaus wurde angeordnet, weil die Voraussetzungen des § 126a Abs.1 StPO weiterhin vorliegen. Trotz verspäteter Aktenvorlage war die Sechsmonatsprüfung zulässig; eine bloße Verspätung rechtfertigt nicht zwangsläufig Aufhebung, zumal das Gesetz eine solche Prüfung durch das Oberlandesgericht vorsieht. Das psychiatrische Gutachten spricht für eine schwere psychische Störung mit eingeschränkter Einsichtsfähigkeit und begründet eine realistische Gefahr für Leib und Leben Dritter. Angesichts der Gefährdungsprognose und der fehlenden Aussicht auf ausreichende freiwillige Behandlung wäre die Fortsetzung der Unterbringung unverhältnismäßig zu beenden; deshalb ist die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen. Zusätzlich wurde die Prüfung der einstweiligen Unterbringung für die nächsten drei Monate dem zuständigen Gericht übertragen.