Leitsatz: 1. Die Entscheidung, dem zur Tatzeit Heranwachsenden Verurteilten gemäß § 74 i. V. m. § 109 Abs. 2 JGG die Kosten der Nebenklage aufzuerlegen, ist eine Ermessensentscheidung, die von dem Beschwerdegericht lediglich auf Ermessensfehler überprüfbar ist. 2. Maßstab der Ermessensentscheidung ist einerseits eine wirtschaftliche Gefährdung des Verurteilten zu vermeiden, andererseits ihm durch die Auferlegung von Kosten zu zeigen, dass er für die Folgen seines Tuns unter Berücksichtigung des Erziehungsge-dankens einzustehen hat. Dabei kommt bei einem Heranwachsenden die Auferlegung von Kosten und Auslagen eher in Betracht als bei einem Jugendlichen. Weiter kann auch die Verwerflichkeit des Verhaltens gegenüber dem Nebenkläger wie auch die Frage, ob die Nebenklage gerechtfertigt erscheint, berücksichtigt werden. Auch die Gesamtbelastung, die die Kosten- und Auslagenentscheidung bewirkt ist abwägungsrelevant. Die Kosten- und Auslagenentscheidung im Urteil der 5. großen Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Paderborn vom 27.01.2017 wird aufgehoben, soweit darin davon abgesehen wurde, den Verurteilten die Auslagen des Nebenklägers aufzuerlegen. Insoweit wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen. Gründe I. Das Landgericht Paderborn hat mit Urteil vom 27.01.2017 die Angeklagten C, O und K wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung sowie der Verabredung zum Verbrechen des besonders schweren Raubes sowie die Angeklagten F und M der Beihilfe zum gemeinschaftlichen besonders schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und die Angeklagten jeweils zu Jugendstrafen verurteilt. Es hat bei der Entscheidung gem. §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers aufzuerlegen. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner am 31.01.2017 bei dem Landgericht Paderborn eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tage. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 31.08.2017 die Revision der Angeklagten C, O und K gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27.01.2017 als unbegründet verworfen und den dortigen Beschwerdeführern C und K die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat im vorliegenden Verfahren beantragt, die sofortige Beschwerde des Nebenklägers als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte C hat die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt. II. 1. Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers ist statthaft (OLG Hamm, Beschl. v. 19.07.2004 – 2 Ws 143/04 – juris m.w.N.; OLG Köln, Beschl. v. 23.05.2007 – III – 2 Ws 249/17 – juris) und auch im Übrigen zulässig. Der Senat ist als Beschwerdegericht gem. § 464 Abs. 3 StPO zur Entscheidung berufen, da von mehreren Beschwerdeführern der Nebenkläger allein die sofortige Beschwerde, die Angeklagten hingegen Revision eingelegt haben (vgl. OLG Köln a.a.O.; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 464 Rdn. 25). Der Senat legt das Rechtsmittel des Nebenklägers dahin aus, dass es sich gegen die Nichtauferlegung der Auslagen des Nebenklägers wendet, nicht hingegen gegen die Nichtauferlegung von sonstigen Verfahrenskosten. Das ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, die sich ausschließlich auf die Auslagen des Nebenklägers bezieht. Andererseits ist das Rechtsmittel nicht auf die Entscheidung hinsichtlich der namentlich benannten Verurteilten C, F und K beschränkt („insbesondere“). 2. Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist auch begründet. Die Entscheidung, dem zur Tatzeit heranwachsenden Verurteilten gemäß § 74 i. V. m. § 109 Abs. 2 JGG die Kosten der Nebenklage aufzuerlegen, ist eine Ermessensentscheidung, die von dem Beschwerdegericht lediglich auf Ermessensfehler überprüfbar ist. Maßstab der Ermessensentscheidung ist es, einerseits eine wirtschaftliche Gefährdung des Verurteilten zu vermeiden, andererseits, ihm durch die Auferlegung von Kosten zu zeigen, dass er für die Folgen seines Tuns unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens einzustehen hat. Dabei kommt bei einem Heranwachsenden die Auferlegung von Kosten und Auslagen eher in Betracht als bei einem Jugendlichen (OLG Hamm, Beschl. v. 07.01.2008 – 2 Ws 384/07 – juris). Weiter kann auch die Verwerflichkeit des Verhaltens gegenüber dem Nebenkläger wie auch die Frage, ob die Nebenklage gerechtfertigt erscheint, berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 20.12.2012 – 3 StR 117/12 – juris). Auch die Gesamtbelastung, die die Kosten- und Auslagenentscheidung bewirkt (etwa im Falle der Kumulation von Auferlegung der Kosten, notwendiger Tragung der eigenen Auslagen und Auferlegung der Auslagen eines Nebenklägers), ist abwägungsrelevant (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.02.2011 – III – 4 Ws 59/11 – juris). Die vom Landgericht getroffene Entscheidung, den Verurteilten (auch) nicht die Auslagen des Nebenklägers aufzuerlegen, weist durchgreifende Ermessensfehler auf. Das Landgericht hat in seine Entscheidung nicht alle ermessensrelevanten Umstände eingestellt. Es führt lediglich aus, dass die Kammer von der Nichtauferlegung (auch) der Auslagen der Nebenklage unter „erzieherischen Gesichtspunkten Gebrauch gemacht“ habe, da „die Angeklagten durch die Verhängung der Jugendstrafen und – soweit deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt [worden sei] – durch die Bewährungsauflagen hinreichend beeindruckt“ seien. Die Belastung mit den Auslagen der Nebenklage erschien der Strafkammer vor dem Hintergrund, dass keiner der Verurteilten fest im Berufsleben gestanden und ein längerfristig gesichertes Einkommen gehabt habe, „kontraproduktiv“. Dabei würdigt sie schon nicht den Umstand, dass jedenfalls der Verurteilte F nach den Urteilsfeststellungen vom 17.01.2017 bis zum 31.12.2017 – also fast ganzjährig – eine befristete Vollzeitstelle hatte und daneben auch als Pizzalieferant tätig sein wollte. Allein mit der Vollzeitstelle sollte er einen Stundenlohn von 9 Euro erhalten. Hier trägt die Argumentation der Strafkammer mithin nicht – vor allem vor dem Hintergrund, dass jedenfalls ein nur teilweises Absehen (vgl. insoweit: Schatz in: Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl., § 74 Rdn. 35) von der Auferlegung der Auslagen des Nebenklägers ebenfalls in Betracht gekommen wäre. Auch hat die Strafkammer in ihrer Begründung der Kostenentscheidung nicht zwischen den als Jugendlichen und den als Heranwachsenden verurteilten Tätern differenziert. Weiter hat die Strafkammer keine – sich hier nach den Feststellungen zum Tatgeschehen aber aufdrängenden – Überlegungen zur Verwerflichkeit des Verhaltens der Verurteilten gegenüber dem Nebenkläger angestellt. Immerhin haben sie unter Einsatz von Schlagring, Baseballschläger und Luftdruckpistole ein massives Bedrohungspotential aufgebaut und den Nebenkläger durch den Schlag mit dem Baseballschläger erheblich verletzt. Er erlitt einen Splitterbruch am linken Unterarm, war sechs Wochen lang krankgeschrieben und hatte bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch behandlungsbedürfte Beschwerden in Form von Schwellungen und „einschlafenden Fingern“. Die Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung betreffend die Auslagen des Nebenklägers führt zur Aufhebung der Kostenentscheidung und insoweit zur Zurückverweisung der Sache (vgl. OLG Hamm NJW 1963, 1168, 1169).