Urteil
617 Ks 10/19 jug
LG Hamburg Jugendkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0723.617KS10.19JUG.00
66Zitate
26Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 26 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Wachdienst im Konzentrationslager Stutthof als Mitglied der SS-Totenkopfsturmbanns erfüllt den Tatbestand der Beihilfe zum Mord.(Rn.205)
2. Auch für einen in der NS-Zeit aufgewachsenen 18-Jährigen ist der Verbotsirrtum, an die rechtfertigende Wirkung eines Befehls zu glauben, vermeidbar.(Rn.455)
(Rn.456)
3. Das Gefangenhalten von Menschen - jedenfalls von Jüdinnen und Juden sowie Menschen osteuropäischer Herkunft - in den lebensfeindlichen Bedingungen des Konzentrationslagers Stutthof bis zu ihrem Tod erfüllt den objektiven Tatbestand des grausamen Mordes.(Rn.410)
Tenor
Der Angeklagte ist der Beihilfe zum Mord in 5.232 Fällen und zum versuchten Mord in einem Fall schuldig.
Er wird zu einer
Jugendstrafe von zwei Jahren
verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie die an seinen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge erfassen, sowie seine eigenen notwendigen Auslagen. Im Übrigen wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und die Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen und Nebenkläger trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Wachdienst im Konzentrationslager Stutthof als Mitglied der SS-Totenkopfsturmbanns erfüllt den Tatbestand der Beihilfe zum Mord.(Rn.205) 2. Auch für einen in der NS-Zeit aufgewachsenen 18-Jährigen ist der Verbotsirrtum, an die rechtfertigende Wirkung eines Befehls zu glauben, vermeidbar.(Rn.455) (Rn.456) 3. Das Gefangenhalten von Menschen - jedenfalls von Jüdinnen und Juden sowie Menschen osteuropäischer Herkunft - in den lebensfeindlichen Bedingungen des Konzentrationslagers Stutthof bis zu ihrem Tod erfüllt den objektiven Tatbestand des grausamen Mordes.(Rn.410) Der Angeklagte ist der Beihilfe zum Mord in 5.232 Fällen und zum versuchten Mord in einem Fall schuldig. Er wird zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie die an seinen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge erfassen, sowie seine eigenen notwendigen Auslagen. Im Übrigen wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und die Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen und Nebenkläger trägt die Staatskasse. (abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) I. Prozessuale Vorgeschichte Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat mit Anklageschrift vom 8. April 2019 gegen den Angeklagten Anklage erhoben wegen Beihilfe zum Mord in 5.230 Fällen. Sie hat dabei die Anklage in mehrfacher Hinsicht gemäß „§§ 154, 154a StPO“ auf die in der Anklage konkret umschriebene Beihilfetat des Angeklagten beschränkt: zunächst zeitlich auf den Zeitraum vom 9. August 1944 bis zum 26. April 1945 und örtlich auf diejenigen Haupttaten, die im Stammlager des Konzentrationslagers Stutthof begangen wurden, und zudem inhaltlich auf die Beihilfe zu drei Haupttaten (Ermordung durch Genickschüsse und Vergasung und die absichtliche Ermordung durch lebensfeindliche Bedingungen in den Baracken mit den Nummern 29 und 30 im sog. Judenfrauenlager). Die Anklage war insoweit auch beschränkt worden auf die Ermordung von 5.230 Jüdinnen und Juden, nämlich auf zweihundert Ermordete durch Vergasung, auf dreißig Ermordete durch Genickschüsse und fünftausend Ermordete durch lebensfeindliche Bedingungen in den Baracken mit den Nummern 29 und 30 im sog. Judenfrauenlager. Von der Beschränkung nach §§ 154, 154a StPO und nicht von der Anklage erfasst waren daher Beihilfe zum Mord in mehr als 5.230 Fällen, Beihilfe zu versuchten Morden, Beihilfe zu Morden an nicht jüdischen Gefangenen sowie Beihilfe zum Mord (ggf. mit Eventualvorsatz) an Gefangenen des Konzentrationslagers Stutthof durch Organisation und Aufrechterhaltung lebensfeindlicher Bedingungen auch in anderen Bereichen als den Baracken mit den Nummern 29 und 30. Durch Zulassung der Nebenklagen von Überlebenden und von Angehörigen durch Beschlüsse der Kammer sind die auf § 154a StPO beruhenden Beschränkungen gemäß § 395 Abs. 5 Satz 2 StPO im Hinblick auf die jeweilige Nebenklage entfallen. Insofern hat die Kammer im Laufe des Verfahrens mit mehreren Hinweisbeschlüssen darauf hingewiesen, dass über die Anklage hinaus auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu einer (absichtlichen) Ermordung von Gefangenen durch lebensfeindliche Bedingungen in den Baracken mit den Nummern 17-28 (Hinweis vom 20. Mai 2020), wegen Beihilfe auch zum versuchten Mord an Nebenklägerinnen und Nebenklägern (Hinweis vom 17. Juli 2020) und wegen Beihilfe auch zu einer weiter gefassten Haupttat (Hinweis vom 19. Juni 2020) in Betracht kämen. Die Erweiterung lag erstens in der Vorsatzform, weil die Haupttäter nicht lediglich absichtlich mordeten, sondern auch mit Eventualvorsatz billigend in Kauf nahmen, dass Gefangene an den lebensfeindlichen Bedingungen im Konzentrationslager starben; zweitens darin, dass die Haupttäter neben den vollendeten Morden auch Morde an Überlebenden versuchten; drittens im Räumlichen, wonach sich die lebensfeindlichen Bedingungen nicht auf bestimmte Baracken beschränkten, sondern im gesamten Konzentrationslager herrschten, und viertens schließlich darin, dass Opfer der Ermordungen nicht nur jüdisch verfolgte Gefangene, sondern jedenfalls auch solche Gefangenen wurden, die aus osteuropäischen Ländern stammten. Die Kammer hat sich im Verlaufe der Hauptverhandlung aus Gründen der Prozessökonomie dazu entschieden, die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Beschränkung der Anklage jenseits der zugelassenen Nebenklagen bestehen zu lassen, um einen Abschluss des Verfahrens nicht zu gefährden. Denn der Versuch der vollständigen Aufklärung aller während der Anwesenheit des Angeklagten im Konzentrationslager Stutthof begangenen Ermordungen und der dazu ggf. geleisteten Beihilfe des Angeklagten hätte nicht nur die Hauptverhandlung ganz erheblich verlängert, sondern wäre 75 Jahre nach den Taten mit den Mitteln des Strafprozesses letztlich nicht mehr möglich gewesen. Bereits die Aufklärung der Fälle der Nebenklägerinnen und Nebenkläger gelang, was die Kammer sehr bedauert, angesichts des fortgeschrittenen Alters der Nebenklägerinnen und Nebenkläger, die in der Mehrzahl aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Zeugen in der hiesigen Hauptverhandlung aussagen konnten, und der oft nur schlechten Dokumentenlage heute, 75 Jahre nach den Taten, nur noch in wenigen Fällen. Eine Aufklärung wäre dagegen vor 30, 40, 50 Jahren hochwahrscheinlich noch ohne weiteres möglich gewesen. Angesichts dessen dürfte die letztlich durch die Kammer hier festgestellte Zahl der ermordeten Gefangenen und der Überlebenden von Mordversuchen im Konzentrationslager Stutthof um ein Vielfaches niedriger sein als die tatsächliche Zahl der dort im hier in Rede stehenden Zeitraum Ermordeten und der Überlebenden von versuchten Ermordungen. Aufgrund der prozessualen Beschränkungen hat die Kammer aber nur Feststellungen für die Haupttaten im angeklagten Umfang sowie nur für die Fälle der Nebenklägerinnen und Nebenkläger im durch die Hinweisbeschlüsse der Kammer erweiterten Umfang getroffen. II. Feststellungen zur Person Der Angeklagte wurde... 1926 in O. im Gebiet der damaligen Freien Stadt D. geboren. Sein Vater war Landwirt und seine Mutter Hausfrau. Eine ältere Schwester starb kurze Zeit nach ihrer Geburt, eine weitere ältere Schwester im Alter von 14 Jahren. Danach war er der Älteste von vier weiteren Geschwistern, zwei Brüdern und zwei Schwestern. Die Eltern erzogen ihre Kinder im katholischen Glauben. Sein Vater war ehrenamtlicher Gemeindevorsteher und Mitglied der Zentrumspartei. Nachdem das NS-Regime die Zentrumspartei auch im Gebiet der Freien Stadt D. aufgelöst und die Bildung neuer Parteien verboten hatte, verlor der Vater sein Ehrenamt. Als die deutsche Wehrmacht im Jahr 1941 vor Moskau stand, äußerte der Vater des Angeklagten in der Öffentlichkeit sinngemäß, dass man 1918 auch schon so weit gewesen sei. Wegen dieser Äußerung, die als Kritik am NS-Regime aufgefasst wurde, wurde der Vater des Angeklagten festgenommen und verhört. Ihm wurde angedroht, ins Lager Stutthof zu kommen, das damals noch „Arbeitslager“ genannt wurde. Letztlich gelang es ihm aber, die Behörden davon zu überzeugen, kein Regimekritiker zu sein und freigelassen zu werden. Der Angeklagte wusste um all das. Im Alter von fünf Jahren wurde der Angeklagte eingeschult. Nach acht Jahren erreichte er einen regulären Schulabschluss. Der Angeklagte war aufgrund seiner frühen Einschulung gegenüber vielen Klassenkameraden körperlich und emotional unterentwickelt und wurde vielfach geärgert. Während der Schulzeit hatte der Angeklagte deswegen häufig Auseinandersetzungen mit seinen Klassenkameraden. Der Vater hatte dafür kein Verständnis und hielt dem jungen Angeklagten vor, dass einem niemand etwas zu Leide tue, wenn man selbst niemandem etwas zu Leide tue. Der Angeklagte lernte so, dass er Konflikten aus dem Weg gehen musste, um von seinem Vater akzeptiert zu werden. Er nahm nach der Schule daher regelmäßig den direkten Weg nach Hause und vermied es, mit Gleichaltrigen außerhalb der Schule in Kontakt zu kommen. Seine Eltern waren der Auffassung, dass der Angeklagte keine Freunde zum Spielen brauche, da er seine Geschwister habe. Die freie Zeit nach der Schule musste er ohnehin auf dem Bauernhof seiner Eltern helfen. Einen kindgerechten Alltag hatte der Angeklagte nicht. Der Bauernhof lag mitten im Dorf, die Familie mied jedoch den Kontakt zu den anderen Menschen im Dorf, nachdem der Vater als ehrenamtlicher Gemeindevorsteher von einem SS-Mitglied abgelöst worden war. Der Angeklagte hatte daher wenig soziale Kontakte und lernte nicht, sich in Gruppen einzubringen und zu behaupten. Der Angeklagte entwickelte sich so zu einem Einzelgänger, der Konflikten aus dem Weg ging. Er führte ein isoliertes Dasein und hatte keine gruppenbezogenen Erfolgserlebnisse, aus denen er sein Selbstwertgefühl hätte entwickeln können. Die Erziehung des Angeklagten im Elternhaus und in der Schule war katholisch-werteorientiert, streng, leistungsorientiert und stark normgeprägt. Der Angeklagte traf in seiner Jugend keine wesentlichen Entscheidungen selbst, sondern folgte den Vorgaben seiner Eltern, seiner Lehrer und dem Druck von außen. Er konnte entsprechend keine altersadäquate Autonomieentwicklung durchlaufen. Der Hitlerjugend trat der Angeklagte erst nach dem Ende der Schulzeit bei, besuchte jedoch deren Kameradschaftsabende nicht. Zur Hitlerjugend, so der Angeklagte, habe er nie gewollt, weil er als Einzelgänger nicht Teil einer Gruppe habe sein wollen. Das Marschieren habe ihm außerdem auch nicht gefallen. Auch sein Vater sei dagegen gewesen, er habe ihm auch gesagt: „In die Partei gehst du nicht“. Er sei aber laufend von Schulkameraden bedrängt worden, dorthin zu gehen. Irgendwann sei er dann doch hingegangen, habe sich eintragen lassen und seinen Ausweis abgeholt. Ab dann habe man ihn dort „nicht mehr gesehen“. Über Politik wurde in der Familie kaum gesprochen. Der Angeklagte lernte früh, dass man niemandem trauen könne. Die Erlebnisse, die mit der Festnahme seines Vaters wegen einer vermeintlich regimekritischen Äußerung verbunden waren, prägten den Angeklagten. Über Hitler – so der Angeklagte – habe man in seiner Familie nicht gesprochen. Hitler habe aber „viel auf den Weg gebracht“, z.B. die „Leute in Arbeit geführt“, Straßen gebaut und so aufgerüstet, dass „Deutschland wieder stark wird“. Man habe aber nicht geahnt, dass es zum Krieg kommen würde. Seine Familie habe auch weder Zeitung noch ein Radio gehabt, um sich zu informieren. Im Alter von vierzehn Jahren zog der Angeklagte nach D. und absolvierte dort für zweieinhalb Jahre eine Ausbildung zum Bäcker. Zwar wünschte er sich selbst, etwas zu lernen, wo er „Auto fahren“ könne, seine Eltern entschieden jedoch, dass er eine Bäckerlehre machen solle. Und so gehorchte der Angeklagte. Während der Ausbildung verbrachte er seine freie Zeit alleine oder mit einem Gesellen, der deutlich älter war als er. Ansonsten, so hat es der Angeklagte geschildert, habe er dort in den zweieinhalb Jahren „keinen Jungen und auch kein Mädel“ kennengelernt, auch wenn man ihm das nicht glaube. Alle zwei Wochen fuhr der Angeklagte mit dem Fahrrad zu seinen Eltern, damit seine Mutter seine Wäsche waschen konnte. Nachdem er sich in D. nicht bei der Hitlerjugend gemeldet hatte, wurde er nach einiger Zeit aufgefordert, zu den dortigen Treffen zu erscheinen. Der Angeklagte entzog sich den Treffen durch Verweis auf seinen frühen Arbeitsbeginn, seine zweiwöchentlichen Heimfahrten und den sonntäglichen Kirchenbesuch. Er habe erklärt, dass er wegen seiner Bäckerlehre keine Zeit habe, mittags „auch noch zu marschieren“. Als der Angeklagte sechzehn oder siebzehn Jahre alt war, musste er zu einem Treffen erscheinen, bei dem die Jugendlichen aufgefordert wurden, sich freiwillig zur SS-Division Hitlerjugend zu melden. Der Angeklagte weigerte sich zunächst, ein entsprechendes Formular zu unterschreiben. Nachdem er erneut und mit Druck aufgefordert wurde, gab er vor, zu unterschreiben und den Zettel abzugeben. Tatsächlich steckte er den Zettel aber in seine Tasche. Er konnte die Veranstaltung daraufhin unbehelligt verlassen. Er habe nicht unterschreiben wollen, weil er sich nicht zu etwas habe melden wollen, wofür er kein Verständnis gehabt hätte. Niemand habe gerne Soldat werden wollen. Im Alter von siebzehn Jahren wurde er zur Musterung einberufen. Man habe sich dort nackt vor den Militärarzt hinstellen müssen „wie die Häftlinge im KZ“. Auf Vorhalt der Vorsitzenden in der Hauptverhandlung, dass dieser Vergleich unangemessen sei, räumte der Angeklagte nach einem kurzen Disput ein, dass man das so nicht vergleichen dürfe. Der Angeklagte gab beim Militärarzt an, an einem Herzfehler zu leiden, der während der Schulzeit festgestellt worden sei. Er habe auch deswegen darauf hingewiesen, weil er sich „vor dem Mist“ habe „drücken“ wollen. Nach einer Untersuchung im Krankenhaus, von der der Angeklagte nicht wusste, was dort im Einzelnen festgestellt wurde, wurde der Angeklagte als „garnisonsverwendungsfähig (Heimat)“ gemustert und zunächst für ein Jahr zurückgestellt. Ob der Angeklagte tatsächlich einen Herzfehler hatte oder diesen lediglich vorgegeben hatte, um nicht Soldat werden zu müssen, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht klären. Jedenfalls ließ der Angeklagte seinen angeblichen Herzfehler bis ins hohe Alter niemals medizinisch behandeln. Der siebzehnjährige Angeklagte wurde sodann kurz vor Ostern des Jahres 1944 eingezogen zum Grenadierersatzbataillon 340 in Pommern. Mit ungefähr zwanzig weiteren jungen Männern wurde er nach Stettin in die Cambrei-Kaserne zum Landesschützen-Ersatz- und Ausbildungsbataillon 2 versetzt. Dort absolvierte er eine mehrwöchige militärische Grundausbildung. Die ersten Wochen seien sehr hart gewesen, bis ein Offizier gekommen sei und die Ausbilder zurechtgewiesen habe: Hier gebe es kein „Marsch! Marsch!“, hier gebe es nur „Marsch!“. Nach den insoweit unwiderlegbaren Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung ging er davon aus, dass er nach dem Ende der Ausbildungszeit in einer Front- oder Lazarettküche eingesetzt würde, und hatte sich dafür auch gemeldet. Bei der endgültigen Einteilung habe es dann aber – so der Angeklagte – „plötzlich“ geheißen, dass er und ein Großteil der anderen Ausgebildeten zum Konzentrationslager Stutthof versetzt werden würden. So geschah es auch, und der Angeklagte wurde im Juni oder Juli 1944 in das Konzentrationslager Stutthof und das dortige Wehrmachts-Ausbildungs-Bataillon versetzt und blieb dort bis zum 26. April 1945, wie in den Feststellungen zur Sache zu III. im Einzelnen ausgeführt wird. Nach dem Ende des Kriegs im Mai 1945 kam der Angeklagte in Kriegsgefangenschaft. Er war vier bis sechs Wochen in amerikanischer Kriegsgefangenschaft und wurde dann nach Schleswig-Holstein in englische Kriegsgefangenschaft übergeben. Über die Behandlung in beiden Kriegsgefangenenlagern beklagte sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung, wobei die Behandlung durch die Amerikaner „noch schlimmer“ gewesen sei. Er habe auf dem bloßen Boden schlafen müssen und habe anfangs noch nicht einmal Suppe erhalten können, da er noch über kein entsprechendes Gefäß verfügt habe. Als der Angeklagte in Kriegsgefangenschaft schwer erkrankte, wurde er in einem Krankenhaus behandelt. Im Dezember 1945 wurde er aus der Kriegsgefangenschaft entlassen. Er arbeitete erst auf einem Bauernhof in Schleswig-Holstein und anschließend auf einem anderen Hof. Nachdem er Kontakt zu einem Bruder seiner Mutter herstellen konnte, zog er zu ihm nach B. und arbeitete dort wieder als Bäcker. Nachdem er im Jahr 1948 seinen Führerschein gemacht hatte, zog er nach M. im Landkreis H. und arbeitete dort erneut als Bäcker. Im Jahr 1955 heiratete er. Im weiteren Verlauf seines Lebens arbeitete er viele Jahre als LKW-Fahrer für eine Speiseölfabrik und nahm im Jahr 1974 eine Arbeit als Hausmeister bei einer Bank auf. Im Jahr 1976 erwarb er ein Haus für seine Familie. Nach einigen Jahren wurde er in der Bank zum Expedienten und ging im Alter von 62 Jahren in den Vorruhestand. Der Angeklagte hat zwei Töchter, vier Enkelkinder und sieben Urenkelkinder. Der Angeklagte verschwieg nach dem Krieg seine SS-Zugehörigkeit und seine Tätigkeit im Konzentrationslager vor allen Menschen mit Ausnahme seiner Frau. Er wollte nach eigenen Angaben das Geschehene vergessen und verdrängen und sich nicht weiter damit auseinandersetzen. Er machte sich keine Vorwürfe, da er „bloß Soldat“ gewesen sei, „nur“ auf dem Turm gestanden und niemandem etwas zuleide getan habe. Zudem sei Befehl Befehl gewesen, da habe man nichts machen können. Gegenüber Behörden verheimlichte der Angeklagte seine frühere Tätigkeit nicht. Im Jahr 1982 wurde er durch die Polizei als Zeuge vernommen in einem Ermittlungsverfahren gegen Personen aus Stutthof. Er gab dort seine Tätigkeit als Wachmann in Stutthof an und schilderte auch, dass er auf dem Wachturm bei der Gaskammer gestanden habe, als eine Gruppe von Menschen in die Gaskammer geführt worden sei; er habe auch deren Schreien und Poltern wahrgenommen. Gleichwohl wurden seinerzeit gegen ihn keine Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet. Der Angeklagte befürchtete daher auch in den kommenden Jahren bis zum hiesigen Prozess keine Strafverfolgung gegen sich. Im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung im hiesigen Strafverfahren ließ sich der Angeklagte bereits weitreichend zu den Tatvorwürfen ein. Er beteuerte dort wie auch während der Hauptverhandlung, dass ihm die Menschen damals leidgetan hätten, er sich aber nichts vorzuwerfen habe, weil er nichts hätte tun können und niemandem etwas zuleide getan habe. Der Angeklagte stellte sich der Hauptverhandlung trotz seines hohen Alters und versuchte zu keiner Zeit, sich in Krankheit oder Verhandlungsunfähigkeit zu flüchten, was ihm – insbesondere nach dem ärztlichen Gutachten von Professor Dr. K. P. und Dr. G. T, das ihm anders als das daraufhin von der Kammer eingeholte Gutachten des gerontopsychiatrischen Sachverständigen B. M. Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt hatte – ein Leichtes gewesen wäre. Er stellte sich der Hauptverhandlung, obgleich er von Anfang an zum Ausdruck brachte, dass er es nicht richtig finde, dass ihm in hohem Alter der Prozess gemacht werde, obwohl er nur auf den Wachtürmen gestanden habe und bloß Soldat gewesen sei. Dennoch erschien der Angeklagte pflichtbewusst zu den Hauptverhandlungsterminen, die sich über neun Monate erstreckten. Er beantwortete von Beginn an alle Fragen und hörte den Zeugen und Sachverständigen aufmerksam zu. Er hatte das Bedürfnis, ungenaue Wiedergaben dessen, was er gesagt habe, zu korrigieren und vertrat seinen Standpunkt, dass er das Verfahren nicht richtig finde, mit Nachdruck. Er wurde stets von Familienmitgliedern begleitet. Die Kammer hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung als einen zugewandten und geistig noch sehr präsenten Herrn erlebt, dem der hiesige Prozess äußerst naheging. Er war trotz seines Alters noch ansatzweise bereit, sich auf neue Erkenntnisse, die ihm dieser Prozess bringen würde, einzulassen. Sehr deutlich wurde zugleich, dass der Angeklagte sich in erster Linie selbst leid tat („Mein Lebensabend wird durch dieses Verfahren zerstört“) und dass er sich zwar dem Verfahren, aber nicht der Frage einer möglichen eigenen Schuld und Verantwortung stellen wollte oder konnte. Erstaunlich für die Kammer war dabei auch, dass es der Angeklagte ersichtlich versäumt hat, in seinem Erwachsenenleben die NS-Geschichte und den Zweiten Weltkrieg und seine „Mitwirkung“ in irgendeiner Weise aufzuarbeiten. Vielmehr verbannte er gewissermaßen diese Zeit aus seinem Leben, ohne daraus für sich und/oder seine Familienmitglieder Lehren zu ziehen. So wollte der Angeklagte bei Befragung in der Hauptverhandlung noch nicht einmal wissen, was ursächlich für den Beginn des Zweiten Weltkriegs gewesen war, obwohl der Angriff der deutschen Wehrmacht auf Polen unmittelbar in der Nähe seines damaligen Wohnorts und damit gewissermaßen „vor seinen Augen“ stattfand. Der Angeklagte stellte den Angriff der Alliierten auf Dresden als einen „Massenmord“ dar, bezeichnete den Genozid an den Juden durch die Nationalsozialisten aber so nicht. Trotzdem hatte die Kammer nicht den Eindruck, dass der Angeklagte noch nationalsozialistisches Gedankengut in sich trägt. Vielmehr gewann die Kammer den Eindruck, dass der Angeklagte – wie seinerzeit – schlicht nicht über politische und gesellschaftliche Missstände reflektiert, sondern Politik und gesellschaftliche Regeln so hinnimmt, wie sie sich eben gerade darstellen, und versucht, „nicht aufzufallen“ und sich anzupassen, um Konflikte zu vermeiden. Gleichwohl hat die Hauptverhandlung den Angeklagten ersichtlich beeindruckt und ihn, wie er selbst in seinem letzten Wort zugestand, beginnen lassen, sich mit seiner Zeit als Wachmann im Konzentrationslager Stutthof trotz seines hohen Alters auseinanderzusetzen. III. Feststellungen zur Sache Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Vorgeschichte Der Angeklagte wurde im Juni oder Juli 1944 von seiner ursprünglichen Wehrmachtseinheit, dem Landesschützen-Ersatz und Ausbildungsbataillon 2, in das Wehrmachts-Ausbildungs-Bataillon in Stutthof versetzt, ohne dass er sich dazu freiwillig gemeldet hatte. Vielmehr wollte der Angeklagte – jedenfalls ließ sich ihm diese Einlassung nicht widerlegen – in einer Front- oder Lazarettküche eingesetzt werden. Der Angeklagte wurde im Konzentrationslager Stutthof zunächst als Wachposten ausschließlich in der sog. großen Postenkette eingesetzt. Nach einigen wenigen Wochen erkrankte er nach seinen unwiderlegten Angaben und wurde vom SS-Standortarzt wegen des Verdachts auf Diphtherie in ein Wehrmachtskrankenhaus in D. verlegt. Während seines Krankenhausaufenthaltes fand das Attentat auf Hitler statt. Der Angeklagte glaubte aufgrund von Gerüchten, dass die Wehrmachtssoldaten nach Stutthof versetzt worden seien, um die dort tätigen SS-Leute im Falle eines erfolgreichen Attentats zu entwaffnen. Nach seinem Krankenhausaufenthalt wurde der Angeklagte mit Stabsbefehl des Lagerkommandanten des Konzentrationslagers Stutthof vom 3. August 1944 in die 1. Kompanie des SS-Totenkopfsturmbanns Stutthof versetzt. Am 9. August 1944 wurde er in SS-Uniform eingekleidet und versah von nun an seinen Dienst als Wachmann in Stutthof. Der Einsatz von Wehrmachtssoldaten im Konzentrationslager Stutthof beruhte auf einer Vereinbarung zwischen der Wehrmacht und der SS. Im Laufe des Jahres 1944 sollten nicht frondiensttaugliche Wehrmachtssoldaten im KZ-System eingesetzt werden, um die bisherigen Wachmannschaften bei der Bewachung kriegswichtiger Produktion zu unterstützen. Insgesamt war beabsichtigt, 10.000 Wehrmachtssoldaten an die SS abzugeben. Mitte Juni 1944 waren aufgrund dieser Vereinbarung bereits über 2.000 Wehrmachtssoldaten von der SS übernommen. Dabei wurden zahlreiche Wehrmachtssoldaten, die den Anforderungen der SS nicht genügten, nach kurzer Zeit von der SS wieder zurückgewiesen. Der Anteil von zurückversetzten Soldaten belief sich im Juni 1944 auf etwa 30 %. Nach Stutthof wurden im Juni 1944 ca. 500 Wehrmachtssoldaten versetzt. Sie waren zunächst in einem Wehrmachts-Ausbildungs-Bataillon zusammengefasst. Das Bataillon wurde am 6. Juli 1944 in das II. SS-Wachbataillon des Konzentrationslagers Stutthof umbenannt, die Nummerierung erfolgte in Abgrenzung zum bereits in Stutthof stationierten SS-Totenkopfsturmbann, der vorübergehend als I. SS-Totenkopfsturmbann bezeichnet wurde. Mit gleichem Befehl ordnete der Kommandant der Wachtruppe des Konzentrationslagers Stutthof, Paul Hoppe, an, dass die von der Wehrmacht nach Stutthof versetzten Soldaten als zur SS versetzt galten und die Dienstgrade angepasst werden sollten. Im Laufe des Sommers folgten zahlreiche Versetzungen vom II. SS-Wachbataillon in den I. SS-Totenkopfsturmbann des Konzentrationslagers. Unter den so Versetzten befand sich am 3. August 1944 auch der Angeklagte, aus dessen Sicht es sich um eine „befohlene Übernahme“ handelte, bei der es auf seinen Willen nicht ankam. Bereits Ende Juli 1944 wurden die so von der SS übernommenen Soldaten der SS- und Polizeigerichtsbarkeit unterstellt. Zum 31. August 1944 wurde das II. SS-Wachbataillon aufgelöst und die verbleibenden Soldaten wurden zum Kommandanturstab und in die Kompanien des SS-Totenkopfsturmbanns versetzt. Der vorübergehende Zusatz „I.“ entfiel. Mit dieser Entscheidung war die Übernahme der Wehrmachtssoldaten in die SS vollständig abgeschlossen. 2. Das Konzentrationslager Stutthof Das Konzentrationslager Stutthof war von den Verantwortlichen des NS-Regimes zunächst als sog. Arbeits- und Erziehungslager geplant. Im Jahr 1942 wurde es als Konzentrationslager übernommen und im SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamt von der Amtsgruppe D verantwortet. Leiter des SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamts war Oswald Pohl, Leiter der Amtsgruppe D war Richard Glücks. Die frühere Inspektion der Konzentrationslager (IKL) war in der Amtsgruppe D aufgegangen. a) Örtliche Gegebenheiten Im Sommer des Jahres 1944 bestand das Stammlager aus dem sog. Alten und Neuen Lager. Das Alte Lager bestand aus einem Komplex mehrerer Baracken im südlichen Bereich des Lagers sowie aus einer Reihe von Funktionsgebäuden, zu denen das große Kommandanturgebäude, das SS-Wachhaus und das später als „Todestor von Stutthof“ bezeichnete Eingangstor an der Westseite gehörten. An der Ostseite des Alten Lagers befanden sich das Krematorium und die Gaskammer. Die Gaskammer hatte eine Höhe von ungefähr 2,6 Metern und eine Fläche von ungefähr 3,3 Metern x 8,70 Metern. In unmittelbarer Nähe von wenigen Metern zu Gaskammer und Krematorium stand ein Wachturm. Weitere Wachtürme befanden sich beim Alten Lager an der Nord- und Südseite sowie unmittelbar neben dem Eingangstor. Die Baracken im Alten Lager waren mit elektrischem Stacheldraht umzäunt. Die Wachtürme und die Gebäude der SS befanden sich außerhalb des Stacheldrahtzauns. Das Neue Lager, mit dessen Bau im Jahre 1943 begonnen worden war, befand sich nördlich vom Alten Lager. Es war vom Alten Lager getrennt durch einen Weg und elektrische Stacheldrahtzäune. Das Neue Lager bestand zunächst aus drei Reihen zu je zehn Baracken. Im Sommer des Jahres 1944 wurde nördlich eine weitere Reihe von zehn Baracken angebaut; die Arbeiten waren gerade abgeschlossen, als der Angeklagte nach Stutthof kam. Dieser Bereich wurde „Judenlager“ genannt. Es war gesondert mit Stacheldraht eingezäunt. Die südlichste Barackenreihe bestand von Westen aus gesehen aus den Baracken mit den Nummern eins bis fünf und fünf weiteren Baracken, in denen Werkstätten untergebracht waren. Die von Süden aus gesehen zweite Barackenreihe bestand aus den Baracken mit den Nummern sechs bis zehn und wiederum fünf weiteren Baracken, in denen Werkstätten untergebracht waren. Alle zehn Werkstatt-Baracken waren mit gesondertem Stacheldraht von den übrigen Baracken getrennt. An der Nord-West-Spitze des so bestehenden Quadrats gab es einen Wachturm, der mithin in der Mitte der gesamten Baracken des Neuen Lagers stand und eine gute Übersicht gewährte. Die von Süden aus dritte Barackenreihe bestand aus den Baracken mit den Nummern elf bis zwanzig. Die letzte Barackenreihe (das sog. Judenlager) bestand aus den Baracken mit den Nummern 21 bis 30. Das Neue Lager maß mit den insgesamt vierzig Baracken auf der Südseite ca. 300 Meter, auf der Westseite ca. 380 Meter. Die einzelnen Baracken hatten eine Länge von 60 Meter und eine Breite von 12,5 Meter. Die Südseite des Neuen Lagers ließ sich zu Fuß bei normaler Schrittgeschwindigkeit in weniger als vier Minuten abschreiten. Zwischen der zweiten und dritten Barackenreihe verlief die sog. Lagerstraße, an deren westlichen Ende sich der einzige Eingang zum Neuen Lager befand. Hier gab es einen weiteren Wachturm. Davor befand sich ein größerer freier Platz, wohin neu deportierte Gefangene zunächst getrieben wurden und ausharren mussten, bis sie registriert wurden. Dies konnte sich über Stunden und teilweise Tage hinziehen. Mindestens weitere sieben Wachtürme befanden sich an der Ost-, Süd- und Westseite des Neuen Lagers. Zwischen den Baracken mit den Nummern 15 und 16 befand sich ein größerer Platz, der sog. Appellplatz. Östlich vom Neuen Lager und außerhalb des elektrischen Stacheldrahtzauns standen größere Fertigungshallen der Deutsche Ausrüstungswerke GmbH (DAW). Hinter diesen Fertigungshallen befanden sich mindestens zwei weitere Wachtürme und Stacheldrahtzaun. Die mit elektrischem Stacheldrahtzaun eingezäunten Baracken des Alten und des Neuen Lagers wurden als Schutzhaftlager bezeichnet. Die Kasernen der Wachmannschaften, wo auch der Angeklagte untergebracht war, befanden sich mit einigem Abstand im Westen der gesamten Lagerstruktur. Der tägliche Weg zum Dienst führte die Wachmänner zunächst zum SS-Wachhaus, das in der Nähe des Kommandanturgebäudes und des Eingangs zum Alten Lager stand. Sie erhielten ihren konkreten Einsatzbefehl und gingen vom SS-Wachhaus dann außerhalb der umzäunten Schutzhaftlagerbereiche zu ihren Posten etwa auf den Wachtürmen. Außerhalb des sog. Stammlagers Stutthof schuf die Lagerleitung zahlreiche sog. Außenlager, in denen Gefangene untergebracht waren, die in deren Nähe Zwangsarbeit leisten mussten. Diese Außenlager waren teilweise etliche Kilometer vom Stammlager entfernt. Der Angeklagte war während seiner gesamten Zeit indes lediglich im Stammlager als Wachmann tätig. b) Organisationsstruktur und Aufgabenverteilung Das Konzentrationslager Stutthof unterstand der Amtsgruppe D des SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamts. Hinsichtlich des SS-Personals vor Ort gab es eine organisatorische Trennung. Auf der einen Seite gab es die Kommandantur als leitende Dienststelle mit ihren Abteilungen. Auf der anderen Seite gab es den SS-Totenkopfsturmbann, dem die Wachmänner angehörten. Das Personal der Kommandantur war das Lagerpersonal, welches das sog. Schutzhaftlager betreten durfte und unmittelbar mit den Gefangenen Kontakt hatte. Den Wachmannschaften war es grundsätzlich nicht erlaubt, den mit Stacheldraht umzäunten Bereich des Schutzhaftlagers zu betreten. aa) Kommandantur und Abteilungen Kommandant des Konzentrationslagers Stutthof war Paul Hoppe. Am 1. April 1945 übernahm bis zur Befreiung des Lagers am 8. Mai 1945 Paul Ehle. Der Lagerkommandant übte die Befehlsgewalt über das Personal der Kommandantur aus und war für das Konzentrationslager verantwortlich. Die Kommandantur bestand aus sechs Abteilungen. Abteilung I war der Kommandanturstab. Am 27. Oktober 1944 wurde dort die Abteilung „Ia, Führer beim Stabe“ neu aufgestellt und mit der „Durchführung von Sonderaufgaben“ betraut. Abteilungsleiter war Rudolf Kinne, der dem Lagerkommandanten unmittelbar und persönlich unterstellt war. In dieser Abteilung wurde die systematische Tötung von Gefangenen verwaltet. Abteilung II war die politische Abteilung. Sie war eine Gestapo-Außenstelle und unterstand fachlich dem Reichssicherheitshauptamt. Leiter der politischen Abteilung war Erich von Thun. Stellvertretender Leiter war Bernhard Luedtke. In der Abteilung wurden unter anderem die Aufgaben des Erkennungsdiensts, der sog. Häftlingsregistratur und des Vernehmungsdiensts ausgeführt. Abteilung III war für das Schutzhaftlager zuständig. Der Schutzhaftlagerführer war Theodor Meyer. Er übte zudem regelmäßig die Funktion als stellvertretender Lagerkommandant aus und war zuständig für die inneren Abläufe des Schutzhaftlagers. Ihm unterstanden der Arbeitseinsatzführer Johann Siegel, der Rapportführer Arno Chemnitz sowie die einzelnen Blockführer, die für die einzelnen Baracken verantwortlich waren. Dazu zählten insbesondere Franz Mielenz und Ewald Foth. Innerhalb des Schutzhaftlagers setzte die SS ausgewählte, zumeist kriminelle und gewaltbereite Gefangene ein, um die „Regeln“ gegenüber anderen Gefangenen durchzusetzen. Zu diesen sog. Funktionshäftlingen, die „Kapos“ genannt wurden, zählten insbesondere der sog. Lagerälteste Friedrich Selonke und sein Stellvertreter Karl Kliefoth. Innerhalb der Baracken wurden von der SS Gefangene als sog. Block- und Stubenälteste eingesetzt, um Befehle durchzusetzen. Die Abteilung war verantwortlich für die Lagerappelle, die Unterbringung der Gefangenen, deren Ernährung sowie den sog. Arbeitseinsatz. Abteilung IV war für die Lagerverwaltung zuständig. Leiter war Engelbrecht von Bonin. Ihm unterstanden u.a. die Effektenkammer, die Küche und die Wäscherei. Abteilung V – der Lagerarzt – wurde geleitet von Dr. Otto Heidl, der zugleich SS-Standortarzt war. Weitere, ihm nachgeordnete Lagerärzte waren vom 21. September 1944 bis 20. Oktober 1944 Dr. Erich Kather, vom 20. Oktober 1944 bis zum 15. Dezember 1944 Dr. Franz Lucas und nach diesem Benno Orendi. Den Lagerärzten waren die sog. Sanitätsdienstgrade unterstellt. Zu ihnen gehörten Otto Knott, Otto Haupt, Gottlieb Schmidt und Rudolf Achs. Knott und Achs übten die Funktion der sog. Desinfektoren aus. Abteilung VI war für die Schulung des SS-Personals zuständig. Es fanden regelmäßige Schulungsvorträge und sog. Kameradschaftsabende für das Lagerpersonal und die Wachmannschaften statt. Inhalt dieser Schulungen war die nationalsozialistische Ideologie, insbesondere die „Rassenideologie“ mit der Überlegenheit der Herrschaftsrasse, der unbedingte Stellenwert von Befehl und Gehorsam und die kriegsverherrlichende Propaganda. An wie vielen Schulungsvorträgen der Angeklagte, der selbst bestreitet, jemals als Wachmann „geschult“ worden zu sein, teilnahm, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht klären. bb) SS-Totenkopfsturmbann Stutthof Die Wachmänner waren im SS-Totenkopfsturmbann des Konzentrationslagers Stutthof organisiert. Der Lagerkommandant Hoppe war zugleich Führer des SS-Totenkopfsturmbanns. Im November 1944 übertrug er die Befehlsgewalt für die Wachabläufe des Stammlagers auf den Führer der 1. Kompanie Richard Reddig, der damit faktisch der Führer des gesamten SS-Totenkopfsturmbanns wurde. Es gab drei Kompanien, wobei die 1. Kompanie die „Vorzeigekompanie“ des Konzentrationslagers war und überwiegend zur Bewachung des Stammlagers eingesetzt wurde. Eine Kompanie bestand aus mehreren Zügen mit in der Regel 30 bis 45 Mann pro Zug. Die einzelnen Züge waren in sog. Gruppen von in der Regel 10 bis 15 Mann eingeteilt. (i) Die 1. Kompanie Reddig war ein überzeugter Nationalsozialist, der bereits vor dem Jahr 1939 Mitglied der SS geworden war und aufgrund seines Einsatzes bei der „Befreiung von Danzig“ sowie bei „Säuberungsaktionen“ in Polen befördert und mit dem Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse mit Schwertern ausgezeichnet wurde. Dabei handelte es sich um eine Auszeichnung für Männer, die sich an Verbrechen des NS-Regimes beteiligt und aus Sicht der Führung „bewährt“ hatten. Reddig genoss als faktischer Führer des SS-Totenkopfsturmbanns von Stutthof große Freiheiten und wählte die Mitglieder der von ihm geführten 1. Kompanie sorgfältig aus. Er griff dabei zum einen auf „altgediente“ Männer zurück, die sich im Rahmen von „Säuberungsaktionen“ in Polen „hervorgetan“ hatten, häufig Mitglieder von NSDAP und SS waren und entsprechende Gewaltbereitschaft aufwiesen. Mehrere der eingesetzten Gruppenführer, die auf der mittleren Hierarchieebene der Kompanie tätig waren, waren zuvor zunächst im Ausbildungslager Trawniki und anschließend etwa in dem Vernichtungslager Lublin, bevor sie spätestens im Sommer 1944 nach Stutthof kamen und von Reddig für die 1. Kompanie ausgewählt wurden. Zum anderen griff Reddig auf junge Wehrmachtssoldaten zurück, die dem „nationalsozialistischen Ideal“ entsprachen. In der 1. Kompanie herrschte ein Klima strenger Hierarchie, bei der die bedingungslose Ausführung von Befehlen einen hohen Stellenwert hatte. Sie war geprägt durch gewaltbereite und überzeugte ältere Nationalsozialisten, die gegenüber den jungen und unerfahrenen von der Wehrmacht übernommenen Soldaten, zu denen der Angeklagte gehörte, den Ton angaben und deren Denken und „Ideologie“ sehr bald ihren eigenen nationalsozialistischen und menschenverachtenden Einstellungen anzupassen wussten. (ii) Wachdienst und Gefangenenbegleitung Die in Stutthof eingesetzten Wachmänner des SS-Totenkopfsturmbanns Stutthof übten verschiedene Wachtätigkeiten aus. Der Dienst wurde nach einem Rotationssystem jeweils so zugeteilt, dass alle Wachmänner bei allen verschiedenen Aufgaben zum Einsatz kamen und somit sichergestellt war, dass jeder Wachmann auf jedem Posten eingesetzt werden konnte. Die unmittelbare Einteilung zum Dienst erfolgte durch die Unterführer vom Sicherheitsdienst am jeweiligen Tag. Dazu mussten sich die Wachmannschaften zu Dienstbeginn am SS-Wachhaus versammeln. Zu den Aufgaben gehörte zunächst der Wachdienst auf den Wachtürmen im Stammlager. Der jeweils eingesetzte Wachposten hatte zwei Stunden auf dem Wachturm zu stehen und sicherzustellen, dass keinem Gefangenen die Flucht gelingt. Nach den zwei Stunden auf dem Wachturm wurde der jeweilige Wachposten abgelöst und befand sich zwei Stunden in Bereitschaft. Anschließend stand er auf einem anderen oder demselben Turm erneut zwei Stunden Wache. Dieser Wechsel erfolgte, bis die tägliche Dienstzeit von zwölf Stunden erfüllt war. Aber auch außerhalb des 12-Stunden-Dienstes hatten sich alle Wachmänner jederzeit zur Verfügung zu halten, um der Lagerleitung bei Alarm z.B. wegen Entweichung von Gefangenen oder außergewöhnlichen Anlässen wie etwa der Ankunft einer großen Zahl von neuen Gefangenen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Weiterhin gab es tagsüber eine sog. große Postenkette, bei der Wachmänner in einem größeren Kreis um das Lager postiert waren. Der Abstand zwischen den einzelnen Wachmännern war so bemessen, dass Sichtkontakt bestand. Die genaue Lage der großen Postenkette variierte, abhängig davon, wo die Arbeitskommandos eingesetzt waren, in denen die Gefangenen in der Nähe des Lagers zur Arbeit gezwungen wurden. Die große Postenkette wurde abends eingezogen, nachdem durch Appelle sichergestellt wurde, dass alle Gefangenen zurückgekehrt waren. Wenn die Zählung der Gefangenen nicht aufging, dauerte es manchmal stundenlang, bis der Befehl kam, die große Postenkette einzuziehen. Die Wachmänner begleiteten zudem einzelne Arbeitskommandos, in denen die Gefangenen in der Nähe des Lagers zur Arbeit gezwungen wurden. Abhängig von der Größe des jeweiligen Kommandos bewachten die Wachmänner dieses allein oder zu mehreren. Die Aufsicht über die Zwangsarbeit übte dabei ein „Kapo“ aus. Insbesondere im Sommer und im Herbst 1944 wurden die Wachleute dazu eingesetzt, Gefangene bei der Ankunft oder Abfahrt von großen Transporten zu bewachen. Bei Transporten, bei denen über 1.000 Gefangene in das Lager Stutthof kamen, waren alle verfügbaren Wachleute eingesetzt – entweder unmittelbar vor Ort zur Bewachung der ankommenden Menschen oder in Form der erhöhten Bereitschaft. Die „Abfertigung“ der vielen Gefangenen, d.h. die erniedrigende Prozedur, die diese zwecks Registrierung durchlaufen mussten, dauerte abhängig von der Größe des Transports etliche Stunden und teilweise mehr als einen Tag. Währenddessen mussten sich die neu angekommenen Gefangenen im Freien aufhalten und wurden dort bewacht. Schließlich wurden die Wachleute des SS-Totenkopfsturmbanns eingesetzt, um Transporte von Gefangenen in andere Konzentrationslager und Außenlager zu bewachen. Sie begleiteten die Gefangenen auf dem Transport und kehrten anschließend nach Stutthof zurück. Dabei gab es sowohl Transporte in andere Konzentrationslager wie etwa Buchenwald, Natzweiler und Ravensbrück sowie Vernichtungstransporte nach Auschwitz-Birkenau als auch Verbringungen in die vielen Außenlager von Stutthof, etwa Thorn, Elbing, Bromberg und andere. Manche dieser Bewachungseinsätze dauerten nur Stunden, andere wiederum mehrere Tage. (iii) Wachvorschriften und Kommandanturbefehle Für den Wachdienst gab es detaillierte Vorschriften, in denen die einzelnen Pflichten und insbesondere der richtige Umgang mit Gefangenen geregelt wurde. Diese Wachvorschriften wurden durch Schreiben und Merkblätter in die jeweiligen Kompanien weitergegeben und dort unterrichtet. Die Wachmänner mussten regelmäßig am Unterricht durch SS-Führer und Kommandoführer teilnehmen. Die jeweiligen Unterführer erhielten die Wachvorschriften in Form von Merkblättern und gaben sie ggf. mündlich an die von ihnen geführten Gruppen weiter. Im November 1944 befahl der Lagerkommandant Hoppe nachdrücklich, die laufenden Belehrungen über die Wachvorschriften nicht zu vernachlässigen. In der Regel erfolgten sie einmal wöchentlich. Die Mitglieder des SS-Totenkopfsturmbanns und der Kommandantur wurden zudem über die sog. Kommandanturbefehle über das Lagergeschehen, Befehle, Versetzungen und neue Vorschriften und Regeln informiert. Die Kommandanturbefehle hingen an verschiedenen Stellen im Konzentrationslager aus und waren in ihrer Sprache direkt an das Lagerpersonal und die Wachmannschaften gerichtet. Sie informierten etwa über Bestrafungen von SS-Angehörigen, die etwa gegen „Ehre und Ansehen der SS“ verstoßen hatten, oder über besondere Sicherheitsvorkehrungen, die zu treffen waren, wenn „Häftlinge“ beim Ein- und Ausladen von LKW eingesetzt wurden. In den Kommandanturbefehlen wurden weiterhin z.B. Änderungen beim Zapfenstreich, Details zur Julfeier und Namen von umliegenden Lokalen, die nicht mehr betreten werden durften, bekannt gegeben. In den Wachvorschriften war für den Fall eines Fluchtversuchs vorgeschrieben, nach dreimaligem Anruf „Halt!“ von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. Für den Fall, dass eine „Häftlingsabteilung“ „meutert oder revoltiert“, war befohlen, dass sie sofort von allen Posten beschossen werden soll. Für die Gefangenen war vorgesehen, dass sie sich mit dem Gesicht zur Erde auf den Boden legen mussten. Die Wachposten wurden angewiesen, die Gefangenen für den Fall, dass sie versuchen, den Kopf zu erheben, „sofort“ zu erschießen. „Ohne Anruf“ war von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, wenn Gefangene sich bei Alarm nicht sofort in ihre „Unterkünfte“ begeben. Tätliche Angriffe auf SS-Leute sollten ausdrücklich nicht mit körperlicher Gewalt, sondern mit der Schusswaffe abgewehrt werden. c) Auflösung der Lager im Baltikum und Auswirkungen auf das Konzentrationslager Stutthof Im Sommer 1944 kam es zur Räumung der Lager im Baltikum, insbesondere der drei großen Konzentrationslager Riga, Kauen und Vaivara. Aufgrund der näher rückenden Front entschied die Führungsebene des NS-Regimes, die Gefangenen von dort über Stutthof in weitere Lager des Reiches zu verlegen. Auch aus Auschwitz wurden zahlreiche Gefangene, hauptsächlich Jüdinnen und Juden aus Ungarn, nach Stutthof deportiert. Stutthof diente insoweit als zentrales Auffanglager. Die Zahl der Menschen, die in Stutthof gefangen gehalten wurden, stieg immer weiter. Ebenfalls im Sommer 1944 wurden tausende Menschen aus Warschau in Stutthof eingeliefert, die dort nach dem Warschauer Aufstand der polnischen „Armia Krajowa“ gefangen genommen wurden. Die Lagerleitung meldete wiederholt an das SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamt, dass die Kapazitätsgrenze des Lagers erreicht sei. Im Einzelnen wurden im Jahr 1944 aus dem Konzentrationslager Auschwitz in das Konzentrationslager Stutthof im Juli 2.500 Jüdinnen deportiert, im August 8.400, im September über 8.650 und am 28. Oktober 1.500. Insgesamt wurden zwischen Juni und Oktober mindestens 23.566 jüdische Gefangene sowie weitere mindestens 4.000 nicht jüdische Gefangene allein aus Auschwitz nach Stutthof deportiert. Aus den aufgelösten Konzentrationslagern im Baltikum wurden zusätzlich insgesamt 25.043 jüdische Gefangene aus Kauen und Riga nach Stutthof deportiert. Am 31. August erreichte ein Transport mit 2.912 Gefangenen aus Warschau das Konzentrationslager in Stutthof. Das ursprünglich für eine viel kleinere Zahl von Gefangenen konzipierte Konzentrationslager war daher spätestens ab Anfang September 1944 – trotz zahlreicher „Maßnahmen“ der Lagerleitung – in gravierendem Maße überfüllt. Die ankommenden Gefangenen mussten bei ihrer Ankunft eine stunden- und manchmal tagelange, erniedrigende Prozedur über sich ergehen lassen. Sie mussten sich entkleiden, ihre Wertsachen abgeben, sich „medizinisch“ untersuchen lassen, und sahen sich körperlichen Misshandlungen und ständigen Bedrohungen durch das Lagerpersonal ausgesetzt. Die „Registrierung“ der Gefangenen, die Vergabe von sog. Häftlingsnummern, das listenmäßige Erfassen der Gefangenen selbst und dessen, was sie am Körper an Gegenständen mit sich trugen, die Befragung nach Fähigkeiten, die aus Sicht der SS nützlich sein könnten – das alles zog sich, abhängig von der Größe des ankommenden Transports – über den ganzen Tag und teilweise über die Nacht hin. Noch nicht „registrierte“ Gefangene lagen teilweise zu Tode erschöpft mit ihren Familienangehörigen im Matsch vor den Toren des Neuen Lagers und mussten, gerade im Herbst mit zunehmend kälteren Temperaturen, um ihr Leben kämpfen. Die so „registrierten“ Gefangenen wurden, wenn sie nicht unmittelbar getötet oder weiter deportiert wurden, jedenfalls ab Sommer 1944 zunächst für einige Wochen in den sog. Quarantäne-Baracken (Nr. 17 bis 20) im Neuen Lager untergebracht. Jüdische Frauen wurden dann in den Baracken des sog. Judenlagers (Nr. 21 bis 30) untergebracht. Diese Baracken waren dadurch nahezu ausschließlich durch jüdische Frauen belegt, weswegen die SS den Bereich im Laufe der Zeit auch als „jüdisches Frauenlager“, „weibliches Judenlager“, „Judenfrauenlager“ oder auch „neues Frauenlager“ bezeichnete. Die Zahl der Gefangenen im Konzentrationslager Stutthof stieg immer weiter an. Anfang August betrug die durchlaufend nach oben gezählte „Häftlingsnummer“ bei der Registrierung 60.000, Anfang Oktober 95.000 und Anfang Januar 105.000. Das Verhältnis von Wachmännern zu Gefangenen, der sog. Wachschlüssel, betrug im Januar 1945 in Stutthof 1:49, wohingegen der Durchschnitt für andere Konzentrationslager bei 1:17 lag. Die Lagerleitung in Stutthof versuchte, das „Problem“ der Überbelegung durch verschiedene Maßnahmen zu lösen. Zahlreiche Gefangene wurden mit großen Transporten in Außenlager, die zum Zweck der Zwangsarbeit angelegt worden waren, verlegt. Im Stammlager Stutthof verblieben hauptsächlich diejenigen Jüdinnen, die aus Sicht der SS nicht mehr arbeitsfähig waren. Jedenfalls am 26. Juli und am 10. September 1944 erfolgten Transporte nach Auschwitz mit 1.893 bzw. 598 Gefangenen, die aus Sicht der SS nicht mehr arbeitsfähig waren, um sie dort zu töten. Spätestens mit dem Aufstand des Sonderkommandos in Auschwitz-Birkenau im Herbst 1944 konnte die Lagerleitung nicht mehr „darauf zurückgreifen“, Gefangene nach Auschwitz zur dortigen Vernichtung zu deportieren. Sie entschied sich daher dazu, nicht mehr „nur gelegentlich“, sondern systematisch Gefangene zu töten, um die Belegung des Lagers in einem aus ihrer Sicht kontrollierbarem Umfang zu halten und sich nicht mit der Unterbringung und Verpflegung von aus ihrer Sicht arbeitsunfähigen Menschen zu belasten. Da die meisten jüdischen Gefangenen aufgrund jahrelanger Verfolgung durch das NS-Regime bereits unterernährt und in schlechtem körperlichen Zustand in das Konzentrationslager Stutthof kamen, betraf die systematische Tötung von aus Sicht der SS arbeitsunfähigen Gefangenen in erster Linie Jüdinnen und Juden. Ab September/Oktober 1944 starben viele tausende Gefangene, insbesondere Jüdinnen und Juden und Gefangene osteuropäischer Herkunft, an den lebensfeindlichen Bedingungen, die im Lager herrschten. Das ursprünglich als Arbeitslager konzipierte Konzentrationslager Stutthof wurde damit ab September/Oktober 1944 zum Vernichtungslager, wie im Einzelnen unten weiter ausgeführt wird. d) Auflösung und Befreiung des Konzentrationslagers Stutthof Im Januar 1945 rückte die Front immer näher und die Verantwortlichen des NS-Regimes bereiteten in Zusammenarbeit mit der Lagerleitung die „Evakuierung“ des Lagers vor. Geplant war, die aus Sicht der SS noch arbeitsfähigen Gefangenen nach Lauenburg, dem heutigen Lebork, zu überführen. Die Gefangenen, die körperlich noch in der Lage waren, zu laufen, wurden in mehreren Kolonnen auf einen tagelangen Fußmarsch gezwungen. Es war tiefster Winter, es lag Schnee und der Boden war gefroren. Die Verpflegungsration, die zu Beginn des Marsches ausgeteilt wurde, reichte nicht annähernd aus. Gefangene, die zu langsam gingen oder nicht mehr weiterkonnten, wurden von den SS-Leuten, die den Marsch bewachten, erschossen. Die Gefangenen aus den nachfolgenden Kolonnen sahen die erschossenen, erfrorenen und vor Erschöpfung gestorbenen Leichen am Wegrand. Die Gefangenen, die den Marsch überlebten, wurden in unterschiedliche Arbeitslager im Gebiet von Lauenburg geführt und dort weiter gefangen gehalten. In Stutthof verblieben einige tausend Gefangene und eine deutlich verringerte Zahl an SS-Mitgliedern. Die Phase, die nach der „Teilevakuierung“ vom 25. und 26. Januar 1945 begann, war durch chaotische Zustände geprägt. Die russische Armee rückte zunächst im Süden von Stutthof weiter vor und gelangte im März 1945 in den Bereich um Lauenburg. Die Verantwortlichen auf Seiten der SS versuchten, die Gefangenen zurück nach Stutthof zu „evakuieren“. Der russischen Armee gelang es aber, die zu diesem Zeitpunkt noch überlebenden Gefangenen zu befreien. Das Stammlager blieb davon aber zunächst unberührt. Ende März setzte sich der Lagerkommandant Hoppe aus dem Stammlager Stutthof ab. An seiner Stelle übernahm Ehle den Posten als Lagerkommandant. Er blieb bis zum 8. Mai 1945 in Stutthof. Am 25. April 1945 ordnete der Lagerkommandant Ehle an, die verbleibenden und aus Sicht der SS noch transportfähigen Gefangenen über den Seeweg in das Reichsinnere zu „evakuieren“. Unter dem zur Bewachung eingesetzten Personal befand sich am 26. April 1945 auch der Angeklagte. Hintergrund der „Evakuierung“ war der Befehl Heinrich Himmlers, zu verhindern, dass Gefangene durch die alliierten Truppen befreit werden. Die Gefangenen wurden gezwungen, zu Fuß zur Weichselmündung zu marschieren. Sie wurden in zwei Schuten, nämlich die „Wolfgang“ und die „Vaterland“, verladen und mit bis zu 1.000 Gefangenen in die Laderäume gezwängt. Zwei Schlepper zogen die Schuten von der Danziger Bucht über die Ostsee nach Neustadt. Die mehrtägige Fahrt war durch fehlende Versorgung mit Trinkwasser und Nahrung sowie katastrophale hygienische Bedingungen geprägt. Auf dem Fußmarsch und während der Überfahrt starben hunderte von Gefangenen an den Bedingungen. In Neustadt kam es, nachdem es einigen Gefangenen gelungen war, aus den Schuten zu entkommen, zu weiteren Erschießungen von Gefangenen durch SS-Leute, Gendarmen, Gestapo- und Marineangehörige. Insgesamt wurden in Neustadt zwischen 240 und 400 Gefangene getötet. Am 3. Mai 1945 wurden die Überlebenden durch die britische Armee befreit. Es verblieben nur wenige hundert Gefangene und vereinzeltes Lagerpersonal im Stammlager. Am Tag nach der „Evakuierung“ ließ der Lagerkommandant Ehle die Baracken des sog. Judenlagers in Brand setzen, um zu verhindern, dass sie der russischen Armee nach der Befreiung als Beweise dienen könnten. Das Lager in Stutthof wurde in der Nacht zwischen dem 8. und 9. Mai 1945 durch russische Truppen befreit. 3. Haupttaten Die Lagerleitung des Konzentrationslagers Stutthof, d.h. vorrangig der Lagerkommandant Hoppe und der Schutzhaftlagerführer Meyer, ab April der Lagerkommandant Ehle, ermordeten zwischen September 1944 und dem 8. Mai 1945 mindestens 5.232 Gefangene auf unterschiedliche Art und Weise und versuchten die Ermordung von mindestens einer Gefangenen. Dabei erfolgte die Ermordung sowohl systematisch absichtlich (siehe dazu unten unter III. 3. b)) als auch mit bedingtem Tötungsvorsatz durch die im Lager ab September 1944 insgesamt herrschenden lebensfeindlichen Bedingungen (siehe dazu unten III. 3. c)). Es handelt sich hierbei um die Haupttaten, die die Kammer unter den gegebenen prozessualen Beschränkungen und aufgrund der Schwierigkeiten in der Beweisführung (siehe dazu oben unter I.) noch aufklären konnte; die Zahl der tatsächlich Ermordeten und derjenigen, die Opfer der versuchten Ermordung wurden, wird viel höher gewesen sein. Im Einzelnen: a) Hintergrund aa) Befehlslage zur Vernichtung von Juden und arbeitsunfähigen Gefangenen Das Konzentrationslager Stutthof wurde auf der Grundlage der judenfeindlichen und rassistischen Organisation des KZ-Systems betrieben. Die von den Nationalsozialisten verfolgte „Rassenideologie“ sah die Vernichtung von Jüdinnen und Juden vor. Die Entscheidung dazu fiel spätestens mit der im Jahre 1941 erfolgten Ermächtigung Reinhard Heydrichs, die „Gesamtlösung der Judenfrage“ organisatorisch vorzubereiten, und den Beschlüssen auf der sog. Wannsee-Konferenz im Jahre 1942. Die Ermordung sollte im KZ-System erfolgen. Ausgewählte Konzentrationslager, insbesondere Auschwitz-Birkenau, wurden organisatorisch ausschließlich darauf ausgerichtet, möglichst effizient Menschen vernichten zu können. Andere dienten vorrangig der Ausbeutung der Arbeitskraft der Gefangenen. Das Konzentrationslager Stutthof war in dieser Planung zunächst nicht als ein sog. Vernichtungslager vorgesehen, sondern war bis Sommer 1944 jedenfalls in erster Linie als sog. Arbeitslager, in dem Menschen gefangen gehalten wurden, um sie zur Arbeit zu zwingen und ihre Arbeitskraft auszubeuten, konzipiert. Spätestens im Herbst 1944, in der Endphase des Kriegs, war es für die Führung des NS-Regimes oberste Priorität für das KZ-System, die Arbeitskraft der Gefangenen für kriegswichtige Arbeiten, insbesondere für die Rüstungsproduktion, auszunutzen. Das Ziel, die Gefangenen zu Kriegszwecken einzusetzen, überlagerte die judenfeindlichen und „rassenideologischen“ Ziele. Nunmehr sollten nach der Vorstellung der Verantwortlichen auch Jüdinnen und Juden, die ursprünglich unmittelbar in den Konzentrationslagern außerhalb des Gebiets des deutschen Reichs vernichtet werden sollten, sowie Gefangene osteuropäischer Herkunft, bei denen es sich aus Sicht des NS-Regimes ebenfalls um „minderwertige Untermenschen“ ohne Recht auf Leben und Würde handelte, zunächst noch zum Arbeitseinsatz gezwungen werden, soweit sie aus Sicht der SS arbeitsfähig waren. Erst nach Ausbeutung ihrer Arbeitskraft bis zur völligen körperlichen Erschöpfung sollten sie getötet werden. Ob die noch arbeitsfähigen Gefangenen, insbesondere Juden und Jüdinnen sowie Gefangene osteuropäischer Herkunft, bei Verrichtung der Zwangsarbeit oder an den lebensfeindlichen Bedingungen in den jeweiligen Konzentrationslagern starben, war den für das KZ-System Verantwortlichen ebenso gleichgültig wie der Führung des Konzentrationslagers Stutthof. Diejenigen, die aus Sicht der SS nicht mehr arbeitsfähig waren, galten von vornherein als „körperlich mangelhaftes Menschenmaterial“, welches das KZ-System „unnötig belastete“. Dies betraf in erster Linie die in das Konzentrationslager deportierten jüdischen Gefangenen, die, wie bereits ausgeführt, in aller Regel bereits eine jahrelange Odyssee von Mangelernährung und Misshandlungen in Ghettos und anderen Konzentrationslagern hinter sich hatten und daher bereits in gänzlich ausgemergeltem Zustand in Stutthof eintrafen. Die Mehrzahl der männlichen jüdischen Gefangenen wurde von Stutthof nach kurzem dortigen Aufenthalt in andere Konzentrationslager weiter deportiert. Die weiblichen jüdischen Gefangenen, die aus Sicht der SS noch arbeitsfähig waren, deportierte die Lagerleitung Stutthof ebenfalls in der Mehrzahl in andere Konzentrationslager oder in die Außenlager von Stutthof zur dortigen Zwangsarbeit. Im Stammlager verblieben damit überwiegend die in besonderem Maße bereits geschwächten Menschen, wobei es sich bei diesen in besonders großer Zahl um weibliche jüdische Gefangene handelte, die in das „Judenlager“ gepfercht wurden. Die im Konzentrationslager Stutthof zum Teil verbleibenden männlichen jüdischen Gefangenen brachte die Lagerleitung dagegen überwiegend außerhalb des „Judenlagers“ im sonstigen Schutzhaftlager unter. Die für das KZ-System Verantwortlichen gaben den Lagerkommandanten spätestens im Herbst 1944 die Erlaubnis, die aus Sicht der SS arbeitsunfähigen Menschen systematisch zu vernichten. Bei einem Ärztetreffen im Konzentrationslager Auschwitz im September 1944, an dem alle SS-Standortärzte des KZ-Systems teilnahmen, wurde spätestens auch die dabei verwendete Tötungsmethode in den Verantwortungsbereich der Lagerkommandanten und Standortärzte übergeben; sie sollten selbst entscheiden können, welche Tötungsmethode sie einsetzen. Wie darüber hinaus die jeweiligen Kommandanten das ihnen unterstellte Konzentrationslager führten und wie sie die im Lager herrschenden Bedingungen organisierten, war dem jeweiligen Kommandanten und seinen Stellvertretern jedenfalls für die sich immer chaotischer gestaltenden letzten Kriegsmonate ab Herbst 1944 selbst überlassen. bb) Umsetzung im Konzentrationslager Stutthof Im Konzentrationslager Stutthof wurde die allgemeine Befehlslage zur systematischen Vernichtung von jüdischen Gefangenen ab dem Sommer 1944 umgesetzt. Mit der Räumung der Konzentrationslager im Baltikum wurden in Stutthof erstmals Jüdinnen und Juden in größerer Zahl gefangen gehalten. Das Lager, das auf dem Gebiet des damals sog. Reichsgaus Danzig-Westpreußen lag und damit zum Deutschen Reich gehörte, galt zuvor – wie die anderen Konzentrationslager im Deutschen Reich – als „judenfrei“. Die zahlenmäßig großen Transporte aus dem Baltikum stellten die Lagerleitung aus ihrer Sicht vor Schwierigkeiten, alle Menschen gefangen zu halten und eine – wenn auch schon grundsätzlich ungenügende Verpflegung und Unterbringung – zu gewährleisten. Sie fürchtete im Übrigen, dass die große Zahl der Gefangenen dazu führen könnte, dass die „Sicherheit“ im Lager nicht mehr gewährleistet sein und es zu Flucht und Aufständen kommen könnte. In den Jahren zuvor hatte der SS-Standortarzt Heidl im Zusammenwirken mit der Lagerleitung in Stutthof mittels Giftinjektionen zur Ermordung von Gefangenen experimentiert. Gefangene, die aus Sicht der SS unheilbar krank oder aus anderen Gründen „lebensunwert“ waren, wurden auf diese Art im sog. Häftlingskrankenbau des Alten Lagers getötet. Derartige „Abspritzungen“ fanden auch in den Jahren 1944 und 1945 weiterhin im Konzentrationslager Stutthof statt. Im Sommer 1944 begann die Lagerleitung im Zusammenwirken mit dem SS-Standortarzt sodann aber auch, mit der Vergasung mittels „Zyklon B“ zu experimentieren. So wurden im Juli 1944 eine Gruppe polnischer Widerstandskämpfer und am 9. August 1944 eine Gruppe russischer Kriegsgefangener vergast. Diese Vergasungen standen indes noch nicht im Kontext systematischer Vernichtungen. Mit der „Überfüllung“ des Lagers entschied sich die Lagerleitung, die arbeitsunfähigen jüdischen Gefangenen nunmehr – im Einklang mit der allgemeinen Befehlslage zur „Endlösung der Judenfrage“ – auch systematisch zu töten. Zum Einsatz gelangte dabei zunächst die Methode der sog. Genickschussanlage. Im Herbst 1944 erkannte die Lagerleitung, dass sie mit den Genickschüssen allein aus ihrer Sicht nicht genügend viele Gefangene werde töten können, und entschied sich nun auch zur systematischen Tötung von Gefangenen durch Vergasung. Spätestens Mitte Oktober besaß sie dafür das aus ihrer Sicht „ausgebildete“ Personal und ausreichend Erfahrung, um Gruppen von 25 bis 30 Gefangenen zunächst in der Gaskammer, später auch in einem dafür speziell präparierten Waggon der Schmalspurbahn zu vergasen. Im Dezember 1944 erkannte die Lagerleitung, dass aufgrund der katastrophalen Lebensbedingungen im sog. Judenlager und dem dazugehörigen Bereich der sog. Quarantäne-Baracken sowie der grassierenden Fleckfieberepidemie aus ihrer Sicht eine „ausreichende“ Zahl an Gefangenen starb. Sie stellte daher die systematische Tötung durch Genickschüsse und Vergasung ein, weil sie in der Lage war, durch eine „Quarantäne“ im „neuen Frauenlager I, II, III“, die das sog. Judenfrauenlager betraf, vom 29. Dezember 1944 bis zum 21. Januar 1945 und das Zurückhalten von auch nur im Ansatz angemessener Versorgung systematisch viel effizienter noch höhere Zahlen von gefangenen Jüdinnen und Juden zu töten, ohne den „Aufwand“ der Erschießung oder Vergasung betreiben zu müssen. Der Ausbruch der Fleckfieberepidemie in Kombination mit dem Wintereinbruch war der Lagerleitung daher willkommen, um ihr Ziel der Vernichtung aller arbeitsunfähigen jüdischen Gefangenen so schnell wie möglich zu erreichen. Die übrigen Gefangenen, die nicht im sog. Judenfrauenlager gefangen gehalten wurden, setzte die Lagerleitung ohne Rücksicht auf ihr Überleben zur Zwangsarbeit ein. Gerade aufgrund der im zweiten Halbjahr 1944 veränderten Prioritätensetzung des NS-Regimes war es ihr möglich, auch die Arbeitskraft solcher Gefangenen, die aus osteuropäischen Ländern stammten, ohne Rücksicht auf deren Leben auszunutzen. Im Einzelnen: b) Systematische und absichtliche Tötungen Vor diesem Hintergrund fanden im Konzentrationslager Stutthof folgende absichtlich und systematisch begangene Tötungen statt: aa) Ermordung durch Genickschüsse Mindestens ein Mal, hochwahrscheinlich jedoch viel häufiger, kam es im Herbst 1944 zu folgendem Geschehen: SS-Männer, vermutlich angeführt durch den Lagerarzt Heidl, ggf. vertreten oder begleitet durch den Lagerarzt Lucas oder den Sanitätsdienstgrad Haupt sowie Blockführer wie z.B. Foth, selektierten im sog. Judenlager eine Gruppe von mindestens dreißig jüdischen Frauen. Ihnen wurde gesagt, dass ihre Arbeitsfähigkeit untersucht werden solle, um sie über die bevorstehende Tötung zu täuschen und Widerstand zu verhindern. Sie wurden unter den Augen der Wachmänner, die bewaffnet auf den Wachtürmen standen, vom Neuen Lager zu den Gebäuden der Gaskammer und des Krematoriums geführt. Die Lagerleitung und das SS-Personal, das die konkrete Ermordung durchführte, verließen sich darauf, dass die Wachmänner die Aktion gegen Flucht und Revolte absicherten. Die Gefangenen wurden aufgefordert, in dem Raum der Gaskammer zu warten. Ein SS-Mann, der einen Arztkittel trug, führte sie dann einzeln von dort in einen Raum des Krematoriums, wo weitere SS-Leute saßen und den Gefangenen wenige kurze Fragen zu ihrem Gesundheitszustand stellten, insbesondere zu ihrer Größe. Unter dem Vorwand, die Größe nachmessen zu müssen, wurden die Gefangenen aufgefordert, sich mit dem Rücken an eine Holzlatte mit Maßeinheiten zu stellen, die an der Wand des Raumes befestigt war. Die Gefangenen kamen, getäuscht durch die Inszenierung, der Aufforderung ohne Widerstand nach. Eine Querlatte ließ sich in der Höhe so verschieben, dass sie auf dem Kopf der Gefangenen auflag. Auf der anderen Seite der Wand war daran eine Ablage befestigt, mit der auf der Höhe des Genicks eine Pistole mit Schalldämpfer aufgelegt werden konnte. Durch einen Durchlass in der Wand zwischen den zwei Räumen erschoss dann ein unbekannter SS-Mann die Gefangenen. Andere Gefangene mussten den Leichnam in einen weiteren Raum des Krematoriums bringen und die durch den Schuss entstandenen Blutspuren reinigen. Das Erschießen erfolgte aufgrund entsprechender Befehle des Lagerkommandanten Hoppe, der wiederum im Einklang mit der allgemeinen Befehlslage zur „Endlösung der Judenfrage“ und dem konkreten Befehl des Leiters der Amtsgruppe D im SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamts Glücks im September 1944 handelte. Befehle wurden der strengsten Geheimhaltung unterworfen und ergingen ohne gesetzliche Grundlage, teilweise sogar nur mündlich. Dem Lagerkommandanten Hoppe und allen Beteiligten war bewusst, dass es keine rechtsstaatliche Legitimation für diesen Befehl und diese Hinrichtungen gab, sondern dass es sich um Verbrechen handelte. Die Details der Tötung waren der Lagerleitung und den beteiligten SS-Leuten der Kommandantur bekannt. Durch die festgestellten Genickschüsse starben jedenfalls dreißig Menschen. Die tatsächliche Zahl der durch Genickschüsse in Stutthof ermordeten Menschen konnte die Kammer nicht in einer den strafprozessualen Anforderungen genügenden Weise feststellen. Es ist aber wahrscheinlich, dass viele hundert Menschen mehr erschossen wurden und die Zahl der durch Genickschüsse in Stutthof getöteten Menschen über zweitausend liegt. bb) Ermordung durch Vergasung In der Zeit zwischen Mitte Oktober 1944 und Ende November 1944 kam es mindestens vier Mal zu folgendem Geschehen: SS-Männer, vermutlich angeführt durch den Lagerarzt Heidl, ggf. vertreten oder begleitet durch den Lagerarzt Lucas oder den Sanitätsdienstgrad Haupt sowie Blockführer wie z.B. Foth, selektierten an einem nicht näher feststellbaren Tag mindestens 25 Gefangene, mutmaßlich Jüdinnen, die durch unbekannte SS-Leute zur Gaskammer des Konzentrationslagers Stutthof geführt wurden. Ob die Gefangenen ahnten, dass sie vergast werden sollten, oder ob sie aufgrund von Lügen durch die SS-Leute daran glaubten, nicht vergast zu werden, konnte die Kammer im Einzelfall nicht feststellen. Anschließend verschloss eine unbekannte Person die Tür. Einer der „Desinfektoren“ Knott oder Achs stieg auf das Dach der Gaskammer und leerte durch eine vorgesehene Öffnung im Dach mehrere Büchsen mit „Zyklon B“ in das Innere der Gaskammer. „Zyklon B“ war auf Trägermaterial aufgebrachte Blausäure, d.h. Cyanwasserstoff. Durch die Dämpfe, die sich in der Gaskammer ausbreiteten, erstickten die 25 Gefangenen. Dabei waren die in der Mitte des Raumes unter der Öffnung stehenden Menschen zuerst betroffen, weil sich die Dämpfe langsam ausbreiteten. Der Todeskampf führte dazu, dass sich die Menschen den eigenen Körper zerkratzten, die Haare ausrissen und sich in gegenseitigen Umarmungen verkrampften. Die Qualen dauerten mindestens einige Minuten und gingen mit lauten Schreien der sterbenden Menschen einher. Die am Rande stehenden Menschen mussten diesen Todeskampf ihrer Mitmenschen zunächst sehen und erleben, bevor der eigene Todeskampf begann. Der Cyanwasserstoff zerstörte nach dem Einatmen die sog. Zellatmung. Die Sauerstoffverwertung der Zellen funktionierte nicht mehr. Es kam, abhängig von der aufgenommenen Menge, zu einer Reizung der Bindehäute, Augen und Rachenschleimhaut. Es folgten Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Herzrasen und Herzrhythmusstörungen. Hirn und Herz wurden geschädigt, es kam zu Krampfanfällen und schließlich zu einem Kreislaufstillstand innerhalb von Sekunden bis wenigen Minuten. Bei denjenigen, die nur eine geringe Menge einatmeten, kam es zu einem verlangsamten Verlauf. Dabei wurden die Lungenzellen so geschädigt, dass Blut in die Lunge eintrat und die Atmung weiter erschwerte. Das Blut-Flüssigkeitsgemisch wurde durch die Atmung aufgeschäumt und trat durch den Mund aus. Hinter den Vergasungen stand der Befehl des Leiters der Amtsgruppe D des SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamts, Glücks. Dieser Befehl, die aus Sicht der SS arbeitsunfähigen Juden im Konzentrationslager Stutthof zu vergasen, erging im September 1944 an den Lagerkommandanten Hoppe, der ihn daraufhin mit Hilfe des Schutzhaftlagerführers Meyer, der Lagerärzte und dem weiteren SS-Personal umsetzte. Glücks und Hoppe wussten, dass sie sich bei der Erteilung der Befehle darauf verlassen konnten, dass ihre Anordnung aufgrund der strengen Befehlshierarchie ausgeführt werden würde und aufgrund der militärischen Organisation des Konzentrationslagers durch dessen Führungskräfte und Wachleute sicher umgesetzt werden würde. Dabei stützen sie sich nicht nur auf die SS-Leute, die die konkrete Vergasung bewachten. Entscheidend war vielmehr das Wissen darum, auf den gesamten SS-Totenkopfsturmbann zurückgreifen und somit eine durchgehende Bewachung der Gefangenen bis zur Vergasung zu jedem beliebigen Zeitpunkt gewährleisten zu können. Sie konnten damit das von ihnen angestrebte Ziel, arbeitsunfähige Juden zu töten, erreichen. Ihnen war bewusst, mit welchen körperlichen und seelischen Qualen die Vergasung mit „Zyklon B“ einherging. Sie wussten auch, dass es Möglichkeiten gegeben hätte, den Tod weniger qualvoll herbeizuführen. Sie verspürten aber keinerlei Mitleid mit den Gefangenen, weil diese aus ihrer Sicht auf unterster Stufe der „Rassenideologie“ standen und daher keinen Wert als Menschen hatten. Ihnen war bewusst, dass es für die Ermordung von Menschen mit „Zyklon B“ keinerlei rechtsstaatliche Legitimation gab. Aufgrund desselben Befehls und in demselben Wissen um die Befehlshierarchie und militärische Organisationsstruktur innerhalb des Lagerpersonals einschließlich der Wachleute entschied sich der Lagerkommandant Hoppe, die Vergasung ab einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt im November 1944 zukünftig in einem dafür präparierten Waggon der Schmalspurbahn vornehmen zu lassen. Zwischen November und Dezember kam es mindestens vier Mal zu folgendem Geschehen: Die für die Selektion bei der Vergasung zuständigen SS-Männer selektierten an einem nicht näher feststellbaren Tag mindestens 25 Gefangene, mutmaßlich Jüdinnen. Die Gefangenen wurden durch unbekannte SS-Leute zum Waggon der Schmalspurbahn geführt. Ihnen wurde dabei mitgeteilt, dass sie zu einem Arbeitseinsatz oder jedenfalls zu einem Ziel auswärts von Stutthof transportiert werden sollen, um sie über die bevorstehende Tötung zu täuschen und damit Widerstand zu verhindern. Teilweise wurde ihnen Nahrung gegeben und darauf hingewiesen, dass sie für den Transport gedacht sei. Die daraufhin nichts von ihrem Schicksal ahnenden Gefangenen stiegen ohne Gegenwehr in den Waggon, der hinter ihnen durch eine unbekannte Person verschlossen wurde. Unbekannte SS-Leute hatten sich als Eisenbahner mit entsprechender Uniform verkleidet, um die Täuschung glaubhafter zu machen. Nunmehr stieg eine unbekannte Person auf das Dach des Waggons und entleerte durch eine auf dem Dach angebrachte Öffnung mehrere Büchsen „Zyklon B“ in das Innere des Wagens. Der Sterbevorgang für die Gefangenen entsprach im Wesentlichen demjenigen in der Gaskammer, gestaltete sich aber noch qualvoller. Denn aufgrund der niedrigen Außentemperaturen und des Mangels an Heizmöglichkeiten war die Temperatur im Waggon wesentlich niedriger als in der Gaskammer, weswegen sich der Cyanwasserstoff langsamer ausbreitete und der Todeskampf der Gefangenen deutlich länger dauerte. Auch das war den Beteiligten bekannt. Durch die festgestellten Vergasungen starben in der Gaskammer und im Waggon der Schmalspurbahn mindestens zweihundert Menschen. Die tatsächliche Zahl der durch Vergasung in Stutthof ermordeten Menschen konnte die Kammer nicht in einer den strafprozessualen Anforderungen genügenden Weise feststellen. Es ist aber hochwahrscheinlich, dass viele hundert Menschen mehr vergast wurden und die Zahl der durch „Zyklon B“ in Stutthof ermordeten Menschen über eintausend liegt. cc) Ermordung durch lebensfeindliche Bedingungen Mit einer langen Reihe von gemeinsamen Entscheidungen schufen der Lagerkommandant Hoppe, der Schutzhaftlagerführer Meyer und der für die Bereiche zuständige Blockführer Foth sowie weitere Beteiligte in den Baracken des sog. Judenfrauenlagers, d.h. den Baracken mit den Nummern 17 bis 25 sowie den Baracken mit den Nummern 28 bis 30 des Neuen Lagers bewusst lebensfeindliche Bedingungen, die sie jedenfalls ab Dezember 1944 bis zur Befreiung des Lagers im Mai 1945 dazu nutzen, die dort untergebrachten jüdischen Gefangenen systematisch zu töten, um den Befehl Glücks, die arbeitsunfähigen Juden zu vernichten, umzusetzen. Ausgangspunkt war die Entscheidung, die Baracken trotz fehlender sanitärer Einrichtungen und teilweise fehlender Pritschen mit Gefangenen zu belegen und dabei keine Rücksicht darauf zu nehmen, dass es viel zu viele Gefangene für viel zu wenig Raum waren. Eine weitere Entscheidung bestand darin, die Verpflegung der Gefangenen so zu gestalten, dass zwar formal eine ausreichende Verpflegung in die Bücher geschrieben werden konnte, tatsächlich aber nur schlechte und unzureichende Nahrungsmittel verarbeiten zu lassen und es in Kauf zu nehmen, dass Nahrung durch schlecht organisierte Essensausgabe nicht in ausreichenden Mengen zu den Gefangenen gelangte. Darüber hinaus entschied sich die Lagerleitung, den Gefangenen in den betroffenen Baracken keine medizinische Versorgung zu gewähren. Darauf aufbauend wurden mit Ausbruch des Fleckfiebers keinerlei hygienisch notwendige Maßnahmen ergriffen, um eine Ausbreitung zu verhindern oder zu erschweren. Die Lagerleitung entschied sich vielmehr, den Gefangenen nicht einmal zu gewähren, sich selbst – etwa durch die Möglichkeit der Kleiderreinigung und regelmäßiges Waschen – zu helfen. Fast alle in diesen Baracken in der Zeit von Dezember 1944 bis Mai 1945 untergebrachten Gefangenen verstarben daher, wie von der Lagerleitung vorhergesehen und beabsichtigt, nach qualvollem Siechtum. Im Einzelnen: Die von der Lagerleitung geschaffenen lebensfeindlichen Bedingungen sahen konkret wie folgt aus: ‒ die Baracken waren um ein Vielfaches überbelegt, ‒ in einer Vielzahl der Baracken mussten die Gefangenen auf mit lediglich etwas Stroh bedeckten Böden liegen, die durch Urin, Kot und Eiter von anderen Sterbenden oder bereits gestorbenen Menschen durchtränkt waren, ‒ es war dort eine Fleckfieberepidemie ausgebrochen, wodurch sich zahlreiche noch gesunde Menschen ansteckten; im Übrigen herrschten dort weitere ansteckende Krankheiten, ‒ es erfolgte keine nennenswerte medizinische Behandlung der Erkrankten, ‒ die Menschen wurden nur unzureichend mit Nahrung verpflegt, ‒ für die Verrichtung der Notdurft standen keine hygienischen Einrichtungen zur Verfügung und ‒ die Menschen waren der Kälte des Winters schutzlos ausgeliefert. Die Menschen erlitten vor ihrem Tod über längere Zeit kaum vorstellbare körperliche und seelische Schmerzen und Qualen. Die körperlichen Qualen bestanden insbesondere in einem ständigen und quälenden Hungergefühl. Die Gedanken fokussierten sich auf die Nahrungsaufnahme und es bestanden körperliche Symptome wie Schwäche, Schwindel und Sehstörungen, Bauch- und Gliederschmerzen. Es kam zu Wassereinlagerungen im Körper und klassischen Hungerödemen vor allem im Bereich des Bauches. Die Menschen litten an Antriebsschwäche bis hin zur Apathie und isolierten sich sozial immer weiter. Ob der Hunger in Einzelfällen so unerträglich war, dass die Verhungernden das Fleisch bereits Verstorbener aßen, konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Einige Berichte legen das allerdings nahe. Die Kälte des Winters, der die Gefangenen weitgehend hilflos ausgesetzt waren, führte zu einem schmerzhaften und quälenden Gefühl des ständigen Frierens. Auch hierdurch kam es zu psychischer Verflachung bis zu ängstlicher Gleichgültigkeit, die sich in zusammenkauernder Haltung und sozialer Isolation zeigte. Aufgrund der im Winter 1944 grassierenden Fleckfieberepidemie litten unzählige Gefangene in dem Bereich der genannten Baracken tagelang unter hohem Fieber mit den dazugehörigen Symptomen von Gliederschmerzen, Kopfschmerzen und Bewusstseinstrübungen bis zum Delirium. Durch das Fieber trockneten die Erkrankten aus. Sie verspürten stärkste Durstgefühle, für die sie bereit waren, alles an Flüssigkeit zu trinken – Wasser, Schweiß, Urin. Die Erkrankten waren dabei so geschwächt, dass sie nicht mehr in der Lage waren, sich selbst mit Nahrung oder Flüssigkeit zu versorgen, wenn diese nicht in unmittelbarster Nähe bereitgestellt wurde. Das Fleckfieber war eine Erkrankung, die durch das Bakterium Rickettsia typhi ausgelöst wurde. Es wurde über den Kot der Kleiderlaus und damit kontaminiertem Staub übertragen. Beim Biss der Kleiderlaus legte diese auf der Haut des Menschen Kot ab, der teilweise direkt – z.B. durch Kratzen – in den Körper des Menschen gelangte. Getrockneter Kot wurde in Staubform durch Winde im Raum verweht und durch andere Menschen aufgenommen. Eine Ansteckung durch kontaminierte Stäube hätte sich durch Unterbringung in nicht betroffenen Räumen und in nicht befallener und nicht kontaminierter Kleidung verhindern lassen. Die Lagerleitung und der SS-Standortarzt wussten, dass eine Fleckfieberepidemie herrschte und kannten die Ansteckungs- und Verbreitungswege. Sie ließen daher die SS-Leute und diejenigen Gefangenen impfen, die mit ihnen in Kontakt kamen, um eine Ansteckung der SS-Leute zu verhindern, und isolierten die Gefangenen im sog. Judenfrauenlager vollständig (siehe dazu gleich unten), stellten Kontakt-Warntafeln vor diesen Baracken auf und ließen SS-Personal nur noch mit Gasmasken diesen Bereich betreten. Zu den seelischen Qualen, die allgemein mit der Gefangenschaft im Konzentrationslager Stutthof ab Sommer 1944 einhergingen, kamen im Bereich der o.g. Baracken weitere seelische Qualen hinzu. Sie bestanden insbesondere darin, dass die dort sterbenden Menschen durch Krankheit und Unterernährung geschwächt auf lediglich mit etwas Stroh bedeckten Böden liegen mussten, die durch Urin, Kot und Eiter von anderen Sterbenden oder bereits gestorbenen Menschen durchtränkt waren. Durch die überall gegenwärtigen und zahllosen Leichen und anderen sterbenden Menschen bekamen die Sterbenden während des gesamten Sterbevorgangs vor Augen geführt, wie qualvoll ihr eigenes Ende sein wird, bis sie die Bewusstlosigkeit von ihren Qualen erlöste. Das alles wussten und beabsichtigten der Lagerkommandant Hoppe, der Schutzhaftlagerführer Meyer und der für die Bereiche zuständige Blockführer Foth sowie weitere Beteiligte, die für das Konzentrationslager und insbesondere das Schutzhaftlager verantwortlich waren. Sie wollten, dass die Gefangenen im sog. Judenfrauenlager, also in den Baracken mit den Nummern 17 bis 25 und 28 bis 30, aufgrund der lebensfeindlichen Bedingungen starben. Sie wollten ebenso, dass auch die Menschen, die aufgrund ihres Zustands bereits dem Tode geweiht waren, schneller starben. Sie begrüßten dies, da sie in den dort gefangenen Menschen nur minderwertige Lebewesen und „Volksschädlinge“ sahen; Mitgefühl mit diesen Menschen war ihnen fremd. Sie verfolgten das Ziel, die aus ihrer Sicht bestehende Problematik der Überbelegung des Lagers durch jüdische Gefangene dadurch zu lösen, dass sie sie im Einklang mit dem Befehl zur „Endlösung der Judenfrage“ und dem konkreten Befehl von Glücks, die arbeitsunfähigen Juden im Lager zu vernichten, töteten, wobei sie die Ermordung durch die lebensfeindlichen Bedingungen sogar der Ermordung durch Vergasen, Genickschussanlage und Giftinjektion vorzogen, weil dies für das SS-Personal mit „weniger Aufwand“ verbunden war. Hoppe und Meyer wussten, dass die Menschen vor ihrem Tod langandauernde körperliche und seelische Schmerzen und Qualen erlitten und es die Möglichkeit gegeben hätte, den Tod etwa durch Erschießen ohne diese Schmerzen und Qualen herbeizuführen. Hoppe und Meyer entschieden sich dennoch spätestens ab Anfang Dezember dafür, die dort noch lebenden Menschen weiterhin gefangen zu halten, damit sie dort sterben. Sie beschlossen darüber hinaus am 29. Dezember 1944, eine sog. Quarantäne für die Bereiche des sog. Judenfrauenlagers zu verhängen und jegliche ernsthafte Versorgung, die bereits zuvor nicht einmal annähernd ausreichend war, gänzlich einzustellen. Bei der Umsetzung dieses Plans verließ sich die Lagerleitung um den Lagerkommandanten Hoppe auf die Mitglieder des ihm unterstellten SS-Totenkopfsturmbanns und die Mitglieder der Kommandantur, mithin auf willige und gehorsame Untergebene. Diese personelle Ausstattung war für die Lagerleitung wesentliche Voraussetzung dafür, die Gefangenen in diesen Lebensbedingungen töten zu können. Dabei waren für sie nicht nur die SS-Leute entscheidend, die in bestimmten Momenten konkret Wachdienst leisteten, sondern vielmehr das Wissen darum, jederzeit auf den gesamten in Stutthof stationierten SS-Totenkopfsturmbann zurückgreifen und somit eine durchgehende Bewachung der Gefangenen gewährleisten zu können. Das war eine entscheidende Säule ihres Tatplans. Die Lagerleitung handelte dabei in Absprache mit dem Amtsgruppenleiter der Amtsgruppe D des SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamts, Glücks, und aufgrund der allgemeinen Befehlslage ab September 1944, die die Entscheidung über die Tötung von Gefangenen, die aus Sicht der SS arbeitsunfähig waren, in die Verantwortung der Lagerkommandanten stellte.Sie wusste, dass es für das Ermorden der Gefangenen keine rechtsstaatliche Legitimation gab. Ab dem 1. April 1945 übernahm Ehle die Lagerleitung und führte die von Hoppe und Meyer begonnene Aktion nahtlos weiter. Er ließ, wie bereits ausgeführt, die Baracken des sog. Judenlagers nach deren letzter „Evakuierung“ am 25. oder 26. April 1945 in Brand setzen. Es starben im Dezember 1944 mindestens 1.240 Menschen an den im sog. Judenfrauenlager herrschenden lebensfeindlichen Bedingungen. Im Januar 1945 starben auf entsprechende Weise bis einschließlich 21. Januar 1945 mindestens weitere 1.680 Menschen. Vom 30. Januar 1945 bis zum 23. April 1945 starben auf entsprechende Weise mindestens weitere 2.080 Menschen. Insgesamt starben an den lebensfeindlichen Bedingungen im sog. Judenfrauenlager im Zeitraum zwischen Dezember 1944 und 23. April 1945 damit mindestens fünftausend Menschen, wahrscheinlich aber noch viele tausende mehr. Ob jeder einzelne dieser fünftausend Menschen alle geschilderten Qualen erlitt, konnte die Kammer nicht feststellen. Es bestanden aber keine Zweifel daran, dass jede einzelne der fünftausend Personen mindestens einige dieser Qualen erlitt. c) Bewusste und billigende Inkaufnahme des Tods von Gefangenen Die Lagerleitung, d.h. besonders der Lagerkommandant Hoppe und der Schutzhaftlagerführer Meyer, gestaltete aber nicht nur die Lebensbedingungen in den Baracken des sog. Judenfrauenlagers lebensfeindlich, sondern auch im gesamten Schutzhaftlagerbereich des Konzentrationslagers. Sie schuf mit ihren Regeln und der tatsächlichen Handhabung der Regeln die Voraussetzungen dafür, dass sich die Lebensbedingungen jedenfalls für die jüdischen und aus osteuropäischen Ländern stammenden Gefangenen, die die Lagerführung sämtlich als „Untermenschen“ und „Volksschädlinge“ ohne Recht auf Leben und Würde ansah, auch im Schutzhaftlagerbereich außerhalb des sog. Judenfrauenlagers immer weiter verschlechterten und spätestens ab September 1944 und bis zur Befreiung des Lagers am 8. Mai 1945 allgemein lebensfeindlich waren und zum Tod zahlreicher Gefangener führten. Die Lebensbedingungen waren dabei so gestaltet, dass die in dieser Zeit gestorbenen Jüdinnen und Juden sowie jedenfalls auch die aus osteuropäischen Ländern stammenden Gefangenen, die wie die jüdischen Gefangenen besonders schlecht behandelt wurden, vor ihrem Tod erhebliche körperliche und seelische Qualen erlitten, die für eine Tötung nicht erforderlich gewesen wären. Zu den seelischen Qualen gehörten folgende Aspekte: Den Gefangenen wurde bereits bei ihrer Ankunft im Konzentrationslager das Menschsein abgesprochen. Die SS reduzierte sie auf eine Nummer, die sog. Häftlingsnummer. Die Gefangenen wurden nicht mehr mit Namen angesprochen, sie wurden auch nicht mehr nach ihren Namen gefragt. Sie mussten stets in der Lage sein, auf Befragen ihre Nummer auf fehlerfreiem Deutsch aufzusagen, um einer Bestrafung zu entgehen. Ihnen wurde damit vor Augen geführt, dass sie aus Sicht der Lagerleitung und ihrer Bewacher keine Individuen, keine Personen mehr waren, sondern zu verwaltende Objekte. Das entsprach den Vorgaben der Lagerleitung und der dahinterstehenden Konzeption der Konzentrationslager durch das NS-Regime. Die Gefangenen mussten jederzeit damit rechnen, willkürlichen körperlichen Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Es konnte ein „falscher“ Blick, eine „falsche“ Bewegung reichen, um vom Lagerpersonal verprügelt und verletzt zu werden. Körperliche Misshandlungen waren an der Tagesordnung. Die Gefangenen erlebten diese entweder selbst oder mussten sie an anderen Mitgefangenen beobachten. Dabei sahen sie auch, dass die körperliche Misshandlung mitunter grenzenlos war und auch zum Tod eines Menschen führen konnte. Die Angst davor, selbst Opfer dieser Gewalttätigkeiten zu werden, war für Gefangene ein täglicher Begleiter. Die Lagerleitung tolerierte derartige Misshandlungen und nahm gelegentlich selbst daran teil, um den eigenen SS-Leuten ein Vorbild zu sein. Eingegriffen wurde – wenn überhaupt – lediglich bei extremen Exzessen. Die Gefangenen wussten, dass ihnen keinerlei Rechte mehr zustanden. Vielmehr war ihnen bewusst, dass etwa Beschwerden über unzureichende Verpflegung, Misshandlung oder Missbrauch durch Lagerpersonal oder sonstige Rechtsverletzungen die Gefahr bargen, bereits für die Beschwerde selbst bestraft zu werden. Der Umstand, aller Rechte beraubt zu sein, verstärkte bei vielen das Empfinden, nicht mehr als Mensch zu zählen. Die Gefangenen mussten das tägliche Sterben ihrer Mitgefangenen mit ansehen. Sie waren sich bewusst, das ihr Leben nur zählte, solange sie als Arbeitskraft brauchbar waren, unabhängig davon, wie hart und unmenschlich die ihnen abverlangte Arbeit auch war. Sie fürchteten, jederzeit selbst sterben zu müssen, sollten sie erkranken oder schlicht aufgrund von Unterernährung nicht mehr in der Lage sein, ihrem Leben durch Arbeitskraft „Wert“ zu verleihen. Zu den körperlichen Qualen gehörten folgende Aspekte: Die Gefangenen litten unter ständigem und teilweise schwerem Hunger, weil die tatsächlich ausgegebene Verpflegung nicht annähernd ausreichte, um dauerhaft zu überleben. Die Unterernährung beruhte unter anderem auf wirtschaftlichen Erwägungen der Lagerleitung. Die Gefangenen mussten Zwangsarbeit leisten, sofern sie körperlich dazu irgendwie in der Lage waren. Die zu verrichtende Zwangsarbeit war teilweise körperlich völlig aufzehrend. Die Ausbeutung der Arbeitskraft der Gefangenen war für die Lagerleitung und das hinter dem Konzept der Konzentrationslager stehende NS-Regime der wesentliche Zweck, den sie verfolgten. Vor allem im Winter 1944/1945 wurden die Baracken trotz der teilweise deutlich unter dem Gefrierpunkt liegenden Temperaturen nicht geheizt. Die Gefangenen mussten draußen in der Kälte und bei Wind teilweise stundenlang Appell stehen und die durch Kälte ausgelösten Schmerzen erleiden. Auch hier waren es wirtschaftliche Erwägungen der Lagerleitung, die dahinterstanden. Krankheiten und Schmerzen mussten die Gefangenen weitgehend ohne jede medizinische Versorgung ertragen. Die Führungspersonen des Konzentrationslagers Stutthof, der Lagerkommandant Hoppe und der Schutzhaftlagerführer Meyer, wussten um diese Umstände und hatten zu vielen Aspekten absichtlich beigetragen. Ansätze, die Lebensbedingungen zu verbessern, gab es nicht. Sie hielten vielmehr das Konzentrationslager trotz der von ihnen erkannten und geschaffenen lebensfeindlichen Bedingungen aufrecht, ohne die Gefangenen frei zu lassen. Dabei hielten sie es für möglich und nahmen es billigend in Kauf, dass in dieser Zeit im Stammlager von Stutthof gefangene Jüdinnen und Juden sowie jedenfalls auch aus osteuropäischen Ländern stammende Gefangene, die zumeist bereits in äußerst schlechtem gesundheitlichen Zustand ins Lager deportiert worden waren und die – anders als etwa die norwegischen Gefangenen – kein Recht auf Erhalt von Essenspaketen von außen hatten, wegen der im Lager herrschenden Bedingungen starben. Sie hatten zwar ein Interesse daran, zunächst die Arbeitskraft des jeweiligen Gefangenen auszunutzen. An dessen Überleben waren sie insofern aber nur vorübergehend interessiert, weil sie den jeweiligen Gefangenen dann, wenn er aus ihrer Sicht nicht mehr arbeitsfähig war, bei der Zwangsarbeit durch andere Gefangene ersetzten. Sein Leben war spätestens dann nicht mehr von Interesse. Sie sahen in diesen Menschen nur minderwertige „Untermenschen“ und „Menschenmaterial“ ohne Lebensberechtigung. Mitgefühl mit diesen Menschen war ihnen fremd. Sie billigten den Tod der einzelnen Gefangenen gerade auch unter den geschilderten seelisch und körperlich qualvollen Umständen. Die Menschen starben an Erschöpfung, an Unterernährung, an den Folgen körperlicher Misshandlungen, an behandelbaren Krankheiten, mit denen ihr geschwächtes Immunsystem nicht mehr zurechtkam, an Arbeitsunfällen und weiteren Todesursachen. Wie viele Gefangene unter diesen Bedingungen ihr Leben verloren, hat die Kammer aufgrund der prozessualen Beschränkungen (dazu oben unter I.) im Einzelnen nicht aufgeklärt. d) In Stutthof getötete Angehörige von Nebenklägerinnen und Nebenklägern Unter den aufgrund dieser Lebensbedingungen entsprechend den Ausführungen zu c) getöteten Menschen waren R. A. und J. Z1.: R. A., der Vater des Nebenklägers D. A., wurde gemeinsam mit seiner Frau, seinem Sohn und seiner Tochter im Herbst 1944 in das Konzentrationslager Stutthof deportiert. Er wurde gemeinsam mit seinem Sohn in den dort herrschenden lebensfeindlichen Umständen gefangen gehalten. Er starb am 19. Dezember 1944 in der Baracke Nr. 13 an ungeklärten Umständen. J. Z1., der Vater des Nebenklägers F. Z1., wurde gemeinsam mit seiner Familie Anfang Oktober 1944 nach Stutthof deportiert und wurde unter den dort herrschenden lebensfeindlichen Umständen gefangen gehalten. Er starb wenige Tage nach der Befreiung des Stammlagers im Mai 1945 in einem Lazarett an Typhus oder Fleckfieber, womit er sich im Konzentrationslager Stutthof infiziert hatte. Sein Sohn war während des Sterbens bei ihm. Unter den aufgrund dieser Lebensbedingungen entsprechend c) oder aufgrund der systematischen und absichtlichen Tötung durch das Gefangenhalten in den lebensfeindlichen Bedingungen der Baracken des sog. Judenfrauenlagers entsprechend b) cc) getöteten Menschen waren I. K5., E. W. und K. W. sowie G. W1.: I. K5., die Mutter der Nebenklägerin R. S4., wurde spätestens ab August 1944 im Konzentrationslager Stutthof unter den dort herrschenden lebensfeindlichen Umständen gefangen gehalten. Am 23. August 1944 wurde die Nebenklägerin R. S4. nach Stutthof deportiert und war gemeinsam mit der Mutter und deren weiteren Tochter H. in einer Baracke untergebracht. I. K5. starb dort am 26. Januar 1945 an Typhus oder Fleckfieber. E. W. und K. W., Schwestern der Nebenklägerin J. C1., wurden im Herbst 1944 von Auschwitz nach Stutthof deportiert und wurden dort gemeinsam mit ihrer Schwester E. W. in den dort herrschenden lebensfeindlichen Umständen gefangen gehalten. K. W. verhungerte im März 1945 in den Armen ihrer Schwester E. W. Wenige Zeit später verhungerte auch E. W. in E. W.s Armen. G. W1., die Mutter der Nebenklägerin H. S1., wurde gemeinsam mit dieser im Winter 1944 in Stutthof in den dort herrschenden lebensfeindlichen Zuständen untergebracht. Sie starb Ende Januar 1945 nach Krankheit und Unterernährung in den Armen ihrer Tochter. Die Kammer hält es für hochwahrscheinlich, dass I. K5., E. W. und K. W. sowie G. W1. im sog. Judenfrauenlager gefangen gehalten wurden und damit absichtlich und systematisch durch die dortigen lebensfeindlichen Bedingungen entsprechend oben b) cc) ermordet wurden. Soweit eine restlose Aufklärung nicht möglich war, ist sich die Kammer aber sicher, dass sie, falls sie nicht im Judenfrauenlager gestorben sind, jedenfalls in einem anderen Bereich des Schutzhaftlagers in Stutthof gefangen gehalten wurden und dass ihr Tod dort durch die lebensfeindlichen Bedingungen zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz der Lagerleitung entsprechend oben c) herbeigeführt wurde. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer ihre Tode als vier bekannte Menschen unter den ansonsten unbekannten fünftausend Menschen, die durch die systematische Tötung in lebensfeindlichen Bedingungen im Judenfrauenlager gestorben sind, gezählt. e) Versuchte Tötung einzelner Nebenklägerinnen und Nebenkläger in Stutthof In den unter b) cc) oder c) geschilderten lebensfeindlichen Bedingungen wurde M. F1. in Stutthof gefangen gehalten. M. F1., selbst Nebenklägerin, überlebte die Gefangenschaft im Konzentrationslager Stutthof trotz der dort herrschenden lebensfeindlichen Umstände. Sie wurde gemeinsam mit ihrer Familie am 16. Juli 1944 nach Stutthof deportiert und schaffte es, im Stammlager von Stutthof bis zu dessen Befreiung in der Nacht vom 8. auf den 9. Mai 1945 zu überleben. Die nachfolgenden Überlebenden wurden für eine gewisse Zeit im Stammlager Stutthof gefangen gehalten und anschließend in andere Konzentrationslager oder Außenlager des Konzentrationslagers Stutthof deportiert: M. G2., selbst Nebenklägerin, überlebte die Gefangenschaft im Konzentrationslager Stutthof trotz der dort herrschenden lebensfeindlichen Umstände. Ihre Gefangenschaft in Stutthof begann am 9. August 1944. Sie wurde Ende September in das Außenlager Bromberg deportiert und dort zur Arbeit gezwungen. Im Januar 1945 wurde sie gemeinsam mit ihrer Mutter gezwungen, Bromberg zu Fuß zu verlassen und mit unbekanntem Ziel zu marschieren. Auf dem Fußmarsch gelang es beiden, sich abzusetzen und schließlich auf alliierte Soldaten zu treffen. R. K4., selbst Nebenkläger, überlebte die Gefangenschaft im Konzentrationslager Stutthof trotz der dort herrschenden lebensfeindlichen Umstände. Seine Gefangenschaft in Stutthof begann am 1. Oktober 1944. Vermutlich am 3. November 1944 wurde er nach Buchenwald deportiert, spätestens am 19. November 1944 begann seine dortige Gefangenschaft. Der Transport nach Buchenwald wurde von unbekannten Wachmännern des SS-Totenkopfsturmbanns Stutthof begleitet. J. M3., selbst Nebenklägerin, überlebte die Gefangenschaft im Konzentrationslager Stutthof trotz der dort herrschenden lebensfeindlichen Umstände. Sie wurde im Juni 1944 nach Stutthof deportiert und dort mit ihrer Mutter und ihrer Schwester zusammen gefangen gehalten. Während ihre Mutter in Stutthof oder in einem Außenlager von Stutthof starb, gelang J. M3. gemeinsam mit ihrer Schwester die Flucht, als sie unter Bewachung zu Fuß aus einem Lager „evakuiert“ wurde. Die beiden versteckten sich in einem Graben. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob die Evakuierung aus dem Stammlager Stutthof erfolgte oder ob J. M3. gemeinsam mit ihrer Schwester bereits zuvor im Januar 1945 in ein anderes Lager „evakuiert“ wurde und von dort aus im März 1945 zu einem weiteren Fußmarsch gezwungen wurde, auf dem ihnen die Flucht gelang. J. S5., selbst Nebenklägerin, überlebte die Gefangenschaft im Konzentrationslager Stutthof trotz der dort herrschenden lebensfeindlichen Umstände. Ihre Gefangenschaft in Stutthof begann am 19. Juli 1944, sie war dort gemeinsam mit ihrer Mutter L. K6. Im Laufe ihrer Gefangenschaft wurde J. S5. in das Außenlager Thorn verlegt und musste dort Zwangsarbeit verrichten. Im März 1945 wurde sie gezwungen, von dort zurück ins über 150 Kilometer entfernte Stammlager von Stutthof zu marschieren. Auf dem Fußmarsch wurde sie durch russische Soldaten befreit. Auch ihre Mutter überlebte die Gefangenschaft. H. Z1., selbst Nebenkläger, überlebte die Gefangenschaft im Konzentrationslager Stutthof trotz der dort herrschenden lebensfeindlichen Umstände. Er wurde zwischen August und September 1944 von Tallin nach Stutthof deportiert. In Stutthof leistete er Zwangsarbeit unter anderem in einem „Kommando“, das Bäume fällen musste. Er wurde während seiner Gefangenschaft einige Male von Personen, die seine Zwangsarbeit beaufsichtigten, geschlagen. An einem Tag im Winter wurde er gezwungen, seine Wäsche mit anderen Gefangenen in Wasser zu tauchen und nass wieder anzuziehen. Er musste an zahlreichen Appellen teilnehmen, die sich über Stunden hinzogen. Im Frühjahr des Jahres 1945 wurde er in ein Lager außerhalb von Stutthof „evakuiert“ und dort befreit. Im Hinblick auf die vorgenannten Personen nahm die Lagerleitung des Konzentrationslagers Stutthof mit der Entscheidung, diese in andere Lager außerhalb des Stammlagers Stutthof zu deportieren, davon Abstand, ihren Tod im Stammlager Stutthof aufgrund der dort herrschenden lebensfeindlichen Bedingungen, den sie jedenfalls billigend in Kauf genommen hatte, wie im Einzelnen bereits ausgeführt wurde, herbeizuführen. Die Selektion der konkret deportierten Gefangenen erfolgte in eigener Verantwortung der Lagerleitung. Aufgrund der bei den jeweiligen Transporten herrschenden Bedingungen – winterliche Kälte, unzureichende Verpflegung, fehlende Hygiene – hielt sie es zwar für möglich, dass die jeweiligen Personen auf dem Transport sterben könnten und nahm dies billigend in Kauf. Mit der Ankunft im nächsten Lager gab die Leitung des Konzentrationslagers Stutthof aber die Gefangenen und damit die Entscheidung über deren Leben in die Verantwortung der jeweils für das neue Lager zuständigen Personen. Der Lagerleitung in Stutthof war indes bewusst, dass sie mit der Deportation den jeweils vor Ort Verantwortlichen dabei behilflich war, die Tötung von M. G2., R. K4., J. M3., J. S5. und H. Z1. zu versuchen. f) Außerhalb Stutthofs erfolgte Ermordung von Angehörigen von Nebenklägerinnen und Nebenklägern Anfang September 1944 entschied der Lagerkommandant Hoppe in Absprache mit Glücks, weitere Gefangene, insbesondere jüdische Jugendliche, nach Auschwitz zu deportieren, um die Gefangenen dort ermorden zu lassen. Bei der Selektion, die gemeinsam mit dem Schutzhaftführer Meyer und dem Lagerarzt Heidl erfolgte, wählten sie 537 jüdische Gefangene aus, darunter Jugendliche, Mütter mit Kindern und aus Sicht der SS „bedingt taugliche“ Juden, sowie acht nicht jüdische Mütter mit acht Kindern und neun schwangere Frauen. Der Transport erfolgte am 10. September 1944 und wurde an den Amtsgruppenchef D des SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamts am Tag darauf per Funkspruch gemeldet. Der Transport wurde von unbekannten Wachleuten des SS-Totenkopfsturmbanns Stutthof begleitet. Unter den Gefangenen war M. B., der Bruder der Nebenklägerin M. F1. Er wurde am 10. September 1944 von Stutthof nach Auschwitz deportiert und dort nach seiner Ankunft in der Gaskammer ermordet. Unter den Gefangenen war auch A. St., der Bruder der Nebenklägerin M. G. Auch er wurde am 10. September 1944 von Stutthof nach Auschwitz deportiert und dort nach seiner Ankunft in der Gaskammer ermordet. Im Hinblick auf A. S6. und M. B. nahm die Lagerleitung des Konzentrationslagers Stutthof mit der Entscheidung, die Personen nach Auschwitz deportieren, davon Abstand, diese im Stammlager Stutthof zu ermorden. Aufgrund der bei den jeweiligen Transporten herrschenden Bedingungen – Überfüllung, unzureichende Verpflegung, fehlende Hygiene – hielt sie es zwar für möglich, dass die jeweiligen Personen auf dem Transport sterben könnten und nahm dies billigend in Kauf. Jedenfalls mit der Ankunft in Auschwitz gab die Lagerleitung Stutthofs aber die Gefangenen und damit die Entscheidung über deren Leben in die Verantwortung der in Auschwitz zuständigen Personen. Der Lagerleitung in Stutthof war jedoch bewusst, dass sie mit der Deportation den jeweils vor Ort in Auschwitz Verantwortlichen dabei behilflich war, A. S6. und M. B. zu ermorden. g) Unaufklärbare Todesfälle von Angehörigen von Nebenklägerinnen und Nebenklägern Die nachfolgenden Personen wurden jedenfalls zeitweise in Stutthof zwischen September 1944 und Mai 1945 gefangen gehalten. Sie starben auch nachweislich in der Zeit zwischen September 1944 und Mai 1945. Ob und ggf. unter welchen Umständen die nachfolgenden Personen aber gerade im Stammlager Stutthof starben, konnte die Kammer nicht hinreichend aufklären. Die Kammer hält es zwar für wahrscheinlich, dass sie in Stutthof getötet wurden, hat aber jeweils nicht auszuräumende Zweifel, ob der Tod nicht doch außerhalb Stutthofs unter der Tatherrschaft von anderen Menschen als der Lagerleitung des Konzentrationslagers Stutthof eingetreten sein könnte. M. B2., die Mutter der Nebenklägerin J. M3., wurde gemeinsam mit ihrer Tochter im Konzentrationslager Stutthof unter den dort herrschenden lebensfeindlichen Bedingungen gefangen gehalten. Die Tochter erlebte, wie ihre Mutter weggeführt wurde. Die Kammer kann aber nicht ausschließen, dass es sich um eine Selektion gehandelt haben könnte, die der Vorbereitung weiterer Deportation in andere Konzentrationslager oder Außenlager von Stutthof diente. Die Kammer kann daher nicht ausschließen, dass M. B2. außerhalb Stutthofs getötet wurde. Mo. B., der Vater der Nebenklägerin M. F1., wurde gemeinsam mit seiner Familie am 16. Juli 1944 in das Konzentrationslager Stutthof deportiert. Er wurde unter den dort herrschenden lebensfeindlichen Umständen gefangen gehalten. Die Kammer konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit aufklären, ob er im Stammlager von Stutthof starb und Opfer einer der festgestellten Haupttaten war oder ob er im Mai 1945 im Zusammenhang mit der Befreiung in Stutthof erschossen wurde. Ebenso wenig konnte die Kammer aufklären, wo und unter welchen Umständen diese Erschießung erfolgt sein könnte. M. C. und F. C., Schwester und Mutter des Nebenklägers D. C., wurden im Juli 1944 aus dem Ghetto Litauen nach Stutthof deportiert und unter den dort herrschenden lebensfeindlichen Umständen gefangen gehalten. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass sie vor ihrem Tod in andere Konzentrationslager oder Außenlager des Konzentrationslagers Stutthof verbracht und dort getötet wurden. R. J1., die Schwester der Nebenklägerin F. B1., wurde am 23. August 1944 in das Konzentrationslager Stutthof deportiert und wurde unter den dort herrschenden lebensfeindlichen Umständen gefangen gehalten. Die Kammer konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit aufklären, ob sie im Stammlager von Stutthof starb und damit Opfer einer der festgestellten Haupttaten war. Es ist wahrscheinlich, dass sie dort zwischen Ende 1944 und Anfang 1945 unter nicht näher aufklärbaren Umständen starb. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sie zuvor in ein Außenlager verbracht wurde. M. M1., der Vater des Nebenklägers J. M1., wurde bereits in den ersten Kriegsjahren im Konzentrationslager Stutthof in Gefangenschaft genommen und wurde unter den dort jedenfalls ab September 1944 herrschenden lebensfeindlichen Umständen gefangen gehalten. Die Kammer konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit aufklären, ob er im Stammlager von Stutthof starb und damit Opfer einer der festgestellten Haupttaten war. Es ist hoch wahrscheinlich, dass er dort wenige Tage vor dem 28. Oktober 1944 unter nicht näher aufklärbaren Umständen starb, bevor sein Bruder Z. M1. in Stutthof eingeliefert wurde. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass er zuvor in ein Außenlager verbracht wurde. 4. Der Angeklagte im Konzentrationslager Stutthof a) Wachdienst und Alltag Der Angeklagte leistete im Konzentrationslager Stutthof ab dem 9. August 1944 Wachdienst als Mitglied der 1. Kompanie des SS-Totenkopfsturmbanns unter dem Kompanieführer Reddig und blieb im Konzentrationslager Stutthof bis zum 26. April 1945. Er hatte in dieser Zeit keinen Urlaub und erkrankte auch nicht, so dass er seinen Wachdienst ununterbrochen ausübte. Einen Antrag auf Rückversetzung zur Wehrmacht, als Soldat zur Front oder in den Innendienst des Konzentrationslagers stellte er ebenso wenig wie einen Antrag auf Beurlaubung oder Krankschreibung. Der Angeklagte, der... 1944 kurz nach Antreten seines Dienstes als Wachmann achtzehn Jahre alt wurde, ohne diesen Geburtstag in irgendeiner Weise zu feiern, war mit allen Aufgaben der Wachmannschaften betraut. Er übte seinen Wachdienst auf den Wachtürmen aus, er stand in der sog. großen Postenkette, er begleitete Gefangenentransporte und Arbeitseinsätze. Er war bewaffnet und uniformiert und über seine Aufgaben als Wachmann im Sinne des oben Ausgeführten unterrichtet. Sein täglicher Arbeitsweg führte ihn von den Kasernen der Wachmänner zur Kommandantur und dem SS-Wachhaus vor dem Eingang zum Alten Lager. Von dort ging er, je nach Einsatzort, außen an den Stacheldrahtzäunen vom Alten und Neuen Lager vorbei und kletterte auf den Wachturm, übernahm Gefangene am jeweiligen Eingangstor, um sie außerhalb des Lagers zu bewachen, oder bezog seinen Posten außerhalb des Lagers in der großen Postenkette. An einem unbekannten Tag begleitete der Angeklagte eine Gruppe von ungefähr zehn deutschen und nicht jüdischen Gefangenen zur Zwangsarbeit außerhalb des Lagers. Die Gefangenen mussten dort einen Bunker oder einen Unterstand errichten. Zwei der Gefangenen fanden in der Nähe einen frischen Pferdekadaver und der Angeklagte erlaubte ihnen – jedenfalls unterstellt die Kammer das mangels gegenteiliger Beweise zu seinen Gunsten –, sich daraus Fleisch mit zurück ins Lager zu nehmen. Er wies sie darauf hin, dass sie sich auf keinen Fall „erwischen“ lassen dürften, weil auch er sonst bestraft werden würde. An einem anderen unbekannten Tag begleitete der Angeklagte gemeinsam mit anderen Wachmännern eine Gruppe von deutschen und nicht jüdischen Gefangenen mit dem Zug zur Zwangsarbeit an einem anderen Ort. Einer der Gefangenen hatte zuvor ein Paket erhalten, in dem sich Nahrung befand. Er öffnete das Paket und bot dem Angeklagten daraus Essen an, welches der Angeklagte aber ablehnte. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt ging der Angeklagte, nachdem er zwei Stunden auf dem Wachturm neben Krematorium und Gaskammer Wache gestanden hatte, auf dem Rückweg zum SS-Wachhaus einen anderen Weg und betrat aus Neugier das Krematorium. Er wurde dort von einem Gefangenen angesprochen, der dort arbeiten musste. Dieser zeigte auf eine Leiche und fragte ihn, ob er den Gefangenen gekannt habe, das sei ein berühmter „Kapo“ gewesen. Der Angeklagte verneinte und nachdem er sich kurz umgesehen hatte, verließ er das Krematorium wieder. Der Angeklagte ging dabei davon aus, dass es ihm nicht erlaubt gewesen sei, das Krematorium zu betreten. Während eines Wachdiensts auf einem der Wachtürme „döste“ der Angeklagte ein und bemerkte daher nicht, wie sich ein Vorgesetzter zwecks Kontrolle dem Wachturm näherte. Der Angeklagte reagierte erst auf ihn, als dieser an der Leiter des Turms rüttelte. Der Vorgesetzte verwarnte ihn daraufhin und drohte ihm an, dass er für ein solches Dienstvergehen erschossen werden könne. Tatsächlich drohte dem Angeklagten für das erste solcher Wachvergehen in der Regel nur eine Ermahnung und bei wiederholten Vergehen ein Arrest, keinesfalls jedoch die Hinrichtung. Es kam im Folgenden auch zu keinerlei Disziplinarmaßnahmen gegen den Angeklagten wegen seines „Dösens“. Der Angeklagte verbrachte seine gesamte Zeit im Konzentrationslager Stutthof in der Gemeinschaft der anderen Wachmänner. Den meisten Kontakt hatte er zu den Mitgliedern seiner Gruppe in der 1. Kompanie, mit denen er gemeinsam in einem Raum untergebracht war. Der Angeklagte nahm seine Mahlzeiten gemeinsam mit den Kompaniemitgliedern ein, hielt sich mit ihnen stundenlang in der Kaserne auf, stand mit ihnen während des Bereitschaftsdiensts bereit und ging mit ihnen zu Vorträgen sowie Dorfbesuchen, etwa zum lokalen Kino. b) Beihilfe zu den Haupttaten Der Angeklagte versah im Herbst 1944 bei der oben zu 3. b) aa) festgestellten Haupttat seinen Wachdienst auf dem Wachturm, der sich in unmittelbarer Nähe der Gaskammer und des Krematoriums befand, als Gefangene von einem SS-Mann im Arztkittel einzeln ins Krematorium geführt und dort per Genickschuss hingerichtet wurden. Er bewachte dabei die Hinrichtung für die Lagerleitung, die den Ermordungsbefehl gegeben hatte, und das SS-Personal, das die Erschießung durchführte. Er stellte sicher, dass die Gefangenen auf dem Weg zum Krematorium nicht flüchteten oder sich wehrten, weil sie durch seine Anwesenheit auf dem Wachturm jeglichen Flucht- oder Widerstandgedanken von vornherein aufgaben. Ferner versah der Angeklagte mindestens in einem der oben zu 3. b) bb) festgestellten Fälle im Herbst 1944 seinen Wachdienst auf dem Wachturm neben dem Krematorium und der Gaskammer, als Gefangene in die Gaskammer geführt und von oben „Zyklon B“ eingeworfen wurde. Er sicherte die Lagerleitung, die den Befehl gegeben hatte, und die SS-Männer, die die Vergasung ausführten, bei deren Tun ab. Er hinderte die Gefangenen, die unter seiner Bewachung zur Gaskammer geführt und dort vergast wurden, an der Flucht oder am Widerstand oder sorgte dafür, dass deren Flucht- und Widerstandgedanken von vornherein erstickt wurden. Er stellte sicher, dass die Gefangenen ihrer Ermordung nicht entkommen konnten. Im Übrigen stand der Angeklagte während seiner gesamten Zugehörigkeit im SS-Totenkopfsturmbann Stutthof als williger und gehorsamer Untergebener bereit, der jederzeit der Lagerleitung zur Verfügung stand und mit den anderen Wachmännern die Drohkulisse bildete, die die Gedanken der Gefangenen an Flucht im Keim erstickte und gar nicht erst aufkommen ließ. Er bestärkte damit die Lagerleitung jedenfalls durchgehend psychisch bei der Durchführung der übrigen oben zu 3. b) und 3. c) festgestellten Haupttaten, auch wenn er gerade nicht körperlich vor Ort Wache stand. c) Wahrnehmungen Der Angeklagte erlebte das Konzentrationslager Stutthof und den dortigen Massenmord über Monate unmittelbar mit. Er hatte auf den Wachtürmen einen direkten Blick in die Bereiche des Schutzhaftlagers und von einem Wachturm auch direkt auf Krematorium und Gaskammer; auf seinem täglichen Weg zum konkreten Einsatz im und um das Gebiet des Lagers kam er in unmittelbare Nähe zu den geschundenen Gefangenen. Aus den Gesprächen mit seinen Kameraden der 1. Kompanie hörte er zusätzlich von den „Sonderbehandlungen“ der Lagerführung gegen Gefangene, d.h. den systematischen Ermordungen. Bereits direkt nach seiner zweiten Ankunft in Stutthof am 9. August 1944 hörte er in Gesprächen mit Kameraden hinter vorgehaltener Hand, dass in der Gaskammer eine Gruppe russischer Kriegsgefangener vergast wurde. Der Angeklagte hielt sich als Einzelgänger in solchen Gesprächen zurück, hörte aber aufmerksam zu und bekam so viele Informationen mit. Aus Gesprächen mit und von Kameraden – etwa während der gemeinsamen Mahlzeiten in der Kantine oder in Aufenthaltsräumen oder bei Ausflügen in der freien Zeit – hörte er von Tötungen insbesondere jüdischer Gefangener, die in Stutthof stattfanden. Dazu gehörten Gerüchte darüber, dass insbesondere arbeitsunfähige jüdische Frauen vergast würden und dass Gefangenen bei Erschießungen im Krematorium vorgegaukelt würde, sie würden auf ihre Arbeitsfähigkeit untersucht werden. Später hörte der Angeklagte auch, dass Gefangene nicht nur in der Gaskammer, sondern auch in einem eigens präparierten Waggon der Schmalspurbahn vergast würden. Teil der Gesprächsthemen, die der Angeklagte mitbekam, waren ferner Berichte von Wachmännern, die Transporte von Gefangenen nach Auschwitz begleitet hatten, etwa am 26. und 27. Juli 1944, und die über die dortigen Vergasungen und ihre sonstigen Wahrnehmungen berichteten. Aus den Gesprächen bekam der Angeklagte auch mit, dass insbesondere die jüdischen und nicht deutschsprachigen Gefangenen keine ernsthafte medizinische Versorgung bekamen und dass für Juden keinerlei Krankenbau existierte. Der Angeklagte hörte schließlich von seinen Vorgesetzten und Kameraden, wie sie sich in menschenverachtender Weise über die jüdischen und die nicht deutschsprachigen Gefangenen aus osteuropäischen Ländern lustig machten, wie sie sie als minderwertige „Untermenschen“, „Volksschädlinge“ und zu vernichtendes „Ungeziefer“ darstellten. Auch wenn der Angeklagte deren nationalsozialistische Ideologie nicht gänzlich teilte, was die Kammer zu seinen Gunsten unterstellt, gewöhnte er sich doch schnell daran und litt unter dem Zusammensein mit diesen Nazis nicht, sondern passte sich an deren Verhaltens- und Redenweisen an und versuchte, jeglichen Konflikt zu vermeiden, wie er es von seinem Vater gelernt hatte. Er lehnte sich weder innerlich noch äußerlich auf, hoffte allerdings, dass der Krieg bald zu Ende sein würde, damit er wieder zu seiner Familie gehen könnte. Der Angeklagte stellte all die Informationen, die er über Tötungen im Lager erhalten hatte, in einen Zusammenhang mit der ebenfalls von ihm gehörten Information, dass das Konzentrationslager Stutthof dazu diente, das Ziel des NS-Regimes umzusetzen, Juden zu vernichten. Der Angeklagte hielt die Gerüchte um die im Konzentrationslager Stutthof stattfindenden Tötungen in Gaskammer und Krematorium angesichts der Kameradengespräche und Informationen und seiner eigenen Wahrnehmungen im Lager für wahr, noch bevor er selbst konkret eine Vergasung und eine Erschießungsaktion im Krematorium auf dem Wachturm stehend absicherte. Der Angeklagte sah die Lebensbedingungen der Gefangenen. Er sah spätestens nach wenigen Tagen nach Aufnahme seines Dienstes als Wachmann die ersten Leichen von Gefangenen, die über den gut einsehbaren Weg vom Tor des Neuen Lagers zwischen dem Neuen und Alten Lager entlang bis zum Krematorium auf Holzkarren transportiert wurden. Er sah im weiteren Verlauf seiner Anwesenheit und seiner Wachdiensttätigkeit im Konzentrationslager Stutthof, dass die Zahl der so transportierten Leichen besonders im „Judenlager“ immer weiter zunahm und spätestens ab Dezember 1944 auf über vierzig Leichen am Tag anstieg. Er sah, wie andere Gefangene über Wochen dutzende um dutzende nackte und ausgemergelte Leichen täglich auf den Holzkarren warfen und sich abmühten, diesen schwer beladen mit den Leichen zum Krematorium und später zum Scheiterhaufen zu ziehen. Er sah Rauch, der täglich aus dem Schornstein des Krematoriums qualmte und er sah das lodernde Feuer des ab Dezember 1944 tagelang brennenden Scheiterhaufens, besonders in der Nacht. Er sah die hunderten bis tausenden bereits bei ihrer Ankunft ausgemergelt aussehenden Gefangenen, die im Sommer und Herbst 1944 mit einzelnen Transporten ins Konzentrationslager Stutthof gebracht wurden und bei ihrer Ankunft stundenlang und teilweise den gesamten Tag im Bereich vor dem Eingang zum Neuen Lager gefangen gehalten, erniedrigt und misshandelt wurden, bis der Registrierungsprozess abgeschlossen war. Er sah und hörte diese großen Menschenmengen auf seinem Weg zum SS-Wachhaus, auf dem Weg von dort zu den Wachtürmen, von den Wachtürmen und auf dem Weg zu anderen Einsätzen. Von den unterschiedlichen Wachtürmen sah er, dass die Zahl der Gefangenen im Schutzhaftlager trotz der vielen Leichen, die täglich abtransportiert wurden, immer weiter zunahm, weil immer mehr Gefangene nach Stutthof gebracht wurden. Er sah, dass immer mehr Gefangene auf gleichbleibendem Platz untergebracht waren. Er sah, abhängig vom Zeitpunkt seines Einsatzes, den Morgen- oder Abendappell, der teilweise stundenlang dauerte, wenn die Gefangenen nicht vollzählig waren. Er hörte, dass die Gefangenen dabei mit Nummern angesprochen wurden und auf Aufforderung ihre Nummer und nicht ihren Namen nennen mussten. Er sah, dass Gefangene dabei geschlagen und misshandelt wurden, zusammenbrachen und weggetragen wurden. Er hörte ihre Schreie und diejenigen von Familienangehörigen, die die Misshandlung ihrer Angehörigen nicht still aushalten konnten. Er sah, wenn sich tausende Gefangene versammeln mussten, um sich Erhängungen ihrer Mitgefangenen anzusehen. Er beobachtete von verschiedenen Wachtürmen aus, wie SS-Angehörige die Bereiche des sog. Judenfrauenlagers nicht mehr betraten, Schilder mit Warnungen vor der Fleckfieberepidemie aufgestellt wurden und die wenige Nahrung, die noch gebracht wurde, von SS-Angehörigen mit Gasmasken dort in den Eingang gestellt wurde. Er sah die Gefangenen und deren erbärmlichen körperlichen Zustand. Wenn er von seinem Wachturm den Blick auf den elektrisch geladenen Stacheldrahtzaun warf, waren die Gefangenen teilweise nur wenige Meter entfernt. Er erkannte, dass sie überwiegend nur noch aus „Haut und Knochen“ bestanden, ausgemergelt von Hunger und Entbehrungen. Er sah, wie die Menschen im Winter lediglich mit dünnem Stoff bekleidet waren und erbärmlich froren und zitterten. Er sah gelegentlich die toten Körper von Gefangenen, die ihrem Leben ein Ende gesetzt hatten, im elektrisch geladenen Stacheldraht hängen. Der Angeklagte nahm den täglich präsenten Geruch von verbranntem Menschenfleisch wahr, der je nach Wind vom Schornstein des Krematoriums über das ganze Lager wehte. Auch vom Scheiterhaufen, der ab Dezember 1944 zum Einsatz kam, ging der Geruch verbrannten Menschenfleischs aus, den der Angeklagte auf seinem Wachturm, auf dem Weg zum SS-Wachhaus und in seiner Kaserne immer wieder roch. Wenn der Angeklagte auf einem der Wachtürme stand, die dem sog. Judenfrauenlager nahe standen, roch der Angeklagte den Gestank von Fäkalien, Verwesung und Krankheit, der von den offenen Latrinen, den erkrankten Gefangenen und den herumliegenden Leichen ausging. d) Innere Einstellung Der Angeklagte teilte zwar – was die Kammer zu seinen Gunsten, wie bereits ausgeführt, unterstellt – nicht die menschenverachtende nationalsozialistische Einstellung der Lagerleitung in vollem Maße. Er erstrebte den Tod der Gefangenen nicht und hatte auch kein eigenes Interesse an deren Tod. Vielmehr hoffte er jedes Mal, wenn er auf dem Wachturm neben dem Krematorium und der Gaskammer Wache stand, dass „dieses Mal nichts Schlimmes“ passieren würde. Die Gefangenen taten dem Angeklagten sogar häufig leid. Indessen litt der Angeklagte an dem von ihm wahrgenommenen Leiden der Gefangenen und deren Sterben nicht wirklich selbst. Vielmehr machten ihm die „Eintönigkeit“ seiner Wachdiensttätigkeit und die Sorge um seine Familie mehr zu schaffen als der Umstand, dass er sich als Wachmann in einem Konzentrationslager befand, in dem, wie er wusste bzw. für möglich hielt (siehe dazu sogleich), tausende unschuldige Menschen ermordet wurden. Der Angeklagte weinte manchmal, weil er sich allein ohne seine Familie fühlte, weil er fürchtete, dass er diese nie wiedersehen würde und weil er seinen Dienst als Wachmann so eintönig fand. Aber er weinte nicht, weil er täglich Menschen vor seinen Augen leiden und sterben sah. Vielmehr hatte er sich daran schnell gewöhnt. e) Vorsatz Der Angeklagte hielt es spätestens ab September 1944 zumindest für möglich, dass der Tod vieler Gefangener durch die im Lager herrschenden lebensfeindlichen Bedingungen, die die Lagerleitung geschaffen hatte und aufrechterhielt, ohne die Gefangenen freizulassen, herbeigeführt wurde. Der Angeklagte hielt es weiter wenigstens für möglich, dass die Lagerleitung mit dem Tod insbesondere zahlreicher jüdischer, aber auch anderer Gefangener durch die im Lager herrschenden Bedingungen rechnete und deren Tod jedenfalls billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte rechnete auch damit, dass die Menschen, die starben, zuvor an seelischen und/oder körperlichen Qualen auf Grund der im Lager herrschenden Lebensbedingungen gelitten hatten, und dass dies auch der Lagerleitung bewusst war und sie deren qualvolles Sterben in gefühlloser und unbarmherziger, menschenverachtender Gesinnung hinnahm. Der Angeklagte rechnete spätestens ab Oktober 1944 und jedenfalls vor derjenigen Vergasung, die er konkret auf dem Wachturm neben der Gaskammer bewachte, ferner damit, dass in Stutthof eine erhebliche Zahl von jüdischen Gefangenen in der Gaskammer vergast wurden und dass dies auf Befehl der Lagerleitung und mit deren Wissen und Wollen geschah. Er hielt es jedenfalls für möglich, dass der Sterbensvorgang dabei mit erheblichen Qualen der Gefangenen einherging, dass dies auch der Lagerleitung und den die Vergasung ausführenden Personen bewusst war und diese das qualvolle Sterben der Menschen in der Gaskammer gleichwohl in gefühlloser und unbarmherziger, menschenverachtender Gesinnung herbeiführten. Auf Grund der Gespräche und Gerüchte hielt er es weiter jedenfalls für möglich, dass die Lagerverantwortlichen irgendwann dazu übergingen, Gefangene in erheblicher Zahl auch in einem präparierten Waggon der Schmalspurbahn zu vergasen und dass die Lagerleitung und das ausführende SS-Personal dabei in gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung handelten. Die Kammer konnte jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte auch wusste, dass den Gefangenen im Hinblick auf ihr bevorstehendes Schicksal im Waggon vorgetäuscht wurde, es ginge zu einem Arbeitseinsatz. Die genauen Umstände der von ihm jedenfalls für möglich gehaltenen „Vergasungsaktionen“ in der Gaskammer und im Waggon der Schmalspurbahn, also etwa die jeweiligen Zeiten und konkrete Zahl der dabei Getöteten, kannte der Angeklagte bis auf die eine Vergasung, bei der er physisch anwesend war, nicht, hielt das Stattfinden von „Vergasungsaktionen“ gegen Gruppen von mindestens 25 jüdischen arbeitsunfähigen Gefangenen aber jederzeit für möglich. Bei der einen von ihm konkret bewachten Vergasung von Gefangenen wusste der Angeklagte sicher, dass die in die Gaskammer geführten mindestens 25 Gefangenen darin mit Wissen und Wollen der Lagerführung unter seiner Bewachung starben. Der Angeklagte hielt es während der von ihm auf dem Wachturm bewachten Erschießung in der Genickschussanlage im Krematorium im Herbst 1944 jedenfalls für möglich, dass die von ihm beobachteten Gefangenen, die er von der Gaskammer einzeln in das Krematorium gehen sah, auf Befehl der Lagerleitung und mit deren Wissen und Wollen sodann im Krematorium getötet wurden und dass die Gefangenen dabei nichts von ihrem bevorstehenden Tod ahnten, sondern arg- und wehrlos waren, weil ihnen auf Geheiß der Lagerleitung von SS-Personal vorgegaukelt wurde, sie würden ärztlich untersucht werden. Wie genau die Gefangenen im Krematorium getötet wurden, wusste der Angeklagte indessen nicht sicher. Der Angeklagte war, obwohl er – wie bereits ausgeführt – die menschenverachtende nationalsozialistische Ideologie nicht gänzlich teilte und er kein eigenes Interesse am Tod von Gefangenen hatte, letztlich gleichgültig gegenüber dem Leid der Gefangenen und nahm – ohne viel darüber nachzudenken – billigend in Kauf, dass insbesondere jüdische, aber auch sonstige Gefangene zu tausenden im Lager sowohl durch die darin herrschenden und von der Lagerleitung herbeigeführten lebensfeindlichen Bedingungen als auch durch Vergasung qualvoll starben und unter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit auf sonstige Art und Weise auf Befehl der Lagerleitung ermordet wurden. Der Angeklagte wusste ferner, dass er mit seinem Wachdienst die Lagerleitung bei der oben festgestellten Vergasung, bei der er unmittelbar physisch auf dem Wachturm anwesend war, ganz konkret unterstützte, indem er diejenigen Gefangenen, die unter seiner Bewachung zur Gaskammer geführt und dort vergast wurden, an der Flucht hinderte und deren Fluchtgedanken von vornherein erstickte und so dafür sorgte, dass die Gefangenen ihrer Ermordung nicht entkommen konnten. Er hielt es zudem jedenfalls für möglich, dass er mit seinem Wachdienst auf dem Wachturm neben dem Krematorium eine systematische Tötungsaktion der Lagerleitung gegen dreißig arg- und wehrlose Menschen konkret physisch absicherte und unterstützte, als diese unter seiner Bewachung von einem SS-Mann in einem Arztkittel einzeln von der Gaskammer in das Krematorium geführt wurden. Dem Angeklagten war nach kurzer Zeit seiner Wachdiensttätigkeit ebenfalls klar, dass die Lagerleitung ihre Befehle in Bezug auf das Konzentrationslager Stutthof und die Behandlung der Gefangenen nur geben und deren Ausführung nur erreichen konnte, weil sie auf ihn als Teil der gesamten Gruppe von gehorsamen Wachmännern zurückgreifen konnte. Dem Angeklagte war weiter klar, dass die Anwesenheit der Wachmannschaften es der Lagerleitung ermöglichte, die Gefangenen – sei es systematisch absichtlich oder unter billigender Inkaufnahme ihres Todes – im Konzentrationslager Stutthof zu töten. Ihm war bewusst, dass die ganze Konzentrationslagerstruktur, die Voraussetzung für den im Konzentrationslager Stutthof stattfindenden Massenmord war, zusammenbrechen würde, wenn die Wachmänner ihren Wachdienst nicht mehr ausüben würden. Vor diesem Hintergrund hielt es der Angeklagte mindestens für möglich, dass er die Lagerleitung und das SS-Personal, das auf Befehl der Lagerleitung die Ermordungsaktionen durchführte, bei den Vergasungen in der Gaskammer und im Waggon der Schmalspurbahn, bei denen er nicht selbst auf dem Wachturm stand, jedenfalls psychisch unterstützte. Das tat er, indem er sich als Teil der Wachmannschaft zu jedem Zeitpunkt verfügbar hielt und so der Lagerleitung die Sicherheit vermittelte, dass sie jederzeit und also auch während der Ermordungsaktionen auf ihn als Teil der gesamten Gruppe von gehorsamen Wachmännern zurückgreifen konnte, falls es dabei zu Fluchtversuchen und/oder Aufständen kommen würde. Der Angeklagte hielt es ferner jedenfalls für möglich, dass er es der Lagerleitung zumindest erleichterte, den qualvollen Tod von tausenden Gefangenen durch die im Konzentrationslager Stutthof von der Lagerleitung geschaffenen lebensfeindlichen Bedingungen herbeizuführen. Er und die anderen Wachmänner stellten während ihrer aktiven Wachdiensttätigkeit physisch sicher, dass die Gefangenen nicht entkommen konnten, keinen Aufstand veranstalteten und sich gegen Missbrauchshandlungen nicht wehrten, weil sie Widerstand auch wegen der Überzahl der Wachmänner für zwecklos hielten. Er und die anderen Wachmänner hielten sich darüber hinaus für die Lagerleitung selbst außerhalb der aktiven Dienstausübung jederzeit gehorsam zur Verfügung, so dass die Lagerleitung jederzeit auf sie zurückgreifen konnte und sich daher jedenfalls psychisch durch die Anwesenheit der Wachmannschaften bei der Schaffung und Aufrechterhaltung des Konzentrationslagers Stutthof als Vernichtungslager bestärkt fühlte. Der Angeklagte nahm den Umstand, dass er die Lagerleitung sowohl konkret physisch bei einzelnen systematischen Tötungsaktionen gegen eine Vielzahl von Menschen als auch insgesamt psychisch bei der Tötung von tausenden Menschen unterstützte und den Verantwortlichen des Konzentrationslagers Stutthof die Begehung ihres Massenmords erleichterte, billigend in Kauf, auch wenn er die nationalsozialistische Ideologie nicht gänzlich teilte. Da der Angeklagte wegen des Leids der Gefangenen aber letztlich wenig mit sich auszumachen hatte, war es ihm wichtiger, seiner Arbeit als Wachmann, bei der er sich selbst sicher und gut verpflegt fühlte, pflichtgemäß nachzukommen, auch wenn er dabei zur Tötung von tausenden Menschen beitrug, was ihm zwar nicht gefiel, aber woran er auch nicht übermäßig litt. Der Angeklagte ging davon aus, dass seine Unterstützung hinsichtlich der Tötungshandlungen der Lagerleitung Stutthof auf diejenigen Gefangenen beschränkt war, die während seiner Diensttätigkeit im Stammlager des Konzentrationslagers Stutthof gefangen gehalten wurden. Der Angeklagte machte sich hingegen keine Gedanken darüber, ob er darüber hinaus weitere Handlungen der Lagerleitung unterstützte, die sich gegen Gefangene richtete, die aus dem Stammlager von Stutthof in andere Lager (andere Konzentrationslager oder Außenlager von Stutthof) deportiert wurden. Er hielt es daher auch nicht für möglich, dass er das Handeln der Lagerleitung auch insoweit förderte. Ob sich der Angeklagte entsprechende Gedanken machte, konnte die Kammer jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit aufklären und konnte daher auch keinen diesbezüglichen bedingten Beihilfevorsatz des Angeklagten feststellen. Der Angeklagte machte sich auch keine Gedanken darüber, ob er womöglich durch seine Wachtätigkeit im Konzentrationslager Stutthof die Verantwortlichen des NS-Regimes oder die Kommandanten anderer Konzentrationslager bei der Anordnung ihrer Verbrechen psychisch unterstützte. Da der Angeklagte den Tod einzelner Gefangener ohnehin nicht erstrebte, sondern deren Tötung nur billigend in Kauf nahm, war er auch einverstanden, ohne sich darüber freilich für einzelne Gefangene Gedanken zu machen, wenn die Lagerleitung des Konzentrationslagers Stutthof in Bezug auf manche Gefangene ihren Plan aufgab, diese gerade im Konzentrationslager Stutthof zu töten, und die Gefangenen stattdessen in ein anderes Konzentrationslager oder in ein Außenlager deportierte. f) Schuld Dem... 1944 achtzehn Jahre alt gewordenen Angeklagten war bewusst, dass die oben beschriebenen Haupttaten der Lagerverantwortlichen Verbrechen darstellten, weil sie tausende unschuldige Menschen ohne Rechtfertigung qualvoll töteten, und dass entsprechend der Befehl, der ihm als Wachmann gegeben wurde, nämlich das Lager zu bewachen und die Gefangenen dabei an der Flucht zu hindern, ebenfalls verbrecherisch war. Ihm war weiter bewusst, dass er durch seinen Wachdienst die Lagerleitung bei der Durchführung ihrer Verbrechen unterstützte. Die Kammer konnte allerdings nicht ausschließen, dass der erst achtzehnjährige Angeklagte, der zu Befehl und Gehorsam erzogen und durch die nationalsozialistische Propaganda hoch beeinflusst war und dem als Wachmann in der 1. Kompanie zusätzlich blinde „Befehlshörigkeit“ vermittelt wurde, davon ausging, er müsse auch einem verbrecherischen Befehl folgen, und dass er nicht erkannte, dass er einem solchen Befehl, mit dem ein Verbrechen gefördert wird, nicht Folge leisten musste. Entsprechend hält es die Kammer für möglich, dass der Angeklagte seinerzeit glaubte, dass das Befolgen des Befehls für ihn kein Unrecht darstelle, sondern ihn legitimiere, und ihn daher auch selbst keine Schuld treffe, zumal er sich nicht aktiv an den Tötungen beteiligt, sondern „nur auf dem Turm“ gestanden habe. Jedenfalls unterstellt die Kammer dieses Denken und Glauben zu seinen Gunsten, weil sie einen entsprechenden Irrtum des Angeklagten zur Tatzeit nicht ausschließen kann. Der Angeklagte machte sich während seiner Tätigkeit als Wachmann im Konzentrationslager Stutthof keine Gedanken darüber, ob und ggf. wie er seinen Dienst als Wachmann vorzeitig beenden könnte, sondern kam dem ihm gegebenen Wachbefehl letztlich ohne zu hinterfragen gehorsam nach und fand sich mit der Situation ab. Nicht Angst vor Bestrafung oder Angst um sein Leib und Leben hielten ihn von dem Versuch, seinem Dienst als Wachmann zu entgehen, ab, sondern sein „Sich-Abfinden“ mit der ihm auferlegten Aufgabe des Wachdienstes. Einen inneren Gewissenskonflikt hatte der Angeklagte nicht auszustehen. Er erkannte zwar, dass die Ermordung von Gefangenen im Konzentrationslager Stutthof ein Verbrechen war, redete sich aber ein, selbst kein Unrecht zu begehen. Er empfand auch bis zu einem gewissen Grad Mitleid mit den Gefangenen, litt aber nicht so sehr mit ihnen oder unter der Befolgung des von ihm als verbrecherisch erkannten Befehls, dass sein Gewissen ihm Schwierigkeiten bereitet hätte. Wenn er nicht als Wachmann gedient hätte, so dachte er, stünde ein anderer bereit, um seinen Job auszuüben. Aufgrund dieser Einstellung zog er mögliche Alternativen zum Wachdienst gar nicht erst in Erwägung, sondern tat alles, um nicht aufzufallen und Konflikte mit Vorgesetzten und Kameraden zu vermeiden. Er dachte nicht darüber nach, sich etwa freiwillig an die Front zu melden, Versetzungsgesuche zurück zur Wehrmacht zu stellen oder eine Dienstunfähigkeit vorzutäuschen und erkundigte sich daher auch gar nicht, ob für ihn eine Frontmeldung oder eine Versetzung in Betracht kämen. Erst recht dachte er nicht an Widerstand – in welcher Form auch immer – oder daran, den Gefangenen zu helfen oder deren Leben zu retten. Dementsprechend machte sich der Angeklagte auch keine Gedanken darüber, was ihm ggf. drohen könnte, falls er seinem Dienst als Wachmann nicht mehr nachkommen würde, da er diese Alternative für sich nicht in Erwägung zog. Allerdings hoffte der Angeklagte, dass der Krieg bald vorbei sein würde und er zurück zu seiner Familie gelangen könnte. Der Angeklagte hätte, wenn er sein Gewissen hinreichend angespannt und all seine Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen eingesetzt hätte, erkennen können, dass ihn der Befehl der Lagerführung, als Wachmann im Konzentrationslager Stutthof Wache zu stehen, nicht rechtfertigen und seine eigene Schuld nicht ausschließen konnte. Der Angeklagte war intellektuell und moralisch zu einer solchen Gewissensanstrengung und zur Hinterfragung, ob ihn der Befehl rechtfertigen konnte, obwohl er einen verbrecherischen Zweck hatte, in der Lage. Hätte der Angeklagte sein Gewissen entsprechend angespannt, wäre er auch trotz seiner Persönlichkeit, Konflikten aus dem Weg zu gehen, trotz seiner Erziehung zu Befehl und Gehorsam und trotz der nationalsozialistischen Propaganda, der er während seiner Kindheit und Jugend und während seiner Tätigkeit als Wachmann ausgesetzt war, in der Lage gewesen, den Schluss zu ziehen, dass ihn kein Befehl rechtfertigen konnte, an der Ermordung von tausenden unschuldigen Menschen mitzumachen, sondern dass er sich dadurch selbst eines Verbrechens schuldig machte. Freilich spannte der Angeklagte seinerzeit sein Gewissen gar nicht erst an und setzte auch nicht seine ihm auf Grund seiner katholischen Erziehung, der ihm durch seine Eltern vermittelten menschlichen Werte und seiner intellektuellen Fähigkeiten zur Verfügung stehenden Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen ein, sondern bemühte sich gar nicht um innere oder auch von außen kommende Aufklärung, ob sein Verhalten rechtmäßig sei. Vielmehr verließ er sich vorschnell, ohne mit irgendjemandem darüber auch nur zu sprechen – und sei das z.B. bei dem Besuch seines Vaters – und ohne sich selbst und sein menschliches Gewissen eingehend zu befragen, auf den ihn vermeintlich legitimierenden Befehl und flüchtete sich damit wie fast alle anderen Wachmänner in die Bequemlichkeit des Gehorsams, in Konfliktvermeidung und Gewissenlosigkeit, ohne einen inneren Zweifel überhaupt aufkommen zu lassen. 5. „Evakuierung“ von Stutthof und Nachtatverhalten Der Angeklagte verließ das Lager am 26. April 1945 mit weiteren Wachmännern vornehmlich aus der 1. Kompanie, um die „Evakuierung“ der verbliebenen Gefangenen ins „Reichsinnere“ sicherzustellen. Er bewachte die Gefangenen auf dem Seeweg Richtung Neustadt. Der Angeklagte gelangte in der Nacht vom 2. auf den 3. Mai 1945 in die Bucht von Neustadt. Nachdem die Schuten mit den Gefangenen an der Cap Arcona und der Thielbek festgemacht waren, gelangte er mit den anderen Wachmännern in Neustadt an Land. Der Angeklagten wusste zu diesem Zeitpunkt, dass der Krieg verloren war und die alliierten Truppen in unmittelbarer Nähe von Neustadt waren. Er folgte am nächsten Tag dennoch den Befehlen seiner Vorgesetzten, entkommene Gefangene am Strand von Neustadt und Pelzerhaken „einzusammeln“ und zum Sportplatz der örtlichen Marineeinrichtungen zu bringen. Er folgte anschließend auch dem Befehl, von dort über die zentrale Brücke zurückzukehren an den Strand und dort die Leichen von verstorbenen Gefangenen „einzusammeln“. Inwieweit der Angeklagte sich in Neustadt an den dort erfolgten Verbrechen an den Gefangenen beteiligte, hatte die Kammer aufgrund der örtlich auf Stutthof beschränkten Anklage nicht weiter aufzuklären (dazu oben unter I.). Dem Angeklagten begegneten nun Offiziere, die ihm mitteilten, dass die alliierten Truppen bereits die Brücke von Neustadt erreicht hätten und er jetzt nach Hause gehen könne. Gemeinsam mit einem Kameraden namens B. verließ er Neustadt. Die beiden verbrannten aus Angst ihre Soldbücher und entledigten sich ihrer Uniformen. Wovor der Angeklagte Angst gehabt hatte, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Es war entweder Angst vor den sog. Kettenhunden, d.h. SS-Leuten, die hinter den Frontlinien patrouillierten, um Deserteure und Fahnenflüchtige festzunehmen, oder Angst vor den Alliierten, die sie als SS-Angehörige festgenommen und zur Rechenschaft gezogen hätten. 6. Beschränkungen nach § 154a StPO Soweit sich der Angeklagte der Beihilfe zum versuchten Mord an den Nebenklägerinnen und Nebenklägern D. A., L. A1., E. A2., R. B., M. D., G. E., B. F., B. G., R. G1., C. I., R. J., M. K3., E. K1., A. K., M. K2., R. L2., M. L., P. Z. L1., H. M., F. M2., I. O., L. P., W. R., A. S3., Z. S., R. S4., H. S1., F. Z. und P. Z2. und der Beihilfe zum Mord an S. A., C. B3., W.-W. I1., M. R. O., H. O., L. O., L. Z. und I. Z. strafbar gemacht haben könnte, ist mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der jeweiligen Nebenklägerinnen und Nebenkläger von der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO abgesehen worden. Die Staatsanwaltschaft hatte die Einstellung angeregt und das wie folgt begründet: Die Beschränkung der Strafverfolgung sei einzig aus verfahrensökonomischen Gründen vorzunehmen. Andernfalls stehe zu befürchten, dass das Verfahren wegen des hohen Alters des Angeklagten, seiner eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit und dem weiteren Zuwachs an Verhandlungsstoff nicht mehr zu Ende gebracht werden könne. Sie rege die Verfahrenseinstellung in dem Bewusstsein an, dass die betreffenden Überlebenden des Konzentrationslagers Stutthof ohne jeden Zweifel Opfer der dortigen Verbrechen gewesen seien. Das ergebe sich schon daraus, dass überhaupt die Notwendigkeit einer Verfahrensbeschränkung gesehen werde. Sie bitte die betroffenen Nebenkläger nachdrücklich, der beantragten Vorgehensweise zuzustimmen, obschon sie sich im Klaren sei, dass die aus der Beschränkung resultierende Verkürzung auch dem Umstand geschuldet sei, dass es den deutschen Strafverfolgungsbehörden in den vergangenen Jahrzehnten nicht gelungen sei, die Täter und Teilnehmer des verfahrensgegenständlichen Massenmords zeitnah und mit der gebotenen Konsequenz zur Verantwortung zu ziehen. Die Kammer hat bezogen auf diese Nebenklägerinnen und Nebenkläger die nachfolgenden Feststellungen getroffen, soweit sie sie als Zeuginnen bzw. Zeugen vernommen hat. Im Übrigen ist nachfolgend der eigene Vortrag der Nebenklägerinnen und Nebenkläger wiedergegeben. Der Nebenkläger und Zeuge D. A. wurde mit seinen Eltern und seinen Schwestern im Oktober 1944 in das Konzentrationslager Stutthof verbracht. Sein Vater, R. A., starb dort am 19. Dezember 1944. So. A., die Mutter des Nebenklägers D. A., starb im Frühjahr 1945. Zuerst wurde sie im Stammlager von Stutthof gefangen gehalten. Sie wurde wahrscheinlich mit ihren Töchtern in ein „Zwangsarbeitslager“ außerhalb von Stutthof verbracht. Sie verstarb wenige Tage, bevor sie mit ihren Töchtern zusammen im Februar oder März 1945 auf einen Fußmarsch mit unbekanntem Ziel gezwungen werden sollte, als aufgrund der näher rückenden russischen Armee auch dieses Lager „evakuiert“ werden sollte. Der Nebenkläger D. A. verblieb im Stammlager und wurde im April 1945 über den Seeweg nach Neustadt „evakuiert“. Auf der Überfahrt gab es nur Meerwasser zum Trinken und D. A. erlebte, wie um ihn herum zahlreiche Gefangene verendeten und von den Wachmännern über Bord geworfen wurden. In Neustadt trieb die Schute, auf der der Nebenkläger gefangen gehalten wurde, an Land. Ihm gelang es, das Schiff zu verlassen. Er wurde jedoch erneut durch SS-Leute gefangen genommen und musste mit ansehen, wie Menschen um ihn herum mit der Pistole erschossen wurden. In Neustadt kam er mit vielen anderen Gefangenen auf einen Sportplatz. Am Nachmittag des 3. Mai 1945 kam die britische Armee und befreite die Überlebenden und damit auch D. A. Mit einem Gewicht von nur noch 25 Kilogramm kam er in ein Krankenhaus und blieb dort mehrere Wochen. Die Nebenklägerin L. A1. hat vorgetragen, gemeinsam mit ihrer Mutter C. B3. ab Juli 1944 in Stutthof gefangen gehalten worden zu sein. Es hätten dort unmenschliche Zustände geherrscht, jeder Gefangene sei am Verhungern gewesen. Die hygienischen Zustände seien katastrophal gewesen, es sei nicht einmal Wasser zur Verfügung gestellt worden. Sie leide noch heute an den Rückenschmerzen, die sie aufgrund der körperlichen Misshandlung durch Wachen erlitten habe. Ihre Mutter sei eines Nachts verstorben und sie, die Nebenklägerin, habe am nächsten Morgen neben dem leblosen Körper ihrer Mutter aufwachen müssen. Der Nebenkläger E. A2. hat vorgetragen, gemeinsam mit seinem Vater und Bruder im Warschauer Aufstand gekämpft zu haben. Am 31. August 1944 sei er gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder in das Konzentrationslager Stutthof verbracht worden. Sein Bruder sei in das Konzentrationslager Neuengamme deportiert worden, er selbst habe mit seiner Mutter im Januar 1945 an einem „Todesmarsch“ teilnehmen müssen. Er sei dann an Fleckfieber erkrankt, habe aber – ebenso wie seine Eltern und sein Bruder – den Krieg und die Gefangenschaft überlebt. Die Nebenklägerin und Zeugin R. B. wurde nach der Auflösung des Ghettos in Kovno im Juli 1944 mit ihren Eltern nach Stutthof verbracht. Sie war bei ihrer Ankunft einer „medizinischen Untersuchung“ durch eine vermeintliche Gynäkologin ausgesetzt und musste mit vielen hunderten anderen Gefangen in einer Baracke auf Holzpritschen schlafen. An einem nicht näher bekannten Tag wurde sie von einem SS-Mann mit einem Stuhlbein bewusstlos geprügelt. Sie wurde im Winter in ein Außenlager deportiert und dort zur Arbeit gezwungen. Bei einem „Todesmarsch“ wurde sie durch die russische Armee befreit. Ihre Mutter starb kurz nach dem Ende des Kriegs an ungeklärter Ursache. Der Nebenkläger und Zeuge M. D. wurde als Mitglied der „Armia Krajowa“ mit seinem Bruder und seinen Eltern im Jahr 1944 durch die Gestapo verhaftet und im „Pawiak“-Gefängnis von Warschau gefangen gehalten. Sein Bruder und er wurden im Mai 1944 nach Stutthof deportiert. Dort wurde er unter anderem in der sog. Waldkolonne zu Schwerstarbeit gezwungen. Er ließ sich absichtlich einen Baumstamm auf den Fuß fallen, um dem drohenden Tod durch die Arbeit zu entkommen. Sein Bruder arbeitete in der Rapport-Abteilung. Am 25. Januar 1945 wurde er auf einen „Todesmarsch“ gezwungen, auf dem ihm gemeinsam mit seinem Bruder die Flucht gelang. Die Nebenklägerin G. E. hat vorgetragen, am 25. Juli 1944 aus dem Ghetto Schaulen in das Konzentrationslager Stutthof deportiert worden zu sein. Bei der Ankunft habe man sie von ihrer Familie getrennt. Ihr Vater und ihr Bruder seien nach kurzer Zeit in das Konzentrationslager Dachau verbracht worden. Ihre Mutter sowie ihre Zwillingsschwester seien am 27. Juli 1944 mit einem Vernichtungstransport nach Auschwitz deportiert und dort ermordet worden. Die Nebenklägerin B. F. hat vorgetragen, im Juni 1944 zunächst nach Auschwitz und dann im August 1944 nach Stutthof deportiert worden zu sein. Sie sei dort einen Monat gefangen gehalten worden und habe dann in einem Außenlager in der Nähe von Danzig Zwangsarbeit leisten müssen. Im April 1945 sei sie auf einen „Todesmarsch“ gezwungen worden, auf dem sie befreit worden sei. In Auschwitz seien ihre Mutter, ihr Bruder und vier ihrer Schwestern umgebracht worden. Ihr Ehemann sei im Jahr 1945 unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommen. Der Nebenkläger B. G. hat vorgetragen, am 5. März 1943 nach Stutthof verbracht worden zu sein. Er sei dort bis zur „Evakuierung“ Anfang des Jahres 1945 und der anschließenden Befreiung gefangen gehalten worden. Der Nebenkläger R. G1. hat vorgetragen, Anfang Oktober 1944 nach Stutthof verbracht worden zu sein. Er sei Anfang April 1945 „evakuiert“ und dann befreit worden. Die Nebenklägerin C. I. hat vorgetragen, mit ihrer Familie zunächst nach Auschwitz und dann Ende des Jahres 1944 mit ihrer Schwester nach Stutthof deportiert worden zu sein. In Auschwitz seien ihr Bruder und ihre Mutter ermordet worden. In Stutthof sei sie bei jeder Witterung zum Arbeitseinsatz gezwungen und in das Außenlager Branow verbracht worden. Von dort habe sie an einem „Todesmarsch“ teilnehmen müssen, auf dem ihr die Flucht gelungen sei. Der Nebenkläger S. I1. hat vorgetragen, dass sein Vater W.-W. I1. ab Herbst 1944 mehrere Monate in Stutthof gefangen gehalten und am 25. Januar 1945 auf einen „Todesmarsch“ gezwungen worden sei. Er habe die Gefangenschaft zunächst überlebt, sei aber im September 1961 an den Spätfolgen seiner Gefangenschaft gestorben. Die Nebenklägerin R. J. hat vorgetragen, im Jahr 1944 nach Stutthof verbracht und dort im Block 18 untergebracht worden zu sein. Sie sei zur Feldarbeit eingesetzt worden. Die hygienischen Verhältnisse seien katastrophal gewesen. Ihre Großmutter sei in Stutthof verstorben. Ihre Mutter und sie seien im Jahr 1945 befreit worden. Sie sei in Stutthof mehrfach geschlagen worden und im Anschluss an die Befreiung an Typhus erkrankt. Die Nebenklägerin M. K3. hat vorgetragen, sie sei im März 1944 mit ihrem Vater und ihrem Bruder nach Auschwitz deportiert worden. Ihr Vater sei dort unmittelbar nach der Selektion ermordet worden. Nach vier Wochen sei sie nach Stutthof verbracht worden, wo sie bis zur Befreiung im Mai 1945 gefangen gehalten worden sei. Sie sei in der schlimmsten Baracke des Konzentrationslagers Stutthof gefangen gehalten worden, wo Hunger, Fieber und Tod allgegenwärtig gewesen seien. Die Nebenklägerin E. K1. hat vorgetragen, sie sei im April 1944 mit ihren Familienangehörigen nach Auschwitz deportiert worden. Ihre Mutter und sechs ihrer Geschwister seien dort nach der Ankunft getötet worden. Im Juni 1944 habe man sie nach Stutthof und im September 1944 ins Außenlager Bromberg verbracht. Dort sei sie im Januar 1945 befreit worden. Der Nebenkläger und Zeuge A. K. wurde am 23. August 1944 in das Konzentrationslager Stutthof verbracht. Er litt im kalten Winter 1944 unter Mangelernährung und der eisigen Kälte. Er musste schwere Zwangsarbeit leisten, etwa bei der Reinigung deutscher Militärschiffe. Sein ebenfalls in Stutthof gefangen gehaltener Onkel erhängte sich Anfang Januar 1945. Der Nebenkläger wurde eines Nachts im Januar gezwungen, aufzustehen, zu duschen und nackt in der Kälte bei hohen Minusgraden herumzulaufen. Am 25. Januar 1945 wurde er gezwungen, zu Fuß Richtung Lauenburg zu marschieren. In einem Nebenlager in Lauenburg befreite ihn die russische Armee am 11. Februar 1945. Die Nebenklägerin M. K2. hat vorgetragen, als Soldatin der „Armia Krajowa“ im Warschauer Aufstand gefangen genommen und im September 1944 nach Stutthof verbracht worden zu sein. Sie sei Anfang des Jahres 1945 auf einen „Todesmarsch“ geschickt worden und habe am 13. Februar 1945 in der Ortschaft Lebno fliehen können. Die Nebenklägerin R. L2. hat vorgetragen, im März 1944 nach Auschwitz verbracht worden zu sein. Sie habe dort beide Eltern und fünf Schwestern verloren. Mitte Mai 1944 sei sie nach Stutthof deportiert worden. Die Lebensbedingungen seien so schlecht gewesen, dass sie Abfälle gegessen habe. Das Töten von Menschen sei allgegenwärtig gewesen. Nach etwa sechs Monaten sei sie zuerst in das Konzentrationslager Botten und anschließend in das Konzentrationslager Grodno verbracht worden, wo sie im Februar 1945 befreit worden sei. Die Nebenklägerin M. L. hat vorgetragen, die Gestapo habe sie gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihren zwei Schwestern im Mai 1943 gefangen genommen. Ihr Vater, der Mitglied der Widerstandsbewegung „Gryfy Pomorskie“ gewesen sei, sei bereits im Februar 1943 gefangen genommen worden. Sie selbst sei mit ihren Eltern im Juli 1943 in das Konzentrationslager Stutthof verbracht worden. Sie habe am 25. Januar 1945 mit ihrer Mutter an einem „Todesmarsch“ in das Außenlager Gnewin teilnehmen müssen. Am 10. März 1945 habe die russische Armee sie befreit. Der Nebenkläger P. Z. L1. hat vorgetragen, als Soldat der „Armia Krajowa“ im Warschauer Aufstand gefangen genommen und im September 1944 nach Stutthof verbracht worden zu sein. Er sei Anfang 1945 von dort auf dem Seeweg nach Neustadt verbracht worden, wo ihn die britische Armee am 3. Mai 1945 befreit habe. Die Nebenklägerin H. M. hat vorgetragen, als Soldatin der „Armia Krajowa“ im Warschauer Aufstand gefangen genommen und im September 1944 nach Stutthof verbracht worden zu sein. Die russische Armee habe sie dort am 9. Mai 1945 befreit. Die Nebenklägerin F. M. hat vorgetragen, am 17. Juli 1944 mit ihrer Mutter und ihrem Bruder nach Stutthof verbracht worden zu sein. Einige Wochen nach ihrer Ankunft sei sie in ein Nebenlager verbracht worden. Sie sei zwischenzeitlich so verzweifelt gewesen, dass sie darüber nachgedacht habe, sich in den elektrischen Zaun zu werfen. Man habe sie gezwungen, am Kriegsende an einem „Todesmarsch“ teilzunehmen. Der Nebenkläger I. O. hat vorgetragen, er sei im Juli 1944 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Stutthof deportiert worden. Er sei bereits vollkommen entkräftet dort angekommen und man habe ihm eine ausreichende Ernährung sowie jegliche hygienische und medizinische Minimalversorgung verweigert. Er selbst sei im August 1944 in das Nebenlager Utting des Konzentrationslagers Dachau deportiert worden und dort im April 1945 von der US-amerikanischen Armee befreit worden. Seine Mutter M. R. O., seine Schwester H. O. und sein Bruder L. O. seien im Sommer 1944 mit einem Vernichtungstransport nach Auschwitz verbracht und dort ermordet worden. Die Nebenklägerin L. P. hat vorgetragen, mit ihrer Familie im September 1944 durch die Gestapo festgenommen worden zu sein. Man habe sie von ihrem Vater getrennt und ihre Mutter und sie in das Konzentrationslager Stutthof verbracht. Sie habe in Stutthof unter unmenschlichen Bedingungen schwere Feldarbeit verrichten müssen. Hunger und Erschöpfung seien ständige Begleiter gewesen. Im März 1945 sei sie befreit worden. Der Nebenkläger W. R. hat vorgetragen, im Jahre 1942 wegen seiner Tätigkeit in der Widerstandsbewegung der „Grauen Reihen“ durch die Gestapo inhaftiert worden zu sein. Am 9. Februar 1943 sei er in das Konzentrationslager Stutthof überstellt worden und bis zum 25. Januar 1945 in den dort herrschenden lebensfeindlichen Umständen gefangen gehalten worden. Er habe einen „Todesmarsch“ ins Auffanglager Nawcz überlebt und sei dort am 10. März 1945 durch russische Truppen befreit worden. Die Nebenklägerin A. S3. hat vorgetragen, gemeinsam mit ihren Eltern, ihrer Großmutter und ihrem Onkel im Juli 1944 nach Stutthof verbracht worden zu sein. Die Großmutter sei direkt nach der Ankunft ermordet worden. Ihr Vater und ihr Onkel seien am 18. August 1944 in das Konzentrationslager Dachau verbracht worden. Ihre Mutter überlebte, ebenso wie die Nebenklägerin, die Gefangenschaft. Die Lebensbedingungen seien entsetzlich gewesen. Sie sei bei jeder Gelegenheit von dem Wachpersonal gequält und gefoltert worden. Sie habe Zwangsarbeit verrichten müssen für die deutsche Flugzeug- und Panzerindustrie. Am 27. Januar 1945 sei sie auf einen Fußmarsch geschickt worden in Richtung Lauenburg. Die russische Armee habe sie am 10. Mai 1945 befreit. Es habe Monate gedauert, bis ihre Gesundheit in einem Militärhospital habe wiederhergestellt werden können. Der Nebenkläger Z. S. hat vorgetragen, im Juli 1944 vom Ghetto Litzmannstadt in das Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau verbracht worden zu sein. Von dort sei er am 3. September 1944 nach Stutthof deportiert worden. Nachdem er zwischenzeitlich im Außenarbeitslager Stolp Zwangsarbeit habe verrichten müssen, sei er im April 1945 über den Seeweg nach Neustadt „evakuiert“ worden. Die britische Armee habe ihn am 3. Mai 1945 befreit. R. S4., selbst Nebenklägerin, hat die Gefangenschaft im Konzentrationslager Stutthof trotz der dort herrschenden lebensfeindlichen Umstände überlebt. Ihre Gefangenschaft in Stutthof begann am 23. August 1944. Am 26. April 1945 wurde sie gezwungen, sich über den Seeweg nach Neustadt „evakuieren“ zu lassen. Die „Evakuierung“ wurde von Wachmännern des SS-Totenkopfsturmbanns Stutthof, Gestapo-Offizieren und Gendarmen bewacht. Während der Überfahrt verharrte sie tagelang zusammengepfercht mit hunderten von anderen Gefangenen im Laderaum einer Schute, ohne Verpflegung und ohne Zugang zu Trinkwasser. Im Küstenbereich vor Neustadt wurde die Schute, auf der sie „transportiert“ wurde, an einem größeren Schiff – der Cap Arcona oder der Thielbek – festgemacht. In der Nacht vom 2. auf den 3. Mai gelang es Gefangenen, die Schute zu lösen und das Ufer zu erreichen. Die Nebenklägerin wurde dann erneut durch deutsche Soldaten, SS-Mitglieder oder Gestapo-Offiziere vorübergehend gefangen gehalten, schließlich aber durch britische Truppen befreit. Die Nebenklägerin und Zeugin H. S1. wurde im Juli 1944 mit ihren Eltern in das Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau verbracht. Von ihrem Vater wurde sie getrennt. Gemeinsam mit ihrer Mutter wurde sie am 3. November 1944 nach Stutthof deportiert. Ihre Mutter, G. W1., starb Ende Januar 1945 an Hunger und Krankheit in den Armen ihrer Tochter. SS-Aufseherinnen misshandelten H. S1. körperlich und brachen ihr zweimal die Nase. Eines Nachts musste sie einen Fötus einer anderen Frau, der tot geboren wurde, in der Latrine versenken, um die Leiche vor dem Lagerpersonal zu verstecken. Sie wurde im Januar 1945 im tiefen Winter gezwungen, das Lager zu verlassen und mit unbekanntem Ziel zu marschieren. Nach einigen Tagen gelang es ihr zu entkommen und sie überlebte schwer krank. Russische Soldaten fanden sie und retteten sie. Der Nebenkläger und Zeuge F. Z. wurde im Frühjahr 1944 ins Konzentrationslager Kaiserwald deportiert und im Herbst 1944 gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester in das Konzentrationslager Stutthof verbracht. Sein Vater, J. Z., verstarb unmittelbar nach der Befreiung an den Folgen einer aus dem Konzentrationslager Stutthof stammenden Infektion mit Fleckfieber oder Typhus und wurde Opfer der festgestellten Haupttaten. Seine Mutter L. Z. und seine Schwester I. Z. habe er, der Nebenkläger, in Stutthof zunächst noch vereinzelt gesehen, bis sie dann gestorben seien. Die Nebenklägerin P. Z2. hat vorgetragen, vom 15. Juli 1941 bis zum 23. Januar 1945 im Konzentrationslager Stutthof unter den dort herrschenden lebensfeindlichen Bedingungen gefangen gehalten worden zu sein. IV. Beweiswürdigung (abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) Die Feststellungen beruhen hinsichtlich der Haupttaten in erster Linie auf den Aussagen der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Nebenklägerinnen und Nebenkläger sowie Überlebenden D. A., R. B., M. D.-W., A. K., H. S1. und H. Z1. sowie auf den schriftlich eingeführten Aussagen von zahlreichen weiteren Zeugen, auf den gutachterlichen Äußerungen des historischen Sachverständigen Dr. S. H. sowie auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Aussagen des Lagerkommandanten Hoppe, des stellvertretenden Leiters der politischen Abteilung Luedtke, des sog. Desinfektors Knott, des Lagerarztes Heidl und des Sanitätsdienstgrads Haupt sowie schließlich den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Kommandanturbefehlen des Lagerkommandanten in Stutthof ab August 1944. Die Feststellungen zur Beteiligung des Angeklagten, zu seinem Vorsatz und Unrechtsbewusstsein beruhen in erster Linie auf seiner Einlassung, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie den gutachterlichen Äußerungen des historischen Sachverständigen Dr. S. H. und des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Dr. S. H1. Im Einzelnen (abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO): 1. Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung umfassend zur Sache eingelassen. Zu Beginn hat er erklärt, dass es ihm leid tue, welches Leid die Überlebenden hätten ertragen müssen. Es tue ihm auch leid, dass er seinen Wehrdienst an einem „Ort des Grauens“ habe leisten müssen. Die „Bilder des Schreckens“ hätten ihn ein Leben lang verfolgt. Er habe nach dem Krieg versucht, alles zu verdrängen und zu vergessen. Er habe nur mit seiner Frau darüber gesprochen, wo er Dienst geleistet habe. Er sei froh gewesen, dass er es bis zum Beginn des Strafverfahrens geschafft gehabt habe, alles „ziemlich verarbeitet“ und ein bisschen Ruhe gefunden zu haben. Jetzt werde aber alles wieder aufgewühlt, sein ganzer „Lebensabend“ werde „zerstört“, das habe er sich so nicht vorgestellt. In seinem letzten Wort sagte der Angeklagte, dass er erst durch den hiesigen Prozess erfahren habe, welche Grausamkeiten im Konzentrationslager Stutthof stattgefunden hätten und welche „Hölle des Wahnsinns“ das Lager gewesen sei. Es tue ihm leid, dass die Nebenklägerinnen und Nebenkläger durch diese Hölle hätten gehen müssen, und er entschuldigte sich für das, was ihnen dort angetan worden sei. So etwas dürfe nie wiedergeschehen. Für seinen eigenen Beitrag entschuldigte sich der Angeklagte nicht, sondern erklärte, dass er sich niemals zur SS gemeldet habe und Wache habe stehen müssen: „Hätte ich eine Möglichkeit gesehen, mich dem Einsatz zu entziehen, ich hätte sie mit Sicherheit genutzt.“ Zum Konzentrationslager Stutthof hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: Von Stutthof habe er vorher nicht viel gewusst. Zwar habe sein Vater kurz davorgestanden, dorthin zu kommen, als „sie“ ihn verhaftet hätten. Da habe er gewusst, dass das Lager existiert, habe es aber als Straflager verstanden, wo man für Verbrechen hinkomme und auch als politischer Gefangener, wenn man öffentlich etwas gesagt habe oder in einer anderen Partei gewesen sei. Er habe das so verstanden, dass die Gefangenen dort „belehrt werden sollten, dass ihre Gedanken falsch sind“. Sein Vater habe damals, als die Truppen vor Moskau gestanden hätten, vor anderen geäußert, dass man 1914/1918 auch schon mal so weit gewesen sei. Er habe nichts weiter gesagt, aber einer habe das „weitergegeben“ und es sei anders ausgelegt worden. Der Vater sei ins Kreuzverhör gekommen. Da habe er sich „rausreden“ können, man habe ihm aber angedroht, dass er wegen solcher Äußerungen ins Konzentrationslager kommen könne. Das sei damals schon als Begriff verwendet worden. Dass in Stutthof Menschen gefangen gehalten worden seien, die sich nichts hätten zuschulden kommen lassen, habe er erst gemerkt, als er dort gewesen sei und gehört habe, dass dort auch „die Juden inhaftiert“ waren. Die hätten ja gar nichts gemacht gehabt, sondern seien Menschen gewesen, die man aus ihrem Arbeitsbereich „rausgerissen“ habe. Zu seinem ersten Aufenthalt in Stutthof hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: Als er im Juni oder Juli das erste Mal nach Stutthof gekommen sei, habe es bei seiner Ankunft keine Führung oder Einweisung gegeben. Er habe auch weder etwas Geschriebenes noch eine Broschüre erhalten. Man sei aber z.B. gemeinsam zur Kantine marschiert und dann habe etwa jemand gesagt, dass es sich bei dem großen Gebäude um dasjenige der Kommandantur handele. Die Unterbringung habe sich außerhalb des Lagers in Baracken befunden. In seinem Raum seien es zehn Mann gewesen, eine Gruppe. Zu Beginn habe er dort noch die „normale Wehrmachtsuniform“ getragen. Er sei dann erst einmal auch nur zum Dienst in der „äußeren Postenkette“ eingesetzt worden. Man habe ihm gesagt, er solle aufpassen, dass da niemand durchkomme und „dass da Ruhe ist“. Das eigentliche Lager habe er da nur von Ferne gesehen, also etwa die Türme und den Stacheldraht. Er habe aber nicht viel darüber nachgedacht. Er erinnere sich nicht mehr an seine ersten Dienste, wohl aber an den einen Dienst, als er draußen gestanden habe und ihm übel geworden sei. Sein Hals sei dick geworden und nachdem er sich beim Sanitäter gemeldet habe, habe ihn der Arzt wegen Diphtherie-Verdacht in das Marienkrankenhaus in Danzig, das gleichzeitig als Wehrmachtskrankenhaus gedient habe, geschickt. Das sei etwa drei Wochen nach seiner Ankunft in Stutthof gewesen. Im Krankenhaus habe er etwa sechs Wochen verbringen müssen. Zwar habe sich rausgestellt, dass er nicht an Diphtherie erkrankt sei, aber weil er im Krankenhaus mit anderen hoch ansteckenden Erkrankten in Kontakt gekommen sei, habe er ungefähr sechs Wochen in Quarantäne verbringen müssen. Er sei dann am 9. August 1944 wieder nach Stutthof zurückgekommen. Während des Aufenthalts im Krankenhaus habe er von dem Attentat auf Hitler erfahren. Er habe sich dann gefragt, ob das vielleicht der Hintergrund für die Versetzung von Wehrmachtssoldaten in das Konzentrationslager gewesen sein könnte. Es sei gemunkelt worden, dass die Wehrmachtssoldaten für den Fall, dass das Attentat auf Hitler erfolgreich gewesen wäre, die SS-Leute im Konzentrationslager hätten entwaffnen sollen. Zu seinem zweiten Aufenthalt in Stutthof, der Gegenstand der Anklage war, hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: Als er nach Stutthof zurückgekommen sei, hätten die Kameraden, mit denen er am Anfang nach Stutthof versetzt worden sei, bereits alle der SS angehört. Auch er sei dann zwangsweise von der SS übernommen worden, man sei nicht gefragt worden, ob man wolle. Er habe bei seiner Ankunft in die Schreibstube gemusst, um sich zurückzumelden. Er nehme an, dass er dann in der Kleiderkammer eine andere Jacke und andere Abzeichen bekommen und sein Soldbuch abgegeben habe. Auf der Uniform sei ein Hakenkreuz und kein Totenkopf gewesen. Er habe aber nicht gefragt, warum er jetzt in der SS sein sollte, weil sein Wille eben nicht gezählt habe und es eben der Befehl gewesen sei. Aus „Sicherheitsgründen“ habe man nicht mit Kameraden über Politik gesprochen oder über dasjenige, was man gesehen habe. Wenn man nur ein falsches Wort gesagt hätte, das auch nur anders hätte ausgelegt werden können, dann hätte man die Folgen tragen müssen. Er sei immer ein Einzelgänger gewesen und habe sich auch in Stutthof nie einer Gruppe angeschlossen. Er habe aber schon mitbekommen, dass zwischendurch Dinge „gemunkelt“ worden seien. Etwa, dass nicht nur Strafgefangene in Stutthof seien, sondern auch „Politische“ und Juden. Er habe auch gehört, dass jüdische Gefangene vergast würden. Es sei auch von Judenvernichtung gesprochen worden. Er meine auch, dass jüdische Gefangene wohl noch schlechter als andere Gefangene behandelt worden seien. Er habe sich an solchen Gesprächen nie beteiligt, sondern versucht, nicht aufzufallen. In seiner Kompanie habe es aber keine „fanatischen Nazis“ gegeben. Das hätte er ansonsten gemerkt, weil die sich dann durch ihr Verhalten verraten hätten. In der Kompanie habe vielmehr jeder an zu Hause gedacht und daran, wie schön es wäre, nicht so einen „eintönigen Dienst“ leisten zu müssen. Es habe auch innerhalb der Kompanie wenig Fluktuation gegeben. Einmal seien zwei Männer von der Front dazu gekommen, die hätten Akkordeon gespielt. In Stutthof hätten die allerdings geweint und ihr Akkordeon nicht wieder in die Hand genommen, weil sie gewusst hätten, wo sie hingekommen waren. Die Frage der Vorsitzenden, ob er selbst auch einmal geweint habe, bejahte der Angeklagte. Er habe geweint, weil er „diesen eintönigen Dienst“ habe machen müssen und weil er von seiner Familie getrennt gewesen sei und gehört gehabt habe, dass sein Heimatort ausgebombt worden sei, weswegen er nicht gewusst habe, ob er sie jemals wiedersehen würde. Manchmal sei man ins Kino gegangen, er könne sich an das eine Mal erinnern. Das Kino sei im Ort gewesen. Er sei dort mit mehreren Kameraden aus seiner Stube hingegangen. An Kameradschaftsabenden oder Ähnlichem habe er aber nicht teilgenommen. Mit seiner Familie habe er in Stutthof kaum Kontakt gehabt. Er habe manchmal Karten schreiben können, die seien aber kontrolliert worden. Sein Vater habe ihn einmal im Lager besucht für zwei oder drei Stunden. Da seien sie spazieren gegangen außerhalb des Lagers. Sie hätten sich aber nicht über das Konzentrationslager unterhalten. Urlaub habe er nie gehabt und sei auch nicht nach Hause gefahren. Zum Wachdienst hat der Angeklagte Folgendes erklärt: Der Wachdienst habe sich ab August 1944 nicht auf die große Postenkette beschränkt, er – der Angeklagte – sei auch auf den Wachtürmen eingesetzt gewesen. Ihm sei gesagt worden, er solle aufpassen, dass sich niemand dem Zaun nähert. Da das nie passiert sei, habe er auch nicht gewusst, was er dann tatsächlich getan hätte. Wie die Befehle genau gelautet hätten, wisse er nicht mehr. Wahrscheinlich hätte er dann Alarm geschlagen. Ungefragt und spontan gab der Angeklagte an, dass durch sein Gewehr niemals eine Kugel gegangen sei. Wenn man ihm einen konkreten Schießbefehl erteilt hätte, hätte er sich auch unabhängig von den Konsequenzen geweigert zu schießen. Auf Nachfrage, was er denn glaube, was ihm im Fall einer solchen Verweigerung gedroht hätte, antwortete der Angeklagte, dass er das nicht wisse. Das Lager sei nachts beleuchtet gewesen und man habe gut sehen können. Der Außenzaun sei unter Strom gewesen. Ob das auch für den Zaun gelte, der den Bereich der Frauen von dem Bereich der Männer getrennt habe, wisse er nicht mehr. Er habe nie gesehen, dass tote Gefangene in den Zäunen gehangen hätten. Von den Wachtürmen aus habe er die täglichen Appelle beobachten können. Diese hätten im Lager vor den Baracken stattgefunden. Die Gefangenen seien nicht nackt gewesen. Die Appelle hätten etwa eine halbe Stunde, Stunde lang gedauert. Er habe aber nie gesehen, dass bei Appellen selektiert worden sei, wohl aber, dass Einzelne rausgezogen worden seien, um dann woanders hingebracht zu werden, vielleicht zum Arbeitseinsatz. Er habe über den Lauf der Zeit nicht mitbekommen, dass die Zahl der Gefangenen in dem Lager und damit auch bei den Appellen zugenommen hätte. An Hinrichtungen habe er nur eine Erinnerung. An dem Tag hätten die Wachleute „rausmarschieren“ müssen auf ein freies Feld, auf dem ein Galgen gestanden habe. Sie hätten sich in einem „Karo“ aufstellen müssen. Es sei dann ein Urteil verlesen und zwei Leute erhängt worden. Es habe Hunde im Lager gegeben, aber er habe die nur gehört und nicht gesehen. Die Hundeführer seien auch nicht in seiner Unterkunft gewesen, sondern müssten separat untergebracht worden sein. Er habe auch nie gesehen, dass Gefangene durch Hunde angegriffen und zerfleischt worden wären. Am Ende seines jeweiligen Dienstes habe man besondere Vorkommnisse beim Wachhabenden melden müssen. Seine Dienste seien immer ohne „Vorkommnisse“ gewesen. Auf Nachfrage der Vorsitzenden, ob denn das Sterben, die Misshandlungen und das Leiden der Gefangenen kein „Vorkommnis“ gewesen sei, antwortete der Angeklagte, dass es nicht zu den besonderen Vorkommnissen gehört habe, dass man Leichen gesehen habe oder mitbekommen habe, wie eine Gruppe von Gefangenen in die Gaskammer geführt wurde. Einmal habe er während seines Dienstes leicht gedöst und die Augen geschlossen gehabt. Er habe den Kontrolleur nicht kommen sehen und ihn erst registriert, als dieser an der Leiter gerüttelt habe. Der habe ihm dann in Aussicht gestellt, dass er für dieses Vergehen erschossen werden könne. Bei der Meldung nach dem Dienst beim Wachhabenden habe er, der Angeklagte, dann aber keine besonderen Vorkommnisse gemeldet und er sei auch nie wieder darauf angesprochen worden. In Bezug auf die angeklagten Tötungsarten hat der Angeklagte Folgendes eingeräumt: Er habe auf dem Wachturm in unmittelbarer Nähe des Krematoriums und der Gaskammer Wache gehalten. Wie häufig er auf diesem Turm gestanden habe, könne er nicht mehr sagen. Da habe er den Verbrennungsgeruch gerochen, den er aber heute nicht mehr beschreiben könne. Er habe zunächst angenommen, dass die Gaskammer zur Desinfizierung genutzt werde. Er habe aber später, bei seinem zweiten Aufenthalt in Stutthof erfahren, dass die Gaskammer auch anders genutzt werde, nämlich zur Vergasung von Menschen. Das müsse in den Anfangsmonaten gewesen sein. Er habe schon mitbekommen, was die anderen unter sich besprochen hätten, auf diese Art „hat man das mitbekommen“. Er habe sich an solchen Gesprächen aber nicht beteiligt. Aber man habe das hinter vorgehaltener Hand gemunkelt. Wenn man zum Dienst auf dem Turm neben Gaskammer und Krematorium eingeteilt worden sei, habe man auch gedacht: „Hoffentlich passiert hier heute nichts Schlimmes“. Man habe aber nichts dagegen unternehmen können. Er könne sich an einen Dienst erinnern, an dem Gefangene in die Gaskammer geführt worden seien. Es müssten etwa zwanzig bis dreißig Frauen oder Männer gewesen sein. Die hätten sich nicht gewehrt. Man habe das Geschlecht nicht unterscheiden können, weil alle kahl geschorene Köpfe gehabt hätten. Die Gefangenen hätten ausgemergelt ausgesehen, er habe nicht sehen können, ob das Juden gewesen seien. Es sei aber möglich, er könne es nur nicht mit Bestimmtheit sagen. Dann seien die Türen verschlossen worden. Es sei auch jemand auf das Dach gestiegen, aber er habe damals nicht gewusst, was der dort oben mache. Jetzt könne er sich das natürlich vorstellen. Kurz danach habe er Schreie und Poltern vernommen. Er habe aber nicht gewusst, weswegen und was genau dort mit den Leuten geschehen sei. Er habe sich davon einfach keine Vorstellung gemacht. Er habe auch niemanden rauskommen sehen. Heute kenne er zwar die Antwort, damals habe er sie aber nicht gewusst. Er habe eben nicht gesehen, was mit den „Leuten“ dort passiert sei. Bei einem anderen Dienst habe er gesehen, wie Gefangene einzeln von der Gaskammer in das Krematorium geführt worden seien. Das habe ein Mann in einem weißen Kittel getan. Den Gefangenen sei gesagt worden, sie sollten zur Untersuchung, ob sie zum Arbeitseinsatz tauglich sind. Er habe das irgendwie gehört. Die Gefangenen seien auch ganz frei mitgegangen mit dem Arzt oder Sanitäter. Insgesamt seien das zehn, fünfzehn oder zwanzig Gefangene gewesen. Er vermute, dass es Männer gewesen seien, da sie Anzüge angehabt hätten. Er habe nicht gesehen, dass die wieder „rausgekommen“ seien aus dem Krematorium. Alle paar Minuten sei ein weiterer in das Krematorium geführt worden. Er habe nicht gewusst, was mit den Gefangenen dort passiert sei, weil er nicht gesehen habe, ob das Krematorium nicht auch noch andere Ausgänge gehabt habe. Er habe sich aber einmal – vermutlich am Ende seiner Zeit in Stutthof – das Krematorium angeschaut. Er sei auf dem Weg vom Wachturm zur Wache gewesen und habe aus Neugier in das Krematorium „reingeschaut“, weil er habe wissen wollen, was man „gemunkelt“ habe. Es sei gesagt worden, dass dort Leichen verbrannt würden. Aber wie und auf welche Art habe niemand von denen gewusst, mit denen er in der Kaserne untergebracht gewesen sei. Das Betreten des Krematoriums sei nicht gestattet gewesen. Im Krematorium habe ihn ein Häftling angesprochen und gefragt, ob er den gekannt hätte, der dort als Leiche lag. Das sei der „Oberkapo“ aus einer Baracke gewesen. Er habe den aber nicht gekannt. Im Krematorium hätten aber auch noch weitere Leichen gelegen. Es sei grausam gewesen, was man da gesehen habe. Das sei eines der Bilder, die aufkommen, wenn etwas wachgerüttelt werde. Er habe irgendwann auch erfahren, dass Waggons der Schmalspurbahn abgedichtet und als Gaskammer benutzt worden seien. Die Erinnerung sei ihm gekommen, als er das irgendwo in den Verfahrensunterlagen gelesen habe. Er wisse aber nicht mehr, wo der Waggon gestanden habe. Wer ihm das erzählt habe und wann das gewesen sei, das wisse er auch nicht mehr. Aber es sei davon gemunkelt worden. Hinsichtlich der lebensfeindlichen Bedingungen hat der Angeklagte Folgendes eingeräumt: Leichen habe er im Konzentrationslager viele gesehen. Er habe aber nie gesehen, wie Leute umgebracht worden seien, er wisse auch nicht, ob sie nicht „normal“ gestorben seien. Als Ende des Jahres 1944 die Fleckfieberepidemie ausgebrochen sei, habe er auf dem Turm gestanden und morgens gesehen, wie die nackten Leichen von Mitgefangenen aus den Baracken „rausgezogen“ wurden. Das sei sehr grausam gewesen. Die Leichen seien dann auf einen „Ackerwagen“ mit Schotten an den Seiten „raufgeschmissen“ worden, bis der Wagen voll gewesen sei. Das seien jeden Tag dutzende gewesen und sei Wochen so gegangen. Andere Häftlinge hätten den Wagen dann weggezogen zum Krematorium. Die Leichen hätten „ausgemergelt“, verhungert und durch die Krankheit geschwächt ausgesehen. Sie hätten ihm „furchtbar leid“ getan, aber er sei nie in den Baracken gewesen und er habe nicht gewusst, wie die Verpflegung im Lager gewesen sei. Der Hunger sei aber überall im Lager gegenwärtig gewesen. Er habe nie gesehen, dass jemand ärztlich behandelt worden sei. Im Winter sei es auch ziemlich kalt gewesen. Über das zugefrorene Haff seien Flüchtlinge aus Ostpreußen gekommen und die Wachleute seien eingesetzt worden, um die Flüchtlinge einzuweisen und im Dorf unterzubringen. Das Eis sei so dick gewesen, dass man mit Pferdewagen über das Haff habe fahren können. Er habe deswegen auch darüber nachgedacht, dass das für die Gefangenen besonders schlimm gewesen sein müsse, weil sie nur einen Kittel als Kleidung gehabt hätten. Es hätte aber niemandem geholfen, wenn er seinen Mantel vom Turm runtergeschmissen hätte. Er habe damals die Bezeichnungen Altes und Neues Lager nicht gekannt, sondern erst in der Hauptverhandlung kennengelernt. Er erinnere sich aber an einen Wachturm, von dem man am meisten gesehen habe. Das sei der Wachturm gewesen, zu dem man gekommen sei, wenn man rechts herum aus der Wache heraus Richtung Wald an den Baracken vorbeigegangen sei und dann ungefähr in der Mitte. Von dort habe man das Frauenlager gesehen. Er habe aber nicht gewusst, welche Gefangenen das gewesen seien. Er habe nur gewusst, dass dort eine Fleckfieberepidemie ausgebrochen sei. Im Lager seien als Gefangene Juden, „Politische“ und „Normalhäftlinge“ gewesen. Er habe aber nicht gewusst, wo sie untergebracht waren. Man habe die Gefangenen nicht unterscheiden können. Er habe nie mitbekommen, dass im Sommer und Herbst 1944 große Transporte mit teilweise tausenden Gefangenen in Stutthof angekommen seien. Er habe auch nicht mitbekommen, dass es immer voller geworden sei im Lager. Auf wiederholte und eindringliche Vorhalte der Vorsitzenden erklärte der Angeklagte, dass er keine Probleme hätte, das zu schildern, wenn er sich erinnern könnte, da er das nicht als Verbrechen seinerseits ansehen würde, wenn er die Transporte mitbekommen hätte. Er habe aber überhaupt nichts von Transporten von Gefangenen mitbekommen, außer das eine Mal, als er eine Gruppe von Gefangenen nach Tiegenhof begleitet habe. Auf der Zugfahrt dorthin habe ein Gefangener ein Paket ausgepackt und ihm Lebensmittel angeboten. Das habe er aber nicht angenommen. Der Angeklagte hat berichtet, dass er einmal ein Arbeitskommando habe begleiten müssen. Die Gefangenen hätten dort einen Bunker oder Unterstand bauen müssen. Er sei alleine mit den Gefangenen losgezogen und habe nicht gewusst, dass außen noch eine Postenkette gestanden habe. Zwei der Gefangenen hätten dann ihr „Geschäft“ verrichten müssen. Dabei hätten sie einen frischen Pferdekadaver gefunden und ihn gefragt, ob sie sich das Fleisch herausschneiden und mitnehmen dürften. Das habe er ihnen erlaubt, auch wenn Angst gehabt hätte, selbst „hinter dem Stacheldrahtzaun zu landen“ und eine harte Strafe zu bekommen, wenn die Gefangenen erwischt worden wären. Man habe den Gefangenen kein Essen geben dürfen. Das habe zwar nirgendwo gestanden, sei aber klar gewesen. Die Gefangenen, die er begleitet habe, seien keine jüdischen Häftlinge gewesen, weil sie Männer gewesen seien und noch nicht so „ausgemergelt“ ausgesehen hätten. Außerdem habe er mit ihnen Deutsch gesprochen. Er habe sie gesiezt. Er könne sich nicht erinnern, ob die jüdischen Gefangenen einen Davidstern oder sonst etwas auf ihrer Kleidung getragen hätten. Er habe aber sowohl für die Gefangenen, die er im April auf dem Schiff in Richtung Neustadt bewacht habe, als auch für die Gefangenen, die er auf dem Arbeitskommando bewacht habe, „im Gefühl“ gehabt, dass das keine Juden gewesen seien. Woran er das erkannt habe, wisse er jetzt aber nicht mehr. Auf Frage der Vorsitzenden, ob er das womöglich daran erkannt habe, dass diese Gefangenen nicht so „ausgemergelt“ ausgesehen hätten, antwortete der Angeklagte, „die seien fit“ gewesen, er könne sich aber nicht erklären, woher er wisse, dass das keine Juden gewesen seien. Die „Evakuation“ der verbleibenden Gefangenen im April 1945 nach Neustadt hat der Angeklagte wie folgt geschildert: Am 26. April 1945 sei man im Lager aufgebrochen und habe zunächst über den Fluss zur Halbinsel Hela übergesetzt. Es seien etwa einhundert Gefangene und dreißig bis vierzig Wachmänner gewesen. Dort sei man in Kähne gestiegen und bis nach Neustadt von Schleppern geschleppt worden, wo sie am 2. Mai angekommen seien. Die Gefangenen seien unter Deck gebracht worden. Der Versuch, Frischwasser auf Rügen aufzunehmen, sei daran gescheitert, dass dort bereits russische Soldaten gewesen seien. In Neustadt habe man mit den Schuten an der Cap Arcona und einem weiteren großen Schiff festgemacht. Er habe dort mitbekommen, wie eine Wache geschossen habe. Der Schießende habe daraufhin aber Vorhalte bekommen, weil die Schute noch genutzt werden solle und nicht beschädigt werden dürfe. Die Wachleute seien mit den Schleppern an Land in den Hafen gefahren. Am nächsten Morgen habe man ihnen mitgeteilt, dass Gefangene mit der Schute an Land gegangen und entkommen seien. Sie hätten den Befehl erhalten, die Gefangenen „einzusammeln“. Dabei habe er auch Leichen am Strand gesehen. Er habe aber nicht gewusst, woran die gestorben seien. Schüsse auf Gefangene habe er nicht mitbekommen. Nachdem sie die Gefangenen vom Strand zum Sportplatz bei der Marineschule gebracht hätten, hätten sie den Befehl bekommen, zurückzukehren und die Leichen „einzusammeln“. Ihre Karabiner hätten sie in einem Wachhäuschen bei der Brücke abgeben müssen. Dafür hätten sie Schaufeln erhalten und seien mit einem Lastwagen zurück zum Strand gefahren. Sie hätten „etliche Leichen“ auf den Lastwagen geladen, der sei dann aber weggefahren. Zwei Offiziere hätten ihnen erklärt, dass sie nicht mehr zurück auf die andere Seite des Wassers kommen würden, weil dort bereits die Alliierten stünden. Sie sollten vielmehr zusehen, dass sie nach Hause kämen. Daraufhin habe er sich mit einem Kameraden abgesetzt. Sie hätten versucht, Zivilkleidung zu bekommen. Seine Uniform und sein Soldbuch habe er vergraben oder verbrannt. Der Angeklagte hat sich weiterhin wie folgt zu den Anklagevorwürfen eingelassen: Er habe eigentlich ganz wenig oder gar nichts über die Judenvernichtung gewusst. Er habe sehr wohl gewusst, dass Juden „von ihrem Eigentum abgeholt wurden“ oder aus der eigenen Wohnung. Er habe aber nicht gewusst, wo die dann hingekommen seien, er habe so etwas auch selbst nie gesehen. Man habe aber im „Volksmund“ erzählt, dass die abgeholt worden seien. Es sei auch erklärt worden, dass die Juden Schuld am Krieg hätten. Das habe er aber nicht richtig gefunden. Die Juden hätten ihm auch besonders leidgetan, weil sie niemandem etwas getan gehabt hätten. Er habe dagegen aber nichts machen können, er habe das Leid der Leute nicht mildern können. Von Auschwitz habe er zum damaligen Zeitpunkt nichts gewusst. Er habe gewusst, dass es das Lager gegeben habe, sei aber nie dort gewesen. Er habe aber ziemlich schnell und von Anfang an erkannt, dass das, was in Stutthof passierte, kein Recht war. Ihm sei klar gewesen, dass dort auch unschuldige Menschen gewesen seien. Er habe aber nicht darüber nachgedacht, dass er nicht mitwirken dürfe, weil er nicht habe weglaufen können und die Befehle habe ausführen müssen. Den Gedanken daran, dass er nicht mitwirken dürfe, habe er schon gehabt, aber nicht gewusst, was er hätte tun sollen. Konkrete Überlegungen dazu habe er nicht angestellt. Ihm sei nicht bewusst gewesen – aber er habe sich auch nicht erkundigt –, dass er sich hätte an die Front versetzen lassen können. Er sei auch nicht auf den Gedanken gekommen, seinen Herzfehler „auszuweiten“, oder zu sagen, dass es ihm schlecht gehe und er das nicht mehr aushalte. Nachdem er versucht gehabt habe, sich der Partei und der Hitlerjugend zu entziehen, das aber nicht geklappt habe, habe er den Eindruck gehabt, alle seine Möglichkeit ausgeschöpft zu haben. Ein Gespräch mit den Vorgesetzten sei damals undenkbar gewesen. Das könne man heute nur sagen, weil es heute entsprechende Gesetze gebe. Der Angeklagte hat im Laufe der Hauptverhandlung an vielen Stellen darauf hingewiesen, dass er zum Einsatz im Konzentrationslager gezwungen worden sei und keine Wahl gehabt habe. Er sei nicht einverstanden gewesen mit den Taten, die dort geschehen sind, weder, dass Menschen eingesperrt wurden, die nichts verbrochen hatten, noch, dass Menschen vergast wurden. Aber Befehl sei eben Befehl gewesen und den habe er stehen müssen. Er sei auch nicht gerne Soldat gewesen, er hätte lieber in der Backstube gestanden. Ihn habe das mit der Hitlerjugend und den Uniformen abgestoßen, er könne aber nicht genau sagen, warum. Er selbst habe sich auch nie als „SS-Wachmann“ angesehen, weil er von Herzen aus kein SS-Mann gewesen sei. Er sei übernommen worden, ohne dass man ihn gefragt habe. Er habe aber auch nichts getan. Durch sein Gewehr sei nie eine Kugel gegangen. Er habe nur Befehle bekommen und auf dem Turm gestanden, aber niemandem etwas getan. Er habe niemanden belästigt, beschimpft oder sonst irgendetwas. Er habe an den Verbrechen der Anderen keine Schuld, weil er nichts habe tun können. Er habe nur den Befehl befolgt. Auf mehrfachen Vorhalt der Vorsitzenden, dass er einen verbrecherischen Befehl nicht hätte befolgen müssen und dürfen, reagierte der Angeklagte immer wieder sinngemäß: Doch, den Befehl habe er stehen müssen und dürfen. Da habe es keine Alternative gegeben. Das sei kein Unrecht von ihm gewesen. Es wäre auch niemand gerettet worden, wenn er sich verweigert gehabt hätte. Er hätte sich nur selbst geschadet und an seiner Stelle wäre ein anderer gekommen. Die Verbrecher seien die, die die Befehle gegeben hätten. Er habe sich auch deswegen mit der Polizei direkt an den Tisch gesetzt, als diese sein Haus durchsuchte, weil er sich keiner Schuld bewusst gewesen sei. Wenn er sich einer Schuld bewusst gewesen wäre, hätte er niemals einfach mit der Polizei gesprochen. Schuld habe die damalige Regierung, das herrschende Regime. Er meine damit Hitler, Goebbels, Himmler. Im Konzentrationslager Stutthof sei der Lagerleiter Hoppe hauptverantwortlich gewesen, er wolle aber niemanden beschuldigen oder entschuldigen. Er habe Hoppe persönlich nicht gekannt und wisse nicht, ob dieser etwa anderer Meinung gewesen sei. Er habe zudem keine Möglichkeiten gehabt, sich der Tätigkeit in Stutthof zu entziehen. „Wegmelden“ habe es damals nicht gegeben. Er habe schon darüber nachgedacht, aber allein der Gedanke habe bewirkt, dass man erkannt habe, dass es keinen Sinn mache. Man hätte sich nur selbst in Schwierigkeiten gebracht und sich selbst geschadet. Wie die Schwierigkeiten genau ausgehen hätten, wisse er nicht. Aber er denke an Strafbataillone oder so etwas. „Die“ hätten schon genug Möglichkeiten gehabt, ihn zu bestrafen. Es habe damals immer geheißen, es sei Krieg und alles richte sich nach dem Kriegsgesetz. Er habe über diese Gedanken mit niemandem gesprochen und er habe die Gefühle auch nicht gezeigt. Dass es andere Wachmänner gegeben habe, die das nicht ausgehalten hätten und sich weggemeldet hätten, davon sei ihm nichts bekannt. Genauso wenig habe er mitbekommen, dass sich zu seiner Zeit andere hätten versetzen lassen. Auf Frage der Vorsitzenden, ob er – wenn er die Wahl gehabt hätte – denn lieber Soldat an der Front geworden oder Wachmann geblieben wäre, antwortete der Angeklagte, dass bereits der Gedanke bewirkt habe, dass das gar keinen Sinn gehabt hätte. Die Frage habe sich nicht gestellt. Er habe sich auch keine Gedanken darüber gemacht, ob seine Überlebenschancen an der Front oder in Stutthof größer gewesen wären. Er habe auch keine Angst davor gehabt, an die Front versetzt zu werden, weil er bei der Musterung gesehen habe, dass er gar nicht an die Front hätte kommen können wegen seines Herzfehlers. Von der Front habe er nur gewusst, dass sie ziemlich dicht dran gewesen sei. Er habe in der letzten Zeit seiner Anwesenheit in Stutthof viele Flüchtlinge aus Ostpreußen erlebt, die über das Eis vom „frischen Haff“ geflohen seien. Zuletzt sei die Front nur wenige Kilometer entfernt gewesen. Er sei jedoch überzeugt gewesen, dass „wir den Krieg verlieren“, weil Hitler von der „Wunderwaffe“ gesprochen habe. Darüber habe er aber mit niemandem geredet, weil man nicht gewusst habe, wie der andere denkt. Anfang 1945 sei ihm irgendwann egal gewesen, dass er selbst sterben könnte, etwa an Fleckfieber. Nachdem er gehört habe, dass die Russen schon dort seien, wo seine Eltern wohnten, habe er nicht mehr geglaubt, dass seine Familie noch lebe. Ab diesem Zeitpunkt sei ihm egal gewesen, ob er noch lebend rauskomme aus dem „Kessel“. Da habe er auch manchmal geweint, wenn er an seine Familie gedacht habe und an das eigene triste eintönige Dasein, dass er in Stutthof habe fristen müssen. Im Hinblick auf die Nachkriegszeit hat der Angeklagte Folgendes erklärt: Er habe mit seiner Familie nie über die Zeit in Stutthof gesprochen. Seine Frau habe gewusst, was er da erlebt habe, aber die anderen nicht. Es habe auch keiner außer seiner Frau gewusst, dass er Wachmann in einem Konzentrationslager gewesen sei. Wenn er Filme über die SS-Zeit gesehen habe, sei ihm nie der Gedanke gekommen, dass er daran mitgewirkt haben solle. Die Prozesse gegen andere Wachmänner in jüngerer Zeit habe er nicht verfolgt. Er habe vor seinem eigenen Strafverfahren nicht gewusst, dass einfache Wachleute vor Gericht gestellt würden. Er habe sich nach dem Krieg auch nicht verpflichtet gesehen, etwas wieder gut zu machen. Er habe niemanden verfolgt und niemand hätte irgendwie Nachteile durch sein Verhalten gehabt. Er habe sich von allem ferngehalten. 2. Abweichende Feststellungen In mehreren Punkten hält die Kammer die Einlassung des Angeklagten entweder nicht für glaubhaft oder beschönigend oder geht jedenfalls davon aus, dass es sich anders zugetragen hat, als der Angeklagte sich tatsächlich oder vermeintlich erinnert hat. Insgesamt war auffällig an der umfangreichen Einlassung des Angeklagten, dass er ein sehr feines Gespür dafür hatte, welche Fragen ihm und der Frage seiner Schuld gewissermaßen „gefährlich“ werden könnten. Bei solchen Fragen versagte dem Angeklagten dann nämlich regelmäßig seine ansonsten ins Detail gehende Erinnerung. Er wurde einsilbig, teilweise sogar leicht gereizt und gab immer wieder an, dass er sich daran nicht erinnern könne. Ebenso zog er sich auf Nichtwissen und eigenes Nichtstun zurück, wie etwa, er wisse ja nicht, woran die Menschen in der Gaskammer oder am Strand von Neustadt gestorben seien, oder auch, er habe ja nichts getan auf dem Turm. Diese Erinnerungslücken tauchten regelmäßig dann auf, wenn es bei den Fragen um konkrete Ermordungsaktionen oder auch die Behandlung von jüdischen Gefangenen oder um die Frage seiner eigenen Beteiligung ging. So geschah es während der Vernehmung des Angeklagten immer wieder, dass er manche Fragen detailreich beantwortete und sich bei der nächsten Frage plötzlich in gänzliches Nichterinnern hüllte. Insgesamt, so der Eindruck der Kammer, spielte der Angeklagte seine eigene Beteiligung an den Verbrechen in Stutthof immer wieder herunter, und erzählte „Geschichten“, die ihn moralisch gut dastehen ließen. Es war deutlich, dass der Angeklagte seine Zeit im Konzentrationslager Stutthof innerlich „umgeschrieben“ und sich dazu seine eigene Wahrheit zurechtgelegt hat, auf die er sich – gegenüber sich selbst und gegenüber anderen – siebzig Jahre lang zurückgezogen hat und mit der er gut leben konnte. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte durch Geschehnisse, die er im Konzentrationslager Stutthof miterlebt hat, selbst traumatisiert wurde und sich aus diesem Grund an vieles nicht mehr erinnern kann, weil er die Bilder dazu verdrängt hat, hatte die Kammer nicht. Auch die psychiatrischen Sachverständigen hielten eine eigene Traumatisierung des Angeklagten für fernliegend. a) Betroffenheit von Jüdinnen Soweit der Angeklagte am dritten Hauptverhandlungstag angeben hat, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass im Bereich des sog. Judenlagers, dessen Bezeichnung ihm angeblich erst seit dem Strafverfahren bekannt sei, nahezu ausschließlich jüdische Frauen gestorben sind, ist die Kammer vom Gegenteil überzeugt. Die Kammer hält es schlicht für ausgeschlossen, dass der Angeklagte, der auch in diesem Bereich des Lagers nach eigenen Angaben mehrfach Wache stand, nicht spätestens ab Herbst 1944 wusste, dass der obere nördliche Bereich des Neuen Lagers das „Judenlager“ war, wo fast ausschließlich jüdische Frauen ohne Grund gefangen gehalten wurden und ab Dezember 1944 an den dort herrschenden Bedingungen starben. Der Angeklagte hat zum einen selbst davon berichtet, wie er in diesem Bereich des Lagers morgens immer wieder gesehen hat, dass dutzende nackter Leichen auf die Holzkarren geworfen worden seien. Dass ihm dabei nicht aufgefallen sein soll, dass es sich bei den Leichen durchweg um Frauen handelte, ist abwegig. Zudem hat der Angeklagte bei seinen Einlassungen auch immer wieder gezeigt, dass er sehr wohl zwischen nicht jüdischen und jüdischen Gefangenen unterscheiden konnte. So gab er wiederholt an, dass er nicht jüdische Gefangene daran erkannt habe, dass das Männer gewesen seien, die „nicht so ausgemergelt“ ausgesehen und deutsch gesprochen hätten. Diese Äußerungen ließen erkennen, dass der Angeklagte Juden in Stutthof mit ausgemergelten Frauen, die kein Deutsch sprachen, gleichsetzt. Das lässt sich vor dem Hintergrund, dass im sog. Judenfrauenlager nahezu ausschließlich jüdische Frauen aus Lagern und Ghettos im Baltikum sowie Jüdinnen aus Ungarn gefangen gehalten wurden, die aufgrund jahrelanger vorausgegangener Hungersnot „ausgemergelt“ aussahen, nur mit einer entsprechenden Kenntnis des Angeklagten erklären. Zudem hat der Angeklagte bei seiner staatsanwaltlichen Befragung, deren Inhalte die Kammer durch Vernehmung des polizeilichen Vernehmungsbeamten P1. eingeführt hat, ausdrücklich angegeben, dass er gehört gehabt habe, dass in Stutthof jüdische Frauen vergast würden. Das habe er auch geglaubt. b) Wissen um Vergasung Soweit der Angeklagte am vierten Hauptverhandlungstag angegeben hat, er habe zwar die Schreie und das Poltern der Gefangenen gehört, die in die Gaskammer geführt worden seien, er habe aber zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass sie dort vergast worden seien, hält die Kammer das für eine Schutzbehauptung. Die Kammer ist sich im Gegenteil sicher, dass der Angeklagte bereits unmittelbar nach Beginn seiner Tätigkeit als Wachmann mitbekam, dass es im Konzentrationslager Stutthof eine Gaskammer gab, in der Menschen vergast wurden, und daher wusste, dass die Schreie und das Poltern der Gefangenen deren qualvollen Todeskampf wiedergaben. Ein entsprechendes Wissen schließt die Kammer daraus, dass die Tötung von Gefangenen durch Vergasung in Stutthof unter den Wachmannschaften Gesprächsthema gewesen sein muss und auch der Angeklagte die Inhalte des Lagergesprächs gekannt haben muss. Bereits im Juli 1944 und damit vor der sicher feststellbaren Anwesenheit des Angeklagten kam es in Stutthof zu einer Vergasung einer größeren Gruppe polnischer Widerstandskämpfer. Die Schreie, die dabei für die Wachmänner, die in der Nähe der Gaskammer Dienst taten, gut zu hören waren, müssen zur Überzeugung der Kammer dazu geführt haben, dass im ganzen Lager über das Ereignis gesprochen wurde – sowohl auf Seiten des Lagerpersonals, der Wachmannschaften als auch auf Seiten der Gefangenen. Das gilt erst recht für die Vergasung einer Gruppe russischer Kriegsgefangener am 9. August 1944, also dem Tag, an dem der Angeklagte seine SS-Uniform erhielt. Die Kammer hält es schlicht für ausgeschlossen, dass diese beiden Ereignisse, die in der Geschichte des Konzentrationslagers Stutthof eine Zäsur darstellen, nicht ausführlich besprochen wurden – und sei es nur unter vorgehaltener Hand. Dieser Schluss wird dadurch gestützt, dass der Angeklagte selbst mehrfach zugestanden hat, dass im Lager auch über Vergasungen „gemunkelt“ worden sei. Er sei zwar Einzelgänger gewesen, aber er habe doch gehört, was die anderen gesprochen haben. Die alternativen Deutungsmöglichkeiten, dass in einem Konzentrationslager wie Stutthof, das von den örtlichen Gegebenheiten her überschaubar war, kein Gespräch über die ersten Vergasungsvorgänge stattgefunden oder der Angeklagte schlicht nichts davon mitbekommen hat, hält die Kammer für lebensfremd. Diese Schlussfolgerung wird dadurch gestützt, dass der Angeklagte in seinem alltäglichen Leben im Konzentrationslager Stutthof ständig mit seinen Kameraden zusammen war. Freizeitaktivitäten wie etwa der Besuch des nahegelegenen Kinos oder die schlichte stundenlange Anwesenheit in den Kasernen und die gemeinsam eingenommenen Mahlzeiten brachten eine ständige Kommunikation mit sich. Die Schlussfolgerung wird im Übrigen dadurch gestützt, dass der Angeklagte selbst am achten Hauptverhandlungstag eingeräumt hat, dass man nach seinem Wachdienst beim Wachhabenden besondere Vorkommnisse während des Diensts habe melden müssen. Dazu hätten aber nicht die Vorkommnisse gehört, dass eine Gruppe in die Gaskammer geführt worden sei oder dass aus einer Baracke zwanzig oder hundert Tote herausgetragen worden seien. Das habe man nicht melden müssen, weil die Wachhabenden davon gewusst hätten. Die „Belanglosigkeit“ dieser Vorkommnisse lässt sich aber nur erklären, wenn allen Beteiligten einschließlich dem Angeklagten bewusst war, dass Vergasungen stattfanden und auch stattfinden sollten. Im Übrigen hat der Sachverständige Dr. S. H. unter Verweis auf seine geschichtliche Quellenexegese überzeugend dargelegt, dass alle Wachmänner nach jedenfalls drei Wochen in einem Konzentrationslager gewusst hätten, was dort an Mordtaten geschah. Dies entspricht im Übrigen auch den Vernehmungen der Wachmänner des Konzentrationslagers, die die Kammer im Selbstleseverfahren eingeführt hat. Die ganz überwiegende Zahl gab nämlich an, dass sie von der Gaskammer und Vergasungen von Menschen darin in Stutthof gehört gehabt habe. c) Fürmöglichhalten der Tötungen durch Genickschuss Soweit der Angeklagte am vierten Hauptverhandlungstag angegeben hat, er habe zwar gesehen, wie Gefangene einzeln von einer Person im Arztkittel ins Krematorium geführt worden seien, er habe aber nicht gewusst, was dort mit ihnen passiert sei, geht die Kammer nach der Beweisaufnahme davon aus, dass er es zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass die Gefangenen im Krematorium ahnungslos erschossen oder auf andere Art ahnungslos getötet worden sind. Die Möglichkeit, dass der Angeklagte tatsächlich nicht damit gerechnet haben könnte, dass die so ins Krematorium geführten Gefangenen dort ahnungslos getötet wurden, schließt die Kammer aus. Dafür, dass der Angeklagte mit der Ahnungslosigkeit und der Tötung gerechnet hat, spricht zunächst der Umstand, dass er sich überhaupt an dieses Ereignis in einer gewissen Detailtiefe erinnern kann. Er hat zudem ungefragt geschildert, dass die Gefangenen „frei mitgegangen“ seien, dass sie weder geführt noch gezerrt wurden. Die Erinnerung an dieses Detail ergibt nur Sinn, wenn damit gleichzeitig verbunden ist, dass sich die Gefangenen dagegen hätten wehren müssen, ins Krematorium geführt zu werden, weil sie dort erschossen werden sollten. Andernfalls wäre es erklärungsbedürftig, warum es ein erzählens- und erinnerungswerter Umstand ist, zu einer ärztlichen Untersuchung, von der einem keine Lebensgefahr droht, frei mitzugehen. Außerdem ist es aus Sicht der Kammer nicht erklärbar, dass der Angeklagte zwar einerseits mitbekommen hat, dass man den Gefangenen erzählte, warum sie ins Krematorium gebracht würden, andererseits aber nicht mitbekommen haben will, dass man ihnen das nur deswegen erzählte, um sie ahnungslos zu lassen, bevor man sie erschoss. Schließlich gab der Angeklagte an, dass er die Gefangenen nicht wieder habe herauskommen sehen und dass er eigentlich nicht glaubte, dass Gefangene, zumal jüdische, ärztlich behandelt worden seien. Bei diesem Geschehen muss er sich aber gefragt haben, was denn dann mit den Gefangenen, die in das Krematorium gebracht wurden, gemacht worden war. Der offensichtlichen Schlussfolgerung, dass diese darin getötet wurden, konnte sich der Angeklagte angesichts des Umstandes, dass er sie nicht hat wiederherauskommen sehen, sicherlich nicht entziehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte seit Beginn seiner Anwesenheit in Stutthof mitbekam, dass dort Gefangene starben und der Tod der Gefangenen durch die Verantwortlichen in Kauf genommen wurde. Von seinen Einsätzen auf dem Wachturm sah er bereits zu Beginn, dass Leichen in Stutthof an der Tagesordnung waren, selbst wenn im Sommer die Zahlen noch niedriger waren als ab Winter 1944. Er sah, dass es ein Krematorium gab. Auch wenn die Existenz eines Krematoriums in einem Konzentrationslager im Rückblick als Normalität erscheint, zeigt bereits der Umstand der schlichten Existenz für alle Anwesenden, dass dort so regelmäßig Menschen starben, dass eine reguläre Bestattung über ein örtliches Bestattungsinstitut oder auf einem nahegelegenen Friedhof nicht mehr ausreichend war. Der Angeklagte sah zudem den körperlichen Zustand der Gefangenen, die zum Krematorium geführt wurden. Aufgrund der zahlreichen Zeugenaussagen und der überzeugenden Ausführungen des historischen Sachverständigen Dr. S. H. ist sich die Kammer sicher, dass die zum Krematorium geführten Gefangenen bereits mit bloßem Auge und aus Laiensicht erkennbar nicht mehr zum Arbeitseinsatz fähig waren und dass es sich bei den selektierten Gefangenen um jüdische Frauen handelte, die aufgrund ihres körperlichen Zustands aus Sicht der SS „unnötiges Menschenmaterial“ waren. Die Kammer kann aufgrund der Ausführungen des historischen Sachverständigen Dr. S. H. und den schriftlich eingeführten, hinsichtlich der Genickschüsse geständigen Einlassungen des stellvertretenden Leiters der politischen Abteilung, Luedtke, ferner ausschließen, dass im Krematorium tatsächlich ärztliche Untersuchungen stattgefunden haben. d) Tätigkeit bei der Ankunft von Gefangenentransporten Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung immer wieder angegeben hat, er könne sich nicht erinnern, wie im Sommer und Herbst 1944 zehntausende jüdische Gefangene in das Konzentrationslager Stutthof gekommen seien, ist die Kammer nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte seinerzeit sehr wohl die Ankunft von zehntausenden jüdischen Gefangenen mitbekam. Denn es ist aufgrund der großen Zahl von Transporten und ankommenden Gefangenen, der mit der Aufnahme verbundenen stundenlangen Prozeduren, der überschaubaren örtlichen Gegebenheiten und der geringen Personaldichte im SS-Totenkopfsturmbann schlicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte davon nichts mitbekam. Die Feststellungen zu den tatsächlichen Gegebenheiten während der großen Transporte aus den Lagern im Baltikum, aus Auschwitz und aus Warschau beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des historischen Sachverständigen Dr. S. H. sowie den glaubhaften Bekundungen des Zeugen M. D.-W. Die Transporte hatten teilweise eine Größe von über zweitausend Gefangenen. Bei der Ankunft eines Transports dieser Größe war – so überzeugend und unter Angabe einer Vielzahl von Quellen der Sachverständige Dr. S. H. – die gesamte Wachmannschaft in besonderer Alarmbereitschaft. Das Konzentrationslager Stutthof war im KZ-System insofern eine Besonderheit, als dass das Zahlenverhältnis zwischen Wachmannschaften und Gefangenen im Vergleich zum gesamten KZ-System sehr hoch war, d.h. verhältnismäßig wenige Wachmänner für viele Gefangene eingesetzt waren. Die Registrierung der Gefangenen muss etliche Stunden in Anspruch genommen haben, wobei sich die zweitausend Gefangenen vor dem Haupteingang zum Neuen Lager befanden und dort von nahezu allen Bereichen des Konzentrationslagers sichtbar und an vielen Stellen hörbar waren. Entsprechend hat der Nebenkläger und Zeuge M. D.-W. eindringlich geschildert, wie immer wieder hunderte von elendig aussehenden jüdischen Gefangenen, zum Teil mit Kindern, vor dem Eingangstor im Matsch gelegen und um Nahrung gebettelt hätten. e) Wissen um lebensfeindliche Bedingungen im „Judenlager“ und im sonstigen Schutzhaftlager und Herbeiführung des Todes tausender Gefangener durch diese Bedingungen Soweit sich der Angeklagte immer wieder dahin eingelassen hat, dass er zwar gesehen habe, dass zahlreiche Gefangene im Konzentrationslager gestorben seien, dass er aber ja nicht habe wissen können, woran diese gestorben seien, so hält die Kammer auch diese Einlassung für eine sich der eigenen Schuld verstellende Schutzbehauptung des Angeklagten. Denn wie sich aus Schilderungen der Nebenklägerinnen und Nebenkläger, die noch im Einzelnen dargelegt werden, sowie aus den zahlreichen Zeugenvernehmungen von Überlebenden, die die Kammer im Selbstleseverfahren eingeführt hat, ergibt, war das Leiden und qualvolle Sterben der Gefangenen im Schutzhaftlager von Stutthof für jeden, der sich dort aufhielt, unmittelbar ersichtlich. Der Angeklagte konnte sich angesichts dessen und angesichts seiner festgestellten Wahrnehmungen schlicht nicht der Einsicht entziehen, dass die Lebensbedingungen im Konzentrationslager derart lebensfeindlich waren, dass sie den qualvollen Tod tausender Gefangener in der Zeit seiner Tätigkeit als Wachmann herbeiführten. Wenn der Angeklagte also einerseits angibt, dass auch er bemerkt habe, dass der „Hunger im Lager“ überall gegenwärtig gewesen sei, dass es im Winter bitterkalt gewesen sei, dass viele Gefangene ausgemergelt ausgesehen hätten und dass er wochenlang gesehen habe, wie dutzende um dutzende nackter Leichen aus dem oberen nördlichen Bereich des Neuen Lagers in Richtung des Krematoriums gebracht worden seien, er aber andererseits angibt, ja nicht zu wissen, woran diese Gefangenen gestorben seien, so zieht sich der Angeklagte auf eine angebliche Unkenntnis zurück, die unglaubhaft ist und die ihm die Kammer entsprechend nicht abgenommen hat. Denn angesichts des sich unmittelbar vor und unter seinen Augen und seines Geruchssinns abspielenden Elends und Sterbens tausender Menschen muss der Angeklagte gemerkt haben, dass die im Konzentrationslager Gefangenen nicht „normal“ starben, sondern an Hunger und Durst, an Kälte, an Krankheiten, die durch die mangelnden hygienischen Verhältnisse im Lager entstanden, insbesondere an der Fleckfieberepidemie, an den Folgen willkürlicher körperlicher Misshandlung und schwerster Zwangsarbeit. Es muss sich ihm zudem aufgedrängt haben, dass das Ausmaß des Sterbens der Gefangenen im sog. Judenlager ab Dezember 1944 derart groß war, dass die Lagerleitung den Tod der dort gefangen gehaltenen jüdischen Frauen absichtlich durch die dort herrschenden erbärmlichen Bedingungen herbeiführte. Desgleichen muss er zumindest damit gerechnet haben, dass es der Lagerleitung auch in Bezug auf sonstige Gefangene im Schutzhaftlager, zumindest hinsichtlich derjenigen, die – wie er aus den Gesprächen in seiner Kompanie wusste – die Lagerführung und die Nationalsozialisten als „Untermenschen“ ohne Recht auf Leben und Würde ansahen, gänzlich gleichgültig war, ob diese die lebensfeindlichen Bedingungen, denen sie ausgesetzt waren, überleben würden und mithin auch deren Tod jedenfalls in Kauf nahm. Dieser Erkenntnis konnte sich der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer insbesondere angesichts des sich überfüllenden Lagers spätestens ab September 1944 nicht mehr entziehen. Die Kammer ist daher auch davon überzeugt, dass sich die „Hölle des Wahnsinns“ des Konzentrationslagers Stutthof dem Angeklagten bereits damals zwischen August 1944 und April 1945 offenbarte, er sich dies und seine Beteiligung daran nur siebzig Jahre lang nicht eingestehen wollte. f) Billigendes Inkaufnehmen der Haupttaten Soweit der Angeklagte immer wieder angegeben hat, dass ihm die Gefangenen, die so ausgemergelt ausgesehen hätten und die so zahlreich gestorben seien, „furchtbar“ leidgetan hätten, so hat die Kammer dem Angeklagten zwar abgenommen, dass er damals nicht gänzlich die menschenverachtende „Rassenideologie“ der Nationalsozialisten verinnerlicht hatte, sondern den Gefangenen, und auch und gerade den jüdischen einen Rest an menschlicher Regung entgegenbrachte. Indessen konnte die Kammer bei der Befragung des Angeklagten eine wirkliche innere Anteilnahme am Leiden der Gefangenen trotz seiner Äußerungen, dass diese ihm leidgetan hätten, nicht feststellen. Vielmehr wartete der Angeklagte immer wieder mit Äußerungen auf, die eher das Gegenteil vermuten ließen. So etwa, als er sich selbst, als er nackt vor dem Militärarzt stand, um sich auf seine Wehrdiensttauglichkeit untersuchen zu lassen, mit den KZ-Gefangenen verglich, die als nackte und ausgemergelte Leichen auf die Holzkarren „geschmissen“ worden waren. Auch die Äußerungen des Angeklagten, mit denen er sich in erster Linie selbst bemitleidete, ließen für die Kammer erkennen, dass für den Angeklagten seinerzeit das Leiden der Gefangenen, das er achteinhalb Monate vor Augen hatte, gerade keine große Rolle spielte, sondern ihn nicht nachhaltig beeindruckte. Zu diesen Äußerungen gehörte etwa die Beschwerde, dass ihm mit diesem Prozess sein „Lebensabend“ zerstört werde, oder auch, wie schlecht er in der Kriegsgefangenschaft von den Amerikanern und Briten behandelt worden sei, ja dass er gar auf dem Boden habe schlafen müssen und anfangs nicht genug Suppe erhalten habe, sowie der Umstand, dass er die Bombardierung Dresdens als einen Massenmord, indes das Sterben im Konzentrationslager Stutthof seinerzeit nicht als Massenmord und nicht als eine menschliche Hölle erkannt haben will. Dies belegt auch der Umstand, dass der Angeklagte auf die Frage, ob er sich nicht auch selbst seelisch erheblich geschadet habe, indem er nicht versucht habe, aus dem Konzentrationslager wegzukommen, letztlich mit Unverständnis reagierte. Immerhin sei er dort täglich mit dem Leiden und Sterben der Gefangenen konfrontiert gewesen. Den Gedanken eines seelischen Schadens schien der Angeklagte gar nicht zu verstehen. Aber auch im Übrigen schien der Angeklagte nicht nachvollziehen zu können, warum er wegen des sich vor seinen Augen abspielenden Leids der Gefangenen und der Ermordungen Gefangener hätte versuchen sollen, sich seinem Dienst als Wachmann zu entziehen. Vielmehr erklärte er immer wieder und letztlich monoton, dass er dem Befehl habe folgen müssen, dass es keine Alternative gegeben habe, auch wenn er schon darüber nachgedacht habe, von dort wegzukommen, was ihm aber sogleich sinnlos erschienen sei. Indessen wollte der Angeklagte, das war der eindeutige Eindruck der Kammer bei seiner Befragung, weniger wegen des Leids der Gefangenen aus dem Konzentrationslager weg als vielmehr wegen der „Eintönigkeit“ seiner Wachmanntätigkeit und weil er von seiner Familie getrennt war. Deswegen, so sagte es der Angeklagte auf Befragung, habe er auch manchmal geweint, aber eben nicht wegen des sich vor seinen Augen abspielenden Massenmords an tausenden unschuldigen Menschen. Entsprechend zeigte der Angeklagte auch zu keiner Zeit während seiner Befragung eine emotionale Regung, die darauf hätte hindeuten können, dass ihm das damals von ihm gesehene Leiden der Menschen im Konzentrationslager tatsächlich ernsthaft naheging. Auch konnte der Angeklagte auf die Frage, inwiefern ihm denn die Menschen „furchtbar leidgetan“ hätten und was er denn damals empfunden habe als Wachmann, als er die vielen Leichen gesehen habe, keine weitergehende Antwort finden, sondern es blieb bei der Phrase, dass sie ihm leidgetan hätten, er aber ja nichts dagegen habe tun können. Der daraus folgende Eindruck der Kammer, dass der Angeklagte letztlich unter dem Leid und Sterben der Gefangenen nicht wirklich litt, wurde durch die Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Dr. S. H1. bestätigt. Denn auch dieser gab an, dass ihm bei seiner Exploration des Angeklagten bei dessen Schilderungen von seiner Zeit im Konzentrationslager Stutthof nichts aufgefallen sei, das auf ein inneres Leiden oder einen inneren Konflikt des Angeklagten in Stutthof hingedeutet hätte. Vielmehr – so brachte es der Sachverständige auf den Punkt – habe der Angeklagte seiner Einschätzung nach im Konzentrationslager Stutthof nicht gelitten, weder am Zusammensein mit seinen Kameraden in der 1. Kompanie noch an dem, was er dort als gerade siebzehn- und achtzehnjähriger junger Mann erlebte. Der Angeklagte – so der Sachverständige – habe sich aus seiner Sicht schlicht nicht viele Gedanken über die Vorgänge im Konzentrationslager Stutthof gemacht, sondern sei darauf bedacht gewesen, Konflikten aus dem Weg zu gehen. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte während seiner Zeit als Wachmann gegenüber dem Leid und auch den Ermordungen der Gefangenen, von denen er wusste oder die er wenigstens für möglich hielt, letztlich bis zu einem gewissen Grad gleichgültig war und diese angesichts des Umstands, dass er für sich aber nichts Schlimmes als Wachmann auszustehen hatte, wenn er auch einen aus seiner Sicht „eintönigen“ Dienst versehen musste und seine Familie vermisste, billigend in Kauf nahm. g) Vorsatz hinsichtlich der Förderung der Haupttaten Soweit der Angeklagte immer wieder angab, dass er „ja nur auf dem Turm gestanden und nichts getan“ habe und „niemandem“ ein Leid angetan habe, so versteht das die Kammer in erster Linie in dem Sinne, dass der Angeklagte damit sagen wollte, dass er sich strafrechtlich nichts vorzuwerfen habe. Sie versteht es dagegen nicht in dem Sinne, dass der Angeklagte sagen wollte, dass er einen Vorsatz hinsichtlich der Förderung der Haupttaten durch seine Wachtätigkeit bestreiten wollte. Die Kammer ist angesichts der Offensichtlichkeit der physisch und psychisch fördernden Wirkung des Wachdienstes des Angeklagten und der anderen SS-Männer für die Haupttaten davon überzeugt, dass es der Angeklagte insoweit jedenfalls für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass er die Mordtaten der Lagerleitung und des ausführenden SS-Personals förderte. Bei den Wachdiensten des Angeklagten auf dem Turm neben der Gaskammer und dem Krematorium, bei denen der Angeklagte wie festgestellt die Vergasung und Erschießung bewachte, bedarf das keiner weiteren Erörterung. Denn hier sicherte der Angeklagte durch seinen Wachdienst direkt körperlich die Mordaktionen ab, weswegen die Kammer davon ausgeht, dass er insoweit auch direkten Beihilfevorsatz hatte. Aber auch im Übrigen ist die Kammer davon überzeugt, dass dem Angeklagten jedenfalls im Sinne eines bedingten Vorsatzes bewusst war, dass er fortwährend mit Erfüllung seines Wachdienstbefehls, seiner Anwesenheit und seinem jederzeitigen Zurverfügungstehen als Wachmann dazu beitrug, dass die Lagerleitung ihre Mordtaten an den Gefangenen umsetzen konnte. Er und die anderen SS-Männer stellten durchgehend die Drohkulisse dar, die die Gefangenen daran hinderte, sich zu wehren oder zu fliehen oder dieses überhaupt nur zu versuchen. Dass dem Angeklagten das seinerzeit bewusst war, er sich indessen seine daraus folgende Schuld bis heute nicht eingestehen kann, hat sich bei seiner Befragung in der Hauptverhandlung schon wegen seiner durchweg ausweichenden Reaktion zu diesem Thema offenbart. So antwortete er etwa auf den Vorhalt, dass er sich dann, wenn er keinen Wachdienst mehr ausgeübt hätte, auch nicht mehr an dem Morden beteiligt hätte, dass er nur auf dem Turm gestanden und sich sowieso nicht an den Morden beteiligt habe. Wenn er da nicht gestanden hätte, hätte ein Anderer dort gestanden. Das hätte niemandem etwas genützt. Auf die Frage, ob das Konzentrationslager denn hätte existieren können, wenn alle Wachmänner nicht mehr dagewesen wären, antwortete der Angeklagte mit der Gegenfrage, ob es ohne Soldaten einen Krieg gegeben hätte. Ausweichend reagierte der Angeklagte auch, als die Vorsitzende ihm folgendes Szenario vorgab: Wenn plötzlich während der hiesigen Hauptverhandlung ein Verfahrensbeteiligter mit einem Gewehr in der Hand aufspringen und drohen würde, alle zu erschießen, und sie als Vorsitzende an die Wachtmeister die Anweisung gebe, die Türen des Sitzungssaals von außen abzuschließen, hätten diese dann einen Beitrag zu einem anschließenden Blutbad geleistet? Anstatt zu antworten, wies der Angeklagte darauf hin, dass er kaum glaube, dass jemand der Anweisung nachgekommen wäre, außerdem hätte die Vorsitzende eine solche Anweisung auch nicht gegeben, weil sie sich dann selbst in Gefahr gebracht hätte. h) Feststellungen zur Unrechtseinsicht Soweit der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, er habe damals gedacht, er hätte dem Befehl zum Wachdienst folgen müssen und begehe aufgrund des Befehls auch kein Unrecht, unterstellt die Kammer zu seinen Gunsten, dass es so war, da sich das Gegenteil nicht beweisen ließ. Die Kammer hat sich darum bemüht, die konkrete Unrechtseinsicht des zum Tatzeitpunkt achtzehnjährigen Angeklagten aufzuklären. Ihr ist es indes aufgrund der langen Zeit von 75 Jahren, die seit der Tat vergangen ist, letztlich nicht gelungen, aufzuklären, welches Unrechtsbewusstsein der damals achtzehnjährige Angeklagte im Einzelnen hatte. Zunächst war es nicht möglich, aufgrund der fehlenden Unrechtseinsicht, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung gezeigt hat, Schlussfolgerungen auf die auch damals fehlende Unrechtseinsicht des achtzehnjährigen Angeklagten zu ziehen. Der psychiatrische Sachverständige Dr. Dr. S. H. hat in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten überzeugend ausgeführt, dass eine solche Schlussfolgerung aufgrund der langen Zeit und aufgrund der Mechanismen, die der Mensch besitzt, um eigene Schuld zu verdrängen oder mit ihr umzugehen, nicht möglich ist. Der Umstand, dass der Angeklagte also nach 75 Jahren behauptet hat, seinerzeit kein Unrechtsbewusstsein gehabt zu haben, ist daher ohne Bedeutung. Die Kammer hatte jedoch einige Anhaltspunkte dafür, dass der achtzehnjährige Angeklagte aufgrund seiner Sozialisation unter dem damals herrschenden NS-Regime und der in der 1. Kompanie des SS-Totenkopfsturmbanns vorhandenen Gruppendynamik tatsächlich von der Verbindlichkeit seiner Befehle ausging. Schon der hohe Stellenwert, den Befehle und Gehorsamkeit in der damaligen Zeit hatten, spricht dafür, dass junge und insofern beeinflussbare Menschen wie der Angeklagte allzu leicht glauben konnten, durch willige Befehlsgehorsamkeit „das Richtige“ zu tun. Der psychiatrische Sachverständige Dr. Dr. S. H1. hat den Angeklagten in seinem überzeugenden Gutachten als jemanden beschrieben, der in einer insgesamt unterdrückenden Atmosphäre aufgewachsen ist. Sein Mikrokosmos sei so klein gewesen, dass der Angeklagte kaum Lebenserfahrung habe sammeln können. So sei er stark normgeprägt gewesen und habe keine altersadäquate Autonomieentwicklung aufgewiesen, wie sie heute bei einem Achtzehnjährigen zu erwarten sei. Auf der anderen Seite ist die Kammer aufgrund der Ausführungen des historischen Sachverständigen Dr. S. H. davon überzeugt, dass die Strukturen, die in der Wehrmacht und der SS herrschten, erheblichen Einfluss auf junge Männer ausübten. Die regelmäßigen „weltanschaulichen“ Schulungen, die auch im Konzentrationslager Stutthof stattfanden und denen der Angeklagte wahrscheinlich regelmäßig unmittelbar, sicher jedoch mittelbar durch die anderen Kompaniemitglieder ausgesetzt war, ermöglichten den dort Eingesetzten, sich in die „Bequemlichkeit des Gehorsams“ zu flüchten und an die legitimierende Wirkung des Befehls auch zu glauben. Die Kammer ist sich hingegen sicher, dass der Angeklagte erkannte, dass die Tötungen der Gefangenen im Konzentrationslager Stutthof Verbrechen waren und dass auch seine Wachdiensttätigkeit ein Beitrag zu diesen Verbrechen und damit – abgesehen von der vermeintlich rechtfertigenden Wirkung des Befehls – Unrecht war. Das schließt die Kammer hinsichtlich der Haupttaten schon daraus, dass der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, bereits die Gefangenschaft von Jüdinnen und Juden und „Politischen“ als Unrecht erkannt zu haben. Die Kammer zieht daraus den Schluss, dass derjenige, der bereits die Gefangenschaft als rechtswidrig erkennt, erst recht erkennt, dass die Tötung von unschuldig gefangen gehaltenen Menschen Unrecht und damit ein Verbrechen ist. Das hat auch der Angeklagte letztlich eingeräumt. Im Übrigen hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass es möglich war, die in Kauf genommenen Tode der Gefangenen unter den lebensfeindlichen Bedingungen für Recht zu halten. Das gilt noch viel stärker für die unmittelbaren Tötungshandlungen, die auch noch von Geheimhaltung begleitet waren. Anders mag das lediglich bei Erhängungen gewesen sein, bei denen vorab ein vermeintliches „Urteil“ verlesen wurde und deren Rechtmäßigkeit nach außen inszeniert wurde. Die Kammer hält es weiter für ausgeschlossen, dass der Angeklagte, auch wenn er sich darauf in der Hauptverhandlung immer wieder zurückzog, ernsthaft geglaubt haben könnte, dass aber seine Wachdiensttätigkeit, weil er „ja nur auf dem Turm“ gestanden habe, dann nicht auch Teil dieses Verbrechens und ebenfalls – abgesehen von der vermeintlich rechtfertigenden Wirkung des Befehls – Unrecht war. Denn die Erkenntnis, dass man als Wachmann, der die Aufgabe hatte, die zu Unrecht unter lebensfeindlichen Bedingungen gefangen gehaltenen Menschen an Flucht und Aufstand zu hindern, die in dem Konzentrationslager stattfindenden Mordtaten unterstützte und sich damit an deren Verbrechen beteiligte, ist letztlich simpel und braucht keine größeren intellektuellen Fähigkeiten oder gar Rechtskenntnisse. Dass der Angeklagte das auch damals verstanden hatte, zeigt sein ausweichendes Antworten bei diesem Themenkreis, wie oben bereits ausgeführt wurde. Die Kammer ist daher letztlich überzeugt, dass der Angeklagte sich zwar seinerzeit und anschließend siebzig Jahre lang immer wieder einredete, dass er kein Unrecht begangen habe, weil durch den Lauf seines Karabiners keine Kugel gekommen sei und er selbst nichts „Schlimmes“ getan habe, dass er dies aber eigentlich selbst nicht glaubte, weswegen er sich immer wieder das Gegenteil versuchte einzureden, um sich seiner Schuld, die er grundsätzlich erkannte, nicht stellen zu müssen. Die Kammer ist weiter überzeugt, dass der Angeklagte den Irrtum über die rechtfertigende Wirkung des Befehls, sollte er diesem denn überhaupt unterlegen gewesen sein, hätte vermeiden können bei entsprechender Gewissensanspannung und unter Einsatz seine intellektuellen Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen. Der Angeklagte ist ein durchaus intelligenter Mann, wovon sich die Kammer im Laufe der Hauptverhandlung überzeugen konnte und wofür auch spricht, dass er beruflich in seinem Leben zu keiner Zeit ein Problem hatte, sondern geradezu jedes Jobangebot, auf das er sich bewarb, auch erhielt, und er auch jeweils längere Zeiten bei demselben Arbeitgeber blieb. Der Angeklagte hat auch nicht von intellektuellen Schwierigkeiten in der Schule, sondern von sozialen Problemen, mit denen er während der Schulzeit konfrontiert war, gesprochen. Das heißt aber auch, dass der Angeklagte ohne weiteres intellektuell in der Lage gewesen wäre, zumindest in Zweifel zu ziehen, ob er auf Grund des ihm gegeben Befehls berechtigt sein konnte, sich an der Ermordung unschuldiger Menschen zu beteiligen. Der Angeklagte war auch sittlich dazu in der Lage, sich diese Frage zu stellen und Zweifel zu entwickeln. Denn er verfügte auf Grund seines Aufwachsens in zwar strengen, aber zugleich auch durchaus behüteten Umständen über ein moralisches Wertegerüst, was schon daraus folgt, dass er von seinen Eltern katholisch erzogen wurde. Auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass seinerzeit auch die katholische Kirche von der NS-Propaganda nicht ausgenommen war, so spricht der Umstand, dass der Angeklagte selbst immer wieder angegeben hat, dass sich seine Familie von Politik ferngehalten habe und sein Vater Mitglied der Zentrumspartei und gerade nicht der NSDAP gewesen sei, doch eindeutig dafür, dass dem Angeklagten von seinen Eltern eben keine „rassenideologischen“ menschenverachtenden Werte, sondern letztlich in erster Linie christliche Werte mitgegeben wurden. Gerade diese christlichen Werte und schlicht die grundlegenden Werte der Menschlichkeit mussten den Angeklagten aber erkennen lassen, wenn er denn sein Gewissen entsprechend angespannt und nicht wie fast alle anderen den Weg der Konfliktvermeidung und der Bequemlichkeit des Gehorsams für sich vorgezogen hätte, dass niemand ihm befehlen durfte, an der Ermordung unschuldiger Menschen mitzuwirken, und dass ein solcher Befehl ihn nicht von eigener Schuld befreien konnte. Dasselbe wäre natürlich auch von einem „glühenden Nazi“ zu erwarten gewesen; indessen brauchte die Kammer das nicht zu entscheiden, da der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer eben gerade kein „glühender Nazi“ war. Die Kammer verkennt nicht, dass diese Gewissensanspannung dem damals erst achtzehnjährigen und unter der Propaganda des NS-Regimes aufgewachsenen Angeklagten viel abverlangte, insbesondere auch den Mut erforderte, sich von der „Befehlshörigkeit“ und der „Rassenideologie“ mit ihrer Menschenverachtung, wie sie ihm als SS-Mann gepredigt wurde, abzusetzen und sein eigenes menschliches Gewissen jenseits dieser Propaganda und Beeinflussung zu befragen. Angesichts des sich vor seinen Augen abspielenden ungeheuerlichen Massenmords und des Ausmaßes des menschlichen Verbrechens war aber diese besondere Gewissensanstrengung von ihm trotz des Eingebundenseins in ein System von Befehl und Gehorsam in dem Unrechtsstaat des NS-Regimes zu verlangen (siehe dazu auch unten bei der rechtlichen Würdigung zu V.). 3. Vergasungen und Genickschüsse Zum Ablauf und zur Häufigkeit der Tötungen in Gaskammer und Waggon durch „Zyklon B“ und durch Genickschüsse im Krematorium hat der Angeklagte keine Angaben gemacht. Die Kammer geht davon aus, dass er insofern entweder bereits von Anfang an keine detaillierten Kenntnisse hatte oder sich jedenfalls tatsächlich nicht mehr erinnern kann. Die Feststellungen zum Ablauf und zur Häufigkeit beruhen insofern auf den überzeugenden Ausführungen des historischen Sachverständigen Dr. S. H. sowie den schriftlich eingeführten Aussagen zahlreicher Zeugen, insbesondere der des stellvertretenden Leiters der politischen Abteilung Luedtke zu den Tötungen durch Genickschuss und des sog. Desinfektors Knott zur Tötung durch Vergasung. 4. Lebensbedingungen im Konzentrationslager Stutthof Die Feststellungen zu den lebensfeindlichen Bedingungen, die im Stammlager des Konzentrationslagers Stutthof und in besonderem Maße in dem sog. Judenfrauenlager herrschten, stützt die Kammer neben der Einlassung des Angeklagten, die letztlich – wie oben ausgeführt – insoweit nicht sehr ergiebig war, auf die glaubhaften Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Überlebenden D. A., R. B., M. D.-W., A. K., H. S1. und H. Z1. sowie auf die schriftlich eingeführten Aussagen von zahlreichen weiteren Zeugen. Alle berichten übereinstimmend von ständigem Hunger, schlechter Ernährung, ständigen Misshandlungen, der Reduzierung auf eine sog. Häftlingsnummer, der Zwangsarbeit, der bitteren Kälte, den unmenschlichen hygienischen Zuständen, der Krankheit und dem alltäglichen Sterben. Die eindrucksvollen und in vielen Details der erlebten Grausamkeiten erschütternd übereinstimmenden Schilderungen werden nicht dadurch entkräftet, dass die Kammer auch schriftliche Aussagen von SS-Angehörigen eingeführt hat, die gegenteilige Schilderungen enthalten. Die Kammer hält diese nicht für glaubhaft. Die SS-Angehörigen hatten ein naheliegendes Motiv, die schrecklichen Lebensbedingungen beschönigend zu beschreiben, um von der eigenen Schuld abzulenken. Der Zeuge D. A. hat glaubhaft bekundet, dass sein erster Eindruck in Stutthof gewesen war, er sei in die Hölle gekommen. Die Menschen hätten nicht mehr wie Menschen ausgesehen, so dünn und krank seien sie gewesen. Das Essen habe offiziell aus einem Laib Brot für vier Menschen bestanden und einem halben Liter Suppe, die jedoch keine Suppe, sondern Wasser gewesen sei. Das Brot habe tatsächlich zwischen acht Leuten geteilt werden müssen. Er habe Berge von Leichen gesehen, jeden Tag. Die Menschen seien an Hunger und an Krankheit gestorben. Am Ende seines Aufenthalts sei er in Baracken gekommen, in denen zuvor alle Frauen an Typhus gestorben seien. In diesen Baracken habe es kein Wasser gegeben und er sei sehr krank geworden. In Neustadt habe er bei seiner Befreiung zwischen 25 und 27 Kilogramm gewogen. Die Zeugin R. B. hat glaubhaft bekundet, wie sie von der ersten Minute ihrer Anwesenheit in Stutthof erniedrigt wurde. Eine angebliche Gynäkologin habe sie untersucht, alle hätten sich nackt ausziehen müssen. Man sei kein Mensch mehr gewesen, sondern eine Nummer. Man sei nur noch mit der Nummer angesprochen worden, man habe diese auf Deutsch sagen müssen. Die Nahrung habe aus einem kleinen Stück Brot am Morgen und einer wässrigen Suppe am Mittag bestanden. Sie habe schrecklichen Hunger gelitten und als sie einmal nach einer zusätzlichen Portion gefragt habe, sei sie durch einen SS-Mann mit einem Stück Holz bewusstlos geprügelt worden. Sie seien zu hunderten in einer Baracke untergebracht gewesen und hätten auf Holzpritschen schlafen müssen. Wenn sie sich umgedreht habe, sei dort direkt die nächste Gefangene gewesen. Es habe keine Sanitäranlagen gegeben, sondern nur ein Loch außerhalb der Baracke, über dem man sein Geschäft unter den Augen der Wachmänner habe verrichten müssen. Es habe ein schrecklicher Gestank geherrscht. Man habe ständig Angst haben müssen, da einen jeder auf der Stelle habe töten können, ohne dass das Konsequenzen gehabt hätte. Ständig seien Menschen verschwunden. Der Zeuge M. D.-W. hat glaubhaft von den lebensfeindlichen Bedingungen berichtet, denen er ausgesetzt war. Bei der Ankunft sei erzählt worden, dass der einzige Weg zur Freiheit über den rauchenden Schornstein des Krematoriums führe. Er habe in der schlimmsten Arbeitskolonne, der sog. Waldkolonne arbeiten müssen. Das sei so schwere Arbeit gewesen, dass er sich absichtlich einen Baumstamm auf den Fuß habe fallen lassen, um der Arbeit zu entgehen. Ein Arzt, der selbst Gefangener gewesen sei, habe seine Wunde vor der Visite durch die SS-Lagerärzte drei Wochen lang immer wieder aufgerissen, um ihn weiter von der Arbeit fernzuhalten. Wenn es vorgekommen sei, dass Gefangenen geflohen waren, habe das ganze Lager stundenlang Appell stehen müssen, unabhängig von der Jahreszeit, bis der flüchtige Gefangene gefasst worden sei. Er sei in seiner Zeit mehrfach verprügelt worden, einmal, weil er sich während der Arbeit für einen Moment ausgeruht habe. Der SS-Mann sei in die Baracke, in der er habe arbeiten müssen, reingekommen und habe den Zeugen mit den Schuhen getreten. Er habe ständig Hunger gehabt und wegen der Kälte gelitten. Es sei ihm aber mit Hilfe seines Bruders gelungen, sich durch „Diebstähle“ und „Organisieren“ von Sachen zusätzliche Nahrung und Kleidung zu beschaffen und so zu überleben. Als die großen Transporte aus den Lagern im Baltikum angekommen seien, hätten die neuen Gefangenen zunächst stunden- und teilweise tagelang vor dem Eingang zum Neuen Lager im Schlamm gelegen. Er habe die Ankommenden auf seinem täglichen Weg zur Arbeit gesehen. Der Zeuge A. K. hat glaubhaft bekundet, der Gedanke in Stutthof sei gewesen, dass die Gefangenen keine Menschen mehr seien. Er sei ständig verprügelt worden. Seine Haare seien rasiert gewesen, damit man diejenigen, die fliehen, erkennen könne. Morgens habe man Leichen einsammeln müssen von denjenigen, die nachts in den Baracken gestorben seien. Die Appelle hätten tagsüber stundenlang gedauert. Es habe keine Hygiene gegeben, die Gefangene hätten Krankheiten und Läuse gehabt. Man habe gewusst, dass eine Krankheit den Anfang vom Ende bedeutete. Eines Nachts im Januar habe er mit anderen bei minus zwanzig Grad aufstehen, duschen und nackt herumlaufen müssen. Seine Tante sei im elektrischen Zaun zu Tode gekommen, sein Onkel habe sich daraufhin erhängt und er habe die Leiche seines Onkels gefunden. Ständig habe es sadistische Misshandlungen gegeben. Besonders in Erinnerung sei ihm ein Ereignis geblieben. Ein SS-Offizier habe viele Gefangene und SS-Leute in einem Block versammelt. Einen Vater und einen Sohn habe er dann vor die Wahl gestellt, dass er entweder beide erschießen werde oder einer den anderen mit einem Stuhlbein zu Tode prügeln müsse, dann könne einer überleben. Vater und Sohn hätten dann entschieden, dass der Sohn den Vater zu Tode prügelt, was dieser auch getan habe. Der SS-Offizier habe im Anschluss auch den Sohn erschossen. Man habe sich im Übrigen nicht getraut, Wachmänner anzusehen, man habe die Augen immer zu Boden gerichtet. Die Zeugin H. S1. hat glaubhaft von den lebensfeindlichen Zuständen in den Baracken des sog. Judenfrauenlagers im Winter 1944 berichtet. Zunächst seien die Baracken so voll gewesen, dass man die Beine nicht habe ausstrecken können. Es seien aber täglich viele Menschen gestorben, so dass immer mehr Platz entstanden sei. Man habe ihr gesagt, sie sei ein „Untermensch“ und irgendwann habe sie begonnen zu glauben, dass sie tatsächlich wie „Untermenschen“ aussehen würden. Sie habe Läuse gehabt, sei krank gewesen und es habe schrecklich nach Fäkalien und Leichen gestunken. Der einzige „Job“ sei gewesen, die über Nacht Gestorbenen aus den Baracken rauszubringen und dann zu versuchen, die Läuse zu töten. Viele Gefangene hätten in den elektrischen Zäunen Suizid begangen. Im Dezember 1944 oder Januar 1945 seien die SS-Leute nur noch mit Gasmasken in die Nähe des sog. Judenfrauenlagers gekommen. Auch die „Suppe“ sei nur noch in Fässern in das Lager hineingerollt worden. Sie habe Kleidung von den Gestorbenen genommen, um die Kälte zu überstehen. Ihre Mutter sei in ihren Armen gestorben. Eine Erinnerung, die ihr heute noch Alpträume bereite, sei die von einem fünf Monate alten toten Fötus. Eine Frau habe diesen zur Welt gebracht und sei dabei gestorben. Ihre Aufgabe sei es gewesen, den Fötus außerhalb der Baracke in dem Loch zu versenken, das als Latrine gedient habe. Der Körper des Fötus habe dann nach einigen Tagen auf der Oberfläche der Latrine geschwommen und das sei ein Bild, dass sie nicht mehr vergessen könne. Der Zeuge H. Z1. hat glaubhaft bekundet, dass er in Stutthof schlechter als ein Tier behandelt worden sei. Er habe Zwangsarbeit beim Fällen von Bäumen leisten müssen. Er sei einige Male geschlagen worden. Eines Abends im Winter habe er aufstehen, die sog. Häftlingskleidung in ein Bad tauchen und diese nass wieder anziehen müssen. Die Appelle hätten teilweise bis zu einer Stunde gedauert, wenn sich etwa jemand verzählt hätte. Man habe dort seine Nummer auf Deutsch sagen müssen. Am Sonntag, wenn er nicht habe arbeiten müssen, habe er versucht, die Läuse in seiner Kleidung zu töten. Nach der Befreiung sei sein Magen zunächst so klein gewesen, dass er das ihm angebotene Essen gar nicht richtig habe essen können. Er habe dreißig Kilogramm bei seiner Befreiung gewogen. Während seiner Zeit im Konzentrationslager habe er ein wenig den Glauben verloren und sich gefragt, wo er sei, dieser Gott. 5. Befehls- und Organisationsstrukturen im Konzentrationslager Stutthof Auch zu den Befehls- und Organisationsstrukturen hat sich der Angeklagte nicht eingelassen. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den überzeugenden und detailreichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. H., die dieser in der Hauptverhandlung anhand zahlreicher Originalquellen belegt und veranschaulicht hat, auf den durch Vernehmungsprotokolle eingeführten Einlassungen des Lagerkommandanten Hoppe, des stellvertretenden Leiters der politischen Abteilung Luedtke, des sog. Desinfektors Knott, des Lagerarztes Heidl und des Sanitätsdienstgrads Haupt und weiteren über schriftliche Protokolle eingeführten Zeugenaussagen sowie schließlich den verlesenen Kommandanturbefehlen des Lagerkommandanten in Stutthof ab August 1944. 6. Vorsatz und Rücktrittshorizonte der Haupttäter Die Feststellungen zum Vorsatz und zum Rücktrittshorizont der jeweiligen Haupttäter beruhen auf den äußeren Geschehnissen, den durch den Sachverständigen Dr. S. H. eingeführten Befehlsstrukturen und Organisationsabläufen im KZ-System sowie den entsprechend kritisch gewürdigten Aussagen des Lagerkommandanten Hoppe, des stellvertretenden Leiters der politischen Abteilung Luedtke, des sog. Desinfektors Knott, des Lagerarztes Heidl und des Sanitätsdienstgrads Haupt. V. Rechtliche Würdigung Damit ist der Angeklagte der Beihilfe zum Mord in 5.232 Fällen und zum versuchten Mord in einem Fall gemäß §§ 211, 27 StGB bzw. §§ 211, 22, 23, 27 StGB jeweils in Verbindung mit §§ 1, 105 JGG schuldig. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der Beihilfe im Hinblick auf folgende Haupttaten: die Tötungen durch Genickschüsse in dreißig Fällen, die Tötungen durch Vergasungen in zweihundert Fällen, die Tötungen durch lebensfeindliche Bedingungen – absichtlich in fünftausend Fällen und mit Eventualvorsatz in zwei Fällen – sowie die versuchte Tötung der Nebenklägerin M. F1. Der Tatbestand der Beihilfe ist dagegen nicht erfüllt im Hinblick auf die innerhalb des Stammlagers Stutthof erfolgten Tötungsversuche von denjenigen Gefangenen, die letztlich in andere Lager deportiert wurden. Der Angeklagte ist insofern strafbefreiend zurückgetreten. Der Tatbestand der Beihilfe ist auch nicht erfüllt im Hinblick auf die außerhalb des Stammlagers Stutthof erfolgten Tötungen und Tötungsversuche. Der Angeklagte handelte insoweit jedenfalls nicht mehr vorsätzlich. 1. Haupttaten Die Genickschüsse, die Vergasungen und das Gefangenhalten in lebensfeindlichen Bedingungen – letzteres sowohl absichtlich als auch mit Eventualvorsatz – erfüllen den Tatbestand des Mordes gemäß § 211 StGB. Die Genickschüsse waren heimtückische Tötungen, die Vergasungen im Gaswaggon waren heimtückisch und grausam, die anderen Tötungen durch lebensfeindlichen Bedingungen waren grausam. § 211 StGB in der heute geltenden Fassung ist das gemäß § 2 Abs. 3 StGB anzuwendende Gesetz (vgl. LG Lüneburg, Urteil vom 15. Juli 2015 – 27 Ks 9/14, juris Rn. 53; LG Detmold, Urteil vom 17. Juni 2016 – 4 Ks 9/15, juris Rn. 171). § 211 Abs. 1 des zur Tatzeit geltenden Reichstrafgesetzbuchs (RStGB) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 4. September 1941 (RGBl. 1941 Teil I, Bl. 549) sah für Mord die Todesstrafe vor. Die heutige Fassung der Mordmerkmale Grausamkeit und Heimtücke entspricht § 211 Abs. 2 RStGB. Die festgestellten Haupttaten sind vorsätzlich begangene rechtswidrige Taten im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB. Ob nach § 49 Abs. 1 RStGB möglicherweise darüber hinaus erforderlich war, dass die geförderte Tat auch schuldhaft begangen wurde (vgl. dazu LG München, Urteil vom 12. Mai 2011 – 1 Ks 115 Js 12496/08, juris Rn. 1183), kann offengelassen werden, weil die festgestellten Haupttaten jeweils auch schuldhaft begangen wurden. a) Heimtückische Tötung durch Genickschüsse Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung bei Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist dabei, dass der Täter das sich keines erheblichen Angriffs versehende, mithin arglose Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und es dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2019 – 5 StR 299/19, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 15. November 2017 – 5 StR 338/17, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 29. April 2009 – 2 StR 470/08, juris Rn. 6). Die Gefangenen, denen vorgetäuscht wurde, sie würden auf ihre Arbeitseinsatzfähigkeit untersucht werden, waren beim Eintritt in die Räume des Krematoriums arglos und in einer hilflosen Lage. Aufgrund der Inszenierung durch die beteiligten SS-Mitglieder versahen sie sich bis zum hinterrücks geführten Schuss keines Angriffs. Die Täter nutzten dies bewusst aus. Täter gemäß § 25 Abs. 2 StGB waren der Lagerkommandant Hoppe, der jeweils tätige Blockführer und Lagerarzt oder Sanitätsdienstgrad, die die Selektion durchführten, und die SS-Mitglieder, die im Krematorium die Untersuchung vortäuschten und den Genickschuss anbrachten. Sie sind nicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 des Militärstrafgesetzbuchs (MilStGB) in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 10. Oktober 1940 (RGBl. 1940 Teil I, Bl. 1347) straffrei. Danach ist der befehlende Vorgesetzte allein verantwortlich, wenn durch die Ausführung eines Befehls in Dienstsachen ein Strafgesetz verletzt wird, wenn dem Untergebenen nicht bekannt gewesen ist, dass der Befehl des Vorgesetzten eine Handlung betraf, welche ein allgemeines oder militärisches Verbrechen oder Vergehen bezweckte. Dabei kann offenbleiben, ob das MilStGB auf die genannten Personen anzuwenden ist. Ihnen war jedenfalls bekannt, dass der jeweils empfangene Befehl des Vorgesetzten eine Handlung betraf, welche ein allgemeines Verbrechen bezweckte. „Täter hinter den Tätern“ waren die Verantwortlichen im SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamt, der Leiter der Amtsgruppe D, Glücks, der Leiter des SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamts, Pohl, der „Reichsführer SS“ Himmler und der „Führer“ Adolf Hitler. b) Grausame und teilweise heimtückische Tötung durch Vergasung Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (BGH, Urteil vom 15. August 2019 – 5 StR 236/19, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 3 StR 180/07, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13. März 2007 – 5 StR 320/06, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 4. März 1971 – 4 StR 386/70 –, BGHSt 24, 106, juris Rn. 10). Die Tötung durch Vergasung mit Cyanwasserstoff war aufgrund der mit der Wirkweise zusammenhängenden körperlichen Qualen grausam in diesem Sinne. Für die mit weiterer Entfernung zum Eintrittsort des Cyanwasserstoffs stehenden Opfer kamen die seelischen Qualen hinzu, die ihnen selbst unmittelbar bevorstehenden Leiden und den sicheren Tod zunächst noch anschauen zu müssen. Soweit die Vergasung in Gaswaggons stattfand und den Gefangenen dabei erfolgreich vorgetäuscht wurde, sie würden zu einem Arbeitseinsatz gebracht, war die Tötung zugleich heimtückisch im Sinne des § 211 StGB. Da die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen konnte, ob auch die in der Gaskammer getöteten Gefangenen nichts von ihrem Schicksal ahnten, war die Vergasung in der Gaskammer insofern nicht heimtückisch. Täter gemäß § 25 Abs. 2 StGB waren der Lagerkommandant Hoppe, der jeweils tätige Blockführer und Lagerarzt oder Sanitätsdienstgrad, die die Selektion durchführten, und der „Desinfektor“, der das „Zyklon B“ in die Gaskammer oder den Gaswaggon einbrachte. Sie sind nicht straffrei gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 MilStGB. „Täter hinter den Tätern“ sind die Verantwortlichen im SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamt, der Leiter der Amtsgruppe D, Glücks, der Leiter des SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamts, Pohl, der „Reichsführer SS“ Himmler und der „Führer“ Hitler. c) Absichtliche grausame Tötung durch lebensfeindliche Bedingungen in den Baracken des sog. Judenfrauenlagers Das absichtliche Gefangenhalten von mindestens fünftausend Menschen bis zum Tod in den lebensfeindlichen Bedingungen der Baracken des sog. Judenfrauenlagers mit den Nummern 17 bis 25 und 28 bis 30 erfüllt den Tatbestand des Mordes gemäß § 211 StGB mit dem Mordmerkmal der Grausamkeit. Erforderlich ist, dass die besonderen Leiden, die das Mordmerkmal der Grausamkeit voraussetzt, sich aus der Tatausführung ergeben und vom Tötungsvorsatz umfasst sind (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 3 StR 180/07, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13. März 2007 – 5 StR 320/06, juris Rn. 16). Sie müssen nicht notwendig in der eigentlichen Ausführungshandlung im engeren Sinne liegen, die Grausamkeit kann sich auch aus den Umständen ergeben, unter denen die Tötung eingeleitet und vollzogen wird, soweit die Umstände vom Tötungsvorsatz umfasst sind (BGH, Urteil vom 8. September 2005 – 1 StR 159/05, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 4. März 1971 – 4 StR 386/70, BGHSt 24, 106, juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Gefangenen litten aufgrund der dort herrschenden, katastrophalen Lebensbedingungen körperliche und seelische Qualen, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgingen. Die für die Lagerbedingungen in diesem Bereich verantwortlichen Hoppe, Meyer und Foth hielten diese Bedingungen in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung aufrecht. Sie sahen in den Gefangenen nur Lebewesen von geringem Wert; Mitgefühl war ihnen fremd. Sie verfolgten das Ziel, die dort gefangen gehaltenen Jüdinnen zu töten, um das Lager von „unnötigem Menschenmaterial“ zu befreien. Die Umstände, die das Mordmerkmal der Grausamkeit begründen, waren auch vom Tötungsvorsatz erfasst. Zwar dauerten die seelischen und körperlichen Qualen teilweise Wochen und Monate, es stand jedoch aus Sicht der Täter von Beginn dieser Qualen an fest, dass mit der Unterbringung in den Baracken des sog. Judenfrauenlagers ein ggf. langgezogener Tötungsvorgang begann. d) Grausame Tötung mit bedingtem Vorsatz außerhalb der Baracken des sog. Judenfrauenlagers Auch der bewusst und billigend in Kauf genommene Tod von R. A. und J. Z. erfüllt den Tatbestand des Mordes gemäß § 211 StGB mit dem Mordmerkmal der Grausamkeit. Beide litten – wie alle Menschen im Konzentrationslager Stutthof, die ab September 1944 dort gefangen gehalten wurden und entweder wegen ihres jüdischen Glaubens oder wegen ihrer osteuropäischen Herkunft vom NS-Regime verfolgt wurden – aufgrund der im gesamten Lager herrschenden Bedingungen körperliche und seelische Qualen, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgingen. Die für das Schutzhaftlager verantwortlichen Hoppe und Meyer hielten diese Bedingungen in gesinnungsloser und unbarmherziger Weise aufrecht. Sie sahen jedenfalls in den gefangenen Jüdinnen und Juden sowie denjenigen Gefangenen, die aus osteuropäischen Ländern stammten, Lebewesen von geringem Wert, deren Leben und Würde nicht zählten. Auch wenn es ihnen für diejenigen Gefangenen, die außerhalb der Baracken mit den Nummern 17 bis 25 und 28 bis 30 untergebracht waren, nicht darauf ankam, deren Tod absichtlich herbeizuführen, nahmen sie jedoch für jeden dieser Gefangenen von Anfang an in Kauf, dass er oder sie an den Bedingungen im Lager sterben könnte, und billigten dies. Sie kannten dabei die Umstände, unter denen der – vom Eventualvorsatz getragene – Sterbensvorgang stattfand: Die Entmenschlichung, die Entrechtung, die Verursachung ständiger Todesangst, die ständige Gefahr körperlicher Misshandlung, die Unterernährung, die Kälte, die fehlende ärztliche Versorgung, die Zwangsarbeit. Diese Umstände waren von Beginn an vom Tötungsvorsatz erfasst. Ob R. A. und J. Z. über die Zwangsarbeit hinaus selbst körperlich durch einzelne SS-Mitglieder misshandelt wurden, konnte die Kammer nicht mehr aufklären. Die ohne Zweifel erlittenen seelischen Qualen sowie die durch Zwangsarbeit und Unterernährung erlittenen körperlichen Qualen – jeweils getragen vom Tötungsvorsatz – genügen jedoch nach Auffassung der Kammer, um das Mordmerkmal der Grausamkeit zu erfüllen. Hinsichtlich der vielen tausenden Gefangenen, die unter diesen Bedingungen starben, hatte die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung auf die systematischen und absichtlichen Ermordungen beschränkt (dazu oben unter I.). Im Hinblick auf die Zulassung der Nebenklage von D. A. und F. Z. war die Beschränkung insoweit für deren Väter gemäß § 395 Abs. 5 Satz 2 StPO entfallen. e) Versuchte grausame Tötungen aa) Fehlgeschlagener Versuch hinsichtlich der Nebenklägerin M. F1. Das Gefangenhalten der Nebenklägerin M. F1. bis zur Befreiung des Lagers am 9. Mai 1945 durch die russische Armee erfüllt jedenfalls für den zu der Zeit eingesetzten Lagerkommandanten Ehle den Tatbestand des versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22 StGB mit dem Mordmerkmal der Grausamkeit. Die Lagerkommandanten Hoppe (bis April 1945) und Ehle (ab April 1945) sowie der Schutzhaftlagerführer Meyer hielten den Tod der Nebenklägerin unter den lebensfeindlichen Bedingungen, die im Stammlager herrschten und das Mordmerkmal der Grausamkeit begründen, jeden Tag für möglich und nahmen ihn billigend in Kauf. Sie setzten unmittelbar dazu an, den Tatbestand zu verwirklichen, als sie die Nebenklägerin in Stutthof als Gefangene aufnahmen. Jeder weitere Tag der Gefangenschaft unter Aufrechterhalten der Lebensbedingungen war bereits Teil der über einen langen, qualvollen Zeitraum andauernden und vom Tötungsvorsatz getragenen Tötungshandlung. Als die russische Armee das Lager und damit auch die Nebenklägerin am 9. Mai 1945 befreite, schlug der Versuch Ehles, die Nebenklägerin zu ermorden, fehl. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, wobei es auf die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ankommt (sog. Rücktrittshorizont). Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt oder hat er eine entsprechende subjektive Vorstellung dahin, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 1 StR 637/19, juris Rn. 10; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 260/18, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 19. November 2015 – 2 StR 462/15, juris Rn. 8). Danach misslang der ursprüngliche Tatplan des im Mai 1945 als Lagerkommandant eingesetzten Ehle, den Tod der Nebenklägerin im Konzentrationslager Stutthof durch ihr dortiges Gefangenhalten unter den dortigen lebensfeindlichen Bedingungen zu bewirken, mit der Befreiung durch die russische Armee. Er erkannte zudem, dass er zu diesem Zeitpunkt den Tod der Nebenklägerin nur durch einen neuen Tatablauf hätte herbeiführen können. bb) Rücktritt vom Versuch hinsichtlich weiterer Nebenkläger Soweit Nebenklägerinnen und Nebenkläger vor der Befreiung des Lagers in andere Konzentrationslager oder Außenlager des Konzentrationslagers Stutthof verbracht wurden, liegt darin gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB ein Rücktritt des Lagerkommandanten Hoppe und des Schutzhaftlagerführers Meyer – mithin der Haupttäter – vom Versuch, den Tod der Gefangenen in Stutthof unter den dort herrschenden lebensfeindlichen Bedingungen herbeizuführen. Zwar wurde dadurch zeitgleich ein neuer eigener Tötungsversuch auf dem Transport begonnen und der Tötungsversuch durch die Lagerkommandanten der anderen Lager ermöglicht und gefördert. Die Strafbarkeit des Handelns der Haupttäter bleibt insofern bestehen. Für die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe ist der Rücktritt der Haupttäter vom Tötungsversuch in Stutthof aber entscheidend, als insofern für den Rücktritt des Gehilfen andere Anforderungen gelten (dazu unten unter V. 5.) und es für die neu begonnenen Taten an einer vorsätzlichen fördernden Handlung des Angeklagten fehlt (dazu unten unter V. 2.). Der Rücktritt der Haupttäter richtet sich nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB. Der Mordversuch war unbeendet. Maßstab für die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch ist das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, der sog. Rücktrittshorizont (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 5 StR 677/18, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – 5 StR 347/17, juris Rn. 12). Wenn der Täter bei einem Tötungsdelikt den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht, liegt ein beendeter Versuch vor (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 5 StR 677/18, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – 5 StR 347/17, juris Rn. 12). Mit der Entscheidung, zuvor selektierte Gefangene in ein anderes Lager zu deportieren und der Durchführung dieser Entscheidung hielten die Haupttäter den Todeseintritt im Stammlager von Stutthof nicht mehr für möglich, sondern vielmehr für ausgeschlossen. Zwar organisierten sie den Transport der Gefangenen unter lebensfeindlichen Bedingungen und nahmen nunmehr den Tod der Gefangenen auf dem Transport oder jedenfalls im Ziellager in Kauf und rechneten auch damit. Darin liegt jedoch eine neue materiell-rechtliche Tat – eine versuchte Tötung auf dem Transport und eine Beihilfe zur versuchten Tötung im Ziellager. Als neue Tat weicht sie derart erheblich vom ursprünglichen Tatplan ab, dass sie sich nicht als bloße Fortsetzung des ursprünglichen Tatplans – der Tötung im Stammlager Stutthof – darstellt. Die neue Tat ist geprägt durch einen anderen Tatort, andere – wenn auch ggf. vergleichbare – Tatumstände und eine andere Tatherrschaft. Durch die Deportation in andere Lager gaben die Täter die weitere Ausführung der ursprünglichen Tat auf. Das erfolgte auch freiwillig im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB. Freiwilligkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (BGH, Beschluss vom 15. April 2020 – 5 StR 75/20, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 3. April 2014 – 2 StR 643/13, juris Rn. 5). Dabei stellt die Tatsache, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfolgt, für sich genommen die Autonomie der Entscheidung des Täters nicht in Frage. Auch in diesen Fällen ist vielmehr maßgebend, ob der Täter trotz des Eingreifens oder der Anwesenheit eines Dritten noch „aus freien Stücken“ handelt oder aber ob Umstände vorliegen, die zu einer die Tatausführung hindernden äußeren Zwangslage führen oder eine innere Unfähigkeit zur Tatvollendung auslösen (BGH, Beschluss vom 15. April 2020 – 5 StR 75/20, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 – 2 StR 289/13, juris Rn. 4). Erst wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen worden ist, welches der Tatvollendung zwingend entgegensteht, ist er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse und eine daraufhin erfolgte Abstandnahme von der weiteren Tatausführung ist als unfreiwillig anzusehen (BGH, Beschluss vom 15. April 2020 – 5 StR 75/20, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 10. April 2019 – 1 StR 646/18, juris Rn. 8). Auch die Entscheidung, von der Tatausführung abzusehen, um eine andere Tat zu beginnen, ist in der Rechtsprechung als freiwillige Entscheidung anerkannt, weil es auf eine Bewertung der Motivation insoweit nicht ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 – 5 StR 115/13, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 13. März 2001 – 4 StR 567/00, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 12. März 1997 – 2 StR 100/97, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 13. Januar 1988 – 2 StR 665/87, BGHSt 35, 184, juris Rn. 7). Das ist auch zutreffend. Nach diesem Maßstab war die Entscheidung der Lagerverantwortlichen, von einer Ermordung in Stutthof Abstand zu nehmen, um an einem neuen Tötungsversuch außerhalb Stutthofs teilzunehmen, eine freiwillige Abstandnahme „aus freien Stücken“. Unerheblich ist, dass die Deportation jeweils auf der Anforderung der Leitung anderer Konzentrationslager und dem Bedarf an Zwangsarbeitskräften der Außenlager sowie ggf. dem Befehl der Amtsgruppe D im SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamt erfolgten und dass dem Entschluss, die Gefangenen aus Stutthof in andere Lager zu deportieren, keine billigenswerten Motive der Lagerleitung Stutthof zugrundelagen, sondern im Gegenteil ihre Motive gleichermaßen rassenfeindlich, gesinnungs- und gefühllos waren. Die Auswahl der konkret zu deportierenden Gefangenen oblag zudem den Lagerverantwortlichen in Stutthof, weswegen es rechtlich auf die Anforderung der Deportation durch andere nicht ankam. f) Außerhalb des Stammlagers Stutthof erfolgte Tötungen Für die Verantwortlichen im Konzentrationslager Auschwitz erfüllen die in Auschwitz erfolgten Tötungen den Tatbestand des Mordes, § 211 StGB. Die Tötungen in Auschwitz erfüllen für diejenigen, die für die Selektion und Deportation in Stutthof zuständig waren, d.h. jedenfalls für den Lagerkommandanten Hoppe, den Schutzhaftlagerführer Meyer und den Lagerarzt Heidl den Tatbestand der Beihilfe zum Mord (§§ 211, 27 StGB). Die Verantwortlichen in Stutthof traten jedoch mit der Deportation von dem Versuch, die Gefangenen in Stutthof sterben zu lassen, und damit von einem versuchten Mord gemäß §§ 211, 22 StGB zurück. 2. Objektive Beihilfehandlung des Angeklagten Der Angeklagte hat zu folgenden festgestellten Haupttaten nach § 27 Abs. 1 StGB Hilfe geleistet: zum Mord an zweihundert Menschen in der Gaskammer und im Waggon, zum Mord an dreißig Menschen durch Genickschüsse, zum absichtlichen Mord an fünftausend Menschen durch Gefangenhalten in lebensfeindlichen Bedingungen, zum Mord mit Eventualvorsatz an zwei Menschen durch Gefangenhalten in lebensfeindlichen Bedingungen sowie zum mit Eventualvorsatz versuchten Mord an einem Menschen durch Gefangenhalten in lebensfeindlichen Bedingungen. Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge kausal wird, ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10, juris Rn. 95; BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, juris Rn. 17). § 27 Abs. 1 StGB entspricht hinsichtlich der Anforderungen an die Beihilfehandlung inhaltlich dem zur Tatzeit geltenden § 49 Abs. 1 RStGB. Zum Mord an dreißig Menschen durch Genickschüsse und zum Mord an 25 Menschen in der Gaskammer, jeweils an einem nicht näher bekannten Tag im Herbst 1944, leistete der Angeklagte physische Beihilfe, indem er, wie festgestellt, bewaffnet während der Tötungshandlung auf dem Wachturm in unmittelbarer Nähe des Krematoriums und der Gaskammer stand und damit die Flucht der dem Tode geweihten Gefangenen verhinderte. Er bildete – gemeinsam mit den anderen Wachmännern und SS-Leuten, die unmittelbar vor Ort waren – die Drohkulisse, die jeden Gedanken an Widerstand oder Flucht bereits im Keim erstickte und förderte damit die Haupttat objektiv und erleichterte den Haupttätern den Erfolgseintritt. Der Angeklagte leistete zu den anderen Morden jedenfalls psychische Beihilfe. Psychische Beihilfe kann auch leisten, wer bewusst daran mitwirkt, für Straftaten Bedingungen zu schaffen, die für den Tatentschluss der anordnenden Führungspersonen wesentlich sind (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10, Rn. 107; vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, Rn. 22 ff.). Voraussetzung für den Betrieb eines Konzentrationslagers wie Stutthof mit den dort herrschenden lebensfeindlichen Bedingungen und der Durchführung von Ermordungen bestimmter Gefangener sind willige und gehorsame Untergebene, die jederzeit an den unterschiedlichsten Funktionen innerhalb der organisierten Tötungsabläufe eingesetzt werden können und sich einsatzbereit halten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, Rn. 22 ff.). Das Wissen um die verfügbaren, wenn auch nicht zwingend namentlich bekannten gehorsamen Untergebenen des SS-Totenkopfsturmbanns Stutthof ermöglichte der Lagerleitung in Stutthof, die Befehle zu geben, die erforderlich waren, um den Tod von Gefangenen zu tausenden herbeizuführen. Diese fördernde Wirkung gilt für die Befehle des Lagerkommandanten Hoppe, mindestens sieben weitere Vergasungsaktionen mit weiteren 175 Opfern im Herbst 1944 anzuordnen. Sie gilt auch für die Befehle, die notwendig waren, um die lebensfeindlichen Bedingungen im Konzentrationslager Stutthof aufrecht zu erhalten – sowohl im Hinblick auf die besonders katastrophalen Bedingungen in den Baracken mit den Nummern 17 bis 25 und 28 bis 30 als auch im Bereich des übrigen Stammlagers – und den Tod von mindestens 5.002 Menschen herbeizuführen sowie die Tötung von mindestens einem Menschen versuchen zu können. All diese Befehle waren durch die Anwesenheit des Angeklagten im Konzentrationslager Stutthof und seiner Zugehörigkeit zum SS-Totenkopfsturmbann bedingt und wurden dadurch maßgeblich gefördert. Diese rechtliche Würdigung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Vierte Strafsenat hat zwar in seinem Beschluss vom 24. Mai 2018 (Az.: 4 StR 51/17) ausgeführt, dass allein die Zugehörigkeit zu der für die umfassende Absicherung des Lagers zuständigen Organisationseinheit („Totenkopfsturmbann“) eine Zurechnung aller von Angehörigen dieser Einheit abgesicherten Tötungen unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung nicht ohne Weiteres zu begründen vermag. Die Kammer versteht diesen Hinweis aber dahingehend, dass neben der Feststellung der Zugehörigkeit zur Wachmannschaft erforderlich ist, dass konkrete Haupttaten und die fördernde Wirkung der Zugehörigkeit zur Wachmannschaft für die konkreten Tatentschlüsse festgestellt werden können. Solche Feststellungen hat die Kammer – siehe oben zu III. – getroffen. Das skizzierte Verständnis des Beschlusses vom 24. Mai 2018 liegt vor dem Hintergrund der vom Bundesgerichtshof zitierten Rechtsprechung nahe. Im zitierten Urteil des Zweiten Strafsenats vom 20. Februar 1969 (Az.: 2 StR 280/67) verneinte der Bundesgerichtshof die fördernde Wirkung allein der Zugehörigkeit zum Lagerpersonal für alle während der Anwesenheit begangenen Tötungen. Angeklagt war ein SS-Zahnarzt, dem eine konkrete Beteiligung etwa bei der Selektion oder der Vergasung nicht nachgewiesen werden konnte, für den also allein die Strafbarkeit wegen seiner SS-Mitgliedschaft und seines Einsatzes im Konzentrationslager Auschwitz im Raume stand. Anders als der hiesige Angeklagte als Wachmann sicherte der angeklagte Zahnarzt aber nicht fortwährend die Aufrechterhaltung des Konzentrationslagers und das Gefangenhalten der Gefangenen ab – jedenfalls war entsprechendes nicht festgestellt. Im zitierten Urteil des Dritten Strafsenats vom 20. September 2016 (Az.: 3 StR 49/16 – Gröning) bejahte der Bundesgerichtshof die fördernde Wirkung des allgemeinen Wachdiensts in Auschwitz, da der dort Angeklagte in die Organisation der Massentötungen im Rahmen der „Ungarn-Aktion“ eingebunden war. Der entscheidende Unterschied zum Urteil des Zweiten Strafsenats liegt zunächst darin, dass mit der „Ungarn-Aktion“ der Führungspersonen in Staat und SS eine konkrete Haupttat festgestellt wurde, für deren konkreten Tatentschluss der dortige Angeklagte Gröning – wie seine Kameraden auch – als zuverlässiger und gehorsamer Untergebener im Rahmen des organisierten Tötungsapparats fördernde Wirkung hatte. Entsprechend verhält es sich für den im hiesigen Verfahren Angeklagten, seinen Dienst im SS-Totenkopfsturmbann und die konkret festgestellten Haupttaten. Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass dem Angeklagten im Verfahren vor dem Zweiten Strafsenat keine Wachtätigkeit – wie im hiesigen Verfahren dem Angeklagten – nachgewiesen werden konnte, es also auf die fördernde Wirkung allein der SS-Zugehörigkeit ankam. Das ist im hiesigen Verfahren anders, da der hiesige Angeklagte als Wachmann fortwährend, wie festgestellt, für die Lagerverantwortlichen zur Verfügung stand, um Flucht und/oder Widerstand der Gefangenen zu verhindern. Damit war der hiesige Angeklagte – anders als ggf. eine Sekretärin oder ein Küchengehilfe oder auch ein Zahnarzt, soweit diesem tatsächlich keine Beteiligung an den Verbrechen im Konzentrationslager nachgewiesen werden kann, – für die Lagerverantwortlichen jederzeit von essentieller Bedeutung für die Erfüllung der menschenverachtenden Ziele, die mit der Aufrechterhaltung des Konzentrationslagers Stutthof verfolgt wurden, nämlich Menschen zum Ausnutzen ihrer Arbeitskraft gefangen zu halten und solche Menschen in der Gefangenschaft des Lagers zu ermorden, die aus Sicht der Lagerverantwortlichen in Übereinstimmung mit der „Rassenideologie“ des NS-Regimes „wertlose Volksschädlinge“ waren. Denn der Angeklagte und die anderen Wachmänner sorgten gerade dafür, dass dieses Gefangenhalten und Ermorden überhaupt möglich war. Ob die psychisch vermittelte fördernde Wirkung der Tätigkeit als Wachmann nicht nur die Lagerverantwortlichen in Stutthof erreichte, sondern auch weitere Verantwortliche im NS-Regime, musste die Kammer im Einzelnen nicht aufklären. Das gilt insbesondere für die Frage, ob die Tätigkeit des Angeklagten in Stutthof auch die Verantwortlichen des Konzentrationslagers Auschwitz bei den dorthin deportierten und dort ermordeten Gefangenen förderte, d.h. ob auch diese sich auf die gehorsamen und willigen SS-Angehörigen in anderen Konzentrationslagern verließen, um ihre Taten durchzuführen. Eine fördernde Wirkung der Tätigkeit des Angeklagten im SS-Totenkopfsturmbann Stutthof diesbezüglich ist bereits zweifelhaft. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Tatentschluss der Verantwortlichen im Konzentrationslager Auschwitz durch die Zugehörigkeit des Angeklagten zum SS-Totenkopfsturmbanns in Stutthof bestärkt oder bedingt wurde. Jedenfalls leistete der hiesige Angeklagte aber nicht vorsätzlich einen fördernden Beitrag zum Mord an Me. Bl. und A. St. durch die Verantwortlichen des Konzentrationslagers Auschwitz. Vorsätzliche Beihilfe zu diesen Taten leisteten vielmehr die Verantwortlichen in Stutthof. Zwar kann auch derjenige dem Täter Hilfe leisten, der seinerseits die Tatförderung eines (weiteren) Gehilfen unterstützt („Beihilfe zur Beihilfe“; BGH, Urteil vom 8. März 2001 – 4 StR 453/00 –, juris Rn. 12). Indessen konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte erkannte, einen fördernden Beitrag ggf. auch hinsichtlich der Tötung von Gefangenen außerhalb des Stammlagers des Konzentrationslagers Stutthof zu leisten. Entsprechendes gilt für eine psychische Beihilfe des Angeklagten zu den Taten der verantwortlichen Hintermänner des NS-Regimes in Bezug auf den Mord an M. B. und A. S6. Zwar ist es möglich, dass sich Hintermänner auf der Ebene des verantwortlichen SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamts oder auf der Führungsebene des NS-Regimes psychisch durch die Zugehörigkeit des Angeklagten bestärkt fühlten und er insoweit zu deren Haupttaten einen objektiv fördernden Beitrag leistete. Aber auch insoweit handelte der Angeklagte nicht vorsätzlich. 3. Vorsatz des Angeklagten Der Angeklagte handelte, wie festgestellt, vorsätzlich in Bezug auf die Verwirklichung der Haupttaten, den Vorsatz der Haupttäter und seinen eigenen fördernden Beitrag. Erforderlich ist gemäß §§ 27 Abs. 1, 15 StGB, dass sich der Vorsatz des Gehilfen sowohl auf seine eigene Beihilfehandlung als auch die rechtswidrige Haupttat bezieht. Hinsichtlich der Haupttat ist erforderlich, dass sich der Vorsatz auf eine in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierte Tat richtet, auch wenn er nicht alle Einzelheiten erfassen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2017 – 3 StR 430/16, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 20. Juni 2017 – 1 StR 125/17, juris Rn. 11). Teilweise wird in der Rechtsprechung gefordert, dass der Gehilfe die Dimension des Unrechts der ins Auge gefassten Tat erfassen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 – 1 StR 454/14, juris Rn. 17; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 16. November 2006 – 3 StR 139/06, BGHSt 51, 144, Rn. 49). Der Angeklagte kannte die Unrechtsdimension der hier in Rede stehenden Haupttaten. Auf eine genaue Kenntnis der Zahl der Opfer und der konkreten Umstände ihrer Ermordung kommt es nicht an. Freilich musste der Angeklagte um die tatbezogenen Mordmerkmale der Haupttäter bei Begehung der Haupttaten wissen. Das war, wie festgestellt, der Fall. Im Hinblick auf das bei der Vergasung im Waggon zusätzlich verwirklichte Mordmerkmal der Heimtücke konnte die Kammer einen Vorsatz des Angeklagten allerdings nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen. Hinsichtlich der Leidensvorgänge der Vergasung hatte der Angeklagte zwar keine konkrete Kenntnis der medizinischen Abläufe. Für den Vorsatz ist jedoch ausreichend, dass er wusste, dass es sich um einen länger andauernden und qualvollen Todeskampf handelte. Schließlich war nicht erforderlich, dass der Angeklagte die hinter den Tötungen stehende Befehlsstruktur oder gar konkrete Befehle dazu kannte. Es war ausreichend, dass der Angeklagte um die allgemein strenge Hierarchie wusste und wusste, dass die Ermordungen nicht ohne Anordnung der Verantwortlichen für das Lager erfolgten. Er wusste auch, dass seine Zugehörigkeit zum SS-Totenkopfsturmbann Stutthof und seine Bereitschaft, gehorsam Dienst zu leisten, für die Lagerleitung entscheidende Voraussetzung für die Erteilung der Befehle war. Auch hinsichtlich der Tötung und der Tötungsversuche durch lebensfeindliche Bedingungen leiste der Angeklagte vorsätzlich Hilfe. Er hatte positive Kenntnis von den im Lager herrschenden Bedingungen, insbesondere auch von den katastrophalen Bedingungen im sog. Judenfrauenlager ab Dezember 1944. Er hielt es für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass die Lagerleitung ihrerseits den Tod von sterbenden Gefangenen jedenfalls bewusst und billigend in Kauf nahm. Er kannte die dahinterstehende „Rassenideologie“ und judenfeindliche Einstellung und wusste, dass die Lagerleitung insoweit gegenüber den Gefangenen gefühllos und unbarmherzig handelte. Er hielt es jedenfalls für möglich und billigte es, dass die Lagerleitung im sog. Judenfrauenlager ab Dezember 1944 den Tod der Gefangenen sogar beabsichtigte. Der Angeklagte leistete jedoch keine vorsätzliche Beihilfe zu den außerhalb des Konzentrationslagers Stutthof erfolgten Tötungen und Tötungsversuchen. Die Kammer konnte jedenfalls nicht feststellen, dass der Angeklagte insoweit die fördernde Wirkung des von ihm geleisteten Wachdienstes erkannte. 4. Schuld Der Angeklagte handelte schuldhaft. a) Strafbarkeit auch des Befehlsempfängers, § 47 MilStGB Die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten entfällt nicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 MilStGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 10. Oktober 1940 (RGBl. 1940 Teil I, Bl. 1347). Das MilStGB fand gemäß §§ 1 Nr. 4, 3 Abs. 1 der „Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz“ vom 17. Oktober 1939 (RGBl. 1939 Teil I, Bl. 2107) entsprechende Anwendung auf den Angeklagten. Gemäß § 47 Abs. 1 MilStGB ist der Vorgesetzte allein verantwortlich, wenn durch die Ausführung eines Befehls in Dienstsachen ein Strafgesetz verletzt wird. Das gilt nicht, wenn dem Untergebenen bekannt gewesen ist, dass der Befehl des Vorgesetzten eine Handlung betraf, welche ein allgemeines Verbrechen bezweckte. Erforderlich ist, dass der Untergebene den offensichtlich verbrecherischen Charakter des ihm erteilten Befehls auch positiv erkannte (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 – 5 StR 115/03 –, BGHSt 49, 189, juris Rn. 29). Bezugspunkt der Unrechtseinsicht ist hier der verbrecherische Charakter der Haupttat, deren Förderung der Befehl dient. Der Angeklagte erkannte, wie festgestellt, spätestens ab September 1944, dass der Befehl, den Wachdienst zu leisten, dazu diente, die von ihm auch als verbrecherisch erkannten Ermordungen von Gefangenen abzusichern. b) Vermeidbarer Verbotsirrtum, § 17 StGB Der Angeklagte handelte auch nicht ohne Schuld gemäß § 17 Satz 1 StGB. § 17 StGB ist das nach § 2 Abs. 3 StGB mildere Gesetz und daher anwendbar. Die Kammer hat allerdings zugunsten des Angeklagten unterstellt, dass ihm die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun. Bezugspunkt der Unrechtseinsicht ist – anders als bei § 47 Abs. 1 MilStGB – die Strafbarkeit des eigenen Handelns. Der Angeklagte erkannte zwar, dass die Haupttäter ein Verbrechen begingen. Er ging jedoch nicht davon aus, dass seine eigene Handlung ein Strafgesetz verletzen würde, weil er aufgrund des Befehls zum Wachdienst verpflichtet und damit zugleich gerechtfertigt gewesen sei. Er unterlag dem Irrtum, dass er auch einem Befehl folgen müsse, der verbrecherischen Zwecken dient. Er hätte den Irrtum aber, wie festgestellt, vermeiden können. Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt voraus, dass der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat. Er darf auch nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen. Maßgebend sind die jeweils konkreten Umstände, insbesondere seine Verhältnisse und seine Persönlichkeit; daher sind zum Beispiel sein Bildungsstand, seine Erfahrung und seine berufliche Stellung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 253/16, juris Rn. 58; BGH, Urteil vom 4. April 2013 – 3 StR 521/12, juris Rn. 10). Unvermeidbar ist ein Verbotsirrtum mit anderen Worten, wenn der Täter nach den Umständen und nach der seinem Lebens- und Berufskreis zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Tuns nicht zu gewinnen vermag (BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – 2 StR 416/16, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 18. März 1952 – GSSt 2/51, BGHSt 2, 194, juris Rn. 15). Das war, wie festgestellt, nicht der Fall. Vielmehr konnte der Angeklagte die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Tuns gewinnen. Der Angeklagte hatte angesichts der vor seinen Augen stattfindenden Verbrechen, die er als solche erkannte, dringenden Anlass, die Verbindlichkeit der ihm erteilten Befehle zu hinterfragen. Der Schutz des Lebens ist derart fundamental für das Zusammenleben, dass die staatliche Ermordung von Gefangenen für jeden Menschen Anlass sein muss, die Rechtmäßigkeit des eigenen Tuns im Hinblick auf das Verbrechen zu hinterfragen. Umso näher das eigene Tun einem solchen Verbrechen ist, umso höher sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an die eigenen Gewissensanstrengungen stellt. Für den Angeklagten, der in unmittelbarer Nähe darüber wachte, dass kein Gefangener dem Mord entkam, bedeutete dies, dass er bei Anstrengung seines Gewissens hätte erkennen können, dass sein Tun unter keinen Umständen durch einen Befehl gerechtfertigt sein konnte. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass der Angeklagte in seinem jungen Alter und aufgrund seiner Sozialisation nicht gelernt hatte, Dinge und Befehle kritisch zu hinterfragen. Die verlangte Gewissensanstrengung bezieht sich auf das höchstpersönliche Rechtsgut des Lebens von Menschen und mithin auf etwas, das jedem Menschen aufgrund eigener Betroffenheit zu jeder Zeit und in jedem politischen System, und sei dies ein Unrechtsstaat, einleuchten kann. Das System eines Unrechtsstaats darf nicht dazu führen, dass sich diejenigen, die sich an dessen Befehlen orientieren und diese blind befolgen, trotz Beteiligung an schlimmsten Verbrechen legitimiert fühlen dürfen und in Sicherheit wiegen können, kein eigenes Unrecht zu begehen und strafrechtlich später nicht belangt zu werden. Vielmehr muss sich der Einzelne die Frage der Begehung eines eigenen Unrechts und eigener Schuld gerade in einem System eines Unrechtsstaats umso kritischer stellen und darf sich gerade nicht auf die eigene Legitimation durch eine Befehlsstruktur, die verbrecherischen Zielen dient, verlassen. c) Kein entschuldigender Befehlsnotstand, § 35 Abs. 1 StGB Der Angeklagte handelte auch nicht ohne Schuld gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 StGB. § 35 Abs. 1 Satz 1 StGB entspricht inhaltlich dem zur Tatzeit geltenden § 54 RStGB. Danach handelt ohne Schuld, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich abzuwenden. Der Entschuldigungsgrund – auch als Befehlsnotstand bezeichnet, wenn die Nötigung durch Befehl erfolgt – setzt voraus, dass dem Beteiligten die Straftat abgenötigt wird, er sich also in einem inneren Gewissenskonflikt zwischen der Gefahr einerseits und der Begehung der rechtswidrigen Tat andererseits befindet. Nach der Rechtsprechung ist dafür erforderlich, dass sich der Beteiligte nach dem Maß aller seiner Kräfte bemüht hat, der Gefahr auf andere, die Straftat vermeidende Weise zu entgehen. In dieser Richtung muss er alle Möglichkeiten gewissenhaft geprüft haben. Je schwerer die ihm – ggf. auch nur vermeintlich – abgenötigte Straftat ist, um so sorgfältiger muss die Prüfung sein (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1963 – 4 StR 500/62, BGHSt 18, 311, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 6. November 1951 – 1 StR 27/50 –, NJW 1952, 111 unter 4. der Gründe; die gleichen Maßstäbe für § 35 StGB anlegend BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 – 4 StR 140/92 – NStZ 1992, 487, juris Rn. 8). Als Ausweichmöglichkeiten kommen nicht nur solche in Betracht, bei denen von vorneherein feststeht, dass sie keinerlei Gefahr enthalten, sondern ggf. auch solche, mit denen ein zumutbares Risiko einhergeht (BGH, Urteil vom 6. November 1951 – 1 StR 27/50 –, NJW 1952, 111 unter 4. der Gründe). Einen solchen Gewissenskonflikt hatte der Angeklagte, wie festgestellt, nicht. Er litt zwar unter dem Wachdienst, vor allen Dingen aber, weil er für ihn „eintönig“ geworden war und er sich Sorgen um das Schicksal seiner Familie angesichts der näher rückenden Front machte. Der Angeklagte litt aber nicht darunter, etwas aus seiner Sicht Unrechtes zu tun. Auch wenn ihm das Schicksal der Gefangenen, die vor seinen Augen starben und ermordet wurden, bis zu einem gewissen Grad leid tat, sah er bei sich selbst keine Schuld, da er sich zu Gehorsam verpflichtet sah. Er bemühte sich daher erst gar nicht, alle Möglichkeiten gewissenhaft zu prüfen, dem Dienst im Konzentrationslager zu entgehen. Er fand sich vielmehr mit seiner Situation ab und zog sich auf den Standpunkt zurück, zum Wachdienst verpflichtet zu sein und dagegen nichts machen zu können. Die Kammer musste wegen des fehlenden Gewissenskonflikts der Frage, ob eine Versetzung etwa an die Front im Herbst 1944 noch möglich gewesen wäre und für den zu diesem Zeitpunkt als „bedingt kriegsverwendungsfähig“ eingestuften Angeklagten in Betracht gekommen wäre, nicht weiter nachgehen. Ebenso wenig war es erforderlich, aufzuklären, welche Konsequenzen dem Angeklagten gedroht hätten, wenn er sich etwa mit Hinweis auf das eigene Gewissen dem Dienst im Konzentrationslager verweigert hätte. 5. Teilweiser Rücktritt hinsichtlich der Beihilfe zum Versuch Der Angeklagte ist hinsichtlich der Beihilfe zum versuchten Mord an M. F1. nicht strafbefreiend zurückgetreten. Da die Tat ohne das Zutun des Angeklagten und der Haupttäter nicht vollendet wurde, sondern fehlgeschlagen war, wäre gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB erforderlich gewesen, dass er sich freiwillig und ernsthaft bemüht hätte, die Vollendung der Tat zu verhindern. Das ist nicht geschehen. Der Angeklagte ist jedoch hinsichtlich der Beihilfe zum versuchten Mord an denjenigen Gefangenen zurückgetreten, die in ein anderes Konzentrationslager oder Außenlager verbracht wurden. Zwar ist es auch in diesen Fällen ohne Zutun des Angeklagten nicht zur Vollendung des Tötungsversuchs in Stutthof gekommen. Tritt aber der Haupttäter zurück, ist es für den Gehilfen ausreichend, dass er mit dem die Tatvollendung verhindernden Rücktritt eines anderen Tatbeteiligten einverstanden ist (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 4 StR 621/11, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 – 5 StR 176/98, BGHSt 44, 204, juris Rn. 9). Dahinter steht der zutreffende Gedanke, dass andernfalls der Gehilfe, sofern der Haupttäter den Erfolg bereits verhindert, überhaupt nicht zurücktreten könnte (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 4 StR 621/11, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 – 5 StR 176/98, BGHSt 44, 204, juris Rn. 9). Von der erforderlichen Übereinstimmung der Willensrichtungen ist bei der Einordnung in ein Befehlssystem regelmäßig auszugehen (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 – 5 StR 176/98, BGHSt 44, 204, juris Rn. 9). Danach war es ausreichend, dass der Angeklagte damit einverstanden war, dass die weiter deportierten Gefangenen nicht in Stutthof getötet wurden. 6. Keine Verjährung Die Straftaten des Angeklagten waren zu keiner Zeit verjährt. Nach § 67 Abs. 1 RStGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung verjährte der mit dem Tode oder lebenslangem Zuchthaus bedrohte Mord in zwanzig Jahren. Durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. 1965, Teil I, S. 315) wurde die Verjährung von Verbrechen, die mit lebenslangem Zuchthaus bedroht sind, für die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 ruhend gestellt. Die dadurch eingetretene Verlängerung der Verjährungsfrist ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1969 – 2 BvL 15/68, BVerfGE 25, 269). Nachdem die Verjährungsfrist durch das Neunte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1969 (BGBl. 1969 Teil I, Bl. 1065) zunächst auf dreißig Jahre heraufgesetzt wurde, entfiel der Verjährung für Mord mit dem Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. 1979 Teil I, Bl. 1046) vollständig. VI. Rechtsfolgen 1. Anwendbarkeit Jugendstrafrecht Auf den Angeklagten war Jugendstrafrecht entsprechend anzuwenden. Nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist Jugendstrafrecht entsprechend anzuwenden, wenn ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht und die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Der Kammer war es nicht möglich, mit ausreichender Sicherheit Feststellungen zum Reifegrad des Angeklagten bei Tatbegehung zu treffen. Es gab allerdings Hinweise auf eine nicht altersadäquate Autonomieentwicklung. Die Kammer unterstellt daher zugunsten des Angeklagten, dass ihm zum Tatzeitpunkt die für einen Erwachsenen prägende Eigenständigkeit fehlte. Gemäß § 2 Abs. 3 StGB ist § 105 Abs. 1 JGG in seiner heutigen Fassung anzuwenden. Die heutigen Vorschriften sind insofern das mildere Gesetz. Sowohl das Reichsjugendgerichtsgesetz von 1923 (RGBl. 1923 Teil I, Bl. 135) als auch dasjenige von 1943 (RGBl. 1943 Teil I, Bl. 635, 637), sofern es sich dabei nicht um gesetzliches Unrecht handelt, kannten die Kategorie des Heranwachsenden noch nicht, sondern nur diejenige des Jugendlichen. Jugendlicher war danach aber nur derjenige, der noch nicht achtzehn Jahre alt ist. Auf den Angeklagten wäre demnach das in seinen Rechtsfolgen schärfere Strafrecht, das für Erwachsene galt, anzuwenden gewesen. 2. Schwere der Schuld Das Gericht verhängt eine Jugendstrafe, wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist, §§ 105 Abs. 1, 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG. Der Schuldgehalt der Tat bei der Deliktsbegehung durch jugendliche und heranwachsende Täter ist dabei jugendspezifisch zu bestimmen (BGH, Urteil vom 13. November 2019 – 2 StR 217/19, juris Rn. 11). Entscheidend für die Bestimmung der Schwere der Schuld ist unter Einbeziehung der Tatmotivation die jeweilige Ausprägung der Schuld und der Grad der Schuldfähigkeit. Die Schwere der Schuld darf dabei nicht abstrakt aus dem verwirklichten Tatbestand und dessen äußerer Schwere abgeleitet werden; stattdessen ist vielmehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat - also auf die innere Tatseite - abzustellen (BGH, Urteil vom 13. November 2019 – 2 StR 217/19, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 – 2 StR 413/13, juris Rn. 10). Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können; entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben (BGH, Urteil vom 13. November 2019 – 2 StR 217/19, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 – 2 StR 413/13, juris Rn. 10). Das nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Ausmaß der individuellen Schuld bildet wegen des bei der Jugendstrafe ebenfalls geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes den Rahmen, innerhalb dessen grundsätzlich die erzieherisch erforderliche Strafe gefunden werden muss (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 1 StR 551/17, juris Rn. 14). Der Verhängung einer Jugendstrafe steht freilich nicht entgegen, dass bei dem Angeklagten ein Erziehungsbedarf nicht mehr festgestellt werden kann (BGH, Urteil vom 13. November 2019 – 2 StR 217/19, juris Rn. 7). Auf die Möglichkeit der Bestrafung schwerer Straftaten durch Verhängung einer Jugendstrafe kann auch in Fällen nicht verzichtet werden, in denen ein Jugendlicher oder Heranwachsender nicht erziehungsbedürftig oder erziehungsfähig ist (vgl. BT-Drucks. 1/3264, S. 40 f.; BGH, Urteil vom 13. November 2019 – 2 StR 217/19, juris Rn. 7). Insofern kann die Kammer offenlassen, ob dem Erziehungsgedanken bei einem zur Tatzeit jugendlichen oder heranwachsenden Straftäter, der im Zeitpunkt seiner Verurteilung das 93. Lebensjahr bereits vollendet hat, allenfalls geringes Gewicht zukommt, ob ihm ein mit dem Fortschreiten des Lebensalters lediglich abnehmendes Gewicht beizumessen ist oder ob er insgesamt kein taugliches Strafzumessungskriterium sein kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. November 2019 – 2 StR 217/19, juris Rn. 10). Nach diesem Maßstab war wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe gegen den heute 93-jährigen Angeklagten zu verhängen. Zwar ist der Angeklagte im Alter von 93 Jahren und nach ansonsten straffreiem Leben nicht mehr erziehungsbedürftig im Sinne des JGG. Aufgrund der Schwere der begangenen Straftat kann aber nicht darauf verzichtet werden, eine Jugendstrafe gegen ihn wegen des von ihm begangenen Unrechts zu verhängen. Bei der jugendspezifischen Bestimmung des individuellen Schuldgehalts des Angeklagten ist mit erheblichem Gewicht zu berücksichtigen, dass das äußere und besonders schwerwiegende Unrecht, welches durch die Beihilfe zum Mord von 5.232 Menschen und zum versuchten Mord eines Menschen verwirklicht wird, Schlüsse auf die charakterliche Haltung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt zulässt. Die Fähigkeit, zu grausamen Morden aus falsch verstandenem Befehlsgehorsam Beihilfe leisten zu können, offenbart eine erschütternde Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und dem Leiden von Menschen, die der Angeklagte damals offenbar irgendwann nicht mehr als lebenswerte Menschen wahrgenommen hat. Er war in der Lage, das eigene Bedürfnis nach Sicherheit über das Schicksal anderer Menschen zu stellen und sich aus fehlender Gewissensanstrengung an das Leid und die Grausamkeit zu gewöhnen, gleichsam die Augen davor zu verschließen. Die darin zum Ausdruck kommende Empathie- und Rücksichtslosigkeit gegenüber menschlichem Leiden begründete eine subjektive Schuld, die die vom Gesetz verlangte „Schwere“ erreicht. Die Aspekte, die die persönliche Schuld des Angeklagten mildern, sind dagegen auch in ihrer Summe nicht von ausreichendem Gewicht, um die Schwere der Schuld zu verneinen. Zu diesen Aspekten gehören insbesondere die zahlreichen, den Angeklagten von außen beeinflussenden Faktoren. Er war unter der Herrschaft eines Regimes tätig, in dem Gehorsamkeit eine herausragende Rolle spielte und in dessen Werte- und Normenordnung es für einen achtzehnjährigen Heranwachsenden allzu einfach war, sich dieser Gehorsamkeit zu fügen und keine eigene Verantwortung zu übernehmen. Die Eingliederung in die von überzeugten Nationalsozialisten geprägte 1. Kompanie des SS-Totenkopfsturmbanns und die damit verbundenen gruppendynamischen Prozesse übten einen großen Einfluss auf den zu diesem Zeitpunkt leicht beeinflussbaren Angeklagten aus. 3. Anwendbarer Strafrahmen Das Höchstmaß der Jugendstrafe beträgt gemäß § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG zehn Jahre. § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG ist nicht anwendbar. Das Höchstmaß von 15 Jahren ist erst durch Gesetz vom 4. September 2012 eingeführt worden. Die zuvor geltende Gesetzesfassung ist das mildere Gesetz. Ein weiteres Höchstmaß folgt aus dem Gedanken des Jugendstrafrechts und dem darin begründeten Verbot der Schlechterstellung gegenüber Erwachsenen. Danach ist das Höchstmaß der Jugendstrafe zudem das Höchstmaß, das bei der gleichen Tat für einen Erwachsenen in Betracht käme (Eisenberg/Kölbel JGG, 21. Aufl. 2020, JGG § 18 Rn. 9). Das führt im konkreten Fall nicht zu einem niedrigeren Höchstmaß von zehn Jahren. Die lebenslange Freiheitsstrafe, die § 211 StGB vorsieht, wäre gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB und § 17 Satz 2 StGB zweifach im Sinne des § 49 Abs. 1 StGB zu mindern. Nach der ersten Minderung ergäbe sich ein Strafrahmen von nicht unter drei Jahren bis fünfzehn Jahren (§§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 38 Abs. 2 StGB). Nach der zweiten Minderung wäre der Strafrahmen im Erwachsenenstrafrecht zwischen sechs Monaten (§ 49 Abs. 1 Nr. 3) und elf Jahren und drei Monaten (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 StGB). 4. Strafzumessung im engeren Sinn Bei der Bemessung der Höhe der Jugendstrafe hat sich die Kammer zunächst mit verfassungsrechtlichen Erwägungen im Hinblick auf das hohe Alter des Angeklagten auseinandergesetzt. Der Bundesgerichtshof hat dabei klargestellt, dass es einen Rechtssatz des Inhalts, dass jeder Straftäter schon nach dem Maß der verhängten Strafe die Gewissheit haben muss, im Anschluss an die Strafverbüßung in die Freiheit entlassen zu werden, nicht gebe, auch nicht angesichts eines hohen Alters eines Angeklagten (BGH, Urteil vom 27. April 2006 – 4 StR 572/05, juris Rn. 13). Erforderlich sei lediglich, dass dem Angeklagten unter Vollstreckungsgesichtspunkten grundsätzlich eine Chance verbleibe, wieder der Freiheit teilhaftig zu werden (BGH, Urteil vom 27. April 2006 – 4 StR 572/05, juris Rn. 13). Das Bundesverfassungsgericht verlangt auf Grund der in Art. 1 Abs. 1 GG unantastbaren Menschenwürde, dass auch der mit besonders schwerer Tatschuld beladene Angeklagte die grundsätzlich realisierbare Chance haben muss, seine Freiheit wiederzugewinnen. Fallgestaltungen, die den Angeklagten von vornherein zum Versterben in der Haft verurteilen oder seine Chance, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden, auf einen von Siechtum und Todesnähe gekennzeichneten Lebensrest reduzieren, sind dem Strafvollzug unter der Herrschaft des Grundgesetzes grundsätzlich fremd. Die Vorschrift des § 455 StPO trage diesem Spannungsverhältnis allerdings ausreichend Rechnung (BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 2 BvR 2772/17, juris Rn. 10). Ausgangspunkt für die konkrete Bemessung der Höhe der Jugendstrafe waren die Strafzwecke des Sühnegedankens und des Schuldausgleichs, weil der das Jugendstrafrecht grundsätzlich bestimmende Erziehungsgedanke mangels Erziehungsbedarf des Angeklagten dahinter zurückgetreten ist (vgl. zu den Strafzwecken neben dem Erziehungsgedanken BGH, Urteil vom 29. August 2018 – 5 StR 214/18, juris Rn. 8). Zugleich bildete das nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Ausmaß der individuellen Schuld des seinerzeit achtzehnjährigen Angeklagten den Rahmen, innerhalb dessen die Kammer die Strafe finden musste. Folgende Aspekte hat die Kammer als solche berücksichtigt, die die individuelle Schuld des Angeklagten verringern: ‒ Der Angeklagte glaubte an die legitimierende Wirkung des Befehls, jedenfalls konnte die Kammer keine anderen Feststellungen treffen. Der darin liegende, vermeidbare Verbotsirrtum hätte im Erwachsenenstrafrecht zu einer Strafrahmenverschiebung zugunsten des Angeklagten geführt (vgl. § 17 Satz 2 StGB) und ist im Jugendstrafrecht entsprechend schuldmildernd zu berücksichtigen. ‒ Entsprechendes gilt für den Umstand, dass sich der Angeklagte nicht als Täter, sondern insofern lediglich als Gehilfe schuldig gemacht hat. Die im Erwachsenenstrafrecht daraus resultierende Strafrahmenverschiebung (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) ist zugunsten des Angeklagten schuldmildernd zu berücksichtigen. Zu den schuldverringernden Aspekten haben daneben insbesondere die innere Einstellung des Angeklagten zur Tat und die ihn von außen beeinflussenden Faktoren, für die er als gerade Achtzehnjähriger und durch seine Persönlichkeit, die besonders darauf bedacht war, Konflikte zu vermeiden und nicht aufzufallen, in besonderem Maße empfänglich war, gezählt: ‒ Er strebte die Ermordung der Menschen, zu der er Beihilfe geleistet hat, nicht selbst an, sondern nahm sie „nur“ gleichgültig hin. Er persönlich verfolgte keine „Rassenideologie“ oder judenfeindliche Agenda und hatte keine niedrigen Beweggründe. Er handelte nach einem, wenn auch verbrecherischen Zwecken dienenden Befehl und nicht auf eigene Initiative. ‒ Er wuchs in einer Zeit auf, in der Gehorsamkeit ein hoher Wert war und das eigenständige kritische Hinterfragen von Befehlen weder durch die familiäre noch durch die schulische Erziehung gelehrt wurde. Durch seine Familie wurde der Angeklagte dazu erzogen, sich aus Konflikten herauszuhalten und den Weg des geringsten Widerstands zu gehen, weil ihm dann „nichts passieren“ würde. Die eigenen Vorstellungen oder Wünsche des Angeklagten spielten in seinem Leben bis zur Tat keine Rolle. Er war zur Tatzeit erst achtzehn Jahre alt und damit noch am Anfang des Erwachsenwerdens und damit in besonderem Maße anfällig für „Autoritätsgläubigkeit“. ‒ Die daraus resultierende fehlende Selbstständigkeit erschwerte es ihm, in den durch Hierarchie und Befehl geprägten militärischen Strukturen der Wehrmacht und später der SS eine eigenständige Sichtweise auf die mit den Befehlen verfolgten Zwecke zu entwickeln und erst recht, dieser auch nachzugehen. Die gruppendynamischen Prozesse der von überzeugten Nationalsozialisten und leicht formbaren Heranwachsenden geprägten 1. Kompanie des SS-Totenkopfsturmbanns in Stutthof prägten den Angeklagten und erschwerten es ihm erheblich, Handlungsoptionen zu sehen und ihnen nachzugehen und sich der allgemeinen Entmenschlichung und Gewissenlosigkeit um ihn herum entgegenzustellen und nicht anzupassen. ‒ Auch die durch das NS-Regime vermittelte Illusion der Legitimität erschwerte es dem Angeklagten, sich den Befehlen und seiner Tätigkeit im Wachdienst von Stutthof zu entziehen. ‒ Schließlich war als äußerer, beeinflussender Faktor zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in der Hierarchie des SS-Totenkopfsturmbanns Stutthof und der gesamten Lagerstruktur am Ende der Befehlskette stand. Die individuelle Schuld des Angeklagten ist auch durch die lange Zeit, die zwischen der Tat und der Verurteilung liegt, sowie aufgrund des Verhaltens des Angeklagten während des Strafverfahrens gemindert. ‒ Der Angeklagte hat sich teilgeständig eingelassen und versucht, Fragen aller Prozessbeteiligten zu beantworten. Die Kammer unterstellt auch zu seinen Gunsten, dass es dem Angeklagten, nachdem er sich siebzig Jahre lang eine eigene Wahrheit zu seiner Zeit als Wachmann im Konzentrationslager Stutthof zurechtgelegt hat, nunmehr als 93-Jährigem nicht mehr möglich war, von dieser subjektiven Wahrheit abzurücken und sich seiner Schuld zu stellen. ‒ Die Tat lag zum Zeitpunkt der Verurteilung mehr als 75 Jahre zurück. Der Angeklagte hat während dieser Zeit kein Geheimnis aus seiner Tätigkeit im Konzentrationslager gemacht, sondern den Ermittlungsbehörden gegenüber bereits in einer Vernehmung im Jahre 1982 umfassend offengelegt, dass er dort tätig war und welche Verbrechen er bewacht hat. ‒ Das gesamte Strafverfahren mit der neunmonatigen Hauptverhandlung hatte auf den Angeklagten in seinem hohen Alter von 93 Jahren eine belastende und – gemessen an seinen letzten Worten – durchaus auch beeindruckende Wirkung. Zugunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er nicht versucht hat, sich durch eine naheliegende Übertreibung seiner gesundheitlichen Beschwerden und seiner altersbedingten Einschränkungen der Hauptverhandlung zu entziehen oder diese erheblich zu erschweren. Der Angeklagte hat sich auch in der Hochphase der Corona-Pandemie dem Verfahren gestellt. Entsprechendes gilt für die ausführliche staatsanwaltschaftliche Vernehmung, bei der der Angeklagte gleichermaßen wie vor Gericht kooperiert hat. ‒ Schließlich hat der Angeklagte vor Gericht erkennen lassen, dass ihm die Opfer seiner Taten leid taten und sich entschuldigt. Zwar war die Entschuldigung nicht von einer Unrechtseinsicht bezüglich des eigenen Handelns geprägt und konnte daher nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Es wurde jedoch deutlich, dass das Strafverfahren bei dem Angeklagten einen Prozess des Nachdenkens in Gang gesetzt hat, an dessen Ende möglicherweise eine echte Schuldeinsicht stehen könnte. Der Angeklagte war zudem nicht vorbestraft und ist auch sein restliches Leben nach der Tat nie wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ebenfalls zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass die rechtmäßige Alternative für ihn der Ende 1944/Anfang 1945 besonders lebensgefährliche Einsatz an der Front gewesen wäre. Auch wenn die Kammer nicht im Einzelnen aufklären konnte, in welchem Bereich der Wehrmacht der Angeklagte stattdessen zum Einsatz gekommen wäre, spricht aufgrund der kurzen militärischen Ausbildung des Angeklagten und seines jungen Alters viel dafür, dass er im Winter 1944 an der Ostfront sein Leben hätte riskieren müssen. Der Umstand allerdings, dass sich der Angeklagte darüber keine Gedanken machte, weil er sich dem Befehl zum Wachdienst im Konzentrationslager verpflichtet fühlte und sich damit trotz seiner Beteiligung an schlimmstem Unrecht abgefunden hatte, gibt diesem schuldmindernden Aspekt im konkreten Fall letztlich nur ein geringes Gewicht. Die Kammer hat hingegen nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er einer von vielen Wachleuten war und viele andere bereitgestanden hätten, den Wachdienst an seiner Stelle auszuüben, wäre es ihm gelungen, sich dem Wachdienst zu entziehen. Der Umstand, dass der Angeklagte seine Schuld mit vielen Menschen „teilt“, verringert seine Schuld aus Sicht der Kammer nicht. Die individuelle Vorwerfbarkeit gründet darauf, dass der Angeklagte die in ihrem Ausmaß nahezu kaum greifbaren Haupttaten gefördert hat. Dass sich die Haupttaten nur durch das gemeinsame Wirken vieler realisieren ließen, verringert nicht den Schuldvorwurf gegen den Einzelnen, sondern zeigt, welches Ausmaß das objektiv verwirklichte Unrecht hatte und wie viele Menschen zu dessen Verwirklichung notwendig waren. Folgende Aspekte, die die individuelle Schuld des Angeklagten erhöhen, hat die Kammer zu seinen Lasten berücksichtigt: ‒ Die Zahl der Menschen, die mit Hilfe des Angeklagten ermordet wurden, ist mit über fünftausend fast unbegreiflich hoch und verwirklicht auf der objektiven Unrechtsebene ein ganz besonders hohes Maß an Schuld. ‒ Die Umstände, die die Grausamkeit und für viele der Opfer das Mordmerkmal begründen, dürfen zwar nach § 46 Abs. 3 StGB als Merkmale des gesetzlichen Tatbestands nicht bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Innerhalb derjenigen Umstände, die sich als grausam im Sinne des § 211 StGB vorstellen lassen, ist das auf perfide Weise geplante und verursachte Leiden im KZ-System aber in Ausmaß und Umfang herausragend, gerade aufgrund der teilweise monatelangen Qualen, die Gefangene in Todesangst erleiden mussten. Die insofern nahezu unvorstellbare Dimension der Grausamkeit hat die Kammer zulasten des Angeklagten berücksichtigt. ‒ Die Schuld des Angeklagten wird auch dadurch erhöht, dass er die Beihilfe aus Bequemlichkeit und Eigennützigkeit und ohne echte Gewissensbisse leistete. Er stellte seine eigenen Bedürfnisse danach, keinen Konflikt eingehen zu müssen und sprichwörtlich im Trockenen stehen zu können, über das Leid und Leben anderer Menschen. Bei der Abwägung der vorgenannten Aspekte hat die Kammer einerseits die objektiv verwirklichte Schuld besonders hoch gewichtet. Auf der anderen Seite hat die Kammer aber auch der sozialen Prägung des Angeklagten in den äußeren Umständen der NS-Herrschaft, seiner auf Konfliktvermeidung abzielenden Persönlichkeitsstruktur und seinem geringen Alter ein hohes Gewicht beigemessen, um einer jugendspezifischen Rechtsfolgenzumessung gerecht zu werden, da diese Faktoren es dem jungen Angeklagten damals erheblich erschwerten, sich von der seinerzeit in der deutschen Bevölkerung um sich greifenden Gewissenlosigkeit und Entmenschlichung nicht anstecken zu lassen, sondern sich dieser innerlich und äußerlich entgegenzustellen. Gemeinsam mit den zahlreichen Aspekten, die die individuelle Vorwerfbarkeit mildern, hat die Kammer eine Jugendstrafe von zwei Jahren als schuldangemessen erachtet. Die Kammer hat die Strafe gemäß § 21 Abs. 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt. Es war zu erwarten, dass der Angeklagte auch künftig einen rechtsschaffenden Lebenswandel führen wird, wie er es die letzten 75 Jahre seit der Tat getan hat. Ein Vollstreckungsbedürfnis im Hinblick auf seine Entwicklung besteht nicht. Die verhängte Jugendstrafe von zwei Jahren war auch nicht deswegen zu vollstrecken, weil das von dem Angeklagten verwirklichte Unrecht nur durch eine zu vollstreckende Gefängnisstrafe gesühnt werden kann. Denn einen solchen Vollstreckungsgrund der Sühnewirkung, der der Aussetzung zur Bewährung entgegenstehen könnte, sieht § 21 JGG nicht vor. Der Aspekt der „Sühne“ war zwar bei der Bemessung der Jugendstrafe entsprechend den oben dargestellten Maßstäben mit zu berücksichtigen; er spielte indessen bei der Bemessung der Jugendstrafe, die sich innerhalb des Rahmens halten musste, der durch die jugendspezifische Bestimmung des Ausmaßes der individuellen Schuld des Angeklagten gesetzt war, auch nur eine untergeordnete Rolle. Denn der Sühnegedanken ist dem deutschen Jugendstrafrecht eigentlich fremd und durfte daher nur als ein Aspekt innerhalb der grundsätzlich nach erzieherischen Gesichtspunkten zu bemessenden Jugendstrafe, aber nicht als der beherrschende Aspekt bewertet werden. Das muss auch gelten, wenn der Angeklagte inzwischen 93 Jahre alt ist, da er sonst gegenüber einem Angeklagten, der sogleich nach Tatbegehung verurteilt würde, benachteiligt würde. Bei der Frage der Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung war die Frage der „Sühne“ nach dem Wortlaut des Gesetzes sodann nicht mehr zu berücksichtigen. 5. Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung Die Kammer hatte keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu berücksichtigen. Eine solche lag nicht vor. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Auch aus der verfassungsrechtlichen Verankerung des Beschleunigungsgrundsatzes im Rechtsstaatsprinzip folgt ein Anspruch des Angeklagten auf Durchführung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens in angemessener Zeit (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 2 BvR 750/06, juris Rn. 13). Die maßgebliche Frist beginnt regelmäßig erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Beschuldigte entsprechend Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a MRK offiziell Kenntnis davon erhält, dass wegen einer Straftat gegen ihn ermittelt wird (EGMR, Urteil vom 20. Juni 2019 – 497/17, juris Rn. 44; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2008 – 2 StR 252/08, juris; BeckOK-StPO/Valerius, 37. Ed. 1.7.2020, EMRK Art. 6 Rn. 22). Erst ab diesem Zeitpunkt steht der Beschuldigte unter der psychischen Belastung des gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens (Esser in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, Art. 6 EMRK Rn. 336). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Lichte der jeweiligen Umstände des Strafverfahrens sowie in Anbetracht der in der Spruchpraxis des Gerichtshofs festgelegten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Angeklagten und der zuständigen Stellen sowie der Tragweite dessen, was für den Angeklagten auf dem Spiel stand, zu beurteilen (EGMR, Urteil vom 20. Juni 2019 – 497/17, juris Rn. 45). Nach diesem Maßstab begann die Frist am 14. September 2016 mit der Durchsuchung des Wohnhauses des Angeklagten, dem bei diesem Anlass die Vorwürfe erstmals eröffnet wurden. Die Frist begann hingegen nicht bereits mit der Vernehmung im Jahr 1982. Der Angeklagte wurde damals nur als Zeuge vernommen und es wurde kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Der Angeklagte rechnete bis zur Durchsuchung im Jahr 2016, wie festgestellt, auch nicht mit einer Ermittlung gegen ihn. Das Verfahren wurde auch in angemessener Frist zu Ende geführt. Angesichts des äußerst komplexen Verfahrensgegenstandes, des großen Umfangs der zu sichtenden Zeugenvernehmungen und einer zwischenzeitlichen Erkrankung des Angeklagten ist die Anklage am 8. April 2019 innerhalb angemessener Frist erhoben worden. Die Zeit zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung am 17. Oktober 2019 wurde wesentlich dadurch in Anspruch genommen, dass die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten begutachtet werden musste. Schließlich ist die Dauer der Hauptverhandlung von neun Monaten bis zur Urteilsverkündung am 23. Juli 2020 angesichts der Komplexität des Verfahrensgegenstandes und der geringen Termindichte, die der eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten geschuldet war, ebenfalls angemessen. VII. Kosten Die Kammer hat dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens, soweit sie die an seinen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge erfassen, sowie seine eigenen notwendigen Auslagen auferlegt. Im Übrigen hat sie davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und die Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen und Nebenkläger hat die Kammer der Staatskasse auferlegt. 1. Kosten des Verfahrens §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG sieht eine Ermessensentscheidung des Gerichts vor. Maßstab der Ermessensentscheidung ist es, einerseits eine wirtschaftliche Gefährdung des Angeklagten zu vermeiden, andererseits, ihm durch die Auferlegung von Kosten zu zeigen, dass er für die Folgen seines Tuns unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens einzustehen hat (OLG Hamm, Beschluss vom 28. November 2017 – III-4 Ws 213/17, juris Rn. 7). Entscheidend ist, ob der Angeklagte die Kosten des Verfahrens aus eigenen Mitteln begleichen kann und die Auferlegung der Kosten einem Neuanfang nach Verbüßung der Jugendstrafe nicht entgegensteht (BGH, Beschluss vom 16. März 2006 – 4 StR 594/05, juris Rn. 2). Die Kostenentscheidung dient nicht dazu, Strafzwecke zu unterstützen (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – 4 StR 145/16, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 10. Juli 1996 – 2 StR 142/96, juris Rn. 4). Das ihr eingeräumte Ermessen hat die Kammer dahingehend ausgeübt, dass der Angeklagte die Kosten zu tragen hat, soweit sie die an seinen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge erfassen, sowie seine eigenen notwendigen Auslagen. Die Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten wäre einer zweiten Strafe gleichgekommen, die den sicheren finanziellen Ruin des Angeklagten mit sich gebracht hätte. Eine solche, faktisch als Geldstrafe wirkende Zusatzstrafe ist vom Jugendgerichtsgesetz nicht vorgesehen. 2. Notwendige Auslagen der Nebenklage § 74 JGG verhält sich nicht zu den notwendigen Auslagen der Nebenklage. § 472 StPO trifft für das allgemeine Strafrecht eine Regelung, wobei umstritten ist, inwieweit sie im Jugendstrafrecht uneingeschränkt anzuwenden ist. § 472 StPO wurde durch Gesetz vom 18. Dezember 1986 eingeführt. Die Auswirkungen auf das Jugendgerichtsgesetz sind im Gesetzgebungsverfahren nicht berücksichtigt worden (Eisenberg/Kölbel JGG, 21. Aufl. 2020, JGG § 74 Rn. 16a; näher Schaal/Eisenberg, NStZ 1988, 49). Es bedarf daher einer rechtsfortbildenden Entscheidung darüber, nach welchem Maßstab die notwendigen Auslagen der Nebenklage nach Jugendstrafrecht zu verteilen sind. Die Kammer bildet § 74 JGG dahingehend fort, dass auch die Entscheidung, ob dem Angeklagten die notwendigen Auslagen der Nebenklage aufzuerlegen sind, eine Ermessensentscheidung des Gerichts ist. In Ausübung dieses Ermessens sieht die Kammer davon ab, dem Angeklagten die notwendigen Auslagen der Nebenklage aufzuerlegen. Auch für diese Auslagen käme eine Auferlegung einer in der Höhe unverhältnismäßigen Geldstrafe gleich. Gesetzlich ebenfalls nicht geregelt ist die Frage, wer die notwendigen Auslagen der Nebenklage trägt, wenn das Gericht in entsprechender Anwendung von § 74 JGG davon absieht, diese dem Angeklagten aufzuerlegen. Die Frage wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Einige Gerichte halten es für zulässig, die notwendigen Auslagen der Nebenklage der Staatskasse durch Beschluss aufzuerlegen (mit ausführlicher Begründung LG Darmstadt, Beschluss vom 23. März 1972 – 2 Qs 247/72, NJW 1972, 1209; Eisenberg/Kölbel JGG, 21. Aufl. 2020, JGG § 74 Rn. 16b; Eisenberg/Kölbel, StraFo 2019, 75, 77; offen gelassen von OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. Mai 1973 – Ws 63/73, NJW 1973, 1943: jedenfalls nicht ohne Beschluss). Andere hingegen verneinen diese Möglichkeit und belassen es in der Konsequenz dabei, dass die Nebenkläger selbst ihre notwendigen Auslagen tragen (LG Koblenz, Beschluss vom 5. Februar 2010 – 2 Qs 15/10, juris Rn. 20; Brunner/Dölling in: Brunner/Dölling, Jugendgerichtsgesetz, 13. Aufl. 2017, § 74 Rn. 9; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 472, Rn. 7; BeckOK JGG/Pawlischta, 17. Ed. 1.5.2020, JGG § 74 Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – 4 StR 583/19, juris, ohne Stellungnahme zum Streit). Die Kammer schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, den zur Tatzeit Jugendlichen oder Heranwachsenden von einer unbilligen Kostenlast zu befreien, kann nicht zulasten der Nebenkläger oder deren Vertreter gehen. In den Fällen, in denen nach der gesetzlichen Regelung des § 472 StPO grundsätzlich der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenkläger tragen müsste, das Gericht aber in entsprechender Anwendung von § 74 JGG davon absieht, die Kosten dem Angeklagten aufzuerlegen, kann es zugleich aussprechen, dass die Kosten von der Staatskasse zu tragen sind. Andernfalls käme es zu dem offensichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollten Ergebnis, dass die Nebenkläger als Geschädigte der vom Heranwachsenden begangenen Tat ihre notwendigen Auslagen selbst tragen müssten, weil der Gesetzgeber den Angeklagten davor schützen wollte, durch die Kostenlast ein zweites Mal bestraft zu werden. Danach waren die notwendigen Auslagen aller Nebenkläger der Staatskasse aufzuerlegen. Für die Nebenkläger, deren Fälle festgestellt wurden, folgt dies aus § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO. Für die Nebenkläger, hinsichtlich deren Fälle die Strafverfolgung insoweit beschränkt wurde, folgt dies aus § 472 Abs. 2 Satz 1 StPO. Für die Nebenkläger, deren Schicksal sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen ließ, und für die Nebenkläger, die zwar unzweifelhaft Opfer nationalsozialistischer Verbrechen wurden, an denen der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen aber keine Schuld trägt, folgt dies aus dem Gebot der sachlichen Gerechtigkeit. Dem Gebot der sachlichen Gerechtigkeit kommt bei der Anwendung und Auslegung der Kostenbestimmungen ausschlaggebende Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BJs 27/02, NStZ 2003, 273; BGH, Beschluss vom 20. Februar 1963 – 4 StR 497/62, juris Rn. 10). Der Angeklagte war Gehilfe eines Verbrechens, das maßgeblich von den Funktionsträgern des deutschen Staates in ihrer jeweiligen Funktion begangen wurde. Der damit verbundenen Mitveranlassung der Verfahrenskosten konnte daher nur auf diesem Wege Rechnung getragen werden. Es wäre weder in Betracht gekommen, die Kosten dem Angeklagten aufzuerlegen, noch die Nebenklägerinnen und Nebenkläger ihre Kosten selbst tragen zu lassen. Der Angeklagte trägt nach den Feststellungen der Kammer an den Fällen dieser Nebenkläger keine strafrechtliche, nicht verjährte Schuld. Es wäre jedoch sachlich ungerecht gewesen, die Nebenklägerinnen und Nebenkläger, die der Verfolgung durch das NS-Regime ausgesetzt waren, insoweit ihre eigenen Kosten tragen zu lassen.