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Beschluss

6 U 97/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0821.6U97.17.00
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Leitsätze

1.

Nimmt der VN als Darlehensgeber den Darlehensnehmer auf Rückzahlung des Darlehens nach erfolgter Darlehenskündigung in Anspruch, tritt der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung mit der Nichterfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruchs ein.

2.

Beruht dieser Versicherungsfall ursächlich iSv § 4 Abs. 2 Satz 2 ARB 2010 auf der Nichtzahlung ratierlich geschuldeter Vertragszinsen, ist der darin liegende Versicherungsfall maßgeblich. Deshalb besteht kein Deckungsanspruch für die Geltendmachung des Darlehensrückzahlungsanspruchs, wenn die in der Nichtzahlung der Vertragszinsen begangenen Rechtsverstöße in vorvertraglicher Zeit erfolgt sind.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nimmt der VN als Darlehensgeber den Darlehensnehmer auf Rückzahlung des Darlehens nach erfolgter Darlehenskündigung in Anspruch, tritt der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung mit der Nichterfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruchs ein. 2. Beruht dieser Versicherungsfall ursächlich iSv § 4 Abs. 2 Satz 2 ARB 2010 auf der Nichtzahlung ratierlich geschuldeter Vertragszinsen, ist der darin liegende Versicherungsfall maßgeblich. Deshalb besteht kein Deckungsanspruch für die Geltendmachung des Darlehensrückzahlungsanspruchs, wenn die in der Nichtzahlung der Vertragszinsen begangenen Rechtsverstöße in vorvertraglicher Zeit erfolgt sind. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil ihre beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. I. Die Klägerin macht Versicherungsschutz aus einer bei der Beklagten gem. Versicherungsschein vom 23.09.2014 (Bl. 5 ff. GA) auf Basis der X (Bl. 45 ff. GA, im Folgenden: X) geführten Rechtsschutzversicherung geltend. Die Klägerin hatte Herrn E mit Vertrag vom 01.03.2011 (Bl. 10 GA) ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 20.000,- € gewährt und den Darlehensbetrag ausgezahlt. Die vereinbarten, halbjährlich zu zahlenden Zinsen zahlte der Darlehensnehmer von Anfang an nicht. Hierauf gestützt erklärte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18.05.2016 (Bl. 11 f. GA) die fristlose Kündigung des Darlehensvertrages und forderte den Darlehensnehmer erfolglos zur Rückzahlung des Darlehensbetrages sowie der aufgelaufenen Zinsen auf. Die Beklagte lehnte die begehrte Rechtsschutzdeckung mit Schreiben vom 20.05.2016 ab. Der Versicherungsfall sei bereits vor Vertragsbeginn eingetreten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. sie bezüglich der Rechtsanwaltsvergütung für die außergerichtliche Tätigkeit in dem Mandat G ./. E gegenüber der Sozietät Rechtsanwälte Y in A in Höhe von 1.474,89 € freizustellen; 2. sie wegen der Kosten der Rechtsverfolgung durch das Klageverfahren gegen E vor dem Landgericht Paderborn freizuhalten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung sowie den weiteren Inhalt der Akten Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Versicherungsfall sei nicht nach dem Beginn des Versicherungsschutzes am 01.10.2014 eingetreten, weil die Klägerin ihre fristlose Kündigung des Darlehensvertrages auf die Nichtzahlung der Zinsen seit Vertragsschluss im Jahr 2011 und damit auf Gründe vor dem Beginn des Versicherungsschutzes stütze. Die Klägerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für eine Berufung hiergegen zu bewilligen mit dem Antrag, das am 24.05.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Dortmund, Az. 2 O 289/16, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, sie hinsichtlich aller wegen der Rechtsverfolgung durch das Klageverfahren vor dem LG Paderborn ausgelösten Kosten freizustellen. Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zwar ist der maßgebliche Versicherungsfall – Nichterfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruchs nach aus gesprochener Darlehenskündigung – nach Versicherungsbeginn eingetreten (Teil B, § 4 Ziffer 1 X). Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Rechtsschutzgewährung, weil nach Teil B, § 4 Ziffer 2 S. 2 – 4 X dann, wenn mehrere Versicherungsfälle ursächlich sind, der erste entscheidend ist und hier als erster Versicherungsfall die Nichtzahlung der Vertragszinsen durch den Vertragspartner der Klägerin anzusehen ist, die bereits in vorvertraglicher Zeit erfolgte. 1. Der Versicherungsfall ist hinsichtlich der – im Rahmen des Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens allein geltend gemachten – Rückzahlung des Darlehensbetrages in Höhe von 20.000,- € erst eingetreten, als der Darlehensnehmer innerhalb der im Rahmen der fristlosen Kündigung vom 18.05.2016 gesetzten Zahlungsfrist bis zum 01.06.2016 nicht gezahlt hat. Nach dem sog. Drei-Säulen-Modell ist maßgebend zur Bestimmung des Rechtsschutzfalles als erste Säule ein objektiver Tatsachenkern im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil, mit dem der Versicherungsnehmer als zweite Säule dem Gegner eine Pflichtverletzung anlastet und worauf er dann als dritte Säule seine Interessenverfolgung stützt (Wendt, r+s 2014, 328, 333). Hinsichtlich der dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflichtverletzung kommt als frühestmöglicher Zeitpunkt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet (BGH, Urteil vom 24.04.2013, Az. IV ZR 23/12, NJW 2013, 2285, Tz. 12). Das ist hier – wie das Landgericht gemeint hat – die nicht erfolgte Rückzahlung des Darlehensbetrages trotz der aufgrund der fristlosen Kündigung eingetretenen Fälligkeit (Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 29. Auflage 2015, § 4 ARB 2010 Rn. 66, 94 m. w. N.). 2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin hat gleichwohl keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die Eintrittspflicht der Beklagten ist gem. Teil B, § 4 Ziffer 2 S. 2-4 X ausgeschlossen. Die Regelung lautet: „Wenn sich Ihr Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind mehrere Versicherungsfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Versicherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Versicherungsfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz." (Hervorhebung im Original) a) Diese Regelung ist wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen worden. Es liegt insbesondere keine Unwirksamkeit wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor, wonach eine unangemessene Benachteiligung mit der Folge der Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sich auch daraus ergeben kann, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich ist (zusammenfassend zum Transparenzgebot Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 3. Auflage 2015, § 10 Rn. 230 ff.). Die Regelung ist bereits nach ihrem Wortlaut klar und verständlich (Wendt, r+s 2008, 221, 224 zu § 14 Abs. 2 S. 2 ARB 94), so dass unter diesem Gesichtspunkt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ausscheidet (vgl. Harbauer-Maier, Rechtsschutzversicherung, 8. Auflage 2010, § 4 Rn. 107; Prölss/Martin-Armbrüster, a.a.O., Rn. 122). Auch im Übrigen liegt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nicht vor. Denn eine gewisse Kompensation erfährt der Versicherungsnehmer durch den in Teil B, § 4 Ziffer 4.1 X vereinbarten Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit (vgl. zur Regelung in § 4 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 ARB 94 BGH, Urteil vom 05.07.2006, Az. IV ZR 153/05, NJW 2006, 3001, 3002 sowie Wendt, r+s 2008, 221, 224). b) Allerdings ist der in der Nichterfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruchs nach ausgesprochener Darlehenskündigung liegende Versicherungsfall nach Teil B, § 4 Ziffer 2 S. 2 – 4 X hier nicht maßgeblich. Denn danach ist der erste Versicherungsfall entscheidend, wenn mehrere Versicherungsfälle für den Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers ursächlich sind. Dies ist hier der Fall. Die Maßgeblichkeit des ersten Verstoßes setzt voraus, dass mehrere Verstöße den Streit über ein und denselben Gegenstand ausgelöst haben (Prölss/Martin-Armbrüster, a.a.O., Rn. 123), wobei adäquate Ursachlichkeit zwischen den Versicherungsfällen liegen muss (Prölss/Martin-Armbrüster, a.a.O., Rn. 126). Diese ist dann gegeben, wenn der erste Versicherungsfall den weiteren Versicherungsfall jedenfalls mit ausgelöst hat. Hier beruht der in der Nichterfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruchs nach ausgesprochener Darlehenskündigung liegende Versicherungsfall unmittelbar auf dem weiteren in der Nichtentrichtung der ratierlich geschuldeten Vertragszinsen liegenden Versicherungsfall. Denn der Vertragspartner der Klägerin hat weder zum ersten vereinbarten Zahlungstermin (01.03.2012) noch zu den weiteren Zahlungsterminen (01.03.2013 und 01.03.2014) die vereinbarten Vertragszinsen geleistet bevor die Klägerin den am 01.10.2014 beginnenden Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten abschloss. Auf diese Nichtleistung vereinbarter Zinsleistungen hat die Klägerin – ebenso wie die ausgebliebenen Zinszahlungen zum 01.03.2015 und 01.03.2016 – ihre außerordentliche Darlehenskündigung gestützt. Damit beruht die Nichterfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruchs adäquat ursächlich auf dem Umstand der in den Jahren 2012 bis 2014 erfolgten Nichterfüllung des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von Vertragszinsen, also auf den in vorvertraglichen Zeit begangenen Rechtsverstößen des Vertragspartners der Klägerin. Danach hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg, der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen.