OffeneUrteileSuche
Grundurteil

33 C 68/23

Amtsgericht Dinslaken, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDIN:2024:0112.33C68.23.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die

Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem

Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden

Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 33 C 68/23 Amtsgericht Dinslaken IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit ... Klägers, Prozessbevollmächtigter: ... gegen ... Beklagte, Prozessbevollmächtigte: ... hat das Amtsgericht Dinslaken auf die mündliche Verhandlung vom 01.12.2023 durch den Richter am Amtsgericht ... für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien schlossen zum 01.05.2023 einen Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung. Im Vertrag unter Ziffer C.1.4. vereinbart, dass die Ausübung von Gestaltungsrechten im Rahmen von vor Beginn des Versicherungsschutzes geschlossenen Darlehens-, Leasing-oder Versicherungsverträgen nicht von der abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung erfasst sind. Außerdem bestimmt Ziffer B.5.1.6, dass der Rechtsschutzfall zu dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Vertragspartner des Versicherungsnehmers gegen Rechtspflichten verstoßen haben soll. Zudem wurde eine Vereinbarung über 150,00 EUR Selbstbeteiligung pro Rechtsschutzfall getroffen. Der Kläger hatte bereits zuvor am 26.08.2022 mit der ... einen Kaufvertrag über einen Pkw des Modells Y zu einem Kaufpreis von 60.170,00 EUR geschlossen. Am 26.09.2022 war die Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger erfolgt. Bezüglich dieses Vertrags erklärte der Kläger mit E-Mail vom 02.05.2023 den „Widerruf“. Am 15.05.2023 versuchte der Kläger, ... das Fahrzeug zurückzugeben. ...verweigerte indes die Rücknahme und wies den „Widerruf“ wegen Fristablaufs zurück. Zur Durchsetzung seiner – streitigen – Rechte gegenüber ...beauftragte der Kläger seinen derzeitigen Rechtsanwalt. Mit Schreiben vom 15.06.2023 lehnte die Beklagte eine Deckungszusage für die Kosten der außergerichtlichen Vertretung des Klägers ab. Der Kläger behauptet, er habe den aus dem Vertrag mit ...fälligen Betrag mit eigenen Mitteln bezahlt. Außerdem ist er der Ansicht, mit seiner E-Mail vom 02.05.2023 habe er den Kaufvertrag mit ... wirksam widerrufen und die Zurückweisung durch ... sei unzutreffend. Weiter ist der Kläger der Ansicht, die Deckungszusage sei ihm zu Unrecht nicht erteilt worden, da er sich auf das vermeintlich pflichtwidrige Verhalten von ...im Rahmen des Widerrufs und nicht auf etwaige Mängel bezogen habe. Der Kläger behauptet darüber hinaus, er habe seinen Rechtsanwalt erst am 17.05.2023, mithin nach Erklärung des Widerrufs, mit der Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragt. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für den Versicherungsfall 23-01-434/142234-V (Vorgerichtliche Vertretung, Erstattung eines Kaufpreises für einen PKW nach Widerruf im Fernabsatz) aufgrund des zwischen den Parteien unter der Versicherungsschein-Nr.: 434/142234-V-01 abgeschlossenen Versicherungsvertrages zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Rechtsanwalt des Klägers sei schon vor dem 01.05.2023 kontaktiert und mandatiert worden. Sie ist der Ansicht, ihr Einwand der Vorvertraglichkeit greife durch und der maßgebliche Zeitpunkt für den in Rede stehenden Fall sei insofern entweder der Abschluss des Kaufvertrags oder spätestens die Auslieferung des Fahrzeugs. Insofern ist die Beklagte der Ansicht, der Kläger habe seinen Widerruf gegenüber ... in erster Linie auf nicht beseitigte Mängel gestützt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.11.2023 die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und wegen Verletzung einer spontanen Anzeigepflicht erklärt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Rechtsschutz gemäß § 1 Satz 2 VVG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag. Die Leistungspflicht der Beklagten entfällt hier bereits deswegen, weil der Rechtsschutzfall entgegen Ziff. B.5 der Versicherungsbedingungen bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Soweit der Kläger nunmehr die Weigerung der Firma ...als Versicherungsfall ansieht, auf seinen per E-Mail vom 02.05.2023 erklärten "Widerruf" des geschlossenen Kaufvertrages einzugehen, führt er unter Bezugnahme auf das Drei-Säulen-Modell des BGH im Ansatz zutreffend aus, dass der relevante Verstoß gegen Rechtspflichten nicht in einer möglicherweise fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu sehen ist. Vielmehr kommt es für den Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Verstoß an, den der Versicherungsnehmer seinem Vertragspartner anlastet (BGH, Beschl. v. 17.10.2007, IV ZR 37/07). Sind indes für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, kommt es nach Ziff. B.5.4 der Versicherungsbedingungen auf den ersten dieser Versicherungsfälle an. Hierfür genügt es, dass mehrere Verstöße den Streit über ein und denselben Gegenstand ausgelöst haben und der erste Versicherungsfall den weiteren Versicherungsfall im Sinne adäquater Ursächlichkeit jedenfalls mit ausgelöst hat (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl. 2015, § 4 ARB 2010, Rn. 123 ff., BGH, Urt. v. 31.03.2021 – IV ZR 221/19; OLG Hamm, Beschl. v. 21.08.2017 – I-6 U 97/17; AG Bünde, Urt. v. 01.03.2012 – 5 C 679/11). Zur Ermittlung des Rechtsverstoßes den der Kläger seinem Vertragspartner hier anlastet, ist in erster Linie auf dessen eigene "Widerrufserklärung" vom 02.05.2023 abzustellen. In seiner E-Mail an die ... vom 02.05.2023 kann angesichts der entsprechenden Formulierung in der Überschrift zwar grundsätzlich ein Widerruf des Kaufvertrages gemäß §§ 357 Abs. 1, 312g Abs. 1, 312c BGB zu sehen sein. Ein solcher muss gemäß § 355 Abs. 1 Satz 4 BGB keine Begründung enthalten. Der Kläger hat der Widerrufserklärung allerdings freiwillig eine Begründung seines Widerrufs beigefügt, die ihrerseits im Zusammenhang mit der übrigen Erklärung sowie im Lichte der §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers ausgelegt werden muss. Im ersten Satz seiner E-Mail erklärt der Kläger noch einmal förmlich den Widerruf. Unmittelbar im Anschluss geht der Kläger dann aber auf die von ihm behaupteten Mängel ein, die insbesondere in „ständigen Softwareproblemen“ liegen sollen. Dies ist für eine objektive Person aus der Perspektive des Erklärungsempfängers nur so zu verstehen, als dass der Widerruf aufgrund der behaupteten Mängel und der Tatsache, dass diese „auch nach mehreren Updates“ nicht behoben seien, erfolgen soll. Auch wenn es dem Kläger chancenlos oder aber zu riskant erschien, allein aufgrund dieser Mängel gegen die Firma ...vorzugehen, legt dies jedoch nahe, dass ihn vor allem die hierauf gründende Unzufriedenheit mit dem erworbenen Fahrzeug dazu bewogen hat, von seinem vermeintlichen Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Trotz seiner diesbezüglichen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung kann es dem Kläger bei lebensnaher Auslegung nicht daran gelegen sein, zum Ausdruck zu bringen, dass er auf offenkundig rechtsmissbräuchliche Art und Weise nur eine formale Rechtsposition auszunutzen gedenkt, die sich aus einer vermeintlich unrichtigen Widerrufsbelehrung ergeben und letztlich dazu führen soll, dass er von der Firma ...einen weitgehend unentgeltlichen "Leihwagen" erhalten hat. Damit liegt der auch aus Sicht des Klägers maßgebliche Rechtsschutzfall eindeutig im vorvertraglichen Bereich, da sich die Auslieferung eines vermeintlich mangelbehafteten Fahrzeugs zeitlich an die Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger als Zeitpunkt des Gefahrübergangs anknüpfen lässt. Dies war unstreitig der 26.09.2022. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten begann jedoch erst am 01.05.2023. Auch als die Beklagte Ende Mai 2023 Kenntnis von dem Vorgang erlangte, war für sie weder aus dem Schreiben vom 02.05.2023 noch aus der versuchten Rückgabe an ...vom 15.05.2023 erkennbar, dass sich an der primären Anknüpfung des Klägers an die behauptete Mangelhaftigkeit etwas geändert hat. Auch wenn der Kläger die vermeintliche Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs allein nicht als ausreichend aussichtsreiche Grundlage eines Rechtsschutzbegehrens erachtet haben sollte, ist sie dennoch kausal für den nunmehr erklärten Widerruf und damit für den nachvertraglichen Rechtsschutzfall geworden. Soweit er nunmehr im Deckungsrechtsstreit behauptet, es komme ihm in Wahrheit gar nicht auf die Mängel an, sondern er mache nur vom Widerrufsrecht Gebrauch, weil insofern die Möglichkeit bestehe, noch günstigere Rechtsfolgen zu bewirken als durch einen Rücktritt im Rahmen der Mängelgewährleistung, ist dies bereits angesichts der vorprozessualen Erklärungen des Klägers unglaubwürdig und lebensfremd. Auch ist es dem Kläger insofern verwehrt, seine einmal in den Rechtsverkehr entäußerten Erklärungen jeweils so umzudeuten, wie es ihm in der jeweiligen prozessualen Situation günstig erscheint. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Vertragspartnerin des Klägers im Ansatz vergleichbare Fälle im Zusammenhang mit der Ausübung von Gestaltungsrechten bei Darlehens-, Leasing-und Versicherungsverträgen in Ziffer C.1.4. ihrer Versicherungsbedingungen geregelt hat, den Widerruf eines Kaufvertrages jedoch nicht. Selbst wenn man hieraus den Schluss ziehen mag, dass die Versicherungsbedingungen den Fall des in versicherter Zeit erklärten Widerrufs eines Kaufvertrags aufgrund von vorvertraglichen Belehrungsmängeln gerade nicht aus dem Versicherungsschutz herausnehmen, besagt dies nichts über den hier vorliegenden Fall eines Widerrufs aufgrund von Kaufreue, die wiederum auf Mängeln des Kaufgegenstands beruht, die bereits in vorvertraglicher Zeit aufgetreten sind. Die Beklagte hat den Rechtsschutzversicherungsvertrag zudem wirksam wegen arglistiger Täuschung im Sinne der §§ 123 Abs. 1 BGB, 22 VVG angefochten. Die entsprechende Anfechtungserklärung ist im Schriftsatz des Beklagten vom 27.11.2023 enthalten und vom Beklagtenvertreter kraft seiner unbestrittenen Prozessvollmacht erklärt worden. Eine Zurückweisung der Anfechtung durch den Kläger gemäß § 174 BGB kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 174 BGB findet auf die innerprozessual erklärte Anfechtung keine Anwendung, da insoweit mit § 81 ZPO eine Sonderregelung existiert (Grüneberg/Ellenberger, BGB, § 174 Rn. 3; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 81 Rn. 6). Darüber hinaus umfasst die Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters hier jedenfalls bei lebensnaher Auslegung auch die Vollmacht für die ..., da ein Beschwerdemanagement sonst praktisch gar nicht möglich wäre. Die Anfechtung wurde gemäß § 143 Abs. 1 BGB gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und damit auch gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt. Der Anfechtungsgrund liegt nach § 123 Abs. 1 BGB in einer arglistigen Täuschung durch den Kläger. Unter einer Täuschung in diesem Sinne versteht man die Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch positives Tun oder Unterlassen. Der Kläger hat der Beklagten im Rahmen seiner Angaben zum Vertrag insofern durch aktive Angabe einer entsprechenden Information fälschlicherweise vorgespiegelt, er habe in den letzten drei Jahren vor Vertragsschluss keinen Rechtsanwalt oder Mediator in Anspruch genommen. In seinem Schriftsatz vom 21.08.2023 teilt der Kläger jedoch zugleich mit, dass er mit seinem Prozessvertreter zuvor schon in einer anderen Angelegenheit in Kontakt stand. Dabei handelt es sich um einen objektiv nachprüfbaren Umstand aus der Sphäre des Klägers, der einer Täuschung zugänglich ist. Dieser Umstand wird klägerseits schriftsätzlich zwar nicht detailliert ausgeführt, aber auch nicht bestritten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hingegen sogar erklärt, dass er schon Ende April 2023 in angeblich anderer Sache Kontakt zu seinem Rechtsanwalt hatte. Hierbei soll es angeblich um die Rückerstattung einer Anzahlung von der Firma ...gegangen sein. Bereits im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf (Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags mit Laufzeitbeginn zum 01.05.2023; Erklärung des Widerrufs am 02.05.2023) ist es aber mehr als unglaubwürdig, dass hierbei nicht auch die Einleitung des streitgegenständlichen Rechtsstreits mit der Firma ...und damit des hiesigen Rechtsschutzfalls Gegenstand der anwaltlichen Beratung gewesen sein sollte. In diesem Zusammenhang ist es zudem sehr aufschlussreich, dass der Kläger, obwohl er hierzu ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, auch nicht näher zu den Behauptungen der Beklagtenseite einer vorvertraglichen anwaltlichen Beratung gerade auch in vorliegender Sache vorgetragen hat. Durch diese Fehlinformation hat der Kläger bei seiner Vertragspartnerin nicht nur die falsche Vorstellung hervorgerufen, dass in dem angegebenen Zeitraum von drei Jahren kein Kontakt zu Rechtsanwälten bestand, sondern sogar ganz konkret über den Umstand getäuscht, dass er eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Fa. ...nicht nur allgemein für möglich hielt, sondern nach Beratung mit seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten aktiv unmittelbar nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung selbst einzuleiten gedachte. Bereits aufgrund dieses offenkundigen und eindeutigen finalen Zusammenhangs wäre es für die Vertragspartnerin des Klägers von entscheidendem Interesse gewesen, dass dieser nur wenige Tage vor Abschluss des Versicherungsvertrags Kontakt zu seinem jetzigen Prozessvertreter hatte. Hätte der Kläger bei Vertragsschluss diese Umstände offengelegt, wäre dieser Irrtum bei der Beklagten nicht entstanden. Der durch den Kläger hervorgerufene Irrtum auf Seiten der Beklagten war auch zumindest mitursächlich für den Vertragsschluss in seiner konkreten Form. Insofern muss die Beklagte durch den Irrtum zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärung „bestimmt“ worden sein. Der Irrtum muss also ursächlich dafür geworden sein, dass die Willenserklärung überhaupt oder zumindest mit einem bestimmten Inhalt abgegeben wurde. In diesem Zusammenhang genügt allerdings bereits die Mitursächlichkeit des Irrtums (MüKo BGB/Armbrüster, § 123 Rn. 24). Die in Rede stehende Willenserklärung auf Seiten der Beklagten ist die Annahmeerklärung hinsichtlich des Rechtsschutzversicherungsvertrages zwischen den Parteien. Die irrige Annahme der Beklagten, dass der Kläger in den drei Jahren zuvor keinerlei Kontakt zu Rechtsanwälten hatte, war in diesem Sinne mitursächlich für den Vertragsschluss. Der Irrtum kann insofern nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Vertragsschluss in seiner konkreten Gestalt entfiele. Für eine Versicherung sind im Rahmen des Vertragsschlusses vor allem die Umstände relevant, die unmittelbar mit dem Versicherungsgegenstand zu tun haben. Im Umkehrschluss kann es an der Kausalität für den Vertragsschluss fehlen, wenn eine unrichtig beantwortete Frage einen nicht gefahrenerheblichen Umstand betrifft (MüKO BGB/Armbrüster, § 123 Rn. 24). Vorliegend sollte die Beklagte den Kläger in rechtlichen Angelegenheiten absichern. Insoweit ist es sowohl für die Auswahl des Vertragspartners als auch für die genauen Vertragskonditionen von Relevanz, inwieweit der Kläger als Vertragspartner in der Vergangenheit mit dem Versicherungsgegenstand in Kontakt gekommen ist. Dies ergibt sich auch aus den Vertragsbedingungen unter Ziffer G.4 ff. und G.5 ff. der Beklagten, wonach die Schadensfreiheit entscheidenden Einfluss auf die Einstufung in die Schadensfreiheitsklasse und damit auf die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers hat. Zwar fließt ein Schadensverlauf aus Vorverträgen bei anderen Versicherern gemäß Ziffer G.2.2 nicht in die Festlegung der Schadensfreiheitsklasse bei Vertragsbeginn ein. Hätte die Beklagte die entsprechende Information erhalten, hätte dies aber zumindest Einfluss auf die Risikoprognose gehabt und Nachfragen hinsichtlich der konkreten Umstände der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts ergeben. Dass es der Beklagten auf diese Umstände ankommt, ergibt sich auch aus den Hinweisen zum Versicherungsschein, wonach weitere Rechtsschutzfälle als die bereits gemeldeten Fälle die Schadenfreiheitsklasse bzw. Selbstbeteiligung verändern können. Dem Vertragsschluss wäre mindestens eine weitere Prüfung des Sachverhalts vorangestellt worden. Hier hätte eine solche Prüfung mit höchster Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die Vertragspartnerin des Klägers zumindest die von diesem bereits fest beabsichtigte rechtliche Auseinandersetzung mit der Firma ...vom Versicherungsschutz ausgeschlossen hätte. Der Kläger täuschte diesbezüglich auch arglistig im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB. Arglist erfordert insoweit Vorsatz. Der Handelnde muss also die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten (BGH NJW 01, 2326; BGH NJW 07, 3057). Hierbei genügt bedingter Vorsatz. Dieser ist gegeben, wenn der Handelnde ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt, obwohl er mit der möglichen Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet (Grüneberg/Ellenberger, BGB; § 123 Rn. 11). Dass die durch den Kläger getätigte Angabe, dass er in den vergangenen drei Jahren keine Rechtsanwälte in Anspruch genommen habe, falsch ist, ist letztlich unbestritten geblieben. Aus der objektiven Falschangabe kann bei inneren Tatsachen mit den Grundsätzen des Indizienbeweises der Schluss gezogen werden, dass die Falschangabe auch vorsätzlich erfolgte. Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Frage des vorsätzlichen oder nicht-vorsätzlichen Handelns um eine innere Tatsache des Klägers handelt, trifft diesen hinsichtlich der Darlegung gegenteiliger Behauptungen eine sekundäre Darlegungslast. Hierauf hat auch schon die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.11.2023 hingewiesen. In der Folge gingen noch drei Schriftsätze des Klägers ein, die sich teilweise auch mit der durch die Beklagte erklärten Anfechtung beschäftigt haben. Hinsichtlich der Arglist machte der Kläger jedoch keine weiteren Angaben. Zuletzt hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Vertrag auch wirksam wegen der Verletzung einer spontanen Anzeigepflicht im Sinne des § 19 Abs. 1 VVG durch den Kläger angefochten. Hiernach muss der Versicherungsnehmer auch ungefragt alles tun, um den Versicherer korrekt und vollständig zu informieren (Langheid/Rixecker/Langheid, VVG, § 22 Rn. 2). Eine solche auf den Grundsätzen von Treu und Glauben aus § 242 BGB beruhende und auch ohne ausdrückliches Auskunftsverlangen des Versicherers bestehende Offenbarungspflicht bezieht sich vor allem auf die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders wesentlicher Informationen, die so wichtig für den Versicherer sind, dass sich dem Versicherungsnehmer die Mitteilungsbedürftigkeit geradezu aufdrängt. In solch „krassen“ Fällen, in denen das Interesse des Versicherers an der jeweiligen Tatsache elementar ist und auf der Hand liegt, ist es dem Versicherungsnehmer durch die Grundsätze von Treu und Glauben verwehrt, sich auf das fehlende Auskunftsverlangen des Versicherers zu berufen (BGH, Beschl. v. 19.05.2011 – IV ZR 254/10). Der Kläger hat seinen Versicherer jedoch nicht darüber informiert, dass er einen Rechtsstreit gegen ...sicher zu führen beabsichtigte. Das Vorgehen des Klägers in Zusammenarbeit mit seinem Rechtsanwalt ist planmäßig auf das Führen eines Rechtsstreits ausgerichtet gewesen. So ist der Versicherungsvertrag zum 01.05.2023 abgeschlossen worden, während der Kläger sich ausweislich seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung bereits Ende April 2023 und dann wieder am 02.05.2023 zunächst mit seinem Anwalt besprochen, sodann am gleichen Tag den Widerruf erklärt und in der Folge seinen Anwalt mit der Wahrnehmung des hiesigen Mandats beauftragt hat. Diesen zeitlichen Ablauf (Beratung mit seinem Prozessvertreter- Abschluss des Versicherungsvertrages -Erklärung des Widerrufs) hat der Kläger aktiv genau so ausgestaltet, um eine vermeintliche Einstandspflicht seiner Vertragspartnerin herbeizuführen. Diese spontane Anzeigepflicht hat der Kläger auch arglistig verletzt. Angesichts seines entsprechend konzertierten Vorgehens war dem Kläger auch bewusst, dass es das Interesse seines Versicherers berührt, wenn er als neuer Versicherungsnehmer einen Rechtsstreit mit einem Streitwert von knapp 60.000,00 EUR zu führen beabsichtigt. Dennoch hat er diesen Umstand nicht offenbart. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da der Kläger vollumfänglich unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, da nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und diese unter 1.500,00 EUR liegen. Der Streitwert wird auf bis zu 2.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. ...