Leitsatz: Der Anspruch eines nichtrauchenden Gefangenen auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal gebietet es, durch geeignete, von Beschwerden eines Nichtrauchers unabhängige Vorkehrungen, wie zum Beispiel Rauchmelder, für eine systematische Durchsetzung des sich aus § 3 Abs. 1 NiSchG NRW ergebenden gesetzlichen Rauchverbots zu sorgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2017 - 2 BvR 249/17 -; Beschluss vom 20.03.2013 - 2 BvR 67/11 -, juris). Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die am 08.12.2016 in einem Warteraum des Justizvollzugskrankenhauses Fröndenberg gemeinsam mit acht rauchenden Mitgefangenen erfolgte Unterbringung des Betroffenen rechtswidrig war. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Hagen entstandenen Mehrkosten, die dem Betroffenen auferlegt werden, die Landeskasse zu tragen. Das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen hat sich erledigt. Gründe I. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15.01.2017 wendet sich der derzeit in Strafhaft befindliche Betroffene dagegen, dass er zum Abschluss eines stationären Aufenthaltes in dem Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg in einem dortigen Warteraum über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde gemeinsam mit 14 anderen Strafgefangenen untergebracht war, von denen acht Personen geraucht haben. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund, an welche das Verfahren vom zunächst mit der Sache befassten Landgericht Hagen entsprechend §§ 83 VwGO, 17a Abs. 2 S. 1 GVG verwiesen worden war, hat den auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser gemeinsam mit mehreren Rauchern erfolgten Unterbringung als unbegründet zurückgewiesen, da das Rauchen in dem Warteraum ausweislich einer Stellungnahme des Antragsgegners vom 11.05.2017 grundsätzlich untersagt sei und Verstöße auch geahndet würden, jedoch für das Justizvollzugskrankenhaus trotz der eingerichteten Maßnahmen (Abnahme von Feuerzeugen bei der Umkleidung) keine Möglichkeit bestehe, dass Rauchen vollständig zu verhindern. Der Verurteilte sei somit in seinen insbesondere durch das Nichtraucherschutzgesetz NRW (NiSchG NRW) gewährleisteten Rechten nicht durch den Antragsgegner, sondern durch die rauchenden Mitinhaftierten verletzt worden. Gegen diesen ihm am 24.05.2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 31.05.2017 bei dem Landgericht Dortmund eingegangene Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrund als unzulässig zu verwerfen. II. Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde war schon deshalb zuzulassen, weil der allgemein anerkannte Zulassungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs durchgreift (vgl. Senat, Beschluss vom 16.07.2013 -III-1 Vollz (Ws) 256/13-, juris; Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 3, jeweils m. w. N.), da - wie mit der Rechtsbeschwerde zutreffend geltend gemacht wird - in dem Beschluss vom 18.05.2017 maßgeblich auf die Stellungnahme des Antragsgegners vom 11.05.2017 abgestellt wird, ohne dass der Betroffene zuvor Gelegenheit erhalten hätte, sich zu dieser ihm aufgrund einer am 17.05.2017 ausgeführten gerichtlichen Verfügung vom 16.05.2017 Stellungnahme zu äußern, und auch nicht auszuschließen ist, dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bei Berücksichtigung seiner mit der Rechtsbeschwerde vorgebrachten durchgreifenden Einwände gegen die Ausführungen des Antragsgegners anders ausgefallen wäre. Zudem war die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. So liegt der Fall hier, insofern die Argumentation im angefochtenen Beschluss, dass der Verurteilte in seinen Rechten in erster Linie durch die rauchenden Mitinhaftierten verletzt worden sei und der Antragsgegner dies lediglich nicht durch die - als einzig konkrete Maßnahme benannte - Abnahme von Feuerzeugen bei der Umkleidung habe verhindern können, ersichtlich nicht den insbesondere vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen an die Ausgestaltung des Justizvollzugs genügt, die sich aus dem Anspruch eines nichtrauchenden Gefangenen auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal ergeben. Denn tatsächlich wäre es in diesem Zusammenhang Aufgabe der Vollzugsbehörde gewesen, durch geeignete, von Beschwerden eines Nichtrauchers unabhängige Vorkehrungen, wie zum Beispiel Rauchmelder, für eine systematische Durchsetzung des sich vorliegend aus § 3 Abs. 1 NiSchG NRW ergebenden gesetzlichen Rauchverbots zu sorgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2017 - 2 BvR 249/17 -; Beschluss vom 20.03.2013 - 2 BvR 67/11 -, jew. zit. n. juris). III. Die Rechtsbeschwerde ist entsprechend der vorstehenden Erwägungen auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG), insofern es der Antragsgegner für über eine Stunde versäumt hat, das Rauchverbot im fraglichen Warteraum effektiv durchzusetzen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 121 Abs. 2 StVollzG, 17b Abs. 2 S. 2 GVG. In Anbetracht der für den Betroffenen - mit Ausnahme der insofern zu keinem anderen Ergebnis führenden Mehrkosten im Sinne des § 17b Abs. 2 S. 2 GVG - günstigen Kostenentscheidung bedurfte es keiner gesonderten Bescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs.