Beschluss
25 W 119/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0707.25W119.17.00
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Leitsätze
Erteilt das Nachlassgericht auf den Antrag auf Erteilung einer Ausfertigung des erteilten Erbschein bzw. des Testamentes die Auskunft, dass über den betreffenden Nachlass dort kein Verfahren geführt werde, kann dafür gem. §§ 124 JustG NRW, 4 I JVKostG i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG eine Gebühr für "Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern" in Höhe von 15,00 € erhoben werden, auch wenn für die Erteilung der begehrten Ausfertigung neben der Dokumentenpauschale keine weiteren Gebühren anfallen.
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erteilt das Nachlassgericht auf den Antrag auf Erteilung einer Ausfertigung des erteilten Erbschein bzw. des Testamentes die Auskunft, dass über den betreffenden Nachlass dort kein Verfahren geführt werde, kann dafür gem. §§ 124 JustG NRW, 4 I JVKostG i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG eine Gebühr für "Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern" in Höhe von 15,00 € erhoben werden, auch wenn für die Erteilung der begehrten Ausfertigung neben der Dokumentenpauschale keine weiteren Gebühren anfallen. 1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Ansatz von Kosten für eine Auskunftserteilung durch das Nachlassgericht. Mit Schreiben vom 02.06.2016 wandte sich der Antragsteller als Inkassounternehmer an das Nachlassgericht und beantragte „die Erteilung einer Ausfertigung des erteilten Erbscheins, bzw. des Testamentes“ zum Zwecke der Bescheinigung der Rechtsnachfolge. Dabei wies er ausdrücklich darauf hin, dass „keine kostenpflichtige Auskunft aus Akten und Büchern“ beantragt werde. Das Nachlassgericht teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 20.06.2016 mit, dass bzgl. des im Antrag genannten Erblassers keine Vorgänge bei der Nachlassabteilung des Amtsgericht Bochum registriert seien, und dass für diese Auskunft gem. der Anlage zu § 4 JVKostG (KV-Nummer 1401) eine Gebühr in Höhe von 15,00 € erhoben werde. Wie angekündigt erhielt der Antragsteller unter dem 21.06.2016 eine entsprechende Kostenrechnung der Justizkasse über 15,00 € für „Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern“. Gegen diese Kostenrechnung erhob der Antragsteller Erinnerung mit der Begründung, eine Auskunft aus Akten und Büchern sei nicht beantragt worden, sondern die Erteilung einer Ausfertigung des erteilten Erbscheins bzw. Testaments. Es hätte daher die einfache Mitteilung genügt, dass ein Erbschein und/oder Testament nicht vorliege, was nicht gebührenpflichtig hätte sein können, weil es insoweit keine Regelung im Kostenverzeichnis gebe. Darüber hinaus wäre die Erteilung einer Ausfertigung eines vorhandenen Erbscheins nicht gebührenpflichtig, weshalb ein entsprechendes Negativattest ebenfalls kostenfrei sein müsse. Die zuständige Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab, weil die Gebühr ihrer Ansicht nach entstanden sei. Der Bezirksrevisor beim Landgericht war ebenfalls der Auffassung, dass die Erinnerung unbegründet sei, weil sich die Anwendbarkeit des JVKostG aus § 124 Justizgesetz ergebe. Im Übrigen stehe die Festgebühr nicht zur Disposition des Kostenschuldners, der seinen Antrag auch nicht von der „Kostenfreiheit“ abhängig gemacht habe. Im Übrigen verweist der Bezirksrevisor auf eine Verfügung des Justizministeriums NRW vom 03.08.2015, nach der in Fällen wie dem vorliegenden die Gebühr nach Nr. 1401 JVKostG erhoben werden solle. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung des Antragstellers mit Beschluss vom 23.08.2016 stattgegeben, den Kostenansatz aufgehoben und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe ausdrücklich nur eine Auskunft für den Fall beantragt, dass diese kostenlos wäre. Wenn das Nachlassgericht gemeint hätte, keine kostenlose Auskunft erteilen zu können, hätte es (nur) dies mitteilen dürfen. Des weiteren fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Gebührenerhebung. Eine solche ergebe sich nicht aus dem GNotKG. Wenn die Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Erbescheins (als Mehrleistung) kostenlos sei bzw. lediglich die Dokumentenpauschale VV 100 GNotKG anfalle, könne eine Nichterteilung einer solchen (als Wenigerleistung) erst recht nicht kostenpflichtig sein. Es handele sich bei der Anfrage auch um eine gerichtliche Angelegenheit (§§ 13 VII, 357 FamFG) und nicht um eine Verwaltungsangelegenheit. Das JVKostG und damit auch KV 1401 JVKostG gelte aber nur für Justizverwaltungsangelegenheiten, und zwar nur für automatisierte Grundbuch- und Registerabrufverfahren (§§ 1 II JVKostG, 124 JustizG NW). Insofern fehle es an der gesetzlichen Grundlage, selbst wenn es sich um eine Justizverwaltungsangelegenheit handele. Gegen diese Entscheidung hat der Bezirksrevisor beim Landgericht Beschwerde bzw. „Zweiterinnerung“ eingelegt unter Wiederholung des Inhalts seiner vorangegangenen Stellungnahme. Nachdem der Rechtspfleger der Beschwerde nicht abgeholfen und der Senat nach Vorlage der Sache an ihn eine Entscheidung abgelehnt hatte, weil das zuständige nächsthöhere Gericht das Landgericht Bochum sei, hat die dortige 7. Zivilkammer (7 T 440/16) am 08.03.2017 den Beschluss des Amtsgerichts vom 23.08.2016 aufgehoben und die Erinnerung des Antragstellers zurückgewiesen. Gleichzeitig hat sie nach §§ 22 I 2 JVKostG, 66 IV GKG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Beschwerde des Bezirksrevisors sei nach §§ 22 I 2 JVKostG, 66 II 2 GKG statthaft und zulässig und in der Sache auch begründet, denn die Justizkasse habe für die Auskunftserteilung zu Recht nach §§ 124 JustG NRW, 4 I JVKostG i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG eine Gebühr von 15,00 € erhoben. Bei der dem Antragsteller erteilten Auskunft, dass über den von ihm bezeichneten Nachlass kein Verfahren geführt werde, sei eine Angelegenheit der Justizverwaltung und keine richterliche Tätigkeit nach §§ 13, 357 FamFG, weil ein gerichtliches Verfahren gerade nicht existiere. Das Land NRW habe durch § 124 JustG NRW in Justizverwaltungsangelegenheiten die Regelung des JVKostG bei der Erhebung von Kosten für anwendbar erklärt. Dabei habe der Gesetzgeber die Nr. 1401 KV JVKostG gerade zur Begründung eines Kostentatbestandes auch für die Erteilung von Negativzeugnissen in Nachlasssachen erweitert, sodass der Anwendbarkeit des JVKostG in Nachlasssachen nicht entgegenstehe, dass diese im Katalog des § 1 II JVKostG nicht aufgeführt seien. Nichtsdestotrotz verkenne die Kammer nicht, dass es dadurch zu einer Ungleichbehandlung komme, dass durch das „Mehr“ – die Erteilung einer ausführlichen Auskunft aus einem laufenden oder abgeschlossenen Nachlassverfahren – keine Kosten entstünden, während für das „Weniger“ – eine kurze Negativauskunft – eine Gebühr nach KV Nr. 1401 JVKostG anfalle. Insofern könne es vom Formulierungsgeschick des Antragstellers abhängen, ob dieser mit seiner Anfrage eine kostenpflichtige Tätigkeit bewirke oder nicht. Gegen diese Entscheidung wendet sich wiederum der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er die Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 23.08.2016 begehrt. Zur Begründung verweist er erneut darauf, dass es an einer Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Gebührenerhebung fehle und sein Antrag ausdrücklich die Einschränkung enthalten habe, keine kostenpflichtige Auskunft aus Akten und Büchern zu beantragen. Die von der Kammer angeführte Intention des Gesetzgebers habe in den einschlägigen Vorschriften keinen Ausdruck gefunden, sodass erheblich sei, dass die streitgegenständliche Gebühr nicht im Katalog des § 1 II JVKostG aufgeführt sei. Dies werde durch die von der Kammer selbst dargestellte Ungleichbehandlung belegt. Die Kammer hat der weiteren Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die nach §§ 22 I 2 JVKostG, 66 IV 1 GKG statthafte und zulässige weitere Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Auch der Senat ist der Auffassung, dass die Justizkasse im vorliegenden Fall für die erteilte Auskunft zu Recht eine Gebühr gem. §§ 124 JustG NRW, 4 I JVKostG i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG in Höhe von 15,00 € erhoben hat. Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen schließt sich der Senat zunächst nach eigener Prüfung und Überzeugung im Wesentlichen den Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung an. Klarstellend wird darauf verwiesen, dass auch der Senat – entgegen den Entscheidungen des OLG Koblenz ( NJW-RR 2016, 1277 ) und des OLG Köln ( Besch v 15.05.2017, 11 T 147/16 ) – davon ausgeht, dass es sich bei der vorliegend erteilten Auskunft um eine Justizverwaltungsangelegenheit i.S.d. § 124 JustG NRW handelt. Denn es existiert gerade kein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beim Nachlassgericht, sodass auch keine gerichtliche Tätigkeit i.S.d. §§ 13, 357 FamFG gegeben ist, die nach § 1 FamFG nur in Verfahren in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten, zu denen Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen gehören. Insofern ist die Auskunft gerade nicht, wie das OLG Köln in der vorbezeichneten Entscheidung gemeint hat, auf Grundlage einer bei dem Nachlassgericht geführten Nachlassakte erteilt; eine solche existiert dort im Fall der Negativauskunft gerade nicht. Der Senat ist allerdings – anders als das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung – nicht der Auffassung, dass die Frage der Berechtigung der Gebührenerhebung vom „Formulierungsgeschick“ des Antragstellers abhängen kann und deshalb auch im vorliegenden Fall die Gebühr zu Recht erhoben worden ist, obwohl der Antragsteller ausdrücklich „keine kostenpflichtige Auskunft aus Akten und Büchern“ begehrt hat. Die Entstehung von Kosten steht nicht zur Disposition des jeweiligen Antragstellers, sondern ist unabhängig von dessen Willen begründet in der auf den betreffenden Antrag entfalteten Tätigkeit des Gerichts. Auch wenn die kostentechnische Ungleichbehandlung von Erteilung von Ausfertigungen von Erbschein oder Testament und Negativauskunft tatsächlich kaum plausibel nachzuvollziehen ist, kann das bei Anwendung der nach Auffassung des Senats geltenden Vorschriften nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Die weitere Beschwerde des Antragstellers hat daher keinen Erfolg. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 22 I 2 JVKostG, 66 VIII GKG.