Beschluss
25 W 23/18
OLG Frankfurt 25. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0328.25W23.18.00
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Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 3. Zivilkammer - vom 02.05.2018 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel - 3. Zivilkammer - vom 02.05.2018 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kassel wendet sich mit ihrer vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, mit der ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 02.01.2018 zurückgewiesen wurde. Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes wird auf die Darstellung in dem Beschluss des Landgerichts vom 02.05.2018 (Bl. 47 ff d. A.) verwiesen. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass das Amtsgericht die Kostenrechnung vom 13.07.2016 zu Recht aufgehoben habe, weil es sich bei dem zugrundeliegenden Vorgang nicht um eine Justizverwaltungsangelegenheit im Sinne der § 1 JKostG HE, § 1 Abs. 2 JVKostG i. V. m. Nr. 1401 KV zu § 4 Abs. 1 JVKostG gehandelt habe, sondern um ein Akteneinsichtsgesuch im Sinne des § 13 FamFG. Das Landgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die weitere Beschwerde zugelassen, die die Bezirksrevisorin mit Schriftsatz vom 14.05.2018 auch eingelegt hat. Sie verweist im Wesentlichen auf ihre Stellungnahme vom 22.06.2016 (Bl. 13 f d. A.) und meint darüber hinaus, dass die Adressierung der Auskunftsanfrage an das Nachlassgericht im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelung und die funktionelle Unterscheidung des Organs der Rechtspflege nicht als maßgebliche Gesichtspunkte herangezogen werden könnten. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 15.05.2018 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 1 Abs. 1 JKostG HE, 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG i. V. m. 66 Abs. 3, 4 GKG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat die den Kostenansatz aufhebende Entscheidung des Amtsgerichts im Ergebnis zutreffend bestätigt und deshalb die dagegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu Recht zurückgewiesen. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kommt eine davon abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht in Betracht. Für die vorliegend von dem Nachlassgericht erteilte Negativauskunft ist keine Gebühr nach §§ 1 Abs. 1 JKostG HE, 1 Abs. 2 JVKostG i. V. m. Nr. 1401 KV zu § 4 Abs. 1 JVKostG angefallen, da es sich bei dem zugrundeliegenden Vorgang nicht um eine Justizverwaltungsangelegenheit handelt und der Gesetzgeber die Anwendung dieser Bestimmung auf Nachlassangelegenheiten nicht vorgesehen hat. Der Senat folgt bei seiner Bewertung den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22.06.2016 (14 W 295/16) und des Oberlandesgerichts Köln vom 08.01.2018 (2 Wx 277/17). Das Oberlandesgericht Koblenz hat in dem zitierten Beschluss unter anderem ausgeführt: "Nach § 1 Abs. 1 JVKostG gilt das Gesetz zunächst für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten. Das Amtsgericht - Nachlassgericht - ist aber keine Justizbehörde des Bundes, sondern eine solche des Landes. Nach § 1 Abs. 2 JVKostG gilt es allerdings auch für die Justizbehörden der Länder in Justizverwaltungsangelegenheiten in den im Einzelnen aufgeführten Verfahren. Auch dessen Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Das Nachlassverfahren ist kein dort aufgeführtes Verfahren. Auch die allgemeine Auskunft über Aktenvorgänge und Verfahren hat keinen Eingang in die Regelung gefunden. Die Einsichtnahme in die Nachlassakte und ein entsprechendes Auskunftsverlangen sind schon keine Justizverwaltungsangelegenheiten, sondern folgen §§ 13, 357 FamFG. Sie sind damit Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dass es keinen Nachlassvorgang gibt, ist Teil dieser Auskunft. Soweit eine Kostenpflicht bestehen sollte, könnte sich diese nur aus dem FamGKG oder dem GNotKG ergeben, nicht aber aus dem JVKostG. … Maßgeblich für die Zielrichtung des Auskunftsverlangens ist allein der Antrag. … Es obliegt allein dem Gesetzgeber im formalisierten Kostenrecht eindeutige und klare Kostentatbestände zu schaffen. Der Justiz kommt kein eigenes Gebührenerfindungsrecht zu." Das Oberlandesgericht Köln hat darüber hinaus in Ergänzung noch Folgendes dargelegt: „Im vorliegenden Fall, in welchem der Antrag zudem ausdrücklich an das Nachlassgericht gerichtet war und die Auskunft auf der Grundlage einer bei diesem geführten Nachlassakte erteilt wurde, handelte es sich nach diesen Grundsätzen nicht um eine Justizverwaltungsangelegenheit. Zudem sind in den Katalog des § 1 Abs. 2 JVKostG, der die Geltung des JVKostG und damit auch des zugehörigen Kostenverzeichnisses für Justizverwaltungsakte der Landesjustizbehörden abschließend regelt und über § 124 JustG NW im Land Nordrhein-Westfalen Anwendung findet, Auskünfte des Nachlassgerichts nicht aufgenommen worden. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch in Kenntnis abweichender Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf vom 10.08.2017 (I-10 W 391/17, abgedruckt u.a. in JurBüro 2017, 600 in) sowie Hamm vom 07.07.2017 (I-25 W 119/17, abgedruckt u.a. in JurBüro 2017, 598) fest. Die insoweit abweichenden Beschlüsse beruhen letztlich darauf, dass diese Gerichte die Auskunftserteilung als Justizverwaltungsangelegenheit einordnen und dabei übersehen, dass für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wozu auch die Nachlasssachen gehören, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie der Ausgestaltung der Akteneinsicht, aber auch für die Erteilung von Auskünften § 13 FamFG eine eigenständige Regelung trifft. Insoweit handelt es sich bei einem an das Nachlassgericht gerichteten Auskunftsbegehren eines am eigentlichen Nachlassverfahren nicht beteiligten Dritten um einen eigenständigen Antrag i.S.d. § 23 FamFG, dessen Voraussetzungen sich an § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG zu orientieren hat. Hiernach kann das Gericht und nicht der Gerichtsvorstand Dritten Einsicht in die Gerichtsakten gestatten, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schützwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Berechtigtes Interesse ist jedes vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art, das sich nicht auf vorhandene Recht zu gründen oder auf das Verfahren zu beziehen braucht (KG, FG Prax 2006, 122; KG, MDR 2011, 743; KG, NZI 2015, 758; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Auflage 2017, § 13 Rn. 29 f.). Zudem können Auskünfte aus bzw. über Akten erteilt werden; diese Auskünfte unterliegen den Schranken, die für die Einsichtsgewährung gelten (vgl. KG, NZI 2015, 758; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Auflage 2017, § 13 Rn. 74). Bei der Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht bzw. Erteilung einer Auskunft handelt es sich um eine eigenständige Angelegenheit nach dem FamFG, welche nicht als Justizverwaltungsangelegenheit ausgestaltet ist. Entsprechend ist im Falle der Verweigerung der Akteneinsicht bzw. einer Auskunftserteilung nicht der Rechtsweg nach §§ 23 EGGVG, sondern gem. §§ 58 ff FamFG eröffnet (so auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 1480; OLG Hamm, FGPrax 2013, 136; vgl. auch Keidel/Sternal, FamFG, 19. Auflage 2017, § 13 Rn. 72 m.w.N.). Insoweit macht es - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm - für die Behandlung als ein eigenständiges Verfahren nach dem FamFG keinen Unterschied, ob bereits eine Nachlasssache existiert und damit "eine Akte angelegt" worden ist oder nicht. Anderenfalls bestünde, was auch nach Auffassung des OLG Hamm in dem Beschluss vom 07.07.2017 (I-25 W 119/17, abgedruckt u.a. in JurBüro 2017, 598) "kaum plausibel nachzuvollziehen" ist, eine kostentechnische Ungleichbehandlung. Die Berechtigung zu einer Gebührenerhebung würde von einem von einem Dritten nicht einzuschätzenden Zufall der Existenz einer Nachlasssache bzw. von dem "Formulierungsgeschick" des Antragstellers abhängen. § 342 FamFG listet eine Vielzahl von Verfahren auf, die als Nachlasssachen i.S.d. FamFG zu behandeln sind. Ist z.B. bereits eine Akte über die amtliche Verwahrung von Verfügung von Todes wegen (§ 342 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), über die Eröffnung von Verfügung von Todes wegen (vgl. § 342 Abs. 1 Nr. 3 FamFG) oder über die Erklärung einer Ausschlagung (§ 342 Abs. 1 Nr. 5 FamFG) angelegt worden, bekäme der Antragsteller, wenn er - wie hier - allgemein nach dem Bestehen einer Nachlasssache fragt, selbst dann eine positive Auskunft, wenn kein Erbscheinsantrag gestellt worden ist. Fragt der Antragseller hingegen ausschließlich nach dem Vorliegen eines Erbscheinsantrages, müsste ihm in diesem Fall eine Negativauskunft erteilt werden. Ist bereits ein Erbscheinsantrag gestellt worden, indes der Erbe noch nicht bekannt, dann muss das Gericht auf eine - wie hier gestellte - Frage, ob ein "Erbscheinsverfahren anhängig ist bzw. die Erben bekannt sind", eine teilweise positive und teilweise negative Auskunft erteilen. Das hier einschlägige GNotKG sieht für die Erteilung einer positiven wie auch negativen Auskunft über das Bestehen eines Nachlassverfahrens bzw. die hier zusätzlich gewünschte Auskunft über das "Bekanntsein" der Erben das einschlägige GNotKG keinen Gebührentatbestand vor; allenfalls kann eine Dokumentenpauschale nach Nr. 31000 KV GNotKG anfallen (vgl. auch KG, NZI 2015, 758; Prütting/Helms/Jennissen, FamFG, 3. Auflage 2018, § 13 Rn. 52). Zudem sind in dem Katalog des § 1 Abs. 2 JVKostG - wie der Senat im zitierten Beschluss ausgeführt hat - weder negative noch positive Auskünfte des Nachlassgerichts aufgenommen worden. Entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorf (JurBüro 2017, 600) ändert der Verweis in § 124 S. 3 JustGNW auf die ergänzende Geltung des Gebührenverzeichnisses Anlage 2 zu § 124 JustGNW nichts daran, dass gemäß § 124 S. 1 JustGNW die Kostenerhebung in Justizverwaltungsangelegenheiten nach dem JVKostG nur für die in § 1 Abs. 2 JVKostG enumerativ aufgezählten Fällen gilt: Denn im Falle des § 124 S. 3 JustGNW i.V.m. Anlage 2 handelt es sich nicht um eine - in § 124 S. 1 JustG geregelte - Kostenerhebung nach dem JVKostG. Letzteres gilt gleichermaßen im nahezu identisch formulierten Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1, 2 JKostG HE. Im Übrigen macht sich der Senat die insgesamt überzeugenden Ausführungen, denen zuletzt auch das Oberlandesgericht München gefolgt ist (Beschluss vom 10.09.2018, 11 W 899/18), vollumfänglich zu eigen. Die von der Bezirksrevisorin unter Bezugnahme auf die oben zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Düsseldorf vertretene Auffassung beachtet zu wenig die Unterscheidung zwischen einer Angelegenheit der Justizverwaltung einerseits und einer solchen der freiwilligen Gerichtsbarkeit andererseits. In diesem Zusammenhang hat das Beschwerdegericht zu Recht in erster Linie darauf abgestellt, dass die Antragstellerin ausdrücklich und unmissverständlich Akteneinsicht in Nachlassakten beantragt hat. Der Ansicht, dass dieses klare Begehren - nur wegen Nichtanlage solcher Akten - in irgendwelche Auskunftsersuchen "umgedeutet" werden müsse, vermag der Senat nicht näher zu treten: Ein Akteneinsichtsgesuch bleibt ein Akteneinsichtsgesuch auch dann, wenn es diesbezügliche Akten - warum auch immer - nicht gibt. Das Gesuch geht insoweit ins Leere bzw. kann nicht erfüllt werden, was beispielsweise auch dann der Fall wäre, wenn die Akten nicht mehr zur Verfügung stünden. Angenommen, es wären doch Nachlassakten angelegt worden und das Gericht hätte versehentlich eine unrichtige Negativauskunft erteilt, dann müsste nach der Argumentation der Beschwerde hierfür eine Gebühr erhoben werden - für eine Berichtigung und die anschließend doch mögliche Akteneinsicht hingegen würde ein solche nicht anfallen; das leuchtet nicht ein. Zu Recht betont das OLG Köln im Beschluss vom 08.01.2018 (a.a.O., Tz 19), es könne für die Behandlung als ein eigenständiges Verfahren nach dem FamFG keinen Unterschied machen, ob eine Nachlassakte existiere oder nicht. Mit dem Landgericht ist deshalb davon auszugehen, dass ein - mangels vorhandener Akte erfolgloses bzw. ins Leere gehendes - Akteneinsichtsersuchen nach wie vor ein Akteneinsichtsgesuch bleibt; es verlässt damit nicht den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 13 Abs. 7, 7, 357 FamFG; OLG München, aaO, Tz. 8). Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 22 Abs. 1 S. 1 JVKostG, 66 Abs. 8 GKG).