Beschluss
13 UF 15/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0421.13UF15.17.00
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Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter wird zurückgewiesen.
Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000 € festgesetzt. In Abänderung der erstinstanzlichen Verfahrenswertfestsetzung wird der Verfahrenswert für die erste Instanz ebenfalls auf 8.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Kindesmutter wird zurückgewiesen. Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000 € festgesetzt. In Abänderung der erstinstanzlichen Verfahrenswertfestsetzung wird der Verfahrenswert für die erste Instanz ebenfalls auf 8.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Kindesmutter ist am ##.07.1982 geboren. Sie war dem Jugendamt in den Jahren 1998 bis 2000, als sie 16 bis 18 Jahre alt war, aufgrund wiederholter Suizidversuche bekannt. Sie wurde 16-jährig in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in N3 untergebracht. Es bestand damals der Verdacht einer Boderlinestörung. Im Jahr 2002 war die Kindesmutter an eine Tagesklinik angebunden. Nach dem Abitur (2003) zog die Kindesmutter aus dem mütterlichen Haushalt aus und studierte von September 2003 bis etwa Sommer/Herbst 2006 an einer Fachhochschule der öffentlichen Verwaltung. Sie brach den Kontakt zu ihrer Mutter und ihrer Schwester ab. Sie hat angegeben, dass sie im mütterlichen Haushalt häufig geschlagen worden und u.a. mit Essensentzug bestraft worden sei. Diese massiven Strafen seien auch aus nichtigem Grund angewendet worden. Ferner sei ihre Mutter wenig feinfühlig und beruflich häufig abwesend gewesen. Insoweit wird auf die Angaben der Kindesmutter gegenüber dem Familiengericht Bezug genommen (vgl. Verhandlungsvermerk vom 06.12.2016, Bl. 788 ff. GA). Die Kindesmutter hat zwei Söhne, den am ##.12.2008 geborenen K (im Folgenden K) und den am ##.03.2012 geborenen O, die von zwei unterschiedlichen Vätern abstammen. Die Kindesmutter ist alleinerziehend. Sie wurde von ihrer Mutter teilweise bei der Erziehung der beiden Kinder entlastet. Eine Sorgeerklärung wurde für kein Kind abgegeben. Am 02.01.2009 stellte das Jugendamt einen Antrag auf Ermahnung der Kindesmutter. Hintergrund war die Meldung des Krankenhauses, in dem K geboren wurde. Während der Schwangerschaft hatte die Kindesmutter geäußert, dass die Schwangerschaft ungewollt gewesen sei. Sie werde sich und das Kind umbringen. Nach der Geburt versorgte sie K aber im Krankenhaus liebevoll. Eine Zusammenarbeit mit dem Jugendamt lehnte die Kindesmutter ab. Der Ermahnungstermin des Familiengerichts blieb ohne Ergebnis (vgl. 62 F 4/09 AG Bochum). Anfang 2009 wurde die Kindesmutter, die nach ihren Angaben studierte Diplom-Verwaltungswirtin ist, von dem Dienst bei der Polizei suspendiert. Am 13.08.2009 leitete die Kindesmutter ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft für K ein. Das Amtsgericht – Familiengericht – Bochum stellte nach Einholung eines DNA-Gutachtens im Verfahren 69 F 151/09 AG Bochum die Vaterschaft von Herrn T fest. Der Kontakt des Vaters von K zur Kindesmutter bzw. K brach im Jahr 2012 ab. Der Kindesvater hat angegeben, aufgrund von erheblichen Konflikten mit der Kindesmutter habe er den Kontakt nicht mehr fortsetzen können. Die Kindesmutter suchte wegen einer beruflichen Krisensituation im Dezember 2010 Hilfe bei der Zeugin Dipl. Psych. L. Die Kindesmutter zeigte eine akute Belastungsreaktion. Die Zeugin stellte fest, dass bei der Kindesmutter eine massive Problematik bei der Interaktion mit anderen Menschen vorliegt. Sie arbeitete in der Folgezeit mit der Kindesmutter verhaltenstherapeutisch. Die Zeugin L zweifelte die sich aus ihr vorliegenden Befunden ergebende Diagnose Borderline-Erkrankung an. Die von der Zeugin L gestellte Verdachtsdiagnose, dass die Kindesmuttter an einem Asperger-Autismus leidet, wurde nach ihren Angaben am 13.07.2011 in B im Rahmen einer Autismussprechstunde bestätigt. Unter dem 30.05.2011 bescheinigte die Betreuerin/Tagesmutter von K, dass K den anderen Kindern weit voraus sei. Es gäbe Konflikte mit anderen – jüngeren – Kindern. Aufgrund einer Testung von K wurde ihm am 19.01.2012 ein Gesamt-IQ von 141 bescheinigt. Am ##.03.2012 wurde O geboren. Im Verfahren 69 F 130/12 AG Bochum wurde die Vaterschaft von Herrn M nach Einholung eines Vaterschaftsgutachtens festgestellt. Mit dem Vater von O bestand kein Kontakt. Der Kontakt zwischen diesem und der Kindesmutter beschränkte sich auf zweimaligen Geschlechtsverkehr und die Zahlung von Geld für diesen von dem Kindesvater. Im Jahr 2012 wechselte K von der bisherigen Tagesmutter – Frau T2 – in den städtischen Kindergarten. Dort gab es erhebliche Auseinandersetzungen zwischen der Kindesmutter und den Betreuern. In der Folge wechselte K in die Kindertagesstätte „J2“. Auch dort gab es erhebliche Konflikte zwischen der Kindesmutter und den Betreuern. Mit vier Jahren wurde K nach einer Hospitation im April 2013 in der Grundschule „B2“ in das zweite Halbjahr der ersten Klasse eingeschult. Nach den Sommerferien wurde er in die zweite Klasse versetzt. Diese Grundschule meldete am 18.10.2013 eine Kindeswohlgefährdung von K. Es gab Hinweise u.a. darauf, dass die Kindesmutter K eine Ohrfeige gegeben habe. K werde – so die Mitteilung der Schule – von der Kindesmutter dauerhaft überfordert. Auch die Kindesmutter gibt sehr auffällige Verhaltensweisen von K an (K saß unter dem Tisch, hat geschrieen, ist weggelaufen etc., vgl. Bl. 980 GA). O wurde von September 2012 bis Oktober 2013 ebenfalls von Frau T2 betreut. Da die Kindesmutter mit einer weiteren Tagesmutter nicht zurecht kam, mit der Frau T2 eine gemeinsame Betreuungsstelle gegründet hatte, suchte die Kindesmutter eine neue Betreuungsmöglichkeit für K. Eine Aufnahme in der Großtagespflegestelle „M3“ kam nicht zustande, da die Kindesmutter mit dem Betreuungspersonal und den Eltern anderer Kinder Auseinandersetzungen hatte. Ab dem 01.11.2013 wurde O in die Kindertagesstelle „E2“ aufgenommen. Im November 2013 endete die Beschulung von K in der Schule „B2“ aufgrund von erheblichen Differenzen zwischen der Kindesmutter und den Lehrern, die in eine Strafanzeige der Kindesmutter mündeten. Dem eingeschalteten Jugendamt gelang es nicht, einen nachhaltigen Kontakt zur Kindesmutter aufzubauen. Diese ließ die Mitarbeiter des Jugendamts nicht in die Wohnung und erschien zu einem Termin im Jugendamt nicht. Sie verfasste vielmehr teilweise massiv grenzüberschreitende E-Mails (Bl. 6 ff. und Bl. 13 ff. des Verfahrens 69 F 31/13 AG Bochum). Im Dezember 2013 – nach ca. 1 ½ Monaten – endete die Betreuung von O in der Kindertagesstelle „E2“ aufgrund von Konflikten zwischen der Kindesmutter und den dortigen Tagesmüttern. Am 10.12.2013 stellte das Jugendamt beim Amtsgericht Bochum einen Antrag auf Ermahnung der Kindesmutter (Az. 69 F 31/13 AG Bochum). Die Kindesmutter reagierte hierauf u.a. mit einem Schreiben vom 30.12.2013. Sie werde nie mit dem Jugendamt kooperieren. Am 10.12.2013 bescheinigte die L2, dass bei K ein Asperger-Syndrom mit einer Hochbegabung und eine Hyperakusis vorlägen. Es lägen ernsthafte soziale Beeinträchtigungen in mindestens ein oder zwei Bereichen vor. Dies wird bestätigt durch die Bescheinigung der Uniklinik vom 24.02.2014. Ab dem 09.01.2014 besuchte K die Grundschule „J“. Am 17.01.2014 hielt das Familiengericht eine Ermahnung der Kindesmutter nicht für zielführend (vgl. Verfahren 69 F 31/13 AG Bochum). Ab März 2014 erhielt K eine Integrationshelferin für die Schule. Parallel dazu wurde K an eine Praxis für Autisten (B3) in C8 angebunden. Unter dem 13.01.2015 beantragte die Kindesmutter eine Weiterbewilligung der Integrationshilfe. K flippte mehrfach wegen Kleinigkeiten aus. Am 06.05.2015 nahm die Kindesmutter aber endgültig Abstand von der Verlängerung der Beschäftigung der Integrationshelferin. K wollte nicht länger von der Integrationshelferin kontrolliert werden. In Absprache mit dem Jugendamt gab die Kindesmutter dem Willen von K nach. Spätestens zu diesem Zeitpunkt endete nach Angaben der Kindesmutter auch die Anbindung von K an die Praxis für Autisten (B3). Am 02.03.2015 verordnete das Universitätsklinikum der S3 (S3) für O einen Reha-Buggy. Es wurden folgende Diagnosen aufgeführt: chronische produktive Bronchitis, Z.n. neonataler Pneunomie, PCD-Like Erkrankung ohne bisherige defininitive Diagnosesicherung, Schalleitungs-Schwerhörigkeit, Z.n. Pseudomonas-Besiedlung, Eradiktation. Am 02.05.2015 verfasste die Kindesmutter einen Beschwerdebrief, in dem sie insbesondere die Größe der Klasse, die häufigen Lehrerwechsel und die ihrer Meinung nach auffälligen Kinder I2 und C thematisierte. Am 22.05.2014 fand ein Gespräch beim Schulamt bzgl. der Klassensituation in der Klasse von K statt, an dem u.a. auch die Kindesmutter teilnahm. Ab August 2015 besuchte O das Familienzentrum – integrative Kindertagesstätte – in C6. Bereits am 17.08.2015 fiel die Kindesmutter mit grenzüberschreitendem Verhalten auf. Die Kindertagesstätte teilte mit, dass die Kindesmutter andere Kinder als „Arschlochkinder“ und „asozial“ betitelt habe. Die Kindesmutter thematisiere Konfliktthemen im Flur des Kindergartens in Anwesenheit von O. Im September 2015 nahm die Kindesmutter O aus der Kindertagestätte und sagte ihm, sie wollten ihn hier nicht. O reagierte hierauf mit heftigem Weinen. Die Kindesmutter perpetuierte die Trauer von O durch häufiges Wiederholen der Mitteilung, dass sie ihn hier nicht wollten. Einige Tage später brachte die Kindesmutter O dann aber wieder in die Kindertagesstätte. Am 09.09.2015 forderte die Kindesmutter einen Nachteilsausgleich für K in den Fächern Sport und Kunst. Sie kündigte die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der folgenden Zeugnisse von K an. Am 16.09.2015 fand eine Beobachtungsdiagnostik der integrativen Kindertagesstätte von O zur Feststellung eines pädagogischen Mehraufwands statt (vgl. Bl. 285 des Verfahrens 59 F 204/16 AG Bochum). Bei einem gemeinsamen Frühstück der Klasse von K am 02.10.2015 betitelte die Kindesmutter einen Mitschüler als „asoziales Balg“ und beschimpfte danach immer mehr Kinder in der Klasse. Sie ließ sich nicht mehr beruhigen. Auch auf mehrfache Aufforderung der Schulleiterin verließ die Kindesmutter die Schule zunächst nicht. Es musste die Polizei gerufen werden. Der Kindesmutter musste für diesen Tag ein Hausverbot erteilt werden. Die Polizei sprach einen Platzverweis für den Bereich des Schulhofes aus. Die Kindesmutter behauptet, sie habe nur auf den Mitschüler von K – I2 – reagiert, der sie 20 Minuten beleidigt habe. Das gegen die Kindesmutter eingeleitete Strafverfahren wegen Nötigung des I2 hat die Staatsanwaltschaft Bochum gem. § 153 StPO eingestellt (vgl. 133 Js 283/15 StA Bochum). Ab dem 21.10.2015 ging K nicht mehr zur Schule. Die Kindesmutter hat dies damit begründet, dass K regelmäßig von I2 verprügelt worden sei. K hospitierte bis Anfang Dezember 2015 in der Kindertagesstätte von O. Mit Datum vom 03.11.2015 schrieben zehn Eltern der Klasse von K an die Bezirksregierung Arnsberg und verlangten eine Ausweitung des Hausverbots für die Kindesmutter. Die Kindesmutter erhielt von diesem Schreiben erst Anfang 2016 Kenntnis. Sie nahm hierzu unter dem 29.03.2016 Stellung. Wegen der Einzelheiten des Briefes wird auf Bl. 10 der Akte 59 F 115/16 AG Bochum und wegen der Stellungnahme der Kindesmutter hierzu wird auf Bl. 61 derselben Akte Bezug genommen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 05.11.2015 wies dieses den Antrag der Kindesmutter auf eine isolierte Hochbegabtenförderung von K ab. Aufgrund seiner komplexen Auffälligkeiten habe er aber grundsätzlich einen Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen. Am 11.11.2015 drohte die Grundschule von K der Kindesmutter ein Hausverbot an. Die Schule erstellte nach Wiederaufnahme des Schulbesuchs durch K für die Zeit vom 08.12.2015 bis zum 22.12.2015 und vom 07.01.2016 bis zum 22.01.2016 Rückmeldebögen. In diesen sind permanente Beleidigungen und Grenzüberschreitungen von K dokumentiert. Er störte regelmäßig den Unterricht, provozierte Mitschüler und schlug sie. Nur an einigen Tagen konnte er sich durchgängig an die Klassen- bzw. Schulregeln halten. Am 08.01.2016 mailte die Kindesmutter „O2“ und stellte die Schulprobleme von K aus ihrer Sicht dar. Sie suchte die Verantwortlichkeit ausschließlich bei anderen und kündigte umfangreiche Klagen und Widersprüche an. Am 14.01.2016 schickte die Kindesmutter eine E-Mail an Frau Q2 (Kindergartenleitung von O). Frau Q2 leitete diese E-Mail weiter, weil sich hieraus ergab, dass die Kindesmutter sich zumindest Gedanken über einen Suizid bzw. erweiterten Suizid gemacht hatte. Die Zeugin N und eine Ärztin vom Sozialpsychiatrischen Dienst (SpD) suchten gemeinsam mit Mitarbeitern des Jugendamts die Wohnung der Kindesmutter auf. Die Kindesmutter ließ ausschließlich die Mitarbeiter des Jugendamts herein. Die beiden Mitarbeiterinnen des SpD verließen nach ca. ½ Stunde den Flur vor der Wohnung der Kindesmutter. Hinweise auf eine akute Suizidalität der Kindesmutter gab es nicht. Im Halbjahreszeugnis des vierten Schuljahres von K vom 29.01.2016 wurde ihm u.a. Folgendes bescheinigt: „Regelbewusstes Verhalten gering.“ Unter dem 08.02.2016 verlangte die Kindesmutter für K eine Unterstützung in Form von TE.TR.AS (einer Autistenförderung) in Kombination mit einer Hochbegabtenförderung. In der Zeit vom 10.02.2016 bis zum 23.02.2016 war K in der Kinder- und Jugendklinik E2 stationär untergebracht. Die Unterbringung wurde beendet, da die Kindesmutter in die Therapie nicht eingebunden werden konnte. Sie legte ein unangemessenes Verhalten gegenüber den Klinikmitarbeitern an den Tag. Diesen Aufenthalt offenbarte die Kindesmutter in den folgenden Verfahren auch im vorliegenden Verfahren nicht. Wegen der Diagnosen von K wird auf die ärztliche Stellungnahme Bezug genommen (Bl. 776 GA). Am 20.02.2016 kündigte die Kindesmutter den Kindergartenplatz von O zum 31.07.2016. Am 25.02.2016 nahm die Kindesmutter von der ihr angebotenen TE.TR.AS-Förderung Abstand. Sie schaffe es zeitlich nicht. Am 02.03.2016 schlug K in der Schule mit einem Tennisschläger nach einem Mitschüler. Auf die Ansprache des Sonderpädagogen D schleuderte K den Tennisschläger in Richtung seiner Mitschüler. Als Herr D sagte, er müsse die Kindesmutter informieren, vermittelte K Herrn D seine tiefe Furcht vor den Folgen dieser Informationsweitergabe. Auch am 15.03.2016 war K in der Schule hoch auffällig; er schrie rum und warf mit Stühlen. Am 16.03.2016 ging beim Jugendamt die Kindeswohlgefährdungsmitteilung der Grundschule von K wegen des Vorfalls vom 02.03.2016 ein. Das Jugendamt informierte die Kindesmutter. Diese kündigte an, unmittelbar zur Schule zu fahren, ohne dies mit dem Jugendamt abzusprechen. Die Jugendamtsmitarbeiterin schaffte es, gleichzeitig mit der Kindesmutter in der Schule einzutreffen. Ein Gespräch mit der Kindesmutter konnte nicht geführt werden. Die Kindesmutter suchte sofort K in seinem Klassenzimmer auf. Die Kindesmutter stimmte in der Folge zunächst einer Unterbringung zu. Während K gemeinsam mit der Kindesmutter nach Hause fuhr, um die Tasche zu packen, betonte die Kindesmutter mehrfach, dass er nunmehr weg sei. In der Folge äußerte die Kindesmutter, die Fremdunterbringung sei eine Bestrafung von K. K kam in die Diagnosegruppe N2. O verblieb im Haushalt der Kindesmutter. K wurde am 21.03.2016 in der Diagnosegruppe N2 vom Jugendamt in Obhut genommen. Hintergrund war, dass die Kindesmutter nicht damit einverstanden war, dass K länger in der Diagnosegruppe verbleibt. Am 17.03.2016 hatte sie sich in der Diagnosegruppe gemeldet und nach dem Befinden von K gefragt. Als ihr gesagt wurde, dieser habe gut geschlafen, sagte sie nach Mitteilung der Diagnosegruppe N2, dass sie nicht möchte, dass K gut schläft. Diese Aussage bestreitet die Kindesmutter. Sie verlangte, dass K in eine andere Gruppe verbracht werde, da die Diagnosegruppe ab dem 21.03.2016 auf einen Ponyhof verreisen wollte. Damit war sie nicht einverstanden. Dies konterkariere die aus ihrer Sicht notwendige Bestrafung von K. Dieser fasse eine Reise zu einem Ponyhof als eine Belohnung auf. Da K gegenüber den Mitarbeitern äußerte, er wolle in der Diagnosegruppe bleiben und das Jugendamt eine Rückkehr von K in den mütterlichen Haushalt nicht verantworten wollte, nahm das Jugendamt K in Obhut. Wegen der Gründe im Einzelnen wird auf den Bescheid des Jugendamtes über die Inobhutnahme von K vom 23.03.2016 Bezug genommen (Bl. 29 des Verfahren 59 F 116/16 AG Bochum). Die Kindesmutter stellte noch vor Erlass des schriftlichen Bescheides einen Eilantrag am Verwaltungsgericht auf Herausgabe von K. Die Inobhutnahme sei rechtswidrig. Am #.03.2016 forderte die Kindesmutter von dem Kindergarten, dass dieser O, der an diesem Tag Geburtstag hatte, auf die Fremdunterbringung von K vorbereiten sollte. Der Kindergarten lehnte dieses ab und wies auf die Zuständigkeit der Kindesmutter hin. Am 21.03.2016 erschien die Kindesmutter im Kindergarten und nahm O mit. Sie erklärte, O komme nicht mehr wieder. Dennoch brachte sie ihn am 22.03.2016 zum Kindergarten. Unter dem 22.03.2016 stellte die Diakonie S – der Träger der Kindertagesstätte –die Betreuungssituation von O dar. Hiernach gab es erhebliche Konflikte in der Kindertagesstätte. Gegenüber O setzte die Kindesmutter die Kündigung des Kindertagesstättenplatzes immer wieder als Drohung gegenüber O ein. Zu dieser Mitteilung der Kindestagesstätte nahm die Kindesmutter unter dem 29.03.2016 Stellung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der Diakonie (Bl. 7 des Verfahrens 59 F 115/16 AG Bochum) und die Stellungnahme der Kindesmutter hierzu (Bl. 56 derselben Akte) Bezug genommen. Das Jugendamt stellte am 22.03.2016 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. K mit dem Ziel, der Kindesmutter die wesentlichen Teile des Sorgerechts zu entziehen. Ferner stellte das Jugendamt einen Hauptsacheantrag beim Familiengericht mit demselben Ziel. Am 23.03.2016 entzog das Familiengericht der Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung ohne vorherige mündliche Verhandlung für K das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Sorge in Schulangelegenheiten und das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung. Es begründete dies mit unangemessenen Erziehungsmethoden, wie z.B. abwertenden Äußerungen der Kindesmutter sowie einer deutlichen Angst von K, in den Haushalt der Kindesmutter zurückzukehren. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 17 ff. des Verfahrens 59 F 115/16 AG Bochum Bezug genommen. Ebenfalls am 23.03.2016 stellte die Kindesmutter einen Eilantrag auf Herausgabe von K. Am 31.03.2016 hörte das Familiengericht K an. K erklärte, er wolle die Kindesmutter zunächst nicht sehen, weil diese sich zu sehr aufrege. In der Wohngruppe gefalle es ihm ganz gut. K gab an, dass seine Mutter im anstehenden Gerichtstermin eventuell ausrasten werde. Nur manchmal habe die Mama auch gehauen, mit der flachen Hand auf den Kopf und den Rücken. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf Bl. 45 des Verfahrens 59 F 115/16 AG Bochum Bezug genommen. Ebenfalls am 31.03.2016 stellte das Jugendamt im hiesigen Verfahren den Antrag, der Kindesmutter auch bzgl. O die wesentlichen Teile des Sorgerechts zu entziehen. Am 01.04.2016 holte das Familiengericht die mündliche Verhandlung in der einstweiligen Anordnungssache bzgl. K nach. In der Sitzung erklärte die Kindesmutter, die einstweilige Anordnung könne aufrecht erhalten bleiben. Es solle in der Hauptsache ermittelt werden. Das einstweilige Anordnungsverfahren wurde für erledigt erklärt mit der Maßgabe, dass die einstweilige Anordnung vom 23.03.2016 aufrecht erhalten bleibt. Das Familiengericht stellte fest, dass das einstweilige Anordnungsverfahren (der Antrag der Kindesmutter auf Herausgabe von K) erledigt ist. Am 04.04.2016 schrieb die Kindesmutter an das Jugendamt und stellte die Schulsituation von K aus ihrer Sicht dar und erhob Vorwürfe gegen das Jugendamt. Dieses würde keine hinreichenden Hilfestellungen geben. Ebenfalls am 04.04.2016 wandte sich die Kindesmutter an die Diakonie S – den Träger des Kindergartens von O – und stellte aus ihrer Sicht die Probleme bei der Betreuung von O im Kindergarten dar. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben Bezug genommen, vgl. Bl. 107 ff. und Bl. 129 ff. jeweils des Verfahrens 59 F 115/16 AG Bochum Am 06.04.2016 kündigte der Kindergarten den Betreuungsvertrag für O außerordentlich, um den Schutz der Mitarbeiter zu gewährleisten und Schaden von den die permanenten Konflikte miterlebenden anderen Kindern abzuwenden. Am 12.04.2016 fand ein durch Frau E begleiteter Umgang der Kindesmutter mit K statt. K hatte dieser in einem Vorgespräch mitgeteilt, er sei von seiner Mutter geschlagen worden. Insoweit wird auf die E-Mail von Frau E an das Jugendamt C4 ‑ Frau C2 – Bezug genommen (vgl. Bl. 39 GA) Dies stellte die Kindesmutter in ihrer Stellungnahme hierzu in Abrede. Am 14.04.2016 kam die Kindesmutter zum Geigenunterricht von K. Sie redete schlecht über die Wohngruppe und die anderen dort lebenden Kinder. Am 18.04.2016 (Bl. 32 GA) hat das Familiengericht einen Beweisbeschluss mit folgendem Inhalt erlassen: „Betreffend die Minderjährigen O C8, geb. am ##.03.2012, und K C8, geb. am ##.12.2008, soll ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu folgenden Fragen: 1. Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Kinder gefährdet? 2. Falls die Frage zu 1. zu bejahen ist: Ist die allein sorgeberechtigte Kindesmutter nicht gewillt oder in der Lage, die Gefahr abzuwenden? 3. Falls die Frage zu 2 zu bejahen ist: Welche Maßnahmen sind aus Sachverständigersicht zur Abwendung der Gefahr erforderlich? Insbesondere: a) Ist es ausreichend, der Kindesmutter Gebote aufzuerlegen, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen? b) Falls die Frage a) zu verneinen ist: Ist es erforderlich, der Kindesmutter teilweise oder vollständig die elterliche Sorge zu entziehen?“ Zum Sachverständigen wurde Dr. U aus F bestellt. Den am 23.03.2015 von der Kindesmutter erhobenen Widerspruch gegen den Inobhutnahmebescheid wies die Stadt Bochum unter dem 19.04.2016 zurück. Am 21.04.2016 suchte die Kindesmutter die Schule von K auf. K bekam dies nicht mit. Die Kindesmutter ließ K über Mitschüler Briefe zukommen. Am 22.04.2016 leitete die Kindesmutter das Verfahren 59 F 160/16 AG Bochum = 13 UF 117/16 OLG Hamm ein. Ziel war primär die Herausgabe von K und die Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 23.03.2016. Hilfsweise wurde Umgang begehrt. Die Kindesmutter hat gemeint, eine Fremdunterbringung von K sei nicht erforderlich. Am 25.04.2016 schrieb die Kindesmutter eine Mail u.a. an die Oberbürgermeisterin der Stadt Bochum und wies auf ein nach ihrer Ansicht vorliegendes „kriminelles Vorgehen des Jugendamtes“ und einen „seelischen Missbrauch von Kindern“ hin. Ebenfalls am 25.04.2016 suchte die Kindesmutter K an der Schule auf. Die Kindesmutter beleidigte den Sonderpädagogen D und die Lehrerin Frau S2. Letztere bedrohte sie mit dem Tode. Insoweit wird auf das Schreiben von Frau S2 vom 26.04.2016 (Bl. 57 GA) Bezug genommen. Am 29.04.2016 beantragte die Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Zuweisung eines Kindertagesstättenplatz für O. Das Jugendamt erklärte in diesem Verfahren, der Kindergarten der AWO in C7 nehme O unverzüglich auf. Dies wurde ab dem 16.05.2016 mit einer Betreuung von 35 Stunden/Woche umgesetzt. In der Sitzung vom 10.05.2016 im Verfahren 59 F 160/16 AG Bochum = 13 UF 117/16 OLG Hamm stellte die Kindesmutter den Antrag teilweise um. Sie beantragte (auch) im Wege der einstweiligen Anordnung, K an sie herauszugeben. Am 12.05.2016 hörte das Familiengericht K erneut an. K berichtete hinsichtlich der Schläge an der Schule, dass ein Kind ein anderes tritt und sagt „weitergeben“. Es würde dann so lange getreten werden, bis er am Ende dann getreten werde. Auf Nachfrage erklärte K, dass er nicht zurücktrete. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf Bl. 113 des Verfahrens 59 F 160/16 AG Bochum = 13 UF 117/16 OLG Hamm Bezug genommen. Mit Wirkung zum 31.05.2016 wurde die Kindesmutter aus dem gehobenen Dienst beim Land NRW entlassen. Vorangegangen waren mindestens vier verwaltungsgerichtliche Verfahren der Kindesmutter gegen ihren Dienstherrn, die die Kindesmutter nach ihrer Darstellung alle gewonnen hat. Nach Angaben der Kindesmutter hatte der Dienstherr versucht, zwei Mal die Probezeit zu verlängern; ferner habe er zwei Mal versucht, sie zu entlassen. Ihr seien Verstöße gegen die innerdienstliche und außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht vorgeworfen worden. Die Kindesmutter nahm nach ihrer Darstellung die weitere Entlassung in 2016 mit Wirkung zum 31.05.2016 schlicht hin. Sie möchte nach ihren eigenen Angaben nie wieder für eine Behörde arbeiten. Diese Entlassung führte dazu, dass die Kinder nicht mehr zu 100 % krankenversichert sind, da der Beihilfeanspruch der Mutter und damit auch ihrer Kinder mit der Entlassung entfiel. Die private Krankenversicherung deckt nur einen Teil der Versicherungskosten ab. Um die Krankenversicherung der Kinder hat sich die Kindesmutter nicht gekümmert, auch als sie noch insbesondere für O noch sorgeberechtigt war. Seit Juni 2016 ist die Kindesmutter arbeitslos. Konkrete berufliche Pläne hat die Kindesmutter bislang nicht entwickelt. Am 13.05.2016 stellte die Kindesmutter gegen eine Mitarbeiterin der Diagnosegruppe N2 eine Strafanzeige wegen angeblicher falscher Aussage. Am 02.06.2016 lief K von der Schule zur Wohnung der Kindesmutter, die er dort antraf. Die Zeugin N vom sozialpsychiatrischen Dienst informierte die Diagnosegruppe und bat, dass ein Mitarbeiter der Gruppe sich bei der Kindesmutter meldet. Ein Mitarbeiter der Gruppe informierte das Jugendamt. Frau N habe gesagt, sie könne nicht ausschließen, dass sich die Kindesmutter etwas antue. Daraufhin erließ das Familiengericht auf Antrag des Jugendamtes eine einstweilige Anordnung und verpflichtete die Kindesmutter, K herauszugeben. Die Kindesmutter wurde in der Wohnung nicht angetroffen. Sie hatte ihren damaligen Rechtsanwalt aufgesucht, der K zu der Angelegenheit „vernommen“ hat. Am 03.06.2016 brachte die Kindesmutter K zur Schule und O in den Kindergarten. Dort wurde O in Obhut genommen. Wegen der Sicht der Kindesmutter in Bezug auf die Vorgänge vom 02.06 und 03.06.2016 wird auf ihre Mail vom 03.06.2016 (Bl. 6 des Verfahrens 13 UF 139/16 OLG Hamm) und das Schreiben der Kindesmutter vom 04.06.2016 (Bl. 16 des Verfahrens 59 F 197/16 AG Bochum) Bezug genommen. Nachdem K zunächst gut in der Diagnosegruppe N2 angekommen war, verschlechterte sich das Verhalten von K (vgl. Bl. 240 GA). Insbesondere nach dem 02.06.2016 verschlechterte sich sein Verhalten massiv. Am 04.06.2016 beantragte die Kindesmutter die Herausgabe von O und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme. Ferner stellte sie einen Strafantrag gegen die Jugendamtsmitarbeiter C2 und K2. Am 07.06.2016 erließ das Familiengericht bzgl. O ohne vorherige Anhörung eine einstweilige Anordnung und entzog der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Antragsrecht gem. § 27 ff. SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Regelung von Kindergartenangelegenheiten. Aufgrund der Auffälligkeiten der Kindesmutter müsse von einer Erziehungsunfähigkeit ausgegangen werden. In der Hauptsache werde eine ergänzende psychiatrische Begutachtung angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 16 des Verfahrens 13 UF 139/16 OLG Hamm Bezug genommen. Das Familiengericht hat am 09.06.2016 einen Beweisbeschluss mit folgenden Fragen erlassen (Bl. 99 GA): 1. „Liegt bei der Kindesmutter eine psychiatrische Erkrankung und/oder eine psychische Störung vor? 2. Falls ja, ist aufgrund der Erkrankung der Kindesmutter ihre Erziehungsfähigkeit aufgehoben oder eingeschränkt?“ Zur Sachverständigen hat das Familiengericht die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Q bestellt. Im Verfahren 59 F 160/16 AG Bochum vom 09.06.2016 (= 13 UF 117/16 OLG Hamm) hat das Familiengericht den Antrag der Kindesmutter in der Hauptsache, K an sie herauszugeben, als unzulässig zurückgewiesen und den Antrag der Kindesmutter, die einstweilige Anordnung des Familiengerichts Bochum vom 23.03.2016 aufzuheben und das Kind an sie herauszugeben, als unbegründet zurückgewiesen. Zudem hat es angeordnet, dass einstweilen kein Umgang der Kindesmutter mit K stattfindet. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Am 17.06.2016 fand im Verfahren des AG Bochum (59 F 204/16 AG Bochum = 13 UF 139/16 OLG Hamm) der Termin statt. Die bestellte Ergänzungspflegerin berichtete, dass die Kindesmutter keine Angaben über erforderliche Medikamentengaben für O gemacht habe. Der Versuch des Kontakts mit der mittlerweile verrenteten Kinderärztin (der Zeugin I) sei gescheitert. O sei einem Kinderarzt vorgestellt worden. Die Unterlagen von der Kinderklinik würden angefordert. K sei gut in der Einrichtung angekommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll (Bl. 120 ff. des Verfahrens 13 UF 139/16 OLG Hamm) Bezug genommen. Ebenfalls am 17.06.2016 hörte das Familiengericht O und K an. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das diesbezügliche Protokoll Bezug genommen, Bl. 125 f. des Verfahrens 13 UF 139/16 OLG Hamm. Mit Schreiben vom 20.06.2016 warf die Kindesmutter der Ergänzungspflegerin vor, die Inobhutnahmen seien nur deswegen erfolgt, um das Versäumnis des Jugendamts und der Schule aus dem letzten Jahr zu vertuschen, vgl. Bl. 261 des Verfahrens 13 UF 139/16 OLG Hamm. Mit ihrer Beschwerde im Verfahren 59 F 160/16 AG Bochum gegen den Beschluss vom 09.06.2016 (= 13 UF 117/16 OLG Hamm) verfolgte die Kindesmutter die erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie begehrte insbesondere die Aufhebung des Beschlusses vom 23.03.2016 und die Herausgabe von K. Es habe keinen Anlass für die Inobhutnahme von K gegeben. Die Fremdunterbringung habe zunächst eine Bestrafung für K sein sollen. Deswegen habe sie dem folgenden Ausflug zu einem Ponyhof nicht zustimmen wollen. Das Verhalten vom Jugendamt sei auch inkonsequent, weil O erst viel später (am 03.06.2016) in Obhut genommen worden sei. Der Anlass für die Inobhutnahme von O – K ist am 02.06.2016 von der Schule zur Kindesmutter weggelaufen und die Kindesmutter hat hiervon nur den sozialpsychiatrischen Dienst informiert – sei nicht nachzuvollziehen. Am 23.06.2016 hat das Familiengericht in der Sache 59 F 204/16 AG Bochum (= 13 UF 139/16 OLG Hamm) nach mündlicher Verhandlung und Anhörung von O die einstweilige Anordnung aufrecht erhalten. Die Kindesmutter sei aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage, das Kindeswohl sicherzustellen. Sie sei aufgrund ihrer akuten psychischen labilen Verfassung aktuell nicht erziehungsfähig. Eine Rückführung der Kinder komme – auch wegen der fehlenden Kooperation der Kindesmutter – nicht in Frage. Das Familiengericht hat folgende Umgangsregelung getroffen: 1. „Die Kindesmutter hat das Recht mit K … und O … jeweils einmal in der Woche Umgang für die Dauer von zwei Stunden zu haben. 2. Die Kindesmutter hat ferner das Recht, an einem weiteren Termin einmal wöchentlich Umgang für die Dauer von zwei Stunden mit beiden Kindern gemeinsam zu haben. 3. Die Umgangskontakte beginnen in der 27. Kalenderwoche 2016. 4. Bei den Umgangskontakten handelt es sich um begleitete Umgangskontakte der Kindesmutter mit den Kindern unter Aufsicht des Umgangspflegers. 5. Der Ort des jeweiligen Umgangs wird durch den Umgangspfleger bestimmt. 6. Zum Umgangspfleger wird bestellt: Herr .. M2 … Die Umgangspflegschaft wird befristet bis zum 10.02.2017. 7. Der Kindesmutter wird untersagt, die Kinder negativ zu beeinflussen.“ Durch diese Umgangsregelung bzgl. K und O wurde der zwischenzeitliche Umgangsausschluss (vgl. oben Verfahren 59 F 160/16 AG Bochum) ersetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschluss wird auf Bl. 129 der Akte 59 F 204/16 = 13 UF 139/16 Bezug genommen. Der vom Familiengericht bestellte Umgangspfleger teilte dem Familiengericht per Mail vom 24.06.2016 mit, dass die Kindesmutter aus seiner Sicht psychisch auffällig sei. Am 01.07.2016 beschwerte sich die Kindesmutter bei der Landesdatenschutzbeauftragten. Das Jugendamt habe unerlaubt Daten erhoben. Diese Beschwerde bezog sich auf die Stellungnahme zur Betreuungssituation von O im Kindergarten vom 22.03.2016 und das Schreiben der Eltern der Klasse von K vom 05.11.2015. Am 04.07.2016 teilte die Kindesmutter mit, sie wolle sich nicht psychiatrisch untersuchen lassen. K wurde am 11.07.2016 in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (im Folgenden: KJP) in C5 untergebracht. Hintergrund waren zunehmende Auffälligkeiten von K, insbesondere nach Umgangskontakten. Am 11.07.2016 ging K einen Erzieher körperlich an und warf mit zahlreichen Gegenständen. Unter dem 20.07.2016 teilte der bestellte Umgangspfleger mit, dass K unmittelbar nach einem Umgang mit der Mutter, in der sie offen mit K negativ über das Helfersystem geredet hatte, so ausgerastet ist, dass er fixiert werden musste. Ab dem 27.07.2016 besuchte O einen neuen Kindergarten. Der AWO-Kindergarten war aufgrund heftiger Konflikte mit der Mutter nicht mehr bereit, O aufzunehmen. Am 28.07.2016 nahm Dr. S, der Chefarzt der KJP, zur gesundheitlichen Situation von K Stellung. Bis zu diesem Zeitpunkt musste K fünf mal sitzend am Boden festgehalten werden. Er beschreibt eine komplexe Anpassungsstörung mit emotionaler Störung und einer Verhaltensstörung. Wegen der weiteren Einzelheiten der ärztlichen Stellungnahme wird auf Bl. 243 des Verfahrens 59 F 160/16 AG Bochum = 13 UF 117/16 OLG Hamm Bezug genommen. Unter dem 29.07.2016 (vgl. Bl. 238 des Verfahrens 59 F 160/16 AG Bochum = 13 UF 117/16 OLG Hamm) stellte die Diagnosegruppe N2 ihre Sicht zur Situation von K und unter dem 10.08.2016 ihre Sicht zur Situation von O dar (vgl. Bl. 449 des Verfahrens 59 F 204/16 AG Bochum = 13 UF 139/16 OLG Hamm). Mit Beschluss vom 24.08.2016 regelte das Familiengericht im Verfahren 59 F 275/16 den Umgang beider Kinder. Im hiesigen Verfahren hat das Familiengericht den Gutachtenauftrag an den Sachverständigen Dr. U um folgende Fragen erweitert (Bl. 149 GA): „Welche Umgangsregelung zwischen der Kindesmutter und ihren Kindern K und O dient dem Kindeswohl (jeweils) am besten? Sind Einschränkungen oder der Ausschluss des Umgangsrechts für das Kindswohl (jeweils) erforderlich?“ Am 25.08.2016 teilte die Kindesmutter dem Umgangspfleger vor dem Umgang mit, sie werde den Umgang mit O aufzeichnen. Der Umgangspfleger ließ daraufhin den Umgang ausfallen und kehrte mit O in die Diagnosegruppe N2 zurück. Die Mitarbeiter der Diagnosegruppe behaupten, die Kindesmutter habe versucht, sich gewaltsam Einlass in die Diagnosegruppe zu verschaffen. Die Kindesmutter behauptet, ein Mitarbeiter habe sie, nachdem sie geklingelt habe und die Tür geöffnet worden sei, von hinten gepackt und an den Armen festgehalten. Dieser Mitarbeiter habe sie über die Stufe in die Einrichtung hineingestoßen. Hierbei sei ihr Oberteil am Ärmel zerrissen worden und sie habe blaue Flecke erlitten. Unstreitig hat die Kindesmutter, nachdem sie nicht in die Einrichtung gelangen konnte, hysterisch nach O geschrien. Auch von der hinzugerufenen Polizei konnte sie nicht beruhigt werden. Es musste ein Platzverweis ausgesprochen werden, den die Kindesmutter zunächst nicht und sodann nur zögerlich befolgte. Später am 25.08.2016 kehrte die Kindesmutter zur Diagnosegruppe zurück. Bevor die erneut angerufene Polizei erschien, verließ die Kindesmutter den Bereich um die Diagnosegruppe. Insoweit wird auf den Bericht des Umgangspflegers M2 vom 28.08.2016 (Bl. 521 des Verfahrens 13 UF 139/16 OLG Hamm) und die Stellungnahme der Kindesmutter (Bl. 544 ff. des Verfahrens 31 UF 139/16 OLG Hamm) Bezug genommen. Das Familiengericht schloss im Wege der einstweiligen Anordnung als Reaktion auf diese Vorfälle den Umgang der Kindesmutter mit den beiden Kindern aus und entzog der Kindesmutter das Recht bzgl. der Bilder ihrer Kinder (Beschluss vom 26.08.2016 im Verfahren 59 F 295/16 AG Bochum). Unter dem 29.08.2016 erstattete die psychiatrische Sachverständige Dr. Q ihr schriftliches Gutachten (Bl. 175 GA). Der Sachverständige Dr. U erstattete am 13.10.2016 sein schriftliches Gutachten (Bl. 347 GA). Die Kindesmutter hat diverse Videos bei Youtube hochgeladen, die unter www.youtube.com (...) abrufbar sind bzw. waren. In diesen stellt sie sich, ihre Familie und ihre Sicht zu den zahlreichen Verfahren dar. Alle Beteiligte der aus ihrer Sicht rechtswidrigen Inobhutnahmen werden dort teilweise verbal massiv unter Namensnennung angegangen und zum Teil beleidigt. Im Senatstermin vom 16.09.2016 in den Verfahren 13 UF 117/16 und 13 UF 139/16 OLG Hamm hat der Senat die Kindesmutter angehört. Ferner hat der im Hauptsacheverfahren bestellte psychologische Sachverständige Dr. U auf Grundlage seines damaligen Kenntnisstandes eine sachverständige Empfehlung abgegeben. Wegen des Ergebnisses dieses Senatstermins wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen. Nach dem Senatstermin hat die Kindesmutter den Sachverständigen Dr. U wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Senat hat diesen Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 13.09.2016 als unzulässig zurückgewiesen. Beide Verfahren 13 UF 117 /16 und 13 UF 139/16, jeweils OLG Hamm, wurden im Senatstermin vom 23.09.2016 unter Führung des Verfahrens 13 UF 117/16 OLG Hamm zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden. Der Senat hat die Zeuginnen Dipl. Psych. L, Dipl. Psych. T3 und Dipl. Psych. N vernommen. Es hat den Sachverständigen Dr. U ergänzend befragt. Die Kindesmutter wurde ebenfalls ergänzend befragt. Mit den Beteiligten wurde das schriftliche Gutachten der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. Q erörtert. Wegen des Ergebnisses dieses Senatstermins wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen. Das Familiengericht hat nach weiterer Sachverhaltsaufklärung, insbesondere nach ausführlicher Anhörung der Kindesmutter, Vernehmung der Zeuginnen Dipl. Psych. L, Dipl. Psych. T3 Dipl. Psych. N, Frau I und des Zeugen M2 sowie nach mündlicher Erläuterung und Ergänzung der schriftlichen Gutachten durch die Sachverständigen Dr. U und Dr. Q den angefochtenen Beschluss erlassen. Es hat der Kindesmutter für beide Kinder die elterliche Sorge vollständig entzogen. Ferner hat es bis zum 31.12.2017 einen vollständigen Umgangsausschluss angeordnet. Aufgrund der festgestellten psychiatrischen Erkrankung, einer Persönlichkeitsstörung mit Anteilen einer paranoiden sowie Anteilen einer emotionalen Persönlichkeitsstörung sei die Kindesmutter erziehungsunfähig. Dies ergebe sich aus den Feststellungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. Q. Die Kindesmutter projiziere die in der Kindheit erlernten Verhaltensmuster auf die Interaktion mit anderen Menschen und gerate in einen unmittelbaren Angriffs- und Verteidigungsmodus. Die von der Kindesmutter installierten Hilfen (Frau Dipl. Psych. T3, Frau Dipl. Psych. N) hätten auch in Zusammenhang mit der von der Kindesmutter Ende 2015 angegebenen depressiven Episode nicht ausgereicht, um die Kindesmutter hinreichend zu stabilisieren. Aufgrund des Verhaltens der Kindesmutter bestehe bei den Kindern das konkrete Risiko, ebenfalls eine psychische Störung zu entwickeln. Die Kindesmutter sei weder fähig noch in der Lage, mit dem Helfersystem zusammen zu arbeiten. Für die Dauer von einem Jahr sei der Umgang auszuschließen, da ein Umgang zu einer gravierenden Kindeswohlgefährdung führen würde. Sämtliche Versuche, einen Umgang zu etablieren, seien aufgrund des Verhaltens der Kindesmutter gescheitert. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 885 ff. GA). Mit ihrer Beschwerde vertieft die Kindesmutter ihren bisherigen Vortrag. Zunächst stellt sie aus ihrer Sicht den Geschehensablauf dar und macht deutlich, dass sie aus ihrer Sicht alles für ihre Kinder gemacht habe. Es seien nur Probleme entstanden, weil das Jugendamt ihr und ihren Kindern insbesondere seit 2015 nicht die nötigen Hilfen gewährt habe. Im Jahr 2015 sei sie in eine mittelschwere depressive Episode abgeglitten. Dennoch habe sie sich ein ausreichendes Unterstüzerumfeld aufgebaut, insbesondere durch die Zeuginnen Dipl. Psych. L, Dipl. Psych. T3, Dipl. Psych. N, Dr. L2 und Frau C3 vom ambulant betreuten Wohnen. Die Inobhutnahmen beider Kinder seien unrechtmäßig erfolgt. Eine sofortige Herausgabe beider Kinder sei geboten. Eine konkrete Kindeswohlgefährdung sei nicht festgestellt. Die Gutachten von Dr. U und Dr. Q seien unbrauchbar und widerlegt. Die Gutachter seien zudem befangen. Ferner seien die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine Fremdunterbringung nicht eingehalten. Sie werde nicht aufhören, um ihre Kinder zu kämpfen und diese erforderlichenfalls deutschlandweit suchen. Die Kindesmutter beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 22.12.2016 abzuändern und die Anträge des Jugendamts Bochum zum Sorge- und Umgangsrecht zurückzuweisen. Das Jugendamt, der Vormund und der Verfahrensbeistand beantragen jeweils, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Senat hat die Kindesmutter ergänzend angehört sowie die Zeuginnen Dipl. Päd. C3 und Dr. L2 vernommen. Die Sachverständigen Dr. U und Dr. Q haben ihre Gutachten erläutert und ergänzt. Ferner hat der Senat beide Kinder angehört. Wegen des Ergebnisses der Senatstermine wird auf die Berichterstattervermerke der Senatstermine vom 17.03.2017 und 21.03.2017 Bezug genommen. Der Senat hat die Akten 62 F 4/09 AG Bochum, 69 F 151/09 AG Bochum, 69 F 130/12 AG Bochum, 69 F 317/13 AG Bochum, 59 F 115/16 AG Bochum, 59 F 116/16 AG Bochum, 59 F 160/16 AG Bochum (=13 UF 117/16 OLG Hamm), 59 F 197/16 AG Bochum, 59 F 204/16 AG Bochum (=13 UF 139/16 OLG Hamm), 59 F 252/16 AG Bochum, 59 F 275/16 AG Bochum, 59 F 295/16 AG Bochum, 18 XVII 284/80 B AG Bochum, 133 Js 283/15 StA Bochum beigezogen. Sämtliche Akten waren zu Informations- und Beweiszwecken Gegenstand der beiden Senatstermine. II. Die zulässige Beschwerde der Kindesmutter ist unbegründet. Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss der Kindesmutter zu Recht die elterliche Sorge für ihre beiden Kinder K und O entzogen und den Umgang bis zum 31.12.2017 ausgeschlossen. 1. Das Familiengericht hat zu Recht der Kindesmutter in dem angefochtenen Beschluss das Sorgerecht gem. § 1666 BGB entzogen und Vormundschaft angeordnet. Dies war und ist zur Abwendung einer konkreten Gefahr für K und O erforderlich, die nicht anders abgewendet werden konnte. a. Bei einer Entziehung des Sorgerechts, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen. Nach der Bestimmung des § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Gem. § 1666 a Abs. 1 S. 1 BGB sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sind, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ferner ist bei der Auslegung des Begriffs des Kindeswohls auch das grundsätzliche Erziehungsrecht der Eltern zu berücksichtigen, vgl. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. In das Erziehungsrecht der Eltern darf der Staat nur im Rahmen seines Wächteramtes und nur unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingreifen. Voraussetzung für die Entziehung der elterlichen Sorge ist mithin eine Gefährdung des Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden des Kindes oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. nur BVerfG FamRZ 2010, 713). Dies ist im Wege einer Abwägung sämtlicher Umstände unter Berücksichtigung der Anlagen und des Verhaltens des Kindes festzustellen (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1556). Dabei ist der Eintritt eines Schadens nicht erforderlich. Es genügt eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefährdung des Kindeswohls (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 1746). Soweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern als dem stärksten Eingriff in das Elternrecht geht, ist diese allein unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG zulässig. Danach dürfen Kinder gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (vgl. nur BVerfGE 72, 122, 137 f.). Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119, 144 f.; 60, 79, 91). Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (BVerfGE 60, 79, 91). Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der Trennung der Kinder von ihnen gesichert wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 60, 79, 89). Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119, 145; 60, 79, 93). Zur Ausübung des staatlichen Wächteramtes gehört es nicht, für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Vielmehr gehören die Eltern und deren gesellschaftliche und wirtschaftliche Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes. Kein Kind hat Anspruch auf „Idealeltern“ und optimale Förderung der Erziehung. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht befunden, dass der Gesetzgeber mit § 1666 Abs. 1 in Verbindung mit § 1666a BGB eine Regelung geschaffen hat, die es dem Familiengericht ermöglicht, bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 60, 79, 88 f.; 72, 122, 138). Zu berücksichtigen ist aber auch, dass das Kind nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG einen Anspruch auf den Schutz des Staates hat, wenn seine Eltern ihm nicht den Schutz und die Hilfe bieten, die es benötigt, um gesund aufzuwachsen und sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu entwickeln. Der Staat ist berechtigt und verpflichtet, zur Wahrung des Kindeswohls die räumliche Trennung des Kindes von den Eltern zu veranlassen, wenn das Kind bei einem Verbleib in der Familie oder bei einer Rückkehr dorthin in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (BVerfG, stattgebender Kammerbschluss vom 03.02.2017 – 1 BvR 2569/16). b. In Anwendung dieser Grundsätze war und ist ein vollständiger Sorgerechtsentzug für beide Kinder zwingend erforderlich. Die Fremdunterbringung von K und von O ist weiter erforderlich. Die Rückführung von K und/oder von O würde jeweils zu einer konkreten Kindeswohlgefährdung führen. Zur Abwendung der konkreten Kindeswohlgefährdung war und ist die Entziehung des Sorgerechts für die beiden Kinder unabdingbar. Mildere Mittel kommen nicht in Betracht. Im Einzelnen. aa. Entgegen der Ansicht der Kindesmutter ist der gesamte Akteninhalt verwertbar. Auch die beiden erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. U und Dr. Q sind verwertbar. (I) Der Sachverständige Dr. U ist entgegen der Ansicht der Kindesmutter nicht befangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die die Senatsbeschlüsse vom 07.02.2017 und 10.02.2017 (Bl. 1043 GA und 1061 GA) Bezug genommen. Insbesondere hat der Sachverständige nicht einseitig sein Gutachten erstattet. Er hat vielmehr ausgewogen die ihm zur Verfügung stehenden Fakten ausgewertet. Die von der Kindesmutter gerügte Wortwahl ist als Reaktion auf die heftigen Angriffe der Kindesmutter nicht zu beanstanden. Der Sachverständige ist für die zu beantwortenden Fragen hinreichend sachkundig. Er ist als Dipl. Päd., Dipl. Soz. und entscheidend als approbierter Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut hinreichend sachkundig, vgl. § 163 FamFG.. Unbedenklich ist auch, dass dieser die Gespräche mit den Kindern ohne ausdrückliche Genehmigung der Kindesmutter geführt hat. Entgegen der zwischenzeitlich von der Kindesmutter aufgestellten Behauptung hat sie gegen die Begutachtung der Kinder keine Einwände erhoben. Vielmehr hat die Kindesmutter in der Sitzung am 01.04.2016 im Verfahren 59 F 115/16 AG Bochum (dem einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend K) noch erklärt, dass die weiteren Ermittlungen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben sollen. In der Folgezeit hat die Kindesmutter zunächst stets nur für sich von ihrem Recht Gebrauch gemacht, sich nicht untersuchen zu lassen. Erklärungen hinsichtlich der Untersuchung der Kinder hat sie nicht abgegeben. Da der Kindesmutter aufgrund der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht (und die Gesundheitsfürsorge) nicht zustand, durfte der Sachverständige in Absprache mit der damaligen Ergänzungspflegerin (der jetzigen Vormünderin) die Kinder explorieren (vgl. OLG Rostock, FamRZ 2011, 1873, im Ergebnis ebenso OLG München Beschluss vom 71.04.2015, Az. 30 UF 232/15). Die Vormünderin hat durch das Zueigenmachen der sachverständigen Empfehlung im Senatstermin zudem die Exploration der Kinder durch den Sachverständigen genehmigt. Der Sachverständige hat auch keine unzulässige eigene Ermittlungstätigkeit durchgeführt. Er hat nur im Rahmen seines Gutachtenauftrags Kontakt zu weiteren Personen aufgenommen. Dies ist unbedenklich (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2016, 6 WF 200/16 – zitiert nach juris). Es ist auch nicht ein neues Gutachten deswegen einzuholen, weil der Sachverständige keine Testbatterien verwendet hat. Auch aus Sicht des Senats musste der Sachverständige zur Absicherung dieses Ergebnisses keine weiteren standardisierten Verfahren anwenden. Es ist grundsätzlich dem Sachverständigen zu überlassen, auf welchem Wege und auf welchen Grundlagen er sein Gutachten erstellt. Daher sind Umfang der Erhebung, die Auswahl und Interpretation der entscheidungsrelevanten Daten sowie die Darstellungsform der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen überlassen, soweit er sich hierbei auf den Stand der Wissenschaft bezieht. Dabei ist außerdem zu berücksichtigen, dass es in der Psychologie keine generalisierenden Theorien, Methoden und standardisierte Verfahren gibt, die jedem Einzelfall vollends gerecht werden können (vgl. dazu nur OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.10.2011, 6 UF 108 – zitiert nach Juris; OLG Jena FamRZ 2011, 1070). Diesen Anforderungen genügt hier das Sachverständigengutachten vollumfänglich. (II) Sämtliche sachverständige Erklärungen der Sachverständigen Dr. Q sind vollständig verwertbar. Bedenken gegen ihre Qualifikation bestehen nicht. Diese ist nicht befangen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf den Senatsbeschluss vom 10.02.2017 (Bl. 1061). (III) Entgegen der Ansicht der Kindesmutter sind sowohl das Schreiben der Elternschaft der Klasse 4a Grundschule „J“ vom 03.11.2015 (vgl. Bl. 10 des Verfahrens 59 F 116/16 AG Bochum) und die Stellungnahme des Kindergartens von O vom 22.03.2016 (Bl. 7 des Verfahrens 59 F 116/16 AG Bochum) uneingeschränkt verwertbar. Es liegt kein Verstoß gegen den Sozialdatenschutz vor. Selbst wenn ein solcher unterstellt würde, würde dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Das Jugendamt hatte aufgrund der Vorkommnisse in Bezug auf K, der am 21.03.2016 in Obhut genommen wurde, Anlass sich beim Kindergarten auch nach dem Bruder O zu erkundigen. Nur so konnte das Jugendamt seinem Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII nachkommen (vgl. auch § 62 Abs. 3 Nr. 2 d SGB VIII). Ein Verstoß gegen den Sozialdatenschutz liegt mithin nicht vor. Das Schreiben der Eltern aus K‘s Schule ist nicht erhoben worden. Es durfte jedenfalls gem. § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII weitergegeben werden. Selbst ein Verstoß gegen den Sozialdatenschutz unterstellt, würde dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Die fruit of the poisenous tree doctrine ist dem deutschen Recht fremd, vgl. VG München, Urteil vom 12. Januar 2006 – M 15 K 04.5721 –, juris für das Verwaltungsrecht auch mit Nachweisen für das Strafrecht. Dies muss aus Sicht des Senats erst Recht gelten, wenn eine Kindeswohlgefährdung i.S. von § 1666 BGB beurteilt und abgewendet werden muss. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Kindesmutter zitierten Urteil des Hessischen VGH vom 16.09.2014 Az. 10 A 500/13 - NVwZ-RR 2015, 258. Dort geht es um die Entfernung eines Strafbefehls aus Jugendamtsakten. Die Entscheidung verhält sich aber nicht darüber, dass solche Schreiben im Interesse der Kinder nicht in einem Verfahren gem. § 1666 BGB verwertet werden dürfen (vergleiche hierzu auch die Anmerkung Kirchhoff, jurisPR-SozR 2/2015 Anm. 2.). (IV) Auch der Inhalt der Betreuungsakte (18 XVII 284/80 B AG Bochum) kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Der Inhalt ist mit der Kindesmutter erörtert worden und ist im übrigen unstreitig. bb. Aufgrund des gesamten Akteninhalts und der durchgeführten Ermittlungen ist der Senat davon überzeugt, dass die Kindesmutter aktuell krankheitsbedingt nur derart eingeschränkt erziehungsfähig ist, dass sie eine Verantwortung für ihre Kinder nicht tragen kann. Eine Trennung der Kinder von der Kindesmutter ist zu deren Schutz unabdingbar. Bei einer Rückführung der Kinder zur Kindesmutter würden diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erhebliche Schäden erleiden. (I) Der Senat ist auf Grundlage des Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Dr. Q davon überzeugt, dass die Kindesmutter an einer massiven Interaktionsstörung und jedenfalls auch an einer Persönlichkeitsakzentuierung leidet. Die Sachverständige hat auch aus Sicht des Senats überzeugend heraus gearbeitet, dass die Kindesmutter – krankheitsbedingt – auch bei neutralen Äußerungen Dritter in einen „Angriffsmodus“ geht. Die Kindesmutter geht aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihren Erfahrungen davon aus, dass ihr die anderen Menschen gegenüber feindlich eingestellt sind. Deswegen reagiert sie verbal äußerst aggressiv. Sie beleidigt und droht dem gesamten Helfersystem Klagen an. Ferner greift die Kindesmutter diese verbal massiv an. Dies betrifft alle Beteiligten, die nicht bereit sind, nach ihrem Willen zu handeln und ihr ggfls. Vorgaben machen können. Exemplarisch wird insoweit darauf verwiesen, dass in Anwesenheit ihrer Kinder Polizeieinsätze erforderlich wurden. Am 02.10.2015 musste die Polizei gerufen werden, weil die Kindesmutter der Aufforderung der Schulleiterin nicht nachgekommen ist, das Schulgelände zu verlassen. Auch am 25.08.2016 wurde bei der Einrichtung „N2“ ein zweifacher Polizeieinsatz erforderlich, weil die Kindesmutter anders nicht davon abgehalten werden konnte, insbesondere O kindeswohlschädlich zu belasten durch hysterisches Schreien und den Versuch, sich rechtswidrig Zugang zu verschaffen. Der Senat ist aufgrund der glaubhaften Zeugenaussage des Umgangspflegers M2 (vgl. Bl. 874 GA) davon überzeugt, dass der von ihm geschilderte Geschehensablauf zutreffend ist. Ob die Kindesmutter krankheitsbedingt die Realität verkennt, oder ob sie bewusst die Unwahrheit sagt, kann dahinstehen. Nach wie vor negiert die Kindesmutter diese Auffälligkeiten und meint vielmehr, sie nehme ausschließlich die ihr zustehenden Rechte war. So setzt sie trotz der wiederholten Erörterung, dass ihre Veröffentlichungen bei youtube dem Kindeswohl abträglich sind, diese Praxis fort. Die von der Kindesmutter unter youtube eingestellten Videos, die senatsbekannt dauerhaft aus dem Internet so gut wie nicht zu entfernen sind, führen zu Stigmatisierung von K und von O. Die Eltern von potenziellen Freunden, Mitschülern, Lehrer und weitere soziale Interaktionspersonen von K und O haben diese Videos teilweise schon zur Kenntnis genommen und werden auch in Zukunft diese Videos zur Kenntnis nehmen. Die dort ersichtlich verbal aggressiven Verhaltensweisen der Kindesmutter haben schon in der Vergangenheit die sozialen Interaktionspersonen zu einer besonderen Vorsicht im Umgang mit K und O veranlasst und werden dies auch in Zukunft tun. Eine unbefangene soziale Interaktion Dritter mit den Kindern wird prognostisch nicht möglich sein. Trotz der diesbezüglichen Erörterungen auch in den Senatsterminen im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens hat die Kindesmutter ihre Verhaltensweisen fortgesetzt und weitere youtube-Videos eingestellt. Dies zeigt, dass die Kindesmutter nicht in der Lage ist, ihr eigenes Verhalten zu reflektieren. Als Reaktion auf diesen Hinweis hat die Kindesmutter nur betont, es sei ihr gutes Recht, Videos ins Netz zu stellen. Dies ist im Ansatz zwar richtig. Die massiv negativen Folgen für die Kinder sind aber zu berücksichtigen. Selbst die Zeugin Dipl. Psych. L, die eine Vertrauensperson für die Kindesmutter ist, hat ihr im Rahmen der Therapie von der Fortsetzung dieser Praxis abgeraten und hat angegeben, dass diese Videos negative Auswirkungen auf die Kinder haben (Bl. 795 GA). Dennoch gelang und gelingt es der Kindesmutter nicht, insoweit primär ihre Kinder im Blick zu behalten. Jedenfalls leidet die Kindesmutter auch an einer Persönlichkeitsakzentuierung. Bereits in dem Gutachten vom 29.08.2016 hat die Sachverständige Dr. Q auch die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsakzentuierung bzw. Persönlichkeitsstörung bzw. einer emotional-instabilen Persönlichkeitsakzentuierung bzw. Persönlichkeitsstörung für möglich gehalten (vgl. Bl. 281 ff. GA). In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 05.12.2016 hat die Sachverständige ihre Diagnose aufgrund der weiteren von ihr ausgewerteten Unterlagen dahingehend präzisiert, dass die Kindesmutter an einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit Anteilen einer paranoiden sowie Anteilen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung leidet (vgl. Bl. 816 GA). Auch in der verschriftlichen Ergänzung ihres Gutachtens vom 13.12.2016 geht die Sachverständige von diesen Diagnosen aus (vgl. Bl. 929 GA). Die Diagnose einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit Anteilen einer paranoiden sowie Anteilen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung hat die Sachverständige in der Sitzung des Amtsgerichts am 14.12.2016 (vgl. Bl. 873 R) und auch in ihrer ergänzenden Befragung durch den Senat am 21.03.2017 bestätigt. Der Senat verkennt nicht, dass die Sachverständige nur eine eingeschränkte Tatsachengrundlage hat. Die Kindesmutter hat – dies ist ihr Recht – die Mitwirkung an der Begutachtung verweigert. Deswegen hat die Sachverständige sich auf den Akteninhalt der auch vom Senat beigezogenen Akten gestützt. Allerdings hat die Kindesmutter in den beiden Terminen vor dem Familiengericht am 06.12.2016 und am 12.12.2016 ausführliche Angaben zu ihrer Lebensgeschichte gemacht. In diesen jeweils mehrstündigen Terminen sowie im mehrstündigen Senatstermin am 21.03.2017 hat die Sachverständige die Kindesmutter aus ihrer sachverständigen Beurteilung authentisch gesehen. Auch wenn die Kindesmutter sich in Ausübung der ihr zustehenden Rechte geweigert hat, die Arztberichte etc., aus denen sich ihre Erkrankung gibt, der Sachverständigen zur Verfügung zu stellen, verfügte diese nach ihren Angaben über eine hinreichende Tatsachengrundlage für ihr Gutachten. Hierbei hat die Sachverständige auch aus Sicht des Senats überzeugend dargelegt, dass sie eine hinreichende Tatsachengrundlage für die von ihr gestellte Diagnose eine Persönlichkeitsstörung hat, nicht hingegen für die ggfls. zusätzlich zu stellende Diagnose eines Asperger-Autismus. Der Senat hat keine Bedenken, der Sachverständigen dahingehend zu folgen, dass die Kindesmutter zumindest an einer Persönlichkeitsakzentuierung leidet. (II) Es kann dahinstehen, ob die Kindesmutter (zusätzlich) an einem Asperger-Autismus leidet. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen schließen sich ein Asperger-Autismus und eine paranoide bzw. eine emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung/-störung nicht aus. Nur eine bei der Kindesmutter nicht vorliegende schizoide Persönlichkeitsstörung und ein Asperger-Autismus würden sich ausschließen. Dass die Kindesmutter nachhaltig und auch noch im Senatstermin am 21.03.2017 bei ihrer insoweit anderweitigen Auffassung verbleibt, ist ein Beleg für die – so die Sachverständige – nicht vollständig zutreffende Wahrnehmung der Realität durch die Kindesmutter. Dieser Bewertung der Sachverständigen folgt der Senat uneingeschränkt. Die Sachverständige hat in ihrer Anhörung vom 21.03.2017 klargestellt, dass die Kindesmutter evtl. zusätzlich zu der von ihr gestellten Diagnose an einem Asperger-Autismus leidet. Die zusätzliche Diagnose eines Asperger-Autismus führe aber allenfalls dazu, dass die Therapie der gravierenden krankheitsbedingten Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter noch schwieriger sei. Jedenfalls aufgrund der von ihr selbst beschriebenen Misshandlungen der Kindesmutter in ihrer Kindheit durch ihre Mutter geht die Sachverständige „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ davon aus, dass diese Traumata die Kindesmutter in emotionaler Hinsicht beeinträchtigt haben (vgl. Bl. 938 GA). Ob noch weitere psychische Auffälligkeiten hinzu kommen, z.B. die teilweise angesprochene Borderline-Erkrankung oder der Asperger Autismus, ist unerheblich. Die Sachverständige hat insoweit auch zutreffend darauf hingewiesen, dass es einen erheblichen Unterschied zwischen der Funktion eines Behandlers (z.B. der Zeugin Dipl. Psych. L) und eines Gutachters gibt. Die Kindesmutter verkennt aus Sicht des Senats die Realität, wenn sie nach wie vor meint, die von ihr benannten Zeuginnen Dipl. Psych. L, Dipl. Psych. T3, Dipl. Psych. N, Dipl. Päd. C3 und Dr. L2 hätten alle keine Merkmale einer Persönlichkeitsstörung beschrieben und jeweils ausgesagt, eine solche liege nicht vor. Zutreffend ist, dass die Zeugin Dipl. Psych. L von einem Asperger-Autismus ausgeht. Die entsprechenden Arztbriefe und weiteren Unterlagen, die in der Vergangenheit wohl durchaus eine Persönlichkeitsstörung bzw. eine Borderline-Erkrankung ausgewiesen haben, möchte die Kindesmutter – dies ist ihr Recht – aber nicht zur Akte reichen (Bl. 792 unten GA). Die Zeugin Dipl. Psych. L hat aber auch „ein sehr negatives Verhalten bzw. eine negative Konfliktspirale seit 2015“ nach unten beschrieben. Die Zeugin Dipl. Psych. N hat ausgesagt „seinerzeit“ hatte „ich eigentlich für mich gedacht, es sei eine Persönlichkeitsstörung“. Die Zeuginnen Dipl. Psych. T3 und Dr. L2 haben jeweils nur von der Fremddiagnose Asperger Autismus berichtet. Dies schließt eine Persönlichkeitsstörung nicht aus. Die Zeugin Dipl. Päd. C3 war in diesem Zusammenhang unergiebig. Demgegenüber hat die Sachverständige für den Senat überzeugend ausgeführt, dass die von der Kindesmutter mitgeteilte Biografie, insbesondere die körperliche und emotionale Misshandlung durch deren Mutter, geeignet war, eine Persönlichkeitsstörung hervorzurufen. Hieraus resultierte die aktenkundige psychische Instabilität/Suizidaliät der Kindesmutter und die Einschaltung des Jugendamts im Jugendalter der Kindesmutter. Die Diagnose der Sachverständigen wird indiziell gestützt durch die im Senatstermin vom 22.03.2017 überreichten Anlagen zum Schreiben der Kindesmutter vom 18.03.2017, insbesondere den Schriftsatz der Rechtsanwälte C pp. vom 29.05.2013. In diesem Schriftsatz wird auf ein Gutachten Dr. M3 und ein weiteres Gutachten Bezug genommen. Beide Gutachter haben ausweislich dieses Schriftsatzes jeweils eine paranoide Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Der Senat verkennt nicht, dass die Kindesmutter in diesem Schriftsatz dieser Beurteilung entgegen getreten ist. Auffällig ist insoweit aber auch, dass in diesem Schriftsatz nicht an einer Stelle die Auffassung vertreten wird, die Verhaltensweisen der Kindesmutter seien (nur) auf ihren Asperger Autismus zurückzuführen, der nach ihrer Behauptung bereits im Jahr 2011 diagnostiziert wurde. Unerheblich ist ferner, ob die Kindesmutter entsprechend der Diagnose der Zeugin Dr. L2 zusätzlich an einer Depression gelitten hat oder ob es sich um eine reaktive Belastungssituation gehandelt hat. (III) Entscheidend ist – auch insoweit folgt der Senat der Sachverständigen – vorliegend nicht die (genaue) Diagnose der Erkrankung der Kindesmutter. Entscheidend sind die Folgen für die Kinder. Aus dem gesamten Akteninhalt (z.B. aus dem Vermerk über ein Telefonat von RiAG T4 mit dem Chefarzt der KJP Dr. S am 20.07.2016, Bl. 411 der Akte 139/16) und den Aussagen der vernommenen Zeuginnen Dipl. Psych. L, Dipl. Psych. T3 und Dipl. Psych. N, den Gutachten der Sachverständigen Dr. Q und des Sachverständige Dr. U ergibt sich übereinstimmend ein teilweise hoch aggressives Verhalten der Kindesmutter. Die Kindesmutter zeigte durchgängig ein dysfunktionales Konfliktbewältigungsverhalten insbesondere gegenüber von Behörden, der Schule und den Kindergärten. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um verbal aggressive Verhaltensweisen, die ohne hierdurch bedingte nachhaltige Gefährdung des geistigen oder seelischen Wohls nicht für einen Sorgerechtsentzug ausreichen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 713). Vielmehr führt das Verhalten der Kindesmutter gerade zu einer solchen nachhaltigen Gefährdung des seelischen Wohls von K und von O, dass ein Sorgerechtsentzug unabdingbar ist. Hierzu im Einzelnen: (1) Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Kindesmutter mit keiner Institution dauerhaft zusammenarbeiten konnte. Bei sämtlichen von beiden Kindern besuchten Einrichtungen, sei es Tagesmütter, sei es Kindertagesstätten, sei es Schulen, kam es nach kurzer Zeit zu massiven Konflikten zwischen der Kindesmutter und der jeweiligen Einrichtung. So musste K aufgrund von Konflikten der Kindesmutter mit der ersten Schule „B2“ diese nach ca. einem halben Jahr im November 2013 verlassen. Auch auf der neuen Grundschule „J“ gab es schon vor der Inobhuthahme massive Konflikte zwischen der Schule und der Kindesmutter. Am 02.10.2015 musste bei einem gemeinsamen Frühstück der Klasse die Polizei gerufen werden. Der Kindesmutter wurde für diesen Tag Hausverbot erteilt. Die Kindesmutter hat z.B. nach der Schilderung der glaubwürdigen Lehrerin Frau S2 und des glaubwürdigen Sonderpädagogen D am 25.04.2016 beide beleidigt und erstere mit dem Tode bedroht (vgl. Bl 57 des Verfahrens 59 F 119/16 AG Bochum). Hinzu kommt, dass die Sachverständige Dr. Q festgestellt hat, dass die Kindesmutter ganz erhebliche Probleme in der Fremd- und Selbstwahrnehmung hat. Es bestehe eine nicht ausreichende Empathiefähigkeit aufgrund ihrer psychischen Störung. Sie zeige ein wechselhaftes Verhalten gegenüber ihren Kindern. Durch das Verhalten der Kindesmutter und die heftigen verbalen Auseinandersetzungen der Kindesmutter mit anderen in Anwesenheit der Kinder komme es zu „Mini-Traumata“ bei den Kindern. Die Kinder könnten nicht einschätzen, wann es wieder zu den Konflikten kommt. Hieraus resultierte ein erheblicher emotionaler Stress. Der durch den Stress dauerhaft erhöhte Cortisolspiegel führe nicht nur zu Schädigungen des Gehirns, sondern auch zu somatischen Folgen wie z.B. bei der Blutzuckerregulation. Daneben führe ein dauerhaft erhöhter Stresslevel zu einem ständigen Gefühl der Unsicherheit, die vulnerabel macht. Diesen überzeugenden Ausführungen tritt der Senat bei. Sie werden durch die Feststellungen des Sachverständigen Dr. U bestätigt. Exemplarisch verweist der Senat z.B. auf den Vorfall am 02.03.2016. Als der Sonderpädagoge D K auf sein Fehlverhalten angesprochen hat, war für ihn eine tiefe Angst von K spürbar. Im September 2015 kann es zu einer erheblichen Belastung von O im Kindergarten. Die Kindesmutter hat O nicht nur nicht beruhigt, sondern permanent weiter belastet. Das ständige Perpetuieren des Weinens von O im Flur des Kindergartens musste vom Kindergarten dadurch beendet werden, dass die Kindesmutter und O aus dem Kindergarten gebeten wurden. Aufgrund der Stellungnahme des Kindergartens hat der Senat keinen Zweifel diesen Sachverhalt zugrunde zu legen. Auch die Kindesmutter selbst hat gegenüber der Kinder- und Jugendklinik E2 angegeben, dass sie sich selbst zwischen aggressiver und depressiver Stimmung schwankend erlebe (Bl. 776 GA). Hinzu tritt die insgesamt nicht ausreichende Empathiefähigkeit und die nicht ausreichende Fähigkeit, die Bedürfnisse ihrer beiden Söhne wahrzunehmen. So verkennt sie, dass sie mit den zahlreichen Konflikten mit Schule/Kindergarten etc. ihren Kindern schadet. Insoweit hat sie eine verzerrte Wahrnehmung der Realität, weil sie davon ausgeht, dass sie „wie eine Löwin“ für ihre Söhne kämpft. Die Kinder- und Jugendklinik E2 hat insoweit einen Mangel an Wärme in der Eltern-Kind-Beziehung diagnostiziert. (2) Dieses Verhalten der Kindesmutter führt zu einer erheblichen Verschlimmerung des Zustandes von K. K leidet unter einer komplexen Anpassungsstörung mit emotionaler Störung und Verhaltensstörung (vgl. die ärztliche Stellungnahme der KJP vom 28.07.2016, Bl. 243 BA 59 F 160/16 AG Bochum). Ob er zusätzlich an einem Asperger-Autismus leidet, kann dahinstehen. Die Kindesmutter hat auf die extremen Auffälligkeiten von K nicht hinreichend reagiert und vermochte diesen Verhaltensweisen keinen Einhalt zu bieten. Obwohl die Kinder- und Jugendklinik E2 bei K ein komplexes kinder- und jugendpsychiatrisches Störungsbild mit Schwerpunkten im emotionalen und Verhaltensbereich beschrieben hat, wurde K vor Abschluss der Behandlung auf Wunsch der Mutter entlassen. Die Kindesmutter konnte sich auf eine tragfähige therapeutische Beziehung zu den K behandelnden Ärzten nicht einlassen. Der Senat hat keine Zweifel daran, den Abschlussbericht der Kinder- und Jugendklinik E2 zugrunde zu legen, den die Kindesmutter im Wesentlichen bestätigt hat. Falls entsprechend der Behauptung der Kindesmutter davon ausgegangen würde, dass K an einem Asperger-Autismus leidet, hat sie hierauf auch nicht angemessen reagiert. Ausweislich ihrer Anhörung im Senatstermin vom 17.03.2017 endete die Anbindung an eine Autismusambulanz, ohne dass die Kindesmutter für eine erneute Anbindung Sorge getragen hat. Sie hat vielmehr versucht, verwaltungsgerichtlich die Kostenübernahme für eine isolierte Hochbegabtenförderung zu erstreiten. Auch die der Kindesmutter vom Jugendamt angebotene Te.Tr.As-Förderung konnte die Kindesmutter nicht annehmen. Soweit die Kindesmutter darauf verweist, dass sie dies zeitlich nicht gekonnt hätte, ist dies nicht richtig. Hinter der Behandlung des Autismus von K hätten Freizeitaktivitäten von K zurückstehen müssen. Die Kindesmutter hat – in Kenntnis seines Störungsbilds – im Anschluss an die Beendigung des Aufenthalts in der Kinder- und Jugendklinik E2 auch nicht zeitnah für eine adäquate Behandlung von K Sorge getragen. Vielmehr hat sie K auch nach seiner Entlassung Rechtfertigungsmuster für sein hoch auffälliges Verhalten angeboten. So hat K direkt nach der Aufnahme in die Diagnosegruppe N2 erklärt, er sei hochbegabt und könne sich deswegen nicht alleine beschäftigen und brauche Hilfe. Er sei ein Autist und deswegen raste er aus (vgl. Bericht der Diagnosegruppe Overdyk vom 29.07.2016 (Bl. 238 GA). Die Kindesmutter hat K ein aggressives Verhalten, das die Zeugin L als dysfunktionales Interaktionsverhalten bezeichnet hat, ständig vorgelebt. K hat die ständigen massiven Konflikte der Kindesmutter mit z.B. den Lehrern mitbekommen. Er war beispielsweise anwesend, als der Kindesmutter am 02.10.2015 seitens der Schule ein Hausverbot erteilt wurde. Auch als die Kindesmutter den Sonderpädagogen D und die Lehrerin S2 beleidigt und letztere mit dem Tode bedroht hat, war K anwesend. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. U beruhen die Verhaltensauffälligkeiten von K nicht monokausal, aber doch erheblich auf diesem Verhalten der Kindesmutter. K hat insoweit am „Modell gelernt.“ Der Sachverständige Dr. U hat insoweit für den Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass K am Modell gelernt hat, d.h. dass die aggressiven Verhaltensweisen der Kindesmutter auch die von K gefördert haben. Der Senat verkennt nicht, dass auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. U das Verhalten von K nicht monokausal auf das Verhalten der Kindesmutter zurückzuführen ist. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ist der Senat der Überzeugung, dass das Verhalten der Kindesmutter einen erheblichen Anteil hat. (a) Der Senat ist überzeugt davon, dass K bereits vor der Inobhutnahme hoch verhaltensauffällig und hoch aggressiv war. Die Inobhutnahme hat mithin entgegen der Ansicht der Kindesmutter diese Verhaltensweisen nicht hervorgerufen. Der Senat gründet diese Überzeugung auf folgende Umstände: Auch die Kindesmutter hat in ihrem Antrag auf Weiterbewilligung eines Integrationshelfers bereits am 13.01.2015 (vgl. Bl. 76 der Akte 59 F 115/16 AG Bochum) angegeben, dass K letztlich wegen Kleinigkeiten ausgeflippt ist, er nicht mehr zu beruhigen war und sich hat von keinem anfassen lassen. Auch wenn die Kindesmutter diese Verhaltensweisen in der Folgezeit in Abrede gestellt hat und diese – sofern sie vorgekommen sind – ausschließlich als Reaktion auf angebliche Schikanen eines Mitschülers dargestellt hat, so ist der Senat vom Gegenteil überzeugt. K hat auch ohne Schikanen eines Mitschülers hoch aggressiv reagiert. Auch die damalige Integrationshelferin stellte am 15.01.2015 in ihrem Entwicklungsbericht dar, dass „Schulverweigerung, Episoden von störendem und explodierendem Verhalten in der Schule“ vorliegen würden und Anzeichen eines unertragbaren Stresses von K seien (vgl. Bl. 81 der Akte 59 F 115/16 AG Bochum). Auch nach Anfang 2015 setzte K sein aggressives, nicht regelkonformes Verhalten fort. Der Senat legt dabei die von der Schule erstellten Rückmeldebögen für den Zeitraum 08.12.2015 bis 22.12.2015 und vom 07.01.2016 bis zum 22.01.2016 zugrunde. Aus diesen Bögen ergibt sich massiv regelüberschreitendes Verhalten von K. Er störte regelmäßig den Unterricht, provozierte Mitschüler und schlug sie (z.B. am 10.12.2015). Es gelang K nur an einigen Tagen, sich an die Schulregeln zu halten. Wegen der weiteren massiven Regelüberschreitungen wird auf die Rückmeldebögen Bezug genommen (vgl. Bl. 66 ff. und 69 ff. der Akte 59 116/16 AG Bochum). In der biografischen Anamnese des kinderpsychiatrischen Befundberichts der Kinder- und Jugendklinik E2 vom 10.04.2016 (Bl. 776 GA) wird beschrieben, dass K „von Mitte Oktober bis Dezember 2015 … aufgrund von fremdaggressiven und verweigerndem Verhalten nicht beschult worden sei.“ Der Senat folgt auch der Schilderung der Grundschule im Hinblick auf die Situation am 02.03.2016, die zur Kindeswohlgefährdungsmitteilung an das Jugendamt führte. Auch am 02.03.2016 schrie K und beschimpfte seine Mitschüler. K schmiss seinen Tennisschläger unkontrolliert durch die Halle. Diese glaubhafte Schilderung beruht auf den Angaben des glaubwürdigen Sonderpädagogen D. Nach den von der Kindesmutter eingereichten Abschriften des Hausaufgabenheftes hat K am 15.03.2016, d.h. unmittelbar vor der Inobhutnahme, mehrmals geschrien und mit Stühlen um sich geworfen. Dies wird bestätigt durch den kinderpsychologischen Befundbericht der Kinder- und Jugendklinik E2 (Bl. 776 GA). Auch dort hat die Kindesmutter die Grundstimmung im häuslichen Umfeld als sehr gereizt beschrieben. Dass K nach seiner Aufnahme in die KJP hoch auffällig war, ergibt sich aus der ärztlichen Stellungnahme von Dr. S vom 28.07.2016 (Bl. 243 GA). K zeigte auch in der KJP Verhaltensweisen, die schon vorher dokumentiert sind. So hat er mit Stühlen geworfen und war verbal nicht zu begrenzen. Die Kindesmutter deutet die Stellungnahme der KJP teilweise falsch. In der Stellungnahme wird aufgeführt: Komplexe Anpassungsstörung mit emotionaler Störung und Verhaltensstörung nach Inobhutnahme und Unterbringung einer Wohngruppe. Die Kindesmutter meint, dies sei so zu verstehen, dass K (nur) durch die Inobhutnahme verhaltensauffällig geworden ist. Dies hat Dr. S gerade nicht bescheinigt. Dies wäre im Hinblick auf die bereits vorher vorliegenden Verhaltensauffälligkeiten von K auch nicht zutreffend. (b) Die Kindesmutter macht es sich auch zu einfach, wenn sie diese Auffälligkeiten, soweit sie in der Lage ist, diese wahrzunehmen, versucht, ausschließlich auf angebliche Übergriffe eines Mitschülers zurückzuführen. Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Übergriffe, sofern sie stattgefunden haben, keine monokausale Ursache für die Verhaltensauffälligkeiten von K darstellen. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass K nicht nur ausgehend von einem Mitschüler Opfer von aggressiven Verhaltensweisen war. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass K erhebliche eigene Anteile an Konflikten gesetzt hat. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. K hat häufig andere Mitschüler beleidigt. K berichtete hinsichtlich der Schläge an der Schule, dass ein Kind ein anderes tritt und sagt „weitergeben“. In der Anhörung am 12.05.2016 erklärte K hinsichtlich der Schläge an der Schule Folgendes: Es würde dann so lange getreten werden, bis er am Ende dann getreten werde. Auf Nachfrage erklärte K, dass er nicht zurücktrete (vgl. Bl. 113 GA). Auch aus den bereits zitierten Rückmeldebögen der Schule ergeben sich keine massiven, von einem Mitschüler ausgehenden Übergriffe. Dies wird bestätigt durch den Brief der Elternschaft der 4a vom 03.11.2015 (vgl. Bl. 10 der Akte 59 F 115/16 AG Bochum). Auch nach den Informationen der anderen Eltern handelte es sich um Rangeleien, wie sie auf jeder Schule und Pausenhof stattfinden. Auch ausweislich der beigezogenen Strafakte (133 Js 283/15 StA) waren sowohl der Mitschüler als auch K in der Schule verhaltensauffällig. Massiv eskalierte Konflikte wurden dort aber nicht beschrieben. (c) Hinzu kommt, dass gerade wegen der besonders guten intellektuellen Begabung von K eine Rückendeckung der Schule durch die Kindesmutter besondere Bedeutung hätte. Dies hat der Sachverständige gestützt auf seine Erfahrung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut bekundet. Dem tritt der Senat bei. Die Kindesmutter war aber nicht in der Lage, der Schule Rückendeckung zu geben. Vielmehr hat sie mit Kenntnis von K die in der Schule tätigen Lehrer und den Sonderpädagogen D massiv verbal angegriffen. Der Senat hat keine Bedenken sich auch auf die Angaben des Sachverständigen Dr. U zu stützen. Dieser ist als approbierter Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut für die sich stellenden Fragen sachkundig. Seine Ausführungen werden auch durch die vernommenen Zeuginnen gestützt. Anhaltspunkte für eine einseitige Begutachtung durch den Sachverständigen vermag der Senat nicht zu erkennen (vgl. oben). Der Sachverständige hat auch deutlich gemacht, auf welcher Tatsachengrundlage er sein Gutachten erstattet hat. Insbesondere hat er klargestellt, dass die Kindesmutter – dies ist ihr Recht – eine Zusammenarbeit mit ihm verweigert hat. Wenn der Sachverständige sich in dieser Lage wesentlich auch auf die Mitteilungen des Jugendamtes stützt, ist dies nicht zu beanstanden. (3) Die bei O vor der Inobhutnahme bestehenden Verhaltensauffälligkeiten beruhten zur Überzeugung des Senats auch wesentlich auf dem Verhalten der Kindesmutter. Diese Verhaltensauffälligkeiten erreichten aber noch nicht den Umfang derer von K. Nach der Aussage der Zeugin L hat die Kindesmutter erheblich aggressive Verhaltensweisen von O in Bezug auf K beschrieben. Auch die Kindesmutter hat im Zuge von Verabschiedungen nach Umgängen erklärt, O habe sie getreten. Dies hat sie damit kommentiert, dass sie dies nicht wundern würde. Nach der Aussage der Zeugin L hat die Kindesmutter bei O selbst die Idee gehabt, dass O in eine Stellvertreterrolle hineingerät. O versuchte nach Auffassung der Kindesmutter durch aggressive Verhaltensweisen, auf Verhaltensauffälligkeiten von K zu reagieren. Nach Umgängen mit der Mutter hat O in der Diagnosegruppe impulsdurchbrüchiges Verhalten gezeigt. Bei einer Rückführung in den mütterlichen Haushalt wäre O den massiv negativen Einflüssen der Kindesmutter ausgesetzt. Er würde weiter am Modell der Kindesmutter aggressive Verhaltensweisen einüben. Dies würde zu einer Chronifizierung der bereits erkennbar aggressiven Verhaltensmuster führen. Ferner gibt es nach den Bekundungen des Sachverständigen Dr. U den begründeten Verdacht, dass O auf das Verhalten der Kindesmutter psychosomatisch reagiert hat. Dies könnte – so der Sachverständige – im Hinblick auf die Bauschmerzen von O der Fall sein. Dies muss vorliegend nicht weiter aufgeklärt werden. Denn der Sachverständige Dr. U hat überzeugend erklärt, dass O, wenn er unter den gleichen Bedingungen weiter bei der Mutter aufwachsen würde, er vergleichbare psychische Störungen wie K entwickeln würde. Die Rückführung von O in den mütterlichen Haushalt würde mithin zu einer Schädigung von O i.S. von § 1666 BGB führen. (4) Für beide Kinder gilt ferner Folgendes: Neben den Verhaltensauffälligkeiten inbesondere von K, aber auch von O, die auch wesentlich auch durch das Verhalten der Kindesmutter hervorgerufen wurden, führte das hoch aggressive Verhalten der Kindesmutter auch dazu, dass K und O sozial isoliert wurden. Die Kindesmutter bezeichnete andere Kinder aktenkundig mehrfach als „Arschlochkinder“, „asozial“, „asoziales Balg“ (vgl. Bl. 7 des Verfahrens 59 F 115/16 AG Bochum, Bl. 11 desselben Verfahrens). Diese Verhaltensweise der Kindesmutter hat K übernommen. Ausweislich der bereits zitierten Rückmeldebögen der Grundschule beleidigte K sehr häufig seine Mitschüler. Ausweislich der Testung der Kinder- und Jugendklinik E2 hat K nur wenig Interesse daran, sozial erwünscht zu handeln. (a) Aufgrund der von der Kindesmutter verursachten Gesamtsituation konnte K nicht unbefangen mit anderen gleichaltrigen Kindern spielen, sich wie ein Kind fühlen. K musste aufgrund des Verhaltens der Kindesmutter schon zahlreiche Kontaktabbrüche erleiden. K wechselte von der ersten Tagesmutter – Frau T2 – in 2012 in den städtischen Kindergarten. Dort gab es erhebliche Auseinandersetzungen zwischen der Kindesmutter und den Betreuern. In der Folge wechselte K in die Kindertagesstätte „J2“. Auch dort gab es erhebliche Konflikte zwischen der Kindesmutter und den Betreuern. K wurde in die Schule „B2“ eingeschult. Auch diese Schule musste K nach ca. ½ Jahr aufgrund von Konflikten der Kindesmutter mit den Lehrern wechseln. Soweit die Kindesmutter darauf hingewiesen hat, dass K Geige spielt, Ballett tanzt und gesondert Englischunterricht erhält, führt dies nicht zu einer sozialen Integration von K. Der Senat ist überzeugt, dass sich die aktenkundige weitgehend unauffällige Interaktion der Kindesmutter mit anderen Personen, z.B. der Englischlehrerin, auf die sozialen Kontakte beschränkt, bei denen es nach dem Willen der Kindesmutter ging. Sie ist nicht bereit oder in der Lage, gewisse Unvollkommenheiten zu akzeptieren und reagiert unangemessen. Sie bedroht und beschimpft die beteiligten Personen, die nicht willfährig nach dem Willen der Kindesmutter handeln. Dies haben die Dipl. Psych. L, T3 und N so bekundet. Auch Dr. S von der KJP hat eine solche Verhaltensweise der Kindesmutter beschrieben (vgl. Bl. 411 R des Verfahrens 13 UF 139/16). Selbst wenn entsprechend der Angaben der Kindesmutter soziale Kontakte von K mit Gleichaltrigen unterstellt werden, haben diese auch nach den Angaben der Kindesmutter spätestens Ende 2015 ein Ende gefunden. Die Kindesmutter hat angegeben, dass beim Geburtstag von K (wohl Ende 2014) die Kinder anwesend waren, deren Eltern im Schreiben vom 03.11.2015 ein erweitertes Hausverbot gegen die Kindesmutter gefordert haben. Spätestens ab Ende 2015 haben somit die sozialen Kontakte zu Klassenkameraden geendet. Auch in Bezug auf die befreundete Familie mit zwei Kindern ungefähr im Alter von K und O hat die Kindesmutter in der Vergangenheitsform geredet. Die Kindesmutter hat auch, obwohl sie sonst zahlreiche Stellungnahmen von anderen Personen eingereicht hat, keine einzige belastbare Stellungnahme von Eltern von Freunden von K oder O eingereicht. In der Gesamtschau des Akteninhalts ist der Senat auch unter Berücksichtigung der Angaben der Kindesmutter davon überzeugt, dass K und O zumindest seit Ende 2015 außerhalb der Schule bzw. Kindergarten keine Chance zu wichtigem ungezwungenen Kontakt hatten. (b) Auch O musste schon mehrere Kontaktabbrüche verkraften. Am 01.11.2013 kam O in die Tagespflegestelle „E2“. Nach ca. einem Monat endete diese Betreuung aufgrund von Konflikten zwischen der Kindesmutter und den Tagesmüttern. Auch in der Kindestagesstätte in C6 fiel die Kindesmutter nach kurzer Zeit im August 2015 mit grenzüberschreitendem Verhalten auf. Im September 2015 nahm die Kindesmutter O aus der Kindertagesstätte und sagte ihm, sie wollten ihn dort nicht. Einige Tage später brachte sie O dennoch wieder in die Kindertagesstätte. Am 20.02.2016 kündigte die Kindesmutter den Kindergartenplatz mit Wirkung zum 31.07.2016. Am 21.03.2016 ging die Kindesmutter in die Kindertagesstätte und erklärte O, dass er diese nicht mehr besuchen dürfte. Am 22.03.2016 brachte sie O dennoch wieder in die Kindertagesstätte. Am 06.04.2016 wurde der Betreuungsvertrag durch die Kindertagesstätte zum Schutz der Mitarbeiter und, um Schaden von den jeweils die permanenten Konflikte miterlebenden anderen Kinder zu vermeiden, fristlos gekündigt. Auf einen Eilantrag der Kindesmutter an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hin erhielt O einen Platz im AWO-Kindergarten in C7. Auch dieser Kindergartenplatz ist nunmehr gekündigt. Die AWO wäre auch im Fall einer Rückführung nicht mehr bereit, O zu betreuen. Eine Betreuung von O wäre nicht gesichert. Vielmehr wäre aufgrund der Verhaltensweisen der Kindesmutter zu erwarten, dass jeder neue Kindergartenplatz durch die massiven Verhaltensweisen der Kindesmutter gefährdet würde. O hätte nach alledem im Falle einer Rückführung keine gesicherten sozialen Kontakte außerhalb der aktuell hoch auffälligen Kindesmutter. Belastbare soziale Kontakte von O sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Kindesmutter in ihrer Anhörung durch den Senat am 17.03.2017 nicht beschrieben. In Anbetracht des Alters von O ist eine Entwicklung von sozialen Kontakten auch außerhalb der Familie nunmehr von entscheidender Bedeutung. Dies würde die Kindesmutter O aufgrund ihres Verhaltens verwehren. Insbesondere wäre eine dauerhafte Integration von O in einen Kindergarten und anschließend in eine Schule nicht gewährleistet. Aufgrund des Verhaltens der Kindesmutter in der Vergangenheit ist der Senat überzeugt, dass sie bei einer Rückkehr von O in ihren Haushalt ein solches Verhalten an den Tag legen würde, das auch in Zukunft eine dauerhafte Integration von O in einen Kindergarten bzw. in eine Schule vereiteln würde. Auch bezüglich von O ist die Kindesmutter nicht in der Lage, seine Bedürfnisse im Blick zu halten und ihre Bedürfnisse hinten an zu stellen. Auch O hat die Kindesmutter entgegen den Empfehlungen des eingesetzten Helfersystems mit den Verfahrensinhalten und mit abwertenden Kommentaren über die Diagnosegruppe massiv belastet. Insoweit wird auf die Ausführungen des Umgangspflegers M2 vom 16.08.2018 (Bl. 507 des Verfahrens 13 UF 139/16) Bezug genommen. (5) Es kann offen bleiben, ob die Kindesmutter auch körperliche Bestrafungen als Erziehungsmethoden angewendet hat. Diese hat K zumindest teilweise beschrieben. Allerdings gibt es keine belastbaren weiteren Angaben Dritter oder Unterlagen, die dies bestätigen würden. Vielmehr haben z.B. die behandelnde Kinderärztin in der eingereichten Bescheinigung und auch die Zeugin L für körperliche Misshandlungen keine Anhaltspunkte gesehen. Die Kindesmutter hat die Fremdunterbringung von K aber als Bestrafung gesehen. Hier wird deutlich, dass die Kindesmutter den seelischen Zustand von K zumindest in dieser Situation nicht hinreichend erkennen konnte. (IV) Die Nichtrückführung der Kinder in den mütterlichen Haushalt führt auch nicht zu einer beachtlichen sekundären Kindeswohlgefährdung. Der Sachverständige Dr. U hat überzeugend ausgeführt, dass bei einer Rückkehr der Kinder in den mütterlichen Haushalt bei K eine Verschlimmerung seiner Auffälligkeiten zu erwarten wäre und bei O zu erwarten wäre, dass er erhebliche psychische Auffälligkeiten entwickelt. Dieser Einschätzung folgt der Senat. Eine Rückführung der Kinder in den mütterlichen Haushalt würde mithin eine erhebliche Kindeswohlgefährdung insbesondere im emotionalen und seelischen Bereich bedeuten. Ein nachhaltiger Wunsch der Kinder nach kurzfristiger Rückkehr in den mütterlichen Haushalt war in der Anhörung der Kinder durch den Senat nicht spürbar. Der Senat verkennt nicht, dass K auch allein durch die Fremdunterbringung belastet wird und sich eine Rückkehr in den mütterlichen Haushalt wünscht. Diese Belastung ist in der konkreten Situation von K nach den Bekundungen des Sachverständigen Dr. U, denen der Senat aufgrund eigener Überzeugungsbildung folgt, geringer als die massiven negativen Folgen, die eine Rückführung von K für die Kindesmutter haben würde. O hat demgegenüber in der Anhörung durch den Senat erklärt, er wolle seine Mutter nicht unbedingt sehen. In Anbetracht des Alters von O hat diese Äußerung aber keine entscheidende Bedeutung. Demgegenüber haben sich beide Kinder in ihren jeweiligen Einrichtungen stabilisiert. Beiden Kindern geht es gesundheitlich gut. K muss nicht mehr in einer Kinder- und Jungendlichenpsychiatrie behandelt werden. O hat aktuell keine besonderen somatischen Beschwerden. O ist in einen Waldkindergarten integriert. Dies haben übereinstimmend der Verfahrensbeistand, die Mitarbeiter des Jugendamts und die Vormünderin im Senatstermin vom 17.03.2017 so bekundet. Eine Rückführung in den mütterlichen Haushalt würde zur Überzeugung des Senats in Übereinstimmung mit der Einschätzung der beiden Sachverständigen zu einer erheblichen Destabilisierung der Kinder führen. (V) Der Senat schließt sich der sachverständigen Begutachtung der Sachverständigen Dr. Q, die vom Sachverständigen Dr. U geteilt wird, auch dahingehend an, dass eine Therapie der Kindesmutter bis jetzt noch nicht erfolgreich war. Der Senat hat insoweit Zweifel, ob die Kindesmutter bereits die von der Zeugin Dipl. Psych. L empfohlene Schematherapie bereits ernsthaft begonnen hat. Soweit die Kindesmutter im Senatstermin vom 17.03.2017 angegeben hat, sie habe diese bereits im Juni 2016 begonnen, steht dies im Widerspruch zu den Angaben der Zeugin L. Gegenüber dem Senat hat diese am 23.09.2016 im Verfahren 13 UF 117/16 erklärt, sie mache eine kognitive Verhaltenstherapie. Die Schematherapie sei der nächste Schritt. Vor dem Familiengericht hat die Zeugin am 06.12.2016 ausgesagt, dass sie das dysfunktionale Interaktionsverhalten der Kindesmutter behandele. Die Termine hätten teilweise den Charakter einer Krisenbewältigung. Es kann dahinstehen, ob die Kindesmutter die Schematherapie bereits begonnen hat. Selbst wenn sie diese begonnen hat, konnte diese noch keine solchen Erfolgen zeigen, dass sich das Verhalten der Kindesmutter nachhaltig geändert hat. Entscheidend ist – auch insoweit folgt der Senat der Begutachtung der Sachverständigen Dr. Q –, dass die Kindesmutter im Hinblick auf ihre auffällige Persönlichkeit aktuell nicht therapiebereit ist. cc. Mildere Mittel als der Entzug der gesamten elterlichen Sorge und eine Fremdunterbringung beider Kinder bestehen nicht. Aufgrund des Verhaltens der Kindesmutter ist kein ambulantes Setting für K möglich. Denn die Kindesmutter gerät mit allen Beteiligten in so erhebliche Konflikte, dass alle Maßnahmen ohne eine nachhaltige Verhaltensänderung der Kindesmutter scheitern werden. Da insgesamt eine gedeihliche Kommunikation mit der Kindesmutter nicht möglich und zu erwarten ist, dass sie jegliche Informationen über ihre Kinder in der Öffentlichkeit einsetzen wird, um manipulativ Druck auszuüben, kommt auch ein teilweiser Entzug des Sorgerechts nicht in Betracht. Nicht ausreichend ist insbesondere nur der Entzug des Sorgerechts in Bezug auf Ämter und Behörden. Denn allein die Einschaltung eines Ergänzungspflegers quasi als Mittler zwischen der Kindesmutter einerseits und Ämtern und Behörden inkl. Schule andererseits löst das Problem nicht. Sobald ein mit diesem Aufgabenkreis bestellter Ergänzungspfleger eine andere Auffassung als die Kindesmutter vertreten würde, würde dies massive Konflikte nach sich ziehen. Gegen den Willen der Kindesmutter getroffene Entscheidungen des Ergänzungspflegers würde die Kindesmutter durch ihr tagtägliches Verhalten zu konterkarieren zu versuchen. Dies würde zu einer erheblichen Belastung von K und/oder O führen. Hinzu kommt, dass der Ergänzungspfleger in alltäglichen Situation z.B. beim Abholen von der Schule nicht ständig anwesend wäre. Erhebliche Konflikte in Anwesenheit von K und/oder O mit entsprechend massiv negativen Folgen wären zu erwarten. Ferner kommt hinzu, dass eine geeignete Person, die auch das Vertrauen der Kindesmutter hat, nicht vorhanden ist. Z.B. die Zeugin L ist als Psychotherapeutin für die Kindesmutter eine Vertrauensperson. Diese war aufgrund ihres professionellen Hintergrundes auch in der Lage, auf Anfeindungen und Bedrohungen der Kindesmutter im Zuge der Behandlung zu reagieren. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. U, denen der Senat aus eigener Überzeugung beitritt, ist die Stellung einer Psychotherapeutin mit der einer Ergänzungspflegerin dysfunktional. Auch das für die Kindesmutter installierte ambulant betreute Wohnen reicht nicht aus. Die Zeugin Dipl. Päd. C3 hat insoweit darauf hingewiesen, dass ihre Tätigkeit in den knapp drei Monaten noch keine nachhaltigen Erfolge haben konnte. Ein Erfolg sei schon, dass sie im Gespräch mit der Kindesmutter sei. Dies reicht erkennbar nicht aus, um die Verhaltensauffälligkeiten der Kindesmutter zu kompensieren. c. Den Kindesvätern kann nicht die elterliche Sorge übertragen werden, § 1680 Abs. 3, Abs. 2 BGB. Beide Kindesväter haben seit langem keinen Kontakt zu den beiden Kindern und jeweils bekundet, zu einer Verantwortungsübernahme nicht bereit zu sein. d. Das Familiengericht hat zutreffend das Jugendamt C4 zum Vormund bestellt. Insbesondere kommt die Mutter der Kindesmutter nicht als Vormund in Betracht. Der Senat verkennt nicht, dass die Großmutter der Kinder – die Mutter der Kindesmutter – in der Vergangenheit in die Betreuung der Kinder eingebunden war. Diese ist aber kein geeigneter Vormund. Dabei kann dahinstehen, ob bereits die von der Kindesmutter geschilderten massiv übergriffigen Erziehungsmethoden der Großmutter gegenüber der Kindesmutter eine Bestellung der Großmutter als Vormund ausschließen. Insoweit kann dahinstehen, ob das Risiko solcher Erziehungsmethoden weiter besteht. Bei der dauerhaften Betreuung der beiden Kinder ist ein solches Risiko zumindest nicht auszuschließen. Ebenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten der Kinder (auch) auf den Erziehungsmethoden der Großmutter beruhten. Entscheidend spricht gegen die Bestellung aber Folgendes: Die Großmutter konnte und kann sich nicht hinreichend von der Kindesmutter abgrenzen. Sie war nicht in der Lage auf die Verhaltensauffälligkeiten der Kinder zu reagieren. Aus den eingereichten Stellungnahmen der Großmutter ist ersichtlich, dass diese nicht in der Lage ist, auch das Verhalten der Kindesmutter zu reflektieren und auf dieses korrigierend einzuwirken. Wenn die Großmutter zum Vormund bestellt würde, würde die Kindesmutter weiterhin negativ auf die Kinder einwirken können. Der Umgangsausschluss (vgl. nachfolgend unter II. 2.) würde konterkariert werden. 2. Der Umgang ist im Anschluss an die Entscheidung des Familiengerichts weiter auszuschließen. Zumindest bis zum 31.12.2017 muss ein Umgang der Kinder mit der Kindesmutter – in welcher Form auch immer – verhindert werden. Wenn Umgang stattfinden würde, würde das Wohl der beiden Kinder gefährdet, § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB. Ob der Umgang danach weiter ausgeschlossen werden muss, hängt entscheidend davon ab, ob die Kindesmutter Einsicht in ihre problematischen Verhaltensweisen gewinnt und eine Therapie – z.B. die bei der Zeugin Dipl. Psych. L nach Angaben der Kindesmutter bereits begangene Schematherapie – erfolgreich ist. Nach der Stellungnahme der Sachverständigen Dr. Q könnte die Kindesmutter nach einer erfolgreichen Therapie innerhalb von mehreren Monaten so stabilisiert werden, dass ein Umgang verantwortet werden könnte. Da die Kindesmutter aktuell aber nicht therapiebereit ist, eine Therapiebereitschaft vielmehr erst hergestellt werden müsste, kann jedenfalls vor dem 31.12.2017 kein Umgang stattfinden. a. Ein unbegleiteter Umgang ist zurzeit nicht möglich, da die Kindesmutter den Aufenthalt der Kinder außerhalb ihres Haushaltes nicht toleriert. Dies hat sie nachhaltig im letzten Senatstermin am 21.03.2017 wiederholt. Bei einem Umgang würde sie gefährden, dass die beiden Kinder Beziehungen zu den Betreuern aufbauen könnten. Sie würde die Kinder – wie in der Vergangenheit – in Loyalitätskonflikte stürzen. Trotz des Hinweises der beteiligten Fachleute hat die Kindesmutter gegenüber K und O ständig thematisiert, dass sie die Fremdunterbringung nicht mitträgt. Dies ergibt sich z.B. aus dem Vermerk des RiAG T4 über ein mit dem Umgangspfleger geführtes Telefonat (vgl. Bl. 411 des Verfahrens 13 UF 139/16), den der Zeuge M2 in seiner Aussage vor dem Familiengericht bestätigt hat. Auch die Diagnosegruppe N2 hat dies in ihren Mitteilungen bestätigt. Die Kindesmutter hat ferner, als K am 02.06.2016 zu ihr gelaufen war, diesen zu ihrem damaligen Rechtsanwalt mitgenommen, damit der siebenjährige K eine Aussage bei ihrem Anwalt machen sollte. Diese Beeinflussungen führten zumindest zu einer Verstärkung der Verhaltensauffälligkeiten von K. Der Senat verkennt nicht, dass K intellektuell besonders begabt ist. Er ist aber unstreitig emotional-sozial nicht so weit entwickelt, dass er diese Belastungen durch die Kindesmutter verkraften konnte. Die Kindesmutter ist mithin nicht in der Lage, ihre eigenen Bedürfnisse zurückzustellen und die Umgangskontakte entsprechend dem Wohl von K und auch von O wahrzunehmen. Gerade im Hinblick auf die Vulnerabilität der Kinder ist der Aufbau von Beziehungen und Bindungen für die beiden Kinder besonders wichtig. Die Sachverständige Dr. Q hat insoweit für den Senat überzeugend ausgeführt, dass es erheblich negative Auswirkungen für beide Kinder hätte, wenn die aktuelle Unterbringung der Kinder aufgrund des Verhaltens der Kindesmutter scheitern würde. Zumindest aktuell kann es mithin keinen direkten unkontrollierten Kontakt zu den Kindern geben. b. Auch begleitete Umgänge sind aktuell nicht möglich. Die Begleitung der Umgänge ist im August 2016 gescheitert. Die Kindesmutter sieht ihre eigenen Verursachungsbeiträge nicht. Noch im Senatstermin vom 21.03.2017 konnte die Kindesmutter nicht erkennen, dass sie bei Umgängen sich im Interesse der Kinder zurücknehmen müsste. Bei einer Begleitung von Umgängen wären mithin negative Beeinflussungen der Kinder durch die Kindesmutter zu erwarten. Es wäre zu erwarten, dass die Umgänge zum Schutz der Kinder abgebrochen werden müssten, wie dies bereits im August 2016 geschehen ist. Solche Situationen würden die hoch vulneraben K und O (siehe oben), massiv belasten. Deswegen ist zumindest derzeit eine Begleitung der Umgänge keine Option. Ferner stellt sich das Problem, dass, wenn die Kindesmutter bei der Durchführung von Umgängen den aktuellen Aufenthaltsort der Kinder erfährt, sie Maßnahmen ergreifen wird, um diesen Aufenthalt zu untergraben und zu beenden. Dies hat sie noch in der Beschwerde im letzten Satz angekündigt (vgl. Bl. 1035 GA). Die Kindesmutter hat selbst bekundet, dass sie die Youtube-videos gezielt auch dazu einsetzt, die Fremdunterbringung der Kinder zu gefährden. Ein dann erforderlicher Wechsel der Einrichtung hätte nach der Einschätzung der Sachverständigen Dr. Q für beide Kinder jeweils erhebliche negative Auswirkung. c. Ein rein brieflicher Kontakt der Kindesmutter und der Kinder scheitert schon daran, dass die Kindesmutter diesen ablehnt, wie sie noch im Senatstermin am 17.03.2017 erklärt hat. Ein solcher könnte auch nur in der Form erfolgen, dass der Vormund die jeweiligen Briefe der Kindesmutter und von K bzw. O dahingehend kontrolliert, ob Hinweise auf den aktuellen Aufenthaltsort enthalten sind. Denn wenn die Kindesmutter den aktuellen Aufenthaltsort der Kinder erfahren würde, würde sie in ihrem jetzigen Zustand versuchen, diesen zu beenden (vgl. oben). 3. Der Schriftsatz der Kindesmutter vom 23.03.2017 liegt dem Senat vor. Aufgrund des Inhalts des Schriftsatzes ist keine andere Entscheidung angezeigt. Entgegen der Behauptung der Kindesmutter hatte sie in den Senatsterminen Gelegenheit, ihre Rechte geltend zu machen. Nur im Rahmen der Befragung der Sachverständigen hat die Vorsitzende versucht, die Kindesmutter zu veranlassen, Fragen zu stellen. Eine „Verdrehung“ der Fragen der Kindesmutter fand nicht statt. Der Sachverständigen wurden auch keine „Antworten in den Mund gelegt“. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Aufgrund des Umfangs der Sache, der Anzahl und des Umfangs der beigezogenen Akten sowie der umfangreichen Beweisaufnahme hat der Senat den Regelverfahrenswert des § 45 FamGKG erhöht. Gleichzeitig hat der Senat den Verfahrenswert für die erste Instanz entsprechend abgeändert. 5. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 Abs. 2 FamFG).