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Beschluss

13 UF 117/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:1004.13UF117.16.00
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Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 09.06.2016 (Az. 59 F 160/16 AG Bochum) wird verworfen bzw. zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 23.06.2016 (Az. 59 F 204/16 AG Bochum) wird zurückgewiesen.

In den Verfahren erster Instanz werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren 59 F 160/16 AG Bochum wird in Abänderung der erstinstanzlichen Verfahrenswertfestsetzung auf 6.000 € festgesetzt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren 13 UF 139/16 AG Bochum wird bis zur Verbindung durch den Senatsbeschluss vom 23.09.2016 auf 3.000 € festgesetzt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahrens 13 UF 117/16 wird auf 6.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 09.06.2016 (Az. 59 F 160/16 AG Bochum) wird verworfen bzw. zurückgewiesen. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 23.06.2016 (Az. 59 F 204/16 AG Bochum) wird zurückgewiesen. In den Verfahren erster Instanz werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren 59 F 160/16 AG Bochum wird in Abänderung der erstinstanzlichen Verfahrenswertfestsetzung auf 6.000 € festgesetzt. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren 13 UF 139/16 AG Bochum wird bis zur Verbindung durch den Senatsbeschluss vom 23.09.2016 auf 3.000 € festgesetzt. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahrens 13 UF 117/16 wird auf 6.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Kindesmutter ist am 00.00.1982 geboren. Sie war dem Jugendamt in den Jahren 1998-2000, als diese 16 bis 18 Jahre alt war, aufgrund wiederholter Suizidversuche bekannt. Sie wurde 16-jährig in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in Z untergebracht. Es bestand damals der Verdacht einer Boderlinestörung. Nach dem Abitur zog die Kindesmutter aus dem mütterlichen Haushalt aus und brach den Kontakt zu ihrer Mutter und ihrer Schwester ab. Sie hat angegeben, dass sie im mütterlichen Haushalt geschlagen worden sei. Ferner sei ihre Mutter wenig feinfühlig gewesen. Die Kindesmutter hat zwei Söhne, den am 00.00.2008 geborenen C Y (im Folgenden C) und den am 00.00.2012 geborenen D, die von zwei unterschiedlichen Vätern abstammen. Mit beiden Vätern führte die Kindesmutter keine feste Beziehung. Der Kontakt des Vaters von C zur Kindesmutter bzw. C brach 2012 ab. Mit dem Vater von D bestand kein Kontakt. Der Kontakt zwischen diesem und der Kindesmutter beschränkte sich auf zweimaligen Geschlechtsverkehr und die Zahlung von Geld für diesen von dem Kindesvater. Die Kindesmutter ist alleinerziehend. Sie wurde von ihrer Mutter teilweise bei der Erziehung der beiden Kinder entlastet. Am 02.01.2009 stellte das Jugendamt einen Antrag auf Ermahnung der Kindesmutter. Hintergrund war die Meldung des Krankenhauses, in dem C geboren wurde. Während der Schwangerschaft äußerte die Kindesmutter, dass die Schwangerschaft ungewollt gewesen sei. Sie werde sich und das Kind umbringen. Nach der Geburt versorgte sie C aber im Krankenhaus liebevoll. Eine Zusammenarbeit mit dem Jugendamt lehnte die Kindesmutter ab. Der Ermahnungstermin des Familiengerichts blieb ohne Ergebnis. Anfang 2009 wurde die Kindesmutter, die nach ihren Angaben studierte Diplom-Verwaltungswirtin ist, von dem Dienst bei der Polizei suspendiert. Am 13.08.2009 leitete die Kindesmutter ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft für C ein. Das Amtsgericht – Familiengericht – Bochum stellte nach Einholung eines DNA-Gutachtens im Verfahren 69 F 151/09 AG Bochum die Vaterschaft von Herrn X fest. Die Kindesmutter suchte wegen einer beruflichen Krisensituation im Dezember 2010 Hilfe bei der Zeugin I. Die Kindesmutter zeigte eine akute Belastungsreaktion. Die Zeugin stellte fest, dass bei der Kindesmutter eine massive Problematik bei der Interaktion mit anderen Menschen vorliegt. Sie arbeitete in der Folgezeit mit der Kindesmutter verhaltenstherapeutisch. Die Zeugin I zweifelte die sich aus ihr vorliegenden Befunden ergebende Diagnose Borderline-Erkrankung an. Die von der Zeugin I gestellte Verdachtsdiagnose, dass die Kindesmuttter an einem Asperger-Autismus leidet, wurde nach ihren Angaben am 13.07.2011 in W durch eine Autismussprechstunde bestätigt. Unter dem 30.05.2011 bescheinigte die Betreuerin/Tagesmutter von C, dass C den anderen Kindern weit voraus sei. Es gäbe Konflikte mit anderen – jüngeren – Kindern. Aufgrund einer Testung von C wurde ihm am 19.01.2012 ein Gesamt-IQ von 141 bescheinigt. Am 00.00.2012 wurde D geboren. Im Verfahren 69 F 130/12 AG Bochum wurde die Vaterschaft von Herrn V nach Einholung eines Vaterschaftsgutachtens festgestellt. Im Jahr 2012 wechselte C von der bisherigen Tagesmutter – Frau U – in den städtischen Kindergarten. Dort gab es erhebliche Auseinandersetzungen zwischen der Kindesmutter und den Betreuern. In der Folge wechselte C in die Kindertagesstätte „T“. Auch dort gab es erhebliche Konflikte zwischen der Kindesmutter und den Betreuern. Mit vier Jahren wurde C nach einer Hospitation im April 2013 in der Grundschule „S“ in die zweite Klasse eingeschult. Diese Grundschule meldete am 18.10.2013 eine Kindeswohlgefährdung von C. Es gab Hinweise u.a. darauf, dass die Kindesmutter C eine Ohrfeige gegeben habe. C werde – so die Mitteilung der Schule – von der Kindesmutter dauerhaft überfordert. D wurde von September 2012 bis Oktober 2013 ebenfalls von Frau U betreut. Da die Kindesmutter mit einer weiteren Tagesmutter nicht zurecht kam, mit der sich Frau U eine gemeinsame Betreuungsstelle gegründet hatte, suchte die Kindesmutter eine neue Betreuungsmöglichkeit für C. Eine Aufnahme in der Großtagespflegestelle „R“ kam nicht zustande, da die Kindesmutter mit dem Betreuungspersonal und den Eltern anderer Kinder Auseinandersetzungen hatte. Ab dem 00.11.2013 wurde D in die Kindertagesstelle „Q“ aufgenommen. Im November 2013 endete die Beschulung von C in der Schule „S“ aufgrund von erheblichen Differenzen zwischen der Kindesmutter und den Lehrern, die in eine Strafanzeige der Kindesmutter mündeten. Dem eingeschalteten Jugendamt gelang es nicht, einen nachhaltigen Kontakt zur Kindesmutter aufzubauen. Diese ließ die Mitarbeiter des Jugendamts nicht in die Wohnung und erschien zu einem Termin im Jugendamt nicht. Sie verfasste vielmehr teilweise massiv grenzüberschreitende E-Mails (Bl. 6 ff. und Bl. 13 ff. des Verfahrens 69 F 31//13 AG Bochum). Im Dezember 2013 – nach ca. 1 ½ Monaten – endete die Betreuung von D in der Kindertagesstelle „Q“ aufgrund von Konflikten zwischen der Kindesmutter und den dortigen Tagesmüttern. Am 10.12.2013 stellte das Jugendamt beim Amtsgericht Bochum einen Antrag auf Ermahnung der Kindesmutter (Az. 69 F 31/13 AG Bochum). Die Kindesmutter reagiert herauf u.a. mit einem Schreiben vom 30.12.2013. Sie werde nie mit dem Jugendamt kooperieren. Am 10.12.2013 bescheinigt die Uniklinik P, dass bei C ein Asperger-Syndrom mit einer Hochbegabung und Hyperakusis vorliege. Es lägen ernsthafte soziale Beeinträchtigungen in mindestens ein oder zwei Bereichen vor. Dies wird bestätigt durch die Bescheinigung der Uniklinik vom 24.02.2014. Ab dem 00.01.2014 besuchte C die Grundschule „O“. Am 17.01.2014 hielt das Familiengericht eine Ermahnung der Kindesmutter nicht für zielführend (vgl. Verfahren 69 F 31/13 AG Bochum). Ab März 2014 erhielt C eine Integrationshelferin für die Schule. Unter dem 13.01.2015 beantragte die Kindesmutter eine Weiterbewilligung. C flippte mehrfach wegen Kleinigkeiten aus. Am 02.03.2015 verordnete das Universitätsklinikum der (..) für D einen Reha-Buggy. Es wurden folgende Diagnosen aufgeführt: chronische produktive Bronchitis, Z.n. neonataler Pneunomie, PCD-Like Erkrankung ohne bisherige defininitive Diagnosesicherung, Schalleitungs-Schwerhörigkeit m Z.n. Pseudomonas-Besiedlung, Eradiktation. Am 02.05.2015 verfasste die Kindesmutter einen Beschwerdebrief, in dem sie insbesondere die Größe der Klasse, die häufigen Lehrerwechsel und die ihrer Meinung nach auffälligen Kinder OA und M thematisierte. Am 22.05.2014 fand ein Gespräch beim Schulamt bzgl. der Klassensituation in der Klasse von C statt, an dem u.a. auch die Kindesmutter teilnahm. Ab August 2015 besuchte D das Familienzentrum – integrative Kindertagesstätte – in L K. Bereits am 17.08.2015 fiel die Kindesmutter mit grenzüberschreitendem Verhalten auf. Die Kindertagesstätte teilte mit, dass die Kindesmutter andere Kinder als „Arschlochkinder“ und „asozial“ betitelte. Die Kindesmutter thematisiere Konfliktthemen im Flur des Kindergartens in Anwesenheit von D. Im September 2015 nahm die Kindesmutter D aus der Kindertagestätte und sagte ihm, sie wollten ihn hier nicht. D reagierte hierauf mit heftigem Weinen. Die Kindesmutter perpetuierte die Trauer von D durch häufiges Wiederholen der Mitteilung, dass sie ihn hier nicht wollten. Einige Tage später brachte die Kindesmutter D dann aber wieder in die Kindertagesstätte. Am 09.09.2015 forderte die Kindesmutter einen Nachteilsausgleich für C. Sie kündigte die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der folgenden Zeugnisse von C an. Am 16.09.2015 fand eine Beobachtungsdiagnostik der integrativen Kindertagesstätte von D zur Feststellung eines pädagogischen Mehraufwands statt. Bei einem gemeinsamen Frühstück der Klasse von C am 02.10.2015 betitelte die Kindesmutter einen Mitschüler als „asoziales Balg“ und beschimpfte danach immer mehr Kinder in der Klasse. Sie ließ sich nicht mehr beruhigen. Es musste die Polizei gerufen werden. Der Kindesmutter musste für diesen Tag ein Hausverbot erteilt werden. Die Kindesmutter behauptet, sie habe nur auf den Mitschüler von C – OA – reagiert, der sie 20 Minuten beleidigt habe. Ab dem 21.10.2015 ging C nicht mehr zur Schule. Die Kindesmutter hat dies damit begründet, dass C regelmäßig von OA verprügelt worden sei. C hospitierte bis Anfang Dezember 2015 in der Kindertagesstätte von D. Mit Datum vom 03.11.2015 schrieben 10 Eltern der Klasse von C an die Bezirksregierung J und verlangten eine Ausweitung des Hausverbots für die Kindesmutter. Die Kindesmutter erhielt von diesem Schreiben erst Anfang 2016 Kenntnis. Sie nahm hierzu unter dem 29.03.2016 Stellung. Wegen der Einzelheiten des Briefes wird auf Bl. 10 der Akte 59 F 115/16 AG Bochum und wegen der Stellungnahme der Kindesmutter hierzu wird auf Bl. 61 derselben Akte Bezug genommen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 05.11.2015 wies dieses den Antrag der Kindesmutter auf eine isolierte Hochbegabtenförderung von C ab. Aufgrund seiner komplexen Auffälligkeiten habe er aber grundsätzlich einen Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen. Am 11.11.2015 drohte die Grundschule von C der Kindesmutter ein Hausverbot an. Die Schule erstellte nach Wiederaufnahme des Schulbesuchs durch C für die Zeit vom 08.12.2015 bis zum 22.12.2015 und vom 07.01.2016 bis zum 22.01.2016 Rückmeldebögen. In diesen sind permanente Beleidigungen und Grenzüberschreitungen von C dokumentiert. Er störte regelmäßig den Unterricht, provozierte Mitschüler und schlug sie. Nur an einigen Tagen konnte er sich durchgängig an die Klassen- bzw. Schulregeln halten. Am 08.01.2016 mailte die Kindesmutter „HA“ und stellte die Schulprobleme von C aus ihrer Sicht dar. Sie suchte die Verantwortlichkeit ausschließlich bei anderen und kündigte umfangreiche Klagen und Widersprüche an. Am 14.01.2016 schickte die Kindesmutter eine E-Mail an Frau IA (Kindergartenleitung von D). Frau IA leitete diese E-Mail weiter, weil sich hieraus ergab, dass die Kindesmutter sich zumindest Gedanken über einen Suizid bzw. erweiterten Suizid gemacht hatte. Die Zeugin N und eine Ärztin vom Sozialpsychiatrischen Dienst (SpD) suchten gemeinsam mit dem Jugendamt die Wohnung der Kindesmutter auf. Die Kindesmutter bat ausschließlich das Jugendamt herein. Die beiden Mitarbeiterinnen des SpD verließen nach ca. ½ Stunde den Flur vor der Wohnung der Kindesmutter. Hinweise auf eine akute Suizidalität der Kindesmutter gab es nicht. Im Halbjahreszeugnis des vierten Schuljahres von C vom 29.01.2016 wurde ihm Folgendes bescheinigt: „Regelbewusstes Verhalten gering.“ Unter dem 08.02.2016 verlangte die Kindesmutter für C eine Unterstützung in Form von GA (einer Autistenförderung) in Kombination mit einer Hochbegabtenförderung. Am 20.02.2016 kündigte die Kindesmutter den Kindergartenplatz von D zum 31.07.2016. Am 25.02.2016 nahm die Kindesmutter von der ihr angebotenen GA-Förderung Abstand. Sie schaffe dies zeitlich nicht. Am 02.03.2016 schlug C in der Schule mit einem Tennisschläger nach einem Mitschüler. Auf die Ansprache des Sonderpädagogen FA schleuderte C den Tennisschläger in Richtung seiner Mitschüler. Als Herr FA sagte, er müsse die Kindesmutter informieren, vermittelte C Herrn FA seine tiefe Furcht vor den Folgen dieser Informationsweitergabe. Auch am 15.03.2016 war C in der Schule hoch auffällig; er schrie rum und warf mit Stühlen. Am 16.03.2016 ging beim Jugendamt die Kindeswohlgefährdungsmitteilung der Grundschule von C ein. Das Jugendamt informierte die Kindesmutter. Diese kündigte an, unmittelbar zur Schule zu fahren, ohne dies mit dem Jugendamt abzusprechen. Die Jugendamtsmitarbeiterin schaffte es, zusammen mit der Kindesmutter in der Schule einzutreffen. Dort stimmte die Kindesmutter zunächst einer Unterbringung zu. Während C gemeinsam mit der Kindesmutter nach Hause fuhr, um die Tasche zu packen, betonte die Kindesmutter mehrfach, dass er nunmehr weg sei. In der Folge äußerte die Kindesmutter, die Fremdunterbringung sei eine Bestrafung von C. C kam in die Diagnosegruppe DA. D verblieb im Haushalt der Kindesmutter. C wurde am 21.03.2016 in der Diagnosegruppe DA in Obhut genommen. Hintergrund war, dass die Kindesmutter nicht damit einverstanden war, dass C länger in der Diagnosegruppe verbleibt. Am 17.03.2016 hatte sie sich in der Diagnosegruppe gemeldet und nach dem Befinden von C gefragt. Als ihr gesagt wurde, er habe gut geschlafen, sagte sie nach Mitteilung der Diagnosegruppe DA, dass sie nicht möchte, dass C gut schläft. Diese Aussage bestreitet die Kindesmutter. Sie verlangte, dass C in eine andere Gruppe verbracht werde, da die Diagnosegruppe ab dem 00.03.2016 auf einen Ponyhof verreisen wollte. Damit war sie nicht einverstanden. Dies konterkariere die aus ihrer Sicht notwendige Bestrafung von C. Dieser fasse eine Reise zu einem Ponyhof als eine Belohnung auf. Da C gegenüber den Mitarbeitern äußerte, er wolle in der Diagnosegruppe bleiben und das Jugendamt eine Rückkehr von C in den mütterlichen Haushalt nicht verantworten wollte, nahm das Jugendamt C in Obhut. Wegen der Gründe im Einzelnen wird auf den Bescheid des Jugendamtes über die Inobhutnahme von C vom 23.03.2016 Bezug genommen (Bl. 29 des Verfahren 59 F 116/16 AG Bochum). Die Kindesmutter stellte noch vor Erlass des schriftlichen Bescheides einen Eilantrag am Verwaltungsgericht auf Herausgabe von C. Die Inobhutnahme sei rechtswidrig. Am 17.03.2016 forderte die Kindesmutter von dem Kindergarten, dass dieser D auf die Fremdunterbringung von C vorbereiten sollte. Der Kindergarten lehnte dieses ab und wies auf die Zuständigkeit der Kindesmutter hin. Am 21.03.2016 erschien die Kindesmutter im Kindergarten und nahm D mit. Sie erklärte, D komme nicht mehr wieder. Dennoch brachte sie ihn am 22.03.2016 zum Kindergarten. Unter dem 22.03.2016 stellte die CA (..) – der Träger der Kindertagesstätte –die Betreuungssituation von D dar. Hiernach gab es erhebliche Konflikte in der Kindertagesstätte. Gegenüber D setzte die Kindesmutter die Kündigung des Kindertagesstättenplatzes immer wieder als Drohung gegenüber D ein. Zu dieser Mitteilung nahm die Kindesmutter unter dem 29.03.2016 Stellung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der CA (Bl. 7 des Verfahrens 59 F 115/16 AG Bochum) und die Stellungnahme der Kindesmutter hierzu (Bl. 56 derselben Akte) Bezug genommen. Das Jugendamt stellte am 22.03.2016 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. C mit dem Ziel, der Kindesmutter die wesentlichen Teile des Sorgerechts zu entziehen. Ferner stellte das Jugendamt einen Hauptsacheantrag beim Familiengericht, mit demselben Ziel. Am 23.03.2016 entzog das Familiengericht der Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung ohne vorherige mündliche Verhandlung für C das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Sorge in Schulangelegenheiten und das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung. Es begründete dies mit unangemessenen Erziehungsmethoden wie z.B. abwertende Äußerungen der Kindesmutter sowie einer deutlichen Angst von C, in den Haushalt der Kindesmutter zurückzukehren. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 17 ff. des Verfahrens 59 F 115/16 AG Bochum Bezug genommen. Ebenfalls am 23.03.2016 stellte die Kindesmutter einen Eilantrag auf Herausgabe von C. Am 31.03.2016 hörte das Familiengericht C an. C erklärte, er wolle die Kindesmutter zunächst nicht sehen, weil diese sich zu sehr aufrege. In der Wohngruppe gefalle es ihm ganz gut. C gab an, dass seine Mutter im anstehenden Gerichtstermin eventuell ausrasten werde. Nur manchmal habe die Mama auch gehauen, mit der flachen Hand auf den Kopf und den Rücken. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf Bl. 45 des Verfahrens 59 F 115/16 AG Bochum Bezug genommen. Am 31.03.2016 stellte das Jugendamt in dem Hauptsacheverfahren bzgl. C einen Hauptsacheantrag bzgl. D mit dem Ziel, der Kindesmutter auch bgzl. D die wesentliche Teile des Sorgerechts zu entziehen. Am 01.04.2016 holte das Familiengericht die mündliche Verhandlung in der einstweiligen Anordnungssache bzgl. C nach. In der Sitzung erklärte die Kindesmutter, die einstweilige Anordnung könne aufrecht erhalten bleiben. Es solle in der Hauptsache ermittelt werden. Das einstweilige Anordnungsverfahren wurde für erledigt erklärt mit der Maßgabe, dass die einstweilige Anordnung vom 23.03.2016 aufrecht erhalten bleibt. Das Familiengericht stellte fest, dass das einstweiligen Anordnungsverfahren (der Antrag der Kindesmutter auf Herausgabe von C) erledigt ist. Am 04.04.2016 schrieb die Kindesmutter an das Jugendamt und stellte die Schulsituation von C aus ihrer Sicht dar und erhob Vorwürfe gegen das Jugendamt. Dieses würde keine hinreichenden Hilfestellungen geben. Ebenfalls am 04.04.2016 wandte sich die Kindesmutter an die CA (..) – den Träger des Kindergartens von D – und stellte aus ihrer Sicht die Probleme bei der Betreuung von D im Kindergarten dar. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben Bezug genommen, vgl. Bl. 107 ff. und Bl. 129 ff. jeweils des Verfahrens 59 F 115/16 AG Bochum Am 06.04.2016 kündigte der Kindergarten den Betreuungsvertrag für D außerordentlich, um den Schutz der Mitarbeiter zu gewährleisten und Schaden von den die permanenten Konflikte miterlebenden anderen Kindern abzuwenden. Am 14.04.2016 kam die Kindesmutter zum Geigenunterricht von C. Sie redete schlecht über die Wohngruppe und die anderen dort lebenden Kinder. Am 18.04.2016 fand ein durch Frau BA begleiteter Umgang statt. C hatte dieser in einem Vorgespräch mitgeteilt, er sei von seiner Mutter geschlagen worden. Insoweit wird auf die E-Mail von Frau BA an das Jugendamt L – Frau AA – Bezug genommen (vgl. Bl. 87 des Verfahrens 59 F 116/16 AG Bochum) Dies stellte die Kindesmutter in ihrer Stellungnahme hierzu in Abrede (Bl. 89 desselben Verfahrens). Am 18.04.2016 erließ das Familiengericht in der Hauptsache einen Beweisbeschluss mit folgendem Inhalt: Betreffend die Minderjährigen D ZA, geb. am 00.00.2012, und C Y ZA, geb. am 00.00.2008, soll ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu folgenden Fragen: 1. Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Kinder gefährdet? 2. Falls die Frage zu 1. zu bejahen ist: Ist die allein sorgeberechtigte Kindesmutter nicht gewillt oder in der Lage, die Gefahr abzuwenden? 3. Falls die Frage zu 2 zu bejahen ist: Welche Maßnahmen sind aus Sachverständigersicht zur Abwendung der Gefahr erforderlich? Insbesondere: a) Ist es ausreichend, der Kindesmutter Gebote aufzuerlegen, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen? b) Falls die Frage a) zu verneinen ist: Ist es erforderlich, der Kindesmutter teilweise oder vollständig die elterliche Sorge zu entziehen? Zum Sachverständigen wurde YA aus XA bestellt. Den am 23.03.2015 von der Kindesmutter erhobenen Widerspruch gegen den Inobhutnahmebescheid wies die Stadt L unter dem 19.04.2016 zurück. Am 21.04.2016 suchte die Kindesmutter die Schule von C auf. C bekam dies nicht mit. Die Kindesmutter ließ C über Mitschüler Briefe zukommen. Am 22.04.2016 leitete die Kindesmutter das Verfahren 59 F 160/16 AG Bochum = 13 UF 117/16 OLG Hamm ein. Ziel war primär die Herausgabe von C und die Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 23.03.2016. Hilfsweise wurde Umgang begehrt. Die Kindesmutter hat gemeint, eine Fremdunterbringung von C sei nicht erforderlich. Am 25.04.2016 schrieb die Kindesmutter eine Mail u.a. an die Oberbürgermeisterin der Stadt L und wies auf ein nach ihrer Ansicht vorliegendes „kriminelles Vorgehen des Jugendamtes“ und einen „seelischen Missbrauch von Kindern“ hin. Ebenfalls am 25.04.2016 suchte die Kindesmutter C an der Schule auf. Die Kindesmutter beleidigte den Sonderpädagogen FA und die Lehrerin Frau WA. Letztere bedrohte sie mit dem Tode. Am 29.04.2016 beantragte die Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Zuweisung eines Kindertagesstättenplatz für D. Das Jugendamt erklärte in diesem Verfahren, der Kindergarten der VA in L UA nehme D unverzüglich auf. Dies wurde ab dem 16.05.2016 mit einer Betreuung von 35 Stunden/Woche umgesetzt. In der Sitzung vom 10.05.2016 im Verfahren 59 F 160/16 AG Bochum = 13 UF 117/16 OLG Hamm stellte die Kindesmutter den Antrag teilweise um. Sie beantragte (auch) im Wege der einstweiligen Anordnung, C an sie herauszugeben (Bl. 109 der GA). Am 12.05.2016 hörte das Familiengericht C erneut an. C berichtete hinsichtlich der Schläge an der Schule, dass ein Kind ein anderes tritt und sagt „weitergeben“. Es würde dann so lange getreten werden, bis er am Ende dann getreten werde. Auf Nachfrage erklärte C, dass er nicht zurücktrete. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf Bl. 113 GA Bezug genommen. Mit Wirkung zum 00.05.2016 wurde die Kindesmutter aus dem gehobenen Dienst beim Land NRW entlassen. Die Kindesmutter nahm die Entlassung hin. Sie möchte nach ihren eigenen Angaben nie wieder für eine Behörde arbeiten. Dies führte dazu, dass die Kinder nicht mehr zu 100 % krankenversichert sind, da der Beihilfeanspruch der Mutter und damit auch ihrer Kinder mit der Entlassung entfiel. Die private Krankenversicherung deckt nur einen Teil der Versicherungskosten ab. Am 13.05.2016 stellte die Kindesmutter gegen eine Mitarbeiterin der Diagnosegruppe DA eine Strafanzeige wegen angeblicher falscher Aussage. Am 02.06.2016 lief C von der Schule zur Wohnung der Kindesmutter, die er dort antraf. Die Zeugin N vom sozialpsychiatrischen Dienst informierte die Diagnosegruppe und bat, dass die Gruppe sich bei der Kindesmutter meldet. Diese informierte das Jugendamt. Frau N habe gesagt, sie könne nicht ausschließen, dass sich die Kindesmutter etwas antue. Daraufhin erließ das Familiengericht auf Antrag des Jugendamtes eine einstweilige Anordnung und verpflichtete die Kindesmutter, C heraus zu geben. Die Kindesmutter wurde in der Wohnung nicht angetroffen. Sie hatte ihren damaligen Rechtsanwalt aufgesucht, der C zu der Angelegenheit „vernommen“ hat. Am 03.06.2016 brachte die Kindesmutter C zur Schule und D in den Kindergarten. Dort wurde D in Obhut genommen. Wegen der Sicht der Kindesmutter in Bezug auf die Vorgänge vom 02.06 und 03.06.2016 wird auf ihre Mail vom 03.06.2016 (Bl. 6 des Verfahrens 13 UF 139/16 OLG Hamm) und das Schreiben der Kindesmutter vom 04.06.2016 (Bl. 16 des Verfahrens 59 F 197/16 AG Bochum) Bezug genommen. Nachdem C zunächst gut in der Diagnosegruppe DA angekommen war, verschlechterte sich das Verhalten von C dort massiv (vgl. Bl. 240 GA). Insbesondere nach dem 02.06. verschlechterte sich sein Verhalten massiv. Am 04.06.2016 beantragte die Kindesmutter die Herausgabe von D und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme. Ferner stellte sie einen Strafantrag gegen die Jugendamtsmitarbeiter AA und TA. Am 07.06.2016 erließ das Familiengericht bzgl. D ohne vorherige Anhörung eine einstweilige Anordnung und entzog der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Antragsrecht gem. § 27 ff. SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Regelung von Kindergartenangelegenheiten. Aufgrund der Auffälligkeiten der Kindesmutter müsse von einer Erziehungsunfähigkeit ausgegangen werden. In der Hauptsache werde eine ergänzende psychiatrische Begutachtung angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 16 des Verfahrens 13 UF 139/16 OLG Hamm Bezug genommen. Im Hauptsacheverfahren erließ das Familiengericht am 09.06.2016 einen Beweisbeschluss mit folgenden Fragen: 1. Liegt bei der Kindesmutter eine psychiatrische Erkrankung und/oder eine psychische Störung vor? 2. Falls ja, ist aufgrund der Erkrankung der Kindesmutter ihre Erziehungsfähigkeit aufgehoben oder eingeschränkt? Zur Sachverständigen bestellte das Familiengericht die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie K. Mit dem angefochtenen Beschluss im Verfahren 59 F 160/16 AG Bochum vom 09.06.2016 (= 13 UF 117/16 OLG Hamm) hat das Familiengericht den Antrag der Kindesmutter in der Hauptsache, C an sie herauszugeben, als unzulässig zurückgewiesen und den Antrag der Kindesmutter, die einstweilige Anordnung des Familiengerichts Bochum vom 23.03.2016 aufzuheben und das Kind an sie herauszugeben, als unbegründet zurückgewiesen. Zudem hat es angeordnet, dass einstweilen kein Umgang der Kindesmutter mit C stattfindet. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Am 17.06.2016 fand im Verfahren des AG Bochum (59 F 204/16 AG Bochum = 13 UF 139/16 OLG Hamm) der Termin statt. Die bestellte Ergänzungspflegerin berichtete, dass die Kindesmutter keine Angaben über erforderliche Medikamentengaben für D gemacht habe. Der Versuch des Kontakts mit der mittlerweile verrenteten Kinderärztin sei gescheitert. D sei einem Kinderarzt vorgestellt worden. Die Unterlagen von der Kinderklinik würden angefordert. C sei gut in der Einrichtung angekommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll, Bl. 120 ff. des Verfahrens 13 UF 139/16 OLG Hamm Bezug genommen. Ebenfalls am 17.06.2016 hörte das Familiengericht D und C an. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das diesbezügliche Protokoll Bezug genommen, Bl. 125 f. des Verfahrens 13 UF 139/16 OLG Hamm. Mit Schreiben vom 20.06.2016 warf die Kindesmutter der Ergänzungspflegerin vor, die Inobhutnahmen seien nur deswegen erfolgt, um das Versäumnis des Jugendamts und der Schule aus dem letzten Jahr zu vertuschen, vgl. Bl. 261 des Verfahrens 13 UF 139/16 OLG Hamm.. Mit ihrer Beschwerde im Verfahren 59 F 160/16 AG Bochum gegen den Beschluss vom 09.06.2016 (= 13 UF 117/16 OLG Hamm) verfolgt die Kindesmutter die erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie begehrt insbesondere die Aufhebung des Beschlusses vom 23.03.2016 und die Herausgabe von C. Insoweit vertieft die Kindesmutter ihr erstinstanzliches Vorbringen. Es habe keinen Anlass für die Inobhutnahme von C gegeben. Die Fremdunterbringung sollte zunächst eine Bestrafung für C sein. Deswegen habe sie dem folgenden Ausflug zu einem Ponyhof nicht zustimmen wollen. Das Verhalten vom Jugendamt sei auch inkonsequent, weil D erst viel später (am 03.06.2016) in Obhut genommen worden sei. Der Anlass für die Inobhutnahme von D – C ist am 02.06.2016 von der Schule zur Kindesmutter weggelaufen und die Kindesmutter hat hiervon nur den sozialpsychiatrischen Dienst informiert – sei nicht nachzuvollziehen. Im Hinblick auf den Umgangsausschluss im Verfahren 59 F 160/16 AG Bochum ist dieser mittlerweile überholt. Das Familiengericht hat im Verfahren 59 F 204/16 AG Bochum (im Wesentlichen bestätigt durch den Beschluss im Verfahren 59 F 275/16 AG Bochum) eine Umgangsregelung getroffen. Mit Beschluss vom 26.08.2016 hat das AG Bochum im Verfahren 59 F 295/16 u.a. den Umgang ausgeschlossen. Die Kindesmutter beantragt, den Beschluss das Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 09.06.2016 abzuändern und die einstweilige Anordnung vom 23.03.2016 abzuändern sowie das Jugendamt zu verpflichten, C an die Kindesmutter herauszugeben sowie den Umgangsausschluss aus dem Beschluss vom 09.06.2016 aufzuheben. Der Verfahrensbeistand, das Jugendamt und die Ergänzungspflegerin beantragen jeweils, die Beschwerde der Kindesmutter zurückzuweisen. Am 23.06.2016 erließ das Familiengericht in der Sache 59 F 204/16 AG Bochum (= 13 UF 139/16 OLG Hamm) den ebenfalls von der Kindesmutter angefochtenen Beschluss. Das Familiengericht hat nach mündlicher Verhandlung und Anhörung von D die einstweilige Anordnung aufrecht erhalten und eine Umgangsregelung bzgl. C und D getroffen. Die Kindesmutter sei aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage, das Kindeswohl sicherzustellen. Sie sei aufgrund ihrer akuten psychischen labilen Verfassung aktuell nicht erziehungsfähig. Eine Rückführung der Kinder komme – auch wegen der fehlenden Kooperation der Kindesmutter – nicht in Frage. Das Familiengericht hat folgende Umgangsregelung getroffen: 1. „Die Kindesmutter hat das Recht mit C … und D … jeweils einmal in der Woche Umgang für die Dauer von zwei Stunden zu haben. 2. Die Kindesmutter hat ferner das Recht, an einem weiteren Termin einmal wöchentlich Umgang für die Dauer von zwei Stunden mit beiden Kindern gemeinsam zu haben. 3. Die Umgangskontakte beginnen in der 27. Kalenderwoche 2016. 4. Bei den Umgangskontakten handelt es sich um begleitete Umgangskontakte der Kindesmutter mit den Kindern unter Aufsicht des Umgangspflegers. 5. Der Ort des jeweiligen Umgangs wird durch den Umgangspfleger bestimmt. 6. Zum Umgangspfleger wird bestellt: Herr .. QA … Die Umgangspflegschaft wird befristet bis zum 10.02.2017. 7. Der Kindesmutter wird untersagt, die Kinder negativ zu beeinflussen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschluss wird auf Bl. 129 der Akte 59 F 204/16 = 13 UF 139/16 Bezug genommen. Mit ihrer Beschwerde rügt die Kindesmutter insbesondere Folgendes: Ihre (angeblich) psychisch labile Verfassung sei nicht hinreichend festgestellt worden. Mit der Psychologin von der Erziehungsberatungsstelle oder der Psychologin des sozialpsychiatrischen Dienstes sei nicht gesprochen worden. Sie sei nur durch die laufenden Verfahren belastet. Sie habe ohne Unterstützung des Jugendamtes, obwohl sie diese nachhaltig eingefordert habe, sich seit Ende 2015 ein Netzwerk aufgebaut, um ihre Kinder angemessen zu betreuen. Insbesondere habe sie eine Anbindung an Frau N vom Sozialpsychiatrischen Dienst, an Frau H von der Erziehungsberatungsstelle und an Frau I. D würde in der Diagnosegruppe DA nicht hinreichend gesundheitlich versorgt. Es sei mit ihr kein Kontakt im Hinblick auf die dem Jugendamt bekannte Medikamentenpflichtigkeit von D aufgenommen worden. Die Kindesmutter beantragt sinngemäß, den Beschluss das Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum von 23.06.2016 abzuändern, die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 07.06.2016 aufzuheben und den Antrag des Jugendamts auf Erlass von Maßnahmen nach § 1666 BGB zurückzuweisen. Der Verfahrensbeistand, die Ergänzungspflegerin und das Jugendamt beantragen jeweils, die Beschwerde der Kindesmutter zurückzuweisen. Der vom Familiengericht bestellte Umgangspfleger teilte dem Familiengericht per Mail vom 24.06.2016 mit, dass die Kindesmutter aus seiner Sicht psychisch auffällig sei. Am 01.07.2016 beschwerte sich die Kindesmutter bei der Landesdatenschutzbeauftragten. Das Jugendamt habe unerlaubt Daten erhoben. Diese Beschwerde bezog sich auf die Stellungnahme zur Betreuungssituation von D im Kindergarten vom 22.03.2016 und das Schreiben der Eltern der Klasse von C vom 00.11.2015. Am 04.07.2016 teilte die Kindesmutter mit, sie wolle sich nicht psychiatrisch untersuchen lassen. C wurde am 11.07.2015 in der Kinder und Jugendpsychiatrie (im Folgenden KJP) in L-PA untergebracht. Hintergrund war eine zunehmende Auffälligkeit von C, insbesondere nach Umgangskontakten. Am 11.07.2016 ging C einen Erzieher körperlich an und warf mit zahlreichen Gegenständen. Unter dem 20.07.2016 teilte der bestellte Umgangspfleger mit, dass C unmittelbar nach einem Umgang mit der Mutter, in der sie offen mit C negativ über das Helfersystem geredet hatte, so ausgerastet ist, dass er fixiert werden musste. Ab dem 27.07.2016 besuchte D einen neuen Kindergarten. Der VA-Kindergarten war aufgrund heftiger Konflikte mit der Mutter nicht mehr bereit, D aufzunehmen. Am 28.07.2016 nahm J, der Chefarzt der KJP, zur gesundheitlichen Situation von C Stellung. Bis zu diesem Zeitpunkt musste C fünf mal sitzend am Boden festgehalten werden. Er beschreibt eine komplexe Anpassungsstörung mit emotionaler Störung und einer Verhaltensstörung. Wegen der weiteren Einzelheiten der ärztlichen Stellungnahme wird auf Bl. 243 GA Bezug genommen. Unter dem 29.07.2016 (vgl. Bl. 238 GA) stellte die Diagnosegruppe DA ihre Sicht zur Situation von C und unter dem 10.08.2016 (vgl. Bl. 449 des Verfahren 13 UF 139/16 OLG Hamm) ihre Sicht zur Situation von D dar. Mit Beschluss vom 24.08.2016 regelte das Familiengericht im Verfahren 59 F 275/16 den Umgang beider Kinder. Am 25.08.2016 teilte die Kindesmutter dem Umgangspfleger vor dem Umgang mit, sie werde den Umgang mit D aufzeichnen. Der Umgangspfleger ließ daraufhin den Umgang ausfallen und kehrte mit D in die Diagnosegruppe DA zurück. Die Mitarbeiter der Diagnosegruppe behaupten, die Kindesmutter habe versucht, sich gewaltsam Einlass in die Diagnosegruppe zu verschaffen. Die Kindesmutter behauptet, ein Mitarbeiter habe sie, nachdem sie geklingelt habe und die Tür geöffnet worden sei, von hinten gepackt und an den Armen festgehalten. Dieser Mitarbeiter habe sie über die Stufe in die Einrichtung hineingestoßen. Hierbei sei ihr Oberteil am Ärmel zerrissen worden und sie habe blaue Flecke erlitten. Danach hat die Kindesmutter unstreitig hysterisch nach D geschrien. Auch von der hinzugerufenen Polizei konnte sie nicht beruhigt werden. Es musste ein Platzverweis ausgesprochen werden, den die Kindesmutter zunächst nicht und sodann nur zögerlich befolgte. Später am 25.08.2016 kehrte die Kindesmutter zur Diagnosegruppe zurück. Bevor die erneut angerufene Polizei erschien, verließ die Kindesmutter den Bereich um die Diagnosegruppe. Insoweit wird auf den Bericht des Umgangspflegers QA vom 28.08.2016 (Bl. 521 des Verfahrens 13 UF 139/16 OLG Hamm) und die Stellungnahme der Kindesmutter (Bl. 544 ff. des Verfahrens 31 UF 139/16 OLG Hamm) Bezug genommen. Das Familiengericht schloss im Wege der einstweiligen Anordnung als Reaktion auf diese Vorfälle den Umgang der Kindesmutter mit den beiden Kindern aus (Beschluss vom 26.08.2016 im Verfahren 59 F 295/16 AG Bochum). Die Kindesmutter hat diverse Videos bei Socialmedia01 hochgeladen, die unter Web-Adresse01 ((..)) abrufbar sind. In diesen stellt sie sich, ihre Familie und ihre Sicht zu den zahlreichen Verfahren dar. Alle Beteiligte der aus ihrer Sicht rechtswidrigen Inobhutnahmen werden dort teilweise verbal massiv unter Namensnennung angegangen und zum Teil beleidigt. C kann nach dem noch nicht beendeten Aufenthalt im KJP nicht in die Wohngruppe DA zurück, da diese wegen der Anfeindungen durch die Kindesmutter eine Rückkehr von C ablehnt. Der Senat hat die Akten 62 F 4/09 AG Bochum, 69 F 151/09 AG Bochum, 69 F 130/12 AG Bochum, 69 F 31//13 AG Bochum, 59 F 115/16 AG Bochum, 59 F 116/16 AG Bochum, 59 F 119/16 AG Bochum und 59 F 197/16 AG Bochum beigezogen. Sämtliche Akten waren zu Informations- und Beweiszwecken Gegenstand der beiden Senatstermine. Im Senatstermin vom 16.09.2016 hat der Senat die Kindesmutter angehört. Ferner hat der im Hauptsacheverfahren bestellte psychologische Sachverständige YA auf Grundlage seines aktuellen Kenntnisstandes eine sachverständige Empfehlung abgegeben. Wegen des Ergebnisses dieses Senatstermins wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen. Nach dem Senatstermin hat die Kindesmutter den Sachverständigen YA wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Senat hat diesen Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 13.09.2016 als unzulässig zurückgewiesen. Per Fax ging am 21.09.2016 das schriftliche Gutachten der psychiatrischen Gutachterin K beim OLG ein. Beide Verfahren 13 UF 117 /16 und 13 UF 139/16, jeweils OLG Hamm, wurden im Senatstermin vom 23.09.2016 unter Führung des Verfahrens 13 UF 117/16 OLG Hamm zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden. Die Beteiligten verhandelten mit den bereits dargestellten Sachanträgen. Im Senatstermin vom 23.09.2016 hat der Senat die Zeuginnen I, H und N vernommen. Es hat den Sachverständigen YA ergänzend befragt. Die Kindesmutter wurde ebenfalls ergänzend befragt. Mit den Beteiligten wurde das schriftliche Gutachten der psychiatrischen Gutachterin K erörtert. Wegen des Ergebnisses dieses Senatstermins wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 09.06.2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bochum (Az. 59 F 160/16) ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 23.06.2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum (59 F 204/16) ist unbegründet. 1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum (Az. 59 F 160/16) ist nur teilweise zulässig. Unabhängig von der prozessualen Überholung der Umgangsregelung durch die nachfolgenden Umgangsregelungen und den erneuten Umgangsausschluss durch den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum am 26.08.2016 im Verfahren 59 F 295/16 ist die Beschwerde gem. § 57 S. 1 FamFG unzulässig. Hiernach sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht anfechtbar. Die Ausnahmen des § 57 S. 2 FamFG erfassen eine Umgangsregelung auch in Form eines Umgangsausschlusses nicht. Auch der grundgesetzliche Schutz des Umgangsrechts erfordert insofern keine teleologische Reduktion des § 57 S. 1 FamFG. Unzulässig ist die Beschwerde auch, soweit die Kindesmutter sich dagegen wendet, dass ihr nicht im Wege der einstweiligen Anordnung C herausgegeben wurde. Insoweit greift wiederum § 57 S. 1 FamFG. Die Ausnahmen gem. § 57 S. 2 FamFG, die zu einer Statthaftigkeit der Beschwerde führen, liegen nicht vor. Dies gilt auch für § 57 S. 2 Nr. 2 FamFG. Hiernach sind Entscheidungen nach mündlicher Erörterung anfechtbar, die die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil betreffen. So liegt es hier aber nicht, da die Kindesmutter C nicht von einem anderen Elternteil, sondern vom Jugendamt herausverlangt. Eine analoge Anwendung auf dem vorliegenden Fall vergleichbare Fallgestaltungen kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2014, 1929, OLG Saarland FamRZ 2013, 1153). Soweit das OLG Oldenburg (FamRZ 2011, 745) eine andere Auffassung vertreten hat, führt dies nicht zu einer Zulässigkeit der Beschwerde. Das OLG Oldenburg hat an seiner ursprünglichen Auffassung in der jüngeren Entscheidung (vgl. FamRZ 2014, 1929) nicht mehr festgehalten. Im Übrigen ist die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum (Az. 59 F 160/16) zulässig. Dies gilt insbesondere auch, soweit das Familiengericht es abgelehnt hat, die am 23.03.2016 erlassene einstweilige Anordnung abzuändern. Die Abänderung einer erlassenen einstweiligen Anordnung richtet sich nach § 54 FamFG. Hierbei setzt die Aufhebung oder Abänderung einer erlassenen einstweiligen Anordnung keine Veränderung der Sach- oder Rechtslage voraus. Es genügt, dass das Gericht die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse anders würdigt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27. August 2014 – 1 BvR 1822/14 –, Rn. 29, juris; Zöller-Feskorn, ZPO, 31. Aufl., § 54 FamFG, Rn. 3; Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl. § 54 Rn. 2; a.A. vgl. MüchKommFamFG-Soyka, 2. Aufl. § 54 FamFG Rn. 12). Bei dem Abänderungsverfahren gem. § 54 FamFG handelt es sich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren betreffend die elterliche Sorge. Ablehnende Entscheidungen sind, sofern sie aufgrund mündlicher Erörterung ergangen sind, gem. § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG anfechtbar. Auch im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG (a.a.O.) ist zur Gewährleistung eines effektiven Grundrechtsschutzes diese Auslegung der §§ 54, 57 FamFG geboten. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum (59 F 204/16) bestehen nicht. 2. Soweit die Beschwerden der Kindesmutter zulässig sind, sind diese unbegründet. Das Familiengericht hat zu Recht der Kindesmutter in den angefochtenen Beschlüssen im Wege der einstweiligen Anordnung jeweils wesentliche Teile des Sorgerechts gem. § 1666 BGB entzogen und diese Teile auf einen Ergänzungspfleger übertragen. Dies war zur Abwendung einer konkreten Gefahr für C und D erforderlich, die nicht anders abgewendet werden konnte. Deswegen hat die Kindesmutter auch keinen Anspruch auf Herausgabe von C gem. § 1632 BGB. a. Der Senat geht im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG bei einer Entziehung des Sorgerechts, die (auch) zu einer Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und einer Fremdunterbringung führt, von folgenden Grundsätzen aus. Nach der Bestimmung des § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Gem. § 1666 a Abs. 1 S. 1 BGB sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sind, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ferner ist bei der Auslegung des Begriffs des Kindeswohls auch das grundsätzliche Erziehungsrecht der Eltern zu berücksichtigen, vgl. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. In das Erziehungsrecht der Eltern darf der Staat nur im Rahmen seines Wächteramtes und nur unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingreifen. Voraussetzung für die Entziehung der elterlichen Sorge ist mithin eine Gefährdung des Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden des Kindes oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. nur BVerfG FamRZ 2010, 713). Dies ist im Wege einer Abwägung sämtlicher Umstände unter Berücksichtigung der Anlagen und des Verhaltens des Kindes festzustellen (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1556). Dabei ist der Eintritt eines Schadens nicht erforderlich. Es genügt eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefährdung des Kindeswohls (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 1746). Soweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern als dem stärksten Eingriff in das Elternrecht geht, ist diese allein unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG zulässig. Danach dürfen Kinder gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (vgl. nur BVerfGE 72, 122, 137 f.). Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119, 144 f.; 60, 79, 91). Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (BVerfGE 60, 79, 91). Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der Trennung der Kinder von ihnen gesichert wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 60, 79, 89). Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119, 145; 60, 79, 93). Zur Ausübung des staatlichen Wächteramtes gehört es nicht, für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Vielmehr gehören die Eltern und deren gesellschaftliche und wirtschaftliche Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes. Kein Kind hat Anspruch auf „Idealeltern“ und optimale Förderung der Erziehung. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht befunden, dass der Gesetzgeber mit § 1666 Abs. 1 in Verbindung mit § 1666a BGB eine Regelung geschaffen hat, die es dem Familiengericht ermöglicht, bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 60, 79, 88 f.; 72, 122, 138). b. In Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat davon überzeugt, dass die Fremdunterbringung von C und von D auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich vorliegend um ein einstweiliges Anordnungsverfahren handelt, weiter erforderlich ist. Die Rückführung von C und/oder von D würde zu einer konkreten Kindeswohlgefährdung führen. Zur Abwendung der konkreten Kindeswohlgefährdung war und ist die teilweise Entziehung des Sorgerechts für die beiden Kinder unabdingbar. aa. Der Senat geht davon aus, dass sowohl C als auch D hoch vulnerabel sind. Die Kindesmutter versucht subjektiv das Beste für ihre Kinder. Sie kann die besonderen Bedürfnisse der Kinder aber nicht befriedigen. Vielmehr hat das – wahrscheinlich krankheitsbedingte – Verhalten der Kindesmutter zu einer massiv negativen Entwicklung beider Kinder geführt. Auf diese negativen Entwicklungen der Kinder konnte die Kindesmutter nicht reagieren und nimmt diese teilweise nicht wahr. bb. Im Hinblick auf C gilt Folgendes: (I) Der Senat ist überzeugt davon, dass C bereits vor der Inobhutnahme hoch verhaltensauffällig und hoch aggressiv war. Die Inobhutnahme hat mithin entgegen der Ansicht der Kindesmutter diese Verhaltensweisen nicht hervorgerufen. Der Senat gründet diese Überzeugung auf folgende Unterlagen. Auch die Kindesmutter hat in ihrem Antrag auf Weiterbewilligung eines Integrationshelfers bereits am 13.01.2015 (vgl. Bl. 76 der Akte 59 F 115/16 AG Bochum) angegeben, dass C letztlich wegen Kleinigkeiten ausgeflippt ist, er nicht mehr zu beruhigen war und sich hat von keinem anfassen lassen. Auch wenn die Kindesmutter diese Verhaltensweisen in der Folgezeit in Abrede gestellt hat und diese – sofern sie vorgekommen sind – ausschließlich als Reaktion auf angebliche Schikanen eines Mitschülers dargestellt hat, so ist der Senat vom Gegenteil überzeugt. C hat auch ohne Schikanen eines Mitschülers hoch aggressiv reagiert. Auch die damalige Integrationshelferin stellte am 15.01.2015 in ihrem Entwicklungsbericht dar, dass „Schulverweigerung, Episoden von störendem und explodierendem Verhalten in der Schule“ vorliegen würden und Anzeichen eines unertragbaren Stresses von C seien (vgl. Bl. 81 der Akte 59 F 115/16 AG Bochum). Auch nach Anfang 2015 setzte C sein aggressives, nicht regelkonformes Verhalten fort. Der Senat legt dabei die von der Schule erstellten Rückmeldebögen für den Zeitraum 08.12.2015 bis 22.12.2015 und vom 07.01.2016 bis zum 22.01.2016 zugrunde. Aus diesen ergeben sich massiv regelüberschreitendes Verhalten von C. Er störte regelmäßig den Unterricht, provozierte Mitschüler und schlug sie (z.B. am 10.12.2015). Es gelang C nur an einigen Tagen, sich an die Schulregeln zu halten. Wegen der weiteren massiven Regelüberschreitungen wird auf die Rückmeldebögen Bezug genommen (vgl. Bl. 66 ff. und 69 ff. der Akte 59 116/16 AG Bochum). Der Senat folgt auch der Schilderung der Grundschule im Hinblick auf die Situation am 02.03.2016, die zur Kindeswohlgefährdungsmitteilung an das Jugendamt führte. Auch am 02.03.2016 schrie C und beschimpfte seine Mitschüler. C schmiss seinen Tennisschläger unkontrolliert durch die Halle. Diese glaubhafte Schilderung beruht auf den Angaben des glaubwürdigen Sonderpädagogen FA. Nach den von der Kindesmutter eingereichten Abschriften des Hausaufgabenheftes hat C am 15.03.2016, d.h. unmittelbar vor der Inobhutnahme, mehrmals geschrieen und mit Stühlen um sich geworfen. Dass C nach seiner Aufnahme im KJP hoch auffällig war, ergibt sich aus der ärztlichen Stellungnahme von J vom 28.07.2016 (Bl. 243 GA). C zeigte auch in der KJP Verhaltensweisen, die auch schon vorher dokumentiert sind. So hat er mit Stühlen geworfen und war verbal nicht zu begrenzen. Die Kindesmutter deutet die Stellungnahme der KJP teilweise falsch. In der Stellungnahme wird aufgeführt: Komplexe Anpassungsstörung mit emotionaler Störung und Verhaltensstörung nach Inobhutnahme und Unterbringung einer Wohngruppe beschrieben. Die Kindesmutter meint, dies sei so zu verstehen, dass C (nur) durch die Inobhutnahme verhaltensauffällig geworden ist. Dies hat J gerade nicht bescheinigt. Dies wäre im Hinblick auf die bereits vorher vorliegenden Verhaltensauffälligkeiten von C auch nicht zutreffend. (II) Die Kindesmutter macht es sich auch zu einfach, wenn sie diese Auffälligkeiten, soweit sie in der Lage ist, diese wahrzunehmen, versucht, ausschließlich auf angebliche Übergriffe eines Mitschülers zurückzuführen. Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Übergriffe, sofern sie stattgefunden haben, keine monokausale Ursache für die Verhaltensauffälligkeiten von C darstellen. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass C nicht – nur ausgehend von einem Mitschüler – Opfer von aggressiven Verhaltensweisen war. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass C erhebliche eigene Anteile an Konflikten gesetzt hat. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. C hat häufig andere Mitschüler beleidigt. C berichtete hinsichtlich der Schläge an der Schule, dass ein Kind ein anderes tritt und sagt „weitergeben“. In der Anhörung am 12.05.2016 erklärte C hinsichtlich der Schläge an der Schule Folgendes: Es würde dann so lange getreten werden, bis er am Ende dann getreten werde. Auf Nachfrage erklärte C, dass er nicht zurücktrete (vgl. Bl. 113 GA). Auch aus den bereits zitierten Rückmeldebögen der Schule ergeben sich keine massiven von einem Mitschüler ausgehenden Übergriffe. Dies wird bestätigt durch den Brief der Elternschaft der 4# vom 03.11.2015 (vgl. Bl. 10 der Akte 59 F 115/16 AG Bochum). Auch nach den Informationen der anderen Eltern handelte es sich um Rangeleien, wie sie auf jeder Schule und Pausenhof stattfinden. (III) Die Kindesmutter nimmt diese extremen Auffälligkeiten von C teilweise nicht wahr und reagiert auf diese nicht hinreichend. Nach den Erörterungen im Senatstermin und der Aussage der Zeugin I beruht dies auf einem Asperger-Autismus, an dem die Kindesmutter leidet. Die Zeugin N geht zumindest auch von einer Borderline-Störung aus. Die in der Hauptsache als Sachverständige bestellte Psychiaterin K hat ohne Untersuchung der Kindesmutter die Verdachtsdiagnose gestellt, dass bei der Kindesmutter eine paranoide Persönlichkeitsakzentuierung bzw. Persönlichkeitsstörung vorliegen könnte. Differentialdiagnostisch könnte die Diagnose einer emotional- instabilen Persönlichkeitsakzentuierung bzw. Persönlichkeitsstörung erwogen werden. Der Senat verkennt nicht, dass die Sachverständige nur eine eingeschränkte Tatsachengrundlage hat. Die Kindesmutter hat – dies ist ihr Recht – die Mitwirkung an der Begutachtung verweigert. Deswegen hat die Sachverständige sich auf den Akteninhalt der auch vom Senat beigezogenen Akten gestützt. Die genaue Diagnose kann der Senat unter Berücksichtigung der im einstweiligen Anordnungsverfahren nur eingeschränkten Erkenntnisquellen nicht endgültig aufklären. Die Diagnose hat auch keine entscheidende Bedeutung. Denn die vernommenen Zeuginnen, die im Hauptsacheverfahren bestellte Sachverständige K, der vernommene Sachverständige YA und der Chefarzt der KJP J (vgl. Vermerk über ein Telefonat von RiAG MA mit J am 20.07.2016, Bl. 411 der Akte 139/16) beschreiben übereinstimmend ein hoch aggressives Verhalten der Kindesmutter. Diese zeigt ein konfliktdysfunktionales Verhalten der Kindesmutter insbesondere gegenüber von Behörden. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Kindesmutter mit keiner Institution dauerhaft zusammenarbeiten konnte. Bei sämtlichen von beiden Kindern besuchten Einrichtungen, sei es Tagesmütter, sei es Kindertagesstätten, sei es Schulen, kam es nach kurzer Zeit zu massiven Konflikten zwischen der Kindesmutter und der jeweiligen Einrichtung. Dieses Verhalten erfasst auch die Schule. C musste aufgrund von Konflikten der Kindesmutter mit der ersten Schule „S“ diese nach ca. einem halben Jahr im November 2013 verlassen. Auch auf der neuen Grundschule „O“ gab es schon vor der Inobhuthahme massive Konflikte zwischen der Schule und der Kindesmutter. Am 02.10.2015 musste bei einem gemeinsamen Frühstück der Klasse die Polizei gerufen werden. Der Kindesmutter wurde für diesen Tag Hausverbot erteilt. Die Kindesmutter hat z.B. nach den Schilderung der glaubwürdigen Lehrerin Frau WA und des glaubwürdigen Sonderpädagogen FA am 25.04.2016 beide beleidigt und erstere mit dem Tode bedroht (vgl. Bl 57 des Verfahrens 59 F 119/16 AG Bochum). Dieses Verhalten der Kindesmutter führt zu einer erheblichen Verschlimmerung des Zustandes von C. Die Kindesmutter hat auf die extremen Auffälligkeiten von C nicht hinreichend reagiert und vermochte diesen Verhaltensweisen keinen Einhalt zu bieten. Vielmehr hat sie C Rechtfertigungsmuster für sein Verhalten angeboten. So hat C direkt nach der Aufnahme in die Diagnosegruppe DA erklärt, er sei hochbegabt und könne sich deswegen nicht alleine beschäftigen und brauche Hilfe. Er sei ein Autist und deswegen rate er aus (vgl. Bericht der Diagnosegruppe Overdyk vom 29.07.2016 (Bl. 238 GA). Entscheidend ist aber, dass die Kindesmutter C ein aggressives Verhalten, das die Zeugin I als dysfunktionales Interaktionsverhalten bezeichnet hat, ständig vorgelebt hat. C hat die ständigen massiven Konflikte der Kindesmutter mit z.B. den Lehrern mitbekommen. Er war beispielsweise anwesend, als der Kindesmutter am 02.10.2015 seitens der Schule ein Hausverbot erteilt wurde. Auch als die Kindesmutter den Sonderpädagogen FA und die Lehrerin WA beleidigt und letztere mit dem Tode bedroht hat, war C anwesend. Dieses hoch aggressive Verhalten der Kindesmutter führt dazu, dass C und auch D sozial isoliert wurden und werden. Die Kindesmutter bezeichnete andere Kinder aktenkundig mehrfach als „Arschlochkinder“, „asozial“, „asoziales Balg“ (vgl. Bl. 7 des Verfahrens 59 F 115/16 AG Bochum, Bl. 11 desselben Verfahrens). Diese Verhaltensweise der Kindesmutter hat C übernommen. Ausweislich der bereits zitierten Rückmeldebögen der Grundschule beleidigte C sehr häufig seine Mitschüler. Aufgrund der von der Kindesmutter verursachten Gesamtsituation konnte C nicht unbefangen mit anderen gleichaltrigen Kindern spielen, sich wie ein Kind fühlen. C musste aufgrund des Verhaltens der Kindesmutter schon zahlreiche Kontaktabbrüche erleiden. C wechselte von der ersten Tagesmutter – Frau U - in 2012 in den städtischen Kindergarten. Dort gab es erhebliche Auseinandersetzungen zwischen der Kindesmutter und den Betreuern. In der Folge wechselte C in die Kindertagesstätte „T“. Auch dort gab es erhebliche Konflikte zwischen der Kindesmutter und den Betreuern. C wurde in die Schule „S“ eingeschult. Auch diese Schule musste C nach ca. ½ Jahr aufgrund von Konflikten der Kindesmutter mit den Lehrern wechseln. Soweit die Kindesmutter darauf hingewiesen hat, dass C Geige spielt, Ballett tanzt und gesondert Englischunterricht erhält, führt dies nicht zu einer sozialen Integration von C. Der Senat ist überzeugt, dass sich eine weitgehend unauffällige Interaktion der Kindesmutter auf die sozialen Kontakte beschränkt, bei denen es nach dem Willen der Kindesmutter ging. Sie ist nicht bereit oder in der Lage, gewisse Unvollkommenheiten zu akzeptieren und reagiert unangemessen. Sie bedroht und beschimpft die beteiligten Personen, die nicht willfährig nach dem Willen der Kindesmutter handeln. Dies haben die I, H und N so bekundet. Auch J von der KJP hat eines solche Verhaltensweise beschrieben(vgl. Bl. 411 R des Verfahrens 13 UF 139/16). Der Sachverständige YA hat insoweit für den Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass C am Modell gelernt hat, d.h. dass die aggressiven Verhaltensweisen der Kindesmutter auch die von C befördert haben. Der Senat verkennt nicht, dass auch nach den Ausführungen des Sachverständigen YA das Verhalten von C nicht monokausal auf das Verhalten der Kindesmutter zurückzuführen ist. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ist der Senat der Überzeugung, dass das Verhalten der Kindesmutter einen erheblichen Anteil hat. Hinzu kommt, dass gerade wegen der besonders guten intellektuellen Begabung von C eine Rückendeckung der Schule durch die Kindesmutter besondere Bedeutung hätte. Dies hat der Sachverständige gestützt auf seine Erfahrung als Psychotherapeut bekundet. Dem tritt der Senat bei. Die Kindesmutter war aber nicht in der Lage, der Schule Rückendeckung zu geben. Vielmehr hat sie mit Kenntnis von C die in der Schule tätigen Lehrer und den Sonderpädagogen FA massiv verbal angegriffen. Der Senat hat keine Bedenken, zumindest im einstweiligen Anordnungsverfahren, sich auch auf die Angaben von YA zu stützten. Dieser ist als Psychotherapeut für die sich stellenden Fragen sachkundig. Seine Ausführungen werden auch durch die vernommenen Zeuginnen gestützt. Anhaltspunkte für eine einseitige Begutachtung durch den Sachverständigen vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Sachverständige hat auch deutlich gemacht, auf welcher Tatsachengrundlage er sein Gutachten erstattet hat. Insbesondere hat er klargestellt, dass die Kindesmutter – dies ist ihr Recht – eine Zusammenarbeit mit ihm verweigert hat. Wenn der Sachverständige sich in dieser Lage wesentlich auch auf die Mitteilungen des Jugendamtes stützt, ist dies nicht zu beanstanden. Die Kindesmutter ist – wahrscheinlich krankheitsbedingt – auch nicht in der Lage, die Bedürfnisse von C im Blick zu behalten. Die Zeugin I hat die Kindesmutter bereits vor der Inobhutnahme vor einer Eskalation gewarnt. Die Kindesmutter konnte ihr Verhalten nicht ändern. Es kann offen bleiben, ob die Kindesmutter auch körperliche Erziehungsmethoden angewendet hat. Diese hat C zumindest teilweise beschrieben. Allerdings gibt es keine belastbaren weiteren Angaben Dritter oder Unterlagen, die dies bestätigen würden. Vielmehr haben z.B. die behandelnde Kinderärztin in der eingereichten Bescheinigung und auch die Zeugin I für körperliche Mißhandlungen keine Anhaltspunkte gesehen. Die Kindesmutter hat die Fremdunterbringung von C aber als Bestrafung gesehen. Hier wird deutlich, dass die Kindesmutter den seelischen Zustand von C zumindest in dieser Situation nicht hinreichend erkennen konnte. Trotz des Hinweises der beteiligten Fachleute hat die Kindesmutter gegenüber C ständig thematisiert, dass sie die Fremdunterbringung nicht mitträgt. Dies ergibt sich z.B. aus dem Vermerk des RiAG MA über ein mit dem Umgangspfleger geführtes Telefonat (vgl. Bl. 411 des Verfahrens 13 UF 139/16) und den Mitteilungen der Diagnosegruppe. Die Kindesmutter hat ferner, als C am 02.06.2016 zu ihr gelaufen war, diesen zu ihrem damaligen Rechtsanwalt mitgenommen, damit der siebenjährige C eine Aussage bei ihrem Anwalt machen sollte. Diese Beeinflussungen führten zumindest zu einer Verstärkung der Verhaltensauffälligkeiten von C. Der Senat verkennt nicht, dass C intellektuell besonders begabt ist. Er ist aber unstreitig emotional-sozial nicht soweit entwickelt, dass er diese Belastungen durch die Kindesmutter verkraften konnte. Die Kindesmutter ist mithin nicht in der Lage, ihre eigenen Bedürfnisse zurückzustellen und die Umgangskontakte entsprechend dem Wohl von C wahrzunehmen. Die von der Kindesmutter unter socialmedia01 eingestellten Videos, die senatsbekannt dauerhaft aus dem Internet so gut wie nicht zu entfernen sind, führen ebenfalls zu einer Stigmatisierung von C. Die Eltern von potentiellen Freunden, Mitschüler, Lehrer und weitere soziale Interaktionspersonen von C haben teilweise schon und werden auch in Zukunft diese Videos zur Kenntnis nehmen. Die dort ersichtlich verbal aggressiven Verhaltensweisen der Kindesmutter haben schon und werden auch in Zukunft die sozialen Interaktionspersonen zu einer besonderen Vorsicht im Umgang mit C veranlassen. Eine unbefangene soziale Interaktion ist nicht möglich. Trotz den diesbezüglichen Erörterungen im Senatstermin vom 09.09.2016 hat die Kindesmutter ihre Verhaltensweisen fortgesetzt und weitere socialmedia01-Videos eingestellt, in der sie u.a. auch die Namen von C und D nennt. Dies zeigt, dass die Kindesmutter nicht in der Lage ist, ihr eigenes Verhalten zu reflektieren. Als Reaktion auf diesen Hinweis hat die Kindesmutter nur betont, es sei ihr gutes Recht, Videos ins Netz zu stellen. Dies ist im Ansatz zwar richtig. Die massiv negativen Folgen für die Kinder sind aber zu berücksichtigen. Noch am 00.09.2016 hat sie bei Socialmedia01 ein Video eingestellt, in dem sie sich massiv über ein Schreiben der VA in Bezug auf den Kindergartenpatz von D beschwert. Dort hat sie verbal aggressiv und beleidigend (z.B. „Von einer Darstellung des Textes wird abgesehen, die Redaktion“) die unterzeichnende Mitarbeiterin der VA angegangen. Auch nach dem Senatstermin vom 23.09.2016 hat sie weitere Videos ins Netz gestellt. Auch sonst nimmt sie häufig keine Rücksicht auf andere. Am 25.08.2016 agierte die Kindesmutter im Zuge eines Umgangskontakts massiv auffällig. Ohne Rücksprache mit dem Umgangspfleger wollte sie den Umgangskontakt mit D aufzeichnen. Dass die Reaktion vom Umgangspfleger – Nichtdurchführung des Umgangs – durch dieses Verhalten bestimmt wurde, vermochte die Kindesmutter trotz des Zeitabstands im Senatstermin vom 09.09.2016 nicht erkennen. Auch danach versuchte sie einseitig, ohne Rücksicht auf andere ihre Interessen durchzusetzen. Der Senat ist auf Grundlage des überzeugenden Berichts des Umgangspflegers QA (Bl. 521 im Verfahren 13 UF 139/16 OLG Hamm) davon überzeugt, dass die Kindesmutter versucht hat, sich Zugang zur Diagnosegruppe DA zu verschaffen. Sie hat unstreitig hysterisch nach D gerufen. Es musste von der Polizei ein Platzverweis ausgesprochen werden, den die Kindesmutter nur zögerlich befolgte. Dass sie damit nicht nur D, sondern auch andere Kinder in der Diagnosegruppe erheblich belastet, konnte die Kindesmutter von ihrem Verhalten nicht abhalten. Insgesamt hat die Kindesmutter massive Defizite in der Erziehungsfähigkeit, die konkret kindeswohlgefährdend sind. (IV) Zur Kompensation der bereits eingetretenen Schäden bei C und um konkret drohende weitere Gefahren zu vermeiden war und ist es unabdingbar, der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Sorge in Schulangelegenheiten und das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung zu entziehen. Eine Fremdunterbringung von C ist zumindest zurzeit alternativlos. Auch J – der behandelnde Chefarzt der KJP – hält aktuell eine Rückkehr von C in den mütterlichen Haushalt nicht für möglich. Durch den Aufenthalt in der KJP konnte C stabilisiert werden. Letztmals am 01.08.2016 war C impulsdurchbrüchig und konnte dann rein verbal begrenzt werden. Diese nunmehr eingetretene positive Entwicklung bei C darf durch eine Rückführung in den mütterlichen Haushalt nicht unterbrochen werden. Der Senat verkennt nicht, dass C auch allein durch die Fremdunterbringung belastet wird. Diese Belastung ist in der konkreten Situation von C nach den Bekundungen des Sachverständigen YA, denen der Senat aufgrund eigener Überzeugungsbildung folgt, geringer als die massiven negativen Folgen, die eine Rückführung von C für die Kindesmutter haben würde. Aufgrund des Verhaltens der Kindesmutter ist kein ambulantes Setting für C möglich. Denn die Kindesmutter gerät mit allen Beteiligten in so erhebliche Konflikte, dass alle Maßnahmen ohne eine nachhaltige Verhaltensänderung der Kindesmutter scheitern werden. Deswegen musste und muss der Kindesmutter auch die Sorge in Schulangelegenheiten und das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung entzogen werden. Nicht ausreichend ist insbesondere nur der Entzug des Sorgerechts in Bezug auf Ämter und Behörden. Denn allein die Einschaltung eines Ergänzungspflegers quasi als Mittler zwischen der Kindesmutter einerseits und Ämtern und Behörden inkl. Schule andererseits löst das Problem nicht. Sobald ein mit diesem Aufgabenkreis bestellter Ergänzungspfleger eine andere Auffassung als die Kindesmutter vertreten würde, würde dies massive Konflikte nach sich ziehen. Gegen den Willen der Kindesmutter getroffene Entscheidungen des Ergänzungspflegers würde die Kindesmutter durch ihr tagtägliches Verhalten zu konterkarieren zu versuchen. Dies würde zu einer erheblichen Belastung von C führen. Hinzu kommt, dass der Ergänzungspfleger in alltäglichen Situation z.B. beim Abholen von der Schule nicht ständig anwesend wäre. Erhebliche Konflikte in Anwesenheit von C mit entsprechend massiv negativen Folgen wären zu erwarten. Hinzu kommt, dass eine geeignete Person, die auch das Vertrauen der Kindesmutter hat, nicht vorhanden ist. Z.B. die Zeugin I ist als Psychotherapeutin für die Kindesmutter eine Vertrauensperson. Diese war aufgrund ihres professionellen Hintergrundes auch in der Lage, auf Anfeindungen und Bedrohungen der Kindesmutter im Zuge der Behandlung zu reagieren. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen YA, denen der Senat aus eigener Überzeugung beitritt, ist die Stellung einer Psychotherapeutin mit der einer Ergänzungspflegerin dysfunktional. Soweit im Senatstermin erörtert wurde, dass für die Kindesmutter ein ambulant betreutes Wohnen installiert werden soll, führt dies nicht zu einer anderen Entscheidung. Der Senat muss nach dem aktuellen Sachstand entscheiden. Auch wenn nach den Erklärungen der Zeugin N eine Bewilligung dieser Maßnahme zu erwarten ist, kann diese frühestens im November 2016 beginnen. Ob nach Greifen dieser Maßnahme, ggfls. in Verbindung mit ersten Erfolgen aufgrund der von der Zeugin I empfohlenen Psychotherapie weiter eine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegt, muss dann auf Grundlage der dann veränderten Situation beurteilt werden. cc. Im Hinblick auf D gilt Folgendes: Der Kindesmutter ist gem. § 1666 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Antragsrecht gem. § 27 ff. SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Regelung von Kindergartenangelegenheiten zu entziehen. (I) Bei einer Rückführung würde der vulnerable D den Einflüssen der zumindest zurzeit aus Sicht des Senats stark eingeschränkt erziehungsfähigen Kindesmutter ausgesetzt. Auch D weist erhebliche Verhaltensauffälligkeiten auf, wenn auch noch nicht im Umfang von C. Nach der Aussage der Zeugin I hat die Kindesmutter erheblich aggressive Verhaltensweisen von D in Bezug auf C beschrieben. Auch die Kindesmutter hat im Zuge von Verabschiedungen nach Umgängen erklärt, D habe sie getreten. Dies hat sie damit kommentiert, dass sie dies nicht wundern würde. Nach der Aussage der Zeugin I hat die Kindesmutter bei D selbst die Idee gehabt, dass D in eine Stellvertreterrolle hineingerät. D versuchte nach Auffassung der Kindesmutter durch aggressive Verhaltensweisen, auf Verhaltensauffälligkeiten von C zu reagieren. Nach Umgängen mit der Mutter hat D in der Diagnosegruppe impulsdurchbrüchiges Verhalten gezeigt. Die oben unter II. 2. b. bb. dargestellte stark eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter besteht auch in Bezug auf D. Auch in Bezug auf D führt diese stark eingeschränkte Erziehungsfähigkeit zu einer konkreten Kindeswohlgefährdung. Bei einer Rückführung in den mütterlichen Haushalt wäre D den massiv negativen Einflüssen der Kindesmutter ausgesetzt. Er würde weiter am Modell der Kindesmutter aggressive Verhaltensweisen einüben. Dies würde zu einer Chronifizierung der bereits erkennbar aggressiven Verhaltensmuster führen. Auch im Hinblick auf D droht aufgrund der Verhaltensweisen die oben bereits dargestellte soziale Isolation. Ferner gibt es nach den Bekundungen des Sachverständigen YA den begründeten Verdacht, dass D auf das Verhalten der Kindesmutter psychosomatisch reagiert hat. Dies könnte – so der Sachverständige – im Hinblick auf die Bauschmerzen von D der Fall sein. Dies kann der Senat mit den begrenzten Möglichkeiten eines einstweiligen Anordnungsverfahrens aber nicht endgültig aufklären. Auch D musste schon mehrere Kontaktabbrüche verkraften. Am 00.11.2013 kam D in die Tagespflegestelle „Q“. Nach ca. einem Monat endete diese Betreuung aufgrund von Konflikten zwischen der Kindesmutter und den Tagesmüttern. Auch in der Kindestagesstätte in L K fiel die Kindesmutter nach kurzer Zeit im August 2015 mit grenzüberschreitendem Verhalten auf. Im September 2015 nahm die Kindesmutter D aus der Kindertagesstätte und sagte ihm, sie wollten ihn dort nicht. Eine Tage später brachte sie D dennoch wieder in die Kindertagesstätte. Am 20.02.2016 kündigte die Kindesmutter den Kindergartenplatz mit Wirkung zum 31.07.2016. Am 21.03.2016 ging die Kindesmutter in die Kindertagesstätte und erklärte D, dass er diese nicht mehr besuchen dürfte. Am 22.03.2016 brachte sie D dennoch wieder in die Kindertagesstätte. Am 06.04.2016 wurde der Betreuungsvertrag durch die Kindertagesstätte zum Schutz der Kinder und, um Schaden von den jeweils die permanenten Konflikte miterlebenden anderen Kinder zu vermeiden, fristlos gekündigt. Auf einen Eilantrag der Kindesmutter an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hin erhielt D einen Platz im VA-Kindergarten in L UA. Auch dieser Kindergartenplatz ist nunmehr gekündigt. Die VA wäre auch im Fall einer Rückführung nicht mehr bereit, D zu betreuen. Eine Betreuung von D wäre nicht gesichert. Vielmehr wäre aufgrund der Verhaltensweisen der Kindesmutter zu erwarten, dass jeder neue Kindergartenplatz durch die massiven Verhaltensweisen der Kindesmutter gefährdet würde. D hätte keine gesicherten sozialen Kontakte außerhalb der aktuell hoch auffälligen Kindesmutter. Belastbare soziale Kontakte von D sind nicht ersichtlich. In Anbetracht des Alters von D ist eine Entwicklung von sozialen Kontakten auch außerhalb der Familie nunmehr von entscheidender Bedeutung. Dies würde die Kindesmutter D aufgrund ihres Verhaltens verwehren. Auch bezüglich von D ist die Kindesmutter nicht in der Lage, seine Bedürfnisse im Blick zu halten und ihre Bedürfnisse hinten an zu stellen. Auch D hat die Kindesmutter entgegen den Empfehlungen des eingesetzten Helfersystems mit den Verfahrensinhalten und mit abwertenden Kommentaren über die Diagnosegruppe massiv belastet. Insoweit wird auf die Ausführungen des Umgangspflegers Q vom 16.08.2018 (Bl. 507 des Verfahrens 13 UF 139/16) Bezug genommen. Auch die Gesundheitsfürsorge musste der Kindesmutter entzogen werden. Denn auch in diesem Bereich kann die Kindesmutter konkrete Gefahren nicht abwenden, sondern verursacht diese. Am 17.06.2016 fand im Verfahren des AG Bochum (59 F 204/16 AG Bochum = 13 UF 139/16 OLG Hamm) der Termin statt. Die bestellte Ergänzungspflegerin berichtete, dass die Kindesmutter keine konkreten Angaben über die Erkrankungen von D und über erforderliche Medikamentengaben für D gemacht habe. Der Versuch des Kontakts mit der mittlerweile verrenteten Kinderärztin sei gescheitert. D sei einem Kinderarzt vorgestellt worden. Die Unterlagen von der Kinderklinik würden angefordert. Der Senat hat keine Bedenken, diese Angaben als richtig zugrunde zu legen. Aus der Akte ist nicht ersichtlich, dass die Kindesmutter im Interesse von D agiert hat. Sie hat vielmehr insbesondere die Ergänzungspflegerin und die Diagnosegruppe nur einer (angeblichen) Körperverletzung beschuldigt. Auch nach dem 17.06.2016 war die Kindesmutter nicht bereit, entsprechende Informationen an die Ergänzungspflegerin weiter zu geben (vgl. Bericht des Jugendamtes Bl. 474 ff. im Verfahren 13 UF 139/16). Die Behauptung der Kindesmutter in der Beschwerde, sie sei wegen der Medikamentenpflichtigkeit von D nicht kontaktiert worden, ist zur Überzeugung des Senats widerlegt. Spätestens durch die Erörterungen im Termin vom 17.06.2016 wurde dies durch die Ergänzungspflegerin thematisiert. Die Kindesmutter hätte spätestens hiernach die entsprechenden Informationen erteilen müssen. Die Informationen hat sie aber – wahrscheinlich krankheitsbedingt – nicht erteilt. Da die Kindesmutter sich nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis mit Wirkung zum 00.05.2016 nicht darum gekümmert hat, ist D aktuell nicht hinreichend krankenversichert. Die Beihilfeberechtigung für D ist entfallen. Er ist über die Mutter nur mit einem geringen Teil (zu 20 % oder 30 %) privat krankenversichert. Zur Deckung des 100%igen Krankenversicherungsschutzes erhält D seit der Unterbringung Krankenhilfe durch das Jugendamt als Annexleistung der Jugendhilfe. (II) Auch bezüglich D gibt es keine milderen Mittel. Aufgrund des Verhaltens der Kindesmutter ist kein ambulantes Setting für D möglich. Denn die Kindesmutter gerät mit allen Beteiligten in so erhebliche Konflikte, dass alle Maßnahmen ohne eine nachhaltige Verhaltensänderung der Kindesmutter scheitern werden. Deswegen musste und muss der Kindesmutter auch die Sorge in Kindergartenangelegenheiten, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung entzogen werden. Der Senat verkennt nicht, dass D auch allein durch die Fremdunterbringung belastet wird. Diese Belastung ist in der konkreten Situation von D nach den Bekundungen des Sachverständigen YA, denen der Senat aufgrund eigener Überzeugungsbildung folgt, geringer als die massiven negativen Folgen, die eine Rückführung von D für die Kindesmutter haben würde. Nicht ausreichend ist insbesondere nur der Entzug des Sorgerechts in Bezug auf Ämter und Behörden. Insoweit wird auf die obigen für D genauso geltenden Ausführungen Bezug genommen. Gleiches gilt, ob ggfls. in Zukunft nach Bewilligung von ambulant betreutem Wohnen ggfls. i.V. mit ersten Erfolgen der von der Kindesmutter angestrebten Psychotherapie keine konkrete Kindeswohlgefährdung mehr vorliegen wird. Aktuell besteht eine solche Kindeswohlgefährdung auch in Bezug auf D. 3. Beiden Kindesvätern können die der Kindesmutter entzogenen Sorgerechtsanteile zumindest zurzeit nicht übertragen werden. Beide Kindesväter haben seit langem keinen Kontakt zu den beiden Kindern. Der Vater von D hat im Senatstermin erklärt, zu einer Verantwortungsübernahme nicht bereit zu sein. Nach dem Telefonat mit dem Berichterstatter vom 15.09.2016 ist auch der Vater von C nicht bereit, Verantwortung für C zu übernehmen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 FamFG. Es besteht kein Anlass aus Gründen der Billigkeit von der Regelfolge des § 84 FamFG abzuweisen. 5. Der Verfahrenswert im Verfahren 59 F 160/16 AG Bochum = 13 UF 117/16 OLG Hamm ist auf 6.000 € festzusetzen. Verfahrensgegenstand war einerseits der Hauptsacheantrag auf Herausgabe. Dieser ist mit 3.000 € zu bemessen (§ 45 Abs. 1 Nr. 4 FamGKG). Der Antrag auf Abänderung der einstweiligen Anordnung i.V. mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Herausgabe ist mit 1.500 € zu bemessen (§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 41 FamGKG). Dies betrifft letztlich denselben Verfahrensgegenstand. Die einstweilige Anordnung hinsichtlich des Umgangs ist ebenfalls mit 1.500 € zu bemessen (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, § 41 FamGKG). Bis zur Verbindung der Verfahren ist in dem Verfahren 59 F 204/16 AG Bochum = 13 UF 139/16 OLG Hamm der Verfahrenswert auf 3.000 € festzusetzen. Gegenstand war jeweils eine einstweilige Anordnung bzgl. der elterlichen Sorge und des Umgangs (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 41 FamGKG). Nach der Verbindung reduziert sich der Verfahrenswert. Gegenstand ist ein Hauptsacheantrag auf Herausgabe, der mit 3.000 € zu bemessen ist. Verfahrensgegenständlich sind ferner einstweilige Anordnungen zur Sorge und als Annexantrag auf Herausgabe. Diese Anträge sind mit 1.500 € zu bemessen. Auch die einstweiligen Anordnungen bzgl. der Umgänge mit beiden Kindern sind ebenfalls mit 1.500 €. Insgesamt reduziert sich der Verfahrenswert nach der Verbindung mithin auf 6.000 €. 6. Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.